Sprachliches Gendering

Eine der wichtigsten symbolischen Strukturen, in denen sich die Differenz der Geschlechter spiegelt, ist die Sprache. Sie hat die Welt in eine männliche Sphäre der Macher, Amtsträger und Eigentümer und die weibliche Sphäre von Familie und Herd aufgeteilt.

Um die Macht des Vorverständnisses jedenfalls anzudeuten, hier ein Beispiel von Chaïm Perelman (ARSP 66, 1980, 77, wieder abgedruckt in ARSP 93, 2007, 159): 1889 verweigerte der oberste belgische Gerichtshof einer Frau, die promoviert war und alle erforderlichen juristischen Examina abgelegt hatte, den Zugang zur Anwaltschaft, obwohl nach Art. 6 der Verfassung alle Belgier vor dem Gesetz gleich sein sollten. Zu Begründung erklärte das Gericht, dass Frauen nicht zur Rechtspflege zugelassen werden könnten, sei so selbstverständlich, dass der Verfassungsgeber es nicht habe aussprechen müssen. Seither haben sich die Zeiten fraglos geändert. Doch es gibt keine Gewissheit, dass wir heute von ähnlichen Vorverständnissen frei sind, denn das Tückische an der Sache ist ja, dass man sie selbst nicht als solche erkennt.

Deshalb ist es nicht ohne Bedeutung, dass in der Alltags- und ebenso in der Rechtssprache immer noch überwiegend männliche Rollen- und Funktionsbezeichnungen verwendet werden, die auch Frauen einschließen sollen. Die feministische Forderung, stets auch weibliche Rollen- und Funktionsbezeichnungen hinzuzufügen, hat gute Gründe für sich. Ihr stehen aber nicht nur die Macht der Gewohnheit und sprachästhetische Gesichtspunkte (die ihrerseits wiederum durch Gewohnheit geprägt sind) entgegen. Die Sprache selbst stürzt diese Forderung in ein Dilemma, denn die weiblichen Funktionsbezeichnungen werden mit Hilfe der Nachsilbe »in« von der männlichen Grundform abgeleitet. So erscheinen die Bürgerin, die Professorin oder die Ministerin letztlich doch als etwas Sekundäres. Deshalb verzichte ich überall dort, wo es nicht um eine direkte Anrede geht, auf das sprachliche »gendering«. Das Selbstbewusstsein der Frauen, die meine Texte lesen, hat (hoffentlich) ein Stadium erreicht, dass sie mit dem sog. generischen Geschlecht leben können.

Nachtrag: Ein Kollege, der diesen Beitrag gelesen hat, macht mich auf die Glosse von Uwe Scheffler, Zuwachs bei der Fakultätsrätin! (JZ 2008, 562) aufmerksam. Es ist nicht schwer, aus dem sprachlichen Gendering eine Kabarettnummer zu machen. Gerade darin zeigt sich, dass unsere Sprache von Grund auf maskulin ist. Die Frage ist nur, ob man seine Kräfte verschwenden soll, um sich dagegen aufzubäumen.

Nachtrag vom 5. März 2021: Das Beste aus juristischer Perspektive zum Thema hat bisher Philipp Kowalski geschrieben: Geschlechtergerechte Sprache im Spannungsfeld mit rechtswissenschaftlicher Methodik, NJW 2020, 229-2233. Im Gegensatz zu den Apostel*innen des sprachlichen Gendering argumentiert er dabei wirklich interdisziplinär.

Nachtrag vom 16. 12. 2021: In der Heimlichen Juristenzeitung berichtet Reinhard Bingener heute ausführlich über ein Rechtsgutachten der Professorin und Richterin am Berliner Verfassungsgericht Ulrike Lembke zur rechtlichen Einordnung des von der Stadt Hannover ihren Bediensteten vorgeschriebenen sprachlichen Gendering. Das Lembke die Gendering-Pflicht für rechtmäßig erklären würde, war zu erwarten. Sie geht – nach dem Bericht zu urteilen – jedoch weit darüber hinaus, indem sie den Verzicht auf das Gendering zu einer groben Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erklärt. Das nenne ich Verfassungsverschleiß.

Nachtrag vom 19. 12. 2021: In der Sonntagszeitung  ist heute die wunderbare Rede abgedruckt, mit der Anna Prizkau sich Anfang Dezember bei der Verleihung des Literaturpreises der Landeshauptstadt Hannover bedankt hat. Dort spricht sie über das gendermoralische Milieu (nicht speziell in Hannover):

»Und das, obwohl es, wie gesagt, sehr viele sehr Moralische in Deutschland und im Jetzt gibt; es Menschen gibt, die denken, sie müssten den Ausländern, und nicht nur ihnen, sondern auch allen anderen Minderheiten, zu ihrem Glück und Recht verhelfen. Ich will jetzt aber niemanden beleidigen und niemanden verletzen, nur noch über die eine Sache sprechen, die ich allen Moralischen so gerne ausreden würde: ihr modisches, modernes Zersägen der schönen und klaren deutschen Sprache. Ja. Zersägen. Das klingt vielleicht zu bestialisch und brutal. Aber ich sehe es so – ich, die das Wort „Hose“ nicht verstanden hatte. Und Deutsch erst als Zweitsprache lernen musste. Und sich in Deutsch verliebt hatte. In eine Sprache, in der sehr viele meiner unverwandten Helden schrieben: zum Beispiel Heinrich Böll, zum Beispiel Irmgard Keun, zum Beispiel Paul Celan und so, so viele andere.«

Nachtrag vom 6. 1. 2022: Gender Studies fordern immer wieder Interdiszipliniarität, praktizieren sie aber nur, soweit sie ihrer Sache dient. Von Anthropologie, Psychologie und Biologie haben sie sich ganz verabschiedet. Auch Sprachwissenschaft ist nicht erwünscht, wenn sprachliches Gendering verhandelt wird. Das zeigt heute Helmut Glück in der Heimlichen Juristenzeitung: Das generische Maskulinum wird man nicht einfach los (FAZ vom 6. 1. 2022 S. 6). Die Kritik wäre noch überzeugender, wenn der Name der kritisierten Autorin richtig geschrieben wäre.

