Volkswagen Stiftung will den Theorie-Praxis-Bruch in der Juristenausbildung kitten

Im Eintrag vom 28. Januar 2012 über »Rechtstheorie, Methoden und Methodenlehre« hatte ich darauf hingewiesen, dass es eher kontraproduktiv seien könnte, die von der Volkswagen Stiftung artikulierte Kritik und ihre Forderungen an die Juristenausbildung der juristischen Methodenlehre anzulasten. Allerdings findet sich die Stiftung in guter Gesellschaft, wenn sie die Methodenlehre für alle Übel verantwortlich macht. Aber diese Gesellschaft verwechselt, wie gesagt, Methode im Allgemeinen mit dem engeren Programm der juristischen Methodenlehre. Josef Esser begann sein Buch über »Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung« (1970) mit der Feststellung, »daß unsere akademische Methodenlehre dem Richter weder Hilfe noch Kontrolle bedeutet«. Seither gehört es zum guten Ton, in das Klagelied über den Abstand zwischen juristischer Methodenlehre und Rechtspraxis einzustimmen. [1]Ein Stimmregister bei Christian Fischer, Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen im Zivilrecht, 2007, 130. Zahlreiche Beiträge zum Theorie-Praxis-Bruch bietet das Sonderheft »Juristische … Continue reading
Die These vom Theorie-Praxis-Bruch lässt sich so verstehen, dass die Praxis hinter der (an sich brauchbaren) Theorie zurückbleibt. Oder sie kann besagen, dass die juristische Methodenlehre an der Praxis vorbeiläuft. Als Indiz für die Irrelevanz der Methodenlehre für die Praxis dient die Tatsache, dass Gerichtsurteile nur selten explizit auf die Standards der Methodenlehre Bezug nehmen, sondern sich in der Regel mit der Anführung von Kommentarstellen und höchstrichterlicher Rechtsprechung zufrieden geben. Aber die Erwartung, dass die juristische Praxis ständig die Methodenlehre bemüht, geht von falschen Erwartungen aus. Die Rechtsgewinnung lege artis ist so aufwendig, dass sie als Praxismethode nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Die Praxis darf und muss sich auf die Vorarbeit des juristischen Schrifttums und auf Präjudizien verlassen und sich deren Argumentation zu Eigen machen. Das Geschäft der Rechtswissenschaft besteht zu einem erheblichen Teil darin, für die Rechtsprechung methodisch haltbare Begründungen vorzuschlagen, fehlende Begründungen nachzuliefern oder die Unbegründbarkeit von Entscheidungen zu konstatieren.
Die Methodenlehre stellt sich prinzipiell auf den Standpunkt eines Revisionsgerichts. Deshalb ist von vornherein nicht zu erwarten, dass die Instanzgerichte explizit die Methodenlehre bemühen. Anders liegt es bei den Revisionsgerichten. Inzwischen liegt eine Reihe empirischer Untersuchungen zur Begründungspraxis des BGH vor. Raisch [2]Peter Raisch, Vom Nutzen der überkommenen Auslegungskanones für die praktische Rechtsanwendung, 1988., Seiler [3]Wolfgang Seiler, Höchstrichterliche Entscheidungsbegründungen und Methode im Zivilrecht, 1992. und Muscheler [4]Karlheinz Muscheler, Entstehungsgeschichte und Auslegung von Gesetzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: Joachim Bohnert (Hg.), Verfassung – Philosophie – Kirche, … Continue reading haben Zivilurteile des BGH durchgesehen, Simon [5]Eric Simon, Gesetzesauslegung im Strafrecht, Eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 2005. sowie Kudlich und Christensen [6]Hans Kudlich/Ralph Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, Eine medienwissenschaftliche Inhaltsanalyse von Entscheidungsgründen in Strafsachen samt rechtstheoretischen Anschlussfragen, … Continue reading Strafurteile. Die Untersuchungen zeigen übereinstimmend, dass Präjudizien das wichtigste Begründungselement in obergerichtlichen Urteilen bilden. [7]Die Prognose Ladeurs (Computerkultur und Evolution der Methodendiskussion in der Rechtswissenschaft, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 74, 1988, 218-238, S. 237 Fn. 114), »wegen des Zerfalls … Continue reading Aber bemerkenswert häufig wird explizit die juristische Methodenlehre bemüht und ebenso bemerkenswert ist es, dass häufig auf eine historische Gesetzesauslegung zurückgegriffen wird. Solche Untersuchungen begegnen allerdings dem Einwand, dass die Bezugnahme auf die Methode nur der nachträglichen Darstellung der Entscheidung gedient habe. Die Methodenlehre sei insofern unehrlich, als sie nicht im Stande sei, außerjuristische Einflüsse bei der Entscheidungsbildung sichtbar und kontrollierbar zu machen. Dieser Gesichtspunkt wird gewöhnlich – so auch hier schon – unter der Überschrift »Herstellung und Darstellung juristischer Entscheidungen« abgehandelt. Doch das ist nicht der Ansatzpunkt der Berliner Tagung.
Spezifischer wird die These vom Theorie-Praxis-Bruch mit dem Vorwurf, die juristische Methodenlehre räume dem »Fall« als lebensweltlicher Anbindung aller Rechtsfindung keinen angemessenen Platz ein. Mit dem Subsumtionsideal werde das abstrakt-generelle Gesetz von dem konkret individuellen Rechtsfall abgespalten [8]Rolf Gröschner, Verhältnis zwischen Theorie und Praxis in einer dialogisch rekonstruierten Techne der Jurisprudenz, Rechtstheorie 32, 2001, 213-225, S. 214.. Die Praxis sei in erster Linie mit der Sachverhaltsermittlung befasst, einem Handlungsbereich, der von der juristischen Methodenlehre völlig vernachlässigt werde [9]Hans-Joachim Strauch, Grundgedanken einer Rechtsprechungstheorie, Thüringer Verwaltungsblätter, 2003, 1-7, S. 2.. Diese Kritik wird von der Volkswagen Stiftung aufgenommen mit der Forderung, die Methodenlehre um eine »Ausbildung in der Erfassung von Sachverhalten« anzureichern. [10]Tagungskonzeption S. 4 unter f).
Was den Umgang mit Sachverhalten betrifft, so gibt es drei Problemkreise. Nur einer gehört jedenfalls am Rande in die Methodenlehre und wird dort als Frage nach der Konstitution oder Konstruktion des Rechtsfalls behandelt. Ein zweiter Problemkreis hat mit der Lebensfremdheit von juristischen Übungsfällen zu tun, die als »Lehrbuchkriminalität« [11]Nach Herbert Jäger, Glosse über Lehrbuchkriminalität, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1973, S. 300-306. bekannt wurde. Der dritte Problemkreis betrifft die Ermittlung zweifelhafter Tatsachen in der forensischen und anwaltlichen Praxis.
1. »Die Konstitution des Rechtsfalls« [12]Nach dem Titel des Buches von Joachim Hruschka, Die Konstitution des Rechtsfalles, Studien zum Verhältnis von Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung, 1965. Die Konstitution oder »Konstruktion … Continue reading
In der juristischen Ausbildung wird die Methode der Rechtsgewinnung an Fällen geübt, die kontextfrei auf bestimmte Normen zugeschnitten sind. In der Praxis gewinnt der Fall, der entschieden werden soll, seine Konturen jedoch oft erst aus der anzuwendenden Rechtsnorm, während umgekehrt die Rechtnorm im Blick auf einen bestimmten Sachverhalt gewählt wird – eine spezielle Erscheinungsform des hermeneutischen Zirkels. Nach einer sprichwörtlich gewordenen Formulierung von Engisch [13]Karl Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, Heidelberg 1943, 15. geht es um das »Hin- und Herwandern des Blicks zwischen Obersatz und Lebenssachverhalt«. Dieses Phänomen taugt nicht als Argument gegen die Entscheidungserheblichkeit der üblichen juristischen Auslegungsmethoden. Aber es lenkt den Blick auf die Verantwortung des Juristen für die Erfassung des Sachverhalts, die sich im Prozess als richterliche Aufklärungspflicht konkretisieren kann. Insofern heißt es im Tagungskonzept der Volkswagen Stiftung zutreffend, »in den Studierenden [müsse] eine kritische Sensibilität für die subjektiv bedingte ›Zurichtung‹ des Sachverhalts durch den juristischen Entscheider geweckt werden« [14]Tagungskonzept S. 4 unter f)..
