Recht hat (keine) Wirkung: Das negative Framing der Rechtswirkungsforschung

Hier folgen weitere Notizen zur »Wirkungsforschung in der Rechtssoziologie«, für die im Vortrag kein Raum ist.

Das Credo der klassischen Rechtssoziologie von Sumner bis Ehrlich lautete, das (staatliche) Recht sei nur ein Häutchen auf der Oberfläche der Gesellschaft.

Diese These von der notwendigen Ineffektivität (oder von der Marginalität) des Rechts geht auf den amerikanischen Soziologen William Graham Sumner (1840-1910) zurück. Er stellte in einer bahnbrechenden Untersuchung über soziale Normen (Folkways, 1906) die Behauptung auf, die Gesetzgebung habe nur wenig oder gar keinen Einfluss auf das Verhalten. Er bestritt zwar nicht, dass Gesetze eingehalten werden; sei dies der Fall, dann geschehe es aber deshalb, weil sie mit der bereits herrschenden Sitte übereinstimmten, möglicherweise sogar ihren Ursprung in ihr hätten oder zumindest von ihr getragen würden. Jedoch maß Sumner den Gesetzen wenig neugestaltende Kraft zu.

»Man hat vergeblich versucht, die neue Ordnung durch Gesetzgebungsakte zu kontrollieren. Das einzige Ergebnis war der Beweis, dass die Gesetzgebung keine neuen Sitten schaffen kann«.

Gewöhnlich zitiert man englisch: »Stateways cannot change folkways.«

Differenzierter war die Stellungnahme von Eugen Ehrlich (Grundlegung der Soziologie des Rechts, 1913, S. 302 ff). Er meinte, man werde sich an den Gedanken gewöhnen müssen, dass gewisse Dinge durch ein Gesetz überhaupt nicht bewirkt werden könnten, ferner, dass für die Folgen eines Gesetzes die Absicht seines Schöpfers ganz gleichgültig sei, und schließlich auch daran, dass für die Folgen eines Rechtssatzes nicht die Auslegung maßgebend sei, die die Juristen ihm gäben. Staatliche Befehle seien am wirksamsten, wenn sie bloß negativ seien, wenn sie die Menschen nicht zu einem Tun, sondern zu einem Unterlassen zwängen, wenn sie verbieten, bekämpfen, zerstören, ausrotten wollten. Das zeige sich besonders am Straf- und Polizeirecht. Dagegen müsse der Staat viel zaghafter vorgehen, wo er die Menschen zu einem positiven Tun veranlassen möchte.

In den seltenen Fällen, so Ehrlich,  in denen der Staat große positive Leistungen durchgesetzt habe, so vor allem in der Heeres- und Steuerverwaltung, da sei auf Grund vielhundertjähriger Erfahrung eine ganz besonders geschulte und geschickte Technik dafür entstanden. Wo staatliches Recht sonst noch positiv wirke, handele es sich wohl ausnahmslos um unmittelbaren Warenverkehr der Behörden mit der Bevölkerung oder um Fälle, in denen diese wenigstens einigermaßen einsehe, dass sie sich aus eigenem Interesse staatlichem Recht fügen müsse. Darauf beruhe zum größten Teil das Prozessrecht. Der bedeutendste neuere Erfolg des Staates sei die Sozialversicherung. Sein Unglück sei es, dass ihm alles, was er einrichte, zur Behörde werde. Selbst Anstalten für den Unterricht, Kunst, Wissenschaft und Wohlfahrt, selbst Schulen, Museen, Ausstellungen, Eisenbahnen, Tabakregie und Spitäler: Sie verlören dadurch nicht bloß die Fähigkeit, sich den wechselnden Bedürfnissen des Lebens anzupassen, sondern auch den Anhang in der Bevölkerung, der sie zum Werkzeug gesellschaftlichen Fortschritts machen könne.

Diese pessimistischen Äußerungen stammen noch aus der Zeit um die Wende zum 20. Jahrhundert. Sie atmen den Geist der historischen Rechtschule von Savigny und Puchta, von der Ehrlich deutlich beeinflusst war. Inzwischen hat nicht nur ein atemberaubender technischer und wirtschaftlicher Wandel stattgefunden. Auch das Recht hat sich in vieler Beziehung gewandelt. Das gilt zunächst für die allgemeine Einstellung gegenüber dem Recht, die zu einer instrumentalen geworden ist. Der Gedanke ist selbstverständlich, dass das Recht als Mittel zum Zweck sozialer Veränderungen dienen kann.

Geändert hat sich auch die Rechtstechnik. In Parlamenten und vor allem in Ministerien ist eine gewaltige Gesetzgebungsbürokratie entstanden und mit ihr ein nicht weniger imposanter Unterbau von Behörden, die die Durchführung neuer Gesetze einleiten, überwachen und sanktionieren können. Auch der Einfluss der Gerichte ist durch eine straffe Zentralisierung der Rechtsprechung, die in einer allgemein akzeptierten Verfassungsgerichtsbarkeit gipfelt, sowie durch eine perfektionierte Publikationstechnik gewachsen. Dadurch, dass gesellschaftliche Gruppen die Gerichte als Forum der Interessendurchsetzung entdeckt haben, ist die Durchsetzung des Rechts nicht länger Privatsache, sondern steht oft unter gesellschaftlicher Überwachung. Es hatte daher einiges für sich, wenn z. B. Wolfgang Friedmann 1959 geradezu das Gegenteil der alten Ineffektivitätshypothese behauptete:

»Die schöpferische und gestaltende Kraft des Rechts war nie stärker als in unserer hochindustrialisierten Gesellschaft.«[1]

Doch alsbald folgte noch einmal eine Gegenbewegung. Mit dem Abschluss der Ära Adenauer 1963 waren die nach dem Kriegsende dringenden Wirtschafts- und Sozialreformen zunächst abgeschlossen. Die Kriegsfolgen waren weitgehend beseitigt. Die Vertriebenen waren integriert, die Wohnungsnot hatte ihren Schrecken verloren. Das Wirtschaftswunder und Reformen des Arbeits- und Sozialrechts führten zu einer historisch beispiellosen Verbesserung der Situation der arbeitenden Bevölkerung. Zehn Jahre später redete man jedoch vom Staatsversagen. Die traditionellen demokratischen Formen schienen durch neue Formen des Protests und Widerstand aus der Zivilgesellschaft unterlaufen zu werden. Krisentheorien behaupteten die »Unregierbarkeit« westlicher Demokratien.[2] Die Krise des Wohlfahrtsstaats galt als ausgemacht. Soweit man diese Krisen nicht als zwangsläufige Folgen des Spätkapitalismus einordnete, wurden sie dem Steuerungsversagen des Staates zugeschrieben. Damit drängte sich die Frage auf, ob und wie der moderne Staat planen und steuern könne[3].

In den USA hatte das Scheitern des von Präsident John F. Kennedy aufgelegten und von Lyndon B. Johnson fortgeführten »War on Poverty« schon früher die Forschung herausgefordert. Daraus entwickelten sich zwei neue sozialwissenschaftliche Forschungsschwerpunkte, die in einer Gemengelage zwischen Rechtssoziologie, Politik- und Verwaltungswissenschaft angesiedelt sind. Die Evaluationsforschung fragt nach den (intendierten oder nicht intendierten) Wirkungen von Interventionsprogrammen. Sie versucht also die Programmeffektivität zu überprüfen. Dagegen konzentriert sich die Implementationsforschung auf den Prozess des Programmvollzugs und sucht hier nach den Bedingungen oder Störungen, die zu Vollzugsdefiziten führen können. Der Ausdruck Implementation geht auf eine amerikanische Studie gleichen Namens über ein Arbeitsbeschaffungsprogramm zurück. [4] Ihr Untertitel zeigt plastisch, worum es geht:

»How great expectations in Washington are dashed in Oklahoma, or, why it’s amazing that federal programs work at all.«

In Deutschland richtete sich der Blick zunächst auf den Umweltschutz.[5] Die DFG startete 1976 einen Projektverbund »Implementation politischer Programme, der bis 1982 lief und von Renate Mayntz[6] koordiniert wurde. Die Forschungsergebnisse[7] besagen in grober Zusammenfassung:

  • Die Implementation von politischen Programmen in Gestalt von Gesetzen erweist sich als ein eigenständiger politischer Prozess, in dem mehr verhandelt als angewiesen wird.
  • Die an der Implementation beteiligte Bürokratie ist in sich nicht durchgehend hierarchisch strukturiert. Beteiligt sind regelmäßig mehrere selbständige Verwaltungen (Bund, Ländern, Kommunen, europäische und internationale Agenturen). Das führt zu einer Mehrebenenverflechtung.
  • Schon bei der Vorbereitung neuer Gesetze nehmen die Verwaltungen auf den Inhalt Einfluss und kämpfen dabei nicht zuletzt für ihre finanzielle Ausstattung.
  • Die Verwaltung wird nur unvollständig durch Gesetze angewiesen. Bei der Umsetzung von Gesetzen verfügt sie über erhebliche Handlungsspielräume.
  • Die Bürokratie gewinnt ihre Entscheidungsprämissen teils aus eigenem Wissen und Wollen sowie aus intensiven Kontakten mit Interessengruppen, Klienten und Professionen.
  • Bürokratien verfolgen auch eigene Interessen, insbesondere Bestandsinteressen, die mit der Programmimplementation kollidieren können.
  • Im Ergebnis muss die Vorstellung von einer zentral und hierarchisch gesteuerten öffentlichen Verwaltung durch eine komplexere Sichtweise ersetzt werden, die eine Vielfalt von Akteuren mit eigenen Rationalitäten, Verhandlungssysteme und Politiknetzwerke einbezieht.

Aus den Implementationsstudien der 1970er Jahre entwickelte sich aber keine kontinuierliche Forschungspraxis. Wenige Untersuchungen genügten, um den Eindruck der prinzipiellen Unwirksamkeit des Rechts zu verfestigen, obwohl die Forschungen durchaus auch gewisse Erfolge regulativer Politik verzeichnen konnten. Negative Ergebnisse erregen größere Aufmerksamkeit als positive[8]. Das Vollzugsdefizit[9] wurde sprichwörtlich, und die Systemtheorie bot dazu eine anscheinend schlüssige Begründung an.

Ab 1982 brachten, zunächst getrennt und dann vereint, Helmut Willke[10] und Gunther Teubner[11] die Systemtheorie und mit ihr einen neuartigen Steuerungspessimismus ins Spiel. Dieser stützte sich auf die von Luhmann geprägte Vorstellung, dass die Grenzen der gesellschaftlichen Teilsysteme Kommunikationsbarrieren bilden, die das politische System nicht zu überwinden vermag, so dass Politik, soweit nicht gewisse strukturelle Kopplungen bestehen, Wirtschaft, Erziehung, Gesundheit usw. allenfalls »irritieren«, aber nicht lenken kann. 1984 folgte von Willke und Teubner der Aufsatz »Kontext und Autonomie«, in dem sie ihre Theorie des reflexiven Rechts ausarbeiteten.[12] Danach ging es Schlag auf Schlag. 1985 nahm die Zeitschrift für Rechtsoziologie mit Beiträgen von Luhmann, Münch und Nahamowitz das Thema auf.[13] Am 12. September 1988 eröffneten Niklas Luhmann und Fritz Scharpf den Kongress der Deutschen Vereinigung für politische Wissenschaft (DVPW) in Darmstadt mit einem Streitgespräch über die Möglichkeit politischer Steuerung der Gesellschaft.[14] Luhmann vertrat seinen systemtheoretisch begründeten Steuerungsskeptizismus, dem Scharpf eine vorsichtig optimistische Steuerungstheorie entgegenhielt, die als akteurzentrierter Institutionalismus bekannt ist. Dieses Konzept hatte Scharpf zusammen mit Renate Mayntz entwickelt, und beide gemeinsam haben ihren Standpunkt auch später verteidigt und ausgebaut.[15] Wissenschaft und Politik haben sich von systemtheoretischen Skrupeln nicht abhalten lassen. Scharpf und Mayntz haben sich durchgesetzt.

In den USA fand die systemtheoretische Steuerungsskepsis keinen Widerhall.[16] Jenseits des Atlantiks hatte eher die Kritik symbolischer Gesetzgebung Konjunktur. Sie machte geltend, dass das Politikzyklusmodell eines rationalen Gesetzgebungsprozesses den strategischen und symbolischen Aspekt der Gesetzgebung ausblende. [17]

Um die Jahrtausendwende gab es, angeschoben von der Volkswagen Stiftung, erneut eine größere Anstrengung zur Wiederaufnahme der Implementationsforschung, nunmehr unter dem Titel Wirkungsforschung zum Recht.[18] Für die Politik wurde die prospektive Gesetzesfolgenabschätzung zur Routine und die nachträgliche Gesetzesbeobachtung und Evaluation[19] sogar weitgehend zur Rechtspflicht. Eine ansehnliche Fraktion der Öffentlich-Rechtler erklärte eine neue Verwaltungs-rechtswissenschaft zur Steuerungswissenschaft.[20] Am negativen Framing der rechtssoziologischen Wirksamkeitsforschung hat das alles aber ebenso wenig geändert wie 2008 der Gemeinsame Kongress der Deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen in Luzern zur Frage »Wie wirkt Recht?«.[21]

Indessen ist das alles wohl doch der Schnee von gestern. Vgl. dazu den Eintrag Zum Dogma vom Vollzugsdefizit des Rechts II. Deutlicher noch als damals sage ich heute: Recht hat Wirkung. Mehr als das: Recht ist eine Supermacht. Das gilt allerdings nur mit einer wichtigen Einschränkung. Macht hat das Recht nur über das Verhalten von Menschen und Organisationen. Rechtsmacht garantiert keine Effektivität.

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[1] Recht und sozialer Wandel, 1969 [Law in a Changing Society, 1959], S. 10.

[2] Armin Schäfer, Krisentheorien der Demokratie: Unregierbarkeit, Spätkapitalismus und Postdemokratie, Der Moderne Staat 2, 2009, 159-183.

[3] Die Themenentwicklung beschreibt Renate Mayntz, Politische Steuerung und gesellschaftliche Steuerungsprobleme (1987), abgedruckt in dies., Soziale Dynamik und politische Steuerung, 1997,186-208.

[4] Jeffrey L. Pressmann/Aron Wildavsky, Implementation, 1973; ferner Eugene Bardach, The Implementation Game. What Happens After a Bill Becomes a Law, 1977.

[5] Gerd Winter, Das Vollzugsdefizit im Wasserrecht, 1975; Renate Mayntz/Hans-Ulrich Derlien/Eberhard Bohne/Jochen Hucke/ A. Müller, Vollzugsprobleme der Umweltpolitik, 1978.

[6] Renate Mayntz, Die Implementation politischer Programme: Theoretische Überlegungen zu einem neuen Forschungsgebiet, Die Verwaltung, 1977, 51-66.

[7] Sie sind ist in mehreren Sammelbänden dokumentiert: Renate Mayntz (Hg.), Implementation politischer Programme, Empirische Forschungsberichte, 1980; dies., Implementation politischer Programme II – Ansätze zur Theoriebildung, 1983; ferner Eberhard Bohne, Der informale Rechtsstaat, 1981; Hellmut Wollmann (Hg.), Politik im Dickicht der Bürokratie, Beiträge zur Implementationsforschung Bd. 3, 1980. 1980 erschien auch die Habilitationsschrift der Politikwissenschaftlerin Adrienne Windhoff-Héritier, Politikimplementation. 1993 gab es noch einmal einen Sammelband, der das Thema, nun unter dem Label »Policy-Analyse«, aufnahm: Adrienne Héritier (Hg.), Policy Analyse, Sonderband 24 der PVS.

[8] So für das Steuerungsversagen Hubert Rottleuthner, Grenzen rechtlicher Steuerung – und Grenzen von Theorien darüber, ARSP Beiheft 54, 1992, 123-139, S. 139.

[9] Nach dem Titel von Gerd Winter, Das Vollzugsdefizit im Wasserrecht, Ein Beitrag zur Soziologie des öffentlichen Rechts, 1975.

[10] Helmut Willke, Entzauberung des Staates, 1983.

[11] Gunther Teubner, Substantive and Reflexive Elements in Modern Law, LSR 17, 1983, 249-284; ders., Das regulatorische Trilemma: Zur Diskussion um post-instrumentale Rechtsmodelle, Quaderni Fiorentini per la Storia del Pensiero Giuridico Moderno 13, 1984, 109-149.

[12] Gunther Teubner/Helmut Willke, Kontext und Autonomie, Zeitschrift für Rechtssoziologie 6, 1984, 4-35. Bereits 1982 hatte Teubner den Begriff des reflexiven Rechts verwendet, freilich noch nicht im Hinblick auf ein Steuerungskonzept, sondern im Rahmen evolutionstheoretischer Überlegungen (Reflexives Recht: Entwicklungsmodelle des Rechts in vergleichender Perspektive, ARSP 68, 1982, 13-59).

[13] Niklas Luhmann, Einige Probleme mit reflexivem Recht, ZfRSoz 7, 1985, 1-18; Richard Münch, Die sprachlose Systemtheorie. Systemdifferenzierung, reflexives Recht, reflexive Selbststeuerung und Integration durch Indifferenz, ZfRSoz 7, 1985, 19-28; Peter Nahamowitz, „Reflexives Recht“: Das unmögliche Ideal eines postinterventionistischen Steuerungskonzepts, ZfRSoz 7, 1985, 29-44.

