Rechtsvergleich mit Hilfe Künstlicher Intelligenz (KI)

Mustererkennung ist eine herausragende Fähigkeit fortgeschrittener KI. Den »strukturellen«  Vergleich beherrscht KI jedoch bisher kaum. Daher gilt es zu überlegen, was man von einen Ähnlichkeitsvergleich innerhalb eines Rechtssystem und über mehrere Rechtssysteme hinweg erwarten kann. KI bedeutet sicher nicht das Ende der Rechtsvergleichung, wird das Feld aber doch grundsätzlich verändern.[1] Was man erwarten kann, hängt wiederum von den verfügbaren Methoden[2] ab.

Ich will den Rechtsvergleich im Auge behalten, aber mich zuvor informieren, was KI insoweit leistet. Diese Fortsetzung dient deshalb zunächst der Selbstverständigung. Der Kenner mag sie überschlagen.

Natural Language Processing (NLP), also die direkte Verarbeitung natürlicher Sprache, ist heute KI-Standard.[3] Es gibt viele juristische Texte – Gesetze, Urteile, Literatur – die maschinenlesbar zur Verfügung stehen und die man mit Hilfe von KI befragen könnte. Doch kann man den Ähnlichkeitsvergleich juristischer Texte bisher anscheinend nicht vollständig Verfahren automatisierter Inhaltsanalyse überlassen, die selbsttätig nach Mustern suchen. Juristischen Datenbanken gestatten die Informationsgewinnung nur mit Hilfe eines Stichwortsuche. Auf diese Weise kann man wohl einschlägige Texte finden, aber keine Muster entdecken.[4] Juristische Texte haben Eigenschaften, die die  automatische Extraktion von Strukturen erschweren. Juristisches Denken stützt sich stark auf implizites Wissen, das derzeit schwer zu extrahieren ist. Rechtsnormen sind voll von unausgesprochenen Verweisungen. Sie sind sowohl auf Satzebene als auch auf der Wortebene interpretationsfähig und interpretationsbedürftig.[5] Das Verständnis verlangt die Berücksichtigung eines (sprachlichen) Kontextes, der über die üblicherweise von den LLM berücksichtigten Textabschnitte und auch über den einzelnen Satz hinausgeht. Daher steckt die Automatisierung der semantischen Suche in juristischen Texten noch immer in den Anfängen. Aber die haben es in sich.

Um sich den Möglichkeiten des automatisierten Ähnlichkeitsvergleichs zu nähern, gilt es, zunächst Vergleichsobjekte und Vergleichsmengen näher zu bestimmen. Die Bestimmung der Vergleichsmengen ist die einfachere Aufgabe.

Vergleichsmenge ist eine Menge juristischer Texte, die größer ist, als dass man sie ohne Hilfsmittel übersehen könnte. Es ist allerdings ausgeschlossen, alle juristischen Texte zu berücksichtigen. Je nach Fragestellung muss man eine Auswahl treffen. Findet sich das Vergleichsobjekt V1 häufiger in Normen, die vor oder nach dem Jahr 2000 erlassen wurden? Findet sich das Vergleichsobjekt V2 nicht nur in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch in solchen des US-Supreme Courts usw.?  Die Auswahl kann sich auf eine der drei großen Gruppen – Normtexte, Entscheidungen, Literatur – beschränken. Sie kann nach der Entstehungszeit der Texte begrenzt werden. Sie kann sich auf bestimmte Sach- und Fachgebiete konzentrieren. Für die Rechtsvergleichung wird man Texte aus zwei oder mehreren Rechtssystemen einbeziehen. So ergeben sich vielfache Möglichkeiten für Schnittmengen.

