Banksy in Bochum?

Rechtzeitig zu Weihnachten habe ich an der Kassenberger Straße rätselhafte Graffiti entdeckt.

Solche Verkunstaltung wird in der Regel einem Phantom mit dem Namen Banksy zugeschrieben. Es soll seine Wurzeln in einer Stadt haben, die mit B wie Bochum beginnt. Was hat das mit Recht und Rechtstheorie zu tun? Das ist schnell erklärt. Ist die verbildete Sache beweglich, geht es um einen Fall des § 950 BGB. Handelt es sich um ein Grundstück, wird der Fall kompliziert. Dann taucht etwa die Frage auf, ob der Eigentümer, der einen anderen Kunstbegriff hat als der Sprayer, dessen Machwerk entfernen darf und dafür vielleicht sogar Schadensersatz verlangen kann.

Als Sprungbrett vom schnöden BGB zur hehren Rechtstheorie dient die Rechtsästhetik. In einem einschlägigen neuen Sammelband habe ich gerade den Beitrag der Mitherausgeberin Eva Schürmann gelesen.[1] Der empfiehlt uns Juristen, ästhetische Urteilskompetenzen zu erwerben, um die Darstellungen, denen sie in der Rechtpraxis begegnen, besser zu durchschauen. Schürmanns Beispiel ist der wunderbare Film 12 Angry Men von Sidney Lumet. An anderer Stelle hat Schürmann das Verfahren der »ästhetischen Exemplifikation« an weiteren Ikonen des Films und der Museumskunst vorgeführt.[2] Mir kommt jetzt die Erinnerung an die Zeit zurück, in der ich als junger Landgerichtsrat in Kiel für die Betreuung der Studenten während ihres Gerichtspraktikums zuständig war. Zum Pflichtprogramm gehörten Besuche in einem der damals funkelnagelneuen EDV-Zentren im Statistischen Landesamt, bei der Landesbrandkasse oder bei der Siemens-Tochter Hell AG. Auf die Idee, mit Studenten und Referendaren Filme anzusehen[3] oder ins Museum zu gehen, wäre ich nicht gekommen. Nun liegt die Idee in der Luft. Sie fügt sich gut in die Kompetenzforderungen der Bolognareformen.

Das ist sicher keine adäquate Einlassung auf Schürmanns Texte, sondern Ausdruck meines Ressentiments gegenüber der Reduzierung der Jurisprudenz auf Kompetenzen, aber auch gewisser Vorbehalte gegenüber der Ästhetik im Allgemeinen und mancher »Kunst« im Besonderen. Der Ästhetik fehlt aus – meiner Sicht – gegenüber der Kunst die analytische Distanz. Gegenüber der Kunst ist eine ähnliche Skepsis angebracht, wie sie dem Recht in der Kunst begegnet. Kunst tritt mit dem Anspruch auf, jenseits von Zweckrationalität, ökonomischen Imperativen und egoistischer Selbstverwirklichung zu agieren. Aber bis zum Ausgang des 19. Jahrhundert war sie durchgehend affirmativ, und heute wird sie vermarktet und konsumiert und produziert die »feinen Unterschiede« (Bourdieu), die grobe Unterschiede festigen und legitimieren. Ich warte darauf, dass die Ästhetik mir den Hype um die Schablonenkunst anonymer Graffiti-Sprayer erklärt.

Nachtrag: Geben wir der klammheimlichen Begeisterung für Graffiti einen Namen: Banksysmus. Der Banksysmus wird in Bochum offiziell. Die WAZ zitiert am 19. März 2021 das Grüne Ratsmitglied Sebastian Pewny

»Konzentrieren wir uns darauf, unsere Stadt nach vorn zu bringen, gerne mit attraktiven Graffiti, die unsere Region zum nächsten New York City machen.«


[1] Eva Schürmann, Darstellen als Problem der Gerechtigkeit, in: Eva Schürmann/Levno von Plato (Hg.), Rechtsästhetik in rechtsphilosophischer Absicht, 2020, S. 187-208.

[2] Eva Schürmann, Vorstellen und Darstellen. Szenen einer medienanthropologischen Theorie des Geistes, 2018. Ich habe nur die Einleitung gelesen, die heute bei GoogleBooks verfügbar war, und fand die Lektüre lohnend.

[3] Auf die Idee wäre ich auch später nicht gekommen, hätte mich nicht der Kollege Mike Nevins in St. Louis darauf gestoßen. Was daraus geworden ist, zeigt die stattliche Reihe an Veröffentlichungen von Michael Böhnke, Stefan Ulbrich und Stefan Machura.

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Wo endet die Freiheit des ästhetischen Urteils?

Wo endet die Freiheit des ästhetischen Urteils? Wo beginnt ästhetische Diskriminierung oder gar ästhetischer Rassismus? Bei Tattoonesen, Pierzonen und Kynodulen?

Der aesthetic turn erweckt den Eindruck, als ob man bei ästhetischen Urteilen freier sei als bei politischen, juristischen oder medialen Werturteilen. Das hat vermutlich damit zu tun, dass Ästhetik in besonderem Maße mit Kunst verbunden wird, und Kunst für sich einen besonderen Freiraum in Anspruch nimmt. Klar, wenn das abfällige ästhetische Urteil sich auf eine angeborene oder unfreiwillig erworbene Eigenschaft bezieht, dann ist es diskriminierend. Aber wie liegt es bei »kulturellen« Kennzeichen, mit denen der Träger sein eigenes Geschmacksurteil ausdrückt? Wie steht es also mit abfälligen Äußerungen über Tattoonesen, Pierzonen und Kynodule?

Da die Ethnologie insoweit eine Forschungslücke aufweist, sei kurz erläutert: Tattoonesen sind Personen, die sich dauerhafte Farbe unter die Haut applizieren lassen. Manchem Ästheten wird durch den Anblick blau-rot-bunter Arme das Anschauen von Fußballspielen verleidet. Pierzonen wären Menschen, die sich Löcher durch Ohren, Nasen oder andere von Natur aus ansehnliche Körperteile bohren, um darin Gegenstände zu befestigen, die als Verschönerung gedacht sind, die aber in den Augen mancher Betrachter als Verunstaltung erscheinen. Kynodule sind Leute, die ihre Hunde mehr lieben als Menschen und denen der Zorn der Satirezeitschrift Kot & Köter galt.

Wo beginnt also ästhetische Diskriminierung? Zugegeben, das letzte Beispiel passt nicht ganz. Es ist dem Übereifer des Hobby-Ethnologen geschuldet, der gleich alle Stämme vorführen möchte, die er entdeckt hat.

Lookismus ist wohl der neue Begriff, mit dem man ästhetische Diskriminierung zu erfassen versucht.[1] Durch die Verbindung mit »Gender«[2] bekommt der Begriff eine Schlagseite, denn er lenkt einseitig auf die Diskriminierung von Frauen in der Werbung oder im Berufsleben hin. Es ist geradezu ein Tabu, auf der Aktivseite auch das weibliche Körperkapital in Rechnung zu stellen.[3] Um mich aus diesem Antidiskriminierungsdiskurs zu befreien, habe ich eingangs andere Beispiele gewählt.

Ich kann mit »Lookismus« vorläufig auch aus dem Grunde nicht viel anfangen, weil das Phänomen sogleich wieder konstruktivistisch aufgezäumt wird. Ein Beispiel dafür bietet das für sich genommen lesenswerte Posting Arbeit am Körper, Schönheit als Kapital. Kosten, kultureller Druck, Diskriminierung – was tun? von Elisabeth Lechner und Christian Berger auf dem österreichischen A & W Blog. Darüber geht die Frage nach dem ästhetischen Urteil des Betrachters als Subjekt unter. Auch wenn Subjekte nicht als freischwebend autonom gedacht werden können, sondern »immer schon« Glieder ihrer Gesellschaft sind, so hoffen doch noch manche, die über Ästhetik reden, dass das ästhetische Urteil ein wenig Raum für Selbstbestimmung bietet, und zwar auch im Alltag. Oder muss man sich dazu erst zum Künstler erklären? Oder zum Satiriker? Ich halte es mit Josef Beuys: Jedermann ist ein Künstler. Zur Ästhetik der Satire vielleicht schon im nächsten Eintrag.

Nachtrag vom 6. 3. 2021: Das sagen Wissenschaftler über Tattoonesen und Pierzonen[4]:

»Der Wunsch, sich von anderen zu unterscheiden, das Bedürfnis nach Einzigartigkeit, gilt in der Forschung als stabiles Persönlichkeitsmerkmal des Menschen. Gerade in gewissen Situationen, z. B. wenn ein Individuum den Eindruck hat, anderen zu ähnlich oder zu unähnlich zu sein, verstärkt sich die Motivation soziale Konventionen zu verletzen und sich tendenziell nonkonformistisch zu verhalten. Es existieren bereits mehrere Studien, die das Bedürfnis nach Einzigartigkeit in einen Zusammenhang mit Tätowierungen und Piercings bringen. Aufgrund eines beobachtbaren Trends zu immer radikaleren Körpermodifikationen wie Zungenspaltungen und Implantaten untersuchten nun Experimental- und Persönlichkeitspsychologen der Helmut-Schmidt-Universität, inwieweit sich dieser Zusammenhang auf exzessivere Formen der Körpermodifikation übertragen lässt.

Das Ergebnis: Tätowierte, gepiercte und extrem körpermodifizierte Studienteilnehmer wiesen ein stärkeres Bedürfnis nach Einzigartigkeit auf als Personen ohne Körpermodifikationen. Neu war jedoch, dass sich Studienteilnehmer mit Tätowierungen zwar keinerlei Gedanken über die Reaktion anderer auf ihre Tätowierungen machten, jedoch nicht auf Affronts abzielten. Gepiercte und extrem körpermodifizierte Studienteilnehmer neigten hingehen dazu, sich ganz bewusst über Regeln hinwegzusetzen, um sich deutlich von anderen abzugrenzen. Des Weiteren wurde beobachtet, dass die Anzahl der Körpermodifikationen mit dem steigenden Bedürfnis nach Einzigartigkeit gleichermaßen bei allen Teilnehmer zunahm.

Durch die Analyse dreier Sub-Dimensionen des Bedürfnisses nach Einzigartigkeit war die Studie in der Lage, ein feinkörniges Verständnis der persönlichen Haltung körpermodifizierter Menschen zu schaffen. Zu diesen zählte ein grundsätzlicher Mangel an Bedenken hinsichtlich der Reaktionen anderer (über alle untersuchten Gruppen hinweg bestätigt), der Wunsch, Regeln nicht immer zu befolgen (vor allem unter den gepiercten und extrem körpermodifizierten Teilnehmer bestätigt) und die Bereitschaft einer Person, Überzeugungen öffentlich zu verteidigen.«[5]

Mein Kommentar: Die hier als Nonkonformismus dargestellte Attitüde würde ich als Dissonanzreduktion einordnen.

Nachtrag: Das Beste, was ich bisher über Tätowierungen gelesen habe, schrieb am 12. 1. 2021 der Kunstwissenschaftler Karlheinz Lüdeking unter der Überschrift »Ornament und Versprechen« in der FAZ. Anlass war eigentlich der 15. Geburtstag des Architekten Adolf Loos. Hoffentlich bleibt der Artikel frei zugänglich. Der Artikel war mit dem nachfolgenden Bild illustriert.

Es ist dem Band »The Grammar of Ornament« von Owen Jones, London 1856, entnommen, also urheberrechtsfrei. Das Original dieses Bands kann man von der Internetseite der Internet Archive herunterladen. Das ist allerdings mühsam, weil die Datei 80 MB groß ist.


[1] Vgl. dazu den Sammelband von Darla Diamond/Petra Pflaster/Lea Schmid (Hg.), Lookismus. Normierte Körper: diskriminierende Mechanismen, 2017.

[2] Wie auf der Webseite Gender Equality & Diversity der Universität Köln.

[3] Damit hatte ich mich in einem Posting auf Rsozblog auseinandergesetzt, das unter der Überschrift »Erotisches Kapital« als symbolisches Kapital« in mein Bourdieu-Buch eingegangen ist.
[4] Selina M. Weiler/Bjarn-Ove Tetzlaff/Philipp Yorck Herzberg/Thomas Jacobsen, When Personality Gets Under the Skin: Need for Uniqueness and Body Modifications, Plos One, 3. März 2021 https://doi.org/10.1371/journal.pone.0245158.

[2] Aus der Pressemitteilung der Bundeswehr-Universität Hamburg.


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Der EU-Rechtsstaatsmechanismus ist kein Mechanismus

Der EU-Haushalt und damit der European Recovery Fund hängen am sogenannten Rechtsstaatsmechanismus, und Kommissionspräsidentin von der Leyen wird mit dem Satz zitiert: »Deshalb kann es keine Kompromisse geben, wenn es um die Rechtsstaatlichkeit geht.« In der FAZ gab es am 2. 12. die hübsche Glosse eines philosophisch gebildeten Politikwissenschaftlers[1] zur Kunst der Politik, etwas zu sagen, ohne etwas Genaues zu sagen, einer rhetorischen Figur, für die er bei Blumenberg die Benennung als »dosierte Ungenauigkeit« gefunden hatte. »Kompromisse« sind ungenau. »Keine Kompromisse« ist genau. Rechtsstaatlichkeit ist ungenau. Der Rechtsstaatsmechanismus ist kein Mechanismus. Die Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2020 zu der Einrichtung eines EU-Mechanismus für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte macht aus Art. 2 EUV mit 45 »Hinweisen«, 15 »Erwägungen« und 17 Warnungen, Begrüßungen usw. ein juristisches Monster. Das kommt, wenn man den Rechtsstaatsbegriff materiell und inklusiv auflädt.

Es ist im wahren Sinne des Wortes pervers, zur Erläuterung des Rechtsstaatsbegriffs von einem Text Carl Schmitts[2] auszugehen, der keinen anderen Zweck hatte, als den Rechtsstaat durch einen nationalsozialistischen Unrechtsstaat abzulösen. Aber Carl Schmitt war mephistophelisch klug. Deshalb ist sein Text geeignet, die Konturen des Rechtsstaats, wie wir ihn heute verstehen, zu schärfen.

