Interdisziplinarität. Vor einem neuen Buch

Bevor ich mich von dem neuen Buch von Christian Boulanger, Julika Rosenstock und Tobias Singelnstein über »Interdisziplinäre Rechtsforschung«[1] einnehmen lasse, will ich meine eigene Position festhalten.

»Alle reden von Interdisziplinarität aber keiner tut es« (Veronika Fuest). Aber jedenfalls passen sich alle an, denn sie stehen unter dem Diktat der für die Wissenschaftsorganisation und Finanzierung zuständigen Instanzen, die bei praktisch allen Mittelanträgen, Akkreditierungen oder Evaluationen im Wissenschaftssystem Interdisziplinarität als Kriterium verwenden, vermutlich auch, weil dieses Kriterium einfacher zu handhaben ist als Qualität in der Sache.

Natürlich gibt es gute Gründe für die Forderung nach Interdisziplinarität. Wissenschaft hat sich in einer langen Geschichte in Disziplinen organisiert. Den Anfang machte die mittelalterliche Universität mit ihren vier Fakultäten, den Artes Liberales, Recht, Theologie und Medizin. Seit dem 18. Jahrhundert ist die Zahl der Disziplinen gewachsen. Im 20. Jahrhundert häuften sich die Spezialisierungen. Einen Eindruck von der Fülle der Fächer vermittelt die »Fachsystematik der Deutschen Forschungs-gemeinschaft«. Die historisch verfestigten Disziplingrenzen, so die Befürchtung, hindern die Wissenschaft daran, die Probleme der modernen Welt zu verstehen, denn die Probleme halten sich nicht an Fächergrenzen. Vielmehr hängt in der Welt (fast) alles mit allem zusammen.

In Deutschland startete die Diskussion um Interdisziplinarität in den Dekaden der Universitätsneugründungen nach 1960. In Bochum wurden alle 17 Fakultäten auf einem Campus angesiedelt in der Hoffnung, die räumliche Nähe werde zu sachlicher Kooperation führen. Ähnlich wurden die Universitäten in Bielefeld – hier unter der Ägide von Helmut Schelsky – und in Konstanz – dort mit Ralf Dahrendorf als Vordenker – daraufhin geplant, die Disziplinen zur Zusammenarbeit anzuhalten. Ein Erbe aus dieser Zeit ist das Zentrum für Interdisziplinäre Forschung in Bielefeld.

Von Anfang an war und ist Interdisziplinarität in erster Linie ein Problem der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Die MINT-Fächer haben damit weniger Schwierigkeiten, weil sie mit einem relativ einheitlichen Wissenschaftsverständnis zur Sache gehen. Die inzwischen auch bei uns so genannten Humanities dagegen kämpfen und konkurrieren vorab um ihr Wissenschaftsverständnis. Die außerhalb der Rechtswissenschaft gewachsene postmoderne Epistemologie hat disziplinübergeordnete Vorstellungen von Rationalität oder gar Objektivität und Wahrheit durch Perspektivismus ersetzt. Die Konsequenz ist weniger ein toleranter und kooperativer Multiperspektivismus, sondern eher ein Konkurrenzkampf um die Durchsetzung der eigenen, für überlegen angesehenen Perspektive. So wurde die Rechtswissenschaft einst aufgefordert, sich zur Sozialwissenschaft zu transformieren. Jetzt reklamiert die Kulturwissenschaft alle Themen und Bereiche für sich. Künftig wird vielleicht eine auf der Basis künstlicher Intelligenz erneuerte Kybernetik übernehmen wollen.

Wie keine andere Disziplin sieht sich die Rechtswissenschaft der Forderung nach Interdisziplinarität ausgesetzt. Die Empfehlungen des Wissenschaftsrats zu den Herausforderungen der rechtswissenschaftlichen Forschung von 2012 gehen von der Vorstellung einer abgekapselten Jurisprudenz aus, wenn sie »die Öffnung der Rechtswissenschaft in das Wissenschaftssystem« für notwendig halten. Andere Disziplinen bleiben von einem so massiven Öffnungsimperativ verschont. Das hat viel damit zu tun, dass die Rechtswissenschaft in der Außenansicht weitgehend auf Rechtsdogmatik reduziert wird. Der Angriffspunkt für die Interdisziplinaritätsforderung ist damit letztlich das Werturteilsproblem, dass sich für die Rechtsdogmatik nicht ausräumen, sondern nur einhegen lässt. Deshalb erstreckt sich diese Forderung an die Jurisprudenz praktisch nur auf die so genannten Nachbarwissenschaften, die alle gemeinsam haben, dass sie sich in irgendeiner Weise mit Werten oder Wertungen befassen. Nachbarwissenschaften in diesem Sinne sind mehr oder weniger alle Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Sie alle könnten für die Einhegung des Werturteilsproblems hilfreich sein, solange sie das Problem als solches akzeptieren und nicht das Recht abschaffen wollen.

