Volkswagen Stiftung checkt die Rechtswissenschaft

Am 23. und 24. Februar 2012 wurde in Berlin die von der Volkswagen Stiftung und dem OLG Celle gemeinsam veranstaltete Tagung über »Rechtsgestaltung – Rechtskritik – Konkurrenz von Rechtsordnungen. Neue Akzente für die Juristenausbildung« fortgesetzt. [1]Über den ersten Durchgang hatte ich im Eintrag vom 8. 12. 2011 berichtet.
Im Januar 2009 hatte die Volkswagen Stiftung zusammen mit der Stiftung Mercator 10 Mill. EUR für ein Programm »Bologna – Zukunft der Lehre« ausgelobt. [2]Dazu der Eintrag vom 11. März 2009 »Schluss mit der Rechtsdidaktik«. Ich hatte daher angenommen, mit der Tagung sollte von Seiten der Stiftung das mit dieser Auslobung bekundete Interesse an Hochschullehre und Juristenausbildung verfolgt werden. Bei der Verabschiedung der Tagungsteilnehmer in Berlin deutete Prof. Dr. Hagen Hof von der Volkswagen Stiftung jedoch an – was wohl nicht nur mir bis dahin entgangen war –, dass die Stiftung ein weitergehendes Anliegen verfolgt, nämlich die Erneuerung der Universitäten aus ihren Fächern als Kontrastprogramm zu den effizienzorientierten Strukturreformen des letzten Jahrzehnts. Da diese Strukturreformen nicht zuletzt im Bologna-Prozess ihren Ausdruck fanden, ist es kein Zufall, dass die Stiftung sich der Rechtswissenschaft zugewandt hat, die sich gegen den Bologna-Prozess resistent gezeigt hatte. Es traf sich aber auch, dass angesichts dieser Resistenz der Stifterverband für die deutsche Wissenschaft Pläne für eine Tagung zur Juristenausbildung aufgegeben hatte, nachdem die Festlegung auf das Bologna-Modell [3]Neue Wege in der Juristenausbildung. Die Empfehlungen der Expertenkommission, herausgegeben von Andreas Schlüter und Barbara Dauner-Lieb, Stifterverband, Essen 2010. obsolet geworden war. Schließlich erfuhr man noch, dass Tagung und Tagungsband (der schon im April erscheinen soll) auch dazu gedacht sind, auf die Beratungen des Wissenschaftsrats Einfluss zu nehmen, der sich im ersten Halbjahr 2012 mit den »Perspektiven der Rechtswissenschaft« befassen will [4]Wissenschaftsrat, Arbeitsprogramm Januar –Juli 2012, S. 12f. und dazu eine Arbeitsgruppe gebildet hat. Obwohl das Tagungsprogramm der Volkswagen Stiftung älter ist als die Veröffentlichung des Arbeitsprogramms des Wissenschaftsrats, liegt es nahe, letzteres in das Tagungskonzept hineinzulesen. Dazu sei es hier in vollem Umfang zitiert:

»Die Arbeitsgruppe wird sich mit der Frage beschäftigen, wie die Rechtswissenschaft unter den veränderten wissenschaftspolitischen Bedingungen in dem sich dynamisch entwickelnden Wissenschafts- und Hochschulsystem zu verorten ist. Die zunehmende Autonomie der Hochschulen sowie die Notwendigkeit, ein spezifisches Profil in Forschung und Lehre ausbilden zu müssen, stellen die Rechtswissenschaft vor die Herausforderung, sich als Fach in den Hochschulen selbst und im Wissenschaftssystem zu positionieren. Diese Positionierung erfolgt unter den Bedingungen einer zunehmenden Europäisierung und Globalisierung des Rechts, was eine weitere zentrale Herausforderung für die rechtswissenschaftliche Forschung und Lehre darstellt.
In einem ersten Schritt sollte die Arbeitsgruppe das Wissenschaftsverständnis der Jurisprudenz als Fach im Spannungsfeld von Wissenschafts- und Praxisorientierung klären, um Parameter sowohl für die Bewertung rechtswissenschaftlicher Forschung als auch rechtswissenschaftlicher Ausbildung zu entwickeln. Diese Klärung bildet eine Voraussetzung, um Empfehlungen zum Umgang mit den beiden zentralen Herausforderungen zu erarbeiten, nämlich sich als Rechtswissenschaft im Hochschul- und Wissenschaftssystem zu positionieren und strukturelle Antworten auf die Internationalisierung und Europäisierung in Forschung und Lehre zu entwickeln. Dabei können die Binnenausrichtung der Rechtswissenschaft, zum Beispiel das Verhältnis von Grundlagen- und dogmatischen Fächern, aber auch das Wechselverhältnis von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, die Kooperation mit anderen Wissenschaften sowie die internationale Anschlussfähigkeit Gegenstand von Empfehlungen sein.«

Auf den ersten Blick liegt es fern, von einer Tagung zur Juristenausbildung Antworten auf die vom Wissenschaftsrat aufgeworfenen Fragen zu erhoffen. Da scheint der Schwanz mit dem Hund zu wackeln. Aber der Zusammenhang von Rechtswissenschaft, Juristenausbildung und Fachdidaktik ist nicht so eindeutig, dass die Ausbildung nur Appendix wäre. Unbedacht geht man leicht davon aus, dass das Curriculum (hier im Sinne von Ausbildungsziel und Stoffkatalog) aus einem als konsolidiert gedachten Bestand von wissenschaftlichen Theorien, Methoden und mit ihrer Hilfe erarbeiteten Materien abgeleitet wird und dass die Didaktik dann wiederum nur das Instrument bildet, um den Stoffkatalog zur Erreichung der Ausbildungsziele zu mobilisieren. Aber in der unendlichen Diskussion über die Juristenausbildung hat sich immer wieder gezeigt, dass man eben nicht von einer konsolidierten Rechtswissenschaft ausgehen kann und dass Anforderungen der Praxis über die Ausbildung auf die Wissenschaft zurückwirken. Deshalb ist die Ausbildungsdiskussion auch ein Prüfstein für Wissenschaftsverständnis und Perspektiven der Rechtswissenschaft. Und deshalb war die Ausrichtung der Tagung auf die Juristenausbildung und hier wiederum die Problematisierung des Verhältnisses von Theorie und Praxis für die Fragestellung des Wissenschaftsrats durchaus relevant. Dazu passte auch die Beteiligung des Oberlandesgerichts Celle als Mitveranstalter. Natürlich konnte die Tagung nicht alle vom Wissenschaftsrat aufgeworfenen Fragen abdecken. Insbesondere diejenige nach der Positionierung der Rechtswissenschaft im Wissenschafts- und Hochschulsystem lag jenseits der Thematik. Auch die Kooperation mit anderen Wissenschaften, Europäisierung, Globalisierung und internationale Anschlussfähigkeit lagen allenfalls am Rande. Im Mittelpunkt standen – immer aus der Sicht der Ausbildung – das Verhältnis von Grundlagen- und dogmatischen Fächern und die Praxisorientierung der Rechtswissenschaft.
Allerdings konnte man nicht erwarten, dass die Tagungsbeiträge einzeln oder in ihrer Gesamtheit den Weg für eine Erneuerung der Rechtswissenschaft von innen zeigen würden, und zwar allein schon deshalb nicht, weil die Referenten diesen Hintergrundauftrag wohl überwiegend gar nicht wahrgenommen und sich dem ausformulierten Tagungskonzept entsprechend auf die Ausbildung konzentriert hatten. Für eine Erneuerung der Rechtswissenschaft von innen fehlt es aber auch an einer tragenden Idee. Die drei bekannten Kandidaten, von denen keiner bisher Mehrheiten überzeugen konnte – Systemtheorie, postmoderne Rechtstheorie und Ökonomische Analyse des Rechts – sehen inzwischen schon ziemlich alt aus. In den Referaten spielte keiner von ihnen eine tragende Rolle. Europäisierung und Globalisierung sind zeithistorische Phänomene, liefern aber per se keine Wegweiser, wie sich die Rechtswissenschaft künftig aufstellen könnte und sollte. So war es wohl eine gute Idee, kleine Brötchen zu backen und die Renovierung der Jurisprudenz aus der Perspektive der Ausbildung aufzurollen.
Über einige Inhalte, die auf der Tagung zur Sprache kamen, will ich in einem Folgebeitrag berichten.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Über den ersten Durchgang hatte ich im Eintrag vom 8. 12. 2011 berichtet.
2 Dazu der Eintrag vom 11. März 2009 »Schluss mit der Rechtsdidaktik«.
3 Neue Wege in der Juristenausbildung. Die Empfehlungen der Expertenkommission, herausgegeben von Andreas Schlüter und Barbara Dauner-Lieb, Stifterverband, Essen 2010.
4 Wissenschaftsrat, Arbeitsprogramm Januar –Juli 2012, S. 12f.

