Von der Geschlechter­forschung zur Ernäh­rungs­wissenschaft und zurück

Es gehört zu den Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis, Interessenkonflikte und Befangenheiten offenzulegen. In natu­rwissenschaftlichen und technischen Veröffentlichungen sind so genannte publication disclosure statements weitgehend üblich. Geistes- und sozialwissenschaftliche Veröffentlichungen enthalten in aller Regel keine disclosure statements, obwohl ihre Objektivität mangels harter Methoden viel eher gefährdet erscheint. Wenn das daran läge, dass man solchen Veröffentlichungen nur geringe Wirkung zubilligte, wäre das traurig. Der Grund ist aber wohl eher, dass man wirtschaftliche Verwertungsinteressen für wirkmächtiger hält als primär immaterielle Interessen. Verlangt wird daher in der Regel auch nur die Offenlegung von finanziellen, geschäftlichen, rechtlichen oder beruflichen Beziehungen, die auf die Forschung Einfluss nehmen könnten.

Persönliche Betroffenheit scheint nicht zu zählen, obwohl sie oft in die Wissenschaft hineinragt. Schon mancher Mediziner hat besondere Forschungsanstrengungen zu Krankheiten unter­nommen hat, die ihm in seinem engsten persönlichen Umfeld begegnet sind. Viele juristische Abhandlungen sind durch berufliche oder private Konflikterlebnisse ausgelöst worden. Sexualforschung, die sich der Queers annahm, war von Anfang in der Hand von Betroffenen. Dafür stehen die Namen von Magnus Hirschfeld, Alfred C. Kinsey und Hans Giese. Heute bilden Autoren, die selbst zu den Queers gehören, den harten Kern der Gender Studies.

Auf dem DSG-Kongress in Kassel 2006 konnte der Familiensoziologe Günter Burkhart unwidersprochen erklären, der speziellen Schwulen-, Lesben- und Queer- Forschung fehle es an Anerkennung; sie werde von vielen Soziologen eher als Feld von Politik und Selbstbetroffenheit betrachtet.[1] Aber als der Journalist Volker Zastrow im Sommer 2006 in der FAZ[2] die Personalunion von Feministinnen und Queers thematisierte, musste er sich den Vorwurf des Antifeminismus gefallen lassen.[3]

Selbstbetroffenheit ist kein Makel, sondern kann zu besonderer Scharfsicht verhelfen.[4] Aber man sollte der Frage nicht ausweichen, ob und wie weit gute wissenschaftliche Praxis verlangt, Selbstbetroffenheit zu offenbaren.

Für medizinische Veröffentlichungen wird schon länger über die Offenlegung von nicht-finanziellen Interessenkonflikten nach­gedacht.[5] Nicht wenige Zeitschriften fragen nach solchen Interessenkonflikten. Es gibt jedoch keine standardisierten Formulierungen, und die statements werden selten veröffentlicht.

Jetzt wird dieser Problemkreis für die Ernährungswissenschaft diskutiert. Der auf diesem Gebiet renommierte John P. A. Ioannidis und sein Kollege John F. Trepanowski haben in einem Artikel in JAMA, dem Journal of the American Medical Association, gefordert, dass Ernährungswissenschaftler, wenn sie über Nutzen und Schaden von Nahrungsmitteln schreiben, nicht nur unmittelbar durch Finanzierung oder Beteiligungen begründete Interessenkonflikte offenlegen.[6] Häufig seien auch mittelbare wirtschaftliche Interessen im Spiel, so bei populärwissen­schaftlichen Büchern zu Ernährungsfragen, die oft zu Bestsellern würden. Nicht selten setzten sich Ernährungswissenschaftler auch proaktiv für oder gegen bestimmte Nahrungsmittel und Diäten ein. Das geschehe durchaus in guter Absicht, könne aber durch persönliche Vorlieben und Gewohnheiten beeinflusst sein. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, dass Ernäh­rungs­wissenschaftler angeben sollten, ob sie Fleisch essen oder als Vegetarier oder Veganer leben, ob sie spezielle Diäten einhalten oder Nahrungsergänzungsmittel nehmen.

Auf den ersten Blick ist die Forderung plausibel. Viele Menschen folgen Ernährungs­empfehlungen, die als wissenschaftlich fundiert publiziert werden. Für die Ernährungsindustrie hat das eine enorme wirtschaftliche Bedeutung. Manche Empfehlungen haben sich später als unbegründet erwiesen. Der Forschungstand ist unübersichtlich und komplex. Die Bewertung einzelner Untersuchungen ist schwierig. Da könnten die Ernäh­rungs­empfehlungen von den Präferenzen der Wissenschaftler beeinflusst werden. Der Artikel von Ioannidis und Trepanowski endet:

»Authors who have strong beliefs and make highly committed choices for diet or other behaviors should not hesitate to disclose them. Doing so may help everyone understand who is promoting what and why.«

Ihre Forderung ist nicht ohne Widerspruch geblieben.[7] So wird geltend gemacht, persönliche Überzeugungen und Präferenzen seien divers und glichen sich dadurch aus. Die finanziellen Interessen seien dagegen viel massiver. Es gebe keine hinreichende Forschung, die die Verzerrung von Ergebnissen durch finanzielle Interessen belege und erst recht keine einschlägige Forschung über sonstige Interessenkonflikte. Wenn behauptet werde, Ernährungspräferenzen kultureller, familiärer oder religiöser Art seien bias-verdächtig, so würden damit Wissenschaftler mit einem nicht säkularen, nicht westlichen und nichtweißen Hintergrund unfair behandelt. Schließlich könne die Offenlegung persönlicher Überzeugungen und Differenzen von der Beeinflussung der Forschung durch finanzielle Interessen ablenken. Die akademische Freiheit werde eingeschränkt, weil advocacy, also eine proaktive Standpunktwissenschaft, entmutigt werde. Im Übrigen sei es schwierig, die in Betracht kommenden Inter­essenkonflikte hinreichend abzugrenzen.

Joannidis und Trepanowski schreiben in ihrer Erwiderung[8]:

»By default, disclosures of private preferences for specific diet choices are not mandatory unless they have already reached the public sphere through public advocacy. One cannot force authors to disclose private preferences that they do not want to endorse openly in public. Such disclosures are not admissions of wrongdoing or shame. They might be something of which to be proud.