2. Die juristischen Übungsfälle sind nicht nur kontextfrei, sondern auch lebensfremd. Dazu bereits der Eintrag vom 13. 12. 2009 über die Fallerzählungen der Juristen. Die Abstraktheit der Übungsfälle ist kein Defizit, sondern Absicht, weil die Fälle gebildet werden, um bestimmte Normstrukturen zu verdeutlichen.
3. Tatsachenfeststellung vor Gericht, in Verwaltungsverfahren und in der anwaltlichen Praxis – in erster Linie darum geht es auf der Berliner Tagung der Volkswagen Stiftung. Die Sachverhaltsfeststellung fordert ganz andere Methoden als die Rechtsgewinnung. Daher überlässt die akademische Methodenlehre den Themenbereich der Sachverhaltsermittlung dem Verfahrensrecht. Aber auch das Verfahrensrecht befasst sich nicht wirklich mit der Sachverhaltsermittlung, sondern behandelt zunächst nur die Modalitäten der Beweiserhebung und allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung. Anleitungen für die Sachverhaltsermittlung selbst ergeben sich daraus unmittelbar nicht. Das Bedürfnis dafür liegt jedoch auf der Hand.
Der Versuch, eine wissenschaftliche Beweislehre in das Prozessrecht zu integrieren und sie damit auch für die Ausbildung verfügbar zu machen, ist nicht ganz neu. Das war ein Anliegen u. a. des von Rudolf Wassermann betriebenen Projekts der Alternativkommentare, und hier insbesondere des AK-ZPO. Dort wiederum hatte es vor allem Helmut Rüssmann [15]Vgl. auch Helmut Rüssmann, Allgemeine Beweislehre und Denkgesetze, RuP 1982, 62; ders., Das Theorem von Bayes und die Theorie des Indizienbeweises, ZZP 103 (1990), 62; ders., Zur Mathematik des … Continue reading übernommen, die Grundlagen einer wissenschaftlichen Beweislehre einzuarbeiten. Es stellt sich die Frage, warum dieses Projekt letztlich gescheitert ist. Das liegt wohl daran, dass es gar nicht möglich ist, jedem Juristen so viel Vernehmungspsychologie, Kriminalistik, medizinische, bau- und verkehrstechnische Kenntnisse zu vermitteln, dass mehr als Scheinwissen oder Dilettantismus herauskommt. Bei Interesse und Bedarf kann die Aneignung solider Kenntnisse durchaus gelingen. Eine der besten Beweislehren ist von Juristen verfasst worden [16]Rolf Bender/Armin Röder/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007.. Aber es gibt so viel außerjuristisches Wissen, über das Juristen für die Sachverhaltsermittlung »eigentlich« verfügen müssten – Wirtschaftswissenschaft, Bilanzkunde, Soziologie, Psychologie, Kriminologie, Informatik usw. –, dass keiner alles beherrschen kann. [17]Und es werden immer neue Wünsche angemeldet, so in NJW-aktuell 8/2012 S. 12 die Forderung nach speziellen psychologischen Kenntnissen für Anwälte in familiengerichtlichen Verfahren.
Man muss wohl trennen nach Ermittlungen, die Juristen sozusagen eigenhändig vornehmen, also in erster Linie die Auswertung von Akten und Urkunden und die Vernehmung von Auskunftspersonen, sowie nach Ermittlungen, für die sie sachverständige Hilfe bemühen. In den letzten zwei Jahrzehnten hat sich der der Do-it-yourself-Bereich durch die Informationstechnologie sehr verändert. Der technische Sprung von der Filmkamera zur Digitalkamera hat die Produktion von und den Umgang mit Standbildern Filmen so einfach, so billig und so ubiquitär werden lassen, dass heute bei vielen, wenn nicht den meisten Sachverhalten, die juristisch relevant werden, Bilder vorhanden sind. Die Nutzung von Bildern aller Art als Beweismittel in Gerichtsprozessen ist daher längst Routine, deshalb aber nicht unproblematisch. [18]Dazu kürzlich Benjamin Kertai, Das Bild im Strafverfahren. Strafprozessuale Probleme bei der Visualisierung, Multimedia und Recht 2011, 716-720. Für den Do-it-yourself-Bereich gibt es in Kommentaren [19]Wie sehr das Gebiet vernachlässigt wird, zeigt die 70. Auflage des ZPO-Kommentars von Baumbach-Lauterbach von 2012, die das wichtige Werk von Bender/Röder/Treuer, das 2007 in 3. Auflage erschienen … Continue reading und Praktikerliteratur [20]Aus wissenschaftstheoretischer Sicht wird die Sachverhaltsfeststellung von Arne Upmeier, Fakten im Recht, 2010, analysiert. Die Untersuchung bestätigt, was im Grund bekannt ist, dass wir nämlich … Continue reading eher kümmerliche Hinweise. Eine kompakte, für die Ausbildung brauchbare Beweislehre sehe ich nicht. Die Ausbildung kann daher wohl kaum mehr leisten, als die angehenden Juristen von der Existenz einer wissenschaftlichen Beweislehre zu überzeugen und ein Problembewusstsein hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, der Qualität digitalisierter Information und der Leistungsfähigkeit von Sachverständigengutachten [21]Es gibt z. B. Literatur zum Sachverständigenbeweis im Bauprozess, im Verkehrsrecht, im Medizinhaftungsprozess usw. Aber ein kompaktes Handbuch wie das »Reference Manual on Scientific Evidence« des … Continue reading zu vermitteln.
Einleuchtend sind auch die im Tagungskonzept ventilierten Forderungen nach Vermittlung einer »Instrumentenlehre«, einer »Institutionenlehre« und einer »Verfahrenslehre«. [22]Im Konzeptionspapier heißt es dazu: »Ferner bedarf es einer breiter angelegten ›Instrumentenlehre‹, die das verfügbare Arsenal rechtlicher Regelungsinstrumente systematisch sichtet auch unter … Continue reading Ich befürchte nur, dass auch insoweit erst die Wissenschaft handliche Konzepte liefern muss, bevor sich in der Ausbildung etwas ändern kann. Ich bin daher gespannt, was die Referenten vorschlagen werden.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Ein Stimmregister bei Christian Fischer, Topoi verdeckter Rechtsfortbildungen im Zivilrecht, 2007, 130. Zahlreiche Beiträge zum Theorie-Praxis-Bruch bietet das Sonderheft »Juristische Methodenlehre« = Heft 2-3 der Zeitschrift für Rechtstheorie Bd. 32, 2001, hg. von Werner Krawietz und Martin Morlok. Es handelt sich um Beiträge zu einer im Oktober 2000 veranstalteten Tagung in Hagen. Sie sollte den Start für ein Forschungsprojekt bilden, das die in der juristischen Praxis verwendeten Argumentationsweisen empirisch erheben sollte. Das Projekt unter der Leitung von Martin Morlok hat jedoch nicht zu einer abschließenden und zusammenfassenden Veröffentlichung geführt. Immerhin sind daraus zwei wichtige Dissertationen entstanden, nämlich Agnes Launhardt, Topik und Rhetorische Rechtstheorie, Eine Untersuchung zu Rezeption und Relevanz der Rechtstheorie Theodor Viehwegs, 2010, sowie Peter Stegmaier, Wissen, was Recht ist, Richterliche Rechtspraxis aus wissenssoziologisch-ethnografischer Sicht, 2009.
2 Peter Raisch, Vom Nutzen der überkommenen Auslegungskanones für die praktische Rechtsanwendung, 1988.
3 Wolfgang Seiler, Höchstrichterliche Entscheidungsbegründungen und Methode im Zivilrecht, 1992.
4 Karlheinz Muscheler, Entstehungsgeschichte und Auslegung von Gesetzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: Joachim Bohnert (Hg.), Verfassung – Philosophie – Kirche, Festschrift für Alexander Hollerbach zum 70. Geburtstag, 2001, S. 99.