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Volkswagen Stiftung will den Theorie-Praxis-Bruch in der Juristenausbildung kitten

Im Eintrag vom 28. Januar 2012 über »Rechtstheorie, Methoden und Methodenlehre« hatte ich darauf hingewiesen, dass es eher kontraproduktiv seien könnte, die von der Volkswagen Stiftung artikulierte Kritik und ihre Forderungen an die Juristenausbildung der juristischen Methodenlehre anzulasten. Allerdings findet sich die Stiftung in guter Gesellschaft, wenn sie die Methodenlehre für alle Übel verantwortlich macht. Aber diese Gesellschaft verwechselt, wie gesagt, Methode im Allgemeinen mit dem engeren Programm der juristischen Methodenlehre. Josef Esser begann sein Buch über »Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung« (1970) mit der Feststellung, »daß unsere akademische Methodenlehre dem Richter weder Hilfe noch Kontrolle bedeutet«. Seither gehört es zum guten Ton, in das Klagelied über den Abstand zwischen juristischer Methodenlehre und Rechtspraxis einzustimmen. [1]Ein Stimmregister bei Christian Fischer, Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen im Zivilrecht, 2007, 130. Zahlreiche Beiträge zum Theorie-Praxis-Bruch bietet das Sonderheft »Juristische … Continue reading
Die These vom Theorie-Praxis-Bruch lässt sich so verstehen, dass die Praxis hinter der (an sich brauchbaren) Theorie zurückbleibt. Oder sie kann besagen, dass die juristische Methodenlehre an der Praxis vorbeiläuft. Als Indiz für die Irrelevanz der Methodenlehre für die Praxis dient die Tatsache, dass Gerichtsurteile nur selten explizit auf die Standards der Methodenlehre Bezug nehmen, sondern sich in der Regel mit der Anführung von Kommentarstellen und höchstrichterlicher Rechtsprechung zufrieden geben. Aber die Erwartung, dass die juristische Praxis ständig die Methodenlehre bemüht, geht von falschen Erwartungen aus. Die Rechtsgewinnung lege artis ist so aufwendig, dass sie als Praxismethode nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Die Praxis darf und muss sich auf die Vorarbeit des juristischen Schrifttums und auf Präjudizien verlassen und sich deren Argumentation zu Eigen machen. Das Geschäft der Rechtswissenschaft besteht zu einem erheblichen Teil darin, für die Rechtsprechung methodisch haltbare Begründungen vorzuschlagen, fehlende Begründungen nachzuliefern oder die Unbegründbarkeit von Entscheidungen zu konstatieren.
Die Methodenlehre stellt sich prinzipiell auf den Standpunkt eines Revisionsgerichts. Deshalb ist von vornherein nicht zu erwarten, dass die Instanzgerichte explizit die Methodenlehre bemühen. Anders liegt es bei den Revisionsgerichten. Inzwischen liegt eine Reihe empirischer Untersuchungen zur Begründungspraxis des BGH vor. Raisch [2]Peter Raisch, Vom Nutzen der überkommenen Auslegungskanones für die praktische Rechtsanwendung, 1988., Seiler [3]Wolfgang Seiler, Höchstrichterliche Entscheidungsbegründungen und Methode im Zivilrecht, 1992. und Muscheler [4]Karlheinz Muscheler, Entstehungsgeschichte und Auslegung von Gesetzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: Joachim Bohnert (Hg.), Verfassung – Philosophie – Kirche, … Continue reading haben Zivilurteile des BGH durchgesehen, Simon [5]Eric Simon, Gesetzesauslegung im Strafrecht, Eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 2005. sowie Kudlich und Christensen [6]Hans Kudlich/Ralph Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, Eine medienwissenschaftliche Inhaltsanalyse von Entscheidungsgründen in Strafsachen samt rechtstheoretischen Anschlussfragen, … Continue reading Strafurteile. Die Untersuchungen zeigen übereinstimmend, dass Präjudizien das wichtigste Begründungselement in obergerichtlichen Urteilen bilden. [7]Die Prognose Ladeurs (Computerkultur und Evolution der Methodendiskussion in der Rechtswissenschaft, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 74, 1988, 218-238, S. 237 Fn. 114), »wegen des Zerfalls … Continue reading Aber bemerkenswert häufig wird explizit die juristische Methodenlehre bemüht und ebenso bemerkenswert ist es, dass häufig auf eine historische Gesetzesauslegung zurückgegriffen wird. Solche Untersuchungen begegnen allerdings dem Einwand, dass die Bezugnahme auf die Methode nur der nachträglichen Darstellung der Entscheidung gedient habe. Die Methodenlehre sei insofern unehrlich, als sie nicht im Stande sei, außerjuristische Einflüsse bei der Entscheidungsbildung sichtbar und kontrollierbar zu machen. Dieser Gesichtspunkt wird gewöhnlich – so auch hier schon – unter der Überschrift »Herstellung und Darstellung juristischer Entscheidungen« abgehandelt. Doch das ist nicht der Ansatzpunkt der Berliner Tagung.
Spezifischer wird die These vom Theorie-Praxis-Bruch mit dem Vorwurf, die juristische Methodenlehre räume dem »Fall« als lebensweltlicher Anbindung aller Rechtsfindung keinen angemessenen Platz ein. Mit dem Subsumtionsideal werde das abstrakt-generelle Gesetz von dem konkret individuellen Rechtsfall abgespalten [8]Rolf Gröschner, Verhältnis zwischen Theorie und Praxis in einer dialogisch rekonstruierten Techne der Jurisprudenz, Rechtstheorie 32, 2001, 213-225, S. 214.. Die Praxis sei in erster Linie mit der Sachverhaltsermittlung befasst, einem Handlungsbereich, der von der juristischen Methodenlehre völlig vernachlässigt werde [9]Hans-Joachim Strauch, Grundgedanken einer Rechtsprechungstheorie, Thüringer Verwaltungsblätter, 2003, 1-7, S. 2.. Diese Kritik wird von der Volkswagen Stiftung aufgenommen mit der Forderung, die Methodenlehre um eine »Ausbildung in der Erfassung von Sachverhalten« anzureichern. [10]Tagungskonzeption S. 4 unter f).
Was den Umgang mit Sachverhalten betrifft, so gibt es drei Problemkreise. Nur einer gehört jedenfalls am Rande in die Methodenlehre und wird dort als Frage nach der Konstitution oder Konstruktion des Rechtsfalls behandelt. Ein zweiter Problemkreis hat mit der Lebensfremdheit von juristischen Übungsfällen zu tun, die als »Lehrbuchkriminalität« [11]Nach Herbert Jäger, Glosse über Lehrbuchkriminalität, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1973, S. 300-306. bekannt wurde. Der dritte Problemkreis betrifft die Ermittlung zweifelhafter Tatsachen in der forensischen und anwaltlichen Praxis.
1. »Die Konstitution des Rechtsfalls« [12]Nach dem Titel des Buches von Joachim Hruschka, Die Konstitution des Rechtsfalles, Studien zum Verhältnis von Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung, 1965. Die Konstitution oder »Konstruktion … Continue reading
In der juristischen Ausbildung wird die Methode der Rechtsgewinnung an Fällen geübt, die kontextfrei auf bestimmte Normen zugeschnitten sind. In der Praxis gewinnt der Fall, der entschieden werden soll, seine Konturen jedoch oft erst aus der anzuwendenden Rechtsnorm, während umgekehrt die Rechtnorm im Blick auf einen bestimmten Sachverhalt gewählt wird – eine spezielle Erscheinungsform des hermeneutischen Zirkels. Nach einer sprichwörtlich gewordenen Formulierung von Engisch [13]Karl Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, Heidelberg 1943, 15. geht es um das »Hin- und Herwandern des Blicks zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt«. Dieses Phänomen taugt nicht als Argument gegen die Entscheidungserheblichkeit der üblichen juristischen Auslegungsmethoden. Aber es lenkt den Blick auf die Verantwortung des Juristen für die Erfassung des Sachverhalts, die sich im Prozess als richterliche Aufklärungspflicht konkretisieren kann. Insofern heißt es im Tagungskonzept der Volkswagen Stiftung zutreffend, »in den Studierenden [müsse] eine kritische Sensibilität für die subjektiv bedingte ›Zurichtung‹ des Sachverhalts durch den juristischen Entscheider geweckt werden« [14]Tagungskonzept S. 4 unter f)..
2. Die juristischen Übungsfälle sind nicht nur kontextfrei, sondern auch lebensfremd. Dazu bereits der Eintrag vom 13. 12. 2009 über die Fallerzählungen der Juristen. Die Abstraktheit der Übungsfälle ist kein Defizit, sondern Absicht, weil die Fälle gebildet werden, um bestimmte Normstrukturen zu verdeutlichen.
3. Tatsachenfeststellung vor Gericht, in Verwaltungsverfahren und in der anwaltlichen Praxis – in erster Linie darum geht es auf der Berliner Tagung der Volkswagen Stiftung. Die Sachverhaltsfeststellung fordert ganz andere Methoden als die Rechtsgewinnung. Daher überlässt die akademische Methodenlehre den Themenbereich der Sachverhaltsermittlung dem Verfahrensrecht. Aber auch das Verfahrensrecht befasst sich nicht wirklich mit der Sachverhaltsermittlung, sondern behandelt zunächst nur die Modalitäten der Beweiserhebung und allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung. Anleitungen für die Sachverhaltsermittlung selbst ergeben sich daraus unmittelbar nicht. Das Bedürfnis dafür liegt jedoch auf der Hand.
Der Versuch, eine wissenschaftliche Beweislehre in das Prozessrecht zu integrieren und sie damit auch für die Ausbildung verfügbar zu machen, ist nicht ganz neu. Das war ein Anliegen u. a. des von Rudolf Wassermann betriebenen Projekts der Alternativkommentare, und hier insbesondere des AK-ZPO. Dort wiederum hatte es vor allem Helmut Rüssmann [15]Vgl. auch Helmut Rüssmann, Allgemeine Beweislehre und Denkgesetze, RuP 1982, 62; ders., Das Theorem von Bayes und die Theorie des Indizienbeweises, ZZP 103 (1990), 62; ders., Zur Mathematik des … Continue reading übernommen, die Grundlagen einer wissenschaftlichen Beweislehre einzuarbeiten. Es stellt sich die Frage, warum dieses Projekt letztlich gescheitert ist. Das liegt wohl daran, dass es gar nicht möglich ist, jedem Juristen so viel Vernehmungspsychologie, Kriminalistik, medizinische, bau- und verkehrstechnische Kenntnisse zu vermitteln, dass mehr als Scheinwissen oder Dilettantismus herauskommt. Bei Interesse und Bedarf kann die Aneignung solider Kenntnisse durchaus gelingen. Eine der besten Beweislehren ist von Juristen verfasst worden [16]Rolf Bender/Armin Röder/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007.. Aber es gibt so viel außerjuristisches Wissen, über das Juristen für die Sachverhaltsermittlung »eigentlich« verfügen müssten – Wirtschaftswissenschaft, Bilanzkunde, Soziologie, Psychologie, Kriminologie, Informatik usw. –, dass keiner alles beherrschen kann. [17]Und es werden immer neue Wünsche angemeldet, so in NJW-aktuell 8/2012 S. 12 die Forderung nach speziellen psychologischen Kenntnissen für Anwälte in familiengerichtlichen Verfahren.