We see no exclusionary purposes or loss of privacy when authors voluntarily wish to declare preferences through a public statement. We would not support requesting authors to disclose health problems that affect their lifestyle. Voluntary openness is not ›cementing positions of privilege and power‹; it is helping abolish their secretive auras.«

Es gibt keine schlechthin wertfreie Wissenschaft, sondern nur ein mehr oder weniger erfolgreiches Bemühen um wissenschaftliche Objektivität. Grundsätzlich hat wissenschaftliche Arbeit eine externe Motivation und damit eine Wertbasis. Das lässt sich gar nicht vermeiden, denn nur wer sich für sein Thema interessiert, hat auch in der Sache Biss. Die Wertbasis ist allerdings mehr oder weniger ausgeprägt und gesellschaftlich mehr oder weniger akzeptiert. Ein Jurist, der das Verwaltungsrecht zu seinem wissenschaftlichen Thema gemacht hat, wird nicht lange durchhalten, wenn er die öffentliche Verwaltung nicht für eine nützliche Einrichtung hält. Auch professionelle Spezialisierung kann sich in Befangenheiten niederschlagen. Bei hochbetagten Patienten mit unfallbedingtem Trauma wollen Chirurgen gelegentlich operieren, während die Anästhesisten glauben, eine Narkose nicht mehr verantworten zu können. Wenn die Chirurgen dann meinen, der Tode auf dem OP-Tisch wie in solchen Fällen nicht der schlimmste Ausgang, denken Anästhesisten, es sei nicht ihre Aufgabe, Patienten einem solchen Tod auszuliefern.

Wie gesagt, es gibt keine schlechthin wertfreie Wissenschaft. Was sich bis zu einem gewissen Grade vermeiden lässt, ist die direkte Einflussnahme der Wertbasis auf die wissenschaftliche Arbeit. Diesen Einfluss sollen die Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis abwehren. Den unvermeidbaren Rest müssen Forschungs­methoden und wechselseitige Kritik im Zaum zu halten.

In der Diskussion um gute wissenschaftliche Praxis ist die individuell-persönliche Betroffenheit allerdings unterbelichtet. Bei Gericht spricht man von Befangenheit. Solche Befangenheit kann sich einerseits eher abstrakt aus Verwandtschaft oder formeller Zugehörigkeit zu einer Organisation ergeben. Sie kann aber auch recht konkret aus persönlicher Beteiligung folgen, etwa wenn ein Zeuge den gleichen Schaden erlitten hat wie die Prozesspartei. Man muss überall damit rechnen, dass hinter einer als wissenschaftlich deklarierten Veröffentlichung ein persönliches Erkenntnisinteresse steht, das nicht weniger wirksam ist als ein finanzielles Interesse. Elisabeth Holzleithner spricht in einem Interview über ihren »Persönlichen Zugang zu Feminismus und Geschlechterforschung« von ihrem queer-feministischen Impetus als lesbische Wissenschaftlerin.[9]

Dennoch: Die Forderung, auch persönliche Betroffenheit offen zu legen, geht zu weit. Dafür gibt es zwei wichtige Gründe. Erstens ist es praktisch ausgeschlossen, die in Betracht kommenden Befangenheitsgründe praktikabel einzugrenzen. Zweitens ragen diese Gründe weit in die persönliche Sphäre der Betroffenen hinein, handelt es sich doch um all die Diversitätsaspekte, die heute unter dem Gesichtspunkt der Identität verhandelt werden und die immer noch und immer wieder mit Diskriminierungen verbunden sind.

Eine allgemeine Offenbarungspflicht für persönliche Betroffenheit ist auch gar nicht erforderlich. Jedenfalls in den Geistes- und Sozialwissenschaften ist eine kritische Grundhaltung verbreitet. Je mehr sich die Kritik auf konkrete gesellschaftliche Phänomene fokussiert, stützt oder behindert sie damit Interessen. Das ist aber kaum problematisch, wenn das Fach sich nicht ganz einem Themenfeld und den darin agierenden Interessen verschreibt. Die Rechtswissenschaft ist in diesem Sinne eher pluralistisch strukturiert. Sie vereint unter ihrem Dach viele Fächer und Richtungen und versucht jedenfalls, allen gesellschaftlichen Interessen gerecht zu werden.

Eine Interessenbindung ist auch dann akzeptabel, wenn sie offensichtlich ist. Der wissenschaftlich institutionalisierte Feminismus ergreift Partei für das Interesse der Frauen. Als Autoren treten praktisch nur Frauen in Erscheinung. Das Geschlecht ist regelmäßig am Namen der Autorin zu erkennen. Der Leser geht davon aus, dass die Arbeit von einem Interessenstandpunkt geschrieben ist, was ihn hinsichtlich impliziter und expliziter Werturteile wohl zu einer gewissen Vorsicht veranlasst, ihn aber grundsätzlich nicht hindert, diese Literatur als wissenschaftliche zu akzeptieren. Ein explizites disclosure statement ist schlicht überflüssig.

Nicht ganz so klar liegt es bei den Queers in Sexualforschung und Gender Studies. Sie sind als Betroffene nicht sogleich zu erkennen, und nur wenige Prominente haben sich mutig geoutet. Der Queerismus verfolgt explizit das Ziel, die von der großen Mehrheit bevorzugte Heterosexualität zu unterwandern. Es lässt sich daher gar nicht vermeiden, dass bei der Rezeption von Gender Studies permanent der Verdacht der Selbstbetroffenheit mitschwingt. Das gilt umso mehr, als diskutiert wird, ob nur Queers das Recht bzw. die Fähigkeit haben, einschlägige Aussagen zu treffen. Tatsächlich ist es wohl so, dass in diesem Bereich partizipative und betroffenenkontrollierte Forschung die Regel ist.[10] Dennoch wäre es nicht angemessen, wenn man von den Autoren generell verlangen wollte, im Zusammenhang mit einschlägigen Themen ihre sexuelle Identität offenzulegen. So viel Interessentenforschung kann das Wissenschaftssystem ertragen. Die Offenlegung der eigenen sexuellen Identität sollte deshalb freiwillig bleiben.

