Rechtstheorie, Methoden und Methodenlehre

In meinem Bericht über die Celler Tagung der Volkswagen Stiftung zur Juristenausbildung hatte ich die Klage über den Verlust der Methodenlehre durch Vesting und Gräfin von Schlieffen erwähnt. Mein lapidarer Kommentar, »so viel Methode war noch nie«, verlangt nach einer Erläuterung. Die unterschiedliche Wahrnehmung hat oberflächlich ihre Ursache darin, dass ich schärfer zwischen Rechtstheorie und Methoden der Rechtswissenschaft sowie zwischen den Methoden der einzelnen rechtswissenschaftlichen Disziplinen und der Methodenlehre als der Methode zur Beantwortung konkreter Rechtsfragen unterscheide.
Methoden bilden die Umsetzung wissenschaftlicher Theorie in Handlungsanweisungen für die Beantwortung von Forschungsfragen. Eine als solche benannte Methodendiskussion wird vor allem im öffentlichen Recht geführt. [1]Vgl. etwa Michael Stolleis, Der Methodenstreit der Weimarer Staatsrechtslehre – ein abgeschlossenes Kapitel der Wissenschaftsgeschichte?, 2001; Christoph Möllers, Braucht das öffentliche Recht … Continue reading Dabei wird in der Regel [2]Anders etwa Fikentscher, der die Methode der Rechtsanwendung ausdrücklich der Rechtstheorie zuordnet und sie dort neben die Rechtsphilosophie stellt (Wolfgang Fikentscher, Methoden des Rechts Bd. … Continue reading nicht zwischen Theorie und Methode unterschieden. Damit entfernt sich die Rechtwissenschaft von dem in anderen Disziplinen üblichen Methodenbegriff, der unterhalb der Theorie angesiedelt ist. Mit Podlech kann man sagen, eine Methode ist »nur eine geordnete Klasse von Verhaltensanordnungen (Operationen) zum Zwecke von Problemlösungen. Methoden sind nicht wahr oder falsch, sondern fruchtbar oder unfruchtbar« [3]Adalbert Podlech, Rechtstheoretische Bedingungen einer Methodenlehre juristischer Dogmatik, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 2 , 1972, 491-502 S. 492.. Das entspricht dem engeren Methodenbegriff, wie er in der empirischen Sozialforschung üblich ist. Danach ist eine Methode das planmäßige (und insofern theoriegeleitete) Vorgehen zur Lösung von bestimmten Aufgaben oder Problemen. Der engere Methodenbegriff entspricht der Aufgabenstellung der juristischen Methodenlehre. Sie versteht sich als Anleitung zur Beantwortung konkreter Rechtsfragen oder zur Entscheidung einzelner Rechtsfälle. Die nicht selten zu hörende Kritik, die juristische Methodenlehre sei zu eng, weil sie sich auf die Anleitung zur Fallentscheidungspraxis konzentriere [4]Z. B. Matthias Jestaedt, Braucht die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht eine fachspezifische Wissenschaftstheorie?, in: Andreas Funke/Jörn Lüdemann (Hg.), Öffentliches Recht und … Continue reading, geht deshalb fehl.
Im Mittelpunkt der Methodenlehre stehen Anleitungen zur Textauslegung, der so genannte Kanon der Auslegungsmethoden. Es wäre allerdings zu eng, die Methodenlehre auf die Textinterpretation einzuschränken, denn ein Grundproblem der Methodenlehre besteht gerade darin, dass nicht selten die Interpretation von Texten zu keinem Ergebnis führt. Auch solche Fälle muss die Methodenlehre bedenken. Daher ist es zweckmäßig, die juristische Methodenlehre nach dem Titel eines Buches von Kriele als »Theorie der Rechtsgewinnung« de lege lata zu verstehen. [5]Für eine gewisse Verwirrung sorgen Müller/Christensen, Juristische Methodik, durch den Begriff »Methodik«, den sie als „Oberbegriff für ›Hermeneutik‹, ›Interpretation‹, … Continue reading Mit der Methodenlehre gibt sich die Rechtwissenschaft selbst eine Anleitung zur Rechtsgewinnung. Die Methodenlehre ist aber gleichzeitig eine Brücke zur Praxis. Im Streitfall haben die Gerichte das letzte Wort. Die Methodenlehre ist daher in letzter Konsequenz eine Anleitung zur Rechtsgewinnung für die Gerichte.
Bemerkenswert ist die lange Reihe von Lehr- und Lernbüchern zur Methodenlehre. [6]Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Guy Beaucamp/Lutz Treder, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 2. Aufl., 2011; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., Wien … Continue reading Zusammen mit selbständigen Kapiteln zur Methodenlehre in vielen anderen Büchern, die vornehmlich für die juristische Ausbildung bestimmt sind [7]Z. B. Heiko Sauer, Juristische Methodenlehre, in: Julian Krüper (Hg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 168-186., zeigen sie das große Bedürfnis nach Reflexion und Vergewisserung für einen zentralen praxiszugewandten Bereich der juristischen Arbeit und zugleich Vertrauen in die Lehr- und Lernbarkeit der juristischen Methode. Insofern kann man wohl sagen: So viel Methode gab es nie. Aus dieser Sicht verbergen sich hinter der Klage über den Verlust oder das Fehlen der Methode tatsächlich rechtstheoretische Kontroversen, sozusagen ein »Methodenstreit« der Rechtstheorie. Die Rechtstheorie befindet sich, vorsichtig gesprochen, in einem pluralistischen Zustand. Ihre Methodenkritik adressiert sie meistens an die Methodenlehre. Betroffen sind aber viel mehr die Methoden der Rechtswissenschaft in ihren verschiedenen Fächern: dogmatische Fächer, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie, ökonomische Analyse des Rechts. Rechtstheoretische Kontroversen können nicht in der Methodenlehre ausgetragen werden, wenn die Praxis handlungsunfähig bleiben soll. Die notwendige Verknüpfung zwischen Theorie und Methode muss außerhalb der Methodenlehre stattfinden. Die Methodenlehre darf sich zwar gegenüber neuen rechtstheoretischen Entwicklungen nicht unempfindlich zeigen, muss aber nicht jeder Wendung der Rechtstheorie folgen, sondern kann aus einer gewissen Distanz abwarten, bis sich neue methodische Standards entwickeln.
Die Forderung nach einer »Neuorientierung der Methodenlehre über die bloße Rechtsanwendung hinaus auch auf Rechtsgestaltung und Rechtskritik« ist ein zentrales Anliegen der von der Volkswagen Stiftung veranstalteten Doppeltagung [8]Tagungsprogramm hier.. Das mag per se sinnvoll sein, verlangt aber nicht, dass der auf Entscheidungsfindung ausgerichtete Begriff der Methodenlehre erweitert wird. Es ist geradezu schädlich, sie als Kritik an der Methodenlehre zu thematisieren. [9]Tagungskonzeption S. 1. Ihr Platz ist die Diskussion um das Curriculum des Jurastudiums.
Das gilt auch dann, wenn diese Kritik mit der Forderung verbunden wird, die Methodenlehre um eine »Ausbildung in der Erfassung von Sachverhalten« anzureichern [10]Tagungskonzeption S. 4 unter f).. Und das gilt erst recht, wenn weiter die Ergänzung der Methodenlehre um eine »Instrumentenlehre, die das verfügbare Arsenal rechtlicher Regelungsinstrumente systematisch sichtet«, um eine »Institutionenlehre, die die Bildung organisatorischer Einheiten für bestimmte Zwecksetzungen« behandelt und schließlich um eine »Verfahrenslehre« gefordert wird, »die die Anforderungen unterschiedlicher Verfahren vergleichend sichtet, ihre Durchführung begleitet und ihre Leistungsgrenzen kalkulierbar macht« [11]Ebenda.. Hinter diesen Forderungen steckt die alte These vom so genannten Theorie-Praxis-Bruch. Sie hat sie ist ebenso zählebig wie zahnlos. Vielleicht finde ich noch vor der Fortsetzung der Tagung in Berlin am 23. Februar die Zeit zu ein paar Bemerkungen zum Theorie-Praxis-Bruch.
(Zuletzt bearbeitet am 19. 2. 2012.)