Man muss wohl trennen nach Ermittlungen, die Juristen sozusagen eigenhändig vornehmen, also in erster Linie die Auswertung von Akten und Urkunden und die Vernehmung von Auskunftspersonen, sowie nach Ermittlungen, für die sie sachverständige Hilfe bemühen. In den letzten zwei Jahrzehnten hat sich der der Do-it-yourself-Bereich durch die Informationstechnologie sehr verändert. Der technische Sprung von der Filmkamera zur Digitalkamera hat die Produktion von und den Umgang mit Standbildern Filmen so einfach, so billig und so ubiquitär werden lassen, dass heute bei vielen, wenn nicht den meisten Sachverhalten, die juristisch relevant werden, Bilder vorhanden sind. Die Nutzung von Bildern aller Art als Beweismittel in Gerichtsprozessen ist daher längst Routine, deshalb aber nicht unproblematisch. [18]Dazu kürzlich Benjamin Kertai, Das Bild im Strafverfahren. Strafprozessuale Probleme bei der Visualisierung, Multimedia und Recht 2011, 716-720. Für den Do-it-yourself-Bereich gibt es in Kommentaren [19]Wie sehr das Gebiet vernachlässigt wird, zeigt die 70. Auflage des ZPO-Kommentars von Baumbach-Lauterbach von 2012, die das wichtige Werk von Bender/Röder/Treuer, das 2007 in 3. Auflage erschienen … Continue reading und Praktikerliteratur [20]Aus wissenschaftstheoretischer Sicht wird die Sachverhaltsfeststellung von Arne Upmeier, Fakten im Recht, 2010, analysiert. Die Untersuchung bestätigt, was im Grund bekannt ist, dass wir nämlich … Continue reading eher kümmerliche Hinweise. Eine kompakte, für die Ausbildung brauchbare Beweislehre sehe ich nicht. Die Ausbildung kann daher wohl kaum mehr leisten, als die angehenden Juristen von der Existenz einer wissenschaftlichen Beweislehre zu überzeugen und ein Problembewusstsein hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, der Qualität digitalisierter Information und der Leistungsfähigkeit von Sachverständigengutachten [21]Es gibt z. B. Literatur zum Sachverständigenbeweis im Bauprozess, im Verkehrsrecht, im Medizinhaftungsprozess usw. Aber ein kompaktes Handbuch wie das »Reference Manual on Scientific Evidence« des … Continue reading zu vermitteln.
Einleuchtend sind auch die im Tagungskonzept ventilierten Forderungen nach Vermittlung einer »Instrumentenlehre«, einer »Institutionenlehre« und einer »Verfahrenslehre«. [22]Im Konzeptionspapier heißt es dazu: »Ferner bedarf es einer breiter angelegten ›Instrumentenlehre‹, die das verfügbare Arsenal rechtlicher Regelungsinstrumente systematisch sichtet auch unter … Continue reading Ich befürchte nur, dass auch insoweit erst die Wissenschaft handliche Konzepte liefern muss, bevor sich in der Ausbildung etwas ändern kann. Ich bin daher gespannt, was die Referenten vorschlagen werden.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Ein Stimmregister bei Christian Fischer, Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen im Zivilrecht, 2007, 130. Zahlreiche Beiträge zum Theorie-Praxis-Bruch bietet das Sonderheft »Juristische Methodenlehre« = Heft 2-3 der Zeitschrift für Rechtstheorie Bd. 32, 2001, hg. von Werner Krawietz und Martin Morlok. Es handelt sich um Beiträge zu einer im Oktober 2000 veranstalteten Tagung in Hagen. Sie sollte den Start für ein Forschungsprojekt bilden, das die in der juristischen Praxis verwendeten Argumentationsweisen empirisch erheben sollte. Das Projekt unter der Leitung von Martin Morlok hat jedoch nicht zu einer abschließenden und zusammenfassenden Veröffentlichung geführt. Immerhin sind daraus zwei wichtige Dissertationen entstanden, nämlich Agnes Launhardt, Topik und Rhetorische Rechtstheorie, Eine Untersuchung zu Rezeption und Relevanz der Rechtstheorie Theodor Viehwegs, 2010, sowie Peter Stegmaier, Wissen, was Recht ist, Richterliche Rechtspraxis aus wissenssoziologisch-ethnografischer Sicht, 2009.
2 Peter Raisch, Vom Nutzen der überkommenen Auslegungskanones für die praktische Rechtsanwendung, 1988.
3 Wolfgang Seiler, Höchstrichterliche Entscheidungsbegründungen und Methode im Zivilrecht, 1992.
4 Karlheinz Muscheler, Entstehungsgeschichte und Auslegung von Gesetzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: Joachim Bohnert (Hg.), Verfassung – Philosophie – Kirche, Festschrift für Alexander Hollerbach zum 70. Geburtstag, 2001, S. 99.
5 Eric Simon, Gesetzesauslegung im Strafrecht, Eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 2005.
6 Hans Kudlich/Ralph Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, Eine medienwissenschaftliche Inhaltsanalyse von Entscheidungsgründen in Strafsachen samt rechtstheoretischen Anschlussfragen, 2009.
7 Die Prognose Ladeurs (Computerkultur und Evolution der Methodendiskussion in der Rechtswissenschaft, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 74, 1988, 218-238, S. 237 Fn. 114), »wegen des Zerfalls der Kontinuität und Ordnung stiftenden Erfahrung« werde die Orientierungsfunktion der Präzedenzfälle für die Rechtsprechung an Bedeutung verlieren, ist bisher nicht eingetroffen.
8 Rolf Gröschner, Verhältnis zwischen Theorie und Praxis in einer dialogisch rekonstruierten Techne der Jurisprudenz, Rechtstheorie 32, 2001, 213-225, S. 214.
9 Hans-Joachim Strauch, Grundgedanken einer Rechtsprechungstheorie, Thüringer Verwaltungsblätter, 2003, 1-7, S. 2.
10 Tagungskonzeption S. 4 unter f).
11 Nach Herbert Jäger, Glosse über Lehrbuchkriminalität, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1973, S. 300-306.
12 Nach dem Titel des Buches von Joachim Hruschka, Die Konstitution des Rechtsfalles, Studien zum Verhältnis von Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung, 1965. Die Konstitution oder »Konstruktion des Rechtsfalls« ist auch Gegenstand empirischer Forschung gewesen. (Jeannette Schmid/Thomas Drosdeck/Detlef Koch, Der Rechtsfall – ein richterliches Konstrukt, 1997; zusammenfassend Kent D. Lerch, Wissen oder Willkür? Zur Konstruktion des Rechtsfalls durch den Richter, in: Ulrich Dausendschön-Gay (Hg.), Wissen in (Inter-)Aktion, 2010, S. 225-247; Peter Stegmaier, Wissen, was Recht ist, 2009; Birte Hellmig, Recht als Verantwortungsinstanz, in: Michelle Cottier u. a. (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010, S. 391-407.) Im Ergebnis laufen diese Untersuchungen auf eine Rechtfertigung der richterlichen Praxis hinaus. Für eine Kritik der juristischen Methodenlehre liefern sie kein Material.
13 Karl Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, Heidelberg 1943, 15.
14 Tagungskonzept S. 4 unter f).
15 Vgl. auch Helmut Rüssmann, Allgemeine Beweislehre und Denkgesetze, RuP 1982, 62; ders., Das Theorem von Bayes und die Theorie des Indizienbeweises, ZZP 103 (1990), 62; ders., Zur Mathematik des Zeugenbeweises, FS Nagel, 1987, 329; ders., Indizien, Kausalität und Wahrscheinlichkeit, in: Gerhard Pasternack (Hrsg.), Erklären, Verstehen, Begründen, 1985, 139 [alle Arbeiten von Rüssmann wiederabgedruckt in: Robert Alexy u. a. (Hg.), Elemente einer juristischen Begründungslehre, 2003].
16 Rolf Bender/Armin Röder/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007.
17 Und es werden immer neue Wünsche angemeldet, so in NJW-aktuell 8/2012 S. 12 die Forderung nach speziellen psychologischen Kenntnissen für Anwälte in familiengerichtlichen Verfahren.
18 Dazu kürzlich Benjamin Kertai, Das Bild im Strafverfahren. Strafprozessuale Probleme bei der Visualisierung, Multimedia und Recht 2011, 716-720.
19 Wie sehr das Gebiet vernachlässigt wird, zeigt die 70. Auflage des ZPO-Kommentars von Baumbach-Lauterbach von 2012, die das wichtige Werk von Bender/Röder/Treuer, das 2007 in 3. Auflage erschienen ist, noch mit der 2. Auflage von 1995 anführt (Einführung vor § 284). In der Übersicht vor § 373 wird die neuere Auflage genannt. Dort wird auch auf Arntzen/ Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl., 2011 hingewiesen, nicht jedoch auf Arntzen/ Ebbinghaus-Pitzer, Vernehmungspsychologie, 3. Aufl., 2008. Inhaltlich wird solche Literatur nicht integriert.
20 Aus wissenschaftstheoretischer Sicht wird die Sachverhaltsfeststellung von Arne Upmeier, Fakten im Recht, 2010, analysiert. Die Untersuchung bestätigt, was im Grund bekannt ist, dass wir nämlich auch bei der Faktenermittlung auf eine Referenzbeziehung zwischen Sprache und realer Welt verzichten müssen mit der Folge, »dass beim Gang von einem zeitlich-räumlichen Geschehen zu dessen Formulierung im Tatbestand des Urteils auf jeder Übertragungsstufe kreativ-konstruktionale Elemente eine wesentliche und nicht eliminierbare Rolle spielen« (S. 136). Methodische Anleitungen ergeben sich daraus aber nicht.
21 Es gibt z. B. Literatur zum Sachverständigenbeweis im Bauprozess, im Verkehrsrecht, im Medizinhaftungsprozess usw. Aber ein kompaktes Handbuch wie das »Reference Manual on Scientific Evidence« des Federal Judicial Center finde ich hier nicht.
22 Im Konzeptionspapier heißt es dazu: »Ferner bedarf es einer breiter angelegten ›Instrumentenlehre‹, die das verfügbare Arsenal rechtlicher Regelungsinstrumente systematisch sichtet auch unter Berücksichtigung von Voraussetzungen, Erscheinungsformen, Reichweite und Leistungsgrenzen der einzelnen Instrumente. Sie ist zu ergänzen durch eine ›Institutionenlehre‹, die die Bildung organisatorischer Einheiten für bestimmte Zwecksetzungen, mögliche Erscheinungsformen, Kompetenzausstattung, Leistungsgrenzen und Einordnung neben anderen Institutionen behandelt. Darüber hinaus erscheint eine methodisch angeleitete ›Verfahrenslehre‹ notwendig, die die Anforderungen unterschiedlicher Verfahren vergleichend sichtet, ihre Durchführung begleitet und ihre Leistungsgrenzen kalkulierbar macht.«