Eine Ausnahme müsste wohl für Expertisen gelten, die unmittelbar für das Publikum relevant sind. Im dem Medizinbereich spricht man hinsichtlich wissenschaftlicher Aktivitäten, die Potential für einen Einfluss auf Handlungsempfehlungen haben, von einem intellektuellen Interessenkonflikt (intellectual COI).

»The operational definition of ›important intellectual COI‹ consisted of authorship of original studies, and peerreviewed grant funding directly bearing on a recommendation.«[11].

Dabei geht es also um eine wissenschaftliche Festlegung, die auf die in der Medizin wichtigen Behandlungsleitlinien durchschlagen könnte. Eine vergleichbare Situation ist gegeben, wenn Sexualforscher, Psychologen oder Therapeuten sich zu der schwierigen Frage des Umgangs mit juvenilen Gender-Dysphoria[12] äußern. Aber auch dann, wenn »Experten« sich in amtlichem Auftrag zu einschlägigen Themen äußern wie z. B. in der BMFSFJ-Broschüre »Geschlechtliche Vielfalt« liegt die Forderung nach mehr Transparenz hinsichtlich der persönlichen Vorlieben der Autoren nahe.

Nachtrag vom 6. 2. 2021: In der FAZ berichtet Christoph Schäfer über ungewöhnliche Verzögerungen bei der (Veröffentlichung?) einer vom Bundesfamilienministerium in Auftrag gegebenenStudie über »Kindeswohl und Umgangsrecht«. Anscheinend ist das Ergebnis der Studie, wonach das so enannte Wechselmodell, nach dem die Kinder eine Hälfte der Zeit beim Vater und die andere bei der Mutter leben, dem Ministerium nicht genehm. Schäfer zitiert eine ungenannte Professorin:

»Es gibt Ergebnisse, die dem stark feministisch geprägten Mitarbeiterinnenstab im Ministerium nicht gefallen.«

____________________________________________________________________

[1] Günter Burkart, Subjekt und Sexualität bei Giddens und Foucault, in: Karl-Siegbert Rehberg (Hg.), Die Natur der Gesellschaft, Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel 2006, 4737-4746, S. 4738.

[2]     Volker Zastrow, Politische Geschlechtsumwandlung, FAZ Nr. 139 vom 19. 6. 2006 S. 8.

[3]  Irene Dölling, »Eva-Prinzip«? »Neuer Feminismus«? Aktuelle Verschiebungen in Geschlechterbildern im Kontext gesellschaftlicher Umbruchsprozesse, in: Marburger Gender-Kolleg (Hg.): Geschlecht Macht Arbeit. Interdisziplinäre Perspektiven und politische Intervention, 2008, 24-41. Ausführlich ist die Kritik an dem Zastrow-Artikel in einer von Dölling betreuten Magisterarbeit ausgebreitet worden: Julia Roßhart, Bedrohungsszenario Gender. Gesellschaftliches Geschlechterwissen und Antifeminismus in der Medienberichterstattung zum Gender Mainstreaming, 2007. Darauf bezieht sich Rebekka Blum, Angst um die Vormachtstellung. Zum Begriff und zur Geschichte des deutschen Antifeminismus, 2019, S. 83ff. Dölling selbst hat die Thematik 2011 noch einmal aufgegriffen und die Kritik Zastrows ebenso wie generell den so genannten Neuen Feminismus als symbolische Gewalt im Sinne Bourdieus abqualifiziert (Symbolische Gewalt in aktuellen Diskursen zum Anti- bzw. Neo-Feminismus, in: Daniel Suber u. a., Hg., Pierre Bourdieu und die Kulturwissenschaften, 2011, S. 179-197).

[4]     Skeptischer Stefan Hirschauer, Wozu »Gender Studies«?, Soziale Welt 54, 2003, 461-482, S. 466.

[5] Editorial, Making Sense of Non-Financial Competing Interests, PLoS medicine 5, 2008, e199.; Khaled Shawwa u. a., Requirements of Clinical Journals for Authors’ Disclosure of Financial and Non-Financial Conflicts of Interest: A Cross Sectional Study, PloS one 11, 2016, e0152301.

[6] John P. A. Ioannidis/John F. Trepanowski, Disclosures in Nutrition Research: Why It Is Different, JAMA 319, 2018, 547-548.

[7] Tim Schwab, Dietary Disclosures: How Important Are Non-Financial Interests?, British Medical Journal 2018, 361: k1451(online); Lisa Bero/Quinn Grundy, Conflicts of Interest in Nutrition Research, JAMA 320, 2018, 93-94; David S. Ludwig/Lawrence H. Kushi/Steven B. Heymsfield, Conflicts of Interest in Nutrition Research, JAMA 320 , 2018, 93; John P. A. Ioannidis/John F. Trepanowski, Conflict of Interest in Nutrition Research-Reply, JAMA 320, 2018, 94-95.

[8] John P. A. Ioannidis/John F. Trepanowski, Conflict of Interest in Nutrition Research-Reply, JAMA 320, 2018, 94-95.

[9] https://audiovisuellesarchiv.org/de/footage/98 ab 44:02.

[10] Arn Thorben Sauer, Einleitung und Methodologie, in: BMFSFJ (Hg.), Geschlechtliche Vielfalt. Begrifflichkeiten, Definitionen und disziplinäre Zugänge zu Trans- und Intergeschlechtlichkeiten, Begleitforschung zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter- & Transsexualität 2015, S. 8-12.

[11] Editorial a. a. O. S. 2.

[12] Kenneth J. Zucker, Adolescents with Gender Dysphoria: Reflections on Some Contemporary Clinical and Research Issues, Archives of Sexual Behavior 48, 2019, 1983-1992.

