Digitalisierung verstärkt die strukturelle Differenz zwischen Individuum und Organisation und erschwert den Zugang zum Recht

Heute, am Tag der Internetsicherheit, ausgerufen von der Europäischen Union, kommen die Schattenseiten der Digitalisierung in den Blick. Digitalisierung befestigt soziale Ungleichheit und erschwert den Zugang zum Recht. Dafür braucht man gar nicht erst nach Spanien zu schauen, wo die Rentner gegen das Online-Banking aufbegehren. Das ist nicht nur ein Altersproblem. Es geht vielmehr um die strukturelle Differenz zwischen Individuum und Organisation, die mit der Digitalisierung wächst.

Allerdings hinken die Alten mit der Internetnutzung hinterher:

Ich bin alt. Aber ich bilde mir ein, noch immer digifit zu sein. Anfang der 1980er Jahre war ich der erste in meiner Umgebung mit einem eigenen PC, einem Kaypro II mit dem CPM-Betriebssystem und zwei Floppy-Disk-Laufwerken mit 195 KB Speicherkapazität.

Das Textverarbeitungsprogramm hieß damals Wordstar. Da musste man noch einige Grundeinstellungen wie z. B. die Seitenränder direkt in das Programm eingeben. Ich habe dann alle Umstellungen auf die neueren Betriebssysteme, zuerst MSDOS und dann Windows mit seinen verschiedenen Versionen mitgemacht. Mein erstes Literaturverwaltungsprogramm habe ich mir mit dBase selbst zusammengebastelt. Leider – so muss ich heute sagen – habe ich irgendwann das wunderbare Textverarbeitungsprogramm Nota Bene zugunsten von Word verlassen. Auch den Wechsel zu cloudbasierten Diensten habe ich hinter mir. Noch in den 1980er Jahre gab es in Bochum die erste Tagung, bei der mit Hilfe der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung in St. Augustin, die damals mit der Digitalisierung der Justizstatistik befasst war, Daten fernübertragen wurden.[1] Als Direktor des Zentralen Rechtswissenschaftlichen Seminars das erste JURIS-Terminal in Betrieb genommen und für Studenten zugängliche PC aufgestellt. Später habe ich für die Vereinigung für Rechtssoziologie eine Webseite eingerichtet, die – völlig veraltet – immer noch im Netz steht. Meine alte Lehrstuhlseite habe ich bis 2009 noch selbst gepflegt. Noch immer betreibe ich mit RSOZBLOG.de und Rechtssoziologie-online aktiv zwei Internetseiten. Nach alledem bilde ich mir ein, noch immer einigermaßen digifit zu sein. Aber nun bin ich doch mit der Steuererklärung mit dem neuen Mein Elster-Programm vorläufig gescheitert.

Ein Freund, der als Steuerberater zugelassen ist und dem ich davon erzählt habe, hat mir erklärt, er selbst wende sich an ein größeres Büro, um seine eigene und die Steuerklärungen seiner (wenigen) Mandanten abzugeben. Als ich mich heute am Tag der Internetsicherheit wieder bei Mein Elster einloggen will, verlangt das Programm, dass ich zuvor Java aktiviere. War nicht dieses Programm grade als Einfallstor für Computerhacks ins Gerede gekommen?

Keine Frage: Die Digitalisierung bringt viele Vorteile. Das Online-Banking bei der Commerzbank funktioniert erstklassig. Die Steuererklärung mit dem alten Elster-Programm lief ganz gut, und mit dem neuen Programm werde ich es auch noch schaffen. Aber es geht nicht um mich, der ich täglich so lange vor dem PC sitze wie andere vor dem Fernseher. Es geht auch nicht allein um Internetzugang und die Kompetenz zum Umgang mit kleinen und großen Endgeräten. Es geht wie gesagt vielmehr um die strukturelle Differenz zwischen Individuum und Organisation, die James S. Coleman schon vor Jahrzehnten für so grundlegend ansah, dass er von der asymmetrischen Gesellschaft sprach[2]. Mit der Digitalisierung ist die Differenz gewachsen, und sie wächst weiter.

Von den acht Merkmalen dieser Differenz, die ich in Rechtssoziologie-online § 76 VI. aufgezählt habe, ist besonders die Außenkommunikation betroffen.

Die alten Kommunikationswege – Präsenz, Brief, Telefon –, die jedermann einfach und kostengünstig zur Verfügung standen, sind unbrauchbar geworden. Sieht man einmal vom stationären Einzelhandel ab, so kommuniziert der Bürger heute mit Behörden und Firmen aller Art in der Hauptsache elektronisch. Der immer noch relativ einfache Email-Kontakt funktioniert in vielen Fällen nicht mehr. Organisationen verlangen, dass man sich auf ihren Webseiten anmeldet. Für den Kontakt genügen nicht Name und Anschrift, sondern es wird nach Passworten und nach vielstelligen Kunden- oder Geschäftsnummern gefragt. Das Individuum muss sich durch eine mehr oder weniger übersichtliche Internetseite durchklicken. Es kann sein Anliegen nicht frei formulieren, sondern nur vorformulierte Antworten ankreuzen. So ist die Kommunikation einseitig kanalisiert. Einen Sachbearbeiter bekommt man nicht mehr zu Gesicht und auch nicht mehr ans Telefon. Behörden und Unternehmen verbergen ihre Durchwahltelefonnummern und bieten nur noch eine Servicenummer an, die in ein Callcenter führt und dort, meistens nach Wartezeiten, oft mit einem automatisierten Sprachdialogsystem beginnt. Personen- oder ressortbezogene Mailadressen bleiben ebenso wie die Telefonnummern verborgen. In Behörden sind persönliche Vorsprachen nur noch nach elektronischer Terminvergabe möglich. Vom Bürger-Individuum wird verlangt, dass es eine Mailadresse unterhält, obwohl es sie aktiv kaum noch nutzen kann. Die Mailadresse dient nur noch den Organisationen als Identifikationsmerkmal und als Zugangskanal. Wenn man heute am Tag der Internetsicherheit in den Zeitungen liest, wie gefährlich der Umgang mit der Email ist, wünscht man sich den guten alten Briefkasten zurück. Man kann seine Email-Adresse aber auch nicht einfach wechseln. Damit hätte man sich aus vielen Diensten ausgesperrt.

Unter dem Thema »Zugang zum Recht – zugängliche Rechte« haben die deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen für 2023 eine Tagung angekündigt. Ich kann nur hoffen, dass dort auch die Erschwerung des Zugangs zu rechtlichen Dienstleistungen durch die Digitalisierung thematisiert wird.

Nachtrag vom 11. 2. 2022: Auch diese Untersuchung von Herbert Kubicek über »Internetnutzung älterer Menschen in Bremen und Bremerhaven« geht davon aus, dass es allein darum gehe, der »Alterslücke« bei der Digitalisieung auf der Nachfrageseite beizukommen. Aber es geht nicht um digitale Teilhabe, sondern um digitale Überwältigung der Bürger durch Bürokratie und Wirtschaft.


[1] Damals war die vom Bundesministerium der Justiz veranlasste #Strukturanalyse der Rechtspflege« in vollem Gang. JURIS war im Aufbau. Im BMJ stand vor allem Dieter Strempel dahinter, aus der GMD ist mir Hellmut Morasch unvergessen. Aus der umfangreichen im Verlag des Bundesanzeiger erschienenen Schriftenreihe »Rechstatsachenforschung« sei hier nur der von Herbert Fiedler und Fritjof Haft herausgegebene Band »Informationstechnische Unterstützung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtspflegern« angeführt.

[2] James S. Coleman, The Asymmetric Society, 1982.

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Hellmuth Mayer: Die gesellige Natur des Menschen III: Es gibt keinen geborenen Verbrecher und kein natürliches Verbrechen

Schon der Titel des Buches macht klar: Mayer zeichnet den Menschen anders als Hobbes nicht als potentiellen Feind seines Mitmenschen. Nach dem Untertitel handelt es sich um eine »Sozialanthropologie aus kriminologischer Sicht«. Daher liegt es nahe, Textstellen zu zitieren, die auf Kriminalität Bezug nehmen.[1]

»Daß der Mensch von Natur aus als ζῷον πολιτικόν geneigt ist, unter gewöhnlichen Lebensbedingungen friedlich mit seinesgleichen in gesellschaftlichen Gebilden zusammenzuleben, lehrt die überwiegende Erfahrung. Daß er vermöge einer von der Natur in ihn hineingelegten Entelechie auch wirklich immer diesen Weg einschlägt und zielstrebig verfolgt, muß leider verneint werden.« (S. 2252)

»Die Beschränkung des Sozialdranges auf die Gruppe [von der im vorigen Eintrag die Rede war] entlarvt den Menschen dennoch nicht als aggressiven Bösewicht.« (S. 64)

Dennoch ist nicht alles reine Harmonie:

» Der Mensch ist zugleich Einzelwesen mit einem sehr starken individuellen Selbstbehauptungsdrang. Der Selbstbehauptungsdrang nimmt die vitalen, der Selbsterhaltung dienenden Triebe in seinen Dienst, geht aber über deren Ziele weit hinaus und macht daher die Erscheinung des menschlichen Egoismus möglich.« (S. 64)

Aber mit der Feststellung, dass eine Verhaltensweise aus dem Rahmen des sozial Verträglichen fällt, darf nicht sogleich ein Werturteil verbunden werden. Man soll Menschen nicht deshalb als defizitär definieren, weil die friedliche Grundstruktur versagen kann: »Niemand würde es für vernünftig halten, das Auto als die Maschine zu definieren, welche Pannen erleidet.« (S. 254) So gibt es denn keinen geborenen Verbrecher und kein natürliches Verbrechen.