5 Eric Simon, Gesetzesauslegung im Strafrecht, Eine Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 2005.
6 Hans Kudlich/Ralph Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, Eine medienwissenschaftliche Inhaltsanalyse von Entscheidungsgründen in Strafsachen samt rechtstheoretischen Anschlussfragen, 2009.
7 Die Prognose Ladeurs (Computerkultur und Evolution der Methodendiskussion in der Rechtswissenschaft, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 74, 1988, 218-238, S. 237 Fn. 114), »wegen des Zerfalls der Kontinuität und Ordnung stiftenden Erfahrung« werde die Orientierungsfunktion der Präzedenzfälle für die Rechtsprechung an Bedeutung verlieren, ist bisher nicht eingetroffen.
8 Rolf Gröschner, Verhältnis zwischen Theorie und Praxis in einer dialogisch rekonstruierten Techne der Jurisprudenz, Rechtstheorie 32, 2001, 213-225, S. 214.
9 Hans-Joachim Strauch, Grundgedanken einer Rechtsprechungstheorie, Thüringer Verwaltungsblätter, 2003, 1-7, S. 2.
10 Tagungskonzeption S. 4 unter f).
11 Nach Herbert Jäger, Glosse über Lehrbuchkriminalität, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1973, S. 300-306.
12 Nach dem Titel des Buches von Joachim Hruschka, Die Konstitution des Rechtsfalles, Studien zum Verhältnis von Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung, 1965. Die Konstitution oder »Konstruktion des Rechtsfalls« ist auch Gegenstand empirischer Forschung gewesen. (Jeannette Schmid/Thomas Drosdeck/Detlef Koch, Der Rechtsfall – ein richterliches Konstrukt, 1997; zusammenfassend Kent D. Lerch, Wissen oder Willkür? Zur Konstruktion des Rechtsfalls durch den Richter, in: Ulrich Dausendschön-Gay (Hg.), Wissen in (Inter-)Aktion, 2010, S. 225-247; Peter Stegmaier, Wissen, was Recht ist, 2009; Birte Hellmig, Recht als Verantwortungsinstanz, in: Michelle Cottier u. a. (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010, S. 391-407.) Im Ergebnis laufen diese Untersuchungen auf eine Rechtfertigung der richterlichen Praxis hinaus. Für eine Kritik der juristischen Methodenlehre liefern sie kein Material.
13 Karl Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, Heidelberg 1943, 15.
14 Tagungskonzept S. 4 unter f).
15 Vgl. auch Helmut Rüssmann, Allgemeine Beweislehre und Denkgesetze, RuP 1982, 62; ders., Das Theorem von Bayes und die Theorie des Indizienbeweises, ZZP 103 (1990), 62; ders., Zur Mathematik des Zeugenbeweises, FS Nagel, 1987, 329; ders., Indizien, Kausalität und Wahrscheinlichkeit, in: Gerhard Pasternack (Hrsg.), Erklären, Verstehen, Begründen, 1985, 139 [alle Arbeiten von Rüssmann wiederabgedruckt in: Robert Alexy u. a. (Hg.), Elemente einer juristischen Begründungslehre, 2003].
16 Rolf Bender/Armin Röder/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. 2007.
17 Und es werden immer neue Wünsche angemeldet, so in NJW-aktuell 8/2012 S. 12 die Forderung nach speziellen psychologischen Kenntnissen für Anwälte in familiengerichtlichen Verfahren.
18 Dazu kürzlich Benjamin Kertai, Das Bild im Strafverfahren. Strafprozessuale Probleme bei der Visualisierung, Multimedia und Recht 2011, 716-720.
19 Wie sehr das Gebiet vernachlässigt wird, zeigt die 70. Auflage des ZPO-Kommentars von Baumbach-Lauterbach von 2012, die das wichtige Werk von Bender/Röder/Treuer, das 2007 in 3. Auflage erschienen ist, noch mit der 2. Auflage von 1995 anführt (Einführung vor § 284). In der Übersicht vor § 373 wird die neuere Auflage genannt. Dort wird auch auf Arntzen/ Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl., 2011 hingewiesen, nicht jedoch auf Arntzen/ Ebbinghaus-Pitzer, Vernehmungspsychologie, 3. Aufl., 2008. Inhaltlich wird solche Literatur nicht integriert.
20 Aus wissenschaftstheoretischer Sicht wird die Sachverhaltsfeststellung von Arne Upmeier, Fakten im Recht, 2010, analysiert. Die Untersuchung bestätigt, was im Grund bekannt ist, dass wir nämlich auch bei der Faktenermittlung auf eine Referenzbeziehung zwischen Sprache und realer Welt verzichten müssen mit der Folge, »dass beim Gang von einem zeitlich-räumlichen Geschehen zu dessen Formulierung im Tatbestand des Urteils auf jeder Übertragungsstufe kreativ-konstruktionale Elemente eine wesentliche und nicht eliminierbare Rolle spielen« (S. 136). Methodische Anleitungen ergeben sich daraus aber nicht.
21 Es gibt z. B. Literatur zum Sachverständigenbeweis im Bauprozess, im Verkehrsrecht, im Medizinhaftungsprozess usw. Aber ein kompaktes Handbuch wie das »Reference Manual on Scientific Evidence« des Federal Judicial Center finde ich hier nicht.
22 Im Konzeptionspapier heißt es dazu: »Ferner bedarf es einer breiter angelegten ›Instrumentenlehre‹, die das verfügbare Arsenal rechtlicher Regelungsinstrumente systematisch sichtet auch unter Berücksichtigung von Voraussetzungen, Erscheinungsformen, Reichweite und Leistungsgrenzen der einzelnen Instrumente. Sie ist zu ergänzen durch eine ›Institutionenlehre‹, die die Bildung organisatorischer Einheiten für bestimmte Zwecksetzungen, mögliche Erscheinungsformen, Kompetenzausstattung, Leistungsgrenzen und Einordnung neben anderen Institutionen behandelt. Darüber hinaus erscheint eine methodisch angeleitete ›Verfahrenslehre‹ notwendig, die die Anforderungen unterschiedlicher Verfahren vergleichend sichtet, ihre Durchführung begleitet und ihre Leistungsgrenzen kalkulierbar macht.«

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In meinem Bericht über die Celler Tagung der Volkswagen Stiftung zur Juristenausbildung hatte ich die Klage über den Verlust der Methodenlehre durch Vesting und Gräfin von Schlieffen erwähnt. Mein lapidarer Kommentar, »so viel Methode war noch nie«, verlangt nach einer Erläuterung. Die unterschiedliche Wahrnehmung hat oberflächlich ihre Ursache darin, dass ich schärfer zwischen Rechtstheorie und Methoden der Rechtswissenschaft sowie zwischen den Methoden der einzelnen rechtswissenschaftlichen Disziplinen und der Methodenlehre als der Methode zur Beantwortung konkreter Rechtsfragen unterscheide.
Methoden bilden die Umsetzung wissenschaftlicher Theorie in Handlungsanweisungen für die Beantwortung von Forschungsfragen. Eine als solche benannte Methodendiskussion wird vor allem im öffentlichen Recht geführt. [1]Vgl. etwa Michael Stolleis, Der Methodenstreit der Weimarer Staatsrechtslehre – ein abgeschlossenes Kapitel der Wissenschaftsgeschichte?, 2001; Christoph Möllers, Braucht das öffentliche Recht … Continue reading Dabei wird in der Regel [2]Anders etwa Fikentscher, der die Methode der Rechtsanwendung ausdrücklich der Rechtstheorie zuordnet und sie dort neben die Rechtsphilosophie stellt (Wolfgang Fikentscher, Methoden des Rechts Bd. … Continue reading nicht zwischen Theorie und Methode unterschieden. Damit entfernt sich die Rechtwissenschaft von dem in anderen Disziplinen üblichen Methodenbegriff, der unterhalb der Theorie angesiedelt ist. Mit Podlech kann man sagen, eine Methode ist »nur eine geordnete Klasse von Verhaltensanordnungen (Operationen) zum Zwecke von Problemlösungen. Methoden sind nicht wahr oder falsch, sondern fruchtbar oder unfruchtbar« [3]Adalbert Podlech, Rechtstheoretische Bedingungen einer Methodenlehre juristischer Dogmatik, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 2 , 1972, 491-502 S. 492.. Das entspricht dem engeren Methodenbegriff, wie er in der empirischen Sozialforschung üblich ist. Danach ist eine Methode das planmäßige (und insofern theoriegeleitete) Vorgehen zur Lösung von bestimmten Aufgaben oder Problemen. Der engere Methodenbegriff entspricht der Aufgabenstellung der juristischen Methodenlehre. Sie versteht sich als Anleitung zur Beantwortung konkreter Rechtsfragen oder zur Entscheidung einzelner Rechtsfälle. Die nicht selten zu hörende Kritik, die juristische Methodenlehre sei zu eng, weil sie sich auf die Anleitung zur Fallentscheidungspraxis konzentriere [4]Z. B. Matthias Jestaedt, Braucht die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht eine fachspezifische Wissenschaftstheorie?, in: Andreas Funke/Jörn Lüdemann (Hg.), Öffentliches Recht und … Continue reading, geht deshalb fehl.