Ähnliche Themen

Der Säugling und die Säuglingin

Zur Vorbereitung eines Vortrags über »Gegenbegriffe, Dichotomien und Alternativen in der Jurispudenz« wollte ich mich über »asymmetrische Begriffsbildung« kundig machen und dazu – mit Hilfe von Katrin Wille[1] – in kritischer Absicht Luhmann lesen. Doch vor dem kritischen Blick steht bei der Lektüre eines Textes von Niklas Luhmann immer wieder das Staunen über dessen Formulierungskunst, Scharfsinn und Witz. In diesem Fall geht es um den Aufsatz »Frauen, Männer und George Spencer Brown« aus dem Jahre 1988[2]. So ganz nebenher zieht Luhmann die feministische Vergewaltigung der Sprache in Lächerliche:

»Die Sprachempfehlung mag sich durchsetzen, zumindest in offiziellen Dokumenten immer auch das andere Geschlecht mitzuerwähnen: Minister/Ministerin, Säugling/Säuglingin usw.« (S. 64)

Da bin ich froh, dass ich meine Fahne nicht mehr in den Wind hängen muss und mich dem sprachlichen Gendering verweigern kann.

Luhmanns Text bietet auch sonst viele geistreiche, meist zynische Formulierungen, mit denen Gerburg Jahnke ein abendfüllendes Programm bestreiten könnte. Über asymmetrische Begriffbildung steht dort auch etwas. Aber das überzeugt mich nicht.

Nachtrag: Der beste Weg, sich gegen die Unsitte des sprachlichen Gendering zu wehren, ist wohl die Ironie. Beim einem Gänseessen wurde ich darauf aufmerksam gemacht, wie beleidigend doch die Gans als generische Femininum ist. Künftig kommt nur noch die Ganterin auf den Tisch.

____________________________________________________

[1] Katrin Wille, Gendering George Spencer Brown? Die Form der Unterscheidung und die Analyse von Unterscheidungsstrategien in der Genderforschung, in: Christine Weinbach (Hg.), Geschlechtliche Ungleichheit in systemtheoretischer Perspektive, 2007, 15-50.

[2] Zeitschrift für Soziologie 17, 1988, 47-71.

Ähnliche Themen

Rechtssoziologie als Weihnachtsgeschenk

Ein Freund hat mir ein gut erhaltenes Exemplar meiner »Rechtssoziologie« von 1987 vorgelegt mit der Bitte, es zu signieren. Er hatte das Buch antiquarisch erstanden, um es seiner Tochterzu Weihnachten zu schenken. Sie hat gerade mit dem Jurastudium begonnen, und das Buch war ihr in der Vorlesung empfohlen worden. Der Oldtimer ist also noch nicht überall verschrottet ist. Das ist ein Weihnachtsgeschenk auch für mich.

Ähnliche Themen

50 Jahre »Meaning and Understanding«

1969 erschien Quentin Skinners Aufsatz »Meaning and Understanding«[1] Auf das Jubiläum bin ich durch die Würdigung von Alexander Gallus[2] in der FAZ vom 13. 1. 2019 aufmerksam geworden.

Am Ende des ersten Absatzes von »Meaning and Understanding« formuliert Skinner sein Problem in einer Weise, als ob es sich um ein Problem der juristischen Methodenlehre handelte:

»The first [orthodoxy] (which is perhaps being increasingly adopted by historians of ideas) insists that it is the context ›of religious, political, and economic factors‹ which determines the meaning of any given text, and so must provide ›the ultimate framework‹ for any attempt to understand it. The other orthodoxy, however, (still perhaps the most generally accepted) insists on the autonomy of the text itself as the sole necessary key to its own meaning, and so dismisses any attempt to reconstitute the ›total context‹ as ›gratuitous, and worse.‹ «

Nicht nur wegen dieser Problemstellung, die an den Dauerkonflikt zwischen subjektiver und objektiver Auslegung erinnert, erscheint Skinners schulbildender Text juristisch relevant. Bei Skinner geht es um Ideengeschichte. Ideengeschichte gehört als Geschichte der Rechtsphilosophie und als Dogmengeschichte zum Kernbestand der Rechtswissenschaft. Wenn ich richtig ehe, ist Skinners Text jedoch bislang von der Jurisprudenz kaum rezipiert worden. Ich will und kann diese Lücke jetzt so schnell nicht füllen. Aber mir sind sogleich zwei meiner eigenen Texte eingefallen, bei denen ich Skinner hätte anführen können oder gar müssen.

Der erste dieser Texte befasst sich explizit mit der Ideengeschichte. In § 98 von Rechtssoziologie online geht es um Transfer und Diffusion von Rechtsideen im Zuge der Globalisierung. Dort wird unter III. 4. im Zusammenhang mit den Traditionslinien der Diffusionsforschung auch die Ideengeschichte angesprochen. Dabei zeigt sich allerdings, dass eine empirische Ideengeschichte, wie sie für die Rechtssoziologie gebraucht wird, von der Ideengeschichte der Historiker doch recht weit entfernt ist und daher für Skinners Methodenprogramm nur als Kontrastmittel Verwendung hat.

Anders liegt es in einem zweiten Zusammenhang, den ich mit meiner Bourdieu-Kritik angesprochen habe. Es geht um das, was ich den normativen Rückschaufehler der Erzählung vom Patriarchat im Feminismus im Allgemeinen und bei Bourdieu im Besonderen nenne. In einer Formulierung des Ethnologen Richard Thurnwald:

»Institutionen, die uns heute unsympathisch oder fremdartig erscheinen, haben ihre Wurzel nicht in der ›Niederträchtigkeit ihrer Urheber‹, sondern darin, daß sie zur Zeit ihrer Entstehung den Ausdruck eines ›gerechten‹ Ausgleichs von Leistung und Gegenleistung auf Grund der sozialen Wertungen einer Zeit und Kultur darstellten.«[3]

Um es kurz zu wiederholen: Soziologen die sich auf vormoderne Gesellschaften beziehen, haben mit Historikern und Ethnologen ein Problem gemeinsam. Sie stehen vor der Frage, mit welchen Methoden sie beobachten und mit welchen Wertungen sie ihre Beobachtungen interpretieren sollen. Wenn sie ihre aktuellen Methoden und Wertungen verwenden, so laufen sie Gefahr, einen Rückschaufehler zu machen. Als Rückschaufehler ist die Verzerrung geläufig, die bei der retrospektiven Beurteilung komplexer Kausalverläufe eintritt.[4] Analoge Verzerrungen entstehen, wenn jüngere Sicht­weisen auf ältere Gesellschaftszustände treffen. Dann können methodische und normative Rückschaufehler unterlaufen.