Nachtrag vom 25. 6. 2022: In der FAZ war am 22. 6. Ein Aufsatz von Stefan Beher zu lesen, überschrieben »Warum geschlechtergerechte Sprache nicht gerecht ist«. Erst jetzt bin ich auf einen Artikel von Ingo Meyer aufmerksam geworden, der schon am 15. 5. 2021 in der Berliner Zeitung erschienen ist: Das Märchen vom Gendersterntaler. Dafür hat Meyer jetzt den Theodor-Wolff-Preis gewonnen. »Das Gendern sexualisiert die Sprache«, so Meyer. Stefan Beher kritisiert unter anderem – wie vor ihm schon Philipp Kowalski (Nachtrag vom 5. 3. 2021) – das dürftige empirische Fundament des Gendering-Imperativs. Er weist ferner, wie schon Meyer auf den Ausschließungseffekt des Genderns hin, richtet diese Sprachform die Aufmerksamkeit doch ganz auf das Geschlecht. Die Berliner Zeitung vom 25. 6. 2022 stellt ein Interview mit der Feministin Nancy Fraser, unter die Schlagzeile »Die Wokeness treibt viele in den Rechtspopulismus«. Mit anderen Worten: Das Gendern treibt viele in die Arme der AfD

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Wie übersetzt man »Popular Legal Culture«?

Aus den Themen »Rechtskenntnis«, »Rechtsbewusstsein« und »Einstellung der Bevölkerung zum Recht« ist unter dem Einfluss der sog. cultural studies in den letzten Jahrzehnten das Thema »Popular Legal Culture« geworden. Es fehlt an einer passenden deutschen Übersetzung. Zwar wird in der deutschen wissenschaftlichen Literatur der Ausdruck »Populärkultur« verwendet. Man könnte also von populärer Rechtskultur sprechen. Aber »populär« hat im Deutschen unerwünschte Konnotationen; es klingt nach »populistisch« oder nach »Pop« im Sinne von Unterhaltung. Die richtige Übersetzung wäre »Rechtliche Volkskunde«. Die Volkskunde[1] war Vorläufer der Kulturwissenschaft. Volkskunde als Begriff kam um 1800 im Verwaltungsschrifttum des aufgeklärten Absolutismus auf und wurde von Statistikern, Geographen und Reiseschriftstellern verwendet. Man verstand darunter eine empirische Charakter-, Menschen- und Völkerkunde. »Volk« war nicht mehr als Land und Leute. Als Begründer einer wissenschaftlichen Volkskunde gilt 1853 Wilhelm Heinrich Riehl. Von ihm erschienen 1851-54 eine »Naturgeschichte des Volkes als Grundlage einer deutschen Social-Politik« in drei Bänden sowie 1853 das Buch »Land und Leute (Volkskundliche Studien)«. Der Volksbegriff war jedoch von der Romantik mit literarischen, psychologischen und nationalen Konnotationen befrachtet worden. Savigny sprach vom »Volksgeist« als Schöpfer des Rechts und die Brüder Grimm sammelten Volkslieder und Volksmärchen. Den Nationalsozialisten fiel es nicht schwer, die Volkskunde auf eine »rassische Grundlage« zu stellen. Von diesem Missbrauch hat sich das Fach nach dem Kriege erst erholt, nachdem es »Abschied vom Volksleben« (Bausinger) genommen hatte. Der Themenschwerpunkt verschob sich vom »Volk« auf Lebenswelt, Alltag und Kultur. An die Stelle der Volkskunde trat eine empirische Kulturwissenschaft, Kulturanthropologie oder Euro­päische Ethnologie. Es gab auch eine »Rechtliche Volkskunde«. In Österreich und der Schweiz pflegt man sie bis heute. Sie ist jedoch rückwärtsgewandt und in die Nähe der Rechtsarchäologie und (historischen) Rechtsikonographie gerückt.[2] Sie interessiert sich für den rechtlichen Gehalt alter Sagen, für rechtliches Brauchtum, sucht in der Kriminalgeschichte oder nach dem »Recht der kleinen Leute«[3]. Unter diesen Umständen übersetze ich »popular culture« im rechtssoziologischen Zusammenhang mit »Alltagskultur«. Für »popular legal culture« finde ich kein geeignetes Substantiv. Daher rede ich von der Alltagskultur des Rechts oder übernehme – der sprachlichen Variation halber – den englischen Ausdruck.

Nachtrag vom 15. 7. 2008: Stefan Machura hat mich darauf aufmerksam gemacht,  dass der »Alltagskultur« die Ambivalenz des englischen Ausdrucks fehlt. Das englische »popular culture« hat die Konnotation von vor allem medial vermittelter Popkultur. Deshalb muss man wohl doch, wenn es darauf ankommt, also insbesondere wenn davon die Rede ist, wie das Rechtsbewusstsein durch Film und Fernsehen geprägt wird, auf den englischen Ausdruck zurückgreifen.

Nachtrag vom 23. 11. 2008: Der vorstehende Beitrag ist abgedruckt worden in der Zeitschrift SIGNA JURIS Bd. 1, 2008, S. 173. Es folgen dort Erwiderungen von Herbert Schempf (Volksrecht – Rechtliche Volkskunde – Rechtsethnologie, S. 175 f.) und von Theodor Bühler (Folklore Juridique – Rechtliche Volkskunde, S. 177-179).


[1] Vgl. dazu den entsprechenden Artikel in Wikipedia sowie Helmut Klemm, Gesenkten Hauptes. Die Volkskunde ringt immer noch um ihr Profil, FAZ vom 5. 1. 2005, S. N 3.