»Es gibt kein empirisches Phänomen ›crimen‹, welches vor und außerhalb der Steuerungsvorgänge läge. Zwar gibt es soziale Vorgänge, welche Kontrolle und Steuerung durch die Gesellschaft nahelegen und schließlich zur Einrichtung des Strafrechtssystems führen. Aber die Strafrechtsnorm ist logisch immer früher als das crimen, der Strafrichter (die Strafrechtsnorm) immer früher als der Straftäter. Bevor es den Strafrichter gibt, gibt es nur soziale Vorgänge, die als Störungen empfunden werden können, nicht müssen.« (S. 4)

»Die meisten Straftäter unterscheiden sich kaum vom Durchschnitt, wohl aber erleiden sie durch das Erlebnis ihrer Straffälligkeit und das Stigma der öffentlichen Strafe eine mehr oder weniger schwere psychische Schädigung. … Das Schema von Schuld und Sühne machte es dem Bürger leichter, den Mann, der seine Tat gesühnt hatte, eine neue Chance zu geben. Von äußerster Grausamkeit ist es, das künftige Verhalten des Täters vorausberechnen zu wollen und im Fall einer negativen Prognose ihn durch Dauerverwahrung zu eliminieren.« (S. 131)

»Es war eine verhängnisvolle Illusion der älteren Gefängnisreformer, wenn sie meinten, daß bloße Arbeitsgewöhnung den Menschen sozialisiere, d. h. zum Sozialverhalten dressiere. Arbeit hilft nur, wenn sie als Erfüllung der Persönlichkeit erlebt wird.« (S. 155)

»So übertrieben auch die Meinung der sozialistischen Kriminologen war, die Kriminalität sei eine Folge der Klassenunterschiede, so wahr ist es, daß im Widerspruch zwischen Gleichheitsbedürfnis und faktischen sozialen Unterschieden eine der Hauptursachen für soziale und kriminelle Konflikte zu sehen ist.« (S.165)

Fortsetzung folgt.


[1] Alle Zitate aus Hellmuth Mayer, Die gesellige Natur des Menschen, 1977.

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Hellmuth Mayer: Die gesellige Natur des Menschen II

Eine Grundfrage jeder Anthropologie geht dahin, ob der Mensch »von Natur aus« gesellig sei. Mayer gibt schon mit dem Titel seines Buches die positive Antwort: Zur »vitalen Grundstruktur« des Menschen gehört ein »Sozialdrang«. Die Antwort wird doppelt qualifiziert. Die Lebensform des Frühmenschen ist der Kleinstamm mit Arbeitsteilung. Diese Form wirkt auch im modernen Menschen noch nach. Offen bleibt, wie diese Nachwirkung gesichert ist, ob sie genetisch oder sozial tradiert wird. Die neuere Vorstellung epigenetischer Vererbung kannte Mayer noch nicht. Er richtet den Blick zurück auf den »Frühmenschen« und erschließt die »vitale Grundstruktur« aus historischen und prähistorischen Reminiszenzen. Das ist eine ebenso verbreitete wie anfechtbare Methode. Heute weiß man, dass genetische Veränderungen in relativ kurzer Zeit stattgefunden haben.[1] Wie lange genetische, epigenetische oder soziale Prägungen halten, ist unklar. Mayer ist davon überzeugt, dass es eine »vitale Grundstruktur« gibt und dass sie über die Jahrtausende hält. Aber – das ist der springende Punkt seiner Anthropologie – alle Prägungen sind nur Startkapital oder Schulden an die tierische oder frühmenschliche Vergangenheit. Das Bewusstsein und seine Äußerungen als »objektiver Geist« ändern alles. Alle Antriebe, Emotionen oder Verhaltensmuster müssen nicht, aber sie können den Weg durch das Bewusstsein nehmen. Sie wirken – um es mit der Metapher zu sagen, die ich schon im letzten Eintrag verwendet habe – wie Rückenwind oder Gegenwind beim Fahrradfahren. So ist es auch mit der geselligen Natur des Menschen.

Dabei vermeidet Mayer jede Theoretisierung der Beziehung zwischen Körper und Geist. Er betont die »Doppelnatur des Menschen, der zugleich als Tier und als menschliche Persönlichkeit beschrieben werden muß.« Der Kleinstamm bildet die elementare Form der Gesellung. Den haben wir anscheinend immer noch in den Knochen. Das könnte erklären, was in der Psychologie als In-Group-Mechanismus und in der Soziologie als Othering geläufig. Was man heute »gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit«[2] nennt, wäre dann nur die Kehrseite der ursprünglich geselligen Natur des Menschen. Der moderne Kampf für die Überwindung dieser Grenze ist eine geistige Errungenschaft. Er leidet darunter, dass zu bekämpfende Phänomen als (nur) sozial geprägt vorschnell in eine moralische Ecke gestellt wird. Das ist schwarze Pädagogik. Von Mayer kann man lernen, das es gilt, nicht zu tadeln, sondern zur Nächstenliebe aufzurufen. Dazu aus den nachfolgenden Zitaten vorweg:

»Sowohl der vitale Sozialdrang wie auch der geistige appetitus societatis beziehen sich zunächst auf die Gruppe, … . Erst auf sehr viel höherer geistiger Stufe wird der Gruppenfremde zum Nebenmenschen. Jesus von Nazareth sagte seinen judäischen Zeitgenossen mit dem Gleichnis vom barmherzigen Samariter wirklich etwas Neues.«

Es folgen weitere Zitate aus dem Originaltext:

»Nur wenige Tiere leben solitär, begnügen sich also mit vorübergehender geschlechtlicher Begegnung. Die meisten Tiere leben sozial, wobei recht erhebliche Sozialleistungen zustandekommen. [31]

Das soziale Verhaltensinventar ist zu reich gegliedert, als daß es von einem einzigen Strukturelement ausgelöst und gesteuert werden könnte. Ein solcher Antriebsmechanismus müßte teleologische Fähigkeiten haben, was nur Vitalisten glauben können. [35]

Die einfachste Form aller Sozialbindungen finden wir in der Brutpflege. [36]

Die Menschheit ist ohne Zweifel eine primär – nicht etwa sekundär – gesellig lebende Species. Die sozialen Antriebe ergeben insgesamt einen sehr starken Sozialdrang, der sich nicht selten bis zur Aufopferung des Einzelnen steigert. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß die Menschen sich untereinander feindlich oder gar aggressiv gegenüberstünden. Dem Menschen eignet aber zugleich ein individueller Selbstbehauptungswille, wie ihn vielleicht in dieser Stärke keine andere gesellig lebende Art besitzt. Im Miteinander und Gegeneinander dieser beiden hauptsächlichen Teilstrukturen entfaltet sich das menschliche Sozialleben. [58]

Der Sozialdrang. – Geselligkeitstrieb ist ein viel zu schwacher Ausdruck – ist dem Menschen sowohl in seiner vitalen Grundstruktur mitgegeben als auch in seinem geistigen Wesen angelegt.

  1. Der vitale Sozialdrang wirkt schon vor jeder Reflexion. Vielfach ist sich der Mensch dieses seines Dranges gar nicht bewußt, wenn er ihn sich natürlich auch bewußt machen kann. Die stammesgeschichtliche Herkunft erweist den Menschen wie auch die Primaten als soziales Tier. Man hat wohl mit Recht gesagt, ein einzelner Schimpanse sei gar kein rechter Schimpanse. Der Sozialdrang ist die Voraussetzung der Homination. Wären nicht bereits die Prähominiden von diesem Drang erfüllt gewesen, wäre er nicht durch Selektion gesteigert worden, so hätte es niemals den Menschen, homo sapiens geben können. Als Einzelexemplar wäre der Mensch ein sehr schwaches und hilfloses Geschöpf, von der Natur weder zu wehrhaftem Kampf gerüstet noch zu schneller Flucht befähigt. Hätte er erst auf seine Bedürftigkeit reflektieren müssen, um sich sekundär zu Gruppen zusammenzuschließen, so wäre er längst ausgerottet worden, bevor ihm Gruppenbildung hätte gelingen können. [59] Denn die Natur hat den Menschen zum gefährlichen Leben in der Steppe gedrängt, wo er sich Raubtieren, namentlich Raubkatzen gegenüber behaupten mußte. Weil der gesellige Mensch von Haus aus in der Gruppe wohl versorgt und mächtig war, so mußte die Selektion ihm keine natürlichen Waffen und keinen panikartigen Fluchtinstinkt anzüchten, welche beide den Weg zum homo versperrt hätten.

Baumaffen haben es verhältnismäßig bequem. Gefährliches Raubzeug kann ihnen kaum nachklettern. Sie können sich also mit einem sehr primitiven Sozialleben begnügen. Bei den Pavianen ist dies bereits etwas anders. Aber nur der Frühmensch mußte sogleich die komplizierte Lebensform des Kleinstammes entwickeln. Wir heben einige Grundelemente vorläufig hervor, wie sie sich in befriedigenden Hypothesen darstellen, welche durch Beobachtungen an Wildbeutern und anderen Primitiven wahrscheinlich gemacht werden. Der Stamm muß immerhin so menschenreich sein, daß er eine hinlängliche Anzahl von Männern zum Kampf gegen Raubwild und zur Jagd auf Großtiere herausstellen kann. Nur das Großwild liefert eine für den Stamm genügende Menge Fleisch. Die Mammutjagd ist denn auch schon für sehr frühe Zeiten durch Funde erwiesen und der rezente Buschmann jagt heute noch die Giraffe. Solche Jäger müssen unter sich in fester Kameradschaft zusammenstehen, also in einem Männerbund, in welchem jeder grundsätzlich den gleichen Rang des Kriegers und Jägers besitzt, unbeschadet der Autorität des möglicherweise charismatisch vorgestellten Vorkämpfers. Nur unter dieser Voraussetzung genügt eine etwas gesteigerte Schimpansenintelligenz dazu, den Kampf mit dem Raubwild aufzunehmen und Großtiere zu jagen. Der Massaijüngling von heute erlegt zwar als Einzelkämpfer den Löwen, aber eben mit dem eisenbeschlagenen Speer. Der Frühmensch konnte nur in der Gruppe abwehren und jagen. Hatte er aber erst einmal gelernt, mit Feuer die Spitze der Holzstangen zu härten, so konnte er dem Raubzeug so schrecklich werden, daß auch heute noch die Raubkatzen auf freier Strecke den aufrecht gehenden Mann fürchten. Der Stamm kann übrigens nur leben, wenn die Frauen eine intensive Sammeltätigkeit aufnehmen. So bereitet sich sehr früh eine strenge Arbeitsteilung der Geschlechter vor, weil sie auch den Bedürfnissen der tragenden, gebärenden und stillenden Frau entspricht. Die frühzeitig einsetzende Hypersexualisierung nötigt zum dauernden paarweisen Zusammenleben. [61] Die lebenswichtige Kampfkameradschaft der Männer läßt keinen Boß aufkommen, der alle Weibchen für sich reklamiert.