»In Wirklichkeit ist gerade der Rechtsstaat Gegenbegriff gegen einen unmittelbar gerechten Staat; es ist ein Staat, der ›feste Normierungen‹ zwischen sich und die unmittelbare Gerechtigkeit des Einzelfalles einfügt. Die allein sinnvollen Gegenbegriffe gegen einen Rechtsstaat sind Staatsarten, die eine andere als diese bloß mittelbare ›normative‹ Beziehung zur Gerechtigkeit haben, also der Religions- oder der Weltanschauungs- oder der Sittlichkeitsstaat.« (S. 190)

Schmitt weist auf die Entstehung des Rechtsstaatsbegriffs seit 1830 hin, der auf die »Forderung einer Unterwerfung des Staates unter die individualistisch-bürgerliche Gesellschaft« hinauslaufe. So sei aus Recht und Gerechtigkeit ein positivistisches Zwangsnormengeflecht geworden, dessen ganze Gerechtigkeit in der Rechtssicherheit bestehe. Das Ideal der Justizförmigkeit aller Staatsakte und der Grundsatz der »Gesetzmäßigkeit« der Verwaltung, ja, der normativistischen Bindung des gesamten staatlichen Lebens« hätten »Recht und Gesetz zum bloßen Fahrplan der bürokratischen Maschine« gemacht. Schmitt zitiert Friedrich Julius Stahl: »Der Rechtsstaat bedeutet überhaupt nicht Ziel und Inhalt eines Staates, sondern nur Art und Charakter, dieselben zu verwirklichen.« So sei aus dem Rechtsstaat ein bloßes Mittel zum Zweck geworden. Dieser formale Rechtsstaatsbegriff habe keinen Inhalt mehr, lasse aber jeden Inhalt zu. Das wäre, als wolle man das Fußballspiel als eine Konkretisierung seiner Regeln deuten. Schmitts Fazit:

»Damit war die Beseitigung jeder sachinhaltlichen Gerechtigkeit vollendet und der Rechtsstaat zum reinen Gesetzesstaat geworden. Während der frühe liberale Rechtsstaat noch eine Weltanschauung hatte und eines politischen Kampfes fähig war, ist die einzige Weltanschauung, der ein solcher positivistischer Gesetzesstaat spezifisch zugehört, ein hilfloser Relativismus, Agnostizismus oder Nihilismus, dem das Recht ein ›ethisches Minimum‹ ist, der an die ›normative Kraft des Faktischen‹ glaubt und dem die unmittelbare Gerechtigkeit des Satzes nullum crimen sine poena einen panischen Schrecken einjagt.« (S. 196)

Legt man Schmitts Analyse zugrunde, dann fehlt dem Rechtsstaat in der Tat etwas. Schmitt erwägt, ob es nicht genüge, »einen nationalsozialistischen Rechtstaat einzurichten«. Er überlegt sogar, ob »das Wort ›Rechtsstaat‹ nicht auch [ähnlich wie Recht und Freiheit zu den] unzerstörbaren Worten der deutschen Rechts- und Volksgeschichte« gehöre. Aber am Ende will er ganz auf den Rechtsstaatsbegriff verzichten, um der »weltanschaulich begründeten Einheit von Recht, Sitte und Sittlichkeit« zu genügen. Der Rechtsstaatsbegriff soll zur »Trophäe eines geistesgeschichtlichen Sieges über den bürgerlichen Individualismus und seine Entstellungen des Rechtsbegriffs« werden.

Um diesem Text gerecht zu werden, muss man zur Kenntnis nehmen, dass schon zuvor aus sozialistischer Sicht Otto Kirchheimer den Rechtsstaat zum »reinen Rechtsmechanismus« erklärt hatte:

»Der Staat lebt vom Recht, aber es ist kein Recht mehr, es ist ein Rechtsmechanismus, und jeder, der die Führung der Staatsgeschäfte zu bekommen glaubt, bekommt statt dessen eine Rechtsmaschinerie in die Hand, die ihn in Anspruch nimmt wie einen Maschinisten seine sechs Hebel, die er zu bedienen hat. Das rechtsstaatliche Element in seiner nach Überwindung des reinen Liberalismus nunmehr angenommenen Gestalt, die spezifische Transponierung der Dinge vom Tatsächlichen ins Rechtsmechanistische ist das wesentliche Merkmal des Staates im Zeitalter des Gleichgewichts der Klassenkräfte.« [3]

Von diesem dunklen Hintergrund hebt sich der Staat des Bonner Grundgesetzes durch zwei wesentliche Eigenschaften ab. Er ist Mittel nicht für beliebige Zwecke, sondern für die Durchsetzung demokratisch bestimmter Politik, und er hat ein festes, wenn man so will, ein sittliches Fundament in den Grund- und Menschenrechten. Die Frage ist allerdings, ob man diese materiellen Grundlagen in den Begriff des Rechtsstaats hineinlesen soll, so dass der Rechtsstaatsbegriff materiell oder inklusiv wird. Das wird überwiegend bejaht, ist allerdings kein Fortschritt.

Nach der Wende von 1989 wurde ein Satz, der der Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley zugeschrieben wird, zum geflügelten Wort: »Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat«. Dieser Satz wurde vielfach als Argument gegen einen formalen Rechtsstaatsbegriff verwendet[4], taugt dazu aber nicht. Das Grundgesetz hat Demokratie, Grund- und Menschenrechte als eigenständige Prinzipien und Rechte noch vor und neben dem Rechtsstaat installiert. Wenn Art. 28 I GG von »den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes« spricht, so handelt es sich um zusätzliche Qualifizierungen des Staates überhaupt. Substantivisch formuliert: der Staat ist Demokratie, Republik, Sozialstaat und Rechtsstaat. Die materielle Anreicherung des Rechtsstaatsbegriffs, die alle Qualifizierungen des Staates in Rechtsstaatsbegriff hineinnimmt, hat dessen Verwässerung zur Folge, weil er dogmatisch nicht mehr zu handhaben ist. Soweit das Grundgesetz materielle Rechtsprinzipien statuiert hat, ist ein Rückgriff auf das Rechtsstaatsprinzip nicht nur überflüssig, sondern auch schädlich. Etwas anderes gilt für die Demokratie, die, jedenfalls als formales Prinzip, über die Gewaltenteilung untrennbar mit dem Rechtsstaat verbunden ist.

Heute wissen wir die von Schmitt geschmähte Rechtsförmlichkeit zu schätzen. Sie sorgt für Transparenz und schützt vor Willkür und Korruption. Sie hat neben Demokratie und Grundrechten einen Eigenwert, dem mit einem formalen Rechtsstaatsbegriff besser gedient ist. Dieser Rechtsstaatsbegriff bietet zwar als solcher noch keine subsumtionsfähige Norm, ist aber als Prinzip konkretisierbar. Er lässt sich so weit operationalisieren, dass er am Ende von den Gerichten angewendet werden kann.

Der formale Rechtsstaatsbegriff wird durch die Formprinzipien des positiven Rechts ausgefüllt, wie sie der amerikanische Rechtsphilosoph Lon L. Fuller ausformuliert hat.[5] Für die Rechtslage unter dem Grundgesetz verlangt das Rechtsstaatsprinzip:

Gewaltenteilung, Art. 20 II GG,

den Vorbehalt des Gesetzes für staatliche Eingriffe in Freiheit und Eigentum,

allgemeine, öffentlich bekannt gemachte, verständliche und verlässliche Gesetze,

Verzicht auf rückwirkende Gesetze,

die Bindung von Verwaltung und Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

Gleichheit vor dem Gesetz,

Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Art. 19 IV GG,

die Justizgrundrechte des Art. 101, 103 GG.[6]

Grund- und Menschenrechte gehören zum (formalen) Rechtsstaat nur, soweit sie positivrechtlich konkretisiert sind. Das bedeutet beispielhaft etwa: Im Streit um die Verfassungsmäßgkeit von § 1353 I BGB oder um einen einfachgesetzlichen Anspruch auf ein Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Ehepaare kann man sich nicht auf das Rechtstaatsprinzip berufen, sondern muss unmittelbar für einschlägig gehaltene Grundrechte anführen. Der praktische Unterschied besteht darin, dass der formale Rechtstaatsbegriff deutliche juristische Konsequenzen haben kann, während ein inklusiver Begriff eine gesellschaftliche und politische Diskussion voraussetzt, die nicht in allen Staaten einheitlich verläuft.

Ein prominenter Vertreter des formellen Rechtstaatsbegriffs ist Joseph Raz:

»Not uncommonly when a political ideal captures the imagination of large numbers of people its name becomes a slogan used by supporters of ideals which bear little or no relation to the one it originally designated. The fate of ›democracy‹ not long ago and of ›privacy‹ today are just two examples of this familiar process. In 1959 the International Congress of Jurists meeting in New Delhi gave official blessing to a similar perversion of the doctrine of the rule of law.«[7]

Viele meinen, Raz habe sich selbst widerlegt, wenn er fortfährt (S. 209):

»A non-democratic legal system, based on the denial of human rights, on extensive poverty, on racial segregation, sexual inequalities, and religious persecution may, in principle, conform to the requirements of the rule of law better than any of the legal systems of the more enlightened Western democracies.«

Aber diese Aussage gilt nur, wenn die Gewaltenteilung fehlt, die ohne Demokratie und unabhängige Gerichte nicht zu haben ist. Im Übrigen sollte die Diskussion um das Recht des NS-Staats gezeigt haben, dass dessen Pervertierung bei Einhaltung formal rechtsstaatlicher Regeln nicht möglich gewesen wäre.

Ich begründe den Wert der Form etwas anders als Fuller in der berühmten Debatte mit H. L. A. Hart.[8] Fuller fand in der Form des Rechts dessen innere Moralität. Ich sehe im formalen Rechtsstaat eine arbeitsteilige Organisation zur Herstellung rechtlich bindender Entscheidungen aller Art von Gesetzen bis hinunter zu Urteilen und Verwaltungsakten. Die förmlich festgelegte Arbeitsteilung zwischen Wahlvolk, Parlament, Regierung, Verwaltung und Justiz bietet er eine bessere Gewähr für die strukturelle Rationalität[9] des Rechts als Ethik und Philosophie. Subjektive Rationalität, wie sie der Ausgangspunkt für Max Webers Handlungslehre war, wie sie die Grundlage aller Rational-Choice-Ansätze und der damit verbundenen Entscheidungstheorien bildet, verlangt immer Werturteile über Zwecke und Mittel und deren Verhältnismäßigkeit. Die Suche nach einer rationalen Methode der Konsolidierung subjektiver Urteile war bisher vergeblich. Dafür stehen das Condorcet-Paradox und das Arrow-Theorem. Die rechtsphilosophischen Bemühungen um eine universalistische Ethik sind nur begrenzt hilfreich. Praktisch brauchbar ist nur die Einbindung subjektiver Rationalität in den institutionalisierten Pluralismus des (formalen) Rechtsstaats. Sie ergibt, was Helmut Schelsky juridische Rationalität genannt hat.[10] Über die konkrete Ausgestaltung dieser Organisation kann und muss man wiederum subjektiv rational streiten. Das ist ein Rekursivitätsproblem, wie es in einem nicht fundamentalistisch begründeten Recht unvermeidbar ist. Es löst sich leichter als die unmittelbare Auseinandersetzung über Sachfragen, denn es kann unter dem insoweit hilfreichen »Schleier des Nichtwissens« (Rawls) verhandelt werden. Entsprechend kann man sich im politischen Raum leichter über die Organisation des Rechtsstaats einigen als über materielle Werte, die schnell zum Wunschzettel der unterschiedlichsten Interessengruppen werden.

Die Rechtsstaatlichkeit gehört zu den Werten, auf die sich die EU gründet (Art. 2 EUV).[11] Besteht die »die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Art. 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat«, so besteht nach Art. 7 EUV die Möglichkeit, diesem Staat Rechte aus dem Vertrag zu entziehen. Die Hürden des Art. 7 sind jedoch hoch. Seitens der Kommission ist gegen Polen im Dezember 2017 mit einem Begründeten Vorschlag nach Art. 7 I EUV ein solches Verfahren eingeleitet worden. Das Europaparlament löste dann September 2018 ein solches Verfahren auch gegen Ungarn aus. Der Abschluss der Verfahren setzt jedoch nach Art. 7 II EUV den einstimmigen Beschluss des Rates voraus, der nicht zu erreichen sein wird. Daher hatte die Kommission schon 2014 einen »EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips« aufgestellt.

Auf der Grundlage des Art. 258 AEUV hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Ungarn und Polen eingeleitet, um Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips zu monieren. Am 5. 11. 2019 entschied der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen, dass unterschiedliche Ruhestandsregelungen für Richter gegen Art. 157 AEUV verstoßen, ferner die Zwangspensionierung der Richter im Alter von 65 Jahren gegen Art. 19 Abs. 2 UA 2 EUV (C-192/18). Am 19. 11. 2019 folgte in verbundenen Vorlageverfahren die Feststellung, dass der polnische Oberste Gerichtshof prüfen müsse, ob die Disziplinarkammer insbesondere bei kumulativer Betrachtung bestimmter Gesichtspunkte hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit biete (C-585/18, C-624/18 und C-625/18). Am 5. 12. 2019 entschied der polnische Oberste Gerichtshof, dass die Disziplinarkammer den Unabhängigkeitsanforderungen des Unionsrechts nicht entspreche. Am 20. 12 2019 nahm das polnische Parlament ein Gesetz an, mit dem u. a. das Disziplinarregime gegen Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte verschärft wurde. Zudem wurde die Anwendung des EuGH-Urteils vom 19. 11. 2019 unter Strafe gestellt. Das Gesetz trat am 14. Februar 2020 in Kraft. Als Konsequenz hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 17. 2. 2020 (Ausl 301 AR 15/19) einen Auslieferungshaftbefehl aufgehoben, weil eine Auslieferung nach Polen mit »hoher Wahrscheinlichkeit« unzulässig sein werde.

Am 26. 3. 2020 wies der EUGH zwei Vorabentscheidungsbegehren polnischer Gerichte, die darauf gestützt waren, dass das neue polnische Disziplinarrecht eine politische Einflussnahme auf richterliche Entscheidungen befürchten lasse, als unzulässig zurück (C‑558/18 und C‑563/18). Die Vorlagefragen bezögen sich nicht unmittelbar auf Vorschriften, deren Auslegung für die Entscheidung der Ausgangsfälle relevant sei. In einem obiter dictum stellte der EUGH dann aber heraus, dass nationale Bestimmungen, nach denen gegen nationale Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könne, weil sie ein Vorab­entscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hätten, die richterliche Unabhängigkeit verletzten. Ob das polnische Richterdisziplinarrecht tatsächlich eine solche Möglichkeit eröffnet, bleibt offen.

Die Erfolglosigkeit, mit der Donald Trump versucht, die Gerichte gegen seine Abwahl zu mobilisieren, scheint zu zeigen, dass wissenschaftlich ausgebildete unabhängige Richter sich nicht so einfach steuern lassen. Was genau in Polen passiert ist, damit es zu dem Abtreibungs-Urteil des Verfassungsgerichts vom 22. Oktober 2020 kommen konnte, ist (mir) noch nicht klar. Unklar ist, ob die neue Ruhestandsregelung für Richter, die am 3. Juli 2018 in Kraft trat, auch die Richter des Verfassungsgerichts betrifft. Alle Richter des Verfassungsgerichts sind ordentlich vom Parlament (Sejm) gewählt worden, bis auf einen sämtlich auf Vorschlag der PIS, davon allein sechs seit 2019. Als Ersatz für vorzeitig in den Ruhestand geschickte Vorgänger? Der Anschein spricht in der Tat dafür, dass hier der politische Druck durchschlug. Doch jetzt passiert in Polen genau das, was notwendig ist, nämlich eine breite gesellschaftliche Diskussion, in deren Verlauf die staatstragende PIS-Partei schon erheblich an Zustimmung verloren hat, und an deren Ende vielleicht sogar ein liberaleres Abtreibungsrecht stehen könnte als bisher.