[14] Niklas Luhmann, Politische Steuerung: Ein Diskussionsbeitrag, PVS 30, 1989, 4-9; Fritz W. Scharpf, Politische Steuerung und Politische Institutionen, PVS 30, 1989, 10–21; Renate Mayntz/Fritz Scharpf, Der Ansatz des akteurzentrierten Institutionalismus, in: dies. (Hg.), Gesellschaftliche Selbstregelung und politische Steuerung, 1995, 39-72. Eine ausführliche Darstellung des Streits bei Helmut Wiesenthal, Gesellschaftssteuerung und gesellschaftliche Selbststeuerung, 2006, 31ff.

[15] Zusammenfassend Renate Mayntz/Fritz W. Scharpf, Politische Steuerung – Heute?, Zeitschrift für Soziologie 34, 2005, 236-243.

[16] Einen Überblick über Forschung und Diskussion in den USA gibt Keith Hawkins, Enforcing Regulation, Law and Social Inquiry 38, 2013, 950-972.

[17] Thurman Wesley Arnold, The Symbols of Government, Haven 1935; Murray Edelman, Politik als Ritual, Die symbolische Funktion staatlicher Institutionen und politischen Handelns, 1990.

[18] Hagen Hof/Gertrude Lübbe-Wolff (Hg.), Wirkungsforschung zum Recht I: Wirkungen und Erfolgsbedingungen von Gesetzen, 1999; Hermann Hill/Hagen Hof (Hg.), Wirkungsforschung zum Recht II: Verwaltung als Adressat und Akteur, 2000; Hermann Hill/Hagen Hof (Hg.), Wirkungsforschung zum Recht III: Folgen von Gerichtsentscheidungen, 2001; Ulrich Karpen/Hagen Hof (Hg.), Möglichkeiten einer Institutionalisierung der Wirkungskontrolle von Gesetzen, 2003; Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010.

[19] An der Hochschule Speyer existiert ein Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation. Dort ist 2012 im Auftrag des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ein „Leitfaden zur Durchführung von ex-post-Gesetzesevaluationen unter besonderer Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Folgen“ herausgegeben worden. Besonders aktiv wird die Gesetzesevaluation in der Schweiz betrieben; vgl. Thomas Widmer/Wolfgang Beywl/Carlo Fabian (Hg.), Evaluation, Ein systematisches Handbuch, 2009; Thomas Widmer/Thomas DeRocchi, Evaluation, Grundlagen, Ansätze und Anwendungen, 2012. In der Schweiz gibt es mit LeGes (Gesetzgebung & Evaluation) dafür auch eine spezialisierte Zeitschrift. Daraus etwa Werner Bussmann, Die Methodik der prospektiven Gesetzesevaluation, 1997, 9-136.

[20] Repräsentativ die Beiträge in Wolfgang Hoffmann-Riem/Eberhard Schmidt-Aßmann/Andreas Voßkuhle (Hg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2006ff, 3 Bände. Zur Kritik vgl. Hubert Treiber, Verwaltungswissenschaft als Steuerungswissenschaft – eine „Revolution auf dem Papier“?, Teil 1: Kritische Justiz, 2007, 328-346, Teil 2: Kritische Justiz, 2008, 48-70.

[21] Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hg.), Wie wirkt Recht?, Ausgewählte Beiträge zum Ersten Gemeinsamen Kongress der Deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, Luzern, 4. – 6. September 2008, Baden-Baden 2010.

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Abfall aus der Rechtswirkungsforschung: Zur Verselbständigung der Evaluationsforschung und ihrer neuen Konkurrenz

Demnächst soll ich einen Vortrag über »Wirkungsforschung in der Rechtssoziologie« halten. Bei der Vorbereitung fallen allerhand Notizen an, für die in einem Vortrag von 45 Minuten oder einem Manuskript von 15 Seiten kein Platz ist, sozusagen Vortragsabfall. Den deponiere ich in Rsozblog. Heute also Notizen zur Evaluationsforschung.

Die Wirkungsforschung ex post läuft unter dem Namen Evaluation oder Evaluierung. Als Begleit-, Kontroll- und Effektivitätsforschung passt Ex-post-Evaluation auch in die Rechtssoziologie.[1] Aber Evaluationsforschung hat sich verselbständigt und möchte in einer anderen Liga spielen. Von der schlichten Wirkungsforschung ex post hat sich die Evaluationsforschung als Gewissen der Politik abgesetzt. Die Absetzbewegung lässt sich an zehn Punkten festmachen.

  1. Es lassen sich große Anstrengungen beobachten, um die Evaluationsforschung zu einer eigenständigen Disziplin mit unnachahmlicher Expertise aufzubauen. Durch Literatur, eigene Zeitschriften und Organisationen sowie eine zahlungskräftige Klientel hat die Evaluationsforschung den Status einer Profession erreicht. Sie nimmt für sich »evaluationsfachliche Expertise«[2] in Anspruch, die »Wissenschaft zur praktischen Kunst«[3] werden lässt. Eigentlich möchte man sich nicht länger auf die Beobachtung konkreter Interventionen reduziert wissen, sondern ganze »Evaluationsfelder« in Angriff nehmen.[4]
  2. Evaluationsforschung greift weit über das Recht hinaus. Sie erfasst jede reflektierte und organisierte Eigen[5]– und Fremdbewertung von Interventionen aller Art. [6] Recht spielt eher eine Nebenrolle.[7]
  3. Die Evaluationsforschung hängt jedoch am Tropf der Politik. Die vielfach gesetzlich festgeschriebenen Evaluierungspflichten[8] haben sich zu einer sprudelnden Geldquelle entwickelt.
  4. Alle wichtigeren Evaluationen stehen von vornherein in einem politischen Entscheidungsprozess und werden dort von Stakeholdern und Parteien mit Beschlag belegt. Gegen parteipolitische Festlegungen ist mit Evaluationen nur schwer anzukommen.[9]
  5. Die Politik gewinnt ihre Legitimation teils aus Verfahren, teils aus Ergebnissen.[10] Evaluation dient der Stützung ergebnisorientierter Legitimität. Evaluationsforschung wird von der Politik benutzt, um Vorentscheidungen zu stützen oder umgekehrt, um die Programme einer Vorgängerregierung zu kritisieren. Evaluationsforschung wird von der Politik ferner eingesetzt, um relativ unabhängig von den Zielen eines Gesetzes »Erfolge« vorzuzeigen[11]
  6. Nach ihrem Selbstverständnis will Evaluationsforschung die Politik beeinflussen. Um sich Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung zu sichern, muss sie – wie Konzendorf es genannt hat – sich ko-evolutiv in gesellschaftliche und politische Zeitströmungen einpassen.[12]
  7. Stakeholder, Verwaltung und politische Akteure werden schon in den Forschungsprozess einbezogen, und zwar nicht bloß als Informanten, sondern als Politbarometer.
  8. Die Evaluationsforschung fühlt sich ermächtigt, unklare Zielvorgaben des Gesetzgebers zu klären. Sie verselbständigt sich gegenüber der Politik, indem sie indem sie eigenständig Rechtszwecke als Maßstab setzt. Dafür steht eine Reihe von Superzwecken zur Verfügung, die mehr oder weniger bei aller Politik mitschwingen, insbesondere Diversität, Gender-Mainstreaming, Nachhaltigkeit und soziale Gerechtigkeit.
  9. Die »Evaluationsfunktion« wird zu einem endogenen Bestandteil von Politik und Verwaltung.[13] Kurz, die Evaluationsforschung stilisiert sich zum Gewissen von Politik und Verwaltung. Es passt in dieses Bild, dass der Evaluation von juristischer Seite eine Funktion als zusätzliche Kontrolle der Verwaltung – neben Parlament und Justiz zugedacht wurde.[14]
  10. In der Evolutionsforschung tummeln sich daher auch viele, die nicht direkt zur institutionalisierten Wissenschaft zählen. Dazu gehören, um Namen zu nennen, die Hans Böckler Stiftung.

Auf diese Weise hat sich die Evaluationsforschung aus der Rechtssoziologie verabschiedet. Das ist kein Verlust, weil erstere für die Wirkungsforschung keine neuen Ansätze bringt, sondern nur die mit den gängigen empirischen Methoden erzielten Ergebnisse einer wertenden Zusammenschau unterzieht. Nun gerät freilich die Evaluationsforschung ihrerseits in Bedrängnis, und zwar aus Richtung der angewandten Wirtschaftsforschung, die neue Methoden entwickelt hat und dafür ein Betätigungsfeld sucht.[15] Den Ökonomen kommt der Wunsch nach evidenzbasierter Politikberatung entgegen. Inzwischen redet sie von »new economics of program evaluation«.[16] Da kann die gute alte Rechtssoziologie nicht mehr mithalten.

Als Nachtrag und Bestätigung die Definition von Thomas Widmer/Thomas DeRocchi, Evaluation. Grundlagen, Ansätze und Anwendungen, 2012, S. 11:

»Unter Evaluation wird eine wissenschaftliche Dienstleistung verstanden, sie sich mit der systematischen und transparenten Bewertung eines Gegenstandes befasst.«

Für die Rechtssoziologie spreche ich weiterhin von Evaluation schlicht für die Ex-post- Untersuchung der Wirkung von Gesetzen.

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[1] Wollmann spricht von einem distanziert-analytischen Ansatz der Begleitforschung, der sich methodischer Stringenz und wissenschaftlicher Objektivität v erpfichtet fühle, im Gegensatz zu einem dialogischen oder partizipativen Ansatz mit Übergängen zur sozialwissenschaftlichen Aktionsforschung (Die Untersuchung der (Nicht-) Verwendung von Evaluationsergebnissen in Politik und Verwaltung, in: Sabine Kropp/Sabine Kuhlmann, Hg., Wissen und Expertise in Politik und Verwaltung, 2014, 87-102).

[2] Thomas Widmer u. a., Forschung über Evaluation in der Schweiz: Stand und Aussichten, Gesetzgebung und Evaluation (LeGes), 2016, 459-483.

[3] Thomas Widmer, Qualität der Evaluation – Wenn Wissenschaft zur praktischen Kunst wird. In: Stockmann, Reinhard (Hg.), Evaluationsforschung. Grundlagen und ausgewählte Forschungsfelder, 3. Aufl.,  2006, 85-112.

[4] Thomas Widmer/u. a., Forschung über Evaluation in der Schweiz: Stand und Aussichten, Gesetzgebung und Evaluation (LeGes), 2016, 459-483.

[5] Die Selbstevaluation bildet ein Kernelement des New Public Management. Der Übergang zum Controlling ist fließend.

[6] Nicola Döring/Jürgen Bortz, Forschungsmethoden und Evaluation in den Sozial- und Humanwissenschaften, 5. Aufl. 2016, S. 977.

[7] Besonders deutlich im »CEval-Ansatz zur Wirkungsevaluation/Stockmann’scher Ansatz« Stefan Silv estrini/Nicola Reade, CEval-Arbeitspapier 11, 2008,  sowie in den Bänden vonReinhard Stockmann, Handbuch zur Evaluation, 2007, und ders. (Hg.), Evaluationsforschung. Grundlagen und ausgewählte Forschungsfelder, 3. Aufl. 2008.

[8] Es ist kein Zufall, dass die Schweiz bei den wissenschaftlichen Anstrengungen zur Evaluierung, etwa mit der Zeitschrift LeGes, eine Vorreiterrole annimmt, denn dort ist in Art. 170 der Bundesverfassung eine Evaluierungspflicht explizit festgeschrieben, während eine solche Pflicht in Deutschland nur punktuell begründet wird, sei es durch Gesetz, sei es aus Art. 2 II 1 GG über eine Schutzpflicht.

[9] Gottfried Konzendorf, Zum Einfluss von Evaluationen auf die politische Entscheidungsfindung, in: Jan Ziekow (Hg.), Bewerten und bewertet werden, Wirkungskontrolle und Leistungssicherung in der öffentlichen Verwaltung, 2014, 121-148; S. 128.

[10] Niels Petersen, Demokratie und Grundgesetz. Veränderungen des Demokratieprinzips in Art. 20 b s. 2 GG angesichts der Herausforderungen moderner Staatlichkeit, 2008; Thomas Widmer, The Contribution of Evidence-Based Policy to the Output-Oriented Legitimacy of the State, Evidence & Policy: A Journal of Research, Debate and Practice 5, 2009, 351-372.

[11] Volker Baethge-Kinsky, Peter Bartelheimer, Alexandra Wagner, Die »Hartz-Gesetze«, ihre wissenschaftliche Evaluation und deren Verarbeitung, Abschlussbericht, Hans-Boeckler-Stiftung 2010, S. 34f.

[12] Gottfried Konzendorf, Zum Einfluss von Evaluationen auf die politische Entscheidungsfindung. in: Jan Ziekow (Hrsg.), Bewerten und bewertet werden. Wirkungskontrolle und Leistungssicherung in der öffentlichen Verwaltung, 2014, 121–148, S. 125f.

[13] Götz Konzendorf, Institutionelle Einbettung der Evaluationsfunktion in Politik und Verwaltung in Deutschland, in: Thomas Widmer u. a. (Hg.), Evaluation. Ein systematisches Handbuch, 2009, 26-39.

[14] Von Rudolf Steinberg, Evaluation als neue Form der Kontrolle final programmierten Verwaltungshandelns, Der Staat 15, 1976, 185-210.

[15] Bernhard Boockmann/Claudia M. Buch/Monika Schnitzer, Evidenzbasierte Wirtschaftspolitik in Deutschland, Defizite und Potentiale, Perspektiven der Wirtschaftspolitik 15, 2014, 307-323; Christoph M. Schmidt, Wirkungstreffer erzielen – Die Rolle der evidenzbasierten Politikberatung in einer aufgeklärten Gesellschaft, Perspektiven der Wirtschaftspolitik 15, 2014, 219-233; Joachim Weimann, Die Rolle von Verhaltensökonomik und experimenteller Forschung in Wirtschaftswissenschaft und Politikberatung, Perspektiven der Wirtschaftspolitik 16, 2015, 231-252. Vgl. auch Patrick Arni, Kausale Evaluation von Pilotprojekten: Die Nutzung von Randomisierung in der Praxis, Gesetzgebung und Evaluation (LeGes) 23, 2012, 55-386.

[16] Boockmann u.a. (S. 309) unter Bezugnahme auf Joshua D. Angrist/Jörn-Steffen Pischke, The Credibility Revolution in Empirical Economics: How Better Research Design is Taking the Con out of Econometrics, The Journal of Economic Perspectives 24, 2010, 3-30.

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Rechtssoziologie in einfacher Sprache: Lawrence M. Friedman, Impact. How Law Affects Behavior

Lawrence M. Friedman, inzwischen 87 Jahre alt, hat wieder ein Buch vorgelegt, indem er seine ganze Meisterschaft zeigt: Nicht neue große Theorie, sondern großer Überblick über die ungezählten kleinen Theorien, die die Substanz der Rechtssoziologie ausmachen: Impact. How Law Affects Behavior, Harvard University Press, September 2016, 336 S.

»This book will discuss, on a fairly general level, but with examples, the question of impact.« (S. 3)

Vor 50 Jahren gehörte Friedman mit Marc Galanter, Stewart Macaulay und David M. Trubek zur ersten Generation der Law and Society Bewegung[1], die von Madison/Wisconsin ihren Ausgang nahm. Den Anstoß hatte James Willard Hurst (1910-1997) gegeben, indem er die Rechtsgeschichte für die historische Institutionenökonomik öffnete.[2] In der Nachfolge von Hurst steht Friedmans »History of American Law«[3]. Zur Konsolidierung der Rechtssoziologie hat Friedman 1975 durch eine lehrbuchartige Darstellung, die 1981 auch auf Deutsch erschien, wesentlich beigetragen.[4] Noch breitenwirksamer war insoweit vielleicht der von Friedman zusammen mit Macaulay herausgegebene Reader »Law and the Behavioral Sciences« von 1969 mit seinen Nachfolgern.[5] Vor allen anderen hat Friedman den Begriff der Rechtskultur verwendet und populär gemacht[6], allerdings in anderer Bedeutung als er heute von den so genannten Kulturwissenschaften verwendet wird[7]. In vier Monographien hat Friedman aktuelle Trends der Rechtsentwicklung aufgegriffen und sichtbar gemacht.[8] Und natürlich hat er auch die Globalisierung nicht verschlafen.[9] Bemerkenswert für einen Amerikaner: Friedman hat auch deutsche Arbeiten ausgewertet.

Wenn nicht über 40 Jahre dazwischen lägen, so könnte man »Impact« als Neuauflage von »The Legal System« von 1975 ansehen. Wer sich schon länger mit der Rechtssoziologie befasst, erfährt aus Friedmans Buch nichts wirklich Neues. Aber er staunt, wie sich aus vielen Details ein Gesamteindruck ergibt. Es ist der Eindruck eines »giant jigsaw puzzle, with hundreds of pieces of different sizes and shapes. It is hard, and perhaps impossible, to put them together into a single picture« (S. 177). Als ich 1983 in Madison war – Friedman war da schon nach Stanford aufgebrochen –, gab es in der Universität eine Ausstellung von Quilts aus dem Privatbesitz von Bürgern aus Wisconsin. Diese gar nicht als Kunst gedachten, aus Flicken und Resten zusammengesetzten Decken hatten sich in den USA zu einer Volkskunst im besten Sinne entwickelt. Friedman legt die einzelnen Stücke der Rechtswirkungsforschung so nebeneinander, dass sie Muster und Rhythmus erhalten, eben, zu einem Quilt. Wenn das Recht rot wäre, wäre der Quilt von rot, rosa, purpur und lila durchschossen. Denn das ist wohl der Tenor des Buches: mehr oder weniger alles Verhalten wird durch Recht kanalisiert, gestaut, umgelenkt oder, um im Bilde zu bleiben, eingefärbt.