Eine technische Begrenzung der Vergleichsmenge folgt aus der Verfügbarkeit der Daten. Man kann davon ausgehen, dass die juristischen Texte mindestens der letzten Jahrzehnte digital entworfen und gespeichert wurden. Aber das bedeutet längst nicht, dass sie für eine automatisierte Auswertung durch Dritte verfügbar sind. Viele Texte werden überhaupt nicht digital publiziert.[6] Viele stehen hinter einer Bezahlschranke. Wo juristische Texte in digitaler Form öffentlich zugänglich sind, wie es heute bei obergerichtlichen Entscheidungen in der Regel der Fall ist, müssen sie meist einzeln abgerufen werden. So genannte Bulk-Downloads sind kaum möglich. Diese Einschränkungen treffen allerdings vor allem die KI-Industrie, die solche Texte gerne zum Training domänenspezifischer LLM verwenden möchte. Ihr fehlt die technische Schnittstelle (API), die den direkten Zugriff auf größere Datenmengen erlaubt.[7]  Für den wissenschaftlichen Bedarf gelingt es meist, kleinere Teilmengen zusammenzustellen. Hier liegt das Problem eher darin, die Texte für das maschinelle Lernen vorzustrukturieren,

Schwieriger als die Bereitstellung einer Textmenge zur automatisierten Auswertung ist die Bestimmung von Vergleichsobjekten, jedenfalls dann, wenn diese nicht trivial sein sollen. Das ist ja der Grund, warum die Rechtsvergleichung weitgehend auf den Ähnlichkeitsvergleich verzichtet.  Trivial erscheint zunächst, was eine Standard-Methode der KI reproduziert, die als Named Entity Recognition (NER) geläufig ist. Für dieses Verfahren wird eine Reihe »benannter Entitäten« codiert, nach denen das Programm in den Texten suchen soll. Zu den Entitäten gehören standardmäßig Orts- und Zeitangaben, Personen und Organisationen.

Interessanter wird es, wenn dem Programm domänenspezifische Kategorien vorgegeben werden (Legal Entity Recognition = LER).[8] Juristische Dokumente enthalten – neben den üblichen Eigennamen (Personen, Orte, Organisationen) – zahlreiche fachspezifische Entitäten. Für die Suche in juristischen Texten etwa

Rechtssubjekte: Parteien, Richter, Anwälte,

Normen: Gesetze, Paragrafen, Absätze, Artikel, Verweisungen,

Verträge: Vertragsparteien, Klauseln, Fristen, Zahlungsbedingungen,

Gerichtliche Entscheidungen: Entscheidungsart, Instanz, Datum, Aktenzeichen,

Ort und Jurisdiktionseinheiten: Land, Bundesland, Rechtskreis.

Aber so richtig spannend sind solche Fragen noch nicht. Sie kratzen immer noch an der Oberfläche. Interessant ist immerhin, dass zwischen Vergleichsobjekt und Vergleichsmenge eine Relation zu bestehen scheint derart, dass bei sehr großen Vergleichsmengen auch oberflächliche Ähnlichkeiten Bedeutung gewinnen. Das zeigt das von der Politikwissenschaft beschriebene Phänomen der Isomorphie der Institutionen.

Damit die Ähnlichkeitssuche in begrenzten Textmengen interessant wird, müssen weitere Entitäten benannt werden, die trotz ihrer Äußerlichkeit zu tieferen Einsichten verhelfen können. Einige solcher Vergleichsobjekte drängen sich auf. Drei will ich hier anführen.

Friedemann Vogel hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Anteil »mehr oder weniger feststehender Mehrworteinheiten« in Gerichtsentscheidungen deutlich häufiger ist als in Presse- oder sprachwissenschaftlichen Texten.[9] Ein zweites Muster bilden die nach dem Vorbild von Code Smells so genannten Law Smells, nämlich suboptimale Gestaltungen von Rechtssätzen. Das dritte Muster, dessen Relevanz auf der Hand zu liegen scheint, sind »Fälle«. Dieses Muster ist interessant, weil vielleicht über Fälle die Verbindung zu (funktionalen) Problemen hergestellt werden kann.