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Vgl. etwa Michael Stolleis, Der Methodenstreit der Weimarer Staatsrechtslehre – ein abgeschlossenes Kapitel der Wissenschaftsgeschichte?, 2001; Christoph Möllers, Braucht das öffentliche Recht einen neuen Methoden- und Richtungsstreit?, Verwaltungsarchiv 90, 1999, 187-207; ders., Der Methodenstreit als politischer Generationenkonflikt: ein Angebot zur Deutung der Weimarer Staatsrechtslehre, Der Staat 43, 2004, 399-423; Eberhard Schmidt-Aßmann/Wolfgang Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann-Hoffmann-Riem (Hg.), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004; ohne Begrenzung auf das öffentliche Recht Karl-Heinz Ladeur, Die rechtswissenschaftliche Methodendiskussion und die Bewältigung des gesellschaftlichen Wandels, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 64, 2000, 60-103.
2 Anders etwa Fikentscher, der die Methode der Rechtsanwendung ausdrücklich der Rechtstheorie zuordnet und sie dort neben die Rechtsphilosophie stellt (Wolfgang Fikentscher, Methoden des Rechts Bd. IV, 1977, S. 121 ff., 125, 664 ff.); deutlich ferner Wolfgang Hoffmann-Riem, Methoden einer anwendungsorientierten Verwaltungsrechtswissenschaft, in: Eberhard Schmidt-Aßmann u. a. (Hg.), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004, 9-72, S. 14 ff. Noch deutlicher neuerdings Martin Schulte, Eine soziologische Theorie des Rechts, 2011, S. 18 ff. Schulte selbst will »die Begriffe juristische Methode und Rechtsdogmatik weitgehend synonym verwenden, weil beide einander bedingen und ineinander übergehen.«
3 Adalbert Podlech, Rechtstheoretische Bedingungen einer Methodenlehre juristischer Dogmatik, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 2 , 1972, 491-502 S. 492.
4 Z. B. Matthias Jestaedt, Braucht die Wissenschaft vom Öffentlichen Recht eine fachspezifische Wissenschaftstheorie?, in: Andreas Funke/Jörn Lüdemann (Hg.), Öffentliches Recht und Wissenschaftstheorie, 2009, 18-43, S. 23 ff; Thomas Vesting, Rechtstheorie, 2007, Rn. 244.
5 Für eine gewisse Verwirrung sorgen Müller/Christensen, Juristische Methodik, durch den Begriff »Methodik«, den sie als „Oberbegriff für ›Hermeneutik‹, ›Interpretation‹, ›Auslegungsmethoden‹ und ›Methodenlehre‹« verstanden wissen wollen (Juristische Methodik, Rn 7, in der 10. Aufl. S. 37). Ganz und gar überflüssig ist die Rede von einer Methodologie.
6 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Guy Beaucamp/Lutz Treder, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 2. Aufl., 2011; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., Wien 1991; ders., Grundzüge der juristischen Methodenlehre, Wien 2005; Claus-Wilhelm Canaris/Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtwissenschaft, 4. Aufl., 2006; Helmut Coing, Juristische Methodenlehre, 1972; Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991; Hans Joachim Koch/Helmut Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl., Bern 2010; Dirk Looschelders/Wolfgang Roth, Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, 1996; Friedrich Müller/Ralph Christensen, Juristische Methodik: Grundlegung für die Arbeitsmethoden der Rechtspraxis, 10. Aufl., 2009; Hans-Martin Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl., 1999; Jan Schapp, Hauptprobleme der juristischen Methodenlehre, 1983; ders., Methodenlehre des Zivilrechts, 1998; Dieter Schmalz, Methodenlehre für das juristische Studium, 4. Aufl., 1998; Joachim Vogel, Juristische Methodik, 1998; Rolf Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 4. Aufl., 2008; Reinhold Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., 2006.
7 Z. B. Heiko Sauer, Juristische Methodenlehre, in: Julian Krüper (Hg.), Grundlagen des Rechts, 2011, S. 168-186.
8 Tagungsprogramm hier.
9 Tagungskonzeption S. 1.
10 Tagungskonzeption S. 4 unter f).
11 Ebenda.

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New York Times checkt Juristenausbildung in den USA

Unter der Überschrift »Wir urteilen unbelesen« berichtet Alexandra Kemmerer heute in der Heimlichen Juristenzeitung über eine aktuelle Debatte zur Praxistauglichkeit der Juristenausbildung in den USA, die anscheinend von der New York Times ausgelöst worden ist. Es geht im Kern wohl darum, ob die alte Falldialogmethode Langdells praxistauglich oder ob (unmittelbare) Praxistauglichkeit vielleicht ein falscher Maßstab ist. Der Artikel ist im FAZ-Archiv nur gegen Bezahlung zugänglich. Man findet ihn aber im »Verfassungsblog«. Kemmerer hat dort auch ihre Quellen hilfreich verlinkt. Zu Langdells Case Method einige Hinweise im Eintrag vom 14. Mai 2010 (Nachlese zur (Hamburger Tagung über die) Fachdidaktik des Rechts). Der Vortrag von Helge Dedek, auf den ich mich dort bezogen habe, ist erschienen unter dem Titel »Didaktische Zugänge zur Rechtslehre in Nordamerika« in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Baden-Baden 2011, S. 41-65.

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Volkswagen Stiftung checkt Juristenausbildung: Rechtsgestalter als Dezisionsjuristen