Der Rechtsstaatsbegriff wird in der EU inklusiv verstanden, soll also die Grund- und Menschenrechte einschließen. So werden Pressefreiheit, Asylverfahren oder Rechtsforderungen von LGBT als Rechtsstaatsprobleme verhandelt. Bei dem EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips geht es nicht nur um eine kurze und bündige Benennung des Programms, sondern darum, dem Eingriff in das politische Geschehen innerhalb der Mitgliedsstaaten einen objektiven Anstrich zu geben, wie ihn anscheinend nur der Rechtsstaatsbegriff leisten kann. Die EU greift aus dem Wertekatalog des Art. 2 EUV den Rechtsstaatsbegriff heraus, um dann indirekt andere der dort genannten Werte einzuführen. Mit seiner Hilfe scheint es am ehesten möglich, die Identitätsschranke des Art. 4 II EUV zu überwinden.

Die EU wird letztlich auch hinsichtlich der materiellen Werte des Art. 2 AEUV größere Erfolge haben, wenn sie sich auf die formale Rechtsstaatlichkeit und hier auf die Unabhängigkeit der Gerichte konzentriert. Die formellen Elemente des Rechtsstaatsbegriffs sind handfester als die sehr allgemeinen sonstigen Werte des Art. 2 und als solche weitgehend konsentiert. Niemand stellt in Abrede, dass Richter und Gerichte unabhängig sein müssen. Niemand bezweifelt, dass fallbezogene Weisungen an die Justiz unzulässig sind. Die normative Anknüpfung findet sich in Art. 2 und Art. 19 I 2 EUV, der von den Mitgliedsstaaten die Einrichtung eines wirksamen Rechtsschutzes in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen verlangt. Art. 19 II 3 und Art. 253f AEUV behandeln die Unabhängigkeit der Richter nur als Persönlichkeitsmerkmal. Weiter wird Art. 47 der Grundrechte-Charta herangezogen. Wie genau die Gerichtsorganisation gestaltet sein muss, um die Unabhängigkeit der Gerichte herzustellen, lässt sich daraus zwar nicht ableiten.[12] Insbesondere die Berufung von Richtern bleibt in allen Staaten ein mehr oder weniger politisches Geschäft. Aber Richter, wenn sie wirklich unabhängig sind, sind eben doch keine Marionetten der Politik. Wirklich unabhängig sind sie aber nur, wenn sie vor einer nachträglichen negativen Änderung ihres Status geschützt sind. Das lässt sich als Grundsatz dem Urteil des EUGH vom 24. Juni 2019 entnehmen. Aber auch die (vom OLG Karlsruhe wiedergegebene) Bestimmung von Art. 42a des polnischen Gesetzes vom 20. Dezember 2019 ist rechtsstaatswidrig, denn sie entzieht bestimmte Rechtsfragen der Prüfung durch die Gerichte.

Ein Richterdisziplinarrecht muss sein, denn Richter sind auch nur Menschen. Disziplinarverfahren gegen Richter sind immer heikel und müssen ihrerseits am Ende von unabhängigen Richtern entschieden werden. Aber eine disziplinarische Maßregelung von Richtern, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH richten, kann die EU sich nicht gefallen lassen. Das ist eine klare Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit, die es erübrigt, aus mehreren Einzelmaßnahmen auf eine »systemische« oder »strukturelle« Verletzung richterlicher Unabhängigkeit zu schließen[13], ein Schluss, der dadurch befördert werden könnte, dass ein Staat die materiellen Werte des Art. 2 EUV anders interpretiert als die Mehrheit der Mitgliedsstaaten.

In dem EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips von 2014 hieß es: »Er ist keine Alternative zu Artikel 7 EUV, sondern er ergänzt ihn und dient eher dazu, eine Lücke im Vorfeld zu schließen.« Man darf aber wohl die Frage stellen, ob die Herstellung einer »Konditionalität zum Schutz des EU-Haus­halts« durch Schaffung »komplementärer Instrumente«[14] nicht de facto eine Vertragsänderung darstellt, die »rechtsstaatlich« mit dem Vorrang der Verträge nur schwer in Einklang zu bringen ist.

Dies war der fünfhundertste Eintrag auf Rsozblog. Zum Jubiläum ist er etwas länger und grundsätzlicher ausgefallen.


[1] Felix Heidenreich, Unscharf gestellt. Politisches Sfumato, FAZ vom 2. 12. 2020.

[2] Carl Schmitt, Was bedeutet der Streit um den »Rechtsstaat«?, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 95, 1935, 189-201.

[3] Otto Kirchheimer, Zur Staatslehre des Sozialismus und Bolschewismus, Zeitschrift für Politik 17, 1928, 593-611, S. 597f.

[4] Ingo von Münch, Rechtsstaat versus Gerechtigkeit?, Der Staat 11, 1994, 165-184.

[5] Lon L. Fuller, The Morality of Law, 1964, 2. Aufl. 1968.

[6] Das BVerfG leitet auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip ab (z.B. E 70, 278/286). Doch das ist überflüssig, denn dieser Grundsatz ergibt sich ohne weiteres schon aus einem rationalen Umgang mit Werturteilen und der Logik von Mittel und Zweck.

[7] Joseph Raz, The Rule of Law and Its Virtue [1977], in: ders., The Authority of Law, Oxford 1979, 208-226; S. 210.

[8] Vgl. dazu aus der umfangreichen Literatur den Sammelband von Peter Cane (Hg.), The Hart-Fuller Debate in the Twenty-First Century, Oxford 2010, sowie Daniel Priel, Reconstructing Fuller’s Argument Against Legal Positivism, Canadian Journal of Law and Jurisprudence 26, 2013 = http://ssrn.com/abstract=2244594.

[9] Begriff von Julian Nida-Rümelin, Strukturelle Rationalität, 2001.

[10] Helmut Schelsky, Die juridische Rationalität, Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, Sitzung am 23. April 1980 in Düsseldorf, 1980, Langfassung in: Schelsky, Die Soziologen und das Recht, 1980, 34-76.

[11] Albrecht Weber, Rechtsstaatsprinzip als gemeineuropäisches Verfassungsprinzip, ZÖR 63, 2008, 267-292.

[12] Zum Streitpunkt ist die Frage geworden, ob Unabhängigkeit nur für Gerichte im engeren Sinne zu fordern ist, oder ob auch andere staatliche Einrichtungen mit Kontrollfunktion wie Staatsanwaltschaften, Datenschutz- und Aufsichtsbehörden unabhängig sein sollen. In Deutschland ist die Staatsanwaltschaft traditionell weisungsgebunden (§146f GVG). Das wird zwar auch innerdeutsch kritisiert. Aber diese Kritik ist in erster Linie standespolitisch motiviert. 2019 hat der EUGH (C‑508/18) entschieden, dass deutsche Staatsanwälte keinen europäischen Haftbefehl beantragen dürfen, weil sie nicht als »ausstellende Justizbehörde« nach Art. 6 I des Rahmenbeschluss des Rates vom 13. 6. 2002 über den Europäischen Haftbefehl angesehen werden könne. Dieser Begriff sei dahin auszulegen, »dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden«.

[13] Julia Geneuss/Andreas Werkmeister, Faire Strafverfahren vor systemisch abhängigen Gerichten?, ZStW 132, 2020, 102-132; Anna Labedzka, The Rule of Law – A Weakening Lynchpin of the European Union, SSRN 2020, 3584379.

[14] Vgl. den »Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten« der Kommission vom 4. Mai 2018 (Ratsdokument Nr. 8356/18). Den der Bundesregierung in ihrer Eigenschaft als Ratsvorsitz m Ausschuss der Ständigen Vertreter vorgelegten Kompromisstext habe ich nicht gefunden.

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Narrative, Inszenierung und Rhetorik: Begriffe mit konstruktivistischem Überschuss

Für die heute startende Online-Tagung »Narratives in Times of Radical Transformation« werden Narrative als sinnstiftende Erzählungen eingeführt. Das Narrativ

»hat Einfluss auf die Art, wie wir unsere Umwelt wahrnehmen und transportiert Werte und Emotionen. In der Regel bezieht sich das Narrativ auf einen Staat oder einen kulturellen Raum und unterliegt einem zeitlichen Wandel. In diesem Sinne sind Narrative keine beliebigen Geschichten, sondern etablierte Erzählungen, die mit einer Legitimität versehen sind.«

Dann folgt das übliche Antragsnarrativ: Immer mehr Wissenschaftler und immer mehr Disziplinen beschäftigen sich damit. Und deshalb müssen wir jetzt diese Tagung abhalten. Die Tagung mag ja durchaus ihre Berechtigung haben.

Meine Skepsis hinsichtlich der Relevanz der Narratologie für Rechtssoziologie und Rechtstheorie habe ich vor Jahr und Tag in fünf Einträgen zum Ausdruck gebracht.[1]

In meinen Notizen zu »Recht und Literatur« finde ich: James Boyd White hat wohl als erster deutlich den Unterschied zwischen Narration und Argumentation formuliert:

»I think a fundamental distinction can be drawn between the mind that tells a story and the mind that gives reasons: one finds its meaning in representations of events as they occur in time, in imagined experience; the other in systematic or theoretical explanations, in the exposition of conceptual order or structure. One is given to narrative, the other to analysis.«

Ich kann das Zitat im Moment nicht mehr verifizieren. Es wird wohl richtig sein. Vor allem ist es in der Sache zutreffend. Geschichten zu erzählen, ist nicht Sache der Jurisprudenz. Davon hat mich auch Bernhard Lomfeld nicht überzeugt, indem er den Narrationsansatz auf »Recht und Literatur« gebürstet hat.[2] Rechtskritik kann man nicht mit Gegennarrationen begegnen, sondern nur mit Argumenten.

Heute will ich eine Anmerkung über den konstruktivistischen Überschuss des Narrativ-Begriffs hinzufügen. Er wird deutlich, wenn man den Begriff in eine Reihe mit Inszenierung und Rhetorik stellt. Die drei Begriffe werden verwendet, um eine Position zu dekonstruieren und so zu delegitimieren. Das Verfahren ist immer dasselbe. Die Position, die man kritisieren will, wird nicht als solche auf ihren Wahrheits- oder Richtigkeitsanspruch geprüft. Vielmehr wird eine Zwischenebene der Herstellung und Darstellung eingezogen, die die kritisierte Position von ihrer Begründung trennt, indem sie eben zu einer kleinen oder großen Erzählung, als Inszenierung oder als rhetorisch stilisiert wird. Damit wird mehr oder weniger deutlich unterstellt, dass es um Geschichten an Stelle von Argumenten, um den bloßen Schein der Inszenierung (von Recht) oder um Rhetorik statt Inhalt gehe.


[1]Legal Narratives vom 3. 11. 2009; Legal Narratives II vom 13. 12. 2009; Legal Narratives III: »Von den Fällen, die fallweise im Einzelfall anfallen.« vom 6. 6. 2010; Legal Narratives IV 16. 7. 2010; Legal Narratives V: Peter Stegmaiers ethnographischer Blick vom 10. 12. 2010.  Weitere Einträge, die das Stichwort aufgreifen: Ästhetische und narrative Geltung und Robert M. Cover und seine Jurisprudenz der Leidenschaft und des Widerstands.

[2] Bertram Lomfeld, Narrative Jurisprudenz, JZ 2019, 369-373.

 

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Inklusive und hierarchische Opposition

In dem Vortrag über »Gegenbegriffe, Dichotomien und Alternativen in der Jurisprudenz«, der nun schon länger zurückliegt, war ich kurz auf die Figur der »opposition hierarchique« von Louis Dumont[1] eingegangen, auf die Luhmann zur Stützung der These von der Asymmetrie der Unterscheidung verweist[2]. In meinem Manuskript stand dazu: Bei der hierarchischen Opposition geht es um eine Unterscheidung, in der die eine der beiden Seiten die andere einschließt, die nunmehr als Subsystem der anderen fungiert. Am Beispiel von Adam und Eva, dass Luhmann ausdrücklich lobt, geht das so: Gott schuf mit Adam den Prototyp des Menschen. In einem zweiten Schritt schuf er Eva aus einer Rippe Adams. Nun stehen sich beide gegenüber. Erst dadurch ist Adam zum Mann geworden. Aber weiterhin repräsentiert er den Menschen schlechthin. Das ergibt die hierarchische Opposition.

Logisch geht es hier um die Relation von Teilmenge und Grundmenge. Adam wird auf wunderliche Weise einmal als Teilmenge und einmal als Grundmenge behandelt. Im Ergebnis bringt es wenig, sich an solchen fundamental-philosophischen Fragen abzuarbeiten. Es bleibt doch bei der Tatsache, dass die soziale Praxis die gängigen Unterscheidungen nicht wertfrei verwendet. Begriffsbildungen werden nicht im luftleeren Raum vollzogen, sondern in der Psyche konkreter Menschen, und diese Menschen wiederum sind Teil der sie umgebenden Gesellschaft. Das hat zur Folge, dass Unterscheidungen im sozialen Raum sehr schnell asymmetrisch werden können. Dann wird Adam eben doch zum Menschen an sich. Aus dem Differenzieren wird ein Diskriminieren.