Zunächst zu den Mehrworteinheiten. Sie erscheinen in unterschiedlicher Zusammensetzung in verschiedenen Vergleichsmengen, die aus der Grundmenge der Rechtstexte jeweils einen consideration set bilden. Ganz grob lassen sich die Vergleichsmengen für die Suche nach Mehrworteinheiten in Rechtsnormen, Gebrauchstexte wie Verträge und Geschäftsbedingungen sowie dogmatische Texte im weitesten Sinne einteilen. Die letztere Menge soll alle Text einschließen, die irgendwie die Verbindung zwischen Rechtsnormen und Entscheidungen herstellen, also etwa Urteilsbegründungen, Kommentare und das dogmatische Schrifttum im engeren Sinne. In Normtexten kann man etwa nach gleichlautenden Begriffen und Definitionen suchen, in Gebrauchstexten nach Vertragsklauseln und in dogmatischen Texten nach Formeln, die Prinzipien aufrufen (z.B. »Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme«[10], BVerfG) oder als Argument dienen (z. B. Verhältnismäßigkeit).

Die inzwischen schon »klassische« Datenverarbeitung findet solche Mehrworteinheiten allerdings nur, wenn sie  mit genau vorgegebenem Wortlaut gesucht werden. Das ist bloßes Retrieval mit Hilf der Booleschen Operatoren. Von fortgeschrittener KI erwartet man eine semantische Mustersuche. Das heißt, sie sollte die Vergleichsobjekte auch herausfinden, wenn sie nicht nach dem Wortlaut, aber sinngemäß ähnlich sind. Ein Verhältnismäßigkeitsargument müsste also auch erkannt werden, wenn von Proportionalität die Rede ist oder gar nur davon gesprochen wird, dass im konkreten Fall der Zweck das Mittel nicht rechtfertigen kann. Um diese Leistung zu erbringen, können die großen Sprachmodelle mit annotierten Textcorpora trainiert werden.  Über solches Training und seinen Erfolg berichten Kilian Lüders, Stohlmann u. a..[11] Um besser zu verstehen, worum es geht, sind zunächst einige Grundprinzipien der KI in Erinnerung zu rufen.

Die verbreitete Vorstellung »vollautomatischen Lernens« trifft in der Praxis nicht zu. Die KI-Industrie beschäftigt in erheblichem Umfang Menschen für Datenannotation und -aufbereitung. Dieses Segment ist ein struktureller Bestandteil moderner KI-Entwicklung, insbesondere bei Deep Learning. Deep-Learning-Modelle benötigen für viele Aufgaben gelabelte Trainingsdaten. Bilder mit müssen Objektmarkierungen versehen werden, Texte mit Kategorien, Entitäten und und weiteren Kennzeichnungen. Diese Label können , zumal für Rechtstexte, nicht zuverlässig automatisch erzeugt werden. Die KI-Industrie beschäftigt, unsichtbar für Endnutzer,  in Billiglohnländern Hunderttausende Menschen weltweit. Für domänenspezifische Annotation braucht man jedoch Experten. In der Folge sind die juristischen Textcorpora für das Training von KI knapp. In der Regel werden Texte erst für konkrete Forschungen entsprechend aufbereitet, und oft werden sie anschließend nicht für die Weiterverwendung zu Verfügung gestellt.

Wie gesagt: Natural Language Processing (NLP), also die direkte Verarbeitung natürlicher Sprache, ist heute KI-Standard. Der Jurist als Informatik-Laie denkt hier an die großen, teilweise auch öffentlich zugänglichen Systeme der generativen KI wie ChatGPT, Gemini, Claude oder Perplexity. Die Stärke dieser Systeme ist ihre Fähigkeit zum Umgang mit natürlicher Sprache. GPT steht für einen generativen vortrainierten Transformer (generative pre-trained transformer). Ein Transformer ist eine von Google entwickelte Deep-Learning-Architektur. Sie »versteht« Sprache, indem sie sich nicht nur separate Wörter merkt, sondern die Wahrscheinlichkeit von Wortfolgen berücksichtigt. Dadurch wird die Bedeutung eines Wortes in seinem Kontext erfasst. Allerdings übernehmen die Programme nicht die Wörter nicht unmittelbar aus Texten, sondern »tokenisieren« sie zuvor, das heißt zerlegen sie in die bedeutungstragenden Bestandteile sowie Vorsilben und Endungen.