Im Eintrag vom 8. 12. 2011 hatte ich angekündigt, noch einmal zu der im Tagungsprogramm als »neuem Akzent für die Juristenausbildung« betonten Rechtsgestaltung zu schreiben. Der »Akzent« wurde gleich am ersten Tag mit zwei Vortragsblöcken gesetzt. In dem ersten Block ging es um die Gesetzgebung. Es referierten Felix Uhlmann (Zürich) über »Rechtsgestaltung durch den Gesetzgeber«, Stephan Breidenbach (Frankfurt/Oder) über »Das ›schwarze Loch‹ in der Gesetzgebung« und Heinz Schöch (München) über »Rechtsgestaltung durch Experimente in Strafverfahren«. Es bringt nichts, wenn ich die Kurzreferate noch einmal verstümmelt referiere. [1]Auf Uhlmanns Webseite gibt es informative Folien zu seiner Vorlesung »Rechtssetzungslehre« sowie interessante Links und Veröffentlichungen zum Download, darunter Uhlmanns Beitrag zur Festschrift … Continue reading Es soll ohnehin alles schnell gedruckt werden. Daher zu jedem der drei Referate nur jeweils eine Anmerkung. Bei Uhlmann ist mir aufgefallen, dass er eine »präzise Rechtssprache« einforderte. Diese Forderung steht in einem deutlichen Gegensatz zur Sprachskepsis vieler Rechtsmethodiker. Was Breidenbach geheimnisvoll als »Schwarzes Loch« in der Gesetzgebung angekündigt hatte, entpuppte sich als die unbekannte Tätigkeit des Referenten, der ein neues Gesetz schreibt. Breidenbach füllte das Loch mit 13 Ratschlägen und der Warnung, zu früh mit der Formulierung des Textes zu beginnen: »Erst denken, dann zeichnen, dann arbeiten.«
Schöch wies darauf hin, dass die Strafprozessordnung allerhand Spielraum zum Experimentieren lasse und nannte Beispiele, wie der Spielraum genutzt werden kann, um das Denken in Alternativen zu üben (Rollenspiele zum Wechselverhör, Jugendgerichtsverhandlung am runden Tisch, informelles Tatinterlokut, frühe Strafverteidigung). Ich fühlte mich an die Experimente von Rolf Bender zur »Hauptverhandlung im Zivilprozess« erinnert. [2]Zur Bedeutung solcher Experimente als Innovationsmöglichkeit vgl. Ökonomisierung der Justiz und richterliche Unabhängigkeit, in: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa (Hg.), … Continue reading
Kritisch will ich zwei Vorträge aus dem Nachmittagsprogramm herausgreifen, in denen es um »Vertragsgestaltung als Gegenstand der Juristenausbildung« ging. Es referierten der Hamburger Notar Peter Rawert (»Rechtsgestaltung durch Private«) und der Bonner Rechtsanwalt Stephan Schauhoff (»Rechtsgestaltung und Rechtsanwendung aus Sicht beratender Rechtsanwälte«). Meine Kritik betrifft nicht die Vorträge als solche – die waren perfekt –, sondern den Umstand, dass beide Referenten nicht über ihren juristischen Schatten springen konnten.
Rawert prägte den schönen Begriff des Dezisionsjuristen, um sich als Gestalter davon abzusetzen. Der streitentscheidende Richter als Leitbild der Juristenausbildung sei mindestens für das Zivilrecht überholt. Vorbeugende Rechtsgestaltung sei gefragt. Letztlich gehe es immer nur darum, wie man Konflikte durch die klare Formulierung des Vertrages vermeiden könne. Das Gesetz müsse dazu durch eine lex contractus ergänzt werden. Für das Gelingen sei entscheidend die Fähigkeit zur Prognose der tatsächlichen und der rechtlichen Entwicklung. Es gelte, den sichersten Weg für den Mandanten zu finden. Schauhoff stimmte ein: Rechtsgestaltung, wie die Mandanten es erwarten. Und wie erwarten es die Mandanten? Woran entscheidet sich der Prognoseerfolg? Anscheinend alleine daran, dass der Richter im Streitfall zugunsten des Mandanten entscheidet. Natürlich gibt es ein Prognoserisiko. Aber, so Rawert in der Diskussion, im Ernstfall müsse man den Gerichten zur Vermeidung der eigenen Haftung zeigen können, was man alles bedacht habe. Damit haben beide, ohne es zu merken, den Rechtsgestalter zum Superdezisionsjuristen gemacht. Sie fordern von ihm nicht die retrospektive, sondern die prospektive Entscheidung. Er soll nicht bloß wie ein Richter einen bereits in der Vergangenheit liegenden Fall beurteilen, sondern hypothetisch einen, der erst in Zukunft akut wird und hinsichtlich dessen noch manche Details ungewiss sind. Aber denken wie ein Richter soll der Gestalter eben doch. Man ist aber wohl realistisch genug, um bei der Vorhersage, wie ein Richter entscheiden dürfte, eine Portion Zynismus zu erwarten, oder, wie es Oliver Wendell Holmes formulierte: »The prophecies of what the courts will do in fact, and nothing more pretentious, are what I mean by the law«.
Die Rechtssoziologie bietet eine Alternative an. Dort fragt man nämlich nicht in erster Linie nach dem Recht, sondern wie es kommt, dass die große Masse der Verträge – und darunter auch viele, die jeden Juristen grausen lassen – ohne viele Gedanken an Recht und Richter problemlos abgewickelt werden. Eine große Rolle spielen dabei außervertragliche Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Vertragsdurchsetzungsinstitutionen außerhalb des offiziellen Rechts. Aber die sind hier nur am Rande von Interesse, weil der Rechtsgestalter darauf wenig Einfluss nehmen kann. Interessant sind in erster Linie Gestaltungen, die zur Selbststabiliserung des Vertrages beitragen. Vier Gesichtspunkte will ich anführen:
1. die Auswahl des Vertragspartners,
2. die Fairness des Vertrages,
3. den Vertrag als Verhaltensprogramm und
4. die Relationalität des Vertrages.
Zu 1: Vor dem Vertragsinhalt kommt die Auswahl des Vertragspartners. Die obliegt allerdings selten dem Rechtsberater. Der verfügt aber über Instrumente, um die vom Mandanten getroffene Wahl zu überprüfen. Das hatte Rawert im Blick, als er darauf hinwies, die meisten Juristen seien nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht in der Lage, Handelsregister und Grundbuchauszüge zu lesen oder die Existenz und die Vertretungsbefugnisse bei ausländischen juristischen Personen zu ermitteln. An dieser Stelle würde ich nur eine andere Betonung vorschlagen. In der juristischen Ausbildung geht es kaum darum, die genannten Praxisfertigkeiten zu trainieren. Vielmehr kommt es darauf an, den Studenten ganz allgemein zu vermitteln, wie wichtig die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Vertragspartners für eine reibungslose Vertragsdurchführung sind, und die juristischen Instrumente, die bei der Auswahl des Vertragspartners bzw. ihrer Bestätigung helfen können, vorzustellen.
Zu 2: Die wichtigste Regel für die inhaltliche Gestaltung ist wohl die Ausgewogenheit des Vertrages. Der Tausch ist ein psychisch verankertes Grundelement des Sozialen. Es sorgt dafür, dass die Beteiligten stets die Ausgewogenheit ihrer Beziehungen im Sinne einer Bilanz im Blick haben. Dabei sehen sie nicht bloß auf das eigene Ergebnis, sondern bedenken auch die Erwartungen des Vertragspartners, denn sie verstehen das »give-and-take needed in business« (Macaulay). Das gilt nicht bloß für auf Fortsetzung angelegte Vertragsbeziehungen. Mit einiger Sicherheit darf man annehmen, dass faire Verträge, das heißt solche, bei denen sich keiner übervorteilt fühlt, eher konfliktfrei abgewickelt werden als ausbeuterische, bei denen es einem Vertragsteil gelingt, den Tauschgewinn an sich zu ziehen. Die Wünsche eines Mandanten, der den Vertragsgegner übervorteilen möchte, dürfen (nicht nur) daher keine Vorgabe für den Rechtsgestalter sein. Das haben Rawert und Schauhoff natürlich auch nicht behauptet. Aber es war auch keine Rede davon, dass die Aufgabe des Rechtsgestalters darin bestehen könnte, auf einen fairen Vertrag hinzuwirken.
Zu 3: Der Vertrag als Verhaltensprogramm
Die Ausarbeitung schriftlicher Verträge hat noch andere und vielleicht wichtigere Funktionen, als die Vorbereitung auf eine Anrufung des offiziellen Rechts. Sie dient der Selbststabilisierung des Vertrages, indem sie ein Verhaltensprogramm für die Durchführung entwirft. Mehr oder weniger ausführlich wird die Abwicklung des Vertrages in kleine Schritte zerlegt. Zahlungs- und Leistungstermine werden bestimmt. Es werden Leistungskontrollen vorgesehen und Ausfallsicherungen vereinbart (Vorauszahlungen, Akkreditive, Bankgarantien, Eigentumsvorbehalte). Mit der zeitlichen Dehnung der Vertragsabwicklung wächst das Vertrauen zwischen den Parteien. Die sachliche und zeitliche Programmierung erschwert das opportunistische Ausbrechen aus dem Vertrag. Bei komplexen Vertragsgegenständen, insbesondere dann, wenn sich die Abwicklung über längere Zeit hinzieht, kann auch ein laufendes Reporting und Monitoring hilfreich sein. [3]Thomas Dietz hat am Beispiel von Softwareentwicklungsverträgen deutscher Unternehmen mit Partnern in Indien, Bulgarien und Rumänien beschrieben, wie solche Programmierung konkret aussieht … Continue reading Aber auch bei simpleren Austauschverhältnissen kann der Vertrag als Verhaltensprogramm die Abwicklung stabilisieren. Ein insofern unscheinbares, aber wirksames Vertragselement ist das Rücktrittsrecht, das für Haustürgeschäfte und Fernkäufe von Konsumenten vorgesehen ist. Auch bei solchen Verträgen ist inzwischen über das Internet oft sozusagen eine Real-Time-Kontrolle der Vertragsabwicklung möglich. Es gibt spezialisierte Berater, die ihre Hilfe zu solcher Selbststabilisierung von Verträgen als »Proactive Contracting« anbieten. Hilfsmittel sind besondere Computerprogramme und Visualisierungen. [4]Z. B. Helena Haapio mit der Firma Lexpert.
Zu 4: Der Vertrag als soziale Beziehung (Relational Contract)
Macaulays berühmte Untersuchung von 1963 [5]Stewart Macaulay, Non-contractual Relations in Business, ASR 28, 1963, 55-69 hatte gezeigt, dass das Konfliktverhalten der Beteiligten bei geschäftlichen Dauerbeziehungen nicht den Vorgaben des klassischen Vertragsrechts folgt, weil es auf die Fortsetzung der Austauschbeziehungen ausgerichtet ist. Im Anschluss daran hat der Jurist Macneil [6]Wikipedia über Macneil: http://en.wikipedia.org/wiki/Talk:Ian_Roderick_Macneil. die Figur des Beziehungsvertrages (relational contract) herausgearbeitet. [7]Ian Macneil: The Many Futures of Contract, Southern California Law Review 47, 1973/1974, 691-816; Contracts: Adjustments of Long-Term Economic Relations Under Classical, Neoclassical, and Relational … Continue reading Maßgeblich war der Gesichtspunkt, dass Verträge insofern »relational« sind, als sie sich in der Regel nicht in einem punktuellen Leistungsaustausch erschöpfen, sondern mehr oder weniger auf Dauer gestellt sind und dadurch eine Beziehung begründen. Die Übergänge sind, wie überall, fließend. Auf dem unteren Ende der Skala liegt die discrete transaction, der einmalige, sofort vollzogene Leistungstausch, z. B. der Kauf von Benzin an einer Tankstelle, die man voraussichtlich nie wieder aufsuchen wird. Auf dem relationalen Ende liegt etwa ein Franchise-Vertrag, der über Jahre und Jahrzehnte fortgesetzt werden kann. Der Beziehungscharakter des Vertrages wird potenziert, wenn mehr als zwei Personen daran beteiligt sind. In der Rechtsdogmatik ist von komplexen Langzeitverträgen die Rede. [8]Der von dem Juristen Macneil geprägte Begriff des relational contract ist von Rechtssoziologie und ÖAR übernommen worden. Dabei wird aber nicht immer beachtet, dass er eigentlich nur die durch den … Continue reading
Die Vertragsbeziehung gewinnt ihre Substanz zunächst aus dem Vertragsinhalt. Der Vertrag enthält ein Programm zu Koordination des Verhaltens bei der Abwicklung des vereinbarten Austauschgeschäfts. Das staatliche Recht hat zwar auch Normen für langfristige und komplexe Verträge. Aber es passt doch eher für »diskrete« Austauschbeziehungen. Je relationaler der Vertrag, umso mehr müssen die Parteien selbst den Vertragsinhalt festlegen.
Ein Vertrag wäre vollständig oder perfekt, wenn er ex ante für alle künftig auftauchenden Probleme Lösungen bereithielte. Solche Perfektion ist, zumal bei Langzeitverträgen, praktisch nicht zu erreichen. Die Entdeckung der Relationalität von Verträgen hat zu der Beobachtung geführt, dass Vertragsbeziehungen bis zu einem gewissen Grade über Mechanismen für die Füllung solcher Rechtslücken verfügen. Die Parteien suchen auf ihr Austauschgeschäft zugeschnittene Vertragsinstrumente, sie lassen Lücken oder einigen sich auf Verfahren, mit denen sie sich bei Bedarf neu arrangieren können.
Für die Vertragsgestaltung kann man daraus lernen, dass es nicht unbedingt darauf ankommt, alle Eventualitäten ex ante zu regeln. Wichtiger sind Möglichkeiten zur Konkretisierung und für Anpassungen, die über das hinausgehen, was das Vertragsrecht immer schon bei den sog. Dauerschuldverhältnissen vorgesehen hat (wie z. B. die Kündigung aus wichtigem Grund). So kann es sinnvoll sein, Verträge zum Teil bewusst lückenhaft zu gestaltet und dafür Anpassungsklauseln und Nachverhandlungen vorzusehen. Notfalls erfolgt die Anpassung mit Hilfe Dritter (Sachverständiger oder gar Schiedsrichter). Dass solche Offenheit relativ gut funktioniert, hat seine Grundlage eben in dem komplexen Beziehungscharakter der Verträge.
Das alles und viel mehr haben erfahrene Vertragspraktiker wie Rawert und Schauhoff sicher im Hinterkopf, und es kam auf der Veranstaltung in Celle, von der Zeitknappheit einmal abgesehen, nur deshalb nicht zur Sprache, weil für Juristen mit großer praktischer Erfahrung vieles selbstverständlich ist, was in der Theorie mit einigem Aufwand formuliert wird. Wenn man das implizite Wissen der Praxis (und darüber hinaus auch etwas kritische Distanz) schon in der Ausbildung vermitteln will, ist daher der Rückgriff auf die Rechtssoziologie angesagt.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Auf Uhlmanns Webseite gibt es informative Folien zu seiner Vorlesung »Rechtssetzungslehre« sowie interessante Links und Veröffentlichungen zum Download, darunter Uhlmanns Beitrag zur Festschrift Richli (»Interdisziplinarität in Rechtsetzung und Rechtsetzungslehre«.
2 Zur Bedeutung solcher Experimente als Innovationsmöglichkeit vgl. Ökonomisierung der Justiz und richterliche Unabhängigkeit, in: Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa (Hg.), Impulse für eine moderne und leistungsstarke Justiz, 2009, S. 103-118, S. 116 f.
3 Thomas Dietz hat am Beispiel von Softwareentwicklungsverträgen deutscher Unternehmen mit Partnern in Indien, Bulgarien und Rumänien beschrieben, wie solche Programmierung konkret aussieht (Relationale Verträge und Reputationsnetzwerke im internationalen Handel, Zeitschrift für Rechtssoziologie 30, 2009, 165-184).
4 Z. B. Helena Haapio mit der Firma Lexpert.
5 Stewart Macaulay, Non-contractual Relations in Business, ASR 28, 1963, 55-69
6 Wikipedia über Macneil: http://en.wikipedia.org/wiki/Talk:Ian_Roderick_Macneil.
7 Ian Macneil: The Many Futures of Contract, Southern California Law Review 47, 1973/1974, 691-816; Contracts: Adjustments of Long-Term Economic Relations Under Classical, Neoclassical, and Relational Contract Law, Northwestern University Law Review, 72, 1977/1978, 854-906; The New Social Contract: An Inquiry into Modern Contractual Relations, 1980; ders., Relational Contract: What We Do and Do Not Know, Wisconsin Law Review 1985, 483-525; Relational Contract Theory: Challenges and Queries, Northwestern University Law Review 94, 2000, 877-907. Dazu aus deutscher Sicht Jürgen Oechsler, Wille und Vertrauen im privaten Austauschvertrag. Die Rezeption der Theorie des Relational Contract im deutschen Vertragsrecht in rechtsvergleichender Kritik, RabelsZ 60, 1996, 91-124.
8 Der von dem Juristen Macneil geprägte Begriff des relational contract ist von Rechtssoziologie und ÖAR übernommen worden. Dabei wird aber nicht immer beachtet, dass er eigentlich nur die durch den Vertrag selbst begründete Beziehung zwischen den Beteiligten erfasst. Tatsächlich sind aber alle Verträge mehr oder weniger in vertragsexterne soziale Beziehungen eingebettet. Auch die wollte Macneil später mit seiner Begriffsbildung erfassen. Aber damit verliert sie ihre Unterscheidungskraft.