Als methodische Positionen, die einen solchen Rückschaufehler vermeiden, hatte ich bisher den Historismus[5] Leopold von Rankes und die Maximen des Ethnologen Clifford Geertz zur Interpretation fremder Kulturen herangezogen. Nun werde ich mich auch auf Quentin Skinner berufen.

Was ich den Rückschaufehler nenne, hat Skinner als mythology of doctrines kritisiert, als eine Methode, die Lehren der Gegenwart in die Geschichte zurückprojiziert und damit Anachronismen erzeugt.[6] Diese Methode arbeite mit der Forderung, dass der Text selbst das für sich ausreichende Objekt der Untersuchung und des Verstehens bilde (S. 4). Wer so vorgehe, setze voraus, dass man den interpretierten Texten zeitlose Wahrheiten entnehmen könne. Wenn man Texte jedoch aus ihrem Kontext heraus zu verstehen versuche, verzichte man darauf, in ihnen universellen Konzepten zu vermuten. Andernfalls finde man eigentlich nur, was man schon suche. So komme es zur mythology of doctrines, dass die Klassiker-Texte Antworten auf d mitgebrachte Fragen bereithielten. Dann würden aus verstreuten und zufälligen Fundstücken Theorien zusammengebastelt, dem Autor würden anachronistische Sichtweisen unterstellt oder in seine Texte würden Theorien hineininterpretiert, die vielleicht dazu passten, die der Autor aber selbst nie habe ausdrücken wollen. Häufig geschehe es, dass der Interpret sich den Idealtyp einer Idee (Freiheit, Gewaltenteilung, Gesellschaftsvertrag usw.) zurechtlege und nach Spuren der Bestätigung suche. Dabei gewinne dieser Idealtyp dann ein Eigenleben, das er historisch nie gehabt habe. Noch einmal in einer Formulierung Skinners:

»The first form, then, of the mythology of doctrines may be said to consist, in these various ways, of mistaking some scattered or incidental remarks by one of the classic theorists for his ›doctrine›‹ on one of the themes which the historian is set to expect.«

Die mythology of doctrines entspricht dem Rückschaufehler bei der Interpretation historischer Texte. Skinner rügt noch drei weitere Methodenfehler, die ich hier nur kurz erwähne.

Sozusagen die Kehrseite der mythology of doctrines ist eine mythology of coherence. Den Klassikern wird unterstellt, dass ihren Texten ein in sich geschlossenes, mehr oder weniger vollständiges Gedankensystem zugrunde liegt. Der Autor, dessen Texte interpretiert werden, wird kritisiert, weil er versäumt habe, bestimmte Ideen, die zu seinem Thema passen, zu entwickeln oder aufzugreifen. Die mildeste Form solcher Kritik folgt dem Muster: Karl Marx hat zwar nicht bedacht, dass …, aber das hätte er sicher gebilligt.

Für zwei weitere Prämissen der gängigen Ideengeschichte, die Skinner kritisiert, zitiere ich die Darstellung von Gallus:

»Drittens identifizierte Skinner eine mythology of prolepsis die ebenso wie der vierte Denkfehler des parochialism auf die Konstruktion von historischer Kontinuität ziele. Statt sich auf die Eigenlogik geschichtlicher Ideenwelten einzulassen, würden mit leichter Feder Vorwegnahmen von Späterem, insbesondere dem, was wir für ›modern‹ halten, schraffiert. So avancierten, um ein in Skinners Augen besonders krudes [gegen Popper gerichtetes] Beispiel für diese Mythenbildung zu nennen, Platon und Rousseau zu Vorläufern eines Totalitarismus, der erst ein Phänomen des zwanzigsten Jahrhunderts war. … . Bei solchen Interpretationen regiere die Teleologie, entscheide also erst die Zukunft über die Bedeutsamkeit vergangenen Denkens und Handelns.«

Skinner besteht dagegen auf Historisierung und Kontextualisierung. Was Skinner und die ihm folgernde Cambridge-Schule für die intellectual history forderten, sollte auch für die Sozialgeschichte gelten, damit es nicht zu Rückschaufehlern kommt, die historische Auffassungen über die Ausgewogenheit sozialer Beziehungen durch moderne ersetzen. Da trifft es sich gut, dass Skinner in einem Gespräch mit Carole Pateman (der Sache nach) selbst über den Rückschaufehler des Feminismus am Beispiel der der Texte von Thomas Hobbes diskutiert.[7] Bei dieser Gelegenheit präzisiert Skinner seinen Ansatz wie folgt:

»My general approach stems from a desire to make a strong distinction between the attempt to recover meanings and the attempt to recover speech acts. I am interested … not just in the meaning of what is said, but in what is meant by what is said. … It has never troubled me that the first pole—the attempt to recover meanings and especially intended meanings—ran into (and deservedly ran into) serious criticism from postmodernist critics in the course of the late 1960s, especially after the publication of Derrida’s Grammatologie in 1967 and everything that flowed from that. Derrida’s critique of the project of recovering intended meaning always seemed to me basically right. I am not interested so much in that pole of interpretation as in the other—that is to say, in the understanding of the underlying purposes for the sake of which particular concepts are used. This approach has pointed me in a strongly ›death of the author‹ direction. I have wanted to say that most of the works of moral and political theory that we study historically need to be construed as interventions in some preexisting tradition of discussion and debate, so I have wanted to treat individual texts essentially as contributions to those broader discourses. A major part of the act of interpretation, I have proposed, consists of recovering the precise nature of the intervention constituted by any given text: How far did it support or question or develop or ignore or satirize (or whatever) existing conventions and traditions of discourse? … To make my point, I tried to situate Hobbes in the intellectual and cultural and, above all, educational context in which he was formed.« (S. 20f)

Demgegenüber erklärt Pateman, die Autorin von »The Sexual Contract« (1988):

» … let me say that I always find it difficult to answer questions about methodology. … My approach is, and always has been, that I am interested in problems and I worry away at them until I think I have written something that looks reasonably satisfactory. … So I would say that, insofar as I have a methodology, it is that you get your teeth into the problem and you worry it to death.« (S. 22)

Wenn Skinner im weiteren Verlauf der Diskussion darauf besteht, dass Hobbes‘ Leviathan durchaus auch eine Frau hätte sein können, greift Pateman (S. 39) Skinner mit seinen eigenen Argumenten an, indem sie geltend macht, im Kontext des »Leviathan« hätten doch auch schon eine ganze Reihe Frauen geschrieben (Mary Astell, Margaret Cavendish, Mary Wollstone­craft). Skinner verstärkt das Argument sogar noch, indem er auf die starke Stellung vermögender Witwen hinweist, wie die Mutter von Hobbes eine war. Er konzediert immerhin, dass Hobbes in »De Cive« (1642) der Frau eine stärkere Stellung eingeräumt habe als im »Leviathan« (1651). Übereinstimmung besteht jedenfalls insoweit, dass Hobbes die Frauen jedenfalls im Naturzustand nicht zurückgesetzt hat, wie es Pateman von anderen Gesellschaftsvertragslehren annimmt.