BERT-Modelle berechnen die Wahrscheinlichkeiten vorwärts und rückwärts, also »bidirektional«. Für jede Eingabesequenz wird das Attention-Maß eines jeden Wortes (Tokens) zu jedem anderen berechnet. Typische Transformer-Modelle verarbeiten Sequenzen mit einer Länge von 512, 1024 oder 2048 Token. Diese Begrenzung entsteht durch den hohen Rechen- und Speicheraufwand, da für jedes Token sogenannte Query-, Key- und Value-Vektoren berechnet werden, so dass der Aufwand für die Attention-Berechnung quadratisch mit der Sequenzlänge wächst. Wie die Werte aus mehreren Eingabesequenzen und darüber hinaus aus verschiedenen Texten koordiniert und zusammengeführt und schließlich auf Anfragen (Prompts) reproduziert werden, ist dann die Spezialität der einzelnen Programme. Weiterer Programmarbeit bedarf es dann, wenn einzelnen Token mit Hilfe von named entities oder Mehrworteinheiten explizit semantischer Gehalt zugewiesen wird. Wichtig ist schließlich, dass die gespeicherten Werte »trainiert« werden können, das heißt, wenn weitere Texte durch den Transformer geschickt werden, verbessert sich die Kontextempfindlichkeit.

Der Jurist als Informatik-Laie hat zunächst die general-purpose chatbots im Blick, die großen Allzweck-LLM, die, wie man hört, mit gewaltigen Textmengen trainiert worden sind, und die, wie man inzwischen täglich erfährt, auf Fragen aller Art erstaunliche Antworten generieren. Eine Probe bietet der Eintrag vom 23. 11. 2025.  Auch auf juristische Fragen bleiben die Systeme keine Antwort schuldig. Freilich kann man sich auf die Antworten nicht verlassen. Ich habe mehrfach erlebt, dass überholte Rechtsquellen angeführt und Belege erfunden wurden. Aber die genannten Systeme erheben auch gar nicht den Anspruch, Experten zu ersetzen. Näher dran sind domänenspezifische Expertensystem, von denen längst eine ganze Reihe am Markt ist, z. B. Beck-online, Libra. Diese Systeme kombinieren vortrainierte Sprachmodelle mit domänenspezifischem Training und Human-in-the-Loop-Mechanismen, etwa durch fachliche Validierung der Ergebnisse oder gezielte Nachannotation problematischer Fälle. Ich habe zu diesen Systemen nur begrenzten Zugang und damit bisher keine Erfahrungen gemacht, über die sich zu berichten lohnt.

NER, LER  und das Training mit annotierten Textcorpora helfen, Texte nach vorgegebenen Vergleichsobjekten = Mustern zu durchsuchen, führen aber noch nicht zu selbständigen Mustererkennung. Es handelt sich immer noch um maschinelles Lernen mit explizit definierten Merkmalen (features). Der Anspruch der fortgeschrittenen KI-Systeme geht dahin, gedankliche Muster zu erkennen, auch ohne dass diese Muster vorgegeben und die LLM darauf trainiert werden (Deep Learning). Es könnte wohl sein, ja es ist sogar zu vermuten, dass in Rechtstexten Ähnlichkeiten vorhanden sind, die bislang noch nicht bewusst wahrgenommen und schon gar nicht Es erscheint daher plausibel – ja sogar naheliegend –, dass in Rechtstexten Ähnlichkeiten und Strukturen vorhanden sind, die bislang nicht bewusst wahrgenommen und schon gar nicht systematisch erfasst worden sind.