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Volkswagen Stiftung checkt Juristenausbildung

Die Rechtswissenschaft und ihre Grundlagenfächer haben bei der Volkswagen Stiftung immer ein offenes Ohr und nicht selten auch ein offenes Säckel gefunden. Am 6. und 7. Dezember fand in dem wunderbar restaurierten Plenarsaal des OLG Celle die erste von zwei Tagungen der Volkswagen Stiftung über »Rechtsgestaltung – Rechtskritik – Konkurrenz von Rechtsordnungen. Neue Akzente für die Juristenausbildung« statt. Eine zweite Veranstaltung gleichen Formats soll am 23. Und 24. Februar 2012 in Berlin folgen. [1]Hier das Tagungsprogramm als PDF. Nach der Teilnehmerliste waren es 69 Personen, die nach meinem Eindruck auch fast alle präsent waren. Drei Themenfelder wurden behandelt:

1) Rechtsgestaltung als Ergänzung zu der bisher klar dominierenden Rechtsanwendung
2) Systematische Vermittlung von Ansätzen und Vorgehensweisen der Rechtskritik
3) Konkurrenz von Rechtsordnungen, insbesondere USA-Deutschland, nationales und Europarecht

Drei weitere sind für den nächsten Durchgang in Berlin vorgesehen:

4) Vorfeld-»Kolonisation« durch Recht (Compliance, Governance, Mediation)
5) Neuorientierung der Methodenlehre über die bloße Rechtsanwendung hinaus auch auf Rechtsgestaltung und Rechtskritik
6) Didaktik der Juristenausbildung unter Berücksichtigung angrenzender Fachgebiete.