Muster und Rhythmus entstehen aus Sprache und Beispielen. Friedmans Markenzeichen ist eine einfache Sprache, die fast nur aus Hauptsätzen besteht. Hier eine Stilprobe, die zugleich andeuten soll, dass die kriminologischen Themen im Vordergrund stehen:

»What makes our burglar tick? Why does he do it? The job is risky; the payoff hardly seems worthwhile. Gottfredson and Hirschi would say the burglar has trouble with impulse control. Tlis might be true.The burglar, like the armed robber, might have a drug habit to support. Practically speaking, burglars usually have no other way to get the money they need. But the money is not just for living expenses; it is also for flash, for prestige, for show. To some burglars, the job is a thrill, a kind of high.« (S. 238)

So wie kein Quilt dem anderen gleicht, so kann man nie sicher sein, wie das Recht wirkt.

»The actual effect, or impact of legal commands can never be taken for granted; impact is always an empirical question« (S. 184).

Die Verallgemeinerung findet in den Überschriften statt. Der Text bietet zu allem Beispiele, die oft auf empirische Untersuchungen zurückgeführt werden, und fast immer auch Gegenbeispiele. Nichts reizt zum Widerspruch, denn die Vorbehalte sind immer schon eingebaut. Alles hat zwei Seiten. Anwälte und Steuerberater sind double agents. Sie helfen ebenso ihren Klienten, wie der Regierung. Dazu gibt es anschauliche Vergleiche:

»The tax system could hardly work without the help of tax specialists, chewing the text, digesting it, turning it into small, bite-size bits, and feeding these bits to the clients. It may not be too far fetched to compare them to the microorganisms inside the stomach of cows. Cows eat grass, but cannot digest it on their own. Microorganisms inside break down the grass, making food for themselves and for the cows.« (S. 36)

(Dieser schöne Doppelvergleich ist Anlass, darüber nachzudenken, ob man Juristen nicht auch noch als Wiederkäuer im bovinen Stoffwechsel unterbringen könnte. Dazu bietet sich der Neologismus ruminator an.)

Alles ist relevant, Abschreckung und Belohnung, die Peer-Group und die innere Einstellung, ein harter legalistischer Durchsetzungsstil oder ein responsiver. Aber wie sehr und in welche Richtung die Variablen wirken, das hängt immer von den Umständen ab.

»There is no general rule.« (S. 210)

Das Bild wird auch nicht schärfer, wenn die Variablen in drei große Gruppen geordnet werden: Abschreckung und Belohnung (rational choice), sozialer Druck (shame, peer group) und innere Einstellung oder Gewissen.[10] »Mixed motives« (S. 241) überall. Immerhin, wenn aus diesen drei Richtungen unterschiedliche Signale kommen, bleibt die innere Stimme meistens der Verlierer (S. 218ff). Aber auch dazu gibt es Gegenbeispiele, nämlich einen Verdrängungseffekt (crowding out), wenn Verhaltensweisen, die eigentlich durch Moral, Sitte, Anstand oder Rücksichtnahme gefordert sind, durch Belohnung oder Strafe ökonomisiert werden.[11] Im Alltag beobachten wir diesen Effekt, wenn Parkverstöße oder Geschwindigkeitsübertretungen mit moderaten Geldbußen belegt sind. Dann wird die Buße zum Preis.

Auch auf den Überlaufeffekt (spillover) ist kein Verlass. Offenkundig fehlende Rechtsdurchsetzung in einem Bereich lässt nicht ohne weiteres die Achtung vor dem Recht derart sinken, dass Recht nun generell unbeachtet bleibt. Auch umgekehrt gilt nicht unbedingt die Broken-Windows-Theorie, die besagt, dass die prompte Verfolgung von kleinen Rechtsbrüchen auf die Kriminalität insgesamt ausstrahlt.

Und natürlich: Rechtswirkung ist ein dynamischer Prozess. Alles ändert sich über die Zeit. Recht und sozialer Wandel ist ein altes Friedman-Thema.[12] Da überlagern sich ein kurzfristiges Auf und Ab und langfristiger Wandel. Interessant ist die Beobachtung, wie unterschiedlich der langfristige Wandel abläuft (S244): Die Aufhebung der Rassentrennung in der Schule durch Brown vs. Board of Education of Topeka (1954) ist in den USA heute selbstverständlich. Die Akzeptanz der Homosexualität bis hin zur Homo-Ehe ist mindestens überall sichtbar, aber immer noch Gegenstand von Kontroversen. Die Abtreibung blüht dagegen eher im Verborgenen und ist aber – in den USA – nach wie vor Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen (S. 244). Es gibt durchschlagende Erfolge, so die Demoralisierung des Rauchens und die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten. Aber mit Alkohol- und Rauschgiftkonsum will Vergleichbares nicht gelingen (S. 245) (und die Erziehung zu umweltgerechtem Verhalten ist allenfalls ein halber Erfolg).

Ist man mit dem Buch am Ende, so weiß man alles über die Wirkung von Recht und ist doch ratlos.

Auf den Rat von Stephan Magen habe ich »Evidence-Based Policy« von Nancy Cartwright und Jeremy Hardie zur Hand genommen.[13] Der Band lässt sich als eine indirekte Bestätigung für Friedmans »Impact« lesen. Nicht nur, weil er gleichfalls in einer einfachen und dazu ungewöhnlich plakativen Sprache gehalten ist. Sondern auch und vor allem, weil er zeigt, dass erfolgreiche Interventionen sich nicht einfach wiederholen lassen, weil die durch die Intervention gesetzte Ursache immer nur als Bestandteil eines ganzen Cocktails von Begleitumständen wirkt.

____________________________________________

[1] Lawrence M. Friedman, The Law and Society Movement, Stanford Law Review, 1986, 763-780; ders., Coming of Age: Law and Society Enters an Exclusive Club, Annual Review of Law and Social Science 1, 2005, 1-16.

[2] Dazu auf Rechtsoziologie-online § 63 Neuer Institutionalismus.

[3] 1973, 3. Aufl 2017, Simon & Schuster, New York,NY, jetzt Oxford University Press.

[4] The Legal System. A Social Science Perspective, 1975; deutsch: Das Recht im Blickfeld der Sozialwissenschaften, 1981.

[5] Vgl. den Eintrag Rechtssoziologie in Lehrdarstellungen und Readern bei Fn. 1.

[6] Lawrence M. Friedman, Legal Culture and Social Development, Law and Society Review 4, 1969, 29-44; ders., Transformations in American Legal Culture 1800-1985, ZfRSoz 6, 1985, 191-205.

[7] Vgl Rechtssoziologie-online § 15 Rechtssoziologie als Kulturwissenschaft? unter IV.

[8] Your Time Will Come, The Law of Age Discrimination and Mandatory Retirement, 1984; Total Justice, 1985, 2. Aufl. 1994; The Republic of Choice. Law, Authority, and Culture, 1990; American Law in the Twentieth Century, 2004.

[9] Borders: On the Emerging Sociology of Transnational Law, Stanford Journal of International Law 32, 1996, 65-90; Erewhon: The Coming Global Legal Order, Stanford Journal of International Law 37, 2001, 347-364.

[10] In diesem Sinne schon 1981 im »Rechtssystem« S. 14: »Die Behauptung [sc. Über die Wirkung von Recht] geht dahin, daß diese Wirkung von drei Gruppen von Faktoren bestimmt wird, nämlich von Sanktionen, von gesellschaftlichem Einfluß (peer group) und von inneren Wertvorstellungen (Gewissen, Legitimitätsvorstellungen aus.).«

[11] Uri Gneezy/Aldo Rustichini, A Fine is a Price, The Journal of Legal Studies 29 , 2000, 1-17.

[12] Lawrence M. Friedman/Jack Ladinsky, Social Change and the Law of Industrial Accidents, Columbia Law Review 67, 1967, 50-82; Friedmann, Recht und sozialer Wandel, 1969

[13] Nancy Cartwright/Jeremy Hardie, Evidence-Based Policy. A Practical Guide to Doing it Better, Oxford University Press 2012.

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Ist das Strafmaß davon abhängig, ob der Lieblingsverein des Richters verloren hat?

Die Football-Fans unter den Richtern reagieren ihren Frust durch ein höheres Strafmaß ab, wenn ihr Lieblingsverein verloren hat. Das ist die These einer Untersuchung von Ozkan Eren und Naci Mocan von der Louisiana State University. »Emotional Judges and Unlucky Juveniles« ist die Arbeit[1] überschrieben. Darin haben die Autoren die Entscheidungen von Jugendrichtern, die sie als Anhänger des Football-Teams der Louisiana State University identifzieren konnten, unter die Lupe genommen. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass diese Richter nach einer unerwarteten Niederlage ihrer Lieblings-mannschaft ein höheres Strafmaß auswarfen und dabei farbige Delinquenten noch besonders streng behandelten. Dieser Effekt hielt eine ganze Woche an. Spiele mit unerwartetem Gewinn oder mit offenem Ausgang hatten keinen erkennbaren Einfluss. Die Autoren nehmen an, dass die Richter auf diese Weise auf einen emotionalen Stress reagieren.

Es handelt sich um eine Untersuchung von Ökonomen, die nicht speziell justizkritisch gemeint ist, sondern zeigen soll, wie eigentlich als rational gedachte Entscheidungen von Emotionen beeinflusst werden.

Richter, die zu Beginn der Sitzung und nach einer Frühstückspause großzüger sind – das hatten wir schon. Die dazu angeführte Untersuchung stellte allerdings nicht direkt auf Emotionen ab, sondern auf ein Anchoring-Phänomen, dass aus der Kette von entcheidungen im Verlaufe einer Sitzung resultiert. Bei den Football-Fans geht die Erklärung nur dahin, dass ein unerwarteter Verlust stärkere Emotionen hevorruft als ein entsprechender Gewinn.

Diese Untersuchung hat Hanno Beck heute im Wirtschaftsteil der FamS unter der Überschrift »der menschliche Makel« vorgestellt. Beck meint, man könne nicht einmal sagen, ob die von solchen spezifischen Emotionen beeinflusste Entscheidung oder die emotionslose die objektiv bessere sei. Aber es ist natürlich richtig: wirklich emotionsfreie Entscheidungen wären nur von Maschinen zu erwarten, und die bieten hier keine Alternative.

[1] NBER Working Paper Nr. 22611, September 2016. In dem frei im Netz kursierenden Manuskript – nur das habe ich gelesen – fehlen die Tabellen.

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Rechtssoziologie-online versucht Fortschritt mit Foucault und Bourdieu als Testpersonen

Rechtssoziologie-online steht seit 2012 im Netz, kommt aber nicht voran. Einer der vielen Gründe liegt darin, dass ich bisher den Ehrgeiz hatte, nur vollständige Para­gra­phen einzustellen. Das hat sich jedoch als zu schwie­rig erwie­sen. Nun habe ich mich entschlossen, künftig auch Para­gra­phen ein­zufü­gen, in denen nur ein­zelne Glie­derungs­punkte aus­ge­füllt sind.

Dazu gab es ein tech­ni­sches Pro­blem, das mich immer wie­der davon abge­hal­ten hat, wei­tere Texte ein­zu­stel­len, das Pro­blem näm­lich, dass die Texte – natür­lich – in Word geschrie­ben und auf­wen­dig for­ma­tiert sind, dass die For­ma­tie­rung aber bei der Über­nahme nach Word­Press ver­lo­ren ging, so dass der Text kom­plett neu for­ma­tiert wer­den musste, was unendlich mühsm ist und mit den Mög­lich­kei­ten, die der WordPress-Editor bie­tet, ohne­hin nicht zufriedenstellend gelingt. Nun habe ich wohl end­lich eine tech­ni­sche Lösung für die­ses Pro­blem gefun­den, und zwar das Plu­gin Google Doc Embed­der, mit dem sich ganz ein­fach PDFs und sogar Word-Dateien ein­stel­len las­sen, die dann am Bild­schirm im Original-Format gele­sen oder her­un­ter­la­den wer­den kön­nen. Ob Word-Datei oder PDF prak­ti­scher ist, ist mir noch nicht klar. Pro­be­weise habe ich § 10 Fou­cault und Bour­dieu als PDF eingestellt.

Auch diese tech­ni­sche Lösung ist längst nicht per­fekt. Zwar zeigt sie die exter­nen Hyper­links, nicht aber interne Ver­wei­sun­gen. Die letz­te­ren müss­ten müh­sam von Hand ein­ge­ge­ben wer­den. Außer­dem fehlt die Mög­lich­keit der Stichwortsuche. Trotzdem, so scheint mir, ein kleiner Fortschritt.

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Die Invisibilisierung des (zweiten) Mediationsparadoxes

Am 26. September fand im Landgericht Hannover der Konfliktmanagement-Kongress 2015 mit (Referenten eingeschlossen) über 300 Teilnehmern statt. Die Organisation war perfekt. Zur perfekten Organisation gehört auch die bemerkenswerte Dokumentation des Verlaufs im Internet. [1]Rückblick auf den 12. Konfliktmanagement-Kongress am 25./26.9.2015. Für das leibliche Wohl der Teilnehmer einschließlich Goodies war so überreichlich gesorgt, dass Kritik am Mediationsprojekt in weite Ferne rückte. Aber es lässt sich nicht verbergen: Die Mediation als Alternative zum Gerichtsverfahren ist ein Diffusionsflop. In der Begründung zur Zertifizierten-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung – ZMediatAusbV – des Verbraucherschutzministeriums war von aktuell 7500 ausgebildeten Mediatoren die Rede. Von denen wird erwartet, dass sie jährlich mindestens zwei Mediationsverfahren führen, um ihre Zertifizierung zu behalten. Reiner Ponschab, sicher einer der Kenner der Szene, meinte dazu, dass die dazu erforderlichen 15.000 Fälle im Jahr kaum erreicht werden dürften. [2]Stolpersteine aus dem Weg räumen, Online-Magazin »Dispute Resolution«, o. J. (2014).

In Hannover sollte ich bei dem Versuch helfen, eine Erklärung für die Mediationsabstinenz des Publikums zu finden. Vor zwei Jahren hatte ich insoweit vom zweiten Mediationsparadox gesprochen. Zur Erinnerung: Als Mediationsparadox hatten McEwen und Milburn [3]Craig A. McEwen/Thomas W. Milburn, Explaining a Paradox of Mediation, Negotiation Journal, 1993, 23-36. das bemerkenswerte Phänomen bezeichnet, dass die obligatorische Teilnahme an einem Mediationsverfahren die Erfolgsrate nicht wesentlich beeinträchtigt. Auch hier gilt das von mir so genannte Naturgesetz der Vermittlung, nach dem konstant etwa zwei Drittel aller Mediationsverfahren mit einer Einigung enden, wenn es gelingt, die Parteien an den Verhandlungstisch zu bringen. Als zweites Mediationsparadox bezeichne ich die Beobachtung, dass die Mediation ungenutzt bleibt, obwohl sie doch so erfolgreich, nämlich schneller, besser und billiger als Gerichtsverfahren sein soll.

Eine einfache Erklärung für diesen merkwürdigen Widerspruch ist nicht zu finden. Justus Heck (Universität Bielefeld) versuchte es mit einer Mischung aus Systemtheorie und Neoinstitutionalismus: Die Mediation sei in den letzten Jahrzehnten zu einem wissenschaftlich gestützten Weltprojekt geworden, dem sich niemand entziehen wolle, das aber nur der Außendarstellung von Justiz, Anwaltschaft und anderen Institutionen diene und nicht wirklich gelebt werde. Das mag eine bis zu einem gewissen Grade zutreffende Beschreibung der Mediationsabstinenz sein, erklärt sie aber nicht wirklich.

Auch mir fiel für diese Veranstaltung nicht mehr ein, als die bekannten Hypothesen [4]Vgl. den Eintrag vom 2. März 2010 aufzuzählen und sie geringfügig zu ergänzen. Neu erfunden habe ich eine Verbraucher- schutzhypothese und eine Entmündigungshypothese.