Im Mittelpunkt der Methodenlehre stehen Anleitungen zur Textauslegung, der so genannte Kanon der Auslegungsmethoden. Es wäre allerdings zu eng, die Methodenlehre auf die Textinterpretation einzuschränken, denn ein Grundproblem der Methodenlehre besteht gerade darin, dass nicht selten die Interpretation von Texten zu keinem Ergebnis führt. Auch solche Fälle muss die Methodenlehre bedenken. Daher ist es zweckmäßig, die juristische Methodenlehre nach dem Titel eines Buches von Kriele als »Theorie der Rechtsgewinnung« de lege lata zu verstehen. [5]Für eine gewisse Verwirrung sorgen Müller/Christensen, Juristische Methodik, durch den Begriff »Methodik«, den sie als „Oberbegriff für ›Hermeneutik‹, ›Interpretation‹, … Continue reading Mit der Methodenlehre gibt sich die Rechtwissenschaft selbst eine Anleitung zur Rechtsgewinnung. Die Methodenlehre ist aber gleichzeitig eine Brücke zur Praxis. Im Streitfall haben die Gerichte das letzte Wort. Die Methodenlehre ist daher in letzter Konsequenz eine Anleitung zur Rechtsgewinnung für die Gerichte.
Bemerkenswert ist die lange Reihe von Lehr- und Lernbüchern zur Methodenlehre. [6]Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Guy Beaucamp/Lutz Treder, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 2. Aufl., 2011; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., Wien … Continue reading Zusammen mit selbständigen Kapiteln zur Methodenlehre in vielen anderen Büchern, die vornehmlich für die juristische Ausbildung bestimmt sind [7]Z. B. Heiko Sauer, Juristische Methodenlehre, in: Julian Krüper (Hg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 168-186., zeigen sie das große Bedürfnis nach Reflexion und Vergewisserung für einen zentralen praxiszugewandten Bereich der juristischen Arbeit und zugleich Vertrauen in die Lehr- und Lernbarkeit der juristischen Methode. Insofern kann man wohl sagen: So viel Methode gab es nie. Aus dieser Sicht verbergen sich hinter der Klage über den Verlust oder das Fehlen der Methode tatsächlich rechtstheoretische Kontroversen, sozusagen ein »Methodenstreit« der Rechtstheorie. Die Rechtstheorie befindet sich, vorsichtig gesprochen, in einem pluralistischen Zustand. Ihre Methodenkritik adressiert sie meistens an die Methodenlehre. Betroffen sind aber viel mehr die Methoden der Rechtswissenschaft in ihren verschiedenen Fächern: dogmatische Fächer, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie, ökonomische Analyse des Rechts. Rechtstheoretische Kontroversen können nicht in der Methodenlehre ausgetragen werden, wenn die Praxis handlungsunfähig bleiben soll. Die notwendige Verknüpfung zwischen Theorie und Methode muss außerhalb der Methodenlehre stattfinden. Die Methodenlehre darf sich zwar gegenüber neuen rechtstheoretischen Entwicklungen nicht unempfindlich zeigen, muss aber nicht jeder Wendung der Rechtstheorie folgen, sondern kann aus einer gewissen Distanz abwarten, bis sich neue methodische Standards entwickeln.
Die Forderung nach einer »Neuorientierung der Methodenlehre über die bloße Rechtsanwendung hinaus auch auf Rechtsgestaltung und Rechtskritik« ist ein zentrales Anliegen der von der Volkswagen Stiftung veranstalteten Doppeltagung [8]Tagungsprogramm hier.. Das mag per se sinnvoll sein, verlangt aber nicht, dass der auf Entscheidungsfindung ausgerichtete Begriff der Methodenlehre erweitert wird. Es ist geradezu schädlich, sie als Kritik an der Methodenlehre zu thematisieren. [9]Tagungskonzeption S. 1. Ihr Platz ist die Diskussion um das Curriculum des Jurastudiums.
Das gilt auch dann, wenn diese Kritik mit der Forderung verbunden wird, die Methodenlehre um eine »Ausbildung in der Erfassung von Sachverhalten« anzureichern [10]Tagungskonzeption S. 4 unter f).. Und das gilt erst recht, wenn weiter die Ergänzung der Methodenlehre um eine »Instrumentenlehre, die das verfügbare Arsenal rechtlicher Regelungsinstrumente systematisch sichtet«, um eine »Institutionenlehre, die die Bildung organisatorischer Einheiten für bestimmte Zwecksetzungen« behandelt und schließlich um eine »Verfahrenslehre« gefordert wird, »die die Anforderungen unterschiedlicher Verfahren vergleichend sichtet, ihre Durchführung begleitet und ihre Leistungsgrenzen kalkulierbar macht« [11]Ebenda.. Hinter diesen Forderungen steckt die alte These vom so genannten Theorie-Praxis-Bruch. Sie hat sie ist ebenso zählebig wie zahnlos. Vielleicht finde ich noch vor der Fortsetzung der Tagung in Berlin am 23. Februar die Zeit zu ein paar Bemerkungen zum Theorie-Praxis-Bruch.
(Zuletzt bearbeitet am 19. 2. 2012.)

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Vgl. etwa Michael Stolleis, Der Methodenstreit der Weimarer Staatsrechtslehre – ein abgeschlossenes Kapitel der Wissenschaftsgeschichte?, 2001; Christoph Möllers, Braucht das öffentliche Recht einen neuen Methoden- und Richtungsstreit?, Verwaltungsarchiv 90, 1999, 187-207; ders., Der Methodenstreit als politischer Generationenkonflikt: ein Angebot zur Deutung der Weimarer Staatsrechtslehre, Der Staat 43, 2004, 399-423; Eberhard Schmidt-Aßmann/Wolfgang Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann-Hoffmann-Riem (Hg.), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004; ohne Begrenzung auf das öffentliche Recht Karl-Heinz Ladeur, Die rechtswissenschaftliche Methodendiskussion und die Bewältigung des gesellschaftlichen Wandels, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 64, 2000, 60-103.
2 Anders etwa Fikentscher, der die Methode der Rechtsanwendung ausdrücklich der Rechtstheorie zuordnet und sie dort neben die Rechtsphilosophie stellt (Wolfgang Fikentscher, Methoden des Rechts Bd. IV, 1977, S. 121 ff., 125, 664 ff.); deutlich ferner Wolfgang Hoffmann-Riem, Methoden einer anwendungsorientierten Verwaltungsrechtswissenschaft, in: Eberhard Schmidt-Aßmann u. a. (Hg.), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004, 9-72, S. 14 ff. Noch deutlicher neuerdings Martin Schulte, Eine soziologische Theorie des Rechts, 2011, S. 18 ff. Schulte selbst will »die Begriffe juristische Methode und Rechtsdogmatik weitgehend synonym verwenden, weil beide einander bedingen und ineinander übergehen.«
3 Adalbert Podlech, Rechtstheoretische Bedingungen einer Methodenlehre juristischer Dogmatik, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 2 , 1972, 491-502 S. 492.