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Hypos oder Was wäre wenn?

Juristen wussten das schon immer. Die Argumentation mit hypothetischen Vergleichsfällen oder Lösungen ist eine Standardfigur der juristischen Rhetorik. Sie ist im amerikanischen Fallrecht wohl noch stärker verbreitet als bei uns. Deshalb ist es kein Zufall, dass Lawrence B. Solum ihr kürzlich einen Eintrag in seinem Legal Theory Lexicon gewidmet hat: »Hypotheticals«. Der Artikel ist kurz und dabei so lebendig und anschaulich geschrieben, dass es sinnlos wäre, hier noch eine Zusammenfassung zu geben. Jetzt kommen auch andere auf den Trichter. Eine neue DFG-Forschergruppe der Universitäten Konstanz und Berlin befasst sich unter dem Titel »Was wäre wenn?« mit »Bedeutung, Epistemologie und wissenschaftlichen Relevanz von kontrafaktischen Aussagen und Gedankenexperimenten.« Etwas nähere Information bietet der Projektantrag. 1,9 Millionen EUR lässt die DFG sich den Spaß kosten. Da hätte man doch mal Juristen fragen sollen. Die können bekanntlich alles und das auch noch billiger. Nachdem das Thema solche Prominenz erhalten hat, können darüber (mit Hilfe der im Projektantrag zusammengestellten Literatur) sicher mindestens zwei Juristen promovieren und sich dabei mit Interdisziplinarität zieren.

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Ich bin ein bisschen auf Reisen. Da langt es nur für eine Lesefrucht. In der Time vom 26. Januar (Europa-Ausgabe vom 8. Februar 2012) beschäftigt sich die Cover Story von Bryan Walsh mit den Eigenschaften von introvertierten und extrovertierten Menschen »The Upside Of Being An Introvert« (And Why Extroverts Are Overrated) [1]Nur für Abonnenten frei zugänglich. Der Artikel liest sich wie ein später Kommentar zu Sten Nadolnys Entdeckung der Langsamkeit. Ich greife hier nur zwei Zitate heraus, die auf den ersten Blick der Wertschätzung von Gruppen- und Teamarbeit in der modernen (Hochschul-)Didaktik zu widersprechen scheinen:
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Anmerkungen

Anmerkungen
1 Nur für Abonnenten frei zugänglich.
2 Quiet: The Power of Introverts in a World That Can’t Stop Talking, 2012.

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Zu Friedrich Müllers Normbereichslehre