[2] Karl-Sigismund: Kramer, Grundriß einer rechtlichen Volkskunde, Göttingen 1974; Herbert Schempf, Artikel »Rechtliche Volkskunde« in Rolf W. Brednich (Hrsg.), Grundriß der Volkskunde, Einführung in die Forschungsfelder der europäischen Ethnologie:, 3. Aufl. 2001, 423-444. Die Online-Ausgabe der Internationalen Volkskundlichen Bibliographie (IVB: http://www.evifa.de/) verzeichnet in der Rubrik Rechtliche Volkskunde: Allgemeines für die Zeit von 1985 bis 1998 immerhin 64 Titel, unter »Einzelnes« sind es sogar 1288. Es gab eine von Louis Carlen herausgegebene Schriftenreihe »Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde«, in der u. a. regelmäßig die Referate der Tagungen der »Internationalen Gesellschaft für Rechtliche Volkskunde« publiziert wurden. Jetzt ist eine Fortsetzung unter dem Titel »SIGNA IVRIS. Beiträge zur Rechtsikonographie, Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde« angekündigt. Vorläufig gibt es nur eine Webseite: http://www.signa-iuris.de/.

[3] Konrad Koestlin (Hrsg.), Das Recht der kleinen Leute. Beiträge zur rechtlichen Volkskunde; Festschrift für Karl-Sigismund Kramer zum 60. Geburtstag, 1976; Paul Henseler, Vom Recht der kleinen Leute. Die Nachbarbücher der ehemaligen Honschaften des Stadtgebietes von Sankt Augustin, 1990; Klaus Schriewer, Das Recht der kleinen Leute – Theoretische Probleme der Feldforschung, in: Andreas Kuntz (Hrsg.), Lokale und biographische Erfahrungen, 1995, 77-87.

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Rechtssoziologie unter fremdem Namen

Es gibt mehr rechtssoziologisch relevante Forschung als unter dem Titel »Rechtssoziologie« bekannt wird. Rechtssoziologie versteckt sich unter fremden Namen und in fremden Kleidern. Eine Spur zeigt der »Newsletter 09, Juni 2008 – Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm«. Die interessanteste Meldung lautet:

Final Reports von 71 Projekten aus dem Bereich Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften verfügbar
Auf dem CORDIS-Server stehen die Abschlussberichte von 71 Projekten aus dem Jahr 2007 aus dem Bereich der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften zur Verfügung.
Die Reports können unter:
http://cordis.europa.eu/fp7/ssh/home_en.html
heruntergeladen werden.

Dann muss man allerdings mühsam aus den Projekttiteln diejenigen heraussuchen, die rechtssoziologisch relevant sein könnten. Hier einige Beispiele:

CIDEL – Citizenship and Democratic Legitimacy in the European Union, Final Project Report, Brussels, 2007,EUR nr 23114, ISBN 978-92-79-07560-5,162 pages

CIVGOV – Organized Civil Society and European Governance, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23135, ISBN 978-92-79-07589-6, 210 pages

ELISE – European Liberty and Security, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23129, ISBN 978-92-79-07578-0, 164 pages

EU-COMMITTEES – Governance by Committee: The role of committees in European policy-making and in policy implementation – EU-Committees, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 21705, ISBN 978-92-79-07705-0, 322 pages

EUROPUB – A European Public Space Observatory: Assembling Information that Allows the Monitoring of European Democracy, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23312, ISBN 978-92-79-08219-1, 152 pages

EWSI – Employment and Women’s Studies, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23140, ISBN 978-92-79-07708-1, 158 pages

EXNOTA – Exit from and non-take-up of public services, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23141, ISBN 978-92-79-07709-8,146 pages

GOVECOR – EU Governance by self co-ordination? Towards a collective “gouvernement économique”, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23144, ISBN 978-92-79-07746-3, 210 pages

NEIGHBOURHOOD GOVERN – Neighbourhood Governance – Capacity for Social Integration, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 21710, ISBN 978-92-79-07777-7, 252 pages

IAPASIS – Does Implementation Matter? Informal Administration Practices and shifting Immigrant Strategies in four Member States, project final report, Brussels, 2005, EUR n° 21703, ISBN 92-79-00452-2, 157 pages

Ich habe bisher nur in die Abstracts hineingesehen. Es gibt noch mehr »Verdächtige«.

Interessant erscheint mir auch eine zweite Meldung, bei der es um die sog. Verwendungsforschung zu gehen scheint:

Neue Publikation verfügbar: »Scientific evidence for policy-making«.
Die Publikation »Scientific evidence for policy-making« entstand aus den Ergebnissen einer umfassenden Serie von Interviews mit Politikern, leitenden Beratern und Wissenstransferspezialisten, die zu Lösungen zur Überwindung der kontextuellen, kulturellen und strukturellen Hindernisse im Dialog zwischen WissenschaftlerInnen und PolitikerInnen befragt wurden. Die Publikation ist unter: http://ec.europa.eu/research/social-sciences/pdf/scientific_evidence_policy-making_en.pdf verfügbar.

Noch zwei weiteren Meldungen könnte man nachgehen:

Veranstaltungshinweis: Terminänderung für das „World Social Science Forum“
Das erste »World Social Science Forum« wird nicht wie bisher geplant im April 2009, sondern vom 10.-12. Mai 2009 in Bergen (Norwegen) stattfinden. Zurzeit wird das Programm dieser Konferenz erarbeitet.

Ich wusste gar nicht, dass es so etwas gibt. Und schließlich:

ResearchGATE – »Facebook« für die internationale Wissenschaftlergemeinde
Seit Ende Mai 2008 ermöglicht das ResearchGATE registrierten Nutzern den Zugang zu einer kostenlosen Plattform, auf der sie ein persönliches wissenschaftliches Profil einrichten und ihre wissenschaftliche Arbeit vorstellen können. Zudem bietet die Plattform die Möglichkeit, Nachrichten an andere WissenschaftlerInnen zu versenden und an virtuellen Gruppendiskussionen teilzunehmen. Eine Suchmaschine erleichtert das Finden von geeigneten Partnern mit ähnlichen oder komplementären Interessen. Diese internationale Netzwerktechnologie soll ein unmittelbares »peer reviewing« unter Kollegen erlauben sowie den interdisziplinären und sektorübergreifenden Austausch von WissenschaftlerInnen erleichtern. Der von einer Gruppe von Naturwissenschaftlern, Informatikern und Betriebswissenschaftlern aus Hannover, der Harvard Medical School und der University of Leeds entwickelte Service wird momentan von der deutschen Firma ResearchGATE GmbH koordiniert. Unter den bisherigen Unterstützern des Service sind neben dem Max Planck PhDnet, die European Students’ Conference und auch die European Science Foundation (ESF), die ihre WissenschaftlerInnen aktiv zur Teilnahme an ResearchGATE aufrufen und Stellenausschreibungen über dieses Portal veröffentlichen möchten.