4 Z. B. Matthias Jestaedt, Braucht die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht eine fachspezifische Wissenschaftstheorie?, in: Andreas Funke/Jörn Lüdemann (Hg.), Öffentliches Recht und Wissenschaftstheorie, 2009, 18-43, S. 23 ff; Thomas Vesting, Rechtstheorie, 2007, Rn. 244.
5 Für eine gewisse Verwirrung sorgen Müller/Christensen, Juristische Methodik, durch den Begriff »Methodik«, den sie als „Oberbegriff für ›Hermeneutik‹, ›Interpretation‹, ›Auslegungsmethoden‹ und ›Methodenlehre‹« verstanden wissen wollen (Juristische Methodik, Rn 7, in der 10. Aufl. S. 37). Ganz und gar überflüssig ist die Rede von einer Methodologie.
6 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Guy Beaucamp/Lutz Treder, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 2. Aufl., 2011; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., Wien 1991; ders., Grundzüge der juristischen Methodenlehre, Wien 2005; Claus-Wilhelm Canaris/Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtwissenschaft, 4. Aufl., 2006; Helmut Coing, Juristische Methodenlehre, 1972; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991; Hans Joachim Koch/Helmut Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl., Bern 2010; Dirk Looschelders/Wolfgang Roth, Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, 1996; Friedrich Müller/Ralph Christensen, Juristische Methodik: Grundlegung für die Arbeitsmethoden der Rechtspraxis, 10. Aufl., 2009; Hans-Martin Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl., 1999; Jan Schapp, Hauptprobleme der juristischen Methodenlehre, 1983; ders., Methodenlehre des Zivilrechts, 1998; Dieter Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, 4. Aufl., 1998; Joachim Vogel, Juristische Methodik, 1998; Rolf Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 4. Aufl., 2008; Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., 2006.
7 Z. B. Heiko Sauer, Juristische Methodenlehre, in: Julian Krüper (Hg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 168-186.
8 Tagungsprogramm hier.
9 Tagungskonzeption S. 1.
10 Tagungskonzeption S. 4 unter f).
11 Ebenda.

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Im Eintrag vom 8. 12. 2011 hatte ich angekündigt, noch einmal zu der im Tagungsprogramm als »neuem Akzent für die Juristenausbildung« betonten Rechtsgestaltung zu schreiben. Der »Akzent« wurde gleich am ersten Tag mit zwei Vortragsblöcken gesetzt. In dem ersten Block ging es um die Gesetzgebung. Es referierten Felix Uhlmann (Zürich) über »Rechtsgestaltung durch den Gesetzgeber«, Stephan Breidenbach (Frankfurt/Oder) über »Das ›schwarze Loch‹ in der Gesetzgebung« und Heinz Schöch (München) über »Rechtsgestaltung durch Experimente in Strafverfahren«. Es bringt nichts, wenn ich die Kurzreferate noch einmal verstümmelt referiere. [1]Auf Uhlmanns Webseite gibt es informative Folien zu seiner Vorlesung »Rechtssetzungslehre« sowie interessante Links und Veröffentlichungen zum Download, darunter Uhlmanns Beitrag zur Festschrift … Continue reading Es soll ohnehin alles schnell gedruckt werden. Daher zu jedem der drei Referate nur jeweils eine Anmerkung. Bei Uhlmann ist mir aufgefallen, dass er eine »präzise Rechtssprache« einforderte. Diese Forderung steht in einem deutlichen Gegensatz zur Sprachskepsis vieler Rechtsmethodiker. Was Breidenbach geheimnisvoll als »Schwarzes Loch« in der Gesetzgebung angekündigt hatte, entpuppte sich als die unbekannte Tätigkeit des Referenten, der ein neues Gesetz schreibt. Breidenbach füllte das Loch mit 13 Ratschlägen und der Warnung, zu früh mit der Formulierung des Textes zu beginnen: »Erst denken, dann zeichnen, dann arbeiten.«
Schöch wies darauf hin, dass die Strafprozessordnung allerhand Spielraum zum Experimentieren lasse und nannte Beispiele, wie der Spielraum genutzt werden kann, um das Denken in Alternativen zu üben (Rollenspiele zum Wechselverhör, Jugendgerichtsverhandlung am runden Tisch, informelles Tatinterlokut, frühe Strafverteidigung). Ich fühlte mich an die Experimente von Rolf Bender zur »Hauptverhandlung im Zivilprozess« erinnert. [2]Zur Bedeutung solcher Experimente als Innovationsmöglichkeit vgl. Ökonomisierung der Justiz und richterliche Unabhängigkeit, in: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa (Hg.), … Continue reading
Kritisch will ich zwei Vorträge aus dem Nachmittagsprogramm herausgreifen, in denen es um »Vertragsgestaltung als Gegenstand der Juristenausbildung« ging. Es referierten der Hamburger Notar Peter Rawert (»Rechtsgestaltung durch Private«) und der Bonner Rechtsanwalt Stephan Schauhoff (»Rechtsgestaltung und Rechtsanwendung aus Sicht beratender Rechtsanwälte«). Meine Kritik betrifft nicht die Vorträge als solche – die waren perfekt –, sondern den Umstand, dass beide Referenten nicht über ihren juristischen Schatten springen konnten.
Rawert prägte den schönen Begriff des Dezisionsjuristen, um sich als Gestalter davon abzusetzen. Der streitentscheidende Richter als Leitbild der Juristenausbildung sei mindestens für das Zivilrecht überholt. Vorbeugende Rechtsgestaltung sei gefragt. Letztlich gehe es immer nur darum, wie man Konflikte durch die klare Formulierung des Vertrages vermeiden könne. Das Gesetz müsse dazu durch eine lex contractus ergänzt werden. Für das Gelingen sei entscheidend die Fähigkeit zur Prognose der tatsächlichen und der rechtlichen Entwicklung. Es gelte, den sichersten Weg für den Mandanten zu finden. Schauhoff stimmte ein: Rechtsgestaltung, wie die Mandanten es erwarten. Und wie erwarten es die Mandanten? Woran entscheidet sich der Prognoseerfolg? Anscheinend alleine daran, dass der Richter im Streitfall zugunsten des Mandanten entscheidet. Natürlich gibt es ein Prognoserisiko. Aber, so Rawert in der Diskussion, im Ernstfall müsse man den Gerichten zur Vermeidung der eigenen Haftung zeigen können, was man alles bedacht habe. Damit haben beide, ohne es zu merken, den Rechtsgestalter zum Superdezisionsjuristen gemacht. Sie fordern von ihm nicht die retrospektive, sondern die prospektive Entscheidung. Er soll nicht bloß wie ein Richter einen bereits in der Vergangenheit liegenden Fall beurteilen, sondern hypothetisch einen, der erst in Zukunft akut wird und hinsichtlich dessen noch manche Details ungewiss sind. Aber denken wie ein Richter soll der Gestalter eben doch. Man ist aber wohl realistisch genug, um bei der Vorhersage, wie ein Richter entscheiden dürfte, eine Portion Zynismus zu erwarten, oder, wie es Oliver Wendell Holmes formulierte: »The prophecies of what the courts will do in fact, and nothing more pretentious, are what I mean by the law«.
Die Rechtssoziologie bietet eine Alternative an. Dort fragt man nämlich nicht in erster Linie nach dem Recht, sondern wie es kommt, dass die große Masse der Verträge – und darunter auch viele, die jeden Juristen grausen lassen – ohne viele Gedanken an Recht und Richter problemlos abgewickelt werden. Eine große Rolle spielen dabei außervertragliche Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Vertragsdurchsetzungsinstitutionen außerhalb des offiziellen Rechts. Aber die sind hier nur am Rande von Interesse, weil der Rechtsgestalter darauf wenig Einfluss nehmen kann. Interessant sind in erster Linie Gestaltungen, die zur Selbststabiliserung des Vertrages beitragen. Vier Gesichtspunkte will ich anführen:
1. die Auswahl des Vertragspartners,
2. die Fairness des Vertrages,
3. den Vertrag als Verhaltensprogramm und
4. die Relationalität des Vertrages.