Nach der bekannten Streitkulturhypothese gibt es eine verbreitete kulturelle Disposition gegen Vermittlung und Kompromiss. Insbesondere wir Deutschen sagen uns selbst übertriebene Streitsucht nach. Daher betonen die Befürworter der Mediation, das Ziel aller Anstrengungen müsse eine Veränderung der Streitkultur sein. McEwen und Milburn halten entgegen, dass die Streitkulturhypothese auf einem Zirkelschluss beruhen könnte, weil die Streitkultur erst durch die Beobachtung des Streitverhaltens erschlossen werde. Das ist nicht von der Hand zu weisen, denn nun gibt es eine neue Entwicklung, die an einer verfestigten Streitkultur zweifeln lässt. Seit 2005 hat die die Zahl der Zivilprozesse ganz erstaunlich abgenommen hat, und zwar gegenüber dem Jahr 2000 bei den Amtsgerichten um über 20 % und bei den Landgerichten um knapp 15 %. [5]Prof. Christian Wolf von der Universität in Hannover hat zum Juristentag 2014 eine Zivilprozeßstatistik zusammengestellt, die einen um noch 10 % höheren Rückgang der Amtsgerichtsverfahren … Continue reading Da liegt es nahe, diesen Rückgang auf Alternativen zur Justiz zurückzuführen. Ich kenne allerdings keine Statistik, die einen vergleichbaren Anstieg der Mediationsverfahren zeigt. Um hier wirklich von einer Entlastungsfunktion der Alternativverfahren sprechen zu können, müsste man möglichst viele andere Gründe für den Rückgang der Prozessflut ausschließen.

Einen solchen Grund benennt meine Verbraucherschutzhypothese. In den Anfangszeiten der Alternativenbewegung suchte man nach einer einfachen und kostengünstigen Alternative besonders auch für Verbraucherstreitigkeiten, die nur schwer Zugang zu den Gerichten fanden. In vielen Gewerbezweigen wurden dazu so genannte Schieds- und Schlichtungsstellen eingerichtet. Aber auch die waren letztlich kein echter Erfolg. Im Laufe er letzten Jahrzehnte hat sich auf diesem Gebiet jedoch viel geändert. Das gilt zunächst für das materielle Recht, das die Rechte der Verbraucher in vieler hinsichtlich erheblich gestärkt hat mit der Folge, dass die Anbieter begründeten Beschwerden auch ohne Nachhilfe eher nachkommen. Das ist ein Gesichtspunkt, der m. E. unterschätzt wird. Die Rechtslage ist für die Verbraucher heute relativ klar und günstig. Und die größeren Unternehmen haben gelernt, dass Kulanz ein gutes Marketing ist. Außerdem gibt es jetzt für besonders streitanfällige Branchen hochkarätig besetzte Ombudsmänner und Beschwerdestellen, die viele Fälle auf sich ziehen und sie ganz überwiegend auch im Verbraucherinteresse erledigen. Das geschieht in einem objektiven Prüfungsverfahren. Mit Mediation hat das nichts mehr zu tun. Die Mediation wäre für die auf der Passivseite beteiligten Anbieter von Waren und Dienstleistungen viel zu aufwendig, fordert sie doch die Anwesenheit mindestens eines Bevollmächtigten in einer Präsenzverhandlung. [6]Eine Form des Verbraucherschutzes ist auch das Verbraucherinsolvenzverfahren. In demselben Zeitraum, in dem die Eingänge beim Amtsgericht um 20 % zurückgegangen sind, ist die Anzahl der … Continue reading

Die Entmündigungsthese – vielleicht gibt es einen prägnanteren Namen [7]Z. B. Autarkiehypothese oder Selbständigkeitshypothese. – besagt, dass Menschen sich entmündigt fühlen, wenn man ihnen zumutet, für Kompetenzen, die sie sich selbst zutrauen, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Man ist zwar durchaus bereit, sich abstrakt über Kommunikationsprobleme, Verhandlungstechniken und auch über psychische Probleme, zu informieren, ist jedoch von der eigenen Kompetenz so überzeugt, dass man sich konkret nicht gerne helfen lässt. Deshalb geht man mit eigenen Problemen nicht gerne zum Psychologen oder gar zum Psychiater. Zumal Anwälte und Geschäftsleute sind davon überzeugt, dass sie selbst kommunizieren und verhandeln können. Und wer dazu noch erlebt hat, wie schnell man in einer arrangierten Gruppe von der Prozessdynamik erfasst wird, obwohl man überzeugt war, man könne an dem Prozess bloß als Beobachter teilnehmen, der wird befürchten, durch eine Mediation irgendwie manipuliert zu werden. Solche Befürchtungen wirken, auch wenn sie nicht zutreffen.

Die von Maurits Barendrecht [8]Understanding the Market for Justice. (TISCO Working Paper Series on Civil Law and Conflict Resolution Systems, 06/2009. übernommene Transaktions- kostenhypothese habe ich noch etwas ausgebaut. Anschließend vertiefte der Psychologe Peter Fischer aus Regensburg diese Hypothese auf seine Art, indem er zunächst erklärte, etwa 70 % aller Handlungsentschlüsse seien durch Abwägung von positiven und negativen Erwartungen begründet, und sodann einige negative Erwartungen aufzählte, die mit der Aussicht auf ein Mediationsverfahren verbunden sein könnten. Dazu gehöre neben der Furcht vor dem Unbekannten des Verfahrens auch die Scheu vor einer direkten Kommunikation mit dem Streitgegner. Zu meiner Entmündigungsthese verwies Fischer auf die Psychotherapie. Auch dieses Angebot sei vor einigen Jahren in Deutschland, anders als in den USA, kaum angenommen worden. Inzwischen gebe es eine rege Nachfrage, so dass man auf Therapieplätze mehrere Monate warten müsse. Mediation könnte sich ähnlich entwickeln.

Meine vorsichtigen Hinweise, dass in der Literatur durchaus auch kritische Stellungnahmen zu Mediation zu finden seien [9]Vgl. den Eintrag »Mit harten Bandagen in die Mediation?«., führte zu keiner Nachfrage, und auch mein Fazit stieß auf taube Ohren. Als Ergebnis hatte ich festgehalten: Die angeführten Hypothesen sind mehr oder weniger plausibel. Aber keine hat für sich genommen hinreichende Erklärungskraft, und wahrscheinlich reichen auch alle zusammen noch nicht aus, um die Mediationsabstinenz zu erklären. Vor allem aber zeigen sie keinen Ausweg, wie man der Mediationsverweigerung anders als durch Druck beikommen könnte. Diesen Ausweg hat kürzlich Eidenmüller in einem großen Aufsatz in der Juristenzeitung vorgeschlagen. [10]Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung: Eine contradictio in adiecto?, Juristenzeitung, 2015, 539-547. Damit redet er einem m. E. unerträglichen Paternalismus das Wort (und entfernt sich von seiner früheren, relativ liberalen Stellungnahme zum Paternalismusproblem [11]Liberaler Paternalismus, Juristenzeitung 2011, 814-821; dazu der Eintrag »Kirste und Eidenmüller über Selbstbestimmungsrecht und Paternalismus«.).

Bisher konnte man sich trösten: Gut Ding will Weile haben. Der Gütegedanke braucht Zeit, um sich durchzusetzen. Heute kann man wohl sagen, dass die Zeit für einen solchen »In-the-Long-Run-Optimismus« abgelaufen ist. Die vielen Versuche, den Gütegedanken zu institutionalisieren, die im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu beobachten waren, mag man vergessen, weil die historische Kontinuität nicht gegeben ist. Aber nun sind wieder 40 Jahre vergangen, in denen aus Wissenschaft und Rechtspolitik, von Professionen und aus der Zivilgesellschaft kontinuierlich für die außergerichtliche Streitbeilegung geworben wurde. Deshalb ist es jetzt wohl an der Zeit, dass die Rechtspolitik aus dem Mediationstraum erwacht und die weitere Entwicklung den freien Kräften überlässt. Genug gefördert. Entweder die Sache lebt aus sich heraus, oder sie taugt nicht viel.

Die Justizministerin Niewisch-Lennartz hatte in ihrer Eröffnungsrede die Frage gestellt, wer denn Schuld daran trage, dass die Mediation nicht ankomme, ob es an »den« Rechtsanwälten oder »der« Justiz läge? Ob Konzepte zur Mediationsverpflichtung helfen könnten? Um eine gründliche Diskussion führen zu können, müsse man grundlegende Forschungsarbeit leisten. Bericht Kieper. Am Ende des Forums 5 stellte die Moderatorin Beatrice Rösler ein Projekt mit dem (mir) rätselhaften Namen GANDALF vor, dass von der der Deutschen Stiftung Mediation [12]Die Stiftung präsentiert sich auf einer gut gestalteten Webseite. Aber wer dahinter steckt und wer GANDOLF ist, erfährt man dort nicht. getragen wird. Mit dem Projekt soll wissenschaftlich und interdisziplinär untersucht werden, warum sich Mediation in Deutschland so schwer tut. Meinen Einwand, es sei zur Sache schon so viel geforscht, dass keine grundsätzlich neuen Einsichten zu erwarten seien, wollte niemand mehr hören. Sinnvoll wäre eine Metastudie, die die zahlreich vorhandenen Einzeluntersuchungen unter den Leitgesichtspunkten der soziologischen Diffusionstheorie ordnet und zusammenfasst.

Nun endlich zu der in der Überschrift angekündigten »Invisibilisierung« des Mediationsparadoxes. In meinem »Impulsvortrag« hatte ich McEwen und Milburn (S. 31) zitiert mit dem Satz »The paradox of mediation is that it offers disputing parties precisely what they do not want when they most need it.« und dazu ironisch angemerkt, das sei nun schon das dritte Mediationsparadox. Doch das wurde, wie der zusammenfassende Bericht über das Forum zeigt [13]Robert Glunz, Konfliktmanagementkongress 2015 – Forum 5 Warum kommt Mediation nicht an? – Kann die Wissenschaft das Paradoxon lösen?., ernst und wichtig genommen, weil, um es mit Christian Morgenstern zu sagen, »nicht sein kann, was nicht sein darf«. Irgendwie muss das (zweite) Mediationsparadox aus der Welt. Die gängige Invisibilisierungsstrategie wurde – ganz unbeabsichtigt – von Jakob Tröndle vorgetragen: [14]Das ist meine leicht missbräuchliche Verwendung seines lesenswerten Vortrags »Mediationsdefizit« – Voraussetzungen eines Problems. Das Mediationsprojekt oder – im kulturwissenschaftlichen Jargon – der Mediationsdiskurs war und ist so erfolgreich, dass die ausbleibende Nachfrage als Mediationsdefizit erscheint. Das gelte aber nur, wenn man den Blick eng auf das »idealtypische Mediationssetting« richte. Wirkung und Verbreitung von Mediation müssten »nicht eins zu eins mit den Anwendungszahlen« typischer Mediationsverfahren gleichgesetzt werden. »Mediation entfaltet ihre Wirkung auf unsere Gesellschaft wohl vorwiegend indirekt, das heißt über den Transfer, den Mediatorinnen und Mediatoren aus ihren Ausbildungen in ihre bisherigen Arbeitsfelder und auch ihre private Lebensgestaltung mitnehmen.« Damit schlug Tröndle eine Richtung ein, in die Stephan Breidenbach vorangegangen war. Von einer Jubiläumsveranstaltung »10 Jahre Master-Studiengang Mediation an der Europa-Universität Viadrina« heißt es:

»In seinem Impulsvortrag am Vorabend des Kongresses steckte Prof. Dr. Stephan Breidenbach den thematischen Rahmen ab: In einer persönlichen Rückschau betonte er insbesondere die Bedeutung des geschulten Blickes auf individuelle Interessen als ›evolutionären Schritt‹ mit gesellschaftstransformatorischer Wirkung. Bei der weiteren Entwicklung der Mediation in Deutschland müsse die Mediation über die Fokussierung auf Konflikte hinausgehen und als Verfahren zur Begleitung komplexer Entscheidungsprozesse verstanden, gelehrt und praktiziert werden. Es sei an der Zeit, dass ausgebildete Mediatoren nicht ›den Konflikt‹, sondern ›das Leben‹ als Lern- und Anwendungsfeld begriffen.«

So wird das (zweite) Mediationsparadox hinter evolutionärem Fortschritt unsichtbar gemacht.

Noch mehr Mediationsparadoxien (Nachtrag vom 17. Oktober 2015)

Erst im Anschluss an die Hannoveraner Tagung habe ich von Justus Heck den Artikel »Mediationsforschung als Selbstbeschreibung. Ein soziologischer Kommentar« gelesen, der in der Zeitschrift »Perspektive Mediation« [15]Die Zeitschrift erscheint im elibrary Verlag Österreich und ist nicht frei zugnglich. 2015 Heft 1 S. 26-31 erschienen ist. Darin stellt Heck einige Probleme der Mediation in relativ aufwendiger theoretischer Verpackung als »Paradoxien« dar. Er hält die Verpackung für notwendig, weil Selbstbeschreibungen einschließlich Reflexionsthorien immer affirmativ seien. Ob das schlechthin zutrifft, wage ich zu bezweifeln. [16]Ein Gegenbeispiel gibt ein Artikel von David A. Hoffmann, auf den Heck sich stützt: Paradoxes of Mediation, American Bar Association Magazine – Fall/Winter 2002. Dort stellt sich der Autor Hoffman … Continue reading Aber richtig ist sicher, dass die gängige Mediationsforschung affirmativ ist und daher viele Probleme nicht in den Blick bekommt. Daher ist Hecks »Fremdbeschreibung« verdienstvoll. Das Grundproblem findet Heck in dem »Paradox aus Mediatorintervention und Selbstbestimmung der Parteien«, ein anderes in der bei den Beteiligten geweckten Erwartung, es könnten nach dem Muster des »berüchtigten Orangen-Beispiels« alle ohne Zugeständnisse aus dem Verfahren herauskommen.

Das erste Heft der Zeitschrift für Rechtssoziologie soll 2016 als Themenheft zur »Soziologie der Mediation« erscheinen. Darin ist auch ein Beitrag von Justus Heck über »Den beteiligten Unbeteiligten. Wie vermittelnde Dritte Konflikte transformieren« vorgesehen. Ich habe diesen Beitrag schon gelesen, und fand das der Mühe wert, kann aber natürlich hier nichts vorweg nehmen.

2. Nachtrag vom 18. 10. 2015: Eben finde ich auf SSRN ein Manuskript von Lydia R. Nussbaum, Mediation as Regulation: Expanding State Governance Over Private Disputes, das für den Utah Law Review 2016 bestimmt ist. Nussbaum beschreibt für die USA als De-facto-Entwicklung, was Eidenmüller sich für Deutschland wünscht, die breite Institutionalisierung der Mediation als obligatorisch. Das Manuskript ist so lang, dass ich es nicht wirklich gelesen habe.

3. Nachtrag vom 17. 11. 2015: Das Bundesjustizamt hat (schon im Oktober) eine Ausschreibung zu Vergabe eines Forschungsvorhabens zum Thema »Evaluierung des Mediationsgesetzes« veröffentlicht.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Rückblick auf den 12. Konfliktmanagement-Kongress am 25./26.9.2015.
2 Stolpersteine aus dem Weg räumen, Online-Magazin »Dispute Resolution«, o. J. (2014).
3 Craig A. McEwen/Thomas W. Milburn, Explaining a Paradox of Mediation, Negotiation Journal, 1993, 23-36.
4 Vgl. den Eintrag vom 2. März 2010
5 Prof. Christian Wolf von der Universität in Hannover hat zum Juristentag 2014 eine Zivilprozeßstatistik zusammengestellt, die einen um noch 10 % höheren Rückgang der Amtsgerichtsverfahren ausweist. (Zivilprozess in Zahlen). Das liegt allerdings daran, dass er als Basisjahr 1995 gewählt hat, das Jahr mit den höchsten Eingängen überhaupt. In jedem Fall ist der Rückgang der Prozessflut bemerkenswert.
6 Eine Form des Verbraucherschutzes ist auch das Verbraucherinsolvenzverfahren. In demselben Zeitraum, in dem die Eingänge beim Amtsgericht um 20 % zurückgegangen sind, ist die Anzahl der Verbraucherinsolvenzen auf bis zu 150.000 jährlich gestiegen. Das sind wiederum fast 20 % der jährlichen Amtsgerichtsklagen. Ob und wie da ein Zusammenhang besteht, vermag ich nicht zu sagen. Ziemlich sicher ist nur: Wer Insolvenz anmeldet, wird kaum noch klagen.
7 Z. B. Autarkiehypothese oder Selbständigkeitshypothese.
8 Understanding the Market for Justice. (TISCO Working Paper Series on Civil Law and Conflict Resolution Systems, 06/2009.
9 Vgl. den Eintrag »Mit harten Bandagen in die Mediation?«.
10 Obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung: Eine contradictio in adiecto?, Juristenzeitung, 2015, 539-547.
11 Liberaler Paternalismus, Juristenzeitung 2011, 814-821; dazu der Eintrag »Kirste und Eidenmüller über Selbstbestimmungsrecht und Paternalismus«.
12 Die Stiftung präsentiert sich auf einer gut gestalteten Webseite. Aber wer dahinter steckt und wer GANDOLF ist, erfährt man dort nicht.
13 Robert Glunz, Konfliktmanagementkongress 2015 – Forum 5 Warum kommt Mediation nicht an? – Kann die Wissenschaft das Paradoxon lösen?.
14 Das ist meine leicht missbräuchliche Verwendung seines lesenswerten Vortrags »Mediationsdefizit« – Voraussetzungen eines Problems.
15 Die Zeitschrift erscheint im elibrary Verlag Österreich und ist nicht frei zugnglich.
16 Ein Gegenbeispiel gibt ein Artikel von David A. Hoffmann, auf den Heck sich stützt: Paradoxes of Mediation, American Bar Association Magazine – Fall/Winter 2002. Dort stellt sich der Autor Hoffman selbst als Mediator vor. Ich zitiere diese Arbeit (die ich bisher nicht kannte) nach einem im Internet verfügbaren PDF.