Ob da auch Platz für das Recht und seine »Nachbarwissenschaften« ist?

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In memoriam Rudolf Wassermann

Am 13. Juni 2008 ist Rudolf Wassermann gestorben. Das war der Todesanzeige der Familie in der FAZ vom 21. Juni zu entnehmen. Ein Beitrag der Redaktion wird hoffentlich folgen.

Als junger Richter – das war wohl 1968 oder 1969 – bin ich Wassermann in Kiel auf einer Veranstaltung des Deutschen Richterbundes begegnet und habe mich mit ihm heftig über seine These von der politischen Qualität des Rechts und der Rechtsprechung gestritten. Später habe ich versucht, durch die Tat Abbitte zu tun und mich an dem von ihm herausgegebenen Alternativkommentar zur ZPO beteiligt. Längst war er für mich ein leuchtendes Beispiel geworden, wie ein Einzelner durch furchtlose Leidenschaft die Dinge in Bewegung bringen kann. Mit schier unbegrenzter Arbeitskraft verband er in seiner Person die Rollen des Richters, des Rechtspolitikers und des Wissenschaftlers. Ich werde ihn in Erinnerung behalten als die personifizierte Interdisziplinarität.

Zu Würdigung Wassermanns ist das Notwendige zu Lebzeiten von anderen gesagt worden:

G. Bertram, Wassermann – Ein Urgestein der Justiz, Besprechungsaufsatz zu Rudolf Wassermann: Politik und Justiz im demokratischen Verfassungsstaat, Aus Reden und Schriften 1989-1999 – Berlin Spitz, 2000, in: Mitteilungen des Hamburgischen Richtervereins Nr. 2/2003
Artikel „Rudolf Wassermann“ in Wikipedia
Gerhard Mauz: Der umstrittenste Richter unter Richtern, Spiegel-Archiv (1971)

Die jüngste Stellungnahme von Wassermann selbst, die ich gefunden habe, richtet sich gegen den Vorschlag zur Einführung eines Kinderwahlrechts, veröffentlich 2004 im Humboldt Forum Recht.

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Nützliche und überflüssige Grafiken

Gerhard Henschels Sammlung der »wirrsten Grafiken der Welt (Hoffmann und Campe, Hamburg, 2003) hat darauf aufmerksam gemacht, dass Schaubilder nicht immer hilfreich sind. Nicht ganz selten hat man das Gefühl, dass die Einfügung solcher Schemata eher der Selbstverständigung des Autors dient als der Wissensgenerierung in der Person des Betrachters. In Henschels Sammlung, die viele abschreckende Beispiele aus den Geistes- und Sozialwissenschaften vorzeigt und sie witzig kommentiert, lässt sich nur ein Bild jedenfalls indirekt dem Rechtsbereich zuordnen, nämlich das Modell des argumentierenden Schlusses nach Toulmin. Henschel hat dieses Bild nicht in einem juristischen Buch gefunden, sondern bei Nicoline Hortzitz, Früh-Antisemitismus in Deutschland, Tübingen 1988. Hier zunächst das Original aus Stephen E. Toulmin, The Uses of Argument, 1969, S. 104:

Und hier die deutsche Version von Hortzitz:

Henschel bildet nur den Teil oberhalb des Textes ab, diesen jedoch geschönt mit roten statt schwarzen Linien sowie einem verlaufenden farbigen Hintergrund. Sein Kommentar: »Den Antisemiten ist mit dieser Grafik ein kräftiger Nackenschlag versetzt worden, von dem sie sich seit 1988 nicht so recht erholt haben. Im Kampf gegen den Antisemitismus hat sich das ›Toulminsche Modell‹ europaweit als überaus erfolgreich erwiesen, und man munkelt, daß kein Geringerer als Steven Spielberg daran denkt, das Modell zu verfilmen, mit Arnold Schwarzenegger als Operator und Meryl Streep als Ausnahmebedingung.« Das ist eine in ihrem Witz häßliche Persiflage, die dem seriösen Anliegen einer linguistischen Analyse antijüdischer Texte Unrecht tut.

Toulmin ist in der juristischen Argumentationstheorie ein alter und guter Bekannter. Im Internet findet man leicht verschiedene Versuche, sein Argumentationsmodell grafisch umzusetzen. Der Reiz des Modells für die Jurisprudenz besteht darin, dass es Schlussverfahren abbilden will, die nicht logisch, sondern qualitativ funktionieren. Inzwischen gibt es in der Rechtsinformatik Versuche, qualitative Schlussverfahren auf der Basis des Toulminschen Schlussmodells weiter zu formalisieren und zur Vorbereitung der computermäßigen Umsetzung auch zu visualisieren. Aber damit bin ich bei einem anderen Thema, dass ich vielleicht demnächst einmal aufgreifen kann.

Hier für heute nur noch der Hinweis auf einen »Beitrag zur Schaubildforschung« (ich wusste gar nicht, dass es so etwas gibt), der einerseits eine einleuchtende Typisierung missglückter Grafiken anbietet, andererseits aber auch eine Ehrenrettung für einige der von Henschel ridikülisierten Grafiken versucht: Dietmar Jazbinsek, Landkarten der Gedanken. Ein Beitrag zur Schaubildforschung, WZB-Mitteilungen Heft 100, Juni 2003, S. 66 f.