Ein Zeitungsartikel des Sprachwissenschaftlers Rüdiger Harnisch[3] weist mich darauf hin, dass ich an dieser Stelle (sicher auch an anderen) nicht tief genug eingedrungen bin. Im Kontext der Debatte um das generische Maskulinum erörtert Harnisch die Sprachfigur der inklusiven Opposition. Sein Beispiel:

»Wenn wir sagen, das sei ein Unterschied wie Tag und Nacht, ist mit ›Tag‹ semantisch nur die Zeit der Helligkeit gemeint, die der ›Nacht‹ als Zeit der Dunkelheit gegenübersteht. Wenn ich sage, dass ich drei Tage krank gewesen sei, umfasst ›Tag‹ auch die Zeit der Dunkelheit, denn über Nacht war ich ja jeweils nicht gesund.«

Harnisch erläutert, dahinter stehe ein im Sprachsystem fest verankertes Prinzip, dem alle »lexikalischen Gegensätze gehorchten:

»Man fragt, wie alt etwas sei – und es kann als Antwort alt oder jung herauskommen. Man misst, wie lang etwas ist, und es kann sich als lang oder kurz erweisen.«

Was hier »semantischer Gegensatz genannt wird, ist also nichts anderes als eine Dichotomie. Die inklusive Opposition erweist sich damit als Prinzip der Sprachökonomie. Sie setzt sich insofern über die Logik hinweg, als derselbe Ausdruck, der zunächst eine Teilmenge bezeichnet, auch zur Benennung der Grundmenge dient. Die inklusive Opposition ist also eine tief verankerte Sprachpraxis. Das ändert freilich nichts daran, dass sie im konkreten Gebrauch doch hierarchisch ausfallen kann. So geschieht es in den romanischen Sprachen, wo homme bzw. uomo auch gleichbedeutend mit Mensch. Das ist eine inklusive Opposition, die hier zugleich hierarchisch ausfällt. Das wird deutlich, wenn ein anderer Sprachwissenschaftler uns erklärt, in diesem Beispiel werde »Mann« als Prototyp des Menschen oder als »Mensch κατ’ ἐξοχήν« angeführt.[4]

Was folgt (für mich) daraus? Insofern lag ich falsch, als es hier nicht um eine fundamental-philosophische Frage geht, sondern schlichter um eine Frage der empirischen und vielleicht auch der strukturellen Semantik. Aber was mich mehr bewegt: Es ist kein Geheimnis, dass ich das sprachliche Gendering für verfehlt und kontraproduktiv halte und für diese Auffassung Unterstützung nicht zuletzt bei der Sprachwissenschaft suche. Dafür habe ich am 23. 10. 2020 einen Artikel von Peter Eisenberg[5] verbucht. Der Artikel von Harnisch eignet sich als Stütze aber nur begrenzt.[6] Er bestätigt einmal mehr, dass die generische Verwendung von Begriffen gute sprachliche Praxis ist. Aber, wie gesagt: Die inklusive Opposition funktioniert, kann jedoch im konkreten Fall hierarchisch werden.


[1] Louis Dumont, Homo Hierarchicus. The Caste System and Its Implications, 1970 [franz. Original 1966], S  239.

[2] Niklas Luhmann, Frauen, Männer und George Spencer Brown, Zeitschrift für Soziologie 17, 1988, 47-71, S. 51.

[3] Inklusiver Gegensatz. Logik und Sprachlogik: Das generische Genus Maskulinum ist nur Teil eines allumfassenden sprachökonomischen Prinzips, FAZ vom 28. 10. 2020.

[4] Peter Koch, Der Beitrag der Prototypentheorie zur Historischen Semantik, Romanistisches Jahrbuch 46, 2015, 27-46, S. 31f.

[5] Warum korrekte Grammatik keine Gendersternchen braucht, FAZ vom 23. 10. 2020.

[6] Den Artikel von Anatol Stefanowitsch, auf den sich Harnisch bezieht, habe ich nicht gefunden. Was Stefanowitsch sonst zum Gendering zu sagen hat, findet man auf der Internetseite Edition F.

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Das Einschreiben als soziologische Theorie

Nein, es geht nicht um das gute alte Einschreiben der Post. Es geht darum, dass in soziologischen Texten immer wieder davon die Rede ist, dass etwas »eingeschrieben« sei. Das geschieht auffällig oft, ohne dass der Begriff des Einschreibens selbst reflektiert wird. Zuletzt ist mir die Begriffsverwendung in dem kleinen und feinen Aufsatz von Marius Meinhof »Postkoloniale Soziologie oder Soziologie des Kolonialismus?«[1] begegnet, wo sie auf elf Textseiten drei Mal erscheint.

»Postkolonialismus basiert auf der Annahme, dass der Kolonialismus die Grundlage und den Entstehungskontext der modernen Gesellschaft darstellt und daher so tief in die Moderne eingeschrieben ist, dass ein Verständnis kolonialer Macht für jegliche Beschäftigung mit der Moderne unablässig ist.«[2]

Sieht man genauer hin und über den zitierten Aufsatz hinaus, so lassen sich mehrere Verwendungen des Einschreibens unterscheiden. Teils dient das Einschreiben als Metapher. Teils wird es wörtlich genommen. Wörtlich nimmt es Meinhof in folgendem Satz:

»Aus postkolonialer Sicht schreibt Eisenstadt die oben erwähnten kolonialen Imaginationen nur noch auf subtilere Weise in die Soziologie ein.«[3]

So findet Meinhof das Einschreiben oder vielmehr, das Eingeschriebene im »Kanon der Soziologie«[4].

Als Metapher dient das Einschreiben auf zwei Ebenen. Beide Ebenen verbindet die Konjunktur des Vorreflexiven, die durch Harold Garfinkels Ethnomethodologie angestoßen wurde. Man kann wohl sagen, dass Soziologen das Einschreiben als einen eher tentativen Ausdruck für Phänomene verwenden, die theoretisch mit dem Konzept des impliziten Wissens von Michael Polany erfasst werden. Handfeste Verwendung findet die Metapher des Einschreibens als Einschreibung sozialer Praxis in den Körper.[5] Bourdieu hat für die durch kulturelle Praktiken geprägte Routine des Körpers den Terminus »Hexis« erfunden. Andere sprechen von embodiment.

Die zweite Ebene, auf der eingeschrieben wird, sind die mentalen Zustände. Sie erhalten bei Bourdieu die Bezeichnung »Doxa«. Ethnologen sprechen Vorstellungen, die wie selbstverständlich zugrunde gelegt werden und im Prinzip unbewusst sind, als kulturellen Code an. Bei Meinhof geht es um die »koloniale Episteme«, »um die tief in das gesellschaftliche – also auch das soziologische — Wissen eingeschriebene Kolonialität«[6] Was hier Episteme genannt wird, sind für mich »Theorien hinter der Theorie«, also unbewusste und selten explizierte, aber wirkmächtige Hintergrundtheorien.[7]

Im so genannten practice turn ist aus dem Einschreiben ein neuer Ansatz der empirisch orientierten Soziologie geworden. Unter der einen oder anderen Benennung dient das Eingeschriebene als Ansatzpunkt postmoderner Kritizismen.

Nachtrag: Herr Meinhof schreibt mir, der Begriff des Einschreibens habe vermutlich über die Foucault-Rezeption in poststrukturalistische und postkoloniale Debatten Einzug gefunden. In meinen Notizen habe ich eine halbwegs einschlägige Formulierung Foucaults gefunden. Eine Analyse der Sprache entdeckt »unbewusste Strukturen, die uns beherrschen, ohne dass wir es bemerkten oder wollten.« (Interview mit Michel Foucault, in.: ders: Schriften Bd. 1, 2001 [1968] S. 841). Mich würde aber mehr noch der französische Ausdruck für »Einschreiben« interessieren.


[1] Soziologie 49, 2020, 410-422.

[2] S. 413.

[3] S. 415.

[4] S. 416.

[5] Als Beleg mag hier genügen Frank Hillebrandt, Soziologische Praxistheorien, 2007, S. 63, 67, 74.

[6] S. 417.

[7] Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 11ff.

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Ein Befreiungsschlag für Europas Finanzen

Die Ausarbeitung des Eintrags vom 18. 5. 2020 über Staatsschulden im Corona Stress ist nunmehr bei SSRN verfügbar:

Ein Alternativkonzept zur Konsolidierung der Staatsschulden im Euroraum und zur Finanzierung des European Recovery Fund (An Alternative Plan for the Consolidation of Public Debt in Euroland and for Financing an European Recovery Fund) https://ssrn.com/abstract=3633963 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3633963

Nachtrag vom 17. 12. 2021: Die FAZ zitert heute den Geschäftsführer des Münchner Vermögensverwalters Fiduka, Marco Herrmann, mit der Ausssage:

»Im Zuge des Klimawandels und der damit verbundenen staatlichen Investitionen kann ich mir vorstellen, dass die Notenbanken irgendwann die öffentlichen Haushalte entschulden, indem sie ihre Bestände an Staatsanleihen auf eine kreative Art faktisch streichen werden.«

Nachtrag vom 14. 2. 2022: Unter der Überschrift »Wenn die EZB Schulden erlässt« erörtern Dirk Meyer und Arne Hansen, was auf Rsozblog schon vor Jahr und Tag Thema war (und nun auf SSRN nachzulesen ist). Neu ist nur Vorschlag, wie mit dem Verbot der Staatsfinanzierung nach Art. 123 AEUV umzugehen sei. Meyer und Hansen plädieren für die Einrichtung einer EU-Schuldenagentur, praktisch einer formalisierten Bad Bank für Staatsschulden. »Die Schuldenagentur stellt de facto einen Nebenhaushalt dar, über den das Problem der zeitinkongruenten Anforderungen von »sofortiger Staatsentschuldung« und der ›Vermeidung eines negativen Notenbank-Eigenkapitals‹ gelöst wird.« Die Autoren können sich offensichtlich nicht nicht von dem banking view lösen. Mein Lösungsvorschlag ist einfacher. Auch für die Schuldenagentur benötigt man den Konsens der EURO-Staaten.

Nachtrag vom 24. 10. 2023: » Zentralbanken müssen verzichten«, so ist heute ein Leserbrief von Christoph Daub in der FAZ überschrieben. Darin wird vorgeschlagen: »Die bei den Zentralbanken liegenden Staatsanleihen werden einfach ausgebucht.« Kommt mir so bekannt vor.

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Juristische Rhetorik mit Bildern

Der Bericht über eine Arbeitsgruppe »Multimodal Rhetoric in Online Media Communications« in den jüngsten ZIF-Mitteilungen erinnert mich daran, dass ich 2014 einen Handbuchartikel über »Bildrhetorik« geschrieben habe, und zwar für das »Handbuch der Juristischen Rhetorik«, herausgegeben von Katharina Gräfin von Schlieffen, das als Bd. 4 der Reihe »Handbücher Rhetorik« im Verlag De Gruyter Mouton, Berlin, erscheinen soll. Als Erscheinungsdatum war 2016 vorgesehen. Nun wird der Band auf der Verlagsseite für den 15. 8. 2021 angekündigt. Die Gründe der Verzögerung sind mir nicht bekannt. Ich hatte meinen Artikel rechtzeitig abgeliefert, und er war auch von der Herausgeberin akzeptiert worden. Nun habe ich meinen Text wieder aus dem Keller geholt. Hier ein kleiner Ausschnitt und am Ende der Link zum ganzen Artikel:

Es ist beinahe Mode geworden, nach dem Vorbild des methodologischen Etatismus überall methodologische Verzerrungen zu erkennen, die insbesondere darin bestehen sollen, dass das beschriebene Phänomen als natürlich und unvermeidlich erscheint. Wiewohl Bilder bedeutungsoffener sind als Worte, hat ihr kommunikativer Einsatz Verzerrungseffekte, die nicht bloß zufällig sind, denn was als Bild vorge-zeigt wird, ontologisiert in gewisser Weise die Existenz eines Referenten.

Visualisierung erschöpft sich nie in bloßer Repräsentation von Referenzen, son-dern sie bietet Deutung oder Verzerrung, Inklusion oder Exklusion. Mit visueller Kompetenz kann der Redner diesen Vorgang bis zu einem gewissen Grade steuern. Dabei wird er die Visual Literacy seines Publikums im Blick haben. Dieser Ausdruck (der 1969 von John L. Debes eingeführt wurde) wird heute als Parallelbegriff zur produktiven visuellen Kompetenz des Redners für die Kompetenzen auf der Empfängerseite der Kommunikation verwendet.

Sachs-Hombach (2006:318) spricht davon, dass Bilder »mit dem Gestus des Faktischen auftreten und so zeichenbedingte Eigenschaften des Dargestellten unkrtisch als Eigenschaften realer Gegenstände erscheinen lassen«. Die wichtigste Verzerrung ergibt sich aus einem ontologischen Verständnis von Indexbildern. Der ontologisierende Effekt haben auch solche Bilder, die offensichtlich keine Spurbilder sind, wie Infografik oder logische Bilder, etwa wenn sie als Pyramide oder Baum gestaltet sind. Selbst virtuelle Bilderwelten zehren von diesem Effekt.

Prinzipiell kann man davon ausgehen, dass eine Visualisierung zu einer Überbewertung von Sicherheit des dargestellten Objekts oder Zusammenhangs führt, während umgekehrt mögliche Zweifel oder Ambivalenzen ausgeblendet werden. An die Stelle der Autorität des Sprechers tritt die Autorität des Bildes. Dieses Phänomen ist schon mit der Visualisierung als solcher verbunden. Bilder verfestigen durch darstellungstechnisch bedingte und durch ästhetische Entscheidungen bei ihrer Herstellung kulturelle Konventionen und/oder spezielle Interpretationen (Beck 2013: 81f). Die Visualisierung wird zur unangreifbaren Abbildung. Selbst die scheinbar harmlose Anordnung von Rohdaten in Tabellen, Kurven oder Diagrammen ist keine bloß objektive Verdichtung, sondern immer auch schon Deutung. Quantifizierung und mathematiknahe Formen erwecken den Anschein von Objektivität.

Gesteigert wird dieser Effekt durch die Verwendung von Präsentationssoftware nach Art von PowerPoint. PowerPoint war ursprünglich als Hilfsmittel zur Unterstützung des Vertriebs gedacht und unterstützt dementsprechend eine Verkaufsstrategie, die vereinfacht und zuspitzt. Der Folienmaster zwingt den Redner, sein Material zu portionieren und sich für bestimmte Ergebnisse zu entscheiden. Die typische Folie zeigt unter einem Titel eine kurze Liste mit Bullet Points, also mit Stichpunkten, die keinen Widerspruch zu dulden scheinen, selbst wenn sie mit einem Fragezeichen versehen werden.

Ein Nebeneffekt, der häufig bei programmgestützten Präsentationen zu be-obachten ist, ist eine störende Selbstinszenierung des Redners. Ein Redner, der oh-ne solche Hilfsmittel auftritt, stellt sich in der Regel nicht einmal selbst vor. Anders dagegen auf der Titelfolie einer Präsentation. Da werden meistens nicht nur Namen und Status des Redners vorgezeigt, sondern regelmäßig auch die institutionelle Zu-gehörigkeit, die oft ein Corporate Design, regelmäßig mit einem Logo, aufgewertet wird. Oft läuft diese Selbstdarstellung während der ganzen Präsentation als Fußzei-le mit, und nicht selten bescheinigt sich der Redner durch einen Copyright-Vermerk seine Originalität. Inszenierungen werden heute in der Regel vom Publikum als solche durchschaut, und wirken deswegen eher kontraproduktiv.

Auch der Ästhetisierung visueller Kommunikationsmittel lässt sich ein Verzerrungseffekt vorhalten. Manche nehmen es als rigides Ordnungsbedürfnis wahr, was andere als Wohlgestalt oder schöne Form schätzen, insbesondere, wenn letztere sich dazu auf den goldenen Schnitt oder geometrische Formen berufen. Der Ord-nungsgedanke liegt besonders bei den von der fraktalen Geometrie erzeugten Figu-ren nahe, weil diese einen Umschlag von chaotischen zu geordneten Zuständen markieren.