Ich finde es von Interesse, dass Skinner in dem Gespräch mit Pateman seinen eigenen Ansatz mit demjenigen von Geertz vergleicht.[8] Übrigens: Die Übereinstimmung methodischer Maximen zwischen Ideengeschichte, Historismus und Ethnologie ist ein schönes Beispiel für die Konvergenz des Wissens.

__________________________________________________________

[1] Quentin Skinner, Meaning and Understanding, History and Theory 8, 1969, 3-53.

[2] Alexander Gallus, Wort, Satz und Sieg, FAZ , 13. 11. 2019, N 3.

[3] Richard Thurnwald, Gegenseitigkeit im Aufbau und Funktionieren der Gesellungen und deren Institutionen, in: Richard Thurnwald (Hg.), Gegenseitigkeit im Aufbau und Funktionieren der Gesellungen und deren Funktionen, Bd. 2, Berlin 1957 [1936], 82-103, S. 92f.

[4] Grundlegend Baruch Fischoff, Hindsight Is Not Equal to Foresight: The Effect of Outcome Knowledge on Judgment Under Uncertainty, Journal of Experimental Psychology 1, 1975, 288-299.

[5] Zum diesem schillernden Begriff Otto Gehard Oexle, »Historimus«. Überlegungen zur Geschichte des Phänomens und des Begriffs, Jahrbuch 1986 der Braunschweigischen Wissenschaftlichen Gesellschaft, S.119-155, jetzt in der Digitalen Bibliothek Braunschweig.

[6] Quentin Skinner, Meaning and Understanding, History and Theory 8, 1969, 3-53, S. 7ff. Dazu Alexander Gallus, Wort, Satz und Sieg, FAZ, 13. 11. 2019, N 3.

[7] Hobbes, History, Politics, and Gender: A Conversation with Carole Pateman and Quentin Skinner, Conducted by Nancy J. Hirschmann and Joanne H. Wright, in: Nancy J. Hirschmann/Joanne H. Wright (Hg.), Feminist Interpretations of Thomas Hobbes, University Park, Pa. 2013, S. 18-43.

[8] Ebd. S. 41.

Ähnliche Themen

Lebenslange Freiheitsstrafe nach Reanimation

Heute erreicht mich eine Presseanfrage des »Spiegel«, ob ich etwas zu dem Fall des zu lebenslanger Haft verurteilten Mörders Benjamin Schreiber sagen könne, der nach einer Wiederbelebung geltend machte, damit sei die lebenslange Haft zuende, denn er sei ja schon einmal gestorben. Die Süddeutsche Zeitung berichtete darüber mit dem Kommentar:

»Manchmal müssen sich Richter sicherlich mit recht philosophischen Fragen über das Sein beschäftigen. Manchmal aber auch mit recht unsinnigen. Zu letzteren könnte man den Fall von Benjamin Schreiber zählen, der gerade ein Gericht im US-Bundesstaat Iowa beschäftigt hat.«

In der Tat ist eine juristische oder gar rechtsphilosophische Diskussion ziemlich überflüssig. Die Richterin hatte wohl argumentiert:

»Entweder lebt Schreiber, dann muss er im Gefängnis bleiben. Oder er ist tot, dann ist dieser Einspruch rein akademisch.«

Dem ist wenig hinzuzufügen. Es geht hier um eine Wortklauberei, wie man sie gewöhnlich Juristen vorhält. Tote kann man nicht wiederbeleben. Was als »Wiederbelebung« bezeichnet wird, ist bloß eine Metapher. Bei der Wiederbelebung (Reanimation) geht es um nichts anderes als um eine Maßnahme zu Abwendung des unmittelbar besvorstehenden Todes bei einem Atem- oder Kreislaufstillstand. Der Fall zeigt allerdings, dass die Realität immer wieder Konstellationen bietet, die sich vorher niemand ausgedacht hat. Hier allerdings besteht kein Anlass, die Rechtslage zu bedenken. Für den Betroffenen liegt sicher ein Härtefall vor. Dafür gibt es andere rechtliche Instrumente bis hin zum Gnadenerweis.

Nachtrag: Die lebenslange Freiheitsstrrafe war das Thema meiner Dissertation, das ich nicht weiter verfolgt habe, nachdem das Bundesverfassungsgericht meinen Vorstellungen weitgehend gefolgt war (Urt. v. 21.6.1977 – 1 BvL 14/76 = BVerfGE 45, 187). Nun will ich aber doch jedenfalls notieren, dass die Problematik inzwischen global geworden ist:

Putting Life Imprisonment in Asia Front and Centre: Kickstarting Conversations for Reform, Australian Journal of Asian Law, Vol. 24, No. 1, Article 12: 169-171, 2023:

EDMUND BON TAI SOON, Book review: Dirk van Zyl Smit, Catherine Appleton and Giao Vucong (eds), Life Imprisonment in Asia, Palgrave Advances in Criminology and Criminal Justice in Asia. Singapore: Springer Nature, 2022, ISBN 978-981-19-4664-6 (eBook).

Ähnliche Themen

Nun kommt auch noch das Recht ins Museum

Mancher hält das Recht für museumsreif. Nun geht der Wunsch in Erfüllung. In Karlsruhe entsteht zurzeit das Forum Recht. Das ist also der Rechtsbezug zu den vorhergehenden »Museums-Einträgen« aus Rsozblog. Die brauchte ich als Anlauf, weil ich nicht wusste, was davon zu halten ist. Ich weiß es immer noch nicht.