Zu 1: Vor dem Vertragsinhalt kommt die Auswahl des Vertragspartners. Die obliegt allerdings selten dem Rechtsberater. Der verfügt aber über Instrumente, um die vom Mandanten getroffene Wahl zu überprüfen. Das hatte Rawert im Blick, als er darauf hinwies, die meisten Juristen seien nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht in der Lage, Handelsregister und Grundbuchauszüge zu lesen oder die Existenz und die Vertretungsbefugnisse bei ausländischen juristischen Personen zu ermitteln. An dieser Stelle würde ich nur eine andere Betonung vorschlagen. In der juristischen Ausbildung geht es kaum darum, die genannten Praxisfertigkeiten zu trainieren. Vielmehr kommt es darauf an, den Studenten ganz allgemein zu vermitteln, wie wichtig die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Vertragspartners für eine reibungslose Vertragsdurchführung sind, und die juristischen Instrumente, die bei der Auswahl des Vertragspartners bzw. ihrer Bestätigung helfen können, vorzustellen.
Zu 2: Die wichtigste Regel für die inhaltliche Gestaltung ist wohl die Ausgewogenheit des Vertrages. Der Tausch ist ein psychisch verankertes Grundelement des Sozialen. Es sorgt dafür, dass die Beteiligten stets die Ausgewogenheit ihrer Beziehungen im Sinne einer Bilanz im Blick haben. Dabei sehen sie nicht bloß auf das eigene Ergebnis, sondern bedenken auch die Erwartungen des Vertragspartners, denn sie verstehen das »give-and-take needed in business« (Macaulay). Das gilt nicht bloß für auf Fortsetzung angelegte Vertragsbeziehungen. Mit einiger Sicherheit darf man annehmen, dass faire Verträge, das heißt solche, bei denen sich keiner übervorteilt fühlt, eher konfliktfrei abgewickelt werden als ausbeuterische, bei denen es einem Vertragsteil gelingt, den Tauschgewinn an sich zu ziehen. Die Wünsche eines Mandanten, der den Vertragsgegner übervorteilen möchte, dürfen (nicht nur) daher keine Vorgabe für den Rechtsgestalter sein. Das haben Rawert und Schauhoff natürlich auch nicht behauptet. Aber es war auch keine Rede davon, dass die Aufgabe des Rechtsgestalters darin bestehen könnte, auf einen fairen Vertrag hinzuwirken.
Zu 3: Der Vertrag als Verhaltensprogramm
Die Ausarbeitung schriftlicher Verträge hat noch andere und vielleicht wichtigere Funktionen, als die Vorbereitung auf eine Anrufung des offiziellen Rechts. Sie dient der Selbststabilisierung des Vertrages, indem sie ein Verhaltensprogramm für die Durchführung entwirft. Mehr oder weniger ausführlich wird die Abwicklung des Vertrages in kleine Schritte zerlegt. Zahlungs- und Leistungstermine werden bestimmt. Es werden Leistungskontrollen vorgesehen und Ausfallsicherungen vereinbart (Vorauszahlungen, Akkreditive, Bankgarantien, Eigentumsvorbehalte). Mit der zeitlichen Dehnung der Vertragsabwicklung wächst das Vertrauen zwischen den Parteien. Die sachliche und zeitliche Programmierung erschwert das opportunistische Ausbrechen aus dem Vertrag. Bei komplexen Vertragsgegenständen, insbesondere dann, wenn sich die Abwicklung über längere Zeit hinzieht, kann auch ein laufendes Reporting und Monitoring hilfreich sein. [3]Thomas Dietz hat am Beispiel von Softwareentwicklungsverträgen deutscher Unternehmen mit Partnern in Indien, Bulgarien und Rumänien beschrieben, wie solche Programmierung konkret aussieht … Continue reading Aber auch bei simpleren Austauschverhältnissen kann der Vertrag als Verhaltensprogramm die Abwicklung stabilisieren. Ein insofern unscheinbares, aber wirksames Vertragselement ist das Rücktrittsrecht, das für Haustürgeschäfte und Fernkäufe von Konsumenten vorgesehen ist. Auch bei solchen Verträgen ist inzwischen über das Internet oft sozusagen eine Real-Time-Kontrolle der Vertragsabwicklung möglich. Es gibt spezialisierte Berater, die ihre Hilfe zu solcher Selbststabilisierung von Verträgen als »Proactive Contracting« anbieten. Hilfsmittel sind besondere Computerprogramme und Visualisierungen. [4]Z. B. Helena Haapio mit der Firma Lexpert.
Zu 4: Der Vertrag als soziale Beziehung (Relational Contract)
Macaulays berühmte Untersuchung von 1963 [5]Stewart Macaulay, Non-contractual Relations in Business, ASR 28, 1963, 55-69 hatte gezeigt, dass das Konfliktverhalten der Beteiligten bei geschäftlichen Dauerbeziehungen nicht den Vorgaben des klassischen Vertragsrechts folgt, weil es auf die Fortsetzung der Austauschbeziehungen ausgerichtet ist. Im Anschluss daran hat der Jurist Macneil [6]Wikipedia über Macneil: http://en.wikipedia.org/wiki/Talk:Ian_Roderick_Macneil. die Figur des Beziehungsvertrages (relational contract) herausgearbeitet. [7]Ian Macneil: The Many Futures of Contract, Southern California Law Review 47, 1973/1974, 691-816; Contracts: Adjustments of Long-Term Economic Relations Under Classical, Neoclassical, and Relational … Continue reading Maßgeblich war der Gesichtspunkt, dass Verträge insofern »relational« sind, als sie sich in der Regel nicht in einem punktuellen Leistungsaustausch erschöpfen, sondern mehr oder weniger auf Dauer gestellt sind und dadurch eine Beziehung begründen. Die Übergänge sind, wie überall, fließend. Auf dem unteren Ende der Skala liegt die discrete transaction, der einmalige, sofort vollzogene Leistungstausch, z. B. der Kauf von Benzin an einer Tankstelle, die man voraussichtlich nie wieder aufsuchen wird. Auf dem relationalen Ende liegt etwa ein Franchise-Vertrag, der über Jahre und Jahrzehnte fortgesetzt werden kann. Der Beziehungscharakter des Vertrages wird potenziert, wenn mehr als zwei Personen daran beteiligt sind. In der Rechtsdogmatik ist von komplexen Langzeitverträgen die Rede. [8]Der von dem Juristen Macneil geprägte Begriff des relational contract ist von Rechtssoziologie und ÖAR übernommen worden. Dabei wird aber nicht immer beachtet, dass er eigentlich nur die durch den … Continue reading
Die Vertragsbeziehung gewinnt ihre Substanz zunächst aus dem Vertragsinhalt. Der Vertrag enthält ein Programm zu Koordination des Verhaltens bei der Abwicklung des vereinbarten Austauschgeschäfts. Das staatliche Recht hat zwar auch Normen für langfristige und komplexe Verträge. Aber es passt doch eher für »diskrete« Austauschbeziehungen. Je relationaler der Vertrag, umso mehr müssen die Parteien selbst den Vertragsinhalt festlegen.
Ein Vertrag wäre vollständig oder perfekt, wenn er ex ante für alle künftig auftauchenden Probleme Lösungen bereithielte. Solche Perfektion ist, zumal bei Langzeitverträgen, praktisch nicht zu erreichen. Die Entdeckung der Relationalität von Verträgen hat zu der Beobachtung geführt, dass Vertragsbeziehungen bis zu einem gewissen Grade über Mechanismen für die Füllung solcher Rechtslücken verfügen. Die Parteien suchen auf ihr Austauschgeschäft zugeschnittene Vertragsinstrumente, sie lassen Lücken oder einigen sich auf Verfahren, mit denen sie sich bei Bedarf neu arrangieren können.