Soweit der Ausschnitt aus dem Text. Bevor mein Artikel vollends veraltet, stelle ich ihn hier ins Netz: Bildrhetorik.

Soeben bin ich auf das noch unveröffentlichte Manuskript von Michael D. Murrray, Diagrammatics and the Proactive Visualization of Legal Information, gestoßen, das im University of Arkansas at Little Rock Law Review erscheinen soll und im August 2020 zunächst bei SSRN verfügbar wurde: http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3533412. Dieser Text wird voraussichtlich eine Überarbeitung meines Entwurfs nach sich ziehen.

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Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft Teil IV

Instrumente und Strategien feministischer Interessenpolitik

Dies ist die dritte und letzte Fortsetzung des Beitrags vom 4. 8. 2020.

V. Erfolge feministischer Interessenpolitik

Feminismus und Queerismus als soziale Bewegungen in Kombination mit ihrer wissenschaftlichen Basis können erstaunliche Erfolge verzeichnen. Zwar geht den Interessenten, die auf einen sozialen Wandel hinwirken, alles nicht weit genug und zu langsam. Aber Historiker werden später mit einiger Sicherheit von einer Revolution des Geschlechterarrangements sprechen.

Die aus deutscher Sicht wichtigsten Erfolge haben sich in Art. 3 GG niedergeschlagen. Die Fassung, die Art. 3 Abs. 2 GG im Parlamentarischen Rat erhielt, ist zugleich ein historisches Beispiel für die erfolgreiche Tätigkeit einer feministischen Aktivistin. 1948 wurde die Sozialdemokratin Elisabeth Selbert vom Niedersächsischen Landtag in den Parlamentarischen Rat entsandt. Art. 109 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung hatte gelautet »Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.« Das hätte praktisch bedeutet, dass die verfassungsrechtlich garantierte Gleichheit sich nur auf das Wahlrecht und das Recht zu Bekleidung öffentlicher Ämter beschränkt hätte. Nach dem Entwurf des Ausschusses für Grundsatzfragen sollte es dabei bleiben. Selbert konnte aber binnen acht Wochen so viel Unterstützung mobilisieren, dass Art 3 Abs. 2 die aktuelle Fassung erhielt.[1] Damit konnten alle rechtlich greifbaren Diskriminierungen bekämpft werden, auch wenn dieser Prozess der Rechts­bereinigung noch Jahrzehnte in Anspruch nahm. Ein Meilenstein war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. 3. 1953 (BVerfGE 3, 225), das klarstellte, dass Art. 3 Abs. 2 GG kein bloßer Programmsatz, sondern eine anzuwendende Rechtsnorm sei.

1994 erhielt Art. 3 Abs. 2 GG einen zweiten Satz, der lautet: »Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.« Damit gewann auch die praktische Gleichstellung von Männern und Frauen Verfassungsrang.

Im Anschluss an die Gleichbehandlungsrichtlinie des Europäischen Rates vom 9. 2. 1976 (76/207/EWG) erließen Bund und Länder so genannte Gleichstellungs­gesetze. In Behörden und öffentlichen Einrichtungen aller Art wurden Frauenbüros eröffnet und Frauenbeauftragte bestellt. Heute heißen sie Gleichstellungsbeauftragte, um jedenfalls eine begriffliche Öffnung auch für Männer zu schaffen. Schließlich wurde das Gender Mainstreaming als Handlungsdevise der Politik installiert. Was in rechtlicher Hinsicht geschehen konnte, hat die Frauenbewegung erreicht, und nicht nur das, sie ist selbst ein Teil des Staates geworden.

Die Bewegung der Schwulen und Lesben brauchte länger, um auf dem Feld des Rechts erfolgreich zu sein. 1957 hatte das Bundes­verfassungs­gericht noch die Strafbarkeit der Homosexualität bestätigt.[2] Erst 1994 wurde der alte § 175 StGB aufgehoben. 2001 erging das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft und seit 2017 gibt es die »Ehe für alle« (§ 1353 BGB n. F.). Das Bundes¬verfassungs¬gericht hat sich wiederholt der Situation der Trans- und Intersexuellen angenommen. Das letzte Glied in der Kette der Entscheidungen[3] ist der Beschluss vom 10. 10. 2017, in dem das Gericht die die Öffnung des Geburtenregisters für die Eintragung eines weiteren Geschlechts neben männlich und weiblich verlangt. Die Lektüre dieser Entscheidung führt direkt zu den Instrumenten und Strategien der Interessenverfolgung, die den sozialen Bewegungen und ihren wissenschaftlichen Unterstützern zur Verfügung stehen

VI. Instrumente und Strategien der Interessenverfolgung

In der politikwissenschaftlichen Literatur werden Strategien zur Interessenverfolgung durch Verbände aufgezählt.[4] Viele davon scheiden für die Wissenschaft aus. Aber Wissenschaft verfügt über andere Strategien.[5] Diese zeigen sich bei der Lektüre einschlägiger Verfassungsgerichtsentscheidungen.

1) Advokatorische Interessenvertretung

Liest man den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Geburtenregister von 2017, fällt als erstes auf, dass der Beschwerdeführer von zwei Rechtsprofessorinnen vertreten wurde, nämlich von Konstanze Plett und Friederike Wapler[6]. Plett hatte sich schon zuvor in ihren Veröffentlichungen der Problematik der Intersexuellen angenommen. Diese Art der Unterstützung durch die Wissenschaft ist als advokatorische Interessenvertretung geläufig. Für die Jahrzehnte vor der Jahr­tausendwende ist in den USA von einer advocacy explosion[7] die Rede.

Solche Interessenvertretung geht jedenfalls in den USA mit einem social movement turn in law einher, mit einer Hinwendung der Rechtswissenschaft zu sozialen Bewegungen.[8] In den USA gab es seit den 1960er Jahren in der akademischen Jurisprudenz starke progressive Kräfte, die auf sozialen Wandel mit Hilfe der Gerichte setzten. Schwerpunktmäßig formierten sich diese Kräfte als Critical Legal Studies. Etwa gleichzeitig gab es mehrere Urteile insbesondere des US Supreme Courts von beinahe revolutionärem Format. Das wohl wichtigste war das Urteil in Sachen Brown v. Board of Education, das die Rassentrennung in den Schulen für unrechtmäßig erklärte. Der legal liberalism aktivistischer Juristen sah sich jedoch auf Dauer dem Problem gegenüber, dass sich die Grenze zwischen Recht und Politik nicht aufrecht erhalten ließ. Als Lösung des countermajoritarian problem, der Problems also, dass Juristen und Gerichte gegen Wähler- und Parlamentsmehrheiten agierten, erschien die Möglichkeit, auf soziale Bewegungen abzustellen, die neue Politiken fordern und die öffentliche Meinung in diesem Sinne verändern, so dass Juristen und Gerichte nicht selbst vorarangehen, sondern nur einen inzwischen gewachsenen politischen Konsens bestätigen. Ob dieses Modell überzeugt, muss hier offen bleiben. Aber jedenfalls scheint es eine progressive Jurisprudenz anzutreiben.

2) Politik- und Justizberatung durch Gutachten

Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich auf verschiedene Gutachten. Die drei Autorinnen des von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veranlassten Gutachtens »Geschlechtervielfalt im Recht«, die im Deutschen Institut für Menschenrechte verankert waren, darf man wohl als feministisch orientierte Wissen­schaftlerinnen einordnen. Im Vorwort dieser Gutachten dankt die Ministerin der Professorin Konstanze Plett für wissenschaftliche Beratung. Im Deutschen Ethikrat, auf den sich das Bundesverfassungsgericht wiederholt bezieht, ist dagegen aktuell keine explizit feministisch orientierte Wissenschaftlerin vertreten.

3) Verbands- und Sachverständigenanhörung

Grundsätzlich ist das Recht zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren auf die Parteien im weiteren Sinne beschränkt. Aber niemand hindert Dritte, sich mit einer Stellungnahme in das Verfahren einzumischen. Ob das Gericht die Stellungnahme zur Kenntnis nimmt, steht auf einem anderen Blatt. Solche Eimischung von Seiten der Wissenschaft hat in den USA als amicus curiae brief eine gewisse Tradition. Das Bundesverfassungsgericht ist dagegen frei, sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 27a BVerfGG).[9] Auf diesem Wege wird das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht »bei mündlicher Verhandlung zum öffentlichen Gespräch mit den für das jeweilige Gebiet relevanten politischen Kräften mit dem Ziel der Bewahrung oder Fortbildung des Verfassungsrechts.«[10]

Die Entscheidungsgründe des Beschlusses zum Geburtenregister referieren 16 Stellungnahmen von staatlichen und anderen Stellen, darunter sechs von NGO, die die Interessen von Queers vertreten. Natürlich lässt sich insoweit keine Kausalität feststellen. Die Entscheidung ist durch einen langen Diskussionsprozess angebahnt worden.[11] Aber dort stehen die Stellungnahmen aus der Wissenschaft und von Queer-NGOs auf einer Ebene mit den Stellungnahmen von Ministerien und Kirchen.

4) Interessenvertreter in Parteien, Parlamente und Regierungen

An dem Beschluss zum Geburtenregister hat auch die Professorin Susanne Baer mitgewirkt, allerdings nicht als Berichterstatterin. Soweit man das von außen beurteilen kann, nutzt sie ihre Richterstellung nicht zu blanker Interessenvertretung, sondern füllt ihr Amt in vornehmer Zurück­haltung aus.[12] Vermutlich hat sie jedoch einen starken indirekten Einfluss, weil mit ihrer Person und dem damit verbundenen wissenschaftlichen Werk das queerfeministische Anliegen allen Mitgliedern des Gerichts ständig präsent ist.

Frau Baer ist auf Vorschlag mit von Bündnis 90/Die Grünen in das Bundesverfassungsgericht gewählt worden. Die Grünen haben sich wie keine andere politische Partei queerfeministischer Interessen angenommen. Sie schauen auf über 30 Jahre engagierter Frauenpolitik zurück.[13] Die Parteistiftung der Grünen verbindet Wissenschaft und Politik in queerfeministischem Interesse.

5) Pingpong zwischen Soft Law und Hard Law

Das Bundesverfassungsgericht zitiert bei der Darstellung der Verfahrensgeschichte (Rn. 4) den durch die Frauenrechtskonvention von 1979 (CEDAW) eingerichteten Ausschuss, der 2009 die Bundesrepublik Deutschland aufforderte, »in einen Dialog mit Nichtregierungs­organisationen von intersexuellen und transsexuellen Menschen einzutreten, um ein besseres Verständnis für deren Anliegen zu erlangen und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Menschenrechte zu ergreifen«[14]. Dieses Zitat lässt sich als Hinweis auf das Wechselspiel zwischen national und international, zwischen Soft Law und Hard Law lesen. Die klassischen sozialen Bewegungen, wiewohl sie sich parallel in vielen Ländern entwickelten, von der Idee her als international verstanden und auch über Ländergrenzen hinweg Kontakte knüpften, blieben in ihren konkreten Aktionen doch immer in nationalen Grenzen gefangen. Erst die Umweltbewegung unter der straff organisierten Führung von Greenpeace schaffte den Durchbruch zu transnationalen Kampagnen. Während sich die Aktion gegen die Versenkung der Bohrinsel Brent Spar im Atlantik noch auf Westeuropa beschränkte, mobilisierte eine Kampagne gegen die chinesischen und französischen Atomwaffentests des Jahres 1995 die Weltöffentlichkeit. Das gelang in demselben Jahr auch der Weltfrauenkonferenz, die die Aufmerksamkeit der Weltpresse nicht allein wegen ihres Themas, sondern vor allem auch durch den Kleinkrieg mit den chinesischen Behörden gewonnen hat, der mit der Wahl Pekings als Austragungsort verbunden war.

Die UNESCO, die auch die Weltfrauenkonferenz koordiniert hatte, stellt den sozialen Bewegungen und ihren NGO das Spielfeld für ein Pingpong zwischen der nationalen und der internationalen Ebene zur Verfügung. Zu den internationalen Konferenzen finden Akteure aus der Zivilgesellschaft leichter Zugang als zu staatlichen Gesetzgebungsverfahren. Dort gelingt es ihnen, Beschlüsse durch­zusetzen, die progressiver ausfallen, als es auf nationaler Ebene möglich wäre. Das liegt nicht zuletzt daran, dass diese Beschlüsse zunächst nur unverbindliches Soft Law enthalten. Künftig beruft man sich auf nationaler Ebene dann jedoch auf internationale Standards, um seine Forderungen durchzusetzen. Die Frauenrechts­konvention als solche ist 1985 ratifiziert worden und hat damit den Rang eines Bundesgesetzes. Die Empfehlungen des Ausschusses, der NGOs großzügig Zugang gewährt, sind dagegen nur Soft Law.

VII. Mobilisierung der öffentlichen Meinung

Die Mobilisierung der öffentlichen Meinung ist der Königsweg der Interessenvermittlung, und dieser Weg steht auch der Wissenschaft offen. Es ist dem Thema angemessen, für den Begriff der Öffentlichkeit die Dreigliederung einer prominenten Feministin zugrunde zu legen. Danach ist die Öffentlichkeit zunächst rein faktisch eine kommunikative Arena. Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit ein Medium, mit dem sich eine diskursiv gebildete und darum legitime Meinung als politische Kraft zur Geltung bringt. Schließlich ist die öffentliche Meinung mehr oder weniger effektiv.[15]

Eine Strategie, die jeder Wissenschaftsdisziplin zur Verfügung steht, um sich als politische Kraft zur Geltung zu bringen, besteht darin, »Meinungen als verallgemeinerbare Meinungen zu plausibilisieren«[16]. Damit war die Geschlechter­forschung hinsichtlich der Egalitätsforderung für Frauen und der Toleranzforderung gegenüber den Queers weitgehend erfolgreich. Die Massenmedien sind bemüht, sowohl bei den gesellschaftlichen Eliten[17] als auch für die Lebenswelt des Publikums die Repräsentations­forderungen von Feminismus und Queerismus zu erfüllen. Insoweit hat die Geschlechterforschung nicht nur die so genannten Intellektuellen und damit einen erheblichen Teil der Medien- und Kunstszene für sich eingenommen, sondern weithin auch das Publikum. Dagegen ist es der Geschlechter­forschung kaum gelungen, die Forderung nach »Auflösung der Geschlech­ter­differenz« zu plausibel zu machen. Der Abolitionismus der Queer-Theorie bleibt akademisch.