»Abschaffung des Rechts?« war das Thema des vierten Kongressses der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen vom 13-18. September 2018 in Basel. Karl Marx sah am Ende aller Klassenkämpfe den Staat und mit ihm das Recht überflüssig werden. In Basel überlegte man, ob das Recht soziologisch aufzuheben oder in funktionale Kybernetik zu überführen sei. Nichts wird so heiß gegessen, wie es auf der Speisekarte steht. Die Rechtswissenschaft ist für die Nachbarwissenschaften schwer genießbar, denn sie hat sich eine dicke Schale von Grundlagen- und Bindestrichfächern zugelegt. Sie reichen von der Rechts-Philosophie über die Rechts-Geschichte, die Rechts-Soziologie und die Rechts-Anthropologie bis hin zu Rechts-Ökonomik und zur Gerichts-Medizin. So scheint die Jurisprudenz vor Fressfeinden geschützt zu sein, weil sie sich die Nachbarwissenschaften ins Haus geholt hat. Die Kooperation ist allerdings immer (nur) bilateral, und die Fremddisziplin kommt stets erst nach dem Bindestrich. So bewahrt die Jurisprudenz ihre Identität. Man muss deshalb darüber streiten, ob die Institutionalisierung der Bindestrichfächer den Anspruch von Interdisziplinarität erfüllt.

Als Streithelfer drängt sich Luhmann mit der Unterscheidung von Reflexionstheorien und Beobachtertheorien auf. Reflexionstheorien bieten eine Selbstbeschreibung des Systems, Beobachtertheorien eine Fremdbeschreibung. Von Reflexionstheorien heißt es, sie seien unvermeidlich affirmativ, sie wiederholten auf einem elaborierten Niveau, was sie beschrieben, und machten sich damit die positive Selbsteinschätzung des Systems zu eigen.[2] Rechtsinterne (Selbst-)Beobachtung kann sich danach eine Welt ohne Recht nicht vorstellen. Als Grund wird angegeben, dass die Selbstbeschreibung der Funktionssysteme stets an deren Code ausgerichtet sei, die Selbstbeschreibung des Rechts also an dem Code von Recht und Unrecht, während die Fremdbeschreibung den Wissenschaftscode von wahr und unwahr verwende. In der Tat, Kriminologen, Rechtshistoriker und Rechtsoziologen usw. usw. wollen das Recht nicht abschaffen, sondern verbessern. Muss man ihnen deshalb das Prädikat der Interdisziplinarität verweigern? Ich schwanke hin und her, neige aber dazu, die Bindestrichfächer nicht per se für interdisziplinär zu halten. Jedenfalls die Rechtssoziologie ist für mich ein Zweig der Soziologie, die sich auf das Recht spezialisiert hat. Sie beobachtet das Recht von einem externen Standpunkt aus. Sie hat zwar den gleichen Gegenstand wie die Jurisprudenz, sie stellt andere Fragen und arbeitet mit anderen Methoden.[3] Aber ich kann dem üblichen Sprachgebrauch, der die Bindestrich-Fächer vorbehaltlos als interdisziplinär einordnet[4], nicht entgehen. Es wäre zu rigoros, ganz auf Luhmanns Unterscheidung abzustellen. Der Übergang von der Fremdbeobachtung zur Selbstbeobachtung ist wohl doch fließend. Interdisziplinarität wird auf verschiedenen Ebenen geübt, die sich nach dem Abstand zu der letztlich jedem Recht innewohnenden Wertung ordnen lassen.

Interdisziplinarität in diesem abstuften Sinne ist in weitem Umfang juristische Praxis. Am größten ist der Abstand auf der forensischen Ebene, also bei der Beweisaufnahme. Hier ist Interdisziplinarität selbstverständlich. Kriminalistik, Gerichtsmedizin und Rechtspsychologie haben sich darauf spezialisiert. Mediziner, Ingenieure, Rechnungsprüfer, Sozialarbeiter und Pädagogen sind als Sachverständige gefragt. Freilich würden die meisten Beobachter diese Ebene gar nicht als interdisziplinär akzeptieren, weil die Fremddisziplinen nur niedere Dienste leisten. Ähnliches gilt für die Inanspruchnahme der Informationstechnologie, mit der juristisches Wissen bereitgestellt wird.