Für die Vertragsgestaltung kann man daraus lernen, dass es nicht unbedingt darauf ankommt, alle Eventualitäten ex ante zu regeln. Wichtiger sind Möglichkeiten zur Konkretisierung und für Anpassungen, die über das hinausgehen, was das Vertragsrecht immer schon bei den sog. Dauerschuldverhältnissen vorgesehen hat (wie z. B. die Kündigung aus wichtigem Grund). So kann es sinnvoll sein, Verträge zum Teil bewusst lückenhaft zu gestaltet und dafür Anpassungsklauseln und Nachverhandlungen vorzusehen. Notfalls erfolgt die Anpassung mit Hilfe Dritter (Sachverständiger oder gar Schiedsrichter). Dass solche Offenheit relativ gut funktioniert, hat seine Grundlage eben in dem komplexen Beziehungscharakter der Verträge.
Das alles und viel mehr haben erfahrene Vertragspraktiker wie Rawert und Schauhoff sicher im Hinterkopf, und es kam auf der Veranstaltung in Celle, von der Zeitknappheit einmal abgesehen, nur deshalb nicht zur Sprache, weil für Juristen mit großer praktischer Erfahrung vieles selbstverständlich ist, was in der Theorie mit einigem Aufwand formuliert wird. Wenn man das implizite Wissen der Praxis (und darüber hinaus auch etwas kritische Distanz) schon in der Ausbildung vermitteln will, ist daher der Rückgriff auf die Rechtssoziologie angesagt.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Auf Uhlmanns Webseite gibt es informative Folien zu seiner Vorlesung »Rechtssetzungslehre« sowie interessante Links und Veröffentlichungen zum Download, darunter Uhlmanns Beitrag zur Festschrift Richli (»Interdisziplinarität in Rechtsetzung und Rechtsetzungslehre«.
2 Zur Bedeutung solcher Experimente als Innovationsmöglichkeit vgl. Ökonomisierung der Justiz und richterliche Unabhängigkeit, in: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa (Hg.), Impulse für eine moderne und leistungsstarke Justiz, 2009, S. 103-118, S. 116 f.
3 Thomas Dietz hat am Beispiel von Softwareentwicklungsverträgen deutscher Unternehmen mit Partnern in Indien, Bulgarien und Rumänien beschrieben, wie solche Programmierung konkret aussieht (Relationale Verträge und Reputationsnetzwerke im internationalen Handel, Zeitschrift für Rechtssoziologie 30, 2009, 165-184).
4 Z. B. Helena Haapio mit der Firma Lexpert.
5 Stewart Macaulay, Non-contractual Relations in Business, ASR 28, 1963, 55-69
6 Wikipedia über Macneil: http://en.wikipedia.org/wiki/Talk:Ian_Roderick_Macneil.
7 Ian Macneil: The Many Futures of Contract, Southern California Law Review 47, 1973/1974, 691-816; Contracts: Adjustments of Long-Term Economic Relations Under Classical, Neoclassical, and Relational Contract Law, Northwestern University Law Review, 72, 1977/1978, 854-906; The New Social Contract: An Inquiry into Modern Contractual Relations, 1980; ders., Relational Contract: What We Do and Do Not Know, Wisconsin Law Review 1985, 483-525; Relational Contract Theory: Challenges and Queries, Northwestern University Law Review 94, 2000, 877-907. Dazu aus deutscher Sicht Jürgen Oechsler, Wille und Vertrauen im privaten Austauschvertrag. Die Rezeption der Theorie des Relational Contract im deutschen Vertragsrecht in rechtsvergleichender Kritik, RabelsZ 60, 1996, 91-124.
8 Der von dem Juristen Macneil geprägte Begriff des relational contract ist von Rechtssoziologie und ÖAR übernommen worden. Dabei wird aber nicht immer beachtet, dass er eigentlich nur die durch den Vertrag selbst begründete Beziehung zwischen den Beteiligten erfasst. Tatsächlich sind aber alle Verträge mehr oder weniger in vertragsexterne soziale Beziehungen eingebettet. Auch die wollte Macneil später mit seiner Begriffsbildung erfassen. Aber damit verliert sie ihre Unterscheidungskraft.

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Die Rechtswissenschaft und ihre Grundlagenfächer haben bei der Volkswagen Stiftung immer ein offenes Ohr und nicht selten auch ein offenes Säckel gefunden. Am 6. und 7. Dezember fand in dem wunderbar restaurierten Plenarsaal des OLG Celle die erste von zwei Tagungen der Volkswagen Stiftung über »Rechtsgestaltung – Rechtskritik – Konkurrenz von Rechtsordnungen. Neue Akzente für die Juristenausbildung« statt. Eine zweite Veranstaltung gleichen Formats soll am 23. Und 24. Februar 2012 in Berlin folgen. [1]Hier das Tagungsprogramm als PDF. Nach der Teilnehmerliste waren es 69 Personen, die nach meinem Eindruck auch fast alle präsent waren. Drei Themenfelder wurden behandelt:

1) Rechtsgestaltung als Ergänzung zu der bisher klar dominierenden Rechtsanwendung
2) Systematische Vermittlung von Ansätzen und Vorgehensweisen der Rechtskritik
3) Konkurrenz von Rechtsordnungen, insbesondere USA-Deutschland, nationales und Europarecht

Drei weitere sind für den nächsten Durchgang in Berlin vorgesehen:

4) Vorfeld-»Kolonisation« durch Recht (Compliance, Governance, Mediation)
5) Neuorientierung der Methodenlehre über die bloße Rechtsanwendung hinaus auch auf Rechtsgestaltung und Rechtskritik
6) Didaktik der Juristenausbildung unter Berücksichtigung angrenzender Fachgebiete.

Das Konzept stammt von Professor Dr. Hagen Hof, der auch als Regisseur tätig war. [2]Hier die Tagungskonzeption als PDF. Die Regie hatte 24 Vorträge vorgesehen, davon ein Drittel mit 20 Minuten, die anderen mit zehn Minuten. Ich war skeptisch, ob das funktionieren könnte. Aber es funktionierte glänzend. Nicht nur hielten sich alle an die Zeiten, sondern es gab auch inhaltlich keinen Ausfall, und ich als Zuhörer hatte kein Problem, von Anfang bis Ende aufmerksam zu sein. Schließlich blieb auch noch Zeit für substantielle Diskussionen. Das Niveau der Fürsorge für Leib und Seele durch Stiftung und OLG entsprach der Intensität der Arbeit.
Bevor ich in einem weiteren Eintrag einen oder mehrere Punkte herausgreife, will ich heute nur einen allgemeinen Eindruck notieren.
Eine Strukturreform der Juristenausbildung stand nicht zur Debatte, nachdem die Justizministerkonferenz vom 18. und 19. Mai 2011 in Halle sich gegen die allgemeine Übernahme des Bachelor-Master-Modells und für die Beibehaltung des Einheitsjuristen ausgesprochen hatte. Es ging daher jetzt um Fragen des Curriculums und der Didaktik. Aus allen Beiträgen sprach mehr oder weniger laut ein Lob der deutschen Juristenausbildung und als deren Kern der klassischen Rechtsdogmatik. So viel Affirmation gab es bisher selten. Aber natürlich gab es dann auch Kritik und Verbesserungswünsche. Durchgehend war vor allem der Ruf nach der Vermittlung von Strukturwissen zu hören, das sich auch bei unbekannten Materien und bei der laufenden Veränderung des Rechtsstoffs bewährt und die deutsche Jurisprudenz international anschlussfähig macht. Ich habe diese Stimmen als Plädoyer für eine Allgemeine Rechtslehre verstanden. Aber so ausdrücklich hat das niemand gesagt.
Von Bogdandy kritisierte, dem juristischen Studium in Deutschland fehle der intellektuelle Glanz, der es in der Konkurrenz mit anderen Fächern und mit dem Ausland für die besten Köpfe attraktiv mache. Das blieb nicht unwidersprochen. Ich würde von Bogdandy eher zustimmen, aber auch gleich eine Ursache benennen wollen, nämlich die Konzentration der Mittel auf außeruniversitäre Eliteforschung und das kräftezehrende Wettrennen um Exzellenzförderung, dem sich die Jurisprudenz lieber entzieht.