Die Einwirkung der Geschlechterforschung auf die öffentliche Meinung läuft nicht nur über die Plausibilisierung feministischen Wissens, sondern auch über einen »diskursiven Klassenkampf«[18]. Kampfbasis ist zunächst eine eigene Medienwelt. Es wäre eine Untersuchung wert, die feministische Literaturproduktion zu quantifizieren und vielleicht auch zu qualifizieren. Bei der Vorbereitung dieses Vortrags bin ich aus dem Staunen nicht herausgekommen.

Aus der feministischen Medienwelt heraus wächst der diskursive Klassenkampf mit Texten als politischer Aktivität.[19] Bei der Strukturierung des moralisch­-rechtlichen Diskurses ist »Gender« zu einer diskurstragenden Kategorie geworden. Dieser Einfluss verläuft nicht ohne, aber auch nicht allein über Sachargumente, sondern hängt auch an der Artikulationsfähigkeit und der Ausdauer der Beteiligten. Insoweit hat die Geschlechterforschung sich als sehr leistungsfähig erwiesen.

Frauenbewegung und Queerismus nehmen qua Wissenschaft den »Willen zur Wahrheit« (Foucault) für sich in Anspruch. Sie bemühen sich recht erfolgreich, die Gegenkräfte als inkompetent darzustellen und sie ins politische oder moralische Abseits zu drängen.[20] Dazu wird auch sachliche Kritik als »anti-« oder »feindlich«[21] zurückgewiesen. Die einschlägigen Diskursfiguren werden wissenschaftlich vorbereitet und von intermediären Akteuren als »Argumentationshilfen«.[22] Der fraglos vorhandene unsachlich polemische rechtspopulistische Antifeminismus bietet Gelegenheit, kritische Stimmen als »neoreaktionär« zurückzuweisen.[23] Antifeministische und maskulinistische Stimmen finden sich praktisch nur in der unorganisierten Online-Öffentlichkeit[24]. In den etablierten Medien ist allenfalls ein Raunen über politische Korrektheit wahrzunehmen. Die mediale Konsonanz ruft Noelle-Neumanns Theorie von der Schweigespirale in Erinnerung.

Ohne die Unterstützung der Gender Studies ist die Sichtbarkeit feministischer und queer-feministischer Interessen in den Medien kaum erklärbar. Insoweit ist eine gewisse Effektivität gegeben. Als kommunikative Arena hat die Öffentlichkeit jedoch eine Eigendynamik entwickelt, deren Ergebnis von der Geschlechterforschung als neoliberaler Popular­feminismus kritisiert wird. Das betrifft sowohl die feministische Egalitätsforderung als auch die queertheoretische Heteronormativitätskritik.[25]

Was zunächst die Egalitätsforderung betrifft, so ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein Standardthema der Medien. Zwar wird dabei die ungleiche familiäre Arbeitsteilung angesprochen. Doch letztlich werden die Probleme auf die Unzulänglichkeit öffentlicher Kinderbetreuung abgeschoben und das traditionelle Familienbild bestätigt. Vor allem aber wird der Feminismus am Beispiel von Karrierefrauen als Erfolgsgeschichte dargestellt. Aus der Mitte der Medienwelt, vom »Spiegel«[26] und von der »Zeit«[27], wurde die Forderung nach einem neuen pragmatischen Feminismus artikuliert.[28] Die Kritik aus der Geschlechterforschung macht geltend, damit werde das strukturelle Problem individualisiert, aus dem politischen Anliegen des Feminismus werde ein »Selbst­verwirk­lichungsprojekt für Privilegierte«[29]. Nancy Fraser hält der neuen Frauen­bewegung vor, sie habe feministische Grundsatzkritik an einen pseudolinken Neoliberalismus verraten. »Zum Maßstab der Emanzipation avancierte der Aufstieg von ›talentierten‹ Frauen, Minderheiten, Schwulen und Lesben in der kommerziellen Winner-take-all-Hierarchie – und nicht mehr deren Abschaffung.«[30]

Erst recht die sozialen Medien konterkarieren die Öffentlichkeitsarbeit der Geschlechterforschung. Zwei Untersuchungen von NGOs, nämlich von der Maria- und Elisabeth-Furtwängler-Stiftung Malisa und von dem Kinder­schutzverein Plan International zeigen, dass in den Sozialen Medien die traditionellen Rollenbilder lebendig sind.[31]

Nicht viel anders ergeht es den queerfeministischen Genderthemen. Die Medien greifen sie gerne auf, denn mit Gender verbindet das Publikum immer auch Sex, und Sexthemen haben einen hohen Erlebnis- und Unter­haltungswert. Daher dringen Stellungnahmen der Gender Studies bis in die Boulevardmedien vor. Ein Beispiel ist bietet die Gynisierung der Männer[32].

Die Queers ziehen ein größeres Medien- und Kunstecho auf sich als der ältere Feminismus. Das liegt an den internen Gesetzmäßigkeiten von Me­dien und Kunst. Die Medien suchen nach dem Abweichenden, Auffäl­ligen. Das Normale ist langweilig. Die Kunst braucht das Schillernde, Zweideutige, eben den Regenbogen.[33] Selbst Bayreuth schmückt sich mit einer Drag­queen. Andererseits sind Queers anscheinend künstlerisch besonders begabt und innovativ.[34] Die Medien haben insofern eine gewisse Affinität zu den Queers, als nicht wenige ihren Beruf in der Unterhaltungsindustrie suchen. Elton John, Hape Kerkeling und Conchita Wurst sind prominente Beispiele. Ihr Publikum lässt sich die Unterhaltung gerne gefallen. Ähnliches gilt für die Modebranche, wo allerdings nur das High End mit einem fluiden Geschlechtsbild kokettiert, während die Konsummode es bei Gendermain­streaming mit Unisex-Jeans belässt.

Zur kommunikativen Arena gehört auch die Werbung. Die von der Queer- Theorie als neoliberal kritisierte Wirtschaft lässt sich keine Chance zur Werbung und zur Weckung von Konsumbereitschaft entgehen. Schwule Männer gelten als besonders kaufkräftig. Regenbogen-Marketing liegt daher im Trend. [35]

Von feministischer Seite wird kritisiert, dass es in den Medien an »einer grundlegenden Kritik am symbolischen System der Zweigeschlechtlichkeit oder einer Infragestellung gesellschaftlicher Machtverhältnisse entlang der Trias von race, class, gender« fehle.[36]

VIIII. Schluss: Das Dilemma bleibt

Geschlechterforschung will parteilich sein.[37] Partei für wen? Ein Feminismus, der für die Mehrheit der Frauen sprechen will, muss wohl an der Heterosexualität als natürlichem und sozialem Normalfall festhalten. Von einem solchen Feminismus ist der Versuch zu erwarten, die binäre Geschlechternorm so zu gestalten, dass sie für beide Geschlechter vorteilhaft wird und zugleich den Queers Raum lässt. Schon immer war es das Dilemma des Feminismus, dass er einerseits das Geschlecht als Analysekategorie zugrunde legen musste, andererseits aber die Differenz zum anderen Geschlecht nicht weiter qualifizieren wollte. Das Dilemma wird durch den in die Gender Studies eingebauten Zielkonflikt zwischen Heterosexualität und fluidem Geschlecht verfestigt. Die Allianz mit der Queer-Theorie hindert den Feminismus, ein positives Frauenbild zu formulieren. Die Frage, welche positive Rolle für Männer Platz greifen könnte, wenn diese denn endlich ihre hegemonialen Attitüden abgelegt hätten, wird nicht einmal gestellt.

Nachtrag: Das vollständige Vortragsmanuskript steht jetzt bei SSRN zu Verfügung: Roehl, Klaus F., Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3665173.


[1]       Ich habe nicht selbst recherchiert, sondern beziehe mich auf Jutta Limbach, Elisabeth Selbert und ihre Sternstunde im Parlamentarischen Rat am 18. Januar 1949; Michael Wrase/Alexander Klose, Gleichheit unter dem Grundgesetz (§ 4), in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl. 2012, S. 89-108, S. 89.

[2]       BVerfGE 6, 389-443 (Bestätigung der Strafbarkeit der Homosexualität).

[3]       BVerfGE 49, 286-304 (Anerkennung der Transsexualität); BVerfGE 85, 191-214 (Nachtarbeitsverbot für Frauen unzulässig, hier nahm das Gericht Stellungnahmen des Deutschen Juristinnenbundes und des Deutschen Frauenrings zur Kenntnis); BVerfGE 88, 87-103 (Schwangerschaftsabbruch II; keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung); BVerfGE 105, 313-365 (Eingetragene Lebenspartnerschaft kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Hier nimmt das Gericht Stellungnahmen des Lesben- und Schwulenverbands sowie der Ökumenischen Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche zur Kenntnis); BVerfGE 115, 1-25 Transsexuelle III – (gehört werden die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und der sonntags.club); BVerfGE 128, 109-137 (Lebenspartnerschaft von Transsexuellen).

[4]       Z. B. bei Martin Sebaldt/Alexander Straßner, Verbände in der Bundesrepublik Deutschland, 2004, S. 19f.

[5]       Die »traditionalen und provokativen Strategien der Interessensdurchsetzung« des Arbeitskreises Wissenschaftlerinnen in NRW, wie sie Sigrid Metz-Göckel beschreibt, dienten der unmittelbaren Interessenwahrnehmung der beteiligten Wissenschaftlerinnen (Grenzgänge zwischen Feminismus und Politik oder die Eroberung des Politischen, in: Barbara Rendtorff u. a. (Hg.), 40 Jahre Feministische Debatten, Resümee und Ausblick, 2014, 178-191. Die Vermittlung von nicht unmittelbar wirtschaftlichen Interessen, insbesondere von Parteien, Kirchen, Religionsgemeinschaft und Verbänden aus dem Gesundheitswesen, behandelt Thomas Gawron, Bundesverfassungsgericht und Organisierte Interessen, 2019.

[6]       Wapler ist 2015 durch ein Gutachten über »Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare« im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung hervorgetreten. Vgl. jetzt auch Friederike Wapler, Politische Gleichheit: Demokratie­theoretische Überlegungen, Jahrbuch des öffentlichen Recht NF 67, 2019, 427­455.

[7]       Jeffrey M. Berry/Clyde Wilcox, The Interest Group Society, 6. Aufl., 2018, S. 19ff. Von einer advocacy explosion sprach Berry schon in der ersten von ihm allein besorgten Auflage von 1984.

[8]       Scott L. Cummings, The Social Movement Turn in Law, Law & Social Inquiry 43 , 2018, 360-416.

[9]       Ergänzt wird die Bestimmung durch § 22 Abs. 5 der Geschäftsordnung des BVerfG: »Auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Senats oder auf Beschluss des Senats ersucht der oder die Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.«

[10]      Klaus Schlaich/Stefan Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 11. Aufl., 2018, § 27a BVerfGG Rn. 66.

[11]      Diesen Diskussionsprozess rekapituliert Elisabeth Holzleithner in einer ausführlichen Würdigung der Entscheidung (Geschlecht als Anerkennungsverhältnis, Jahrbuch des öffentlichen Recht NF 67, 2019, 457-485.

[12]      Über Amtsverständnis und erste Erfahrungen Susanne Baer im Interview: »Die Geschlechtergleichstellung hat eine etwas ambivalente Situation erreicht«, Femina Politica, 2012/2, 24-37. Die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, ist nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 BVerfGG kein Befangenheitsgrund. Das muss auch für wissenschaftliche Meinungen zu Sachfragen gelten, die nur mittelbar für die Rechtsfrage relevant sind. Dagegen wird von Erna Scheffler, der ersten Richterin am Bundesverfassungsgericht, gesagt, sie habe maßgeblich auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Gleichberechtigung eingewirkt (Ursula Rust, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts zur garantierten Gleichberechtigung, Aus Politik und Zeitgeschichte B37-38/2001, S. 26-33; Michael Wrase/Alexander Klose, Gleichheit unter dem Grundgesetz (§ 4), in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 2012, 89-108, S. 91).

[13]      30 Jahre Grüne Frauenpolitik – Mission erfüllt? 19. April 2013 von Barbara Unmüßig/Marie-Theres Knäpper.

[14]      CEDAW/C/DEU/ CO/6 Nr. 62.

[15]      Nancy Fraser, Die Transnationalisierung der Öffentlichkeit. Legitimität und Effektivität der öffentlichen Meinung in einer postwestfälischen Welt, in: Johanna Dorer u. a. (Hg.), Medien – Politik – Geschlecht. Feministische Befunde zur politischen Kommunikations­forschung, 2008, S. 18-34. S. 18f.

[16]      Jürgen Gerhards/Friedhelm Neidhardt, Strukturen und Funktionen moderner Öffentlichkeit, 1990, S. 11.

[17]      Kritisch noch Beiträge in dem Sammelband von Jutta Röser/Margreth Lünenborg (Hg.), Ungleich mächtig. Das Gendering von Führungspersonen aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft in der Medienkommunikation, 2012, sowie Elisabeth Klaus/Margreth Lünenborg, Zwischen (Post-) Feminismus und Antifeminismus. Reflexionen zu gegenwärtigen Geschlechterdiskursen in den Medien, Gender 5, 2013, 78-93.

[18] Sabine Hark, Dissidente Partizipation, 2005, S.34. Klassenkampf steht dort in Anführungszeichen.

[19]      Sabine Hark, Dissidente Partizipation, 2005, S. 34.

[20]      Artikel von Volker Zastrow in der FAZ und von René Pfister im Spiegel werden dem »extrem rechten Diskurs um Gender« zugeordnet (Juliane Lang, Familie und Vaterland in der Krise. Der extrem rechte Diskurs um Gender, in: Sabine Hark/Paula-Irene Villa (Hg.), Anti- Genderismus, Sexualität und Geschlecht als Schauplätze aktueller politischer Auseinandersetzungen, 2015, S. 167-181). Wer es wagt, natürliche Unterschiede zwischen Mann und Frau anzuführen, wird zum symbolischen Gewalttäter (Irene Dölling, Symbolische Gewalt in aktuellen Diskursen zum Anti- bzw. Neo-Feminismus, in: Daniel Suber u. a. (Hg.), Pierre Bourdieu und die Kulturwissenschaften, 2011, S. 179-197).

[21]      Vgl. Elisabeth Holzleithner, Geschlecht als Anerkennungsverhältnis, Jahrbuch des öffentlichen Recht NF 67, 2019, 457-485, S. 485 bei Fn. 170.

[22]      Die Böll-Stiftung und die Friedrich Ebert-Stiftung haben entsprechende Argumentations­hilfen zusammengestellt: Melanie Ebenfeld/Manfred Köhnen (Hg.), Gleichstellungspolitik kontrovers. Eine Argumentationshilfe, 2011; Regina Frey/Gärtner/Manfred Köhnen/Seba­stian Scheele, Gender, Wissenschaftlichkeit und Ideologie, Argumente im Streit um Geschlechterverhältnisse, 2013.

[23]      Vgl. das Schwerpunktheft »Normalisierung reaktionärer Politiken« der Zeitschrift Feministische Studien (Band 36 Heft 2, 2018).