Wo immer Recht anzuwenden oder neu zu entwerfen ist, ist Wissen über den Objektbereich dieses Rechts erforderlich, und zwar auf zwei Stufen. Auf der ersten Stufe verweisen schon viele Rechtsbegriffe auf ein bestimmtes Weltwissen. Ist z. B. über die Transparenz einer Vertragsklausel zu urteilen, so möchte man wohl wissen, wie denn das Publikum die Klausel versteht. Hier lässt sich eine ganze Batterie von empirischen Methoden einbringen.[5] Auf der zweiten Stufe geht es um Folgenberücksichtigung. Aus den Nachbardisziplinen stehen dafür etwa Kriminologie und Verwaltungswissenschaft, Rechtswirkungsforschung und Evaluation, also Rechtstatsachenforschung in einem sehr weiten Sinne, bereit. Hier kommen, etwa wenn es um den Klimawandel geht, auch die MINT-Fächer ins Spiel. (Nicht nur) hier beginnt die Besserwisserei der Fremddisziplinen zu stören. An vielen Stellen wäre ein ignoramus et ignorabimus ehrlicher.[6]

Technologisch wird es, wenn bei Gericht und vor allem für die Gesetzgebung Prognoseentscheidungen zu treffen sind. Die Qualität von Werturteilen hängt zu einem erheblichen Teil von der Optimierung ihrer Wissensbasis ab.

Noch relativ vordergründig und technisch sind auch die Anstrengungen der Sozialpsychologie, die der Jurisprudenz bei der Aufklärung von Rationalitätslücken zur Seite springt. Dabei steht der ganze Katalog von Heuristiken und kognitiven Täuschungen[7] und von so genannten Alltagstheorien zu Debatte. Auch das, was sich über Entscheidungstheorie sagen lässt, wird hier eingebracht, etwa die Einflüsse, die von Gruppendynamik, Organisationsformen und Organisationskultur ausgehen.

Näher am Werturteilsproblem ist die Interdisziplinarität auf der Methodenebene. Zu Kooperation bieten sich alle Disziplinen an, die sich mit der Kommunikation und Interpretation von Symbolen und Texten befassen. Linguistik, Medientheorie, Hermeneutik, Literaturwissenschaft[8] und Ästhetik[9] sind gefragt. Auch insoweit geht es zunächst nur um die Einhegung von Werturteilen. Hier wäre am ehesten eine fächerübergreifende Integration von Methoden zu erwarten.

Die Wertungen des Rechts gehen in den Zustand der Gesellschaft ein und sind ihrerseits eine Reaktion auf diese Gesellschaft. Zu dem Zustand der Gesellschaft gehören auch interne und externe Vorstellungen über eine gerechte Verteilung von Rechten und Pflichten. Solche Vorstellungen sind nie einheitlich. Sie ändern sich laufend, und sie werden geändert, primär etwa durch Innovationen aller Art, durch Krisen und Katastrophen, sekundär durch Wissenschaft, die die realen Zustände beschreibt, und durch soziale Bewegungen, die bestimmte Zustände als Ungerechtigkeit anprangern, und die darin wiederum von Wissenschaftlern bestärkt werden. Hier liegt irgendwo der schwer bestimmbare Übergang vom operativen zum Reflexionswissen.

An dieser Stelle kann Interdisziplinarität zum Problem werden, wenn und weil es an einem einheitlichen Wissenschaftsverständnis fehlt. Es treten epistemologische Dissonanzen auf ähnlich denen, die Fuest zwischen Natur- und Gesellschaftswissenschaften beobachtet hat. Zwar haben die Juristen Verständnis für den interpretativen Ansatz der Soziologie und für qualitative Methoden. Ihnen fehlt jedoch weitgehend Verständnis für den radikalen Konstruktivismus und den damit verbundenen Perspektivismus. Trifft dann der Perspektivismus der Nachbarwissenschaften auf die Perspektive des Rechts, wächst aus Interdisziplinarität die Forderung an die Rechtswissenschaft, via Reflexion ihr Selbstverständnis zu revidieren. Dann geht es um Kompetenz oder gar um Macht. In dieser Situation beruft sich die Rechtswissenschaft auf die im Recht in seiner Gesamtheit gespeicherten Werte, auf den Eigenwert des Rechts, verhält sich also grundsätzlich affirmativ, und ist nur für partielle Änderungen offen, während andere Disziplinen die Werturteile des Rechts mit dem Anspruch ihrer Wissenschaftlichkeit ersetzen wollen.

Die Sozialwissenschaften haben vor bald 100 Jahren einmal die Vorstellung eines cultural lag eingebracht, der kulturellen Verspätung des Rechts. Dass dieses Nachhinken des Rechts sozusagen zu dessen Wesen gehört, wollen sie aber nicht akzeptieren. Umgekehrt kommen aus den Nachbarwissenschaften Vorstellungen, die als normative Rückschaufehler erscheinen können, weil sie als quasi apriorische Erkenntnis anbieten, was sich erst entwickelt hat. Das gilt etwa für den Feminismus, wenn er nicht in Rechnung stellt, dass es eigentlich die Modernisierung ist, die das traditionelle Geschlechterarrangement obsolet macht (und erst sekundär Vorstellungen von Geschlechtergerechtigkeit).