Bemerkenswert – und für den Rechtssoziologen natürlich höchst erfreulich – wie durchgehend eine Stärkung der Grundlagenfächer gefordert wurde. Dazu umrissen in ihren Statements Stolleis das kritische Potential der Rechtsgeschichte und Machura das der Rechtssoziologie. Stolleis beklagte, Rechtsgeschichte im juristischen Studium sei zur Vorgeschichte des Grundgesetzes geschrumpft. [3]Alles andere wäre unrealistisch: Röhl, Wozu Rechtsgeschichte?, Jura 1994, 173-178. Bemerkenswert, dass er eine Kanonisierung des historischen Stoffes für das Studium forderte. [4]Dazu für die Rechtssoziologie mein Eintrag vom 12. 9. 2008. Bemerkenswert der Eifer, mit dem sich Austin Sarat als »advocate for disciplinization« für eine Kanonisierung des Faches einsetzt. Zwar … Continue reading Wie Peter Koller (Graz) in 20 Minuten das Potential der Rechtsphilosophie einbrachte, macht ihm so leicht keiner nach. Ein wenig kontrovers war eigentlich nur die Frage, an welcher Stelle des Studiums die Grundlagenfächer optimal angebracht werden. [5]Dazu noch ziemlich unentschlossen Pascale Cancik, Grundlagenfächer und Fachdidaktik – Fragen der Konzeption einer rechtwissenschaftlichen Fachdidaktik, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente … Continue reading Vesting und Gräfin von Schlieffen verkündeten einmal wieder den Verlust der juristischen Methode. Ich möchte entgegenhalten: So viel Methode war noch nie.
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Noch nicht erwähnt habe ich, wie sich die vom Veranstalter im Ausbildungsprogramm vermisste Rechtsgestaltung in der Tagung niederschlug. Dazu werde ich einen separaten Eintrag schreiben.
Nachtrag: Unter der Überschrift »Brot und Butter der meisten Juristen sind Blut und Blech« berichtet Miloš Vec in der FAZ vom 14. 12. 2011 (S. N5) [10]Anscheinend nicht in FAZ-Net. über die Celler Tagung. Von den »streitbaren Reformern«, die er im Untertitel anführt, habe ich nicht viel bemerkt. Im Übrigen fällt an dem Artikel auf, dass die Layout-Abteilung der Zeitung ihn mit einem unmotivierten Justitia-Bild versehen hat. [11]Dazu der Eintrag »Die Bilder der heimlichen Juristenzeitung« vom 19. 1. 2009. So kann man die Seriosität seiner Autoren untergraben.
Nachträglich habe ich in Fußnoten auf einschlägige Beiträge in dem Band von Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Bd. 1, Baden-Baden 2011, hingewiesen.
Nachtrag Juni 2012:
Inzwischen ist der Tagungsband erschienen: Hagen Hof/Götz von Olenhusen (Hg.), Rechtsgestaltung – Rechtskritik – Konkurrenz von Rechtsordnungen. Neue Akzente für die Juristenausbildung, Baden-Baden, Nomos, 2012 (ISBN 978-3-8329-7362-9)
Hier die Zusammenfassung der Ergebnisse der Tagung aus der Feder von Wilhelm Krull und Hagen Hof.
Was auf der Tagung nicht zur Sprache kam, war die Frage nach der deutschen Juristenausbildung im europäischen Vergleich. Dazu gibt Matthias Kilian in den BRAK-Mittl 2/2012 S. 59-61 die Antwort (Die deutsche Juristenausbildung – wo steht sie im europäischen Vergleich«). Grundlage ist eine 2010 veröffentlichte Studie, in der der Verfasser die Juristenausbildung in 25 europäischen Staaten analysiert [12]Matthias Kilian, Modelle der Juristenausbildung in Europa: Eine Standortbestimmung, Bonn 2010. Der Bologna-Prozess sei in den anderen Ländern nur »formal implementiert worden, indem traditionelle Ausbildungsgänge in ein Bachelor- und ein Masterstudium gegliedert wurden«. Der wichtigste Unterschied zwischen Deutschland und Resteuropa scheint darin zu bestehen, dass hierzulande der Zugang zum Studium und später auch zum Anwaltsberuf sehr offen ist. Überall sonst wird vor, im und nach dem Studium stärker selektiert. Die post-universitäre Einheitsausbildung (Referendarausbildung) in Deutschland ist europaweit einzigartig. Sie öffnet vor allem den Zugang zum Anwaltsberuf. Diese Offenheit, die anscheinend bisher nicht zu einem Juristenproletariat geführt hat, gilt es zu verteidigen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Hier das Tagungsprogramm als PDF.
2 Hier die Tagungskonzeption als PDF.
3 Alles andere wäre unrealistisch: Röhl, Wozu Rechtsgeschichte?, Jura 1994, 173-178.
4 Dazu für die Rechtssoziologie mein Eintrag vom 12. 9. 2008. Bemerkenswert der Eifer, mit dem sich Austin Sarat als »advocate for disciplinization« für eine Kanonisierung des Faches einsetzt. Zwar spricht er nicht von legal sociology oder sociology of law, sondern von »law and society scholarship«. Aber der Sprachgebrauch in den USA ist eben anders. Schon als Präsident der Law and Society Association hatte Sarat sich für eine »Kanonisierung« des Faches ausgesprochen. Bemerkenswert auch, dass er dafür Juristen (Jack Balkin und Sanford Levinson) zitiert: »Every discipline, because it is a discipline, has a canon, a set of standard texts, approaches, problems, examples, or stories that its members repeatedly employ or invoke, and which help define the discipline as a discipline.« (President’s Column: Every Good Discipline Deserves a Canon. Or How Can We Fight If We Aren’t Armed?, Law & Society Newsletter, November 1998, 1-5) Seither hat Sarat durch die Herausgabe von zahlreichen Readern und des »The Blackwell Companion to Law and Society« selbst erheblich zur Abgrenzung und Befestigung dieses Kanons beigetragen. (Caroll Seron (Hg.), The Law and Society Canon«, Ashgate 2005; Caroll Seron/Susan Silbey, Profession, Science and Culture: An Emergent Canon of Law and Society Research, in: Austin Sarat (Hg.), The Blackwell Companion to Law and Society, Blackwell Publishing 2004, 30-61.) Was im Einzelnen zum Kanon der Rechtssoziologie gehört, zeigt sich in der Literaturverzeichnissen von Lehrbüchern, in Literaturempfehlungen zu Lehrveranstaltungen und in gewohnheitsmäßig wiederkehrenden Zitationen.
5 Dazu noch ziemlich unentschlossen Pascale Cancik, Grundlagenfächer und Fachdidaktik – Fragen der Konzeption einer rechtwissenschaftlichen Fachdidaktik, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Bd. 1, Baden-Baden 2011, S. 115-125.
6 Zur »Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums« mein Beitrag in Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Bd. 1, Baden-Baden 2011, S. 67-78.
7 In Deutschland ist der Versuch einer Implementation eines juristischen Szenarios in Second Life anscheinend versandet. Das UK Centre for Legal Education in Warwick scheint dagegen mit der Virtual Town of Ardcalloch erfolgreich eine virtuelle Rechtswelt für die juristische Ausbildung eingerichtet zu haben (etwas näher in meinem Blogeintrag vom 29. 4. 2010 »Von Lawville nach Ardcalloch«).
8 Björn Rüdiger, Neue Wege in der Juristenausbildung: Legal Clinics, Mootcourts und Praktikerseminare. Ein Tagungsbericht zur Praktischen Jurisprudenz, ZJS 2011 Heft 6, S. 583-586; Thomas Groß, Legal Clinics: praxisbezogenes Lernen im juristischen Studium, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Bd. 1, Baden-Baden 2011, S. 127-133, sowie meine Hinweise in dem Beitrag zur »Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums« (S. 69).
9 Worum es geht, kann man weitgehend einem Interview Wastls vom 7. 8. 2008 in der »Wirtschaftswoche« entnehmen. Vgl. Ferner Ulrich Wastl, Zwischenruf: Privatisierung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, ZRP 2011, 57 f.
10 Anscheinend nicht in FAZ-Net.
11 Dazu der Eintrag »Die Bilder der heimlichen Juristenzeitung« vom 19. 1. 2009.
12 Matthias Kilian, Modelle der Juristenausbildung in Europa: Eine Standortbestimmung, Bonn 2010.

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