»Wie halten Sie es mit den Sozialwissenschaften« war 1975 noch die »Gretchenfrage« der Jurisprudenz. [1] Klaus J. Hopt, Was ist von den Sozialwissenschaften für die Rechtsanwendung zu erwarten?, Juristenzeitung 1975, 341-349. Heute besteht in der Rechtstheorie weitgehend Übereinstimmung, dass die Jurisprudenz sich anderen Disziplinen gegenüber öffnen muss. Mit »Law in Context« gibt es eine neue Formel für Interdisziplinarität, für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, technischen oder internationalen Bezüge des Rechts. Aber in der Sache sind die Fortschritte gering. Immerhin, Müller/Christensen können darauf verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht häufig das von einem Gesetz in den Blick genommene Wirklichkeitsmodell erörtert, und meinen, das Gericht habe damit die von ihnen so genannte Normbereichsanalyse in den Kanon seiner Methoden aufgenommen (Rn. 67e). [2]Dazu haben sie eine lange Reihe von Beispielen zusammengestellt. Prominentes Beispiel war das Verfahren im Lebach-Fall, in dem sozialwissenschaftliche Sachverständige bemüht wurden, um die … Continue reading
Mich interessiert heute nur der Begriff der Normbereichsanalyse. Bietet er mehr als einen handlichen Namen für die Aufhellung des sozialen Kontextes der Entscheidung? Ja, jedenfalls nach dem Anspruch seines Erfinders. Friedrich Müller hat den Begriff des Normbereichs bereits 1966 in dem Band »Normstruktur und Normativität« eingeführt. Ich habe das Buch früher einmal gelesen. Seine Thesen sind mir nicht nachdrücklich in Erinnerung geblieben. Aber der Begriff des Normbereichs ist aus dem juristischen Diskurs nicht mehr wegzudenken. Hat er es verdient?
»Normbereich« und Normbereichsanalyse« gehörten von Anfang an zu den Grundbegriffen von Müllers »Juristischer Methodik«, die 1971 erstmals erschienen ist und an der wohl seit der 7. Aufl. von 1997 Ralph Christensen mitwirkt. 2009 ist Band I, der sozusagen den Allgemeinen Teil der Methodenlehre behandelt, in 10. Auflage erschienen. Das soll erst einmal jemand nachmachen. Nun hat das große Werk eine Reife erlangt, dass man sich darin über Normbereich und Normbereichsanalyse auch ohne Rückgriff auf den Erstling von 1966 müsste informieren können. Jedenfalls habe ich das alte Buch nicht wieder hervorgeholt. Ich will hier wiedergeben, was ich bei der Lektüre der »Juristischen Methodik« verstanden habe.
Mit der Wortschöpfung vom Normbereich verbindet sich der Anspruch, das Verhältnis von Recht und Wirklichkeit in einer Weise auf den Begriff zu bringen, die die böse Dichotomie von Sein und Sollen verschwinden lässt. Um ihn einzulösen, wird eine neue Begrifflichkeit entwickelt. Sie stellt den »Sprachdaten« der Rechtsquellen einen »Sachbereich« mit so genannten Realdaten gegenüber. Ein Teil des Sachbereichs ist der engere »Fallbereich«. Die Interpretation der Sprachdaten ergibt das »Normprogramm«. »Mit dessen Hilfe wählt der entscheidende Jurist aus dem Sach- bzw. dem Fallbereich die Teilmenge der für das Fallergebnis mit-normativen Tatsachen aus, den ›Normbereich‹; dieser umschreibt also die Menge derjenigen Realdaten, die zu Recht mit zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden.« (Rn. 16). »Sachbereich« ist der »Sachbereich des Normtexts«; »Normbereich« der »Sachbereich der Rechtsnorm« (Rn. 338 a. E.). Der Normbereich kann rechtssoziologisch untersucht werden. Psychologische Effekte dagegen gehören nur dem Sachbereich an (Fn. 217 auf S. 248 f.). Wieso Soziologie und Psychologie unterschiedlich behandelt werden, verstehe ich nicht. Jedenfalls: Durch »Rechtsarbeit«, die durch einen Rechtsfall ausgelöst wird, entsteht aus dem Normprogramm unter Einbeziehung des Normbereichs die verbindliche Rechtsnorm.
Der »Normbereich« liegt, so scheint mir, in doppelter Weise quer zu der sonst verbreiteten Unterscheidung zwischen Falltatsachen und Normtatsachen.
Erstens erfasst er, ebenso wie der Sachbereich, nicht bloß die Normtatsachen, sondern auch die Falltatsachen. Zum Normbereich gehören also der Fall selbst und außerdem sein Kontext. Dieser Unterschied scheint mir klar zu sein, und es bleibt nur die Frage, ob ein Falltatsachen und Normtatsachen zusammenfassender Begriff hilfreich ist. Das glaube ich nicht, denn das Kontextproblem ergibt sich gerade daraus, dass die Prozessordnungen nur auf den »Fallbereich« zugeschnitten sind und dass auch die Methodenlehre über keine Fenster für den Blick auf die Realdaten jenseits des »Fallbereichs« verfügt, so dass sie meist nur als »Schmuggelware« Eingang in die Entscheidung finden. [3]Ralph Christensen/Andreas Fischer-Lescano, Das Ganze des Rechts, 2007, 174.
Zweitens meint »Normbereich« nicht bloß einen Ausschnitt aus der sozialen Wirklichkeit, sondern er trägt selbst schon, und zwar gleich mehrfach, Normativität in sich. »Die am Normprogramm ausgerichtete und begrenzte Ermittlung der Realdaten ergibt den Normbereich der Rechtsnorm.« (Rn. 235a) Der Normbereich ist also zunächst insoweit normativ vorstrukturiert, als er die Grenzen absteckt, innerhalb derer die Realdaten relevant werden. Das ist einleuchtend. Wenn es etwa darum geht, ob eine Wahlkreiseinteilung dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit entspricht, wird man sich nicht über die Bedeutung religiöser Symbole oder den Unterhaltsbedarf von Kindern informieren. Innerhalb dieser eigentlich selbstverständlichen Relevanzgrenze bleibt jedoch offen, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln die Normbereichsanalyse durchgeführt werden soll.
Einige Formulierungen (»rechtserzeugte Daten«, Rn. 84; »rechtserzeugter Normbereich«, Rn. 85) deuten darauf hin, dass die Normativität des Normbereichs sich auch aus dem ergibt, was als institutionelle Tatsachen geläufig ist. Wenn es also etwa um den angemessenen Mindestunterhalt für Kinder ginge, dann wären das Sorgerecht der Eltern, die Schulpflicht und auch die Sport- und Bildungsangebote von Kommunen und freien Trägern institutionelle Tatsachen. Doch das alles reicht nicht. Der »Normbereich« enthält so viel an Normativität, dass keine Überwindung einer Seins-Sollens-Differenz mehr notwendig ist, um am Ende der Rechtsarbeit die verbindliche Rechtsnorm zu finden. Sein und Sollen sind in der Normativität von Normprogramm und Normbereich »verschränkt«. Wirklich greifbar ist die Verschränkung trotz aller Beteuerungen für mich nicht. Ich sehe ist nicht, wie anders als durch ein Werturteil die »Konkretisierungselemente« zur Entscheidung zusammengefügt werden. »Die Verschränkung von Sein und Sollen in der Normativität« (Rn. 423) zeigt sich immer erst ex post. Ex ante, wenn dem Entscheider aufgeben ist, aus den Tatsachen der Vergangenheit eine Norm für die Zukunft zu schaffen, bleibt es bei dem Gegensatz von Sein und Sollen. Darüber wölbt sich nur eine neue, eher verwirrende Begrifflichkeit. [4]Eine freundlichere Interpretation, die mir aber auch nicht weiter geholfen hat, bei Thomas Vesting, Rechtstheorie, 2007, Rn. 222. Die Folge, die längst eingetreten ist, besteht in einer Trivialisierung der gelungenen Wortschöpfung. Für mehr oder weniger alle, die den Begriff aufgenommen haben, ist die Normbereichsanalyse eben doch nicht mehr als ein handlicher Name für die Aufhellung des sozialen Kontextes juristischer Entscheidungen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Klaus J. Hopt, Was ist von den Sozialwissenschaften für die Rechtsanwendung zu erwarten?, Juristenzeitung 1975, 341-349.
2 Dazu haben sie eine lange Reihe von Beispielen zusammengestellt. Prominentes Beispiel war das Verfahren im Lebach-Fall, in dem sozialwissenschaftliche Sachverständige bemüht wurden, um die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten eines Mittäters durch eine Fernsehsendung über den Tathergang zu untersuchen (BVerfGE 35, 202 ff). Allgemeiner zum Thema Klaus Jürgen Philippi, Tatsachenfeststellungen des Bundesverfassungsgerichts, 1971; Karl Korinek, Die Tatsachenermittlung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, in: Klaus Stern, Hrsg., 40 Jahre Grundgesetz, 1990, 107-118; Brun- Otto Bryde, Tatsachenfeststellungen und soziale Wirklichkeit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht. In: Peter Badura und Horst Dreier (Hg.): Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, 533–561. Für die USA vgl. Oliver Lepsius, Sozialwissenschaften im Verfassungsrecht – Amerika als Vorbild?, Juristenzeitung 2005, 1-13.
3 Ralph Christensen/Andreas Fischer-Lescano, Das Ganze des Rechts, 2007, 174.
4 Eine freundlichere Interpretation, die mir aber auch nicht weiter geholfen hat, bei Thomas Vesting, Rechtstheorie, 2007, Rn. 222.

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Rechtstheorie, Methoden und Methodenlehre