Wer hätte gedacht, dass das Recht so populär wird, dass es sich als Unterhaltung vermarkten lässt. Denn das ist es doch, was dahinter steckt, wenn man sich den Initiativkreis ansieht, der sie Sache betreibt. Die Stadt Karlsruhe möchte sich als »Residenz des Rechts« vermarkten, die in Karlsruhe ansässigen Gerichte sich von Besuchswünschen entlasten. Natürlich wird das Vorhaben ideell verbrämt. Sonst gäbe es ja kein Geld vom BMJ.

»Museumsreif« ist so schön zweideutig. Ist das Recht museums­würdig oder soll es dort abgelegt werden?

Wie zeigt man Recht im Museum? Rechtsgeschichte, Rechts­geschichten oder Rechtskunde? Die Kriminalmuseen[1] eignen sich kaum als Vorbild, denn sie leben von der Faszination körperlicher Gewalt.

Museen brauchen »Objekte«. Was kann man da vorzeigen? Aktenberge, Buchrücken, Schönfelder und Sartorius? Das alles ist durch die Digitalisierung überholt. Richterroben und Bilder von Gerichtsgebäuden? Sicher wird man irgendwo noch eine Justitia auftreiben können.

Die Museumseuphorie ist ungebrochen. Selbst in Bochum Eppendorf gibt es ein Heimatmuseum. Ich bin darüber zum Museums­skeptiker[2] geworden. Recycling statt Museum. Damit ist gemeint, dass das immaterielle »Erbe« durch Replikate und Zitate erworben werden soll, um es zu besitzen. Plagiate sind angesagt, um Recht lebendig zu halten.

____________________________________________________________

[1] Das bekannteste ist das in Rothenburg ob der Tauber. Aber es gibt mehr davon.

[2] Jedenfalls für die Kunstmuseen diskutiert man inzwischen, ob es nicht zu viele davon gibt. Unter dem Titel »Grenzen des Wachstums« vom 26. bis 27.11. 2015 fand in der Staatsgalerie Stuttgart ein Symposium zur Frage der Zukunft der Kunstmuseen statt.

Ähnliche Themen

Die ganze Welt kommt ins Museum

Wer den vorigen Eintrag vom 27. September gelesen hat, wird vielleicht nach dem aktuellen Bezug fragen.

Kürzlich war ich im Klimahaus Bremerhaven. Es beschreibt sich selbst als »eine weltweit einzigartige Wissens- und Erlebniswelt zu den Themen Klima, Klimawandel und Wetter und als Klimaerlebniswelt globaler Vorreiter«. In der Tat und nicht schlecht gemacht. Man wird auf eine virtuelle Reise entlang des 8. Längengrades geführt. Acht Stationen auf fünf Kontinenten sind mit künstlichen Environments, Bildern, Geräuschen und Klima nachgebaut. Im Regenwald regnet es wirklich und in der Antarktis gibt es jede Menge Eis.

Aus dem Museumsbesuch kombiniert mit der Pleite von Thomas Cook ergibt sich eine Strategie für den Klimaschutz. Reale Reisen werden durch virtuelle Museumswelten überflüssig.

Ähnliche Themen

Die ganze Welt wird ein Museum

»Der Verlust der Kölner Stadtarchivs ist eine Katastrophe«, so las man nach dem Einsturz im März 2009. In der Tat, was in Köln geschah, war eine Katastrophe. Bei einem Großbauvorhaben kamen zwei Menschen ums Leben und viele mehr sind ihrem Schicksal nur um Haaresbreite entronnen. Dazu gab es einen gewaltigen Sachschaden, mit dessen Äquvalent vermutlich das Einkommen aller Kölner Hartz-IV-Empfänger über Jahre verdoppelt oder vierhundert zusätzliche Lehrer dauerhaft hätten bezahlt werden können. Aber die Medien schienen nur die Verluste des Stadtarchivs zu interessieren. In der Tat, Köln ist eine ungewöhnlich geschichtsträchtige Stadt. Und die Verluste sind höchst bedauerlich. Aber eine Katastrophe? Drohen wir nicht, an unserer Erinnerung zu ersticken? Etwa zur gleichen Zeit las man landauf landab Ilias und Odyssee, und das war wunderbar. Dazu brauchte man kein Archiv, sondern nur einen Text. Freuen konnte man sich auch, wenn Raoul Schrott romanhaft über das wahre Troja spekulierte. Mit Archiven, in denen man das alles nachforschen könnte, wäre die Sache ziemlich langweilig. Muss wirklich der Nachlass jedes mittelmäßigen Schriftstellers archiviert werden?

Aleida und Jan Assmann haben mit dem Begriff der kulturellen Erinnerung eine großartige Erfindung gemacht. Die hat sich längst verselbständigt. Der Begriff ist über seine Funktion als analytisches Instrument der Geisteswissenschaft zum Imperativ der Gruppe oder Schicht geworden, die die »repräsentative Kultur« verwaltet. Das Ruhrgebiet – in dem ich gerne lebe – ist ein großes Industriemuseum geworden. Die Internationale Bauausstellung Emscher Park Internationale Bauausstellung Emscher Park von 1989 bis 1999 war ein großartiges Aufbruchssignal. Aus Industrieruinen wurden eindrucksvolle Industriedenkmale. 1995 roch die gerade stillgelegte Kokerei auf der Zeche Zollverein nach Teer, als wenn sie gestern noch in Betrieb gewesen wäre. Ende der 1980er Jahre war ein Grillabend im Freundeskreis vor dem Abstichloch des Hochofens der Henrichshütte ein Abenteuer. In der Jahrhunderthalle auf dem Gelände des Bochumer Vereins musste man sich warm anziehen, nachdem Eberhard Kloke sie als Spielort für die Bochumer Symphoniker entdeckt hatte. Doch diese und viele andere Industriedenkmale haben ihren direkten Erinnerungswert verloren. Sie sind entweder zu Weltkulturerbe- oder Eventplätzen lackiert worden oder zu Industrieruinen verfallen. Überall trifft man auf Wegweiser zur »Industriekultur«. Auf die Frage, was darunter zu verstehen sei, lautet die zynische Antwort: Keine Industrie mehr, aber noch keine Kultur. Die Erinnerung an das Industriezeitalter lässt sich an Hand der materiellen Reste nicht mehr unmittelbar erleben, sondern verlangt eine intellektuelle Anstrengung. Dazu verhilft Richard Serras Bramme auf der Schurrenberg-Halde besser als verrostete Stahlhaufen und von der Natur zurückeroberte Industriebrachen.