  1. Auch die geistige Verfassung des Menschen ist auf soziale Verbindung ausgerichtet, wie auch Hugo Grotius den appetitus societatis nicht als Instinkt, sondern als geistige Bestimmung der Menschheit denkt. … Dabei kommen freilich sehr verschiedene Lösungen vom Nein bis zum Ja vor. Aber gewöhnlich wird die naive Verbundenheit doch auch klar gedacht und bejaht. Sentimentales, vernünftiges und auch intellektuelles Verhalten steigern sich also wechselseitig. Die egoistische Reflexion auf die soziale Interdependenz ist eine geschichtlich späte Erscheinung. [63f]
  1. Sowohl der vitale Sozialdrang wie auch der geistige appetitus societatis beziehen sich zunächst auf die Gruppe, … . Erst auf sehr viel höherer geistiger Stufe wird der Gruppenfremde zum Nebenmenschen. Jesus von Nazareth sagte seinen judäischen Zeitgenossen mit dem Gleichnis vom barmherzigen Samariter wirklich etwas Neues. Vorher ist in allen ursprünglichen Rechten der Fremde rechtlos. Die Beschränkung des Sozialdranges auf die Gruppe entlarvt den Menschen dennoch nicht als aggressiven Bösewicht. Der naive Sozialdrang kann sich nämlich naturgemäß nur soweit durchsetzen, als soziales Zusammenleben überschaubar ist. Der Primitive denkt und fühlt über den Kleinstamm zunächst nicht hinaus, wenn auch der Wildbeuter sich auch fremden Stämmen gegenüber relativ friedlich verhält. Sozietät setzt sprachliche Verständigung voraus. Die Sprache verbindet nicht nur, sie trennt auch den Griechen vom ›Barbaren‹, der vermeintlich keine Sprache hat.« [64]

Fortsetzung folgt.


[1] VanessaVillalba-Mouco u. a. , Genomic Transformation and Social Organization During the Copper Age–Bronze Age Transition in Southern Iberia, Science Advances Vol 7 vom 17. 11. 2021.

[2] Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit heißt das Konzept des Erziehungswissenschaftler Wilhelm Heitmeyer, mit dem das Bielefelder Instituts für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung in jährlich wiederkehrenden Untersuchungen nach Rassissmus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Antiziganis-mus, Islamfeindlichkeit, Sexismus, Homophobie, der Abwertung von Obdachlosen, Behinderten, Lang-zeitarbeitslosen und nach Etabliertenvorrechten fragt.

 

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Zweite Natur und Naturalisierung – Auf der Suche nach einer Anthropologie

Der Begriff der Naturalisierung deckt sich nur zum Teil mit dem der zweiten Natur. Er ist insofern enger, als er darauf abstellt, dass Teile der zweiten, der sozialen Natur des Menschen, den Anschein erwecken, als gehörten sie zur ersten Natur. Diese Bedeutung ist zunächst von Karl Marx und später vor allem durch Bourdieu geprägt worden. Bourdieu spricht auch von Hexis und meint damit, dass bestimmte biologisch kontingente Verhaltensweisen so fest eingeprägt sind, als seien sie angeboren. Solche Prägung hat zur Folge, dass die Verhaltensweise nur sehr schwer zu ändern ist. Sie hat unvermeidlich aber auch normative Konsequenzen, denn daran schließt die normative Kraft des Faktischen. Hier ist diese Kraft doppelt stark, denn sie knüpft nicht nur an Normalität, sondern auch an den Anschein der Natürlichkeit, mit dem sich die Vorstellung verbindet, dass das Natürliche auch das Richtige sei. Daher ist es verständlich, dass im sozialen Diskurs Behauptungen, dass bestimmte Verhaltensweisen natürlich seien und deshalb akzeptiert werden müssten als (falsche) Naturalisierung zurückgewiesen werden. Diese Zurückweisung ist weithin so rigoros, dass Natürlichkeitsargumente als schlechthin indiskutabel gelten. Das geht jedoch zu weit.

Der Mensch ist kein Stichling. Dennoch darf hier an die Diskussion erinnert werden, die vor bald einem Menschenalter der Ethologe Konrad Lorenz durch seine Forschungen (an Stichlingen) über angeborene Verhaltensweisen ausgelöst hat. Damals kam es darauf an zu akzeptieren, dass Menschen eben nicht durch angeborene Verhaltensweisen programmiert sind, sondern erst durch Kultur lebensfähig werden. Das musste vor allem die Kriminologie lernen. In den USA war sie schon länger zur Kriminalsoziologie geworden.[1] In Deutschland betrieb insbesondere Hellmuth Mayer (1896-1980)[2] die Ablösung von der Kriminalbiologie, sozusagen im Umkehrschluss zur Verhaltensforschung (Ethologie) von Tinbergen, Lorenz, Eibl-Eibesfeld und anderen, zusammenfassend in der Programmschrift »Strafrechtsreform für heute und morgen« von 1962. 15 Jahre später schrieb er noch eine »Sozialanthropologie aus kriminologischer Sicht«.[3] Dieses Buch ist nicht mehr rezipiert worden, wiewohl es in seinen Sachaussagen moderner und umsichtiger war als die Soziologie seiner Zeit. Ein Grund dafür sind wohl die zahlreichen »qualitativen« Beobachtungen, die sich zu einem Teil einer außerordentlichen historischen und literarischen Bildung und zum anderen Teil dem bewussten Erleben fast des ganzen 20. Jahrhunderts verdanken. Irritierend für viele Leser sind vermutlich viele Beispiele, die Mayer als Soldat und »teilnehmender Beobachter« während des ganzen Ersten und anfangs auch noch des Zweiten Weltkriegs festgehalten hat. Erstaunlich sind die ethnologischen Beobachtungen aus Afrika, die sich daraus erklären, dass eine Tochter Mayers mit einem Nigerianer verheiratet war und ein Jahrzehnt als Ärztin in Tansania verbracht hatte.

1965 war ich als junger Richter für ein Jahr auf die Assistentenstelle am Kriminologischen Seminar der Kieler Universität abgeordnet. Hellmuth Mayer wurde mein Doktorvater. Damals bestand das »Seminar« aus dem schon emeritierten Mayer als Direktor, einer Sekretärin und einer kleinen Bibliothek. 2012 wurde aus dem Seminar ein »Institut«. In seiner »Institutsgeschichte« hat es die Anfänge unter Hellmuth Mayer vergessen. Als ich dort ankam, hatte das Kieler Kriminologische Seminar erfolgreiche Jahre hinter sich. Unter Mayers Anleitung konnten sich dort vier Strafrechtler[4] habilitieren. Der junge Privatdozent Friedrich Geerds nutzte das Seminar als Fließband für Dissertationen, die alle nach dem gleichen Muster als Aktenuntersuchung abliefen. Er zog dann als Ordinarius nach Frankfurt a. M. Wolfgang Naucke, ein scharfsinniger Kantianer, ergriff die Gelegenheit, um zusammen mit dem damals in Kiel tätigen Soziologen Paul Trappe auf die Rechtssoziologie aufmerksam zu machen (und ist dafür verantwortlich, dass ich den Weg von der Kriminologie zur Rechtssoziologie gefunden habe). Trappe hatte 1959 in Mainz über die Rechtssoziologie Theodor Geigers promoviert. 1962 gab er einen umfangreichen Band heraus, der Arbeiten zur Soziologie von Theodor Geiger enthielt, von denen einige zuvor noch nicht veröffentlicht worden waren. 1964 erschien der von Trappe edierte Neudruck von Geigers »Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts«. Im gleichen Jahr wurde Trappe nach Kiel berufen, wo er zusammen mit Wolfgang Naucke in Seminaren und Veröffentlichungen Grundlagen für die in den Folgejahren aufblühende Rechtsoziologie legte. Auch Naucke wurde nach Frankfurt berufen. Friedrich W. Krause, ursprünglich Staatsanwalt, später in Mannheim und Würzburg, erwarb sich Verdienste besonders um Kriminalistik und Strafprozess. Joachim Hellmer schließlich nahm sich besonders der Sicherungsverwahrung an, die Mayer stets als grausam angesehen hatte. Er wurde Mayers Nachfolger als Seminardirektor, nachdem zwischenzeitlich Hilde Kaufmann diese Stelle innegehabt hatte.

Hellmuth Mayer war zu seiner Zeit als Anders-Mayer bekannt, weil er häufig anderer Meinung war als die Mehrheit seiner Fachkollegen. In Assistentenkreise hieß es, auf der Suche nach einem interessanten Thema könne man stets bei Mayer fündig werden. Damit bin ich nach einem kleinen Umweg wieder beim Natural Turn. Eine naturalistische Ethik muss eine Anthropologie zugrunde legen. Aber welche? Hellmuth Mayers Buch über »Die gesellige Natur des Menschen«, die eine »Sozialanthropologie aus kriminologischer Sicht« bieten sollte, kann da nicht als repräsentativ und maßgeblich gelten. Aber das buch ist immer noch eine Fundgrube. In der nächsten Fortsetzung werde ich daher voraussichtlich einige Fundstücke aus diesem Buch vorzeigen.


[1] Davon zeugt der Band von Fritz Sack/René König (Hg.), Kriminalsoziologie, 1968.