In meinem Bericht über die Celler Tagung der Volkswagen Stiftung zur Juristenausbildung hatte ich die Klage über den Verlust der Methodenlehre durch Vesting und Gräfin von Schlieffen erwähnt. Mein lapidarer Kommentar, »so viel Methode war noch nie«, verlangt nach einer Erläuterung. Die unterschiedliche Wahrnehmung hat oberflächlich ihre Ursache darin, dass ich schärfer zwischen Rechtstheorie und Methoden der Rechtswissenschaft sowie zwischen den Methoden der einzelnen rechtswissenschaftlichen Disziplinen und der Methodenlehre als der Methode zur Beantwortung konkreter Rechtsfragen unterscheide.
Methoden bilden die Umsetzung wissenschaftlicher Theorie in Handlungsanweisungen für die Beantwortung von Forschungsfragen. Eine als solche benannte Methodendiskussion wird vor allem im öffentlichen Recht geführt. [1]Vgl. etwa Michael Stolleis, Der Methodenstreit der Weimarer Staatsrechtslehre – ein abgeschlossenes Kapitel der Wissenschaftsgeschichte?, 2001; Christoph Möllers, Braucht das öffentliche Recht … Continue reading Dabei wird in der Regel [2]Anders etwa Fikentscher, der die Methode der Rechtsanwendung ausdrücklich der Rechtstheorie zuordnet und sie dort neben die Rechtsphilosophie stellt (Wolfgang Fikentscher, Methoden des Rechts Bd. … Continue reading nicht zwischen Theorie und Methode unterschieden. Damit entfernt sich die Rechtwissenschaft von dem in anderen Disziplinen üblichen Methodenbegriff, der unterhalb der Theorie angesiedelt ist. Mit Podlech kann man sagen, eine Methode ist »nur eine geordnete Klasse von Verhaltensanordnungen (Operationen) zum Zwecke von Problemlösungen. Methoden sind nicht wahr oder falsch, sondern fruchtbar oder unfruchtbar« [3]Adalbert Podlech, Rechtstheoretische Bedingungen einer Methodenlehre juristischer Dogmatik, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 2 , 1972, 491-502 S. 492.. Das entspricht dem engeren Methodenbegriff, wie er in der empirischen Sozialforschung üblich ist. Danach ist eine Methode das planmäßige (und insofern theoriegeleitete) Vorgehen zur Lösung von bestimmten Aufgaben oder Problemen. Der engere Methodenbegriff entspricht der Aufgabenstellung der juristischen Methodenlehre. Sie versteht sich als Anleitung zur Beantwortung konkreter Rechtsfragen oder zur Entscheidung einzelner Rechtsfälle. Die nicht selten zu hörende Kritik, die juristische Methodenlehre sei zu eng, weil sie sich auf die Anleitung zur Fallentscheidungspraxis konzentriere [4]Z. B. Matthias Jestaedt, Braucht die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht eine fachspezifische Wissenschaftstheorie?, in: Andreas Funke/Jörn Lüdemann (Hg.), Öffentliches Recht und … Continue reading, geht deshalb fehl.
Im Mittelpunkt der Methodenlehre stehen Anleitungen zur Textauslegung, der so genannte Kanon der Auslegungsmethoden. Es wäre allerdings zu eng, die Methodenlehre auf die Textinterpretation einzuschränken, denn ein Grundproblem der Methodenlehre besteht gerade darin, dass nicht selten die Interpretation von Texten zu keinem Ergebnis führt. Auch solche Fälle muss die Methodenlehre bedenken. Daher ist es zweckmäßig, die juristische Methodenlehre nach dem Titel eines Buches von Kriele als »Theorie der Rechtsgewinnung« de lege lata zu verstehen. [5]Für eine gewisse Verwirrung sorgen Müller/Christensen, Juristische Methodik, durch den Begriff »Methodik«, den sie als „Oberbegriff für ›Hermeneutik‹, ›Interpretation‹, … Continue reading Mit der Methodenlehre gibt sich die Rechtwissenschaft selbst eine Anleitung zur Rechtsgewinnung. Die Methodenlehre ist aber gleichzeitig eine Brücke zur Praxis. Im Streitfall haben die Gerichte das letzte Wort. Die Methodenlehre ist daher in letzter Konsequenz eine Anleitung zur Rechtsgewinnung für die Gerichte.
Bemerkenswert ist die lange Reihe von Lehr- und Lernbüchern zur Methodenlehre. [6]Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Guy Beaucamp/Lutz Treder, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 2. Aufl., 2011; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., Wien … Continue reading Zusammen mit selbständigen Kapiteln zur Methodenlehre in vielen anderen Büchern, die vornehmlich für die juristische Ausbildung bestimmt sind [7]Z. B. Heiko Sauer, Juristische Methodenlehre, in: Julian Krüper (Hg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 168-186., zeigen sie das große Bedürfnis nach Reflexion und Vergewisserung für einen zentralen praxiszugewandten Bereich der juristischen Arbeit und zugleich Vertrauen in die Lehr- und Lernbarkeit der juristischen Methode. Insofern kann man wohl sagen: So viel Methode gab es nie. Aus dieser Sicht verbergen sich hinter der Klage über den Verlust oder das Fehlen der Methode tatsächlich rechtstheoretische Kontroversen, sozusagen ein »Methodenstreit« der Rechtstheorie. Die Rechtstheorie befindet sich, vorsichtig gesprochen, in einem pluralistischen Zustand. Ihre Methodenkritik adressiert sie meistens an die Methodenlehre. Betroffen sind aber viel mehr die Methoden der Rechtswissenschaft in ihren verschiedenen Fächern: dogmatische Fächer, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie, ökonomische Analyse des Rechts. Rechtstheoretische Kontroversen können nicht in der Methodenlehre ausgetragen werden, wenn die Praxis handlungsunfähig bleiben soll. Die notwendige Verknüpfung zwischen Theorie und Methode muss außerhalb der Methodenlehre stattfinden. Die Methodenlehre darf sich zwar gegenüber neuen rechtstheoretischen Entwicklungen nicht unempfindlich zeigen, muss aber nicht jeder Wendung der Rechtstheorie folgen, sondern kann aus einer gewissen Distanz abwarten, bis sich neue methodische Standards entwickeln.
Die Forderung nach einer »Neuorientierung der Methodenlehre über die bloße Rechtsanwendung hinaus auch auf Rechtsgestaltung und Rechtskritik« ist ein zentrales Anliegen der von der Volkswagen Stiftung veranstalteten Doppeltagung [8]Tagungsprogramm hier.. Das mag per se sinnvoll sein, verlangt aber nicht, dass der auf Entscheidungsfindung ausgerichtete Begriff der Methodenlehre erweitert wird. Es ist geradezu schädlich, sie als Kritik an der Methodenlehre zu thematisieren. [9]Tagungskonzeption S. 1. Ihr Platz ist die Diskussion um das Curriculum des Jurastudiums.
Das gilt auch dann, wenn diese Kritik mit der Forderung verbunden wird, die Methodenlehre um eine »Ausbildung in der Erfassung von Sachverhalten« anzureichern [10]Tagungskonzeption S. 4 unter f).. Und das gilt erst recht, wenn weiter die Ergänzung der Methodenlehre um eine »Instrumentenlehre, die das verfügbare Arsenal rechtlicher Regelungsinstrumente systematisch sichtet«, um eine »Institutionenlehre, die die Bildung organisatorischer Einheiten für bestimmte Zwecksetzungen« behandelt und schließlich um eine »Verfahrenslehre« gefordert wird, »die die Anforderungen unterschiedlicher Verfahren vergleichend sichtet, ihre Durchführung begleitet und ihre Leistungsgrenzen kalkulierbar macht« [11]Ebenda.. Hinter diesen Forderungen steckt die alte These vom so genannten Theorie-Praxis-Bruch. Sie hat sie ist ebenso zählebig wie zahnlos. Vielleicht finde ich noch vor der Fortsetzung der Tagung in Berlin am 23. Februar die Zeit zu ein paar Bemerkungen zum Theorie-Praxis-Bruch.
(Zuletzt bearbeitet am 19. 2. 2012.)

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Vgl. etwa Michael Stolleis, Der Methodenstreit der Weimarer Staatsrechtslehre – ein abgeschlossenes Kapitel der Wissenschaftsgeschichte?, 2001; Christoph Möllers, Braucht das öffentliche Recht einen neuen Methoden- und Richtungsstreit?, Verwaltungsarchiv 90, 1999, 187-207; ders., Der Methodenstreit als politischer Generationenkonflikt: ein Angebot zur Deutung der Weimarer Staatsrechtslehre, Der Staat 43, 2004, 399-423; Eberhard Schmidt-Aßmann/Wolfgang Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann-Hoffmann-Riem (Hg.), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004; ohne Begrenzung auf das öffentliche Recht Karl-Heinz Ladeur, Die rechtswissenschaftliche Methodendiskussion und die Bewältigung des gesellschaftlichen Wandels, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 64, 2000, 60-103.
2 Anders etwa Fikentscher, der die Methode der Rechtsanwendung ausdrücklich der Rechtstheorie zuordnet und sie dort neben die Rechtsphilosophie stellt (Wolfgang Fikentscher, Methoden des Rechts Bd. IV, 1977, S. 121 ff., 125, 664 ff.); deutlich ferner Wolfgang Hoffmann-Riem, Methoden einer anwendungsorientierten Verwaltungsrechtswissenschaft, in: Eberhard Schmidt-Aßmann u. a. (Hg.), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004, 9-72, S. 14 ff. Noch deutlicher neuerdings Martin Schulte, Eine soziologische Theorie des Rechts, 2011, S. 18 ff. Schulte selbst will »die Begriffe juristische Methode und Rechtsdogmatik weitgehend synonym verwenden, weil beide einander bedingen und ineinander übergehen.«
3 Adalbert Podlech, Rechtstheoretische Bedingungen einer Methodenlehre juristischer Dogmatik, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 2 , 1972, 491-502 S. 492.
4 Z. B. Matthias Jestaedt, Braucht die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht eine fachspezifische Wissenschaftstheorie?, in: Andreas Funke/Jörn Lüdemann (Hg.), Öffentliches Recht und Wissenschaftstheorie, 2009, 18-43, S. 23 ff; Thomas Vesting, Rechtstheorie, 2007, Rn. 244.
5 Für eine gewisse Verwirrung sorgen Müller/Christensen, Juristische Methodik, durch den Begriff »Methodik«, den sie als „Oberbegriff für ›Hermeneutik‹, ›Interpretation‹, ›Auslegungsmethoden‹ und ›Methodenlehre‹« verstanden wissen wollen (Juristische Methodik, Rn 7, in der 10. Aufl. S. 37). Ganz und gar überflüssig ist die Rede von einer Methodologie.
6 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Guy Beaucamp/Lutz Treder, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 2. Aufl., 2011; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., Wien 1991; ders., Grundzüge der juristischen Methodenlehre, Wien 2005; Claus-Wilhelm Canaris/Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtwissenschaft, 4. Aufl., 2006; Helmut Coing, Juristische Methodenlehre, 1972; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991; Hans Joachim Koch/Helmut Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl., Bern 2010; Dirk Looschelders/Wolfgang Roth, Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, 1996; Friedrich Müller/Ralph Christensen, Juristische Methodik: Grundlegung für die Arbeitsmethoden der Rechtspraxis, 10. Aufl., 2009; Hans-Martin Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl., 1999; Jan Schapp, Hauptprobleme der juristischen Methodenlehre, 1983; ders., Methodenlehre des Zivilrechts, 1998; Dieter Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, 4. Aufl., 1998; Joachim Vogel, Juristische Methodik, 1998; Rolf Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 4. Aufl., 2008; Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., 2006.
7 Z. B. Heiko Sauer, Juristische Methodenlehre, in: Julian Krüper (Hg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 168-186.
8 Tagungsprogramm hier.
9 Tagungskonzeption S. 1.
10 Tagungskonzeption S. 4 unter f).
11 Ebenda.