Zurück zur Rechtsvergleichung führt noch ein kleiner Umweg über die Internetseite https://huggingface.co. HuggingFace ist eine von mehreren Open-Source-Programm-Bibliotheken für künstliche Intelligenz. Sie bietet Open-Source-Implementierungen von Transformer-Modellen für Text-, Bild- und Audiodaten. Es handelt sich um vortrainierte Sprachmodelle, das heißt Programmbausteine mit offenen Schnittstellen (API). Sie sind über die Transfomer-Architektur soweit vortrainiert, dass sie natürliche Sprache verarbeiten.   Über die Schnittstellen können sie für ein bestimmtes Sach- oder Fachgebiet (eine »Domäne«) oder für bestimmte Aufgaben weiter trainiert werden. Das Training kann also entweder allgemein zu einem besseren Verständnis der Fachsprache oder speziell zur Erkennung spezifischer Muster geführt werden. Für das Training benötigte man annotierte Dateien, das heißt solche, in denen die Sequenzen, denen das Programm besondere Aufmerksamkeit schenken soll, gekennzeichnet (gelabelt) werden. Diese Annotierung ist Hand- und Fleißarbeit, die vorab geleistet wird. Danach bieten viele Programme die Möglichkeit zur Feinarbeit durch human-in-the-loop. Das heißt, das Modell erzeugt zunächst Vorschläge, die von menschlichen Experten überprüft, korrigiert und iterativ in das Training zurückgeführt werden.

Gleich mehrere vortrainierte Programme, wie sie auf HuggingFace angeboten werden, wurden auch von den Forschungsarbeiten benutzt, auf die ich in einer weiteren Fortsetzung eingehen will.


[1] Lutz-Christian Wolff, Artificial Intelligence ante portas: The End of Comparative Law?, The Chinese Journal of Comparative Law 7, 2019, 484–504.

[2] Für einen neueren Überblick Daniel Fürst/Mennatallah El-Assady/Daniel A. Keim/Maximilian T. Fischer, Challenges and Opportunities for Visual Analytics in Jurisprudence, Artificial Intelligence and Law 2025.

[3] So schon vor drei Jahren für die Journalismusforschung Valerie Hase/Daniela Mahl/Mike S. Schäfer, Der »Computational Turn«: ein »interdisziplinärer Turn«? Ein systematischer Überblick zur Nutzung der automatisierten Inhaltsanalyse in der Journalismusforschung, M&K 2022, 60–78.

[4] Durch die Programmierung von Regelausdrücken (Regex) können auch Fundstellen wie Aktenzeichen oder Normbezeichnungen und Zitate gefunden werden.

[5] Clement Guitton/Aurelia Tamò-Larrieux/Simon Mayer/Gijs van Dijck, The Challenge of Open-Texture in Law, Artificial Intelligence and Law 33, 2025, 405–435.

[6] Hanjo Hamann, Der blinde Fleck der deutschen Rechtswissenschaft – zur digitalen Verfügbarkeit in-

stanzgerichtlicher Rechtsprechung, JZ 2021, 656, 658.

[7] Es gibt zwei erstaunliche Privatinitiativen, die sich um solche Zugangsmöglichkeiten bemühen, die Rechtsprechungsdatenbank OpenJur (https://openjur.de/) und der Rechtswissenschaftler Sean Fobbe mit seiner Internetseite Open Data (https://seanfobbe.com/de/data/).

[8] Elena Leitner/Georg Rehm/Julian Moreno-Schneider, Fine-Grained Named Entity Recognition in Legal Documents, in: Maribel Acosta/Philippe Cudré-Mauroux/Maria Maleshkova/Tassilo Pellegrini/Harald Sack/York Sure-Vetter, Semantic Systems. The Power of AI and Knowledge Graphs, 2019, 272–287. Für ein kommerzielles Angebot aus den USA vgl. The Ultimate Guide to Recognizing Legal Entities with Legal NLP.