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Mindmapping

Manche schwören auf Mindmapping, nicht zuletzt auch für juristische Zwecke, so z. B. Rechtsanwalt Markus J. Sauerwald (Mind Mapping in Jurastudium und Referendariat, 2006). Über Herrn Sauerwald, der damals als Lektor im Carl Heymanns Verlag meine Bücher betreut hat, haben wir 2002 im Zusammenhang mit unserem Projekt »Visuelle Rechtskommunikation« Aiman Khalil kennengelernt. Herr Khalil, heute [1]Das war 2008. Heute (Juni 2017) meldet sich Herr Khalil als Mitarbeiter eines Bundesministeriums mit der Bitte um den Hinweis, dss er nicht mehr Rechtsanwalt ist. Rechtsanwalt, war damals noch Student. Er hat uns eine Einführung in das Mindmapping gegeben, die pädagogisch und rhetorisch so gut war, dass ich mich noch heute lebhaft daran erinnern kann. Er hat es trotzdem nicht geschafft, uns für diese Methode so richtig zu begeistern (vgl. Recht anschaulich, S. 188 ff.).

Auf dem Internationalen Rechtsinformatik Symposium im Februar 2008 (IRIS, vgl. meinen Beitrag vom 22. April 2008) habe ich Herrn Khalil wieder getroffen. Er hat dort einen brillanten Überblick über die aktuelle Visualisierungs- und Mindmapping-Software gegeben. Bei dieser Gelegenheit habe ich auch erfahren, dass Herr Khalil die Firma Jura-Mindmaps in Nidderau bei Frankfurt betreibt. Ich hatte bisher keine Gelegenheit, seine Produkte kennen zu lernen. Ich hoffe, dass wir früher oder später dazu einen Beitrag veröffentlichen können. Bis dahin sei auf seine Webseite http://jura-mindmaps.com/ verwiesen. Ich finde diese Seite allerdings etwas überladen.

Proben von Mindmaps, die Herr Khalil angefertigt hat, findet man schneller unter
http://www.cfmueller-campus.de/content/campus/campusmindmap.html.

Die Rahmung des Titels im Zentrum (die wohl durch die Software Mindmanager vorgegeben ist) erinnert mich ein bißchen an eine Sardinenbüchse. Jenseits solcher ästhetischen Beckmessereien stellt sich das Grundproblem des Mindmapping aber wohl mit der Frage, ob diese Methode auch für diejenigen hilfreich ist, die die Maps nicht aktiv selbst entwerfen, sondern bloß vorgefertigte Mindmaps »lesen«.

Hier noch einige andere Internetadressen zum Mindmapping im Rechtsbereich:

Eine Seite Über Mindmapping für Juristen findet man bei JuraWiki (http://www.jurawiki.de/MindMapping). Das „Anwaltsportal für Münster“ (http://www.rechtsanwalt-in-muenster.de/) bietet auf einer besonderen Seite 83 Mindmaps von Rechtsanwalt Hans-Peter Sievert zu Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, Strafrecht und Strafvollstreckung sowie zum Verwaltungsrecht an. Ein Design, das eher meinen Geschmack trifft, verwendet der Verlag Grüning für die von ihm so genannten Visual Cards:
http://www.verlag-gruening.de/visual_cards.htm. Dort gibt es auch kostenlose Beispiele.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Das war 2008. Heute (Juni 2017) meldet sich Herr Khalil als Mitarbeiter eines Bundesministeriums mit der Bitte um den Hinweis, dss er nicht mehr Rechtsanwalt ist.

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Juracomics und Juramangas

Wenn man mit Google nach »Juracomics« sucht, gibt es zwölf Treffer, davon drei brauchbare. Mit dem ersten Werbelink wird man auf die Amazon Seite verwiesen. Das ist insofern interessant, als man erfährt, dass im allgemeinen Sprachgebrauch Juracomic für bebilderte Witzbücher über Rechtsthemen steht. Der zweite Treffer führt auf die Startseite von JuraComic-JuraWiki.de. Dabei handelt sich um ein Projekt zur Entwicklung eines Comics im Manga-Stil, der von Julia Wehrendt gezeichnet wird. Der dritte Treffer ist die Webadresse dieses JuraManga: http://www.cecil-manga.de.vu. Die Zeichnerin (die natürlich auch über eine eigene Webseite verfügt. http://www.truthwork.de.vu/) ist anscheinend selbst keine Juristin. Die Verbindung zu JuraWiki ist wohl zustande gekommen, weil Frau Wehrendt sich an einem »Malwettbewerb« beteiligt hatte, in dem es darum ging, eine Justitia im Hawai-Look zu entwerfen. Die Arbeit von Frau Wehrendt ist nun auf der Startseite von Jurawiki.de zu bewundern.

Die Story, aus der sich jetzt der Comic entwickeln soll, ist die Geschichte von Cecil, die das Jurastudium beginnt und deren Erlebnisse bis zum Examen nun verfolgt werden sollen. Dabei sollen »am Rande« auch juristische Themen vorkommen. Frau Wehrendt hat dazu eine Reihe von Vorab-Skizzen und Typen entworfen, darunter natürlich die Protagonistin Cecil. Auf mich wirken die Bilder als ein Versuch, das Jurastudium mit Lifestyle aufzupeppen.

Das Projekt läuft wohl seit Anfang 2007. Studentinnen oder Studenten in Anfangssemestern wurden aufgefordert, Frau Wehrendt »mit Input zu versorgen, was inhaltlich am Anfang des Studiums so vorkommt«. Sehr erfolgreich war der Aufruf anscheinend nicht. Jedenfalls wurde er auf der Webseite LAWgical am 10. 4. 2008 wiederholt, und der JuraManga ist nach wie vor ein (mich) verwirrender Torso. Das alles läuft auf Unterhaltung hinaus. Aber wer darauf baut, mit Hilfe von Comics juristische Inhalte zu vermitteln, kann daraus vielleicht lernen.