Das Konzept stammt von Professor Dr. Hagen Hof, der auch als Regisseur tätig war. [2]Hier die Tagungskonzeption als PDF. Die Regie hatte 24 Vorträge vorgesehen, davon ein Drittel mit 20 Minuten, die anderen mit zehn Minuten. Ich war skeptisch, ob das funktionieren könnte. Aber es funktionierte glänzend. Nicht nur hielten sich alle an die Zeiten, sondern es gab auch inhaltlich keinen Ausfall, und ich als Zuhörer hatte kein Problem, von Anfang bis Ende aufmerksam zu sein. Schließlich blieb auch noch Zeit für substantielle Diskussionen. Das Niveau der Fürsorge für Leib und Seele durch Stiftung und OLG entsprach der Intensität der Arbeit.
Bevor ich in einem weiteren Eintrag einen oder mehrere Punkte herausgreife, will ich heute nur einen allgemeinen Eindruck notieren.
Eine Strukturreform der Juristenausbildung stand nicht zur Debatte, nachdem die Justizministerkonferenz vom 18. und 19. Mai 2011 in Halle sich gegen die allgemeine Übernahme des Bachelor-Master-Modells und für die Beibehaltung des Einheitsjuristen ausgesprochen hatte. Es ging daher jetzt um Fragen des Curriculums und der Didaktik. Aus allen Beiträgen sprach mehr oder weniger laut ein Lob der deutschen Juristenausbildung und als deren Kern der klassischen Rechtsdogmatik. So viel Affirmation gab es bisher selten. Aber natürlich gab es dann auch Kritik und Verbesserungswünsche. Durchgehend war vor allem der Ruf nach der Vermittlung von Strukturwissen zu hören, das sich auch bei unbekannten Materien und bei der laufenden Veränderung des Rechtsstoffs bewährt und die deutsche Jurisprudenz international anschlussfähig macht. Ich habe diese Stimmen als Plädoyer für eine Allgemeine Rechtslehre verstanden. Aber so ausdrücklich hat das niemand gesagt.
Von Bogdandy kritisierte, dem juristischen Studium in Deutschland fehle der intellektuelle Glanz, der es in der Konkurrenz mit anderen Fächern und mit dem Ausland für die besten Köpfe attraktiv mache. Das blieb nicht unwidersprochen. Ich würde von Bogdandy eher zustimmen, aber auch gleich eine Ursache benennen wollen, nämlich die Konzentration der Mittel auf außeruniversitäre Eliteforschung und das kräftezehrende Wettrennen um Exzellenzförderung, dem sich die Jurisprudenz lieber entzieht.
Bemerkenswert – und für den Rechtssoziologen natürlich höchst erfreulich – wie durchgehend eine Stärkung der Grundlagenfächer gefordert wurde. Dazu umrissen in ihren Statements Stolleis das kritische Potential der Rechtsgeschichte und Machura das der Rechtssoziologie. Stolleis beklagte, Rechtsgeschichte im juristischen Studium sei zur Vorgeschichte des Grundgesetzes geschrumpft. [3]Alles andere wäre unrealistisch: Röhl, Wozu Rechtsgeschichte?, Jura 1994, 173-178. Bemerkenswert, dass er eine Kanonisierung des historischen Stoffes für das Studium forderte. [4]Dazu für die Rechtssoziologie mein Eintrag vom 12. 9. 2008. Bemerkenswert der Eifer, mit dem sich Austin Sarat als »advocate for disciplinization« für eine Kanonisierung des Faches einsetzt. Zwar … Continue reading Wie Peter Koller (Graz) in 20 Minuten das Potential der Rechtsphilosophie einbrachte, macht ihm so leicht keiner nach. Ein wenig kontrovers war eigentlich nur die Frage, an welcher Stelle des Studiums die Grundlagenfächer optimal angebracht werden. [5]Dazu noch ziemlich unentschlossen Pascale Cancik, Grundlagenfächer und Fachdidaktik – Fragen der Konzeption einer rechtwissenschaftlichen Fachdidaktik, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente … Continue reading Vesting und Gräfin von Schlieffen verkündeten einmal wieder den Verlust der juristischen Methode. Ich möchte entgegenhalten: So viel Methode war noch nie.
Das hohe Lied auf die juristische Dogmatik klang besonders deutlich bei Stephan Lorenz, wenn er den Gegensatz zwischen Theorie und Praxisorientierung herausstellte und betonte, dass eine gute Theorie die beste Voraussetzung für die juristische Praxis sei, zumal das juristische Studium eine praxisreife Spezialisierung (und auch eine echte Ausbildung in den Schlüsselqualifikationen) ohnehin nicht leisten könne. (Ein Prüfungsamtsvorsitzender sprach von den Schlüsselqualifikationen als »Lyrik im Gesetz«.) Die Rechtswissenschaft, so Lorenz, sei ihrerseits Bestandteil und Quelle des Rechts. [6]Zur »Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums« mein Beitrag in Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen … Continue reading Recht hat er, mag die Quelle auch nur spärlich fließen.
Von der Bedeutung »des Praktischen« im juristischen Studium war öfter die Rede. Ich wusste aber nicht immer, was gemeint war. Bei Lorenz ging es um Praxisfähigkeit als Ausbildungsziel, die insbesondere durch einsatzfähige Spezial- und Detailkenntnisse erreicht wird. Wenn sonst »Praxis« angesprochen und meist gefordert wurde, ging es aber wohl in erster Linie um »Praxis« als didaktische Technik.
Die meisten Lerner sind erfolgreicher, wenn sie »praktisch« üben können, und nicht bloß mit kognitiv-mentalen Aufgaben, wie sie in Klausuren gestellt werden. Das Problem der Hochschuldidaktik liegt natürlich darin, dass man nicht Tausende von Anfängern zum learning by doing in die Praxis schicken kann. Die »praktische Studienzeit« (§ 5a III DRiG) ist gut, aber nicht ausreichend. Man muss also auf eine simulierte Praxis ausweichen. Es muss ja nicht gleich das virtuelle Lawville sein. [7]In Deutschland ist der Versuch einer Implementation eines juristischen Szenarios in Second Life anscheinend versandet. Das UK Centre for Legal Education in Warwick scheint dagegen mit der Virtual … Continue reading Hier sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt, und ich will nur noch darauf hinweisen, dass anscheinend die Idee der Legal Clinic nach amerikanischem Muster zunehmend Anhänger findet. [8]Björn Rüdiger, Neue Wege in der Juristenausbildung: Legal Clinics, Mootcourts und Praktikerseminare. Ein Tagungsbericht zur Praktischen Jurisprudenz, ZJS 2011 Heft 6, S. 583-586; Thomas Groß, … Continue reading
Die »Konkurrenz der Rechtsordnungen« kam dramatisch in einem Vortrag des Münchener Anwalts Dr. Ulrich Wastl über die von der amerikanischen SEC veranlassten »Privatermittlungen« in der Korruptionsaffäre der Siemens AG zur Sprache. [9]Worum es geht, kann man weitgehend einem Interview Wastls vom 7. 8. 2008 in der »Wirtschaftswoche« entnehmen. Vgl. Ferner Ulrich Wastl, Zwischenruf: Privatisierung staatsanwaltschaftlicher … Continue reading Erstaunlich, dass das Thema in den Diskussionen überhaupt nicht aufgegriffen wurde. Am Redner lag es nicht. Anscheinend waren die Hörer sprachlos angesichts des ungeheuren Betrages von 1,1 Milliarden EUR Ermittlungskosten für Anwälte und Wirtschaftsprüfer. Eher konnten sie mit dem glasklaren Vortrag von Henning Radtke (Hannover) etwas anfangen, der am Beispiel des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (Stichwort: Sicherungsverwahrung) die Kompetenzkonflikte im europäischen Mehrebenensystem und die deutsche Reaktion auf die Urteile des EMGH darstellte.
Noch nicht erwähnt habe ich, wie sich die vom Veranstalter im Ausbildungsprogramm vermisste Rechtsgestaltung in der Tagung niederschlug. Dazu werde ich einen separaten Eintrag schreiben.
Nachtrag: Unter der Überschrift »Brot und Butter der meisten Juristen sind Blut und Blech« berichtet Miloš Vec in der FAZ vom 14. 12. 2011 (S. N5) [10]Anscheinend nicht in FAZ-Net. über die Celler Tagung. Von den »streitbaren Reformern«, die er im Untertitel anführt, habe ich nicht viel bemerkt. Im Übrigen fällt an dem Artikel auf, dass die Layout-Abteilung der Zeitung ihn mit einem unmotivierten Justitia-Bild versehen hat. [11]Dazu der Eintrag »Die Bilder der heimlichen Juristenzeitung« vom 19. 1. 2009. So kann man die Seriosität seiner Autoren untergraben.
Nachträglich habe ich in Fußnoten auf einschlägige Beiträge in dem Band von Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Bd. 1, Baden-Baden 2011, hingewiesen.
Nachtrag Juni 2012:
Inzwischen ist der Tagungsband erschienen: Hagen Hof/Götz von Olenhusen (Hg.), Rechtsgestaltung – Rechtskritik – Konkurrenz von Rechtsordnungen. Neue Akzente für die Juristenausbildung, Baden-Baden, Nomos, 2012 (ISBN 978-3-8329-7362-9)
Hier die Zusammenfassung der Ergebnisse der Tagung aus der Feder von Wilhelm Krull und Hagen Hof.
Was auf der Tagung nicht zur Sprache kam, war die Frage nach der deutschen Juristenausbildung im europäischen Vergleich. Dazu gibt Matthias Kilian in den BRAK-Mittl 2/2012 S. 59-61 die Antwort (Die deutsche Juristenausbildung – wo steht sie im europäischen Vergleich«). Grundlage ist eine 2010 veröffentlichte Studie, in der der Verfasser die Juristenausbildung in 25 europäischen Staaten analysiert [12]Matthias Kilian, Modelle der Juristenausbildung in Europa: Eine Standortbestimmung, Bonn 2010. Der Bologna-Prozess sei in den anderen Ländern nur »formal implementiert worden, indem traditionelle Ausbildungsgänge in ein Bachelor- und ein Masterstudium gegliedert wurden«. Der wichtigste Unterschied zwischen Deutschland und Resteuropa scheint darin zu bestehen, dass hierzulande der Zugang zum Studium und später auch zum Anwaltsberuf sehr offen ist. Überall sonst wird vor, im und nach dem Studium stärker selektiert. Die post-universitäre Einheitsausbildung (Referendarausbildung) in Deutschland ist europaweit einzigartig. Sie öffnet vor allem den Zugang zum Anwaltsberuf. Diese Offenheit, die anscheinend bisher nicht zu einem Juristenproletariat geführt hat, gilt es zu verteidigen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Hier das Tagungsprogramm als PDF.
2 Hier die Tagungskonzeption als PDF.
3 Alles andere wäre unrealistisch: Röhl, Wozu Rechtsgeschichte?, Jura 1994, 173-178.
4 Dazu für die Rechtssoziologie mein Eintrag vom 12. 9. 2008. Bemerkenswert der Eifer, mit dem sich Austin Sarat als »advocate for disciplinization« für eine Kanonisierung des Faches einsetzt. Zwar spricht er nicht von legal sociology oder sociology of law, sondern von »law and society scholarship«. Aber der Sprachgebrauch in den USA ist eben anders. Schon als Präsident der Law and Society Association hatte Sarat sich für eine »Kanonisierung« des Faches ausgesprochen. Bemerkenswert auch, dass er dafür Juristen (Jack Balkin und Sanford Levinson) zitiert: »Every discipline, because it is a discipline, has a canon, a set of standard texts, approaches, problems, examples, or stories that its members repeatedly employ or invoke, and which help define the discipline as a discipline.« (President’s Column: Every Good Discipline Deserves a Canon. Or How Can We Fight If We Aren’t Armed?, Law & Society Newsletter, November 1998, 1-5) Seither hat Sarat durch die Herausgabe von zahlreichen Readern und des »The Blackwell Companion to Law and Society« selbst erheblich zur Abgrenzung und Befestigung dieses Kanons beigetragen. (Caroll Seron (Hg.), The Law and Society Canon«, Ashgate 2005; Caroll Seron/Susan Silbey, Profession, Science and Culture: An Emergent Canon of Law and Society Research, in: Austin Sarat (Hg.), The Blackwell Companion to Law and Society, Blackwell Publishing 2004, 30-61.) Was im Einzelnen zum Kanon der Rechtssoziologie gehört, zeigt sich in der Literaturverzeichnissen von Lehrbüchern, in Literaturempfehlungen zu Lehrveranstaltungen und in gewohnheitsmäßig wiederkehrenden Zitationen.
5 Dazu noch ziemlich unentschlossen Pascale Cancik, Grundlagenfächer und Fachdidaktik – Fragen der Konzeption einer rechtwissenschaftlichen Fachdidaktik, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Bd. 1, Baden-Baden 2011, S. 115-125.
6 Zur »Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums« mein Beitrag in Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Bd. 1, Baden-Baden 2011, S. 67-78.
7 In Deutschland ist der Versuch einer Implementation eines juristischen Szenarios in Second Life anscheinend versandet. Das UK Centre for Legal Education in Warwick scheint dagegen mit der Virtual Town of Ardcalloch erfolgreich eine virtuelle Rechtswelt für die juristische Ausbildung eingerichtet zu haben (etwas näher in meinem Blogeintrag vom 29. 4. 2010 »Von Lawville nach Ardcalloch«).
8 Björn Rüdiger, Neue Wege in der Juristenausbildung: Legal Clinics, Mootcourts und Praktikerseminare. Ein Tagungsbericht zur Praktischen Jurisprudenz, ZJS 2011 Heft 6, S. 583-586; Thomas Groß, Legal Clinics: praxisbezogenes Lernen im juristischen Studium, in: Judith Brockmann u. a. (Hg.), Exzellente Lehre im juristischen Studium, Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik, Bd. 1, Baden-Baden 2011, S. 127-133, sowie meine Hinweise in dem Beitrag zur »Wissenschaftlichkeit des juristischen Studiums« (S. 69).
9 Worum es geht, kann man weitgehend einem Interview Wastls vom 7. 8. 2008 in der »Wirtschaftswoche« entnehmen. Vgl. Ferner Ulrich Wastl, Zwischenruf: Privatisierung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, ZRP 2011, 57 f.
10 Anscheinend nicht in FAZ-Net.
11 Dazu der Eintrag »Die Bilder der heimlichen Juristenzeitung« vom 19. 1. 2009.
12 Matthias Kilian, Modelle der Juristenausbildung in Europa: Eine Standortbestimmung, Bonn 2010.