Es ist noch nicht lange her, dass der Bund die Thomas-Mann-Haus in Kalifornien erworben hat. Jetzt gibt es einen Anlauf, die Reste der Landshut, die 1977 durch die in Mogadischu endende Flugzeugentführung bekannt wurde, zu konservieren.

Bei jedem Einzeldenkmal kann man sagen, seine Erhaltung sei sinnvoll. Aber in ihrer Summe werden die Denkmäler zur Last. Vor lauter Denkmälern geht die Denkfähigkeit verloren.

Ähnliche Themen

In Bochum gibt es wieder Rechtssoziologie

Die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität hat sich schon vor vielen Jahren von der Rechtssoziologie verabschiedet. Nun entwickelt sich der Lehrstuhl für Politikwissenschaft der Bochumer Sozialwissenschaftlichen Fakultät zum Zentrum für Rechts­soziologie. Die Lehrstuhlinhaberin, Professorin Britta Rehder, hat dafür in ihrer Habilitationsschrift von 2011 »Rechtsprechung als Politik« den Grund gelegt. Dem Interesse für die rechtliche Institutionalisierung der Arbeitsbeziehungen ist sie treu geblieben. Doch längst hat sie das Themenspektrum auch auf andere Bereiche der Rechtssoziologie ausgedehnt. Erst in diesem Jahr erschien in dem von Armin Höland und Felix Welti herausgegebenen Sammelband »Recht und Praxis der Widerspruchsausschüsse in der Sozialversicherung« von Rehder der Beitrag »Konflikte vor den Sozialgerichten aus politikwissenschaftlicher Perspektive: Thesen und Forschungsperspektiven«. Ein Vortrag, den Frau Rehder und ihre Mitarbeiterin Katharina van Elten auf dem Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen 2018 in Basel gehalten haben, ist soeben in der Zeitschrift für Rechtssoziologie erschienen: Legal Tech & Dieselgate. Digitale Rechtsdienstleister als Akteure der strategischen Prozessführung[1]. Das Thema ist am Lehrstuhl von Prof. Rehder in ein Projekt »Digitale Rechts­mobilisierung. Eine Provokation für die Selbstverwaltung?« eingebettet.

Nunmehr organisieren Frau van Elten und Frau Rehder die Tagung »Organisierte Interessen und Recht, organisierte Interessen im Recht«, die am 28./29. November 2019 in Bochum stattfinden soll.[2] Beide werden dort selbst über »Klagende Verbände. Drei Logiken des justiziellen kollektiven Handelns in Deutschland« vortragen. Auch sonst stehen rechtsoziologische Themen auf dem Programm. Als alte Bekannte erscheinen Thomas Gawron und Ralf Rogowski, die über »Rechtsbeziehungen zwischen Organisierten Interessen und Bundesverfassungsgericht« referieren wollen.

Da die Tagung in Bochum stattfindet, habe ich mich selbst auch noch einmal zu Wort gemeldet. Mein Thema lautet »Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung«. Als Untertitel habe ich vorgesehen »Geschlechterforschung als Interessenten­wissen­schaft«. Die Vorbereitung des Vortrags hat mich in den letzten Wochen so beschäftigt, dass ich Rsozblog vernachlässigt habe. Natürlich ist der Vortrag noch nicht ganz fertig. Aber heute kann ich doch schon einmal eine noch ganz vorläufige Zusammenfassung geben. In weiteren Postings, so jedenfalls der Plan, werde ich Resteverwertung betreiben, das heißt, ich werde Material und Gedanken ausbreiten, die sich bei der Vorbereitung angesammelt haben, für die im Vortrag kein Platz ist. Nun aber die angekündigte Zusammenfassung:

Die Frauenbewegung und die Bewegung der Lesben und Schwulen finden in der Geschlechterforschung eine starke Stütze, der sie viel von ihrer politischen und letztlich rechtlichen Wirksamkeit verdanken. Umgekehrt lebt diese Forschung davon, dass sie von Interessen getragen wird. Das wäre für sich genommen noch nicht bemerkenswert. Auch andere soziale Bewegungen wie die Arbeiterbewegung und die Umweltbewegung verfügen über eine wissenschaftliche Basis. Die Geschlechterforschung zeigt jedoch eine Besonderheit, die Aufmerksamkeit verdient, nämlich die Allianz von Feminismus und Queer-Theorie unter dem Dach der Gender Studies. Was auf den ersten Blick wegen unterschiedlicher Interessen überrascht, hat sich als durchsetzungsstarke Formation organisierter Interessen erwiesen. Die Allianz ist für beide Seiten strategisch vorteilhaft. Dem Feminismus hat sie eine intellektuelle Erneuerung gebracht. Die Bewegung der Queers hat sich damit aus einer Minderheitensituation befreit. Es sind jedoch Zielkonflikte eingebaut, die zum Vorschein kommen, wenn es bei der Interessenvermittlung konkret wird. Die Lektüre von Entschei­dungen des Bundesverfassungsgerichts lässt Wege der Einflussnahme erkennen. Bei der Einwirkung auf die Öffentlichkeit zeigt die kommunikative Arena jedoch eine Eigendynamik, die sich gegenüber dem queerfeministischen Diskurs als resistent erweist.

____________________________________________________

[1] Zeitschrift für Rechtgssoziologie 39, 2019, 64-86. Gerade heute findet sich im Wirtschaftsteil der FAZ ein Bericht von Ulla Fölsing über den Prozessfinanzierer Jubel, der am Dieselskandal mitverdienen will.

[2] Veranstalter ist der Arbeitskreis Organisierte Interessen in Kooperation mit der Sektion Policy-Analyse und Verwaltungswissenschaft der DVPW.

Ähnliche Themen