Rechtstheoretisch haben van Klinck und Taekema die Möglichkeiten und Grenzen von Interdisziplinarität im Recht aufgearbeitet.[10] Praktisch funktioniert die Kooperation der Rechtswissenschaft mit ihren Nachbarwissenschaften ganz gut, auch wenn immer mehr davon gefordert wird. Der Ertrag auf der höheren ganzheitlichen Ebene bleibt allerdings in der Schwebe. Das Standardvokabular beschreibt den Gewinn als besseres Verständnis, als Stärkung des Reflexionsvermögens und der Kritikfähigkeit. Schlüsselbegriffe sollen verschiedene Disziplinen verbinden, indem sie auf gemeinsame Aufmerksamkeits- und Arbeitsfelder verweisen. Deshalb spricht man auch gleichbedeutend von »interdisziplinären Verbundbegriffen«, »Kontaktbegriffen«, »Brückenbegriffen«, »Verweisungs-« oder »Vermittlungsbegriffen«. Wer es elaborierter mag, findet dafür verheißungsvolle Formeln.

»Die Sachstrukturen in der Umwelt des Rechtssystems müssen als Fremdreferenz in das autonome System wiedereingeführt werden, ohne das Postulat der Selbstregulierung der Abhängigkeiten und Unabhängigkeiten des Systems aufzugeben: Interne und externe Informationen wären über die Verknüpfung von Selbstreferenz und Fremdreferenz im System in ein ›überlappendes Netzwerk‹ von Rechtsargumenten zu übersetzen.« (Vesting, Rechtstheorie 2007 S. 121 Rn 232.)

Das alles bietet nicht mehr als Umschreibungen der »Irritationen«, von denen wir durch Luhmann wissen, dass sie durch »strukturelle Kopplungen« ausgelöst werden. Wichtiger scheint mir eine Einsicht aus der Verwendungsforschung[11] zu sein: Was die fremddisziplinäre Beobachtung des Rechts hervorbringt, wirkt nicht direkt, sondern diffundiert in Dekaden auch in die Rechtsdogmatik.

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[1] Springer Verlag. Angekündigt für Januar 2019.

[2] Dazu André Kieserling, Selbstbeschreibung und Fremdbeschreibung, 2004, 58ff; Stefan Kühl, Das Theorie- Praxis- Problem in der Soziologie, Soziologie 32, 2003, 7-19, S. 10.

[3] Vgl. Rechtssoziologie-online, § 1 Gegenstand und Methode der Rechtssoziologie.

[4] So nutzt Susanne Baer »Rechtssoziologie« als plakativen Titel ihres Lehrbuchs (2. Aufl. 2015). Nach dem Untertitel soll es sich um eine »Einführung in die interdisziplinäre Rechtsforschung« handeln.

[5] Immer wieder aktuell wird z. B. die Frage, wie das Publikum bestimmte Symbole oder Texte versteht (Alexander Stöhr, Die Bestimmung der Transparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Plädoyer für eine empirische Herangehensweise, Archiv fuer die civilistische Praxis 216, 2016, 558-583; Omri Ben-Shahar/Lior Strahilevitz, Interpreting Contracts via Surveys and Experiments, SSRN 2017, 2905873; Hanjo Hamann/Leonard Hoeft, Die empirische Herangehensweise im Zivilrecht. Lebensnähe und Methodenehrlichkeit für die juristische Analytik?, Archiv fuer die civilistische Praxis 217, 2017, 311-336.)

[6] Vgl. Marco Wehr, Die Weltmeister im Wohlfühlen, FAZ vom 29. 12. S. 30.

[7] Bahnbrechend Mark Schweizer, Kognitive Täuschungen vor Gericht, 2005.

[8] Dazu auf Rsozblog Ein Carl Schmitt der Literaturwissenschaft und die Rechtstheorie: Hans Robert Jauß und die Folgeeinträge.

[9] Klaus F. Röhl/Hans Christian Röhl, Zur Ästhetik des Rechts, SSRN 2018, https://ssrn.com/abstract=3191176.

[10] Bart van Klink/Sanne Taekema, A Dynamic Model of Interdisciplinarity, Limits and Possibilities of Interdisciplinary Research into Law, SSRN 2008, Abstract 1142847.

[11] Das ist die These vom These vom Verschwinden der Soziologie in der Praxis, die ich von Ulrich Beck und Wolfgang Bonß gelernt habe (Vgl. Röhl, Zur Bedeutung der Rechtssoziologie für das Zivilrecht, in: Horst Dreier (Hg.), Rechtssoziologie am Ende des 20. Jahrhunderts, 2000, 39-85).

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