[24]      Ricarda Drüeke/Elisabeth Klaus, Öffentlichkeiten im Internet: Zwischen Feminismus und Antifeminismus, Femina Politica 2014/2, 59-71. Ähnlich schon Ilse Lenz im Interview, Freiburger Zeitschrift für Geschlechterstudien 22, 2016, 125-136.

[25]      Günter Burkart (Soziologie der Paarbeziehung, 2018, S.227) empfiehlt, zwischen Diskurs und Normen der Praxis zu unterscheiden. Anscheinend folgt die Praxis dem feministischen Diskurs nur mit großem Abstand.

[26]      Spiegel Special 1/2008: »Das starke Geschlecht«, darin Barbara Supp u. a., Die Alphamädchen.

[27]      Heike Faller, Wir brauchen einen neuen Feminismus, Die Zeit Nr. 35 vom 24. 8. 2006.

[28]      Dazu gut und kritisch mit vielen Nachweisen Brigitte Friederike Gesing, »Das Private ist politisch« revisited: Zum Mediendiskurs um einen Neuen Feminismus in Deutschland, Abschlussarbeit im Fach Gender Studies/Geschlechterstudien, Humboldt-Universität, Berlin 2008.

[29]      Gesing a. a. O. S. 2.

[30]      Nancy Fraser, Feminismus, Kapitalismus und die List der Geschichte, Blätter für deutsche und internationale Politik, 2009, 43-57.

[31]      Für die USA hat Donna Zuckerberg diesen Gesichtspunkt aufgegriffen (Not All Dead White Men. Classics and Misogyny in the Digital Age, 2018). Zuckerberg kritisiert, dass sich im Internet aktiven Maskulinisten auf antike Klassiker berufen. Darin liegt in der Tat ein normativer Rückschaufehler. Freilich begeht Zuckerberg den gleichen Fehler in umgekehrter Richtung, indem sie eben diesen Klassikern Misogynie vorzuhält.

[32]      Stefan Hirschauer, Mein Bauch gehört uns. Gynisierung und Symmetrisierung der Elternschaft bei schwangeren Paaren, Zeitschrift für Soziologie 48, 2019, 6-22. Dazu Gerald Wagner, Wie schwanger können Männer werden?, FAS vom 12. 5. 2019.

[33]      Vgl. dazu die Einleitung von Penny Farfan, Performing Queer Modernism, New York, NY 2017.

[34]      Florida, Richard (2002), The Rise of the Creative Class. And How It’s Transforming Work, Leisure, Community and Everyday Life, New York; ders., The Rise of the Creative Class. Why Cities without Gays and Rock Bands are Loosing the Economic Development Race, The Washington Monthly, Mai 2002, S. 15-25. In der Queer-Theorie wird »engagierte Ekphrasis« als Strategie erörtert (Engel).

[35]      Antke Engel, Bilder von Sexualität und Ökonomie. Queere kulturelle Politiken im Neoliberalismus, 2009; FAZ vom 13. 10. 2019 S. 21: Das Geschäft mit der Toleranz. Immer mehr Einzelhändler werben mit Regenbogenprodukten. Aus der Werbewirkungsforschung: Martin Eisend/Erik Hermann, Consumer Responses to Homosexual Imagery in Advertising: A Meta-Analysis, Journal of Advertising 48, 2019, 380-400; dies., Sexual Orientation and Consumption: Why and When Do Homosexuals and Heterosexuals Consume Differently?, International Journal of Research in Marketing, 2020, online.

[36]      Elisabeth Klaus/Margreth Lünenborg, Zwischen (Post-)Feminismus und Antifeminismus. Reflexionen zu gegenwärtigen Geschlechterdiskursen in den Medien, Gender – Zeitschrift für Geschlecht, Kultur und Gesellschaft 5, 2013, 78-93, S. 89.

[37]      Christa Müller, Parteilichkeit und Betroffenheit, in: Ruth Becker u. a. (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2010, S. 340-343.

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Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft Teil III

Die Allianz von Feminismus und Queer-Theorie

Dies ist die zweite Fortsetzung des Eintrags vom 4. 8. 2020.

IV. Die Erneuerung des Feminismus durch die Queer-Theorie

1) Intellektuelle Erneuerung

Aus der Beobachterperspektive erscheint die Allianz von Feminismus und Queer- Theorie im Blick auf die unterschiedliche Interessenlage von Frauen und Queers zunächst fernliegend. Rückschauend betrachtet erweist sie sich jedoch als intellektuelle Erneuerung des Feminismus.

Der emanzipatorische Reformfeminismus litt an Erschöpfung, nachdem er jedenfalls in den westlichen Industrieländern große Erfolge mindestens hinsichtlich der formalen Gleichstellung erzielt hatte. Durch die rechtliche Gleichstellung änderte sich aber wenig an der Zurücksetzung der Frauen im Alltag. Die greifbare rechtliche Diskriminierung von Schwulen und Lesben dauerte fort. Während der Aidskrise brachten die moralischen Appelle, die Enthaltsamkeit oder jedenfalls die Vermeidung von Promiskuität als Mittel gegen den grassierenden Virus empfahlen, auch die Frauen auf die Barrikaden.[1]

Die Frauenbewegung und mit ihr der wissenschaftliche Feminismus waren zu einem pluralen Gebilde geworden.[2] Die Patriarchatsthese hatte ihre Erklärungskraft verloren. Danach fehlte ein theoretisches Konzept, das die unterschiedlichen Feminismen hätte zusammenhalten können. Es ging dem Feminismus ähnlich wie vor ihm dem Marxismus. Die monothematische oder gar monokausale Kritik der Gesellschaft wurde zwar als durchaus erhellend, aber letztlich als unterkomplex abgelegt. In dieser Phase bot sich die Queer-Theorie für eine intellektuelle Erneuerung an. Sie brachte den Feminismus auf die Höhe des poststrukturalistischen Zeitgeistes und versprach einen komplexeren Forschungsansatz.

Die Queer-Theorie war, wie der Feminismus, praktisch Frauensache.[3] Die Rezeption der Queer-Theorie wurde durch eine große Schnittmenge von Feministinnen und Queers erleichtert. Für die Annäherung war es weiter hilfreich, dass der Queerismus keine konsolidierte Theorie vorlegte, sondern vieles in der Schwebe ließ. Queer-Theorie legt sich nicht fest, sondern will auch als Theorie queer bleiben.[4]

Zum gemeinsamen Nenner von Feminismus und Queer-Theorie wurde der Konstruktivismus. Der Konstruktivismus war die neue Methode, um die Kontingenz aller Phänomene zu behaupten, die noch in der Moderne als natürlich oder jedenfalls unveränderlich gelten. Der Konstruktivismus überbrückt ein weites Feld zwischen Wissenschaftstheorie und interaktionistischer Handlungstheorie, auf dem verschiedene Positionen ihren Platz finden.

Platz fand hier vor allem die Unterscheidung von biologischem und kulturellem Geschlecht, die dem Feminismus schon durch Simone de Beauvoir vertraut war. Die Unterscheidung von Gender und Sex wurde sozusagen zum Masterframe der Geschlechterforschung, der inhaltliche Differenzen überdeckt. Man kann von Gender reden, ohne das biologische Geschlecht zu verabschieden.

Auf dem weiten Feld des Konstruktivismus führte ein Weg über die Ethnomethodologie von Garfinkel[5] und Goffman[6] über West und Zimmermans »Doing Gender«[7] zur Praxistheorie Bourdieus. Ein zweiter von Judith Butler vorgezeichneter Weg betont, dass Geschlecht und seine Machteffekte in »performativen« Diskursen hergestellt werden, also in einem Prozess der Darstellung und Wiederholung.[8] Wegweiser war hier Foucault.[9]

Über diese Wege bezog der Queerfeminismus eine wissenschafts­theoretische Position, die sich nahtlos in postmoderne Wissenschafts­kritik einfügte. Postmoderne Wissen­schafts­kritik wurde zum Ausgangspunkt eines epistemischen oder Standpunkt-Feminismus.[10] Er fand im Cartesianismus die Quelle der schrecklichen Dualismen[11] von Objekt und Subjekt, Natur und Kultur, Körper und Geist, Sein und Sollen, öffentlich und privat, Mann und Frau. Die Dualismen wurden als »phallozentrische Logik« zu Ontologien mit eingebauter Hierarchie stilisiert. Auf dieser Basis konnte die Geschlechterforschung an die großen Debatten anknüpfen, die der Poststrukturalismus französischen Ursprungs vor allem in den USA ausgelöst hatte. Das verhalf ihr wissenschaftsintern zu einem enormen Prestigegewinn.

Mit Hilfe des Paradigmas von der heterosexuellen Matrix gelang es der Queer- Theorie, den Charakter einer sozialen Bewegung abzustreifen und sich als kritische Wissenschaft zu präsentieren. Mit der Heteronormativitätsperspektive schuf sie sich ein Universalwerkzeug der Gesellschaftskritik, das in die Lücke sprang, die der Marxismus und die daran anschließende kritische Theorie Frankfurter Provenienz hinterlassen hatten. Machtkritik, Staatskritik[12], Kapitalismuskritik[13], Religionskritik, Faschismuskritik – auf diesen und anderen Feldern ersetzt die heteronormativitäts­kritische Perspektive die marxistische Gesellschaftskritik.[14]

Durch die Ausweitung und Verknüpfung von Ungleichheitsdimensionen mit dem Konzept der Intersektionalität wurde der Feminismus für die Mainstream-Soziologie attraktiv und anschlussfähig. Dieses Konzept kam von der schwarzen Rechtsprofessorin Kimberlé Crenshaw[15], die nicht direkt der Queer-Theorie zugerechnet werden kann, deren Gedanken aber im Queerfeminismus schnell übernommen wurden. Dort führten sie zu einer »internen Differenzierungen des Begriffs der Weiblichkeit«, den nun auch die sexuelle Orientierung einbezog.[16]

Donna Haraway schließlich hat den Feminismus mit ihrem »Manifesto for Cyborgs«[17] auf die Möglichkeiten des Bio-Engineering und die Schaffung von Metaorganismen vorbereitet.

2) Strategische Allianz

Die Allianz des Feminismus mit den Queers brachte beiden Seiten strategische Vorteile. Die Queer-Theorie verhalf dem Feminismus zu einer Erneuerung der wissenschaftlichen Ansätze. Die Queers konnten sich durch die Anlehnung an die große Gruppe der Frauen aus ihrem Minderheitsstatus befreien. Indem sie sich gemeinsam wissenschaftlich artikulierten, gelang es ihnen, sich auf breiter Front als Gender Studies zu organisieren. 30 Jahre später sind die Gender Studies zum Rückzugsort für Queers geworden, während das Interesse der heterosexuellen Frauen am Feminismus als sozialer Bewegung und Wissenschaft nachgelassen hat, nachdem aus der sozialen Bewegung der Frauen institutionalisierte Gleichstellungspolitik geworden ist.

3) »Uncomfortable Conversations«

Die Begegnung von Feminismus und Queer-Theorie war anfangs nicht ohne Spannungen. Ein Sammelband aus den USA, der die unterschiedlichen Theorie­positionen gegenüberstellt, spricht von »Uncomfortable Conversations«.[18]

Queer-Theorie entstand als Kritik an den bis dahin relativ festen Identitäten des Feminismus. Sogar den Lesben- und Gay-Studies wurde vorgehalten, dass sie letztlich von einer zweigeschlechtlichen Welt ausgingen, in der nur das sexuelle Begehren einer Minderheit umgepolt sei. Dagegen setzte und setzt die Queer-Theorie auf eine Dekonstruktion sexueller Identitäten.

Das Patriarchat war das zentrale Paradigma des Feminismus. Das entsprechende Paradigma des Queerismus ist die hegemoniale heterosexuelle Matrix. Nur auf den ersten Blick sind beide miteinander vereinbar, zielen sie doch auf eine Kritik männlicher Herrschaft. Auf den zweiten Blick ist Heterosexualität jedoch die als selbstverständlich vorausgesetzte Basis des Patriarchats. Dagegen ist Heterosexualität für den Queerismus nur das Sekundärphänomen einer als solcher nicht weiter erklärten hegemonialen Struktur. Was zum zentralen Streitpunkt hätte werden können, nämlich die Heterosexualität an sich, wurde jedoch überdeckt durch einen mehr oder weniger radikalen Konstruktivismus.

Als offene Streitfrage wurde von der Queer-Theorie zunächst herausgestellt, dass der Feminismus das sexuelle Begehren der Frau nicht angemessen in Betracht ziehe, während umgekehrt von feministischer Seite betont wurde, Sexualität in Verbindung mit Gewalt bilde die Quelle männlicher Dominanz. Diese als Sex War[19] geläufige Auseinandersetzung wurde zwischen zwei Fraktionen der lesbisch-feministischen Community ausgetragen. Den radikalen standen libertäre oder sex-positive Feministinnen gegenüber.

Der Streit ist insofern noch interessant, als er von dem Dominanzfeminismus der Juristin Catharine A. MacKinnon geprägt wurde, der männliche Sexualität schlechthin[20]  als Quelle allen Übels brandmarkte. Kehrseite des radikalen Feminismus, für den MacKinnon steht, war einmal ein Differenzfeminismus. Ausgehend von der weiblichen Körperlichkeit und der mit ihr verbundenen Gebärfähigkeit wurden die positiven Qualitäten »weiblichen« Sozialverhaltens wie Empathie, Intuition und ganzheitliche Wahrnehmung betont.[21] Davon ist heute in den Gender Studies keine Rede mehr. Susan Pinkers »The Sexual Paradox«[22]V ist vom Feminismus totgeschwiegen worden. Die Geschlechterdifferenz wird fast[23] nur noch von der Psychologie thematisiert.[24]

In Deutschland entzündete sich an Judith Butlers Buch »Das Unbehagen der Geschlechter« (1990 [1991]) zunächst »ein Sturm der Entrüstung«.[25] Barbara Duden schrieb über »Die Frau ohne Unterleib«[26], Hilge Landweer »verteidigte« die Kategorie Geschlecht[27], Gesa Lindemann beklagte »die Verdrängung des Leibes«[28] und Barbara Holland-Cunz kritisierte den Konstruktivismus Butlers als »blass und diffus«[29].