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Die Meinungsleier

Am 8. April findet in Greifswald eine Tagung zum Start der Internet-Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie der IVR [1]Internationale Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie statt, und ich sitze gerade an meinem Beitrag zum Stichwort »Grundlagen der juristischen Methodenlehre«, der mir allerhand Kopfzerbrechen bereitet. Am Rande möchte ich darin auch jedenfalls erwähnen, was ich die kleine Münze der Methodenlehre nenne, nämlich Arbeitstechniken und Kunstregeln, wie sie besonders in Anleitungen zur Fallbearbeitung im juristischen Studium und zur Erstellung von Gutachten und Urteil im Vorbereitungsdienst verbreitet werden. Da ist mir nun ein Gesichtspunkt wieder eingefallen, auf den ich früher in der BGB-Übung viel Wert gelegt habe, nämlich die Darstellung der Meinungen zu einer so genannten Streitfrage. Ich habe mich immer wieder geärgert über das, was ich die Meinungsleier, die Umstritten-ist-Methode oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter- und Repetitorenstil genannt habe, nämlich die Eröffnung der Prüfung einer Anspruchsgrundlage mit Feststellung, »das ist umstritten« gefolgt von den Gliederungspunkten »1. Meinung, 2. Meinung, 3. Meinung, Stellungnahme«. Meine Kritik und meinen Vorschlag, wie man es besser machen sollte, hatte ich meinen »Hinweisen zur BGB-Übung« notiert. Die »Hinweise« mögen zwar sonst veraltet sein. Aber die Meinungsleier ist anscheinend weiterhin gang und gäbe. Wegen der Formatierung ist es mir zu kompliziert, die beiden Seiten aus den »Hinweisen« hier einzurücken. Ich stelle daher das gesamte alte Manuskript ins Netz: Die Meinungsleier. Der geneigte Leser möge den Anfang bis S. 18 überschlagen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Internationale Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie

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Videos zur »Exzellenz in der Lehre«

Auch wenn ich mich von der Rechtspädagogik verabschiedet habe, will ich doch eine einschlägige Pressemitteilung weitergeben. Der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft hat im Internet unter dem Titel »Horizonte. Expertengespräche des Stifterverbandes« eine Reihe mit Videos gestartet. Die ersten vier Videos befassen sich mit der Frage »Wie entsteht Exzellenz in der Lehre?«. Die Reihe ist anscheinend auf Fortsetzung angelegt.
Wenn man mich fragte, was zur Verbesserung der Lehre sonst noch möglich wäre, würde ich wohl vorschlagen, sich noch einmal näher mit den Studiengebühren zu befassen. Wahrscheinlich gibt es Untersuchungen über die abschreckende Wirkung der Studiengebühren auf mögliche Studienanfänger. Ich habe die Frage nicht verfolgt. Dramatisch scheint die Wirkung allerdings nicht zu sein. Deshalb ist es wohl nicht abwegig, auch einmal nach positiv motivierenden Wirkungen der Gebühren zu fragen. Es lässt sich immerhin mutmaßen, dass die Gebühren bei den Zahlern eine Anspruchshaltung entstehen lassen, dass die Dozenten diese Haltung spüren und sich entsprechend stärker ins Zeug legen. Die Studenten wiederum könnten die Lehre, für die sie zahlen müssen, eher als knappes Gut schätzen und sie deshalb vielleicht besser nutzen. Effekte dieser Art sind ja wohl bei den kommerziellen Repetitorien zu beobachten. Mir ist bisher keine Untersuchung bekannt, die versucht, solche Effekte zu belegen oder gar zu quantifizieren.

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Nachlese zur (Hamburger Tagung über die ) Fachdidaktik des Rechts

Aktualität ist nicht meine Stärke. Am 24. und 25. März 2010 fand an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg die Tagung »Exzellente Lehre im juristischen Studium. Auf dem Weg zu einer rechtswissenschaftlichen Fachdidaktik« statt. Das Tagungsprogramm können Sie hier als Pdf-Dokument herunterladen, die von den Referenten verwendeten Folien hier. Die Tagung war rundum erfreulich. Es wurden überwiegend hörenswerte Vorträge gehalten, und es wurde lebhaft und sachlich diskutiert. Ich will hier auf zwei Vorträge erwähnen, (die sicher demnächst in einem Tagungsband nachzulesen sind).
Am Anfang stand ein Vortrag von Julian Webb, dem Leiter des UK Centre for Legal Education in Warwick. Diesen Vortrag fand ich besonders interessant wegen seiner Hinweise auf das, was Paul Maharg transactional learning nennt, nämlich »active learning based on doing legal transactions which require both reflection on learning and collaborative learning« [1]Paul Maharg, Transforming Legal Education, Ashgate 2007. Ich habe das Zitat nicht wiederfinden können. Aber vielleicht habe ich nicht gründlich genug gelesen.. Mein Interesse ist vor allem deshalb geweckt, weil es dabei um den Ersatz realer Praxis durch Simulationen aller Art, nicht zuletzt mit Hilfe des Internet geht. Darauf habe ich ein einem Beitrag in »Recht anschaulich« hingewiesen.
Dieses Posting gilt dem Vortrag von Helge Dedek, der mit dem Titel »Didaktische Zugänge in der Rechtslehre in Kanada und den USA« angekündigt war. Danach hätte ich erwartet, dass der Referent seinen Vortrag aus zwei einschlägigen neueren Aufsätzen zum Thema bestreiten würde. Doch er war so bescheiden, diese Arbeiten nicht einmal zu erwähnen, so dass ich sie hier anführen will, denn sie sind lesenswert. [2]Helge Dedek, Recht an der Universität: »Wissenschaftlichkeit« der Juristenausbildung in Nordamerika, Juristenzeitung 2009, 540–550; Helge Dedek/Armand de Mestral, Born to be Wild: The … Continue reading Anstatt seine alten Texte vorzutragen, erklärte Dedek seinen Zuhörern, wie seinerzeit die Langdellsche Case-Method entstand, nämlich weil Langdell auf eine wissenschaftliche Juristenausbildung drängte, die nur in der Universität stattfinden könne, und die auf die Originalquellen des (amerikanischen) Rechts, also auf Präjudizien zurückgreifen müsse. Dedek erläuterte, wie Langdells Methode, nicht zuletzt durch ihre Verbindung mit der sokratischen Methode, in den USA in Misskredit geriet, und zeigte dazu einen kurzen Ausschnitt aus dem Film »Paperchase«. [3]Im Netz ist nur der entsprechende Ausschnitt aus der TV-Version von »Paperchase« zu finden, der aber immer noch ganz eindrucksvoll ist. Außerdem auf Youtube: Studenten über die Socratic Method. Wohl ungeplant bewies er damit, dass wenige Bilder, richtig eingesetzt, unschlagbar sind, wenn es darum geht, ein Thema anschaulich zu machen. Dedek bemerkte, dass etwa in Asien Langdells Case Method heute beliebter ist als in ihrem Heimatland.
Die Entwicklung zur Interdisziplinarität in den amerikanischen Lawschools hatte Dedek in seinem Aufsatz in der Juristenzeitung ausführlicher behandelt hat. Dort hatte er auf die unterschiedlichen Wissenschaftsbegriffe hingewiesen, die die deutsche und die US-amerikanische Juristenausbildung prägen: Im Streit um die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft hat Eugen Ehrlich mit dem Law- and Society-Movement einen späten Sieg errungen. Ehrlich hatte bekanntlich 1913 die Rechtssoziologie zur einzigen legitimen Rechtswissenschaft erklärt:

»Da das Recht eine gesellschaftliche Erscheinung ist, so gehört jede Art der Jurisprudenz den Gesellschaftswissenschaften an, aber die eigentliche Rechtswissenschaft ist ein Teil der theoretischen Gesellschaftswissenschaft der Soziologie. Die Soziologie des Rechts ist die wissenschaftliche Lehre vom Rechte.«

Zu Ehrlichs posthumen Sieg hat eine Reihe von Bundesgenossen beigetragen. Die Rechtssoziologie stellt nur noch eine Division im Heer der »Law- and …« [4]Diese Formulierung ist eine Erfindung von Guido Calabresi, An Introduction to Legal Thought: Four Approaches to Law and to the Allocation of Body Parts, Stanford Law Review 55 (2003 2113-2152, … Continue reading -Alliierten. Zu den Verbündeten gehören Anthropologie, Ethnologie, Ökonomie, Psychologie, Medienwissenschaft und Kulturwissenschaften. In den USA hat dieses Bündnis die Mehrzahl der Elite-Law-Schools erobert. Nach einer Aufstellung von Macey [5]Jonathan R. Macey, Legal Scholarship: A Corporate Scholar’s Perspective, 41 San Diego Law Review 41, 2004, S. 1759-1774. hatten 2004 hatten 2004 neun von 15 dieser Law Schools das traditionelle Modell der Legal Science zugunsten einer interdisziplinären Behandlung des Rechts aufgegeben. [6]Chicago, Columbia, Cornell, Michigan, Penn, Stanford, USC, Virginia und Yale. Nur Duke und Texas halten am traditionellen Modell fest. Berkeley, Georgetown, Harvard und NYU werden als »mixed« … Continue reading Nur noch im ersten Studienjahr sind juristische Veranstaltungen nach der traditionellen Fallmethode Langdells Pflicht. Danach steht es den Studenten frei, sich ihre Kurse aus einem großen, überwiegend interdisziplinären Angebot zusammenzustellen. Noch stärker als das Studium selbst ist die Dozentenschaft interdisziplinär ausgerichtet.
Da trifft es sich, dass Tamanaha kürzlich dargestellt hat, wie die Eroberung der akademischen Rechtswissenschaft der USA durch andere Disziplinen auf einem großen Täuschungsmanöver beruhte, nämlich darauf, dass zunächst die Schule der Legal Realists und später noch einmal die Schule der Critical Legal Studies ein falsches Feindbild von der traditionellen Rechtswissenschaft aufbauten. [7]Brian Z. Tamanaha, The Bogus Tale About the Legal Formalists, 2008, verfügbar unter http://ssrn.com/abstract=1123498; ders., Understanding Legal Realism, 2008, verfügbar unter … Continue reading Bis heute gilt es in den USA als ausgemacht, dass die traditionelle Jurisprudenz in dem Sinne formalistisch war, dass sie das Recht als objektives, unpolitisches System begriff, aus dem die Gerichte mechanisch-logisch ihre Entscheidungen ableiten konnten. Erst die Legal Realists, so die gängige Lesart, hätten entdeckt, dass und wie sehr das juristische Urteil von Wertungen der Richter abhängig ist, und erst die Critical Legal Studies hätten den politischen Charakter aller Justiz aufgezeigt. Tamanaha zeigt mit vielen Belegen, dass und wie Legal Realists und Critical Legal Studies ihrerseits politische Absichten verfolgt und in einer geradezu unwissenschaftlichen Weise ihre Augen vor der Differenziertheit der als formalistisch denunzierten Jurisprudenz verschlossen haben.