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Logische Bilder II: Friedrich Lachmayer

Von der Rechtsinformatik könnte man erwarten, dass sie bei der Verwendung von Bildern voranschreitet, weil sie schon seit über 30 Jahren die elektronische Datenverarbeitung, die heute auch zur Grundlage der Bildtechnik geworden ist, mit dem Recht zusammenbringt. Doch Bilder passen anscheinend nicht zu den Algorithmen der Informatiker. Ausnahme, die die Regel bestätigt, ist Friedrich Lachmayer, von 1989 bis 2003 Leiter des EDV-Projektes RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes im Bundeskanzleramt in Wien. Wie kein anderer hat er die Bedeutung der logischen Bilder für das Recht hervorgehoben.[1] Ihm ist es zu verdanken, dass auf dem Internationalen Rechtsinformatik Symposium, das jährlich in Salzburg stattfindet, der Visualisierung von Recht eine eigene Abteilung eingeräumt wird (vgl. meinen Beitrag vom 22. April 2008).

Lachmayer verfügt geradezu über artistische Fähigkeiten im Umgang mit Grafikelementen in Powerpoint. Auf seiner neuen Webseite kann man sich eine ganze Reihe seiner einschlägigen Präsentationen ansehen: http://www.legalvisualization.com.

Über neue Entwicklungen in der Rechtsinformatik, die zur sog. Prozessmodellierung zunehmend auch visuelle Hilfsmittel einsetzen, kann ich vielleicht in Kürze berichten.


[1] Friedrich Lachmayer, Graphische Darstellung im Rechtsunterricht, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR), Heft 8, Wien 1976, S. 230-234; ders., Normproduktion und Konkurrenzverhalten, Rechtstheorie. Zeitschrift für Logik, Methodenlehre, Kybernetik und Soziologie des Rechts, Heft 2, 1977, S. 133-144; ders., Zur graphischen Darstellung des Obligationsrechts, Schweizerische Zeitschrift für Kaufmännisches Bildungswesen, Heft 3, 1977, S. 89-97; ders., Graphische Darstellung als Hilfsmittel des Gesetzgebers, in: Klug, Ulrich/Ramm, Thilo/Rittner, Fritz/Schmiedel, Burkhard (Hrsg.), Gesetzgebungstheorie, Juristische Logik, Zivil- und Prozeßrecht. Gedächtnisschrift für Jürgen Rödig, Berlin, 1978; Karl Garnitschnig/Friedrich Lachmeyer, Computergraphik und Rechtsdidaktik, Manzsche Ver-lags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1979; Peter Jordan/Friedrich Lachmayer, A Graphic-Verbal Notation of the History of the Austrian Constitution, in: Ernst W.B. Hess-Lüttich, (Hrsg.), Multimedial Communication, Vol. I: Semiotic Problems of its Notation, Gunther Narr Verlag, Tübingen 1982; ders., Visualisierung des Rechts, in: Annemarie Lang-Seidl (Hrsg.), Zeichenkonstitution. Akten des 2. Semiotischen Kolloquiums Regensburg 1978, Band II, Berlin, 1981; ders., Symbolisierung von Metaphern, DOXA 13/1987, Semiotische Berichte, Institute of Philosophy, Hungarian Academy of Sciences, Budapest, Heft 3,4/1987, S. 137-141; ders., Die Absicherung des Rechts durch Zeichen. Vorbemerkungen zu einer Semiotik des Rechts, in: Aulis Aarnio/Stanley Paulson/Ota Weinberger/George Henrick von Wright/Dieter Wyduckel (Hrsg.), Rechtsnorm und Rechtswirklichkeit. Festschrift für Werner Krawietz zum 60. Geburtstag, Berlin, 1993; ders., Visualisierung in der Rechtswissenschaft, ARSP-Beiheft 53, 1994, S. 156-159.

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Bildklausuren

In unserem Buch »Recht anschaulich« zeigen wir S. 170 f. eine Bildklausur. Es geht um einen Fall, in dem eine Autofahrerin abends ihr Fahrzeug auf einem um diese Zeit nicht mehr bewachten privaten Parkplatz abgestellt hatte und nunmehr auf der Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen Gebühren zahlen sollte. Zwei Bilder sollen den Bearbeitern die Situation an der Einfahrt und die dort angebrachten Hinweisschilder zeigen. Dieser Fall ist als Beispiel für die Möglichkeit zum Einsatz realistischer Bilder gedacht.

Für unser Projekt Visuelle Rechtskommunikation hatten wir mit Bildklausuren in der BGB-Übung experimentiert. Die BGB-Übung ist eine der drei großen Übungen, in denen die Teilnehmer durch die erfolgreiche Bearbeitung einer Hausaufgabe und einer Klausur einen Schein erwerben, der Voraussetzung für die Zulassung zum Examen ist. Die Aufgabe besteht jeweils aus einem Fall, zu dem ein Gutachten anzufertigen ist. Da die Übung parallel von zwei Dozenten abgehalten wurde, konnten wir den beiden Gruppen, die ihre Klausuren in getrennten Hörsälen schrieben, die gleichen Fälle zur Bearbeitung geben. In einer Gruppe wurde die Klausur wie üblich als reine Textaufgabe ausgeteilt. Die zweite Gruppe erhielt den identischen Aufgabentext, in den aber realistische Bilder hineinkopiert waren. Insgesamt wurden vier solcher Bildklausuren gestellt. Hier berichte ich zunächst nur über die erste, in der es um einen Verkehrsunfall ging.

Hier zunächst der Klausurtext, der auf der danach folgenden Abbildung nicht lesbar ist: Die Markstraße in Bochum ist eine vierspurige Durchgangsstraße. Die zwei Fahrstreifen für beide Richtungen waren mit einer Leitlinie nach § 42 StVO Abs. 6 Nr. la markiert. Die mittlere, zur Abgrenzung vom Gegenverkehr dienende Leitlinie (vgl. § 42 Abs. 6 Nr. Ic) ist doppelt ausgeführt. Seit einigen Wochen betreibt die Stadt den Rückbau der Straße zu einer zweispurigen Verkehrsführung. Die Baumaßnahmen bestehen darin, dass neue Fahrbahnmarkierungen aufgebracht werden, mit denen Fahrradwege und Parkstreifen abgeteilt werden, so dass in jeder Richtung nur ein Fahrstreifen verbleibt. Außerdem wird etwa alle 300 m eine Verkehrsinsel angelegt. Auf der Höhe der Verkehrsinseln fehlt der Parkstreifen, so dass die Fahrstreifen in einem leichten Bogen um die Verkehrsinseln herumgeführt werden können.