Heute wird der ursprüngliche Antagonismus zwischen Feminismus und Queer Theorie nur noch wenig reflektiert.[30] Als schonungslose Darstellung dieses Antagonismus hätte man 2003 Stefan Hirschauers Aufsatz »Wozu ›Gender Studies‹?«[31] lesen können. Darin hält Hirschauer den Gender Studies vor, sie verstünden sich als erweiterte Frauenforschung; sie seien noch in politischer Rahmung gefangen und folgten damit der Logik sozialer Bewegungen; sie hielten am Geschlecht als Analysekategorie fest, anstatt die Geschlechterunterscheidung selbst zum Thema zu machen. Hirschauers scharfsinnige Darstellung wird zwar zitiert, aber ihre Brisanz nicht wahrgenommen.[32]

2005 und 2015 machten Schwerpunkthefte der Zeitschrift »Femina Politica« die »queerfeministische Politiken« zum Thema, mündeten aber nicht in eine breitere Auseinander­setzung. Wissenschaftsinterne Kritik an der queer- feministischen heteronegativen Perspektive gibt es praktisch nicht.[33] Die unterschied­liche Ausgangslage wurde durch den Erfolg in Gestalt einer »toleranzpluralistischen Integration«[34] verdeckt.

Erst im Anschluss an die Silvester-Übergriffe 2015 kam es zunächst in den Publikumsmedien[35] und dann auch in der wissenschaftlichen Literatur zu einer Debatte zwischen Alice Schwarzer[36] auf der einen Seite und Sabine Hark und Paula Irene Villa[37] auf der anderen. Während Schwarzer und ihre Mitautoren die Übergriffe als Auswüchse fremder Kulturen verurteilten, folgten Hark und Villa der postkolonialen Wende Judith Butlers und beklagten den impliziten Rassismus des weißen Feminismus. Bei diesem »Rosenkrieg« – den Ausdruck habe ich von Frau Rehder gelernt – ging es also gar nicht um die eigentlich zu erwartende Aus­einandersetzung um die Heterosexualität, sondern um Kritik am so genannten Neo­-Orientalismus, dem vorgehalten wird, dass er den Kampf gegen Sexismus sowie Toleranz gegen Homosexualität mit Abgrenzungen gegenüber Flüchtlingen und dem Islam verbinde.[38] Immerhin hieß es in einem Vortrag von Ilse Lenz, der Feminismus in Deutschland sei heute tief gespalten; die Bruchlinien verliefen entlang der Themen Antirassismus/Feminismus, Prostitu­ti­on/Abolitionismus und Queerer/Radikalfemi­nismus.[39] Aber innerfemini­stische Kritik am Queerfeminismus ist schwer zu finden.[40] Das mag auch mit einem Generationenkonflikt zusammenhängen, der schon 1998 von Ute Gerhard angesprochen wurde, sich aber erst heute voll entfaltet hat. Die alte Garde der heterosexuellen Feministinnen hat sich zur Ruhe gesetzt. Junge Frauen interessieren sich kaum noch für feministische Aktivitäten oder für die Geschlechterforschung nachdem die Gleichstellung der Frau offizielle Politik geworden ist. Die Gender Studies sind zur Domäne der Queers geworden.

Nachtrag: Das vollständige Vortragsmanuskript steht jetzt bei SSRN zu Verfügung: Roehl, Klaus F., Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.3665173.


[1]       Dazu etwa das Kapitel »Queer Theory« in Lutz Hieber, Zur Aktualität von Douglas Crimp. Postmoderne und Queer Theory, 2013, S. 85-110.

[2]       Einen Eindruck von der Vielfalt des Feminismus der 1980er Jahre vermittelt Judith Lorbers Kapitel über die »Variety of Feminisms«. Ferner Annegret Künzel, Feministische Theorien und Debatten, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechts­wissenschaft, 2. Aufl., 2012, 52-73. Lorber sagt von sich selbst, sie sei auf dem Weg über einen liberalen und später sozialistischen Reformfeminismus zum konstruktivistischen Feminismus gelangt, den sie mit Postmodernismus und Queer Theorie verbunden habe. Dieser Weg scheint typisch gewesen zu sein.

[3]       Rüdiger Lautmann, Queerness, Forum Wissenschaft, 2018/3.

[4]       Queer wird »von einer Lust an Widersprüchlichkeiten, Uneinheitlichkeiten [und] Uneindeutigkeiten« getragen (Barbara Paul/Johanna Schaffer, Einleitung: Queer als visuelle politische Praxis, in: Barbara Paul/Johanna Schaffer, Hg., Mehr(wert) queer, Visuelle Kultur, Kunst und Gender-Politiken = Queer added (value), Bd. 11, 2009, S. 7-19, S. 19).

[5]       Harold Garfinkel, Passing and the Managed Achievement of Sex Status in an »Intersexed« Person, in: ders: Studies in Ethnomethodology, 1967, S. 116-185.

[6]       Erving Goffman, Interaktion und Geschlecht, 1994. Der Band enthält zwei Arbeiten, die Goffman 1977 und 1982 verfasst hat.

[7]       Candace West/Don H. Zimmerman, Doing Gender, Gender & Society 1, 1987, 125-151.

[8]       Auch bei Butler geht es um eine Praxistheorie, die aber anders, als diejenige von Bourdieu, auf Subversion statt auf Reproduktion abstellt (Andreas Reckwitz, Die Reproduktion und die Subversion sozialer Praktiken. Zugleich ein Kommentar zu Pierre Bourdieu und Judith Butler, in: Karl H Hörning/Julia Reuter (Hg.), Doing Culture, 2004, 40-53).

[9]       Als Schlüsseltexte der Queer-Theorie gilt ferner Eve Kosofsky Sedgwick, Between Men, English Literature and Male Homosocial Desire (1985). Teresa de Lauretis gab der Queer Theory 1991 mit ihrer Einleitung zu einem Band mit Vorträgen, die auf einer Konferenz im Februar 1990 gehalten worden waren, den Namen (Queer Theory. Lesbian and Gay Sexualities: An Introduction, Differences: A Journal of Feminist Cultural Studies 3, 1991, III- XVII).

[10]      Zwei Schlüsseltexte: Sandra Harding, The Science Question in Feminism, 1986; Donna Haraway, Situated Knowledges: The Science Question in Feminism and the Privilege of Partial Perspective, Feminist Studies 14, 1988, 575-599.

[11]      Vgl. Annegret Künzel, Feministische Theorien und Debatten, in: Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hg.), Feministische Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 2012, 52-73, S. 63 Rn. 35; Sigrid Schmitz, Entweder — Oder? Zum Umgang mit binären Kategorien, in: Kirsten Smilla Ebeling (Hg.), Geschlechterforschung und Naturwissenschaften, 2006, S. 331-346.

[12]      Helga Haberler/Katharina Hajek/Gundula Ludwig/Sara Paloni (Hg.), Que[e]r zum Staat. Heteronormativitätskritische Perspektiven auf Staat, Macht und Gesellschaft, 2012.

[13]      Vgl. den Call for Papers der Sektion »Politik und Geschlecht« der DVPW »Queer. Widerstand. (Anti-) Kapitalismus und globale Ökonomien. Genealogien, Potentiale und Politiken queer-feministischer Kapitalismus- und Ungleichheitskritik« für eine Sektionstagung, die am 7./8. Mai 2020 in Marburg stattfinden soll.

[14]      Vgl. dazu ferner u. a. Bettina Kleiner, Heteronormativität, 2016, https://gender- glossar.de/glossar/item/55-heteronormativitaet; Jutta Hartmann/Christian Klesse/Peter Wagenknecht/Bettina Fritzsche/Kristina Hackmann (Hg.), Heteronormativität. Empirische Studien zu Geschlecht, Sexualität und Macht, 2007; Jutta Hartmann/Astrid Messer­schmidt/Christine Thon (Hg.), Queertheoretische Perspektiven auf Bildung, Pädagogische Kritik der Heteronormativität, 2017; Christine M. Klapeer, Vielfalt ist nicht genug! Heteronormativität als herrschafts- und machtkritisches Konzept zur Intervention in gesellschaftliche Ungleichheiten, in: Friederike Schmidt u. a. (Hg.), Selbstbestimmung und Anerkennung sexueller und geschlechtlicher Vielfalt, 2015, S. 25-44; Volker Woltersdorff, Heteronormativitätskritik: ein Konzept zur kritischen Erforschung der Normalisierung von Geschlecht und Normativität, in: Ruth Becker/Beate Kortendiek (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2. Aufl., 2008, 8 S.

[15]      Grundlegend war ihr Aufsatz »Race, Reform, and Retrenchment: Transformation and Legitimation in Antidiscrimination Law«, Harvard Law Review 101, 1988, 1331-1387; namensgebend ein Jahr später »Demarginalizing the Intersection of Race and Sex: A Black Feminist Critique of Antidiscrimination Doctrine« (University of Chicago Legal Forum, S. 139-167).

[16]      Stefan Hirschauer, Wozu »Gender Studies«?, Soziale Welt 54, 2003, 461-482, S. 462.

[17]      Socialist Review 80, 1985, 65-108; deutsch in: Donna Haraway, Die Neuerfindung der Natur. Primaten, Cyborgs und Frauen, 1995, 33- 72. In einem neuen Buch (Unruhig bleiben, 2018) sieht Haraway die Zukunft der Welt in einer Mischwesen-Phantasie.

[18]      Martha Fineman/Jack E. Jackson/Adam P. Romero, Feminist and Queer Legal Theory, Intimate Encounters, Uncomfortable Conversations, London 2009.

[19]      Ann Ferguson, Sex War: The Debate between Radical and Libertarian Feminists, Journal of Women in Culture and Society 10, 1984, 106-112; Aya Gruber, Sex Wars as Proxy Wars, Critical Analysis of Law, 6, 2019 = SSRN abstract 3395544.

[20]      Vgl. etwa die Texte in Henry Abelove (Hg.), The Lesbian and Gay Studies Reader, New York, NY 1993; Diana Fuss (Hg.), Inside/out, Lesbian Theories, Gay Theories, New York, London 1991.

[21]      Judith Lorber, The Variety of Feminisms and their Contributions to Gender Equality, [Electronic ed.], 1997, S. 16.

[22]      Susan Pinkers »The Sexual Paradox« (2008) ist vom Feminismus totgeschwiegen worden.

[23]      Eine Ausnahme ist die Bochumer Soziologin Heike Kahlert, die das Thema seit ihrer Dissertation von 1996 (Weibliche Subjektivität) verfolgt und sich besonders um die Rezeption des italienischen Differenzfeminismus verdient gemacht, jedoch kein eigenes Differenzkonzept entwickelt hat. Das Thema wird wieder aufgenommen von der Dissertation von Catrin Dingler, Der Schnitt. Zur Geschichte der Bildung weiblicher Subjektivität, 2019.

[24]      Doris Bischof-Köhler, Von Natur aus anders. Die Psychologie der Geschlechtsunterschiede, 4., Aufl., 2011; Richard A. Lippa, Gender Differences in Personality and Interests: When, Where, and Why?, Social and Personality Psychology Compass 4, 2010, 1098-1110.

[25]      Annamarie Jagose, Queer Theory, 2001, S. 185.

[26]      Barbara Duden, Die Frau ohne Unterleib: Zu Judith Butlers Entkörperung, Feministische Studien 11, 1993, 24-33.

[27]      Hilge Landweer, Kritik und Verteidigung der Kategorie Geschlecht, Feministische Studien 11 , 1993, 34-43.

[28]      Gesa Lindemann, Wider die Verdrängung des Leibes aus der Geschlechtskonstruktion, Feministische Studien 11, 1993, 44-54. Differenziert kritisch auch Stefan Hirschauer, Dekonstuktion und Rekonstruktion. Plädoyer für die Erforschung des Bekannten, Feministische Studien 11, 1993, 55-67. Auf der Linie Butler dagegen Carol Hagemann-White, Die Konstrukteure des Geschlechs auf frischer Tat ertappen?, Methodische Konsequenzen einer theoretischen Einsicht, Feministische Studien 11, 1993, 68-78.

[29]      Barbara Holland-Cunz, Naturverhältnisse in der Diskussion. Die Kontroverse um »sex and gender« in der politischen Theorie, in: Christine Bauhardt/Angelika Wahl (Hg.), Gender and Politics, 1999, 15-28.

[30]      Etwa in dem Abschnitt »Women or Gender?« bei Susan B. Boyd/Debra Parkes, Looking Back, Looking Forward, Social & Legal Studies 26, 2017, 735-756, S. 740f. Eine retrospektive Aufarbeitung aus queerfeministischer Sicht bietet Sabine Hark im 5. Kapitel ihrer Habilitationsschrift von 2005 (Dissidente Partizipation).

[31]      Stefan Hirschauer, Wozu »Gender Studies«? Geschlechtsdifferenzierungsforschung zwischen politischem Populismus und naturwissenschaftlicher Konkurrenz, Soziale Welt 54, 2003, 461-482.

[32]      Z. B. von Sigrid Metz-Göckel, Institutionalisierung der Frauen-/Geschlechterforschung, in: Ruth Becker/Beate Kortendiek (Hg.), Handbuch Frauen- und Geschlechterforschung, 2. Aufl. 2008, S. 887-895, S. 892.

[33]      Vgl. dazu Eva Cyba, Sammelbesprechung »Genderforschung kontrovers«, Soziologische Revue 40, 2017, 494-509. Der von Anne Fleig herausgegebene Sammelband »Die Zukunft von Gender« (2014) wendet sich eher gegen eine Trivialisierung des Konzepts als dass grundsätzliche Kritik versucht würde. Die Kritik an den institutionalisierten Gender Studies kommt nur von außen, hauptsächlich aus dem allgemeinen Publikum.

[34]      Antke Engel, Wider die Eindeutigkeit, Sexualität und Geschlecht im Fokus queerer Politik der Repräsentation, 2002, S. 165.

[35]      Paula-Irene Villa, The Sargnagel talks back: Eine Replik auf die »EMMA«. Gender Studies als Sargnägel des Feminismus? Villa antwortet auf einen Artikel der aktuellen EMMA, Missy Magazine vom 12. 7. 2017, https://missy-magazine.de/blog/2017/07/12/the-sargnagel- talks-back-eine-replik-auf-die-emma/.

[36]      Alice Schwarzer (Hg.), Der Schock – die Silvesternacht von Köln, 2016.

[37]      Paula-Irene Villa/Sabine Hark, Unterscheiden und herrschen: Ein Essay zu den ambivalenten Verflechtungen von Rassismus, Sexismus und Feminismus in der Gegenwart, 2017.

[38]      Antje Schrupp, Die verschenkte Feminismusdebatte, Blätter für deutsche und internationale Politik, 2017, 87-88.

[39]      Ilse Lenz, Die Sargnägel der feministischen Öffentlichkeit? Zu den aktuellen Spaltungen im Feminismus, Vortrag auf der Tagung Feminismus und Öffentlichkeit: Kritik, Widerstand und Interventionen im medialen Wandel vom 4. -6. 10. 2017. Ich kenne nur die Zusammenfassung des Vortrags und den Tagungsbericht von Imke Schminke, Feministische Studien 36, 2018, 200-203.

[40]      Etwa bei Ute Gerhard, Für eine andere Gerechtigkeit. Dimensionen feministischer Rechtskritik, 2018, S. 55, 6

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