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Sanktionen als Trockenfrüchte zum Geburtstag von Rsozblog

Rsozblog wird heute sieben Jahre und 339 Einträge alt. Zum Geburtstag gibt es aber nur Trockenfrüchte. Vor nunmehr 15 Jahren hatte ich für die neue Ausgabe der International Encyclopedia of the Social & Behavioral Sciences Artikel über »Law and Popular Culture« sowie über »Sanctions« präpariert. Der erste Artikel gefiel den Herausgebern nicht. Daher habe ich auch den zweiten Artikel »Sanction« zurückgezogen. Beim Aufräumen habe ich Artikel und Schriftwechsel wiedergefunden. Ich lade sie hier als PDF hoch, damit ich das Papier wegwerfen kann. Das ist sozusagen mein Archiv, das vielleicht noch jemanden interessiert. Übrigens ist der Artikel zu »Law and Popular Culture« zusammen mit zwei weiteren Artikeln (»Visual Communication in Law« und »Visual Communication about Law«) 2007 in der »Encyclopedia of Law and Society« bei Sage Publications erschienen.

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Diszipliniert Foucault: (K)ein Hammer, genannt Diskurs

Um Foucault zur eklektischen Weiterverwendung zu disziplinieren, kann man sich von der im Überfluss vorhanden Sekundärliteratur helfen lassen. Greift man von dort auf den Originaltext zurück, so ergibt sich – zwölf Jahre nach der Frankfurter Foucault-Konferenz – zwar kein System, aber es schälen sich doch »Leitbegriffe« [1]Diesen Ausdruck verwendet der von Marcus S. Kleiner herausgegebene Einführungsband »Michel Foucault«, 2001 (der sonst nicht weiter hilfreich war). »sozialwissenschaftliche Referenzkategorien« [2]Christian Schauer, Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, 29. oder gar »Hypothesen zum Recht und dessen Verhältnis zur Macht« [3]Z. B. bei Thomas Biebricher, Macht und Recht: Foucault, in: Sonja Buckel u. a. (Hg.), Neue Theorien des Rechts, 2006, 139-161, 140. heraus, die es in das soziologische Theoriegefüge einzuordnen gilt. Diese Aufgabe ist für mich zu groß.

Von Foucault selbst stammt die Lizenz, sich seiner Texte als einer Werkzeugkiste zu bedienen. [4]So interpretieren Brigitte Kerchner/Silke Schneider einleitende Bemerkungen Foucaults zur Vorlesungsreihe »Verteidigung der Gesellschaft« (»Endlich Ordnung in der Werkzeugkiste«. Zum Potenzial … Continue reading Ein schneller Blick in die Kiste zeigt Diskurse und Dispositive, Archäologie und Genealogie, die Disziplinargesellschaft, ein Dreieck aus Wissen, Macht und Subjekt sowie das Multitool Gouvernementalität. Ich will mir an dieser Stelle jedenfalls das Diskurswerkzeug einmal ansehen. [5]Für die Disziplinargesellschaft ist ein Abschnitt in der »Rechtssoziologie« im Paragraphen über die Sozialdisziplinierung (»Was vor dem Recht kommt«) vorgesehen. Foucaults Machtanalyse soll … Continue reading

Der Diskursbegriff, eigentlich ein Allerweltsbegriff, ist zum Markenzeichen Foucaults geworden. Der Sekundärliteratur ist es jedoch nicht gelungen, unmittelbar aus Foucaults Texten einen handlichen Diskursbegriff zu referieren. [6]Vgl. z. B. Michael Ruoff, Foucault-Lexikon, 2007, S. 91 ff. Die Schwierigkeiten mit dem Diskursbegriff haben ihren Grund zunächst darin, dass der Begriff auch schon vor und unabhängig von Foucault im Umlauf war und ist. So ist »Diskursanalyse« heute zwar eine Standardmethode der qualitativen Sozialforschung, und man beruft sich auch gerne auf den Meister, hat sich aber tatsächlich weit von ihm entfernt. Foucault hat es seinen Followern aber auch nicht leicht gemacht. Von seinem franko-diffusen Schreibstil einmal abgesehen, hat er auf dem Weg zu einem handlichen Diskursbegriff eine Schwelle und einen Engpass eingebaut. Über die Schwelle kommt man noch ganz gut hinweg. Sie ergibt sich daraus, dass Foucault im Laufe der Zeit seine Auffassungen verändert hat, insbesondere indem er zu der »archäologischen« Methode der Diskursanalyse die »genealogische« hinzugefügt hat. In dem Engpass bleibt man eher stecken. Foucault hat den Begriff des Diskurses durch seine Beispiele und Definitionen sehr schmal angelegt. Sie behandeln alle Umbruchsituationen und platzieren die Diskurse sehr wissenschaftsnah, so dass Foucault selbst die Frage aufwirft, ob

»die Archäologie, indem sie sich bis jetzt auf das Gebiet der wissenschaftlichen Diskurse beschränkt, einer Notwendigkeit gehorcht, die sie nicht überschreiten könnte, – oder hat sie nach einem besonderen Beispiel Analyseformen skizziert, die eine ganz andere Ausdehnung haben können?« (Archäologie S. 274)

Er antwortet zwar, die Konzentration auf wissenschaftliche Diskurse sei eher beispielhaft und vorläufig gewesen:

»Was die Archäologie zu beschreiben versucht, ist nicht die Wissenschaft in ihrer spezifischen Struktur, sondern der durchaus andersartige Bereich des Wissens. Wenn sie sich darüber hinaus mit dem Wissen in seinem Verhältnis zu den epistemologischen Figuren und den Wissenschaften befaßt, kann sie ebenso gut das Wissen in einer anderen Richtung befragen und es in einem anderen Bündel von Beziehungen beschreiben. Die Orientierung auf die Episteme hin ist bisher die einzig erforschte gewesen. Der Grund dafür ist, daß die diskursiven Formationen durch ein Gefälle, das unsere Kulturen zweifellos charakterisiert, unaufhörlich epistemologisiert werden.« (Archäologie S. 278)

Aber de facto bildet die Konzentration auf die diskursive Potenz der »Humanwissenschaften« eben doch das Markenzeichen des Autors. Es lässt sich auch kaum von der handfesten These trennen, die im letzten Satz des Zitats zum Ausdruck kommt, der These nämlich von der Verwissenschaftlichung der Kultur. Macht man – wie die »Kritische Diskursanalyse« Bochumer Provenienz [7]Die (ursprünglich in der Bochumer Diskurswerkstatt!) von Jürgen Link und Siegfried Jäger entwickelte »Kritische Diskursanalyse« sagt so: »Im Zentrum einer an Michel Foucaults Diskurstheorie … Continue reading – Ernst mit einer Erweiterung des Diskursbegriffs auf Medien-, Laien- und Alltagsdiskurse, so schwindet die spezifische »Formierung« der Diskurse, wie Foucault sie im Blick hatte. [8]Weniger kritisch scheint mir die Einbeziehung multimedialer Kommunikation zu sein. Bei Foucault bleibt der Diskurs auf das Wort fixiert. Aber Foucault hat mit dem »ärztlichen Blick« auch ein … Continue reading

Der Diskurs der Archäologie

Foucault behandelt den Diskursbegriff in den so genannten Methodenschriften »Die Archäologie des Wissens« und »Die Ordnung des Diskurses«. In der Archäologie gibt es jedenfalls eine halbe Definition:

»Man kann also jetzt der Definition des ›Diskurses‹ … einen vollen Sinn geben. Diskurs wird man eine Menge von Aussagen nennen, insoweit sie zur selben diskursiven Formation gehören.« (Archäologie des Wissens S. 170)

Zuvor konnte man lesen:

»Eine Aussage gehört zu einer diskursiven Formation, wie ein Satz zu einem Text und eine Proposition zu einer deduktiven Gesamtheit gehört. Während aber die Regelmäßigkeit eines Satzes durch die Gesetze einer Sprache und die Regelmäßigkeit einer Proposition durch die Gesetze einer Logik definiert wird, wird die Regelmäßigkeit der Aussagen durch die diskursive Formation selbst definiert. Ihre Zugehörigkeit und ihr Gesetz bilden ein und dieselbe Sache.« (Archäologie S. 172)

Ein Menge von Aussagen = Kommunikationszusammenhang wird zum Diskurs, wenn sich darin spezifische Diskursregeln beobachten lassen, die sich im Diskurs selbst formieren. Das klingt zunächst wie ein logischer Zirkel: Eine Aussage gehört zu einer diskursiven Formation, wenn sie zu einer diskursiven Formation gehört. Aber daran darf man sich nicht stören denn die Grenze zwischen Theorie und Empirie ist ihrerseits theoriegesteuert, weil die Theorie schon vorgibt, was beobachtet werden soll und kann. Das heißt, ein theorieunabhängiger Beobachtungsbegriff des Diskurses ist ausgeschlossen. Man muss schon wissen, was man beobachten kann, um zu bestimmen, was man beobachten soll. Man muss also in gewisser Weise das Ergebnis der Analyse vorwegnehmen und als Hypothese einsetzen, ein Phänomen, das auch schon den Vertretern einer von Popper aufgeklärten Empirie vertraut war. [9]Mit Rainer Diaz-Bone lässt sich dieses Problem etwas anspruchsvoller als methodologischer Holismus einordnen (Zur Methodologisierung der Foucaultschen Diskursanalyse, Historische Sozialforschung 31, … Continue reading

Foucault hatte eine recht genaue Vorstellung, was man von Diskursen zu erwarten hat, nämlich

»die Kraft, Gegenstandsbereiche zu konstituieren, hinsichtlich deren wahre oder falsche Sätze behauptet werden können.« [10]Die Ordnung der Dinge S. 44

Von Diskursen erwartete Foucault also die Erzeugung von Wissens- und Wahrheitsordnungen. Er hatte auch eine Hypothese darüber, wo Diskurse, die solches leisten, anzutreffen seien, nämlich in Zeiten »historischer Umbrüche in gesellschaftlichen Praxisfeldern, wie etwa das Verschwinden der öffentlichen Martern und Hinrichtungen, an deren Stelle die Disziplinaranstalt des Gefängnisses trat.« [11]Reiner Keller, Die Wissenssoziologische Diskursanalyse als Beitrag zu einer wissensanalytischen Profilierung der Diskursforschung, Forum Qualitative Sozialforschung 8, Mai 2007, Art. 19.

Es ist also längst nicht jeder Kommunikationszusammenhang ist ein Diskurs im Sinne Foucaults, sondern nur ein solcher, der die Kraft zur Herstellung und Sicherung von Wahrheit im Sinne gültigen Wissens besitzt. Diese Kraft bezieht der Diskurs aus einer spezifischen Formation oder Formierung, und die wiederum wird über vier verschiedene Schwellen erreicht, nämlich die Schwelle der Positivität, die Schwelle der Epistemologisierung, die Schwelle der Wissenschaftlichkeit und schließlich die Schwelle der Formalisierung (Archäologie S. 265f).

Mit der »Schwelle der Positivität« wird die Autonomie eines Aussagensystems erreicht. Es handelt sich nicht länger um einzelne, unzusammenhängende Äußerungen, sondern um ein Ensemble, das sich fortschreibt. Die »Positivität« ist auch gemeint, wenn Foucault von einem »historischen Apriori« spricht.

» …; ich will damit ein Apriori bezeichnen, das nicht Gültigkeitsbedingung für Urteile, sondern Realitätsbedingung für Aussagen ist. Es handelt sich nicht darum, das wiederzufinden, was eine Behauptung legitimieren könnte, sondern die Bedingungen des Auftauchens von Aussagen, das Gesetz ihrer Koexistenz mit anderen, die spezifische Form ihrer Seinsweise und die Prinzipien freizulegen, nach denen sie fortbestehen, sich transformieren und verschwinden. Ein Apriori nicht von Wahrheiten, die niemals gesagt werden oder wirklich der Erfahrung gegeben werden könnten; sondern einer Geschichte, die gegeben ist, denn es ist die der wirklich gesagten Dinge.« (Archäologie S. 184)

Man kann wohl sagen, dass es um diskursimmanente Regelmäßigkeiten geht, deren Feststellung keinen Rückgriff auf vordiskursive Ursachen oder Prinzipien erfordert. Dieses Apriori

»definiert sich als die Gesamtheit der Regeln, die eine diskursive Praxis charakterisieren: nun erlegen sich diese Regeln den Elementen, die sie in Beziehung setzen, nicht von außen auf; sie sind genau in das einbezogen, was sie verbinden; und wenn sie sich nicht mit dem geringsten der Elemente verändern, verändern sie sie und transformieren sich mit ihnen doch an bestimmten entscheidenden Schwellen. Das Apriori der Positivitäten ist nicht nur das System einer zeitlichen Streuung; es ist selbst ein transformierbares Ganzes.« (Archäologie S. 185)

Insofern bilden Diskurse ein (autonomes) »System der Formation und Transformation« (Archäologie S. 188)

Die Positivitätsschwelle deckt sich de facto weitgehend mit derjenigen der Epistemologisierung, auf der »ein Ensemble von Aussagen sich herausschält und vorgibt (selbst ohne es zu erreichen), Verifikations- und Kohärenznormen zur Geltung zu bringen und eine beherrschende Funktion (als Modell, als Kritik oder als Verifikation) im Hinblick auf das Wissen ausübt.« (Archäologie S. 266). Man kann vielleicht sagen: Das Ensemble von Aussagen wird selbstreflexiv.

Mit der »Schwelle der Wissenschaftlichkeit« erreicht die Reflexivität ein höheres Niveau. Die »epistemologische Figuren« werden von »bestimmten Konstruktionsgesetzen der Propositionen« beherrscht ist. Auf der »Schwelle der Formalisierung« schließlich entfaltet sich ein »formales Gebäude« von Axiomen, Definitionen und weiteren strukturierten Elementen. [12]Die Sache wird nicht einfacher dadurch, dass neben die Diskurse noch das »Archiv« tritt (Archäologie S. 187). Ich bin nicht davon überzeugt, dass ich das verstanden habe.

Was die Methode der Diskursanalyse betrifft, geht man nicht fehl anzunehmen, dass Foucault etwas anderes wollte, als die Philosophen, Theologen, Juristen und Literaturwissenschaftler mit ihrer Hermeneutik. [13]Thomas Lemke, Nachwort zu »Analytik der Macht«, S. 322. Relativ deutlich erfährt man, dass Diskursanalyse kein linguistisches Verfahren ist. Die Aufgabe der Diskursanalyse besteht darin,
»nicht – nicht mehr – die Diskurse als Gesamtheiten von Zeichen (von bedeutungstragenden Elementen, die auf Inhalte oder Repräsentationen verweisen), sondern als Praktiken zu behandeln, die systematisch die Gegenstände bilden, von denen sie sprechen. Zwar bestehen diese Diskurse aus Zeichen; aber sie benutzen diese Zeichen für mehr als nur zur Bezeichnung der Sachen.« (Archäologie S. 74)

Positiv heißt es etwas rätselhaft: »So erscheint das Vorhaben einer reinen Beschreibung der diskursiven Ereignisse als Horizont für die Untersuchung der sich darin bildenden Einheiten.« [14]Archäologie des Wissens, S. 41. Gemeint ist wohl vor allem, dass »im Unterschied zur Ideengeschichte wissensbezogen auf jegliche Unterstellung von Fortschrittslogiken verzichtet werden sollte.« [15]Keller a. a. O. Den Diskurs zu »beschreiben« heißt dann, die Aussagen werden nicht historisch nach außerhalb des Diskurses zurückverfolgt und auch nicht hermeneutisch interpretiert, sondern in ihrer »Positivität« hingenommen:

»Eine Menge von Aussagen nicht als die geschlossene und übervolle Totalität einer Bedeutung zu beschreiben, sondern als eine lückenhafte und zerstückelte Figur; eine Menge von Aussagen nicht als in bezug zur Innerlichkeit einer Absicht, eines Gedankens oder eines Subjekts zu beschreiben, sondern gemäß der Streuung einer Äußerlichkeit; eine Menge von Aussagen zu beschreiben, nicht um darin den Augenblick oder die Spur des Ursprungs wiederzufinden, sondern die spezifischen Formen einer Häufung, bedeutet gewiß nicht das Hervorbringen einer Interpretation, die Entdeckung einer Fundierung, die Freilegung von Gründungsakten. Es bedeutet auch nicht die Entscheidung über eine Rationalität oder das Durchlaufen einer Teleologie, sondern die Feststellung dessen, was ich gerne als eine Positivität bezeichnen würde. Eine diskursive Formation zu analysieren, heißt also, eine Menge von sprachlichen Performanzen auf der Ebene der Aussagen und der Form der Positivität, von der sie charakterisiert werden, zu behandeln; oder kürzer: es heißt den Typ von Positivität eines Diskurses zu definieren. Wenn man an die Stelle der Suche nach den Totalitäten die Analyse der Seltenheit, an die Stelle des Themas der transzendentalen Begründung die Beschreibung der Verhältnisse der Äußerlichkeit, an die Stelle der Suche nach dem Ursprung die Analyse der Häufungen stellt, ist man ein Positivist, nun gut, ich bin ein glücklicher Positivist …« (Archäologie des Wissens S. 182)

Diese viel zitierte Stelle vom glücklichen Positivisten hat sich mir aber doch nicht ganz erschlossen.