Nachtrag vom 24. Mai 2010:
Der Kommentar von Michael Wrase war notwendig.
Ich will noch darauf hinweisen, dass die bei SSRN verfügbaren Manuskripte Tamanahas in sein in diesem Jahr bei Princeton University Press erschienenes Buch »Beyond the Formalist-Realist Divide« eingegangen sind.
Nachtrag vom 28. 2. 2012:
Eine weitere Besprechung von Marin Roger Scordato (University of Richmond Law Review 46, 2011, 659-666) macht geltend, auch wenn heute alle Juristen mehr oder weniger »Realisten« seien, so sei doch im allgemeinen Rechtsbewusstsein und auch in der Politik er formalistische Standpunkt fest verankert, und auch das (amerikanische) Rechtsmittelsystem baue auf ein technisch-formales Konzept der Rechtsanwendung.

Nachtrag vom 24. Juni 2010:
Hier eine schöne Besprechung des Buches von Tamanaha von Stanley Fish aus der New York Times vom 24. 6.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Paul Maharg, Transforming Legal Education, Ashgate 2007. Ich habe das Zitat nicht wiederfinden können. Aber vielleicht habe ich nicht gründlich genug gelesen.
2 Helge Dedek, Recht an der Universität: »Wissenschaftlichkeit« der Juristenausbildung in Nordamerika, Juristenzeitung 2009, 540–550; Helge Dedek/Armand de Mestral, Born to be Wild: The Trans-Systemic Programme at McGill and the De-Nationalization of Legal Education, The German Law Journal, 10, 2009, S. 889–911.
3 Im Netz ist nur der entsprechende Ausschnitt aus der TV-Version von »Paperchase« zu finden, der aber immer noch ganz eindrucksvoll ist. Außerdem auf Youtube: Studenten über die Socratic Method.
4 Diese Formulierung ist eine Erfindung von Guido Calabresi, An Introduction to Legal Thought: Four Approaches to Law and to the Allocation of Body Parts, Stanford Law Review 55 (2003 2113-2152, teilweise einsehbar unter http://www.accessmylibrary.com/article-1G1-106865769/introduction-legal-thought-four.html.
5 Jonathan R. Macey, Legal Scholarship: A Corporate Scholar’s Perspective, 41 San Diego Law Review 41, 2004, S. 1759-1774.
6 Chicago, Columbia, Cornell, Michigan, Penn, Stanford, USC, Virginia und Yale. Nur Duke und Texas halten am traditionellen Modell fest. Berkeley, Georgetown, Harvard und NYU werden als »mixed« eingestuft.
7 Brian Z. Tamanaha, The Bogus Tale About the Legal Formalists, 2008, verfügbar unter http://ssrn.com/abstract=1123498; ders., Understanding Legal Realism, 2008, verfügbar unter http://ssrn.com/abstract=1127178.

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Ungerechtigkeitserfahrungen als rechtspädagogischer Türöffner

In der Festschrift für Manfred Seebode (2008) findet sich ein Aufsatz von Erhard Kausch mit dem Titel »Ungerechtigkeit, Unrecht und Unglück – Einige Anmerkungen zum Thema Gerechtigkeit aus Anlass studentischer Erfahrungen von Ungerechtigkeit« (S. 37-60), den ich aus verschiedenen Gründen mit Interesse gelesen habe, etwa weil er
– die Gerechtigkeitsfrage von der Unrechtseite her anpackt,
– die Unterscheidung von Ungerechtigkeit und unrecht expliziert und
– die Bedeutung sozialpsychologische Gerechtigkeitsforschung betont.
Interessiert hat mich der Aufsatz aber noch aus einem anderen Grunde. Obwohl ich ja die Rechtspädagogik als Thema inzwischen abgehakt habe, ist mir doch der pädagogische Einstieg aufgefallen, über den Kausch berichtet. Ich zitiere:

In einer Reihe von interdisziplinären Seminaren zu sozial- und rechtsphilosophischen Themen wurden die Studierenden zur ›Einstimmung‹ und, um etwas über ihr Verständnis von Gerechtigkeit zu erfahren, aufgefordert, sich zu folgenden Fragen kurz schriftlich zu äußern:
1. Wann und aus welchem Grund haben Sie das letzte Mal ungerecht behandelt gefühlt?
2. Welches war die schlimmste Ungerechtigkeit, die Ihnen bisher widerfahren ist?
3. Welches ist Ihrer Meinung nach die größte Ungerechtigkeit der letzten Jahre ganz allgemein gewesen?

Es war ein Vergnügen zu lesen, wie Kausch die (für mich teilweise überraschenden) Antworten reflektiert. Ich bin danach ziemlich sicher, dass man mit dieser kleinen Fragenbatterie viele Lehrveranstaltungen erfolgreich eröffnen kann. Sie gehören in jede rechtspädagogische Rezeptsammlung.

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Schluss mit der Rechtsdidaktik

Elf Mal habe ich zu diesem Thema geposted. Nun ist Schluss damit, denn die Sache ist für mich zu groß geworden. Animiert von dem Hamburger »Lehrreich«-Team und tatkräftig unterstützt von Prof. Dr. Günter Reiner, Helmut-Schmidt-Universität, hatte ich einen Drittmittelantrag ausformuliert, der den Weg für die vom Wissenschaftsrat im Beschluss vom 4. Juli 2008 (Drs. 8618-08) empfohlene Einrichtung eines Fachdidaktikzentrums für Hochschullehre bereiten sollte. Anfang Januar hatte ich bei der VolkswagenStiftung angefragt, in welches Programm das Projekt passen könnte. Dann wurden am 13. Januar 2009 von der VolkswagenStiftung und der Stiftung Mercator gemeinsam 10 Mill. EUR für das Programm »Bologna – Zukunft der Lehre« ausgelobt, und ich erhielt die Nachricht, man nehme außerhalb dieses Programmes keine Anträge mehr entgegen, die mit Hochschuldidaktik zu tun hätte. Auch die Mercatorstiftung, der ich den Antragsentwurf übersandt hatte, antwortete Mitte Februar, ich möge das Projekt auf das neue Programm ausrichten. Teilnahmevoraussetzung scheint ein Bekenntnis zum Bologna-Prozess zu sein, das mir nicht leicht fallen würde. Ferner wäre ein größerer Verbund »praxisnah arbeitender Expertengruppen oder Kompetenzzentren für Hochschullehre, Curriculumforschung und –entwicklung« zur organisieren. Das ist nicht mehr die Aufgabe eines Emeritus. Auch meine zeitliche Perspektive war eine andere. Ich ziehe mich also zurück. Allen, die bereit waren mitzumachen und die mich unterstützt haben – und das waren nicht wenige – sage ich herzlichen Dank. Ich hoffe, dass die Sache weiter vorangetrieben wird. Die ausgelobten 10 Mill. sollten nicht ganz den anderen Fakultäten überlassen werden.

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