[2] Natalie Willsch, Hellmuth Mayer (1895-1980). Vom Verteidiger im Hitler-Prozess 1924 zum liberal-konservativen Strafrechtswissenschaftler; das vielgestaltige Leben und Werk des Kieler Strafrechtslehrers, 2008.

[3] Hellmuth Mayer, Die gesellige Natur des Menschen. Sozialanthropologie aus kriminologischer Sicht, 1977.

[4] Friedrich Geerds, WolfgangNaucke, Friedrich Wilhelm Krause und Joachim Hellmer.

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Digitalisierung statt Mobilisierung von Recht

Mobilisierung des Rechts – das war einmal ein großes Thema der Rechtssoziologie.[1] Wirksamkeit des Rechts stellt sich nicht von selbst ein. In der Regel allerdings kann man sich darauf verlassen, dass sich Normbenefiziare finden, die qua rational choice vom Recht Gebrauch machen. Der Rechtsgebrauch verlangt indessen Kompetenz und Ressourcen. Viele rechtliche Möglichkeiten werden deshalb von denen, die davon profitieren könnten, nicht in Anspruch genommen, und zwar gerade von denen, denen damit besonders geholfen wäre. Es fehlt der »Zugang zum Recht«: Das Recht muss erst »mobilisiert« werden. Die herkömmlichen Instrumente sind Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe. Aber auch die muss man erst einmal erreichen.

Nun könnte die Digitalisierung Abhilfe schaffen, indem die Verwaltung vom Antrags- auf einen Angebotsmodus umschaltet. Das entnehme ich einem Artikel von Alexander Haneke in der Heimlichen Juristenzeitung, der sich mit den nicht ausgeschöpften Möglichkeiten der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung befasst.[2] Haneke zitiert darin Jan Ziesing vom Berliner Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme[3] sinngemäß wie folgt:

Technologisch wäre es möglich, staatliche Leistungen nicht mehr von einem Antrag abhängig zu machen, sondern dem berechtigten Bürger anzubieten, worauf er einen Anspruch hat. Die Daten, aus denen sich die Anspruchsvoraussetzungen ergeben (Person des Berechtigten, Familienstatus, Kinder, Einkommen), sind den Behörden längst bekannt, sie müssten nur zusammengeführt und genutzt werden. Dann könnte, wer sich bei der Verwaltung auf seinem Nutzerkonto einloggt, eine Benutzeroberfläche vorfinden, wie sie den meisten Menschen vom Onlineshopping vertraut ist. Dort steht dann in einem Feld; »Sie hätten mit Ihren Daten auch einen Anspruch auf diese Leistung oder jene Unterstützung.«

Haneke kommentiert:

»Wie grundstürzend das wäre, lässt sich im Sozialrecht erahnen. Kaum jemand kann abschätzen, wie viele Ansprüche auf Sozialleistungen bislang nicht abgerufen werden, weil die Berechtigten schlicht nichts von ihren Möglichkeiten wissen. ›Auch die Steuererklärung ließe sich bei Standardfällen leicht umdrehen‹, sagt Ziesing. Der Staat habe fast alle relevanten Daten. „Warum bietet das Finanzamt dem Bürger nicht eine Steuererklärung an, die der dann nur noch modifizieren muss?«

Als »proaktive Verwaltung« bekäme das Ganze dann auch einen modischen Namen. Im Hintergrund steht das Onlinezugangsgesetz (OZG), das Bund, Länder und Kommunen verpflichet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Im OZG-Umsetzungskatalog werden annähernd 600 Verwaltungs-Leistungen in 35 Lebens- und 17 Unternehmenslagen gebündelt und 14 übergeordneten Themenfeldern wie »Familie und Kind« oder »Unternehmensführung und -entwicklung« zugeordnet.


[1] Donald Black, The Mobilization of Law, Journal of Legal Studies 2, 1973, 125-149; Erhard Blankenburg, Mobilisierung von Recht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 1, 1980, 33-64; ders., Mobilisierung des Rechts. Eine Einführung in die Rechtssoziologie, 1995.

[2] Alexander Haneke, Urkunden wie aus einer anderen Zeit, FAZ vom 4. 5. 2021.

[3] Ein Original habe ich dazu nicht gefunden.

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Her Masters (Strong) Voice: Linda Nell, Die multiple Differenzierung des Rechts

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Es handelt sich um eine gediegene Dissertation.[1] Ich würde das Buch auch als Habilitationsschrift durchgehen lassen. Die Verfasserin hat ein hohe Abstraktionsniveau angestrebt, erreicht und durchgehalten, und sie bringt mit der These von der »normativen Wiederaufladung des funktional differenzierten Rechts« (S. 277) eine neue Sichtweise auf den viel beschworenen Rechtspluralismus. Ihr wichtigster Baustein ist das Konzept impliziten Wissens, das sie stellenweise an die Phänomenologie Husserls und Heideggers heranführt.

Bevor man den Gedankengang der Verfasserin schätzen lernt, muss man allerdings den Eindruck abschütteln, den dieses Buch als Illustration akademischer Abhängigkeit und Karrierezwänge weckt. Die Verfasserin ist Mitarbeiterin am Lehrstuhl des Soziologen Joachim Renn in Münster. Renn ist ein Habermas-Schüler, der sich mit einer Theorie der pragmatischen oder multiplen Differenzierung von Habermas und vor allem von  Luhmann absetzt. Seine Texte sind so »elaboriert« geschrieben, dass ich sie nicht lesen kann und seine »Theorie« nur aus zweiter Hand zur Kenntnis nehme, so jetzt durch Vermittlung von Nell. Es gibt in ihrem Buch mindestens drei Seiten, auf denen Renn nicht genannt wird. Auf S. 75 lässt er sich als Entdecker der Normalität von Vollzugsdefiziten feiern. In Fußnote 46 auf S. 263 erfahren wir sogar, dass Renn »die Soziologie, richtig verstanden« für eine Erfahrungswissenschaft hält. Wie ich inzwischen erfahren habe, stammt das Erstgutachten zur Dissertation nicht von Renn, sondern von Schützeichel in Bielefeld. Dadurch wird die Sache immerhin um 10% besser.

Auch vom Schreibstil des Meisters hat die Verfasserin einiges übernommen. Hier eine Kostprobe: Was in der Rechtstheorie als Problematik der Allgemeinheit des Gesetzes geläufig ist, wird im Soziologenkauderwelsch zur »Differenzierungsachse von abstrakter und konkreter Handlungskoordination« (S. 245).

»Generalisierte Rechtskommunikation prozessiert in Eigenlogiken über den Köpfen von Personen (Anwesende und Abwesende), sodass die angemessene situations- (und auch: fall-)spezifische Konkretisierung abstrakter Prinzipien aufgrund der Spezifikations-Inkompetenz codierter Kommunikation niemals erschöpfend von sich aus, selbsterklärend und an sich selbst vollzogen werden kann.«

Als Verständnishilfe dient mir die etwas schlankere Formulierung auf S. 74:

»Kontingente Situationsbedingungen erfordern die permanente Rückübersetzung aus dem Medium der semantisch verallgemeinerten Bedeutung in die Bestimmtheit der praktischen Situation.«

Wieso allerdings die »Übersetzung« des abstrakten Rechts in konkrete Praxis »durch einen Bedeutungsbruch« hindurchgehen soll (S. 277 Fn. 66), bleibt mir verschlossen. Transformierende Übersetzungen lasse ich mir gefallen. »Sinnbrechende« (S. 285) oder »bedeutungsbrechende« (S. 316 Fn. 107) Übersetzungen mögen vorkommen. Da hätte ich mir aber doch eine Übersetzungsfehlerlehre gewünscht.

Fast hätte ich das Buch ungelesen zurückgegeben. Nach einigem Hin- und Herblättern lockte mich aber das Versprechen, jenseits allen Pluralismus die Einheit des Rechts dingfest zu machen.

»Genauer gesagt ist das Recht die Einheit der Differenz zwischen dem Recht als Funktionssystem und den außersystemischen Rechtstranslaten.« (S. 32)

Genau! Dazu gilt es »die pragmatische Integration von ausdifferenzierten gesellschaftlichen Teilbereichen« in den Blick zu nehmen (S. 302). Um zu erfahren, was es da zu sehen gibt, habe ich den Band Anfang bis Ende gelesen, was mir nur noch mit wenigen Büchern passiert.

Der Tenor des Buches: Luhmanns Systemtheorie ist nur die halbe Miete. »Systematischer Gegenspieler zum Recht als System« ist die Rechtskultur (S. 181). Die Umsetzung abstrakter Regeln in situationsangemessene Entscheidungen wird von implizitem Wissen getragen, das sich nicht ohne Verlust explizieren lässt. Zwar sind letztlich Personen Träger impliziten Wissens. »Aber aufgrund einer Gleichsinnigkeit der impliziten normativen Haltungen gegenüber Fällen des Gebrauchs bildet sich so auch die Form des sozialen Milieus.« (S. 255) Kollektives implizites Wissen = Milieu. Bemerkenswert die Aufwertung impliziten Wissens zur »entscheidenden Ressource für die rationale Verwendung rationaler Sätze und Überzeugungen« (S. 260).