Die »Genealogie« des Diskurses

Die »Archäologie« befasst sich mit der Binnenwelt der Diskurse. Es geht um

»Interne Prozeduren, mit denen die Diskurse ihre eigene Kontrolle selbst ausüben; Prozeduren, die als Klassifikations-, Anordnungs-, Verteilungsprinzipien wirken.« [16]Die Ordnung des Diskurses S 17.

Diese Regeln bestimmen, wie sich einige Aussagen als zulässig oder gar als »wahr« etablieren, während andere unangemessen, falsch oder unsagbar werden. Die »Genealogie« der Diskurse soll dagegen ihre »niederen Ursprünge« herausarbeiten.

»Kurz gesagt wäre die Archäologie die der Analyse der lokalen Diskursivitäten entsprechende Methode und die Genealogie die Taktik, ausgehend von den solchermaßen beschriebenen lokalen Diskursivitäten, die sich auftuenden und aus der Unterwerfung befreiten Wissen spielen zu lassen.« (In Verteidigung der Gesellschaft S. 26)

Damit gerät der Diskursbegriff der »Archäologie« in Aufruhr. Von Diskursen geht nunmehr Macht und Gefahr aus und sie sind ihrerseits Schauplatz von Machtkämpfen. Die »Genealogie des Wissens« ist eine kritische Methode, die historisch die »Kämpfe« vergegenwärtigt, in denen lokales Wissen »tyrannisch übergreifenden Diskursen« ausgesetzt ist, die von Wissenschaften wie Marxismus und Psychoanalyse beherrscht werden. Die Genealogie probt sozusagen den »Aufstand der Wissen gegen die Institution und die Wissens- und Machteffekte des wissenschaftlichen Diskurses« (In Verteidigung S. 28). Mit anderen Worten: Genealogie sucht nach Machtpraktiken, die auf Diskurse einwirken.

Drei dieser Praktiken hat Foucault als »Ausschließungssysteme« beim Namen genannt:

»Drei große Ausschließungssysteme treffen den Diskurs: das verbotene Wort; die Ausgrenzung des Wahnsinns; der Wille zur Wahrheit. Vom letzten habe ich am meisten gesprochen. Denn auf dieses bewegen sich die beiden anderen seit Jahrhunderten zu; immer mehr versucht es, sie sich unterzuordnen, um sie gleichzeitig zu modifizieren und zu begründen. Während die beiden ersten immer schwächer werden, und ungewisser, sofern sie vom Willen zur Wahrheit durchkreuzt werden, wird dieser immer stärker, immer tiefer und unausweichlicher.« [17]Die Ordnung des Diskurses S. 16.

Der »Wille zur Wahrheit« wird damit zum zentralen »Ausschließungssystem«, was wohl heißen soll, das Diskursbeiträge ein gewisses Niveau haben müssen, um »wahr« sprechen zu können. Hier zeigt sich die zunehmende Verwissenschaftlichung der Diskurse. Eine Folge sind subjektive Zugangsbarrieren, die zur »Verknappung« des Diskurses beitragen.

Die Wahrheit der Diskursanalyse

Hinter dem »Willen zur Wahrheit« steckt der »Wille zur Macht«. Christian Schauer spricht vom »Rückgriff auf einen entstellten Nietzsche« [18]Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, S. 207. Vgl. dazu auch schon den Eintrag vom 9. 3. 2015 bei Fn. 4.. Kampf war der Diskurs immer schon. Aber beim Übergang zur griechischen Klassik zwischen Hesiod und Platon, sei der »Wille zum Wissen« in den Diskurs eingezogen. Nunmehr seien vor allem »wahre Diskurse« zu beobachten, das heißt solche, in denen explizit nach Wahrheit gesucht und dabei – natürlich vergeblich – unterstellt werde, die Suche nach Wahrheit fordere den Verzicht auf Macht. Der »wahre Diskurs«, der sich von der Macht distanziere, sei aber »außerstande, die Macht zu erkennen, die in ihm selbst am Werk« sei. [19]Die Ordnung des Diskurses S. 17 mit Nachhilfe von Schauer S. 211f, 219, 221.

»Wenn der wahre Diskurs seit den Griechen nicht mehr derjenige ist, der dem Begehren antwortet oder der die Macht ausübt, was ist dann im Willen zur Wahrheit, im Willen, den wahren Diskurs zu sagen, am Werk – wenn nicht das Begehren und die Macht? Der wahre Diskurs, den die Notwendigkeit seiner Form vom Begehren ablöst und von der Macht befreit, kann den Willen zur Wahrheit, der ihn durchdringt, nicht anerkennen; und der Wille zur Wahrheit, der sich uns seit langem aufzwingt, ist so beschaffen, daß die Wahrheit, die er will, gar nicht anders kann, als ihn zu verschleiern.« (Die Ordnung des Diskurses S. 17)

Das bedeutet wohl, dass der »Wille zur Wahrheit« sich nicht von dem »Willen zur Macht« befreien kann, dass folglich die Frage nach der Wahrheit nicht objektiv zu beantworten ist, sondern immer nur als Machtfrage entschieden werden kann, mag sich diese Entscheidung auch als Diskurs verkleiden.

Der naive Foucault-Leser gerät damit gleich doppelt in die Bredouille. Erstens geht er davon aus, dass Foucault selbst für seine Analysen eine machtfreie Wahrheit in Anspruch nimmt. Zweitens fragt er sich: Wenn Macht sich immer im Medium der Wahrheit zeigt, wie lässt sich Macht dann überhaupt als solche erkennen? Deshalb wird es notwendig, noch einmal etwas näher auf die Wahrheitstheorie Foucaults einzugehen. Es ist ganz unproblematisch, Foucault als Sozialkonstruktivisten einzuordnen. Spätestens Berger und Luckmann haben mehr oder weniger alle zum Sozialkonstruktivismus bekehrt (und die Foucaultisten haben sich diesen als »diskursive Konstruktion von Wirklichkeit« angeeignet [20]Reiner Keller/Andreas Hirseland/Werner Schneider/Willy Viehöver, Die diskursive Konstruktion von Wirklichkeit, in: Reiner Keller u. a. (Hg.), Die diskursive Konstruktion von Wirklichkeit, Zum … Continue reading Die Frage ist aber, ob Foucault ein epistemologischer (= kognitiver oder radikaler) Konstruktivist war. Viele Formulierungen in seinen eigenen Texten sprechen dafür, so etwa die Stellen, die im vorhergehenden Eintrag zitiert wurden. Auch die Sekundärliteratur neigt zu dieser Einschätzung. Ein bereits einmal zitierter neuer Handbuch-Artikel referiert die Position Foucaults so:

»Identitäten und Objekte sind dann ihrer jeweiligen Beschreibung nicht vorgängig oder mit ihrer Bezeichnung eindeutig identisch. Sie werden vielmehr im Akt dieser Beschreibung oder Bezeichnung erzeugt, wobei dieser Akt keine einmalige Bedeutungsfestlegung ist, welche dann unverändert wiederholt werden könnte, sondern in ständigen Aktualisierungen bestätigt werden muss und sich wandeln kann. Sie werden so zu kontingenten Einheiten der Analyse, die ihrer Untersuchung nicht vorgelagert sind, sondern durch Prozesse der Bedeutungszuschreibung hervorgebracht werden.« [21]Sina Farzin, Poststrukturalismus: Foucault, in: Jörn Lamla u. a. (Hg.), Handbuch der Soziologie, 2014, 197-212, S. 198 und gleichlautend S. 202.

Das klingt wie eine Zurückweisung repräsentationaler oder objektivistischer Beschreibungsmöglichkeiten.

Foucaults eigene Diskursanalysen betreffen sämtlich Bereiche, die er als »Episteme« gekennzeichnet hat. Stets geht es um Thematiken aus den »Humanwissenschaften«, und es ist gar keine Frage, dass »die Wissenschaften« zentrale Bedeutung für die Affirmationskraft von Diskursen haben. Die Frage ist aber die nach dem Status der Aussagen Foucaults über Diskurse. Foucault hat sich selbst von dem Wahrheitswillen, den er überall diagnostiziert, nicht freigezeichnet. Und hinter diesem Wahrheitswillen steckt mindestens die Idee einer definitiven Wahrheit. Es ist deshalb schwer vorstellbar, dass er für seine Aussagen über die sozialkonstruktive Funktion von Diskursen nicht mehr in Anspruch genommen hätte, als dass diese Aussagen ihrerseits Konstruktionen des zeitgenössischen philosophischen Diskurses seien. Aber da der Wille zur Wahrheit immer mit dem Willen zur Macht gekoppelt ist, ist ein »objektiver« Metadiskurs eigentlich nicht möglich.

Dahinter steckt der berüchtigte Zirkel, in dem jeder Versuch einer Letztbegründung epistemologischer Positionen landet. Aus dieser Verlegenheit sucht sich der naive Leser einen Ausweg mit Hilfe eines objektivistischen Metacodes. [22]Die Begrifflichkeit habe ich von Richard Rottenburg gelernt: Code-Wechsel. Ein Versuch zur Umgehung der Frage: Gibt es eine oder viele Wirklichkeiten?, in: Matthias Kaufmann (Hg.), Wahn und … Continue reading Die diskursiv produzierte Wahrheit ist eben keine Wahrheit, sondern gilt als Wahrheit und hat deswegen die Wirkung »objektiver« Wahrheit, das heißt, dass man sich ihr nicht widersetzen kann. Juristen fällt es relativ leicht, diesen Ausweg zu finden, denn sie sind mit dem Gedanken vertraut, dass Gegenständen, die eigentlich nicht wahrheitsfähig sind, nämlich Rechtsnormen, wahrheitsanaloge Geltung vindiziert wird. So beziehen sich denn auch die Wissen und Wahrheiten, von denen bei Foucault immer wieder (im Plural) die Rede ist, vor allem auf das, was ich den normativen Überschuss der Humanwissenschaften nennen würde. In diesem Sinne behandelt Foucault die Humanwissenschaften (besonders im letzten Kapitel der »Ordnung der Dinge«) als Produzenten von Wahrheiten und nimmt für diese Diagnose Wahrheit in Anspruch. Seine Diskursanalyse liegt auf der quasi-objektiven Ebene eines Metadiskurses. Auch auf dieser Ebene bleibt insofern ein Rest von Relativismus oder Perspektivismus, als sich stets herausstellen kann, dass der Metadiskurs der Diskursanalyse auch nur ein gewöhnlicher war.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Diesen Ausdruck verwendet der von Marcus S. Kleiner herausgegebene Einführungsband »Michel Foucault«, 2001 (der sonst nicht weiter hilfreich war).
2 Christian Schauer, Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, 29.
3 Z. B. bei Thomas Biebricher, Macht und Recht: Foucault, in: Sonja Buckel u. a. (Hg.), Neue Theorien des Rechts, 2006, 139-161, 140.
4 So interpretieren Brigitte Kerchner/Silke Schneider einleitende Bemerkungen Foucaults zur Vorlesungsreihe »Verteidigung der Gesellschaft« (»Endlich Ordnung in der Werkzeugkiste«. Zum Potenzial der Foucaultschen Diskursanalyse für die Politikwissenschaft, in: Kerchner/Schneider (Hg.), Foucault, Diskursanalyse der Politik: eine Einführung, 2006, 9-31, S. 9. Schauer S. 169 zitiert aus einem anderen Text petites boîtes à outils. Farzin zitiert aus »Dits et Ecrit Band 2 (2002), den ich nicht vorliegen habe, und fügt hinzu, »kaum eine Metapher Foucaults dürfe mehr zitiert worden sein« (Sina Farzin, Poststrukturalismus: Foucault, in: Jörn Lamla u. a. (Hg.), Handbuch der Soziologie, Konstanz 2014, 197-212, S. 199). Ich berufe mich auf »Mikrophysik der Macht« S. 53, wo es heißt: »Alle meine Bücher … sind, wenn Sie so wollen, kleine Werkzeugkisten.« Diese Stelle wird zitiert von Marc-Christian Jäger, Michel Foucaults Machtbegriff, Internetmanuskript, 2000, S. 8. Ich finde interessant, wie die Foucault-Rezeption über solche Standard-Zitate konvergiert. In der überarbeiteten Fassung der Serie zur Konvergenztheorie des Wissens (die nicht im Netz steht) heißt es dazu: Einen Vorläufer von und zugleich ein Indiz für Konvergenz in der Sache bilden einheitliche Zitationen. Auf einer ersten Stufe werden immer dieselben Autoren und Texte angeführt, ein Effekt, der sich selbst verstärkt. Auf einer zweiten Stufe werden aus solchen Texten dieselben Kernsätze zitiert.
5 Für die Disziplinargesellschaft ist ein Abschnitt in der »Rechtssoziologie« im Paragraphen über die Sozialdisziplinierung (»Was vor dem Recht kommt«) vorgesehen. Foucaults Machtanalyse soll dort als Kontrast zum Machtbegriff Max Webers behandelt werden und die Gouvernementalität schließlich parallel zur Governance.
6 Vgl. z. B. Michael Ruoff, Foucault-Lexikon, 2007, S. 91 ff.
7 Die (ursprünglich in der Bochumer Diskurswerkstatt!) von Jürgen Link und Siegfried Jäger entwickelte »Kritische Diskursanalyse« sagt so:
»Im Zentrum einer an Michel Foucaults Diskurstheorie orientierten Kritischen Diskursanalyse (KDA) stehen die Fragen, was (jeweils gültiges) Wissen überhaupt ist, wie jeweils gültiges Wissen zustandekommt, wie es weitergegeben wird, welche Funktion es für die Konstituierung von Subjekten und die Gestaltung von Gesellschaft hat und welche Auswirkungen dieses Wissen für die gesamte gesellschaftliche Entwicklung hat. ›Wissen‹ meint hier alle Arten von Bewußtseinsinhalten bzw. von Bedeutungen, mit denen jeweils historische Menschen die sie umgebende Wirklichkeit deuten und gestalten. Dieses ›Wissen‹ beziehen die Menschen aus den jeweiligen diskursiven Zusammenhängen, in die sie hineingeboren sind und in die verstrickt sie während ihres gesamten Daseins leben. Diskursanalyse, erweitert zur Dispositivanalyse, zielt darauf ab, das (jeweils gültige) Wissen der Diskurse bzw. der Dispositive zu ermitteln, den konkret jeweiligen Zusammenhang von Wissen/Macht zu erkunden und einer Kritik zu unterziehen. Diskursanalyse bezieht sich sowohl auf Alltagswissen, das über Medien, alltägliche Kommunikation, Schule und Familie etc. vermittelt wird, wie auch auf dasjenige (jeweils gültige) Wissen, das durch die Wissenschaften produziert wird. Das gilt sowohl für die Sozialwissenschaften wie auch für die Naturwissenschaften.« (Siegfried Jäger, Theoretische und methodische Aspekte einer Kritischen Diskurs- und Dispositivanalyse, in: Reiner Keller u. a. (Hg.), Handbuch sozialwissenschaftliche Diskursanalyse, 2. Aufl., 2006, hier zitiert aus einer Internetfassung von 2000).
8 Weniger kritisch scheint mir die Einbeziehung multimedialer Kommunikation zu sein. Bei Foucault bleibt der Diskurs auf das Wort fixiert. Aber Foucault hat mit dem »ärztlichen Blick« auch ein Sichtbarkeitsregime entdeckt, und so verbiegt man ihn wohl nicht allzu sehr, wenn man neben der Sprache die anderen Kommunikationskanäle, insbesondere das Visuelle, einbezieht.
9 Mit Rainer Diaz-Bone lässt sich dieses Problem etwas anspruchsvoller als methodologischer Holismus einordnen (Zur Methodologisierung der Foucaultschen Diskursanalyse, Historische Sozialforschung 31, 2006, 243-274 S. 246f.).
10 Die Ordnung der Dinge S. 44
11 Reiner Keller, Die Wissenssoziologische Diskursanalyse als Beitrag zu einer wissensanalytischen Profilierung der Diskursforschung, Forum Qualitative Sozialforschung 8, Mai 2007, Art. 19.
12 Die Sache wird nicht einfacher dadurch, dass neben die Diskurse noch das »Archiv« tritt (Archäologie S. 187). Ich bin nicht davon überzeugt, dass ich das verstanden habe.
13 Thomas Lemke, Nachwort zu »Analytik der Macht«, S. 322
14 Archäologie des Wissens, S. 41
15 Keller a. a. O.
16 Die Ordnung des Diskurses S 17.
17 Die Ordnung des Diskurses S. 16.
18 Aufforderung zum Spiel: Foucault und das Recht, 2006, S. 207. Vgl. dazu auch schon den Eintrag vom 9. 3. 2015 bei Fn. 4.
19 Die Ordnung des Diskurses S. 17 mit Nachhilfe von Schauer S. 211f, 219, 221.
20 Reiner Keller/Andreas Hirseland/Werner Schneider/Willy Viehöver, Die diskursive Konstruktion von Wirklichkeit, in: Reiner Keller u. a. (Hg.), Die diskursive Konstruktion von Wirklichkeit, Zum Verhältnis von Wissenssoziologie und Diskursforschung, Konstanz 2005, 7-21.
21 Sina Farzin, Poststrukturalismus: Foucault, in: Jörn Lamla u. a. (Hg.), Handbuch der Soziologie, 2014, 197-212, S. 198 und gleichlautend S. 202
22 Die Begrifflichkeit habe ich von Richard Rottenburg gelernt: Code-Wechsel. Ein Versuch zur Umgehung der Frage: Gibt es eine oder viele Wirklichkeiten?, in: Matthias Kaufmann (Hg.), Wahn und Wirklichkeit – multiple Realitäten. Der Streit um ein Fundament der Erkenntnis, 153-174.