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Omri Ben-Shahar und Carl E. Schneider über den Unsinn gesetzlicher Informationspflichten

Auf diese Arbeit hat mich schon vor einiger Zeit mein Bochumer Kollege [1]Darf man eigentlich als Emeritus die aktiven Fakultätsmitglieder noch als Kollegen ansprechen? Karl Riesenhuber aufmerksam gemacht:
Omri Ben-Shahar/Carl E. Schneider, The Failure of Mandated Disclosure, University of Pennsylvania Law Review 159 , 2011, 647-750.
Die Arbeit passt jetzt gut zu dem Eintrag über Selbstbestimmungsrecht und Paternalismus vom 3. 1. 2012. Das folgende Zitat kann vielleicht besser noch als das Abstract einen Eindruck vermitteln, worum es geht:

Not only does mandated disclosure address a real problem, it also rests on a plausible assumption: that when it comes to decisionmaking, more information is better than less. More information helps people make better decisions, thus bolstering their autonomy. Since people can no longer customize most transactions, disclosure helps restore some individual control. It may also induce enterprises to behave more efficiently.
Although mandated disclosure addresses a real problem and rests on a plausible assumption, it chronically fails to accomplish its purpose. Even where it seems to succeed, its costs in money, effort, and time generally swamp its benefits. And mandated disclosure has unintended and undesirable consequences, like driving out better regulation and hurting the people it purports to help. Not only does the empirical evidence show that mandated disclosure regularly fails in practice, but its failure is inevitable. First, mandated disclosure rests on false assumptions about how people live, think, and make decisions. Second, it rests on false assumptions about the decisions it intends to improve. Third, its success requires an impossibly long series of unlikely achievements by lawmakers, disclosers, and disclosees. That is, the prerequisites of successful mandated disclosure are so numerous and so onerous that they are rarely met.

Die Autoren meinen einleitend, wenn man über Informationspflichten schreiben wolle, habe man dasselbe Problem, dass von diesen Pflichten aufgeworfen werde. Die Masse der Informationen übersteige die Fähigkeit des Informanten, sie angemessen darzustellen, und ebenso die Kapazität der Informierten, sie sinnvoll aufzunehmen. Deshalb möge man aus ihrem (104 Seiten langen) Artikel nur lesen, was einen interessiere. Insbesondere den ersten Teil, der die zahllosen Informationspflichten aufzähle, könne man getrost überschlagen, wenn man ohnehin von ihrer Allgegenwart überzeugt sei.
Ich habe zwar in der Tat einiges überschlagen, aber nicht weil ich den Artikel langweilig oder schwer zu lesen fand. Im Gegenteil: Die Amerikaner können einfach gut schreiben, so dass die Lektüre ein Vergnügen ist. Aber ich habe im Moment andere Themen im Kopf. Doch im Kopf habe ich jetzt auch, dass die Allgegenwart in Verbindung mit dem Umfang und der Komplexität der kraft Gesetzes angebotenen Informationen die weitgehende Wirkungslosigkeit dieses Angebots zur Folge hat. Die Autoren halten Informationsangebote zwar nicht für völlig unwirksam, meinen aber, nur ganz simple Informationen (etwa nach dem in Deutschland zurzeit diskutierten Ampelmodell für Nahrungsmittel) könnten effektiv sein. Gesetzgeber und Gerichte erfinden aber immer neue Informationspflichten, denn diese scheinen eine liberale, billige und wirksame Lösung vieler Probleme zu bieten.
Ben-Shahar und Schneider haben mit ihrer Arbeit ein Prachtexemplar symbolischer Gesetzgebung vorgestellt.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Darf man eigentlich als Emeritus die aktiven Fakultätsmitglieder noch als Kollegen ansprechen?

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New York Times checkt Juristenausbildung in den USA

Unter der Überschrift »Wir urteilen unbelesen« berichtet Alexandra Kemmerer heute in der Heimlichen Juristenzeitung über eine aktuelle Debatte zur Praxistauglichkeit der Juristenausbildung in den USA, die anscheinend von der New York Times ausgelöst worden ist. Es geht im Kern wohl darum, ob die alte Falldialogmethode Langdells praxistauglich oder ob (unmittelbare) Praxistauglichkeit vielleicht ein falscher Maßstab ist. Der Artikel ist im FAZ-Archiv nur gegen Bezahlung zugänglich. Man findet ihn aber im »Verfassungsblog«. Kemmerer hat dort auch ihre Quellen hilfreich verlinkt. Zu Langdells Case Method einige Hinweise im Eintrag vom 14. Mai 2010 (Nachlese zur (Hamburger Tagung über die) Fachdidaktik des Rechts). Der Vortrag von Helge Dedek, auf den ich mich dort bezogen habe, ist erschienen unter dem Titel »Didaktische Zugänge zur Rechtslehre in Nordamerika« in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Baden-Baden 2011, S. 41-65.

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Kirste und Eidenmüller über Selbstbestimmungsrecht und Paternalismus

Die (negative) Freiheit [1]Zum Freiheitsbegriff vgl. den Exkurs »Der Begriff der Freiheit« aus der »Allgemeinen Rechtslehre« (S. 146-150), der als Preprint im Internet abrufbar ist. des Bürgers äußert sich in seinem Selbstbestimmungsrecht. Grenzen dieser Freiheit bilden nach Art 2 Abs. 1 GG die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Der Verweis auf die verfassungsmäßige Ordnung bedeutet einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Die Rechtsordnung ist jedoch so dicht, dass auch die Rechte anderer und das Sittengesetz praktisch immer nur in ihrer Ausgestaltung durch positives Recht zum Tragen kommen. Wenn es aber um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder um die Verfassungsmäßigkeit positivrechtlicher Freiheitsbeschränkungen geht, kommt indirekt doch wieder das Sittengesetz ins Spiel. Der Ausdruck wirkt heute etwas verstaubt. Der liberale (negative) Freiheitsbegriff kann damit nicht viel anfangen. Das positive Freiheitsverständnis füllt das Sittengesetz dagegen mit Vorstellungen, die man zeitgemäß als kommunitaristisch kennzeichnet. Schulbeispiel ist der so genannte Zwergenweitwurf, der es sogar zu Wikipedia-Ehren gebracht hat. Das Verwaltungsgericht Neustadt (NVwZ 1993, 98) hielt diese im Schaustellergewerbe verbreitete Übung für sittenwidrig, so dass sie nach § 33a Abs. 2 S. 2 GewO nicht genehmigungsfähig. Auch sei sie nicht nach § 33a Abs. 1 S. 2 GewO genehmigungsfrei, denn das sportliche oder akrobatische Element stehe nicht im Vordergrund. Diese Entscheidung hat weitgehend Zustimmung gefunden. Die betroffenen kleinwüchsigen Menschen sind jedoch teilweise anderer Ansicht, nicht nur, weil sie einige damit eine Erwerbsmöglichkeit verlieren, sondern auch, weil sie gerade durch solche Bevormundung ihre Menschenwürde tangiert sehen.
»Jeder soll nach seiner Façon selig werden.« Diesen Satz hatte Friedrich II. 1740 zwar nur auf die Religionsfreiheit der Juden gemünzt. In erweitertem Sinne enthält er jedoch das Credo des Liberalismus. In der Rechtsphilosophie beruft man sich natürlich auf Kant, der diesen Gedanken 1793 so formuliert hat:

»Niemand kann mich zwingen, auf seine Art (wie er sich das Wohlsein anderer Menschen denkt) glücklich zu sein, sondern ein jeder darf seine Glückseligkeit auf dem Wege suchen, welcher ihm selbst gut dünkt, wenn er nur der Freiheit anderer, einem ähnlichen Zwecke nachzustreben, die mit der Freiheit von jedermann nach einem möglichen allgemeinen Gesetze zusammen bestehen kann, (d. i. diesem Rechte des andern) nicht Abbruch tut.«

Und Kant hat auch gleich das Gegenstück zu solcher Freiheit beim Namen genannt:

»Eine Regierung, die auf dem Princip des Wohlwollens gegen das Volk als eines Vaters gegen seine Kinder errichtet wäre, d. i. eine väterliche Regierung (imperium paternale ), wo also die Untertanen als unmündige Kinder, die nicht unterscheiden können, was ihnen wahrhaftig nützlich oder schädlich ist, sich bloß passiv zu verhalten genötigt sind, um, wie sie glücklich sein sollen, bloß von dem Urteile des Staatsoberhaupts und, daß dieser es auch wolle, bloß von seiner Gültigkeit zu erwarten: ist der größte denkbare Despotismus.« [2]Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, II.