[9] Friedemann Vogel, Calculating Legal Meanings? Drawbacks and Opportunities of Corpus-Assisted Legal Linguistics to Make the Law (more) Explicit, in: Janet Giltrow/Dieter Stein (Hg.), The Pragmatic Turn in Law, 2017, 287–306 (hier zitiert aus Preprint: https://www.data.friedemann-vogel.de/texte/FVogel_CalculatingLegalMeanings_06032015_preprint.pd); ders., Der Richter, (k)ein Bot?!, in: Liane Wörner/Rüdiger Wilhelmi/Jochen Glöckner/Marten Breuer/ Svenja Behrendt (Hg.), Digitalisierung des Rechts, 2024, 9–26, S. 12.

[10] Die Formulierung erscheint zwölf Mal in BVerfGE 120, 274.

[11] Kilian Lüders/Bent Stohlmann, Classifying Proportionality – Identification of a Legal Argument, Artificial Intelligence and  Law 2025, 1051–1078.

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Vergleichsobjekte und Vergleichsmengen

Im Grunde setzt jede Begriffsbildung einen Vergleich voraus, denn Begriffe zu bilden heißt, Dinge zu unterscheiden; und unterscheiden kann man nur durch Vergleichen. Schon eine bloße Deskription oder Definition lässt sich nicht ohne Vergleich gewinnen. Das gilt erst recht für jede Quantifizierung. Man zählt Objekte nur, wenn sie irgend etwas gemeinsam haben und einander insofern ähnlich sind. Insofern ist jede Statistik das Ergebnis eines Vergleichs. Allerdings gibt man sich mit einer Statistik oft nicht zufrieden, sondern vergleicht Teilmengen, die sich bei aller Ähnlichkeit in bestimmten Parametern unterscheiden, etwa indem man die Zeit variiert oder andere Teilmengen bildet, für die Rechtsvergleichung, indem man die Teilmengen aus verschiedenen Rechtssystemen wählt.[1] So gehören zu einem methodisch bewussten Vergleich außer der bereits eingeführten Unterscheidung zwischen Ähnlichkeitsvergleich und »strukturellem« Vergleich die Bestimmung von Vergleichsobjekten und Vergleichsmengen.

Vergleichsobjekte kommen kraft ihrer Ähnlichkeit in den Blick. Wenn gesagt wird, Äpfel und Birnen seien nicht vergleichbar, so soll damit gesagt werden, dass sich nur ähnliche Objekte vergleichen lassen. Das trifft so streng nicht zu, denn alle Gegenstände haben irgendetwas gemeinsam. Sonst wären sie nicht von dieser Welt. Aber das Sprichwort hat einen wahren Kern, denn zunächst beginnt ein Vergleich regelmäßig damit, dass man Ähnlichkeiten feststellt, angetrieben von der Vermutung, dass Objekte, die hinsichtlich hinsichtlich ihrer bekannten Eigenschaften ähnlich sind, auch hinsichtlich weiterer Eigenschaften ähnlich sein könnten, dass dass sie einen gemeinsamen Ursprung haben oder gleiche Beziehungen oder Funktionen ausfüllen könnten. Im Umkehrschluss gilt dann, dass Objekte, die in bestimmter Beziehung verschieden sind, auch hinsichtlich anderer Eigenschaften verschieden sein müssen. Interessant sind dann die Fälle von Gleichheit bei Verschiedenheit und Verschiedenheit bei Gleichheit.

Hat man zwei Objekte als ähnlich erkannt, stellt sich mehr oder weniger unwillkürlich die Frage, nach den Unterschieden. Selbst wenn ich nur Apfel und Birne vor mir sehe, kann ich beinahe unendlich viele Gemeinsamkeiten und Unterschiede entdecken (Form, Volumen, Gewicht, Reife, Herkunft, Genetik usw.) Man pflegt zu sagen, Äpfel und Birnen seien nicht vergleichbar. Damit hat man sie im Grunde schon verglichen. Aus dem Vergleich vieler ähnlicher