In den Sozialwissenschaften gibt es eine Konjunktur des Vorreflexiven, die vor über 50 Jahren durch Michael Polanyis »Tacit Dimension« und Harold Garfinkels Ethnomethodologie angestoßen wurde. Seither ist das Phänomen aus verschiedenen Richtungen immer wieder »entdeckt« und theoretisiert worden. Ethnologen sprechen Vorstellungen, die wie selbstverständlich zugrunde gelegt werden und im Prinzip unbewusst sind, als kulturellen Code an. Im so genannten practice turn hat es die halbe Soziologie erobert. Soziologen alter Schule bemühen eine Theorie der Frame-Selection, die eine »Vorstrukturierung des Handelns durch kognitiv-emotional verankerte Schemata« zugrunde legt (Kroneberg KZfSS 59, 2007, 215–239, S. 217). Einige versuchen sogar, an die altmodischen Konzepte von Rechtsgefühl und Rechtsbewusstsein anzuknüpfen. Renn verdankt sein Erweckungserlebnis anscheinend seiner Wittgenstein-Lektüre. Daraus hat er wohl eine Registertheorie entwickelt, die das Zusammenwirken von implizitem Wissen, Intentionalität und Situation orchestriert. Auf Renn geht auch der von Nell ubiquitär verwendete Begriff der Übersetzung zurück, der mich ein bißchen irritiert, denn den hatte ich bisher im Kontext der Ethnologie verortet. Vielleicht passt er auch hier. Aber da hättte doch der Anschluss zur »kulturellen Übersetzung« hergestellt werden sollen. Irritierend ist schließlich die Verwendung des Milieu-Begriffs[2], der, wie gesagt, für kollektives implizites Wissen steht. S. 283 wird es eine Spur konkreter, denn dort erfährt man:

»Auch das Phänomen der ›Klassenjustiz‹ wäre als ein Übersetzungsverhältnis zu interpretieren, bei dem die formale Rechtsgleichheit durch milieuspezifisch befangene Richter systematisch im Lichte des Eigen-Ethos respezifiziert wird.«

Der Jurist stieß sich zuvor allerdings an der Formulierung in Fn. 49 auf S. 79:

»Wobei man sich eingestehen muss, dass die vielbeschworene Unabhängigkeit der Richter auch im nationalstaatlichen Recht ein Mythos ist: Da die Auslegungsbedürftigkeit einen essentiellen Stellenwert in der Rechtsordnung hat, spricht im Richter immer auch ein Milieu, welches nie unparteilich oder unabhängig sein konnte (früher: ›Klassenjustiz‹).«

Da sind verschiedene Begriffe von Unabhängigkeit im Umlauf. Ich hätte lieber Konkretes über das für die »normativen Wieder(?)aufladung des Rechts« verantwortliche »universalistische Milieu« (S. 277) erfahren.

Die lange Einleitung (oder den Hauptteil des Buches?) macht eine für sich genommen vertiefte und wohl auch triftige Kritik der Systemtheorie Luhmanns und ihrer fragwürdigen Rezeption durch seine Jünger aus. Luhmann wird vorgehalten, dass die von ihm postulierten Systemgrenzen, insbesondere zwischen Recht und Politik, de facto verschwimmen, und ferner, auf das Rechtssystem bezogen, eine kognitivistische Umdeutung rechtlicher Normativität. Zutreffend ist wohl auch, dass Luhmanns Systemtheorie einem methodologischem Nationalismus verhaftet bleibt (S. 138). Allerdings sollte für meinen Geschmack die kritische Konnotation des Begriffs durch den Gegenbegriff des methodologischen Globalismus (Eric Posner) entschärft werden. Luhmanns Jüngern hält Nell mit gutem Grund eine normative Aufrüstung der Systemtheorie vor (S. 194f). Die Systemtheorie werde von ihnen »offensiv und unumwunden normativistisch ergänzt, auch wenn es die begrifflichen Weichenstellungen nicht erlaub[t]en« Die strukturelle Kopplung zwischen den Systemen werde »zugunsten einer angemesseneren Beschreibung gesellschaftlicher (um nicht zu sagen weltgesellschaftlicher) Phänomene bis hin zu einer ›Responsivität‹ der Systeme aufgeblasen … bis zur Konstruktion einer fortschreitenden Entdifferenzierung zwischen Recht und Politik [sei es nicht mehr weit«.

Ein bißchen plötzlich kommt S. 263 der Übergang zum Ausgangsthema: »Wir … landen bei der impliziten Einheit der Gesellschaft.« und nun rennen wir »der nur indirekt erfahrbaren und nicht-expliziten Einheit des Rechts pragmatisch« (S. 266) hinterher.

»Die Einheit des Rechts lässt sich, wenn überhaupt, dann nur aus dem Gesamtkontext der modernen Gesellschaft heraus rekonstruieren«, und zwar »nur« als »eine notwendige Unterstellung von Koreferentialität zwischen ausdifferenzierten normativen Ordnungen, die aber praktisch wirksam ist, auch wenn sie nur indirekt über die Kaskaden der Übersetzung zwischen normativen Ordnungen erschließbar ist.« (S. 267f)

Man möchte den Soziologen zurufen: Nun fangt doch mal zu (re-)konstruieren und redet nicht immer nur darüber, was man könnte.

S. 276 o. wird en passant eine neue Geltungstheorie formuliert: In der »Geltungszuschreibung« an eine der heterogenen (pluralen) Ordnungen »ist das milieuspezifisch formatierte Generalmotiv zur Rechtstreue hinterlegt!« (Die Hervorhebung durch Kursivschrift und Ausrufungszeichen an vielen anderen Stellen ist in den Zitaten zum Teil verlorengegangen, und ich kann sie nicht wieder herstellen, da ich das Buch zurückgeben musste.)

Den »Typus des reflexiven soziokulturellen Milieus« (S. 277) hätte ich gerne besser kennengelernt. Die typologische Untergliederung in »Rechtsautoren und Rechtsadressaten (oder auch Professionelle und Klienten)« (S. 279) hilft mir nicht weiter. Diese Typen gab es immer. Wie haben sie sich unter den Auspizien globaler Rechtspluralität verändert? Gibt es ein neues »sozialmoralisches Milieu« (Lepsius)?

Was S. 278 über die »Soziogenese des Rechts-Systems« erläutert wird, habe ich schlicht nicht verstanden. Stattdessen zitiere ich Nells interimistische Zusammenfassung von S. 280:

»Die normative Binnenstruktur des Weltrechts setzt sich zusammen aus einerseits normativen Erwartungen, die systemisch sicher gestellt werden und die man durchaus noch als ›kognitivistisch verkappt‹ bezeichnen könnte, und einer basalen impliziten normativen Binnenstruktur des Rechts andererseits, die Milieus ausbilden und praktisch integrieren und die (aufgrund des Respezifikationszwanges!) als ›entgegenkommende Rechtskulturen‹ zusätzlich und vielfach für die stetige normative Wiederaufladung des funktional differenzierten Rechts sorgen.«

Stark ist dann noch einmal der Abschnitt über Differenzierung und Entdifferenzierung des Rechts S. 287ff, soweit dort erklärt wird, dass es durch bloße Beobachtung der Vielfalt normativer Ordnungen nicht gelingen kann, zwischen bloßem Pluralismus und einem Recht der Weltgesellschaft zu unterscheiden. Wenn Nell dann allerdings selbst nach dem Weltrecht als Emergenzphänomen sucht, kann sie nur auf »multiple Differenzierung« verweisen (S. 291).

In der Tat, »es droht ein Kriterienverlust mit Bezug auf die einst weniger problematische Abgrenzbarkeit von Rechts- und sozialen Normen« (S. 293). Klaus Günthers universaler Code der Legalität ist kein schlechtes Angebot. Eine »additive« Zusammenführung mit Luhmanns binärem Recht/Unrecht-Code hält Nell jedoch angesichts unterschiedlicher Theoriesprachen für ausgeschlossen. Da hat sie meiner Meinung nach Luhmanns Rechtsgeltungslehre nicht ausgeschöpft. Ihr Rückgriff auf den marokkanischen Rechtspluralismus bewegt sich aus der Moderne rückwärts. Aber da bin ich wohl allergisch, denn auch wenn die Kabylei in Algerien liegt, erinnern mich rechtsethnologische Beispiele aus Nordwestafrika an Bourdieus Rückschaufehler. Meinen Favoriten, die neoinstutionalistische Weltkulturtheorie der Stanford-Schule von John W. Meyer, würde Nell in die substantialistische Mülltonne klopfen. Wir sollen nämlich »Globalisierung gerade als eine Partikularisierung der normativen Integration selbst« begreifen lernen (S. 296).

Diese Forderung soll durch einen »Theoriepluralismus« eingelöst werden, der Struktur- und Handlungstheorien verbindet. Die Lösung soll Renns Theorie der multiplen Differenzierung bieten. Renns Texte habe ich, wie gesagt, nicht gelesen. Gelesen habe ich immerhin die Symposiumsbeiträge von Schwinn, Münch und Knöbl zu Renns Buch »Übersetzungsverhältnisse« von 2006 in der Soziologischen Revue 31, 2008, 357ff. Die haben mich nicht weiter gebracht. Und Nell hatte nicht die Aufgabe, für mich einen Lehrbuchtext zu schreiben. Daher versage ich mir auch einen Kommentar zu den S. 314ff, die dem Unterschied zu Luhmanns Systemtheorie gelten.

Bevor Nell zum Schluss kommt, bietet sie S. 303ff eine lesenswerte Kritik des Umgangs mit der Figur des impliziten Wissens bei Thomas Vesting und Sabine Müller-Mall. Hier bekommt man einen Eindruck, was mit einem »starken Begriff« impliziten Wissens gemeint sein könnte. Ich habe allerdings schon vor Jahren nach der Lektüre des einschlägigen Bandes von Jens Loenhoff für einen schwachen Begriff optiert, freilich ohne mir viele Gedanken zu machen. Es ist sicher richtig, dass implizites Wissen sich nicht in Gedächtnisleistungen erschöpft, richtig auch, dass man nicht auf die Somatisierung starren darf. Andererseits blendet die Konzentration auf »Wissen«, sei es nun kognitiv oder normativ, die emotionale Seite aus. Aber die These, dass sich implizites Wissen nicht ohne Verluste in explizites überführen lasse, bedarf doch der Spezifizierung. Zutreffend ist wohl, dass für den Handelnden selbst sein implizites Wissen nicht explizierbar ist. Aber seine Beobachter sollten mindestens den Vorsatz haben, das implizite Wissen möglichst vollständig zu Tage zu fördern.