Von Paternalismus als von einer Einstellung, nach welcher der Staat berechtigt und verpflichtet ist, für das Glück der Menschen zu sorgen, war in der deutschen Rechtsphilosophie bisher wenig die Rede. In der amerikanischen Rechtsphilosophie ist Paternalismus dagegen ein geläufiger Kampfbegriff des Liberalismus. Als solcher wurde er auch in Deutschland durch das Buch »Nudge« von Richard H. Thaler und Cass B. Sunstein bekannt. [3]Dazu der Eintrag »Nudge« vom 21. 7. 2009. 2011 hat die Juristenzeitung nun in demselben Heft gleich zwei Aufsätze veröffentlicht, die den Paternalismus im Titel tragen, nämlich »Harter und weicher Rechtspaternalismus« von Stephan Kirste (JZ 2011, 805-814) und »Liberaler Paternalismus« von Horst Eidenmüller (JZ 2011, 814-821). Die Aufsätze sind anscheinend ohne Bezug aufeinander verfasst worden, ergänzen sich aber gut. Nur die Begriffe passen nicht zueinander. Immer geht es beim (rechtlichen) Paternalismus um die Frage, ob die Rechtsordnung Menschen ohne oder gar gegen ihren Willen zu einem Verhalten veranlassen soll, das sie selbst nicht wählen würden, das aber von der höheren Warte des Rechts letztlich in ihrem eigenen Interesse zu liegen scheint. Mit anderen Worten, es geht darum, ob das Recht den Menschen zu ihrem Glück verhelfen oder verhindern soll, dass sie sich willentlich in ihr Unglück stürzen. Harter Paternalismus erreicht dieses Ziel durch Gebote oder Verbote. Autofahrern wird geboten, den Sicherheitsgurt anzulegen. Weicher Paternalismus begnügt sich mit Warnhinweisen oder Informationsangeboten, überlässt aber den Handlungsentschluss den Betroffenen. Kirste befasst sich mit einer langen Liste einschlägiger Fälle insbesondere aus dem Bereich der Medizinethik, die er unter dem Aspekt des Paternalismus mit einer liberalen Grundtendenz durchdekliniert. Den weichen Paternalismus hält Kirste schon als begriffliche Kategorie für überflüssig, weil er das Selbstbestimmungsrecht unberührt lasse.
Eidenmüller befasst sich hauptsächlich mit der von Kirste für überflüssig gehaltenen Kategorie des weichen Paternalismus. Er fragt, ob es einen rechtlichen Paternalismus gebe, der ohne erhebliche Freiheitsbeschränkungen auskomme. Dazu unterscheidet er unterscheidet zwischen Wertepaternalismus und Defizitpaternalismus [4]Dieser Ausdruck ist von mir(KFR).. Der Wertepaternalismus will die vorgefundenen Präferenzen der Menschen von der höheren Warte einer objektiven Wertordnung korrigieren. Der Defizitpaternalismus dagegen soll Rationalitätsdefizite ausgleichen, unter denen jeder Handlungsentschluss mehr oder weniger leidet. Wertepaternalismus, so Eidenmüller, sei immer mit Freiheitsbeschränkungen verbunden. Das heißt wohl, er läuft immer auf ein Gebot oder Verbot hinaus. Wertepaternalismus wäre danach im Sinne Kirstes harter Paternalismus. Defizitpaternalismus hat dagegen eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, die den Handlungsentschluss letztlich dem Betroffenen überlassen. Das beginnt bei bloßen Warnhinweisen (»Rauchen kann tödlich sein.«), Informationsangeboten und Pflichtberatungen und reicht über die Bereitstellung dispositiven Rechts bis hin zu Opt-Out-Lösungen (wie sie für die Einwilligung zur Organspende erörtert werden). Mit der Begriffsarbeit ist nicht alles, aber doch schon eine ganze Menge gewonnen. Eidenmüller versteht den liberalen Paternalismus als ein rechtspolitisches Begründungskonzept, dem allerdings ein normatives Fundament fehle, wenn es nicht das Effizienzprinzip der ökonomischen Analyse des Rechts übernehme. Er hält es für einen naiven und unbegründeten Trugschluss vom Sein auf ein Sollen, wenn man die Legitimation eines rechtlichen Paternalismus aus der Tatsache der von der Psychologie beschriebenen Rationalitätsdefizite ableite. Das ist m. E. ein falscher Akzent. Natürlich, als logischer wäre der Schluss von den Rationalitätsdefiziten menschlicher Entscheidungen auf die Zulässigkeit oder Notwendigkeit rechtlicher Schutzvorkehrungen verfehlt. Aber als bewusste Wertung ist er mindestens plausibel und liegt als solcher dem gesamten Verbraucherschutzrecht zugrunde. Das Problem ist die »Erheblichkeit« der Freiheitsbeschränkungen, die auch mit einem liberalen (Defizit-)Paternalismus verbunden sind. Die Belästigungen, die die Betroffenen dabei hinnehmen müssen, sind durch den möglichen Rationalitätsgewinn ihrer Entscheidungen leicht zu rechtfertigen. In aller Regel verlangen die paternalistischen Maßnahmen aber heftige Freiheitsbeschränkungen bei Dritten, insbesondere bei den Anbietern von Waren und Dienstleistungen, denen aufgegeben wird, Information und Beratung bereit zu stellen. Auch das lässt sich bis zu einem gewissen Grade rechtfertigen, muss aber doch bedacht werden.
Eidenmüller kritisiert außerdem, dass der liberale Paternalismus »sich auf die Mikroebene der Präferenzbeeinflussung konzentrier[e] und Einflussfaktoren auf der Makroebene ausblende[e]«. Die Überlegung ist als solche sicher zutreffend. Die individuellen Präferenzen werden weitgehend »auf einer Makroebene von dem sozialen, politischen und rechtlichen Umfeld beeinflusst« (S. 820). Aber eine Präferenzbeeinflussung auf der Makroebene läuft doch wohl auf einen Wertepaternalismus hinaus und fällt damit von vornherein aus dem Spektrum des liberalen Paternalismus heraus.

Nachtrag vom 4. 3. 2015:
Der so genannte liberale Paternalismus ist inzwischen zu einem allgemeinen Diskussionsthema geworden; vgl. z. B.
Corinna Budras, Der Vormund, FamS vom 10. 2. 2015
Werner Mussler, Ausgeschubst. Die Probleme mit dem liberalen Paternalismus, FAZ Wirtschaftsblog vom 11. 4. 2012
Cass Sunstein, einer der beiden Patentinhaber, war im Januar persönlich zu einer Konferenz in Berlin. Daher war Nudging ausführlich Thema auf verfassungsblog.de.
Unter den deutschen Ökonomen hat sich besonders Jan Schnellenbach um das Thema bemüht.
Näheres dazu auf seiner Webseite, wo die folgenden Titel heruntergeladen werden können:
Neuer Paternalismus und individuelle Rationalität: eine ordnungsökonomische Perspektive, List-Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik 40, 2014, 239-257
Nudges and Norms: The Political Economy of Soft Paternalism, European Journal of Political Economy 28, 2012, 266-277 []
Wohlwollendes Anschubsen: Liberaler Paternalismus und seine Nebenwirkungen. Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 12, 2011, 445-459
Some Notes on the Nudge: The Political Economy of Libertarian Paternalism in Democratic Societies (May 27, 2011). Verfügbar bei SSRN: http://ssrn.com/abstract=1854670.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Zum Freiheitsbegriff vgl. den Exkurs »Der Begriff der Freiheit« aus der »Allgemeinen Rechtslehre« (S. 146-150), der als Preprint im Internet abrufbar ist.
2 Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, II.
3 Dazu der Eintrag »Nudge« vom 21. 7. 2009.
4 Dieser Ausdruck ist von mir(KFR).

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