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Diszipliniert Foucault!

Um Michel Foucault (1926-1984) hat sich ein Gefolgschafts-Dispositiv aufgebaut, an dem nur noch Juristen vorbeikommen. In unserer »Allgemeinen Rechtslehre« wird ihm immerhin ein Absatz gewidmet (auf S. 328). Für die Überarbeitung wollte ich noch einmal selbst ein paar Seiten Foucault lesen. Aber wo anfangen und wo aufhören? Jetzt türmen sich auf meinem Schreibtisch 21 Bände mit Texten von Foucault 56 cm hoch, und die vier Bände Dits et Ecrits sind noch nicht dabei. Damit mich der Turm nicht erschlägt, übe ich mich im distant reading. [1]Eine Konvergenztheorie des Wissens bei Nr. 64. Nachdem ich ein paar Tage Foucault kreuz und quer geblättert habe, versuche ich festzuhalten, was mir für Rechtstheorie und Rechtssoziologie relevant erscheint. Das geht nicht ohne eine Disziplinierung. [2]Die Überschrift ist natürlich eine Anspielung auf Jean Baudrillard, Oublier Foucault, 1983 [Orig. 1977]. Ich habe Baudrillard nicht gelesen.

Foucault arbeitete weitgehend essayistisch unter Verzicht auf Methode und System. Seine Bücher wehren sich gegen eine Einvernahme als autoritative Texte mit definitiver Bedeutung. Sein mit historischen Reminiszenzen gesättigter Stil entwickelt literarische Qualitäten und wird eben auch deshalb geschätzt. Das sollte aber kein Hindernis, um sein Werk als Fundgrube auch für eine hartnäckig empirisch orientierte erklärende Soziologie aufzusuchen. Dazu darf man sich nicht weigern »die vielerlei methodologischen, theoretischen und konzeptionellen Unstimmigkeiten und Paradoxien, die das Werk (bewusst) durchziehen, auszublenden oder zu glätten« [3]Diese Weigerung lobt Thomas Biebricher an dem Buch von Christian Schauer (Ancilla Juris 2007, 20-22, S. 21).

Die meisten Foucault-Anhänger suchen freilich gar nicht nach referierbaren Propositionen, sondern sind zufrieden, neue Perspektiven, Analysemöglichkeiten, Denkräume, kritisches Potential, Stichworte oder Provokationen und ähnliche Versprechungen zu entdecken. Sie üben sich im Doing Foucault und warnen uns, seine Texte »soziologisch zu disziplinieren«, das heißt, sie als Ausformulierung soziologischer Theoriepositionen zu verstehen. Foucaults Werk eröffne nur »eine For- schungsperspektive im wörtlichen Sinne: eine Art und Weise hinzuschauen, eine spezifische Blickrichtung«, indem sie »an sozialwissenschaftlichen Theorien parasitieren und diese zugleich irritieren«. [4]Ulrich Bröckling/Susanne Krasmann, Ni méthode, ni approche, in: Johannes Angermüller/Silke van Dyk (Hg.), Diskursanalyse meets Gouvernementalitätsforschung, 2010, 23-42. S. 32. Die Suche nach einer einheitlichen Theorie sei zum Scheitern verurteilt. [5]Marcus S. Kleiner (Hg.), Michel Foucault, Einführung in sein Denken, 2001, Einleitung S. 19. Meine eigene – sehr fragmentarische – Foucault-Lektüre hat in seinen Texten mehr gesucht und gefunden, nämlich (einige) brauchbare Begriffe und handfeste Hypothesen. Sie erscheinen mir freilich teils verfremdet, teils verklausuliert, so dass sich die Frage aufdrängt, ob und wieweit es sich um »originelle Elemente und Überlegungen« handelt, »die nicht schon in einer anderen Tradition zu finden sind.« [6]Danach sucht für die Staatsanalytik Thomas Biebricher, Foucault, Gouvernementalität und Staatstheorie, Working Paper des Sfb 597, 2012: http://www.econstor.eu/bitstream/10419/59588/1/718685571.pdf.

Wenn man für den Rest seines Lebens noch andere Pläne hat, als Foucault zu lesen, wenn man sich nicht einer selbstgenügsamen Foucault-Analyse hingeben und damit »der großen, zärtlichen und warmherzigen Freimaurerei der nutzlosen Gelehrsamkeit« [7]Vorlesung vom 7. 1. 1976, in »Kritik des Regierens« S. 10., so bleibt gar keine Wahl, als sein Werk, und sei es auch gegen seine Intention, in das sozialwissenschaftliche Theoriespektrum einzupassen und es dazu irgendwie einzudampfen. Die Lizenz zu solchem Vorgehen hat Foucault selbst bei der Eröffnung des Vorlesungszyklus 1976 erteilt:

» … fühle ich mich tatsächlich absolut verpflichtet, Ihnen in etwa mitzuteilen, was ich mache, wo ich stehe, in welche Richtung es geht; aber gleichzeitig denke ich, daß Sie mit dem, was ich sage, völlig frei umgehen sollten. Das betrifft die Forschungswege, Ideen, Modelle ebenso wie die Skizzen und Instrumente: Machen Sie damit, was Sie wollen.« (In Verteidigung der Gesellschaft, 1999 S. 13f)

Eklektizismus ist danach kein Problem. Man könnte sich ohnehin nicht zu allen Themen, die Foucault angesprochen hat, eine eigene, begründete Ansicht bilden. Man braucht auch keine Angst vor einem »bewusst respektlosen Umgang« mit seinen Texten, der vor »gezielten Missverständnissen« nicht zurückschreckt [8]Schauer S. 36., zu haben, und auch nicht vor Reduktion und Trivialisierung. Wenn ein Referat Foucaultscher Begriffe und Thesen trivial erscheint, kann das durchaus ein Anzeichen für Inhaltsleere der Texte sein.

Der außerordentliche Umfang der Texte sollte nicht schrecken, denn nicht alles ist wichtig. Im Meer der Foucault-Texte ist viel Bekanntes und noch mehr Redundanz anzutreffen. Der externalisierbare Gehalt bleibt schon aus diesem Grunde weit hinter dem Umfang der Texte zurück. Es lassen sich Strategien entwickeln, um die relevante Textmenge zu reduzieren.

Von Foucault-Kennern wird hervorgehoben, dass sich der theoretische Standpunkt des Meisters, wenn von einem solchen überhaupt die Rede sein könne, im Laufe der Jahre mehrfach verändert habe. Wenn das Ziel darin besteht, handfeste Begriffe und Hypothesen zu gewinnen, tritt die Entwicklungsgeschichte in den Hintergrund. Dann ist es vor allem überflüssig, Foucault gegen sich selbst in Schutz zu nehmen. Ein Nachvollzug seiner oft langwierigen Such- und Denkbewegungen ist nicht notwendig.

Einen großen Raum in Foucaults Texten beanspruchen Ausführungen zu Sexualität. Nachdem man das einmal zur Kenntnis genommen hat, kann man diese Ausführungen weitgehend ignorieren. »Wissenschaftliches Arbeiten kommt ohne affektive Orientierung nicht aus.« [9]Andreas Reckwitz, Auf dem Weg zu einer kultursoziologischen Analytik zwischen Praxeologie und Poststrukturalismus, in: Monika Wohlrab-Sahr (Hg.), Kultursoziologie, 2010, 179-205, S. 179. Reckwitz … Continue reading Ein Spezifikum Foucaults liegt in dem Erkenntnisinteresse, das aus seiner eigenen Betroffenheit als Homosexueller resultiert. Zeitlich und sachlich im Mittelpunkt seines Schaffens stehen die drei Bände der L’Histoire de la sexualité (Sexualität und Wahrheit). Der erste Band erschien 1976 als La Volonté de savoir (Der Wille zum Wissen, 1977), der zweite und der dritte Band wurden erst posthum veröffentlicht. [10]Band 2: L’Usage de plaisirs, 1984 (Der Gebrauch der Lüste, 1989); Band 3 Le souci de soi, 1984 (Die Sorge um sich, 1989). Die vorausgegangenen Werke, in denen Foucault die historisch angeleitete Diskurs- und Dispositivanalyse entwickelte und mit denen er sich den Ruf als Wissenschaftler verdiente, der ihn in das Collège de France führte, kann man als Vorbereitung auf diese drei Bände lesen, behandeln sie doch mit der sozialen Konstruktion des »Wahnsinns« ein analoges Thema und mit der »Geburt der Klinik« und der »Geburt des Gefängnisses«, also mit dem ärztlichen Blick und mit der modernen Strafe, zwei wichtige Bausteine des Machtdispositivs, das auch die Sexualität in der Neuzeit geformt hat. Wie nicht selten, wenn ein persönliches Interesse den Wissenschaftler antreibt, macht es Foucault besonders scharfsichtig und lässt sein Werk weit darüber hinauswachsen. Wenn man dieses Interesse jedoch nicht teilt, verkürzen sich viele Texte sehr. Man wundert sich nur, dass die Texte Foucaults nicht viel aggressiver in der Diskussion um Sexualerziehung, kindlichen Sex und Pädophilie herangezogen werden.

Eng mit dem Sexualitätsthema hängen die Überlegungen zu Ethik und Moral im Spätwerk zusammen. Auch diese Texte können vernachlässigt werden, wenn es darum geht, Thesen für eine erklärende Sozialwissenschaft zu extrahieren.

Ein drittes Themenfeld, das die Rechtssoziologie besser ausspart, ist die Analyse des historisch-politischen Diskurses, wie sie Gegenstand der Vorlesungen von 1976 ist (Auf Deutsch veröffentlicht unter dem Titel »In Verteidigung der Gesellschaft«, 1999.) Dort findet sich etwa die steile These, dass die politische Auseinandersetzung bereits mit Beginn des 17. Jahrhunderts die »präzise Form« eines »Kriegs der Rassen« angenommen habe, und diese Diskurslinie wird bis zum nationalsozialistischen »Staatsrassismus« fortgeführt. Mit diesem Themenfeld mögen sich Historiker und Politikwissenschaftler [11]Z. B. in dem Sammelband Brigitte Kerchner/Silke Schneider (Hg.), Foucault, Diskursanalyse der Politik: eine Einführung, 2006. befassen.

Es ist nicht einfach, auf Foucaults Schultern zu klettern. Er ist riesig, bietet aber keinen festen Stand. Aber vielleicht man muss auch gar nicht so hoch hinaus, denn man muss ja nicht unbedingt weiter sehen als der Meister, sondern kann sich schon damit zufrieden geben, seinem Weitblick zu folgen. Doch auch dafür bleibt keine Wahl, als ihn in Schubladen zu verpacken und dann auf den Schrank zu steigen, was sich freilich nur leisten kann, wer sich nicht um Karrierechancen, Veröffentlichungsmöglichkeiten und Drittmittel kümmern muss. [12]Übrigens: Handliche Zusammenfassungen von Foucault-Themen scheinen ein beliebtes Thema für Studienarbeiten zu sein, die dann sogar im Internet für Geld angeboten werden, z. B.: Anonymus, Der … Continue reading

Ein wichtiger Schritt zur Reduktion besteht darin, Foucault in gängige Kategorien zu verpacken. Dazu muss man etwas quetschen. Foucault lässt sich nicht einfach einer Wissenschaftsdisziplin zuordnen. Er war studierter Psychologe, hatte am Collège de France einen Lehrstuhl für die Geschichte der Denksysteme und wird heute bevorzugt von Soziologen und Politikwissenschaftlern zitiert. Seine Einordnung als Kulturwissenschaftler ist ebenso unproblematisch wie unergiebig, denn der kulturwissenschaftliche Bazillus hat mehr oder weniger alle Geistes- und Sozialwissenschaften infiziert. Relativ unproblematisch ist auch die Einordnung in die Schublade »Wissenssoziologie«. Wenn man davon absieht, dass Foucault mehr Historiker als Soziologe war, so war sein großes Thema doch das Dreieck zwischen sozialen Praktiken, der Ordnung des Wissens und Formierung von Subjekten. Es gibt radikalere Konstruktivisten als Foucault. Er hat das Phänomen des »Wahnsinns« als solches nicht in Abrede gestellt. Aber er hat zu zeigen versucht – und diesem Gedankengang kann auch ein hartgesottener Realist folgen –, wie sich die Wahrnehmung dieses Phänomens in der Moderne durch die Pathologisierung zur Geisteskrankheit verändert hat und zum sozialen Problem hat werden lassen.

(Der Eintrag wird schon wieder zu lang. Daher: Fortsetzung folgt.)

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Eine Konvergenztheorie des Wissens bei Nr. 64.
2 Die Überschrift ist natürlich eine Anspielung auf Jean Baudrillard, Oublier Foucault, 1983 [Orig. 1977]. Ich habe Baudrillard nicht gelesen.
3 Diese Weigerung lobt Thomas Biebricher an dem Buch von Christian Schauer (Ancilla Juris 2007, 20-22, S. 21).
4 Ulrich Bröckling/Susanne Krasmann, Ni méthode, ni approche, in: Johannes Angermüller/Silke van Dyk (Hg.), Diskursanalyse meets Gouvernementalitätsforschung, 2010, 23-42. S. 32.
5 Marcus S. Kleiner (Hg.), Michel Foucault, Einführung in sein Denken, 2001, Einleitung S. 19.
6 Danach sucht für die Staatsanalytik Thomas Biebricher, Foucault, Gouvernementalität und Staatstheorie, Working Paper des Sfb 597, 2012: http://www.econstor.eu/bitstream/10419/59588/1/718685571.pdf.
7 Vorlesung vom 7. 1. 1976, in »Kritik des Regierens« S. 10.
8 Schauer S. 36.
9 Andreas Reckwitz, Auf dem Weg zu einer kultursoziologischen Analytik zwischen Praxeologie und Poststrukturalismus, in: Monika Wohlrab-Sahr (Hg.), Kultursoziologie, 2010, 179-205, S. 179. Reckwitz dürfte diese Verwendung des Zitats kaum billigen.
10 Band 2: L’Usage de plaisirs, 1984 (Der Gebrauch der Lüste, 1989); Band 3 Le souci de soi, 1984 (Die Sorge um sich, 1989).
11 Z. B. in dem Sammelband Brigitte Kerchner/Silke Schneider (Hg.), Foucault, Diskursanalyse der Politik: eine Einführung, 2006.
12 Übrigens: Handliche Zusammenfassungen von Foucault-Themen scheinen ein beliebtes Thema für Studienarbeiten zu sein, die dann sogar im Internet für Geld angeboten werden, z. B.: Anonymus, Der »Wille zur Wahrheit« in Michel Foucaults »Die Ordnung des Diskurses«; Marc-Christian Jäger, Michel Foucaults Machtbegriff, 2000.Ich habe sie nicht alle notiert.

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Der Kampf ums Recht – ein großartiges Tagungsmotto, nicht ganz verschenkt

Mitte Januar erschien der Call for Papers für den Dritten Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, der unter dem Titel »Die Versprechungen des Rechts« vom 9.-11.September 2015 in Berlin stattfinden soll. Das war für mich Anlass, den Tagungsband der vorangegangenen Veranstaltung [1]Josef Estermann (Hg.), Der Kampf ums Recht. Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung, Wien 2013. zur Hand zu nehmen, die 2011 in Wien stattfand (und an der ich nicht teilgenommen habe). Das wunderbare Generalthema der Tagung »Der Kampf ums Recht« war natürlich eine Anspielung auf Rudolf von Iherings berühmten Traktat »Kampf um‘s Recht« von 1872. [2]Über die Webseite von Gerhard Köbler (Innsbruck) findet man den Originaltext Iherings und ebenso den des vorausgegangenen Vortrags mit demselben Titel..

Erwartungsvoll habe ich zunächst den Eröffnungsvortrag von Peter Koller »Der Kampf um Recht und Gerechtigkeit: Soziologische und ethische Perspektiven« gelesen – und war enttäuscht, denn der Vortrag ergeht sich in einer Ihering-Schelte und läuft auf eine Philippika gegen den »neoliberalen Kreuzzug gegen den Wohlfahrtsstaat« hinaus. Damit verfehlt er den heute relevanten rechtssoziologischen Gehalt von Iherings Text.

Geärgert habe ich mich, weil Koller über »Meriten und Schwächen von Iherings Traktat« redet. Was Ihering am Zustand des damals aktuellen Privatrechts auszusetzen habe, erscheine »vor dem Hintergrund der damals virulenten Sozialen Frage doch ziemlich lächerlich«. Seine Beispiele reflektierten »eher die Klassenvorurteile seines großbürgerlichen Milieus als die drängenden sozialen Konflikte seiner Zeit.« Seine »Thesen enthalten richtige Einsichten, die nicht nur im Kontext des 19. Jahrhunderts vorherrschenden Rechtsdenkens innovativ und originell waren, sondern auch heute noch eine gewisse Aktualität besitzen; aber sie haben in der Form, wie sie von Ihering ausgeführt wurden, auch einige nicht unerhebliche Mängel.« (S. 17). So darf man mit Texten von Zeitgenossen umgehen, nicht jedoch mit einem klassischen Text, der bald 150 Jahre alt ist. Sicher war Ihering alles andere als ein Sozialist. Aber seine Ausführungen öffnen das Recht in vollem Umfang dem sozialistischen Programm der Politiker August Bebel und Wilhelm Liebknecht und des Juristen Anton Menger, die Koller als leuchtende Gegenbeispiele anführt.