Am Ende erfahren wir:

»Das Recht findet seine Einheit in der rechtspezifischen Dimension komplexer Übersetzungsverhältnisse« (S. 319)

Was ist hier rechtsspezifisch? Die Antwort auf der folgenden Seite historisiert und partikularisiert die »hochgradig vitalen« Spezifika so weit, dass man nicht widersprechen mag, aber von dem Ertrag doch etwas enttäuscht ist, auch weil das Begriffs-Rennen hier noch nicht am Ziel ist, sondern mit dem »Sektor« einen neuen Mitläufer erhält. Im Fazit S. 326 kommt ein weiteres Spezifikum des Rechts hinzu (das ich vermutlich bis dahin überlesen hatte), nämlich dessen »Formstabilität«.

Man könnte noch hier und da beckmessern. S. 131 zitiert die Münsteraner Wissenschaftlerin den Münsteraner Werner Krawietz, Das Recht als Regelsystem von 1984, (korrekt aber nur) indirekt über Martin Pilch. Aber auf dessen erstaunliches Buch[3] bin ich allerdings erst durch Nell aufmerksam geworden. Leider fehlt für die schöne Formulierung vom »symbolischen Mehrwert des Rechts«, die Klaus Günther zugeschrieben wird (S. 50) und die ich gerne gelegentlich verwenden würde, der Nachweis im Literaturverzeichnis.

Das alles klingt nun eher nach Kritik. Aber Nell hat mich (erneut) davon überzeugt, dass die Rechtssoziologie, im Gegensatz zur Rechtstheorie, nicht den Juristen überlassen werden sollte, vorausgesetzt allerdings, dass sie sich um eine Sprache bemühen, die ohne Übersetzung für Juristen verständlich ist (vgl. S. 267 Fn 51). Nells Buch hat meine träge gewordenen Gedanken auf Trab gebracht. Ihre Luhmann-Kritik gibt mir zu denken. Das gilt insbesondere für die ausführliche Auseinandersetzung mit Luhmanns Normbegriff (S. 169ff). Von der Literatur, die Nell zu Rate zieht, werde ich mir alsbald Hans Joas‘ »Kreativität des Handelns« von 1992 besorgen.

Rechtstheorie und Methodenlehre kämpfen immer wieder darum, das ungewiss-gewisse Etwas des juristischen Urteils in den Griff zu bekommen. Zurzeit sind besonders Rechtsästhetik und der material turn im Angebot. Einige sind so kühn, auch das altmodische Rechtsgefühl und/oder Rechtsbewusstsein wieder aus der Schublade zu ziehen. Wieder andere suchen nach transnationalen epistemischen Netzwerke, die eine einheitliche kognitive und normative Orientierung ihrer Mitglieder bewirken. Nells Darstellung wird helfen, diese und andere Angebote neu zu bewerten und zu koordinieren. Vor allem aber beeindruckt ihr Angriff auf die »kognitivistische Umfunktionierung des normativen Geltungssinnes des Rechts in der Weltgesellschaft« durch die systemtheoretisch orientierte Rechtssoziologie (S. 281).

Nachtrag: Von Linda Nell auf BARBLOG: Kann es eine Kritische Systemtheorie geben? Zur Frage der rechtssoziologischen Differenzierungstheorie.


[1] Linda Nell, Die multiple Differenzierung des Rechts. Eine pragmatistisch-gesellschaftstheoretische Perspektive auf den globalen Rechtspluralismus, Velbrück Wissenschaft, 2020, 400 S., 39,90 EUR.

[2] Dazu gibt es einen Sonderband der Zeitschrift für Theoretische Soziologie von 2014 »Die Form des Milieus«, herausgegeben von Peter Isenböck, Linda Nell und Joachim Renn, der mir zur Zeit nicht zugänglich ist. Ich kenne nur die Einleitung der Herausgeber. Dort wird vom Milieubegriff gesagt, dass er »in der Soziologie nicht als geklärt gelten» könne, und die Klärung ist wohl auch 2014 nicht gelungen, denn auf dieses Statement wird 2018 in Münster affirmativ Bezug genommen (von Karl Gabriel, Religiöses Milieu, in: Handbuch Religionssoziologie, S. 611). Aber der Milieubegriff, wie Nell ihn verwendet, bleibt interessant, weil er nicht von vornherein, wie viele andere soziologische Begriffe, soziale Ungleichheit erfassen soll. Das wird allerdings dadurch verdeckt, dass Nell auf das als Beispiel »Klassenjusstiz« zugreift.

[3] Martin Pilch, Der Rahmen der Rechtsgewohnheiten. Kritik des Normensystemdenkens entwickelt am Rechtsbegriff der mittelalterlichen Rechtsgeschichte, 2009. Das Buch hat große Beachtung gefunden (vgl. die Rezension von Gerhard Dilcher, Zf Historische Forschung 38, 2011, 65-79). Pilch selbst hat es 2010 aus Anlass einer um das Buch veranlassten Tagung zusammengefasst: Rechtsgewohnheiten aus rechtshistorischer und rechtstheoretischer Perspektive, Rechtsgeschichte 17, 2010, 17-39.

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Noch einmal Bourdieu, jetzt mit Rechtsbewusstsein

Dieser Eintrag geht zurück auf meine Lektüre von Kathryne M. Young/Katie R. Billings, Legal Consciousness and Cultural Capital, Law & Society Review 54, 2020, 33-65, die das Rechtsbewusstsein als Habitus im Sinne Bourdieus einordnen.

Seit 50 Jahren diskutiert man in der Rechtssoziologie darüber, wie sich das Recht in den Köpfen und Gefühlen der Menschen niederschlägt und von dort aus wirkt und zurückwirkt.

»Legal consciousness has been one of the most studied, discussed, and debated concepts in law and society research over the last thirty years.«[1]

Dabei steht die Frage nach Rechtskenntnissen im kognitiven Sinne nur am Anfang. Weiter und tiefer geht die Suche nach Rechtsbewusstsein und/oder Rechtsgefühl. Die Begriffe sind schwer voneinander abzugrenzen, zumal wenn man die Pendants in anderen Sprachen hinzunimmt (opinion about law; legal consciousness; sense of justice, sens juridique). Von Rechtsgefühl (und Judiz) reden eher die Juristen[2]. In der (europäischen) Rechtssoziologie fragte man zunächst nach knowledge and opinion about law[3]. Ausgehend von den USA dominiert heute das Label legal consciousness, das sich zwanglos als Rechtsbewusstsein übersetzen lässt.

Was mit all diesen Begriffen gesucht wird, ist nicht sogleich klar. Semantik hilft nicht weiter. Das las man schon bei Theodor Geiger.[4] »Rechtsbewusstsein« lässt sich nicht direkt beobachten. Es ist ein theoretisches Konstrukt. Aber es ist in der empirischen Sozialforschung ganz normal, dass im Hin und Her zwischen Theorie und Beobachtung ein Konzept entsteht, das theoretisch brauchbar ist und zugleich die Beobachtung anleitet. Klar ist immerhin, dass das Rechtsbewusstsein irgendwie die subjektive Seite des Rechts erfassen soll. Was man insoweit beobachten kann, sind

Rechtskenntnisse,
Emotionen, die mit Rechtsnormen oder mit rechtlich geprägten Ereignissen verbunden sind,
Einstellungen zum Recht (Akzeptanz oder Ablehnung, Vertrauen),
intuitive Urteile über Rechtsfragen (Rechtsgefühl),
Fairness-Urteile im Sinne des social justice research.

Wenn man diese und vielleicht noch weitere Beobachtungen als unabhängige Variable setzt, schließt sich die Frage an, ob und wie daraus eine handlungsrelevante Mischung von Kenntnissen, Attitüden und Kompetenzen wird. Das wäre dann wohl das Rechtsbewusstsein. Die Variablen lassen sich je nach dem gerade interessierenden Problem differenzieren. Man kann insbesondere die »Subjekte« nach den üblichen sozialen Kriterien unterscheiden. Man kann das Rechtsbewusstsein daraufhin befragen, wieweit es dem offiziellen Recht entspricht. Man kann Situationen unterscheiden, in denen das Rechtsbewusstsein relevant wird. Oder man kann auf die Art und Richtung der aus dem Rechtsbewusstsein resultierenden Handlungsbereitschaft sehen (Compliance, Gebrauch von Recht, Widerstand gegen Recht, Passivität usw.).

Das damit angedeutete Konzept hat die einflussreiche amerikanische Rechtssoziologin Susan S. Silbey verworfen.[5] Sie machte geltend, legal conciousness als theoretisches Konzept und empirischer Forschungsansatz habe sein kritisches Potential verloren. Einst sei das Konzept wohl entwickelt worden um zu zeigen, wie das Recht seine institutionelle Macht verteidigen könne, obwohl es konstant hinter seinen Versprechungen zurückbleibe. Aber jetzt diene es im Gegenteil dazu, die Funktionsfähigkeit des Rechts für bestimmte Gruppen und Interessen zu verbessern. Das wäre die Fragestellung, die (der frühe) Austin Sarat unter dem Titel »Support for the Legal System« behandelte.

Eigentlich müsste genau darin ein Kennzeichen wissenschaftlicher Begriffe liegen, dass sie empirisch und/oder analytisch brauchbar und nicht von vornherein auf Kritik gemünzt sind. Aber manche Kontroverse um das Konzept des Rechtsbewusstseins hat ihre Ursache in mehr oder weniger expliziten Hintergrundtheorien. Chua und Engel identifizieren in ihrem Übersichtsartikel drei »Schulen« der Rechtsbewusstseinsforschung, die mit den Überschriften Identität, Hegemonie und Mobilisierung versehen werden.[6] Den Kern die Hegemonie-Schule bilden Susan S. Silbey, Patricia Ewick[7] und der spätere Austin Sarat.[8]

Von einem konsolidierten Konzept des Rechtsbewusstseins kann nach wie vor keine Rede sein. Aber irgendein Konzept von legal consciousness ist anscheinend unentbehrlich. Die Anzahl der Veröffentlichungen, die legal consciousness im Titel tragen, boomt.[9]

2016 hatte Kathleen E. Hull versucht, den Begriff des Rechtsbewusstseins als kritischen im Sinne Silbeys zu rehabilitieren. Young/Billings haben nun einen weiteren Anlauf unternommen, in dem sie das Rechtsbewusstsein als Habitus im Sinne Bourdieus einordnen, so dass die Frage nach dem Rechtsbewusstsein nunmehr als kritische Frage nach der Teilhabe an einer spezifischen Ausprägung kulturellen Kapitals gestellt werden kann.