Anfang Februar war mit den Baumaßnahmen begonnen worden. Bis zum 15. Februar waren zunächst die neuen Verkehrsinseln eingebaut worden, die von einem 13 cm hohen Kantstein umgeben sind. Die Verkehrsinseln ragen jeweils etwa 1m in die mittleren Richtungsfahrbahnen hinein. In der Mitte der Verkehrsinseln ist für beide Richtungen das Zeichen Nr. 222 »Rechts vorbei« nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 StVO angebracht. Vor den Verkehrsinseln wurden außerdem für die Zeit bis zur Beseitigung der alten und der Aufbringung der neuen Fahrbahnmarkierungen rot-weiß-gestreifte Warnbaken mit Blinklicht aufgestellt, um die Verkehrsteilnehmer auf die Fahrbahnverengung aufmerksam zu machen.

In der Nacht zum 16. Februar sollte ein Schwertransport der Spedition S die Markstraße passieren. Wegen der Überbreite des Schwertransports hatte S bei der Stadt die erforderliche Genehmigung eingeholt. Die Stadt hatte auf seine Bitten auch veranlasst, dass auf der Fahrstrecke schon am 5. Februar Schilder aufgestellt wurden, die für die Nach vom 15. auf den 16. Februar das Parken verboten (Zeichen nach § 41 Nr. 286 StVO). Dennoch hatte P sein Auto am Abend des 15. Februar so abgestellt, dass der Schwertransport eine Verkehrsinsel nicht ohne weiteres passieren konnte. Daher baute die Besatzung des Begleitfahrzeugs, das dem Schwertransport vorausfuhr, die Warnbake an dieser Verkehrsinsel ab und deponierte sie am rechten Straßenrand. Um den Transport nicht länger aufzuhalten, verzichteten die Leute des S darauf, die Warnbake wieder aufzustellen und benachrichtigten den mit den Straßenbauarbeiten beauftragten Bauunternehmer. Noch bevor dieser am Morgen des 16. Februar bei Schichtbeginn die Warnbake wieder aufstellen konnte, hatten in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.30 Uhr, etwa 300 Fahrzeuge die Straße passiert. Neun Fahrzeuge fuhren mit den linken Rädern über den Kantstein der Verkehrsinsel, weil sie sich an den alten Leitlinien orientiert und die durch die Verkehrsinsel verursachte Verengung der Fahrbahn nicht bemerkt hatten. Bei allen Fahrzeugen wurden mindestens Reifen und Felgen beschädigt.

Zu den Unglücksfahrern gehörte auch U. Er fuhr mit einem VW-Golf, den er von seinem Freund F geliehen hatte. Beschädigt wurden Reifen, Felgen und Radaufhängung vorn links. F bat den Schaden für 3.000,– DM reparieren lassen.

F und U haben verabredet, dass U zunächst versuchen soll, von S und P Schadenersatz zu erhalten. U bat F versichert, auch wenn darüber einige Zeit vergehe, werde er sich nicht auf Verjährung berufen. Die Bemühungen von U bleiben jedoch vergeblich. F und U geraten darüber in Streit. Im November möchte F nun wissen, welche Ansprüche ihm gegen U, S und P zustehen. U beruft sich auf Verjährung.

Die erste Seite der Klausur mit dem Bild sah so aus:

Wir erwarteten Bildwirkungen auf zwei Ebenen:

1. Semantische Bildwirkungen – Bedeutungstransfer durch das Bild: Der Sachverhalt wird mit Hilfe der Bilder schneller und vollständiger erfasst. Die rechtliche Argumentation wird durch die Bezugnahme auf das Bild knapper und überzeugender. Bilder könnten insbesondere die Beurteilung von Pflichtverletzungen/Verschulden erleichtern.

2. Subsemantische Bildwirkungen – motivationale Komponente: Das Bild »lockert« auf und wird als positiv empfunden (»nicht so trocken«; »mal was Neues«). Das Bild verwirrt. Die Bearbeiter können mit der visuellen Information nichts anfangen. Sie fühlen sich irritiert. Bilder von schweren körperlichen Verletzungen führen dazu, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach eher bejaht und insbesondere auch höhere Schmerzensgelder bewilligt werden.

Die Ergebnisse waren am Ende nicht so aussagekräftig, wie wir erwartet hatten. Vermutlich hielt sich der Effekt in Grenzen, weil die Bilder nur zusätzlich zu dem identischen Text eingefügt wurden. Die Verwendung identischer Texte war erforderlich, weil es sich eine echte Übung mit examensrelevanten Noten handelte. Die Texte waren daher wie üblich so formuliert, dass darin alle rechtlich relevanten Umstände angedeutet waren. Wir hätten uns aber auch gar nicht zugetraut, die Bildwirkung bei unterschiedlichen Texten zu isolieren. Unser Experiment zeigt immerhin einige Schwierigkeiten des Umgangs mit Bildern.

Die Reaktionen nach dem Austeilen der Klausur waren gemischt. Neben Verwunderung und einer gewissen Heiterkeit wurde auch Argwohn geäußert: Steckt dahinter ein Trick? Ist die Aufgabe besonders schwer? Bearbeiter der Bildklausur kamen deutlich häufiger zu dem Urteil, »U ist (auch) an dem Unfall schuld.«. Sie stützten sich dafür häufiger auf das Rechts-Vorbei-Schild, das aber auch in der anderen Gruppe zur Begründung eines Verschuldens des U herangezogen wurde. Umgekehrt wurde zwar in beiden Gruppen auf die Dunkelheit zur Unfallzeit verwiesen, um U zu entschuldigen. Das geschah jedoch häufiger bei den Bearbeitern der Textklausur. Es scheint also, dass auf dem Foto das Rechts-Vorbei-Schild den Kandidaten besonders ins »Auge sprang« und sie es deshalb häufiger in ihre Begründung einbauten, obwohl auf das Schild im – identischen – Text der Klausur ohne Bild ausdrücklich hinge­wiesen wurde (und die Bearbeitungsregel gilt, dass jeder im Sachverhalt genannte Umstand als rechtlich relevant angesehen werden muss). Für die Bearbeiter der Textklausuren war es von untergeordneter Bedeutung. Andererseits stellten sie sich die morgendliche Unfallsituation vor ihrem »inneren Auge« vor, und zwar – folgerichtig – bei Dunkel­heit. Die Bearbeiter einer Bild-Klausur taten dies nur zu einem ganz geringen Prozentsatz, obwohl ihnen die identische Textinformation zur Verfügung stand. Den wenigsten Bearbeitern einer Bild-Klausur fiel der Widerspruch zwischen Sachverhalts­schilderung (Februarmorgen, zwischen 5.00 und 6.00 Uhr, also dunkel) und dem Foto (tagsüber, hell) auf. Oder, wenn doch, so konnte er sich gegen den unmittelbaren Bildeindruck nur in einzelnen Fällen durchsetzen.