»In allen solchen Fällen nun, wo das bestehende Recht diesen Rückhalt am Interesse findet, gilt es einen Kampf, den das Neue zu bestehen hat, um sich den Eingang zu erzwingen, ein Kampf, der sich oft über ganze Jahrhunderte hinzieht. Den höchsten Grad der Intensität erreicht derselbe dann, wenn die Interessen die Gestalt erworbener Rechte angenommen haben. Hier stehen sich zwei Parteien gegenüber, von denen jede die Heiligkeit des Rechts als Wahlspruch in ihrem Panier führt, die eine die des historischen Rechts, des Rechts der Vergangenheit, die andere die des ewig werdenden und sich verjüngenden Rechts, des Urrechts der Menschheit auf stets neues Werden … . Alle großen Errungenschaften, welche die Geschichte des Rechts zu verzeichnen hat: die Aufhebung der Sklaverei, der Leibeigenschaft, die Freiheit des Grundeigentums, der Gewerbe, des Glaubens u. a. m., sie alle haben erst auf diesem Wege des heftigsten, oft Jahrhunderte lang fortgesetzten Kampfes erstritten werden müssen, und nicht selten bezeichnen Ströme von Blut, überall aber zertretene Rechte den Weg, den das Recht dabei gewandelt ist. Denn ›das Recht ist der Saturn, der seine eigenen Kinder verspeist‹; das Recht kann sich nur dadurch verjüngen, daß es mit seiner eigenen Vergangenheit aufräumt.« (Ihering, wie Fn. 2, S. 68)

Das war ein rechtssoziologischer Freibrief für eine soziale Revolution.

Koller entnimmt Iherings Text zwei rechtssoziologische und die

»rechtsethische These, dass es moralische Pflicht aller Einzelnen ist, zur Aufrcchterhaltung einer den sozialen Frieden sichernden Rechtsordnung nach Kräften beizutragen, indem sie die Durchsetzung ihrer Rechte im Wege der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten erstreiten.« (S. 17)

Diese These bezieht sich u. a. auf folgende Aussagen Iherings:

»Der Kampf ums Recht sei eine Pflicht des Berechtigten gegen sich selbst, denn das Recht sei ›die moralische Existenzialbedingung der Person, die Behauptung desselben ihre moralische Selbsterhaltung‹. Es komme daher einem moralischen Selbstmord gleich, die Missachtung des eigenen Rechts durch Andere zu dulden. Jhering illustriert diese These am Beispiel des Bauern, der sein Eigentum um jeden Preis verteidige, weil es Grundlage oder Produkt seiner Arbeit sei. Er konstatiert jedoch mit Bedauern den Unwillen vieler Menschen, ihr Eigentum nach Kräften zu verteidigen, weil die sittliche Grundlage dieses Rechts immer mehr unterhöhlt werde: ›wo jeder Rest von der sittlichen Idee des Eigenthums abhanden gekommen ist, kann freilich von einem Gelühl der sittlichen Pflicht der Vcrtheidigung desselben nicht mehr die Rede sein; für den Eigenthumssinn, wie er in Jedem lebt, der sein Brod im Schweisse seines Angesichts verdienen muss. fehlt es hier an jeglichem Verständniss. …– der Communismus gedeiht nur in jenem Sumpfe, in dem die Eigenthumsidee sich völlig verlaufen hat. an ihrer Quelle kennt man ihn nicht.‹ [3]Ihering-Zitate in der oben angeführten Ausgabe S. 91 ff.« (Koller S. 16)

Gegenüber der normativen Verpackung, mit der Ihering den Kampf ums Recht versieht, wäre ich eher noch distanzierter als Koller. Ich sehe nicht, dass es überhaupt eine moralische Pflicht zur rechtsförmigen Durchsetzung von Rechten geben könnte. Doch es wirkt wie ein kleiner Seitenhieb, wenn man Ihering nicht etwas vollständiger zitiert, denn dann lässt sich sein Text durchaus als Kritik kapitalistischen Eigentums verstehen.

»Nur durch die dauernde Verbindung mit der Arbeit kann sich das Eigentum frisch und gesund erhalten, nur an dieser seiner Quelle, aus der es unausgesetzt sich von neuem erzeugt und erfrischt, zeigt es sich klar und durchsichtig bis auf den Grund als das, was es dem Menschen ist. Aber je weiter der Strom sich von dieser Quelle entfernt und abwärts in die Regionen des leichten oder gar mühelosen Erwerbs gelangt, desto trüber wird er, bis er endlich im Schlamm des Rörsenspiels und des betrügerischen Aktienschwindels jede Spur von dem, was er ursprünglich war, verliert. An dieser Stelle, wo jeder Rest der sittlichen Idee des Eigentums abhanden gekommen ist, kann freilich von einem Gefühl der sittlichen Verpflichtung der Verteidigung desselben nicht mehr die Rede sein; für den Eigentumssinn, wie er in jedem lebt, der sein Brot im Schweiße seines Angesichts verdienen muß, fehlt es hier an jeglichem Verständnis.« [4]Ihering a. s. O. S. 93f.

Wichtiger sind die rechtssoziologischen Thesen. Die erste, die Koller herauspräpariert,

»besagt, dass das Recht, um den sozialen Frieden zu garantieren, einen dynamischen Prozess der Konfliktaustragung zwischen sozialen Gruppierungen und einzelnen Personen organisiert, der sich nach Maßgabe der bestehenden Machtverhaltnisse in den generellen Regeln der Rechtsordnung niederschlägt, deren effektive Verwirklichung aber die ständige Bereitschaft der Einzelnen erfordert, auf die Beachtung und Wahrung ihrer Rechte gegenüber Anderen zu pochen.« (S. 17)

So formuliert ist die These blass, krumm, schief und hohl. Sie ist blass, wenn man die starken Worte Iherings daneben hält. Sie ist krumm, weil sie nur den Teil von Iherings Text aufnimmt, der sich mit der Durchsetzung subjektiver Rechte befasst. Sie ist schief, weil sie viel positivistischer als Ihering selbst davon ausgeht, dass es Rechte gibt, die in einem geordneten Verfahren durchgesetzt werden können. Und sie ist hohl, weil sie die zeitgemäß pathetischen Fomulierungen zur Pflicht der Menschen, ihre Rechte zu wahren, nicht von den handfesten Ausführungen zur Bedeutung eines überschießenden Rechtsgefühls oder Gerechtigkeitssinns zu trennen vermag.

Koller referiert die einschlägigen Aussagen Iherings, um daraus die zweite rechtssoziologische These abzuleiten:

»Die Durchsetzung privater Rechte im Wege privatrechtlicher Prozesse gestalte sich dabei keineswegs nur als ein reines Rechenexempel, ›bei dem Vortheile und Nachtheile auf beiden Seiten gegen einander abgewogen werden und darnach der Entschluss bestimmt wird‹, weil bei vielen dieser Prozesse ›der Wert des Streitobjects ausser allem Verhältnis steht zu dem voraussichtlichen Aufwand an Mühe. Aufregung, Kosten‹. Was Menschen dazu treibe, solche Prozesse zu fiihren, sei entgegen der vorherrschenden Ansicht nicht ihre ›Processsucht‹, sondern ihr ›Rechtsgefühl‹: ›Nicht das Interesse ist es, das den Verletzten antreibt, den Process zu erheben, sondern der moralische Schmerz über das erlittene Unrecht; nicht darum ist es ihm zu thun, bloss das Object wieder zu erlangen […], sondern darum, sein Recht zur Anerkennung zu bringen.‹ « (S. 15)

Er extrahiert daraus eine zweite rechtssoziologische These Iherings, die These nämlich,

»dass die einzelnen ihre – oft ja keineswegs bestimmten und unzweifelhaften – Rechte in der Regel nicht bloß in Verfolgung ihrer eigenen Interessen, sondern um der Gerechtigkeit willen verteidigen«,

bezweifelt, ob diese These empirisch zutrifft,

»Obwohl im Allgemeinen den Gerechtigkeitspflichten prinzipieller Vorrang vor partikularen Interessen zukommt, pflegen die Menschen in ihrem realen Handeln zwischen beiden abzuwägen statt sich ausschließlich von dem einen oder dem anderen Motiv leiten zu lassen. Allerdings behalten die partikularen Eigeninteressen häufig die Oberhand, weil sie meist stärker motivieren als die schwache Stimme von Moral und Gerechtigkeit.« (Koller S. 18)

und belegt seine Zweifel durch einen Verweis auf »Koller 2005« (S.22). Aus Iherings »Rechtsgefühl« wird »um der Gerechtigkeit willen«. Das führt in die Irre. Es kann ja wohl nur um die Durchsetzung einer subjektiven Gerechtigkeitsvorstellung gehen. Man kann sich zwar vorstellen, dass eine Partei den Rechtsweg aus rein strategischen Überlegungen der Interessendurchsetzung wählt. [5]Ein Beispiel mit Wikipedia-Rang SLAPP = Strategic lawsuit against public participation. [http://en.wikipedia.org/wiki/Strategic_lawsuit_against_public_participation] Das mag etwa für die so genannten Repeat Player gelten. Aber für One Shotter, an die Ihering wohl in erster Linie gedacht hat, lässt sich der Gang zur Gericht, vor allem aber dessen Fortsetzung bis zum bitteren Instanzenende, in vielen Fällen nicht als rational choice erklären, sondern nur aus einer überschießenden Motivation, die daher rührt, dass die Partei den Konflikt als Wertkonflikt um Wahrheit und Recht führt. [6]Locus classicus Vilhelm Aubert, Competition and Dissensus: Two Types of Conflict and of Conflict Resolution, Journal of Conflict Resolution 7, 1963, 26-42. Im Rechtsstreit werden subjektive Wahrheits- und Gerechtigkeitsvorstellungen als objektiv gültig in Anspruch genommen, und daraus wächst eine rational choice übersteigende Energie. Das ist ein »Rechtsgefühl«, das mit Gerechtigkeit, wie sie sich der akademische Bobachter vorstellt, wenig zu tun hat. Es motiviert immer wieder dazu, dass nicht unbedingt zweckrationale Anstrengungen als Kampf ums Recht das Recht verändern. [7]Dazu passt etwa Eike Frenzel, Organe der Verfassungsrechtspflege (Freiburg Law Student Journal. Jubiläumsausgabe, Dezember 2011, S. … Continue reading

Gerichtliche Verfahren haben vielfach verfahrensexterne Ziele und Wirkungen. [8]Armin Höland, Wie wirkt Rechtsprechung?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 30, 2009, 23-46. So liegt die Pointe von Iherings Text darin, dass aus dem durchaus egoistischen Kampf für partikulare Interessen ein gemeinwohlverträgliches Recht entstehen kann. Wer mag, kann da eine Parallele zur unsichtbaren Hand des Marktes sehen. Wer aber gerade eine Attacke gegen den Neoliberalismus reitet, wird dafür kein Auge haben.

Natürlich war Ihering nicht auf dem Stand der Rechtssoziologie von heute. Deshalb ist es richtig, das Koller einige Umstände anspricht, welche die Chancen im Rechtskampf verzerren. Die verfahrensexternen Umstände werden in der Rechtssoziologie als Mobilisierung von Recht und Zugang zum Recht thematisiert, für die Charakterisierung der Kampfarena selbst und die Spielregeln spricht man von Erfolgsbarrieren oder erinnert an das nicht mehr ganz treffende Schlagwort von der Klassenjustiz. Wichtiger aber ist die Entwicklung neuer Waffengattungen für den Rechtskampf, die Ihering so nicht vorhersehen konnte, die sich aber nahtlos in sein Konzept einfügen. Zur stärksten Waffe sind die Menschenrechte geworden. Was in Deutschland als Konstitutionalisierung des Rechts auf den Begriff gebracht wird, ist bis zu einem gewissen Grade ein globales Phänomen. Wer gegen Rassismus und Diskriminierungen kämpfen will, ist nicht unbedingt mehr auf konkrete Gesetze angewiesen, sondern kann allein mit der Behauptung einer Verletzung sein Recht einfordern. Seit der Entscheidung Brown gegen Board of Education of Topeka von 1954 ist der Rechtsstreit zum bevorzugten Kampfplatz für rassische und ethnische Minoritäten geworden, und in ihrem Windschatten haben sich auch andere Minderheiten, insbesondere solche mit abweichender sexueller Orientierung, Rechtsschutz gegen Diskriminierung erkämpft. Andere wirkungsvolle Waffen im Rechtskampf sind Popular-, Verbands- und Sammelklagen, cause lawyering sowie eine Infrastruktur von mehr oder weniger agressiven Rechtsschutz- und Rechtshilfeeinrichtungen auch der Zivilgesellschaft. Verbraucher- und Mieterschutz leben zu einem guten Teil von Prozessaktivitäten. Umweltschutzgesetze finden vor Gericht eigennützige und uneigennützige Verteidiger. Für Flüchtlinge ist der Kampf ums Recht oft das letzte Mittel gegen eine Abchiebung. So ist der Rechtsstreit – in den USA mehr noch als in Europa [9]Der Unterschied zeigt sich darin, dass einschlägige Untersuchungen in der Zeitschrift für Rechtssoziologie seltener sind als im Law and Society Review oder in Law and Social Inquiry, wo man in … Continue reading – zum Motor sozialen Wandels geworden.

Von den auf den Einleitungsvortrag folgenden 20 Beiträgen, die im Tagungsband abgedruckt sind, nehmen nach meinem Eindruck neun den Kampfgedanken Iherings mehr oder weniger (un-)deutlich auf, und zwar bis auf den Beitrag von Struck nicht auf der Ebene der Rechtsverfolgung, sondern für die Regelbildung, vor allem für die Gesetzgebung. Damit scheint das Generalthema der Tagung eher verschenkt zu sein. Aber das geht wohl nicht anders, wenn man eine solche Tagung organisiert. Legt man Wert auf eine große Teilnehmerzahl — es wurden wohl an die 150 Vorträge gehalten [10]Vgl. den Abstractband »Der Kampf ums Recht, Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung« 2011, herausgegeben von Christian Boulanger/Michelle Cottier/Josef … Continue reading – lässt sich die Themenwahl nicht steuern. Dafür war das wunderbare Tagungsthema ein gutes Motto.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Josef Estermann (Hg.), Der Kampf ums Recht. Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung, Wien 2013.
2 Über die Webseite von Gerhard Köbler (Innsbruck) findet man den Originaltext Iherings und ebenso den des vorausgegangenen Vortrags mit demselben Titel.
3 Ihering-Zitate in der oben angeführten Ausgabe S. 91 ff.
4 Ihering a. s. O. S. 93f.
5 Ein Beispiel mit Wikipedia-Rang SLAPP = Strategic lawsuit against public participation. [http://en.wikipedia.org/wiki/Strategic_lawsuit_against_public_participation]
6 Locus classicus Vilhelm Aubert, Competition and Dissensus: Two Types of Conflict and of Conflict Resolution, Journal of Conflict Resolution 7, 1963, 26-42.
7 Dazu passt etwa Eike Frenzel, Organe der Verfassungsrechtspflege (Freiburg Law Student Journal. Jubiläumsausgabe, Dezember 2011, S. 7-11[http://www.freilaw.de/organe-der-verfassungsrechtspflege/747): »Beschwerdeführer muss man nicht unnötig als Helden bezeichnen, aber indem sie – mit notwendigem Beharrungsvermögen bis hin zu signifikanter Querulanz – Verfahren notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht betreiben, erweisen sie sich als Förderer der Verfassung. … So wäre die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um viele Aspekte ärmer, wenn Wilhelm Elfes, Erich Lüth und Karl-Heinz Röber oder – in jüngerer Zeit – Kazim Görgülü, Irene Katzinger-Göth und Julia Kümmel nicht bis zum Bundesverfassungsgericht gezogen wären, von regelmäßig wiederkehrenden Beschwerdeführern wie Gerhart Baum sowie Caroline und Ernst-August von Hannover ganz zu schweigen«. Ich würde zu dieser Sammlung noch den Kohlepfennig BVerfGE 91, 186 hinzutun.
8 Armin Höland, Wie wirkt Rechtsprechung?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 30, 2009, 23-46.
9 Der Unterschied zeigt sich darin, dass einschlägige Untersuchungen in der Zeitschrift für Rechtssoziologie seltener sind als im Law and Society Review oder in Law and Social Inquiry, wo man in jedem Jahrgang mehrfach fündig wird.
10 Vgl. den Abstractband »Der Kampf ums Recht, Akteure und Interessen im Blick der interdisziplinären Rechtsforschung« 2011, herausgegeben von Christian Boulanger/Michelle Cottier/Josef Estermann/Elisabeth Holzleithner/Reinhard Kreissl/Stefan Machura/Wolfgang Stangl/Michael Wrase.

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