Young/Billings sind nicht die ersten, die in der Debatte um das Rechtsbewusstsein auf Bourdieu beziehen. Allerdings hatte Mauricio García Villegas kritisiert, die Autoren hätten sich damals nur unvollständig auf Bourdieu eingelassen.[10] Dem trug Silbey 2005 Rechnung. Sie meinte, empirische Forschung, die das Rechtsbewusstsein bei den Akteuren und ihren Äußerungen verorten wolle, praktiziere einen substantialistischen Realismus, der nur die Oberfläche in den Blick nehme und die darunter verborgenen hegemonialen Strukturen nicht erkennen könne. Dafür stützte sie sich auf Bourdieu und Cassirer, den zuvor auch Bourdieu zitiert hatte.

Young/Billings berichten über eine Untersuchung, in der College-Studenten nach ihrer Reaktion auf fingierte Begegnungen mit der Polizei befragt wurden. Die Bourdieu-Rezeption fällt diesem Rahmen entsprechend knapp aus.[11] Sie erfolgt in vier Schritten.

Der erste Schritt beschränkt sich auf den Satz:

»If the social field of law is analogous to ›law‹ in the sense of legal pluralism (…), then law’s ›habitus‹, at its core, is analogous to legal consciousness.« (S. 36).

Der zweite Schritt trägt auf dem Umweg über Silbey der Kritik Villegas Rechnung, legal conciousness mit dem kritischen Projekt der Rechtssoziologie »explaining the durability and ideological power of law« zu verbinden. Young/Billings zitieren aus einem Aufsatz Bourdieus, auf den sich schon Silbey gestützt hatte[12]. Es gehe darum, unter der Oberfläche der Empirie die Machtstrukturen zu erkennen, die das Rechtsbewusstsein ebenso ermöglichen wie beschränken (S. 35). Dazu verlassen sich Young und Billings allerdings nicht auf Bourdieu, sondern führen mit Max Weber und Marc Galanter bewährte Autoritäten an für die Hintergrundannahme, dass die vom Recht versprochene formale Gleichheit Herrschaft bedeute, weil sie die Vorteile der »Haves« verstärke (S. 36).

Der dritte Schritt ist der interessanteste. Bourdieu liefert dafür eigentlich nur noch das Stichwort vom »feel for the game«[13], vom Spielsinn oder praktischen Sinn, mit dem der Habitus in mehr oder weniger offenen Situationen für Orientierung sorgt.

Die Brücke für den Übergang vom Habitus zum Rechtsbewusstsein liefert wiederum Silbey. Sie holt das Material aus einem Aufsatz von Erik W. Larson[14], der eigentlich gar nicht zu dem kritischen Engagement Silbeys passt, orientierte er sich doch eher am Neoinstitutionalismus. (Immerhin hatte Larson dort Silbey und Ewick ausgiebig zitiert.) Silbey schrieb 2005:

»One particularly valuable model is Larson’s (2004) comparative study of security exchanges. … For Larson, however, legal consciousness is a response to the indeterminacy of law. It is not that one society has a stronger legal consciousness, but that the inherent indeterminacy of the law in action is resolved by different forms of legal consciousness, one form stressing internal norms and the other stressing formal rules.« (S. 360)

Bei Larson las man:

»We can better understand the impact of regulation on market behavior if we incorporate insights from neo-institutional and legal consciousness theories. Regulation is involved in constructing fields of action. As such, regulation shapes the environment in which economic actors are embedded. Regulatory law, however, is indeterminate, being constructed within the field that it is to regulate (…). The manner in which this ambiguity is resolved shapes the structure of legal consciousness in the field of action. As a result of this structure of legal consciousness, actors incorporate and use understandings about disputes and behavior in their actions in that field.«

Eigentlich benötigte Silbey nur das Stichwort von der Unbestimmtheit des Rechts. Es kennzeichnet sehr allgemein die Situation, in der das Rechtsbewusstsein. als handlungsleitende Disposition zur Geltung kommt.

In einem vierten Schritt wird das Rechtsbewusstsein als die subjektive, inkorporierte Seite jenes kulturellen Kapitals eingeordnet, das auf dem Feld des Rechts relevant ist. Dieser Schritt hilft, auf analoge Phänomene im Erziehungssystem und im Gesundheitswesen hinzuweisen. Hier kann dann auch Bourdieus Aufsatz von 1974 angeführt werden:

»Conceived in this way, cultural capital includes knowledge, skills, tastes, mannerisms, and interactional styles that can be parlayed into social advantage or power, shaping and being shaped by the class structure in societies (Bourdieu 1974)« (S. 37)

Für den empirischen Teil wurde die Reaktion von Studenten auf Begegnungen mit der Polizei in fünf verschiedenen Situationen abgefragt. Stets ging es darum, dass ein Beamter mit plausibler Begründung, Aber ohne Durchsuchungsbefehl, jedoch mit Rechtsbelehrung dazu aufforderte, die Durchsuchung von Wohnung, Arbeitsplatz oder Auto zuzulassen. Als unabhängige Variable diente das kulturelle Kapital der Respondenten. operationalisiert danach, ob sie eine private Universität (höher) oder ein Community College besuchten und ob einer oder beide Elternteile eine akademische Ausbildung hatten. Dazu ein bißchen Intersektionalität, race und gender. Die Antworten fielen nicht so unterschiedlich aus, wie vielleicht erwartet. Aber die Ausstattung der Probanden mit kulturellem Kapital war ja auch nicht dramatisch verschieden. Die Reaktionen waren jedenfalls vielschichtig.

»These results underscore the complexity of trust and distrust, pointing to the need for future research to disentangle different forms of these concepts, as well as the situational factors associated with different forms, in people’s interaction with legal authorities.« (S. 55)

Trotzdem finden die Autorinnen am Ende ihre Hintergrundannahme bestätigt:

»Finally, by identifying a set of social processes that perpetuate legal hegemony, our findings challenge assumptions about human behavior that have long been enshrined in US constitutional criminal procedure doctrine.« (S. 57).

Das belegen sie allerdings mehr mit Untersuchungen anderer Autoren und mit Zitaten von Silbey als mit den eigenen Ergebnissen.

Mein Fazit: Die Verortung des Rechtsbewusstseins als Habitus und damit als Teilhabe am kulturellen Kapital erscheint plausibel. Sie hilft, das Rechtsbewusstsein als eine inkorporierte Mischung von Kenntnissen, Attitüden und Kompetenzen zu begreifen, die den Umgang mit offenen Situationen regiert, in denen Recht relevant werden kann und zugleich generativ auf die Sozialstruktur zurückwirkt. Ob dazu Bourdieu wirklich gebraucht wird, mag man bezweifeln. Mit der »interpretativen Wende« der Rollentheorie war man schon sehr nahe dran. Ruth Leodolters Untersuchung über »Das Sprachverhalten von Angeklagten bei Gericht« (1975) kommt mir in den Sinn. Aber Bourdieus Autorität als Backup schadet sicher nicht, es sei denn, man nutzt ihn, um in den Hegemonie-Rap Silbeys einzufallen. Damit versperrt man sich den Blick auf die durchaus ambivalente Rolle des Rechts. Bourdieus Habitus-Theorie bleibt auch ohne die eingebaute Klassentheorie sinnvoll. Man sollte es mindestens für möglich halten, dass Chancengleichheit weder im Bildungssystem noch im Rechtssystem eine Illusion bleiben muss.

Nachtrag vom 24. 4. 2020: Das Thema Rechtsbewusstsein ist unerschöpflich. Mit dem in Fn. 8 erwähnten Buch von Hertogh setzt sich ausführlich auseinander:  Stergios Aidinlis, Defining the ‘Legal’: Two Conceptions of Legal Consciousness and Legal Alienation in Administrative Justice Research (July 31, 2019). SSRN: https://ssrn.com/abstract=3559840.


[1] Kathleen E. Hull, Legal Consciousness in Marginalized Groups, The Case of LGBT People, Law & Social Inquiry 41, 2016, 551-572, S. 551.

[2] Z. B. Beiträge in Ernst-Joachim Lampe (Hg.), Zur Entwicklung von Rechtsbewußtsein, 1997.

[3] Z. B. Adam Podgorecki/Wolfgang Kaupen/J. van Houtte /P. Vinke /Berl Kutchinsky, Knowledge and Opinion about Law, 1973.

[4]Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, 1964 [1949], 382. Ausführlich Jan-Christoph Marschelke, Rechtsgefühle in Rechtssoziologie und -psychologie, in: Jonas Bens/Olaf Zenker (Hg.), Gerechtigkeitsgefühle, 2017, 37-69

[5] Susan S. Silbey, After Legal Consciousness, Annual Review of Law and Social Science 1, 2005, 323-368. Silbey steht bekanntlich ganz in der Tradition der Critical Legal Studies, welche das Recht prinzipiell als eine hierarchisch-hegemoniale Institution betrachtet, die soziale Ungleichheit verfestigt. Dazu Anne Wyvekens, Aux origines des Legal Consciousness Studies. Susan Silbey, observatrice et actrice, Droit et société 100, 2018, 627-631.

[6] Lynette J. Chua/David M. Engel, Legal Consciousness Reconsidered, Annu. Rev. Law Soc. Sci. 15 , 2019, 335-353.

[7] Patricia Ewick, Consciousness and Ideology, 2006 (Wiederabdruck gesammelter Aufsatze), vor allem aber Patricia Ewick/Susan S. Silbey, The Common Place of Law, 1998.