Es ließ sich nicht feststellen, dass in der einen oder anderen Gruppe mehr Ansprüche oder die Ansprüche vollständiger geprüft wurden. Es ist denkbar, dass die Verkehrssituation für die juristische Bewältigung des Falles, wie sie in einer Klausur verlangt wird, nicht so »bebilderungsbedürftig« war, dass dadurch die Bearbeiter der Bild-Klausuren einen messbaren Zeit- oder Verständnisvorteil gehabt hätten. Auffällig ist der Befund, dass ein Verschulden des U, in welcher Form auch immer, von den Bearbeitern der Bild-Klausur so viel häufiger bejaht wurde. Hier liegt die Vermutung nahe, dass diese sich angesichts des Bildes (taghell, alles gut sichtbar) gewissermaßen in das Bild hineinversetzten und sich sagten: »Also, dieses große Rechts-Vorbei-Schild muss U einfach gesehen haben, die Verkehrsinsel ist doch klar erkennbar. Wer orientiert sich da an den Leitlinien?!«.

Anders stellte sich die Situation für die Bearbeiter der Textklausur dar. Hier liegt die Vermutung nahe, dass sie sich eigene Seherfahrungen als Autofahrer bei Nacht oder in der Dämmerung ins Gedächtnis riefen und zu dem Schluss kamen, dass bei schlechten Sichtverhältnissen die weiß leuchtenden Leitlinien oft die einzige Orientierungshilfe darstellen. Vergegenwärtigte man sich eine solche »Nachtfahrt«, konnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Autofahrer sich bei Dunkelheit an den Leitlinien »entlang hangelt« und daher die Verkehrsinsel zu spät bemerkt. Auf jeden Fall hat das Bild einen Unterschied gemacht. Wie vermutet, hat es sich vor allem im Bereich der Verschuldensbewertung ausgewirkt.

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E-Learning ohne Bilder?

Zum E-Learning in unserem Buch »Recht anschaulich« S. 96 f. Ich kenne die aktuellen Angebote nur sehr unvollständig. Manche sind nur aus den Intranetzen der Universitäten zugänglich. Bei anderen muss man sich bei der Anmeldung als Student ausweisen, was mir nicht so leicht fällt. Wieder andere kosten Geld. Immerhin gibt es auch einige frei zugängliche Angebote und allerhand Demo-Versionen, aus denen man einen gewissen Eindruck gewinnen kann. Der erste Eindruck aber ist ziemlich klar: Von Visualisierung keine Spur. Das ist bemerkenswert, denn das Medium bietet sich für die Verwendung von Bildern aller Art geradezu an.

Ich fange hier jetzt einfach einmal an, juristische E-Learning-Angebote aufzulisten. Nach und nach kann ich die Liste vielleicht komplettieren und kommentieren. Dazu hoffe ich auf die Hilfe unser Leserinnen und Leser. Bei der Beschreibung soll das folgende Raster helfen, das natürlich selbst verbesserungsfähig ist. Es geht grundsätzlich nicht um ein Qualitätsurteil, sondern um eine äußerliche Beschreibung.

Es ist kein Zufall, dass ich mit einem Kurs von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf beginne, denn Hilgendorf zählt mit dem DTV-Atlas Recht zu den Pionieren der Rechtsvisualisierung.

Lfd. Nr. 1:

Datum der letzten Webabfrage: 5. 5. 2008

Institution: Universität Würzburg

Dozent: Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf, Würzburg

Produktname/Thema: Korruptionskurs

Webadresse: http://www.jura.uni-wuerzburg.de/lehrstuehle/hilgendorf/moodle/

Zugänglichkeit: Gastlogin möglich

Kosten: Gastlogin ohne Kosten

Weitere Medien: Keine

Designeindruck: Weißes Textfeld auf blauem Hintergrund. Schlicht

Bilder: Keine

Navigation: Klar und einfach. Allerdings kann man nicht direkt zwischen den einzelnen Lerneinheiten hin- und herblättern.

Zeitbedarf: Ich habe den Kurs (mit Vergnügen) in einer halben Stunde durchgeblättert. Studenten sollten wohl eher mit drei Minuten pro Lerneinheit rechnen.

Beschreibung: Der Kurs ist aufgeteilt in zehn Paragrafen, diese wiederum in sechs bis 34 (Durchschnitt 17) Lerneinheiten. Jede Lerneinheit besteht aus einem Text von zwei bis neun Zeilen. Die Lerneinheiten innerhalb eines Paragrafen können nur nacheinander gelesen werden. Von den 19 Lerneinheiten von § 1 sind drei kleine Grafiken, von den 27 Lerneinheiten von § 2 sind zwei Statistiken. Es gibt außerdem am Ende von § 2 eine Seite mit drei Links, am Ende von § 6 eine Seite zwei Literaturhinweisen und zwei Links.

Was freut, was nervt: Mich nervt am Ende jedes Paragrafen der Hinweis: »Herzlichen Glückwunsch. Sie haben das Ende dieser Lektion erreicht.« Man kann ja auch verstehen: Sei froh, dass die Sache vorbei ist. Stanley Fish lässt grüßen. Das hat der Kurs nicht verdient.


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