[8] Marc Hertoghs Buch von 2018 passt wohl unter keine dieser Überschriften (Nobody’s Law. Legal Consciousness and Legal Alienation in Everyday Life). Hertoghs Hintergrundtheorie ist anscheinend das Verschwinden des (offiziellen) Rechts im Rechtsbewusstsein. Das entnehme ich der Besprechung von Nienke Doornbos (International Journal of Law in Context 44, 202, 1-3). Das Buch selbst habe ich noch nicht in der Hand gehabt.

[9] Zahlen für 1985 bis 2018 bei Chua/Engel S. 343. 2019 ging der Reigen weiter, z. B. mit: Leisy J. Abrego, Relational Legal Consciousness of U.S. Citizenship: Privilege, Responsibility, Guilt, and Love in Latino Mixed‐Status Families, Law & Society Rev 53 , 2019, 641-670; Pascale Cornut St‐Pierre, Investigating Legal Consciousness through the Technical Work of Elite Lawyers: A Case Study on Tax Avoidance, Law & Society Rev 53, 2019, 323-352.

[10] Mauricio García Villegas, Symbolic Power without Symbolic Violence? Critical Comments on Legal Consciousness Studies in USA, Droit et société 53, 2003, 137–1631.

[11] Im Literaturverzeichnis erscheinen »The Force of Law« von 1986, die »Feinen Unterschiede«, natürlich auf Englisch und ein amerikanischer Bourdieu-Reader von 1990 (In Other Words) und der älterere Aufsatz »The School as a Conservative Force«. Als Sekundärliteratur wird nur ein Aufsatz von Villega (2004) herangezogen mit dem Zitat, Bourdieus »Habitus« sei für das Recht »an intermediate concept between rules – in the legal sense – and causality or rules in a physical sense« (On Pierre Bourdieu’s Legal Thought, Droit et société 2004, 57-70).

[12] Pierre Bourdieu, Social Space and Symbolic Power, Sociological Theory 7, 1989, 14-25. Silbey und Young/Billings zitieren nach dem Nachdruck in: Bourdieu, In Other Words. Essays Towards a Reflexive Sociology, 1990.

[13] Young/Billings verzichten auf einen genauen Nachweis. Der ist auch nicht notwendig, kommt dieser Lieblingsausdruck Bourdieus doch allein in dem von Young/Billings benutzten Sammelband mindestens sechs Mal vor.

[14] Erik W. Larson, Institutionalizing Legal Consciousness: Regulation and the Embedding of Market Participants in the Securities Industry in Ghana and Fiji, Law & Society Rev 38 , 2004, 737-768.

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Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung

Die Tagung »Organisierte Interessen und Recht, organisierte Interessen im Recht«, die am 28./29. November 2019 in Bochum stattfand, war in vielerlei Hinsicht interessant. Den Schwerpunkt bildete der Blick auf die »strategische Prozessführung«, die aktuell zum großen Thema geworden ist.[1] Darüber vielleicht später. Das Tagungsformat gestattete jedem Referenten nur 20 Minuten Vortragszeit. Das hatte zur Folge, dass alle Referenten ihre vorbereiteten Manuskripte beiseite legten und frei vortrugen. Ddurch konnte man durchgehend aufmerksam zuhören, und es gab genügend Zeit für angeregte Diskussionen.

Ich selbst habe am Ende der Tagung über »Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung. Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft« vorgetragen. Auch da reichte die Zeit nur für eine Kurzfassung. Da ich noch erwäge, die ungekürzte Fassung konventionell zu veröffentlichen, verzichte ich vorläufig darauf, sie hier ins Netz zu stellen. Als Ersatz mag die Powerpoint-Fassung dienen, die vielleicht einen Eindruck von der Kurzfassung vermitteln kann.

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Download (PPTX, 75KB)

Nachtrag: Das vollständige Vortragsmanuskript steht jetzt bei SSRN zu Verfügung: Roehl, Klaus F., Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3665173.


[1] Dazu die Beiträge in Heft 1/2019 der Zeitschrift für Rechtssoziologie. Hahn und Rehder/van Elten haben auch auf der Bochumer Tagung vorgetragen. Im Nomos-Verlag gibt es inzwischen eine Schriftenreihe »Strategic Litigation« mit bisher zwei Bänden. An der Universität Hamburg gibt es ein DFG-Projekt »Strategic Litigation«.

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Bourdieus Rechtsdenken

Für den 4. November 2019 ist in Berlin eine Buchpräsentation und Podiumsdiskussion über Pierre Bourdieu und das Recht angekündigt. Es geht um den von Andrea Kretschmann herausgegebenen Sammelband »Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus«, der vor kurzem bei Velbrück erschienen ist. Am wichtigsten ercheint mir an diesem Band die deutsche Übersetzung der beiden für die Rechtssoziologie wichtigsten Texte Bourdieus, nämlich

S. 29-34: Die Juristen. Türhüter der kollektiven Heuchelei [; Les juristes, gardiens de l’hypocrisie collective, in: François Chazel/Jacques Commaille (Hg.), Normes juridiques et régulation sociale, Bd. 1, Paris 1991, 95-99]

S. 35-75: Die Kraft des Rechts. Elemente einer Soziologie des juridischen Feldes [La force du droit. Element pour une sociologie du champ juridique, Actes de la recherche en sciences sociales 64, 1986, 3–19; englisch als The Force of Law: Toward a Sociology of the Juridical Field, Hastings Law Journal 38, 1987, 814-853].

Im Übrigen habe ich bisher nur die Einleitung von Andrea Kretschmann gelesen. Natürlich betont Kretschmann, wie wichtig das alles sei. Aber überraschend Neues gibt es anscheinend nicht.

Bourdieu ist fraglos bedeutend, nicht nur, weil er weltweit häufiger zitiert wird als Luhmann. Seine besondere Anziehungskraft beruht allerdings auch darauf, dass seine Konzepte so wunderbar unscharf sind, dass sie sich als universell verwendbar erweisen. Es kommt hinzu, dass die Mehrzahl seiner Begriffe Metaphern sind, die in der Sache unbegründete und überflüssige Konnotationen tragen, an denen kritische Geister sich gerne aufrichten. Das gilt insbesondere für die Begriffe symbolische Gewalt, Illusio und Hypokrisie. So ist hypocrisie oder in der Übersetzung Heuchelei die Leitmetapher des kurzen Textes über die Juristen. Streicht man diese Metapher und ihre Bezugnahmen heraus, so rennt der Text mit seinen prägnanten Formulierungen in Rechtssoziologie und Rechtstheorie offene Türen ein. Dort formuliert man die Differenz zwischen dem juridischen Spiel auf dem Feld des Rechts und anderen Feldern der Gesellschaft durch die Unterscheidung von Teilnehmer- und Beobachtertheorien. Hypokrisie oder Heuchelei bringen die Konnotation bewusster Verstellung mit sich, und die ist einfach nur infam.

Ich habe die Ankündigung der Buchvorstellung natürlich zum Anlass genommen, die Darstellung der Bedeutung Bourdieus auf Rechtssoziologie online durchzusehen. Es müssen wohl nur einige Literaturhinweise erneuert oder ergänzt werden. Auch meine ausführliche Kritik von Bourdieus Texten zur Männlichen Herrschaft bedarf keiner Revision.

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Eine neue Untersuchung von Psychologen aus Jena und Victoria (Kanada) [1] bestätigt das Phänomen des Offsetting-Behavior, das in der Rechtssoziologie längst bekannt ist.

Sicherheitsvorschriften werden oft von den potentiellen Opfern unterlaufen. Das gilt etwa für Unfallverhütungsvorschriften am Arbeitsplatz.[2] Deutlicher noch zeigt sich dieser Effekt bei Regeln zur Verbesserung der Verkehrsicherheit. Sicherheitsgurte, Airbags und ABS haben die Zahl der Toten und Verletzten im Straßenverkehr drastisch gesenkt. Aber der Erfolg bleibt hinter dem, was technisch zu erwarten gewesen wäre, zurück. Das liegt daran, dass die Ausstattung mit Sicherheitssystemen sorgloseres Fahren zur Folge hat. Untersuchungen von Versicherungsakten in den USA haben ergeben, dass die Schadensersatzforderungen nach Verkehrs­unfällen gegen Fahrzeughalter, deren Fahrzeug mit einem Airbag ausgerüstet war, nicht abnahmen. Und die Virginia State Police meinte, aus Unfallberichten entnehmen zu können, dass Fahrer von Fahrzeugen, die mit Airbag ausgerüstet waren, aggressiver fuhren.[3] Es gibt auch Zweifel über die Effektivität der Verpflichtung zur periodischen Sicherheitsuntersuchung von Kraftfahrzeugen, denn es liegt nahe, dass für manche Kraftfahrzeughalter der bei solchen Untersuchungen geforderte Mindeststandard das Maximum der Fahrzeugsicherheit darstellt.[4]

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[1] Barbara Schmidt/Luisa Kessler/Clay B. Holroyd/Wolfgang H. R. Miltner, Wearing a Bike Helmet Leads to Less Cognitive Control, Revealed by Lower Frontal Midline Theta Power and Risk Iindifference, Psychophysiology [online vom 14. 8. 2019], https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1111/psyp.13458.

[2] John C. Hause, Offsetting Behavior and the Benefits of Safety Regulations, Economic Inquiry 44, 2006, 689-698; Jonathan Klick/Thomas Stratmann, Offsetting Behavior in the Workplace, 2003 (George Mason Law & Economics Research Paper No. 03-19, verfügbar unter SSRN: http://ssrn.com/abstract=397822).

[3] Steven Peterson/George Hoffer/Edward Millner, Are Drivers of Air-Bag-Equipped Cars more Agressive? A Test of the Offsetting Behavior Hypothesis, Journal of Law and Economics XXXVIII, 1995, 251-264.

[4] Daniel Sutter, Policy Ineffectiveness or Offsetting Behavior? An analysis of vehicle safety inspections, Southern Economic Journal, 2002, hier zitiert nach http://www.allbusiness.com/specialty-businesses/181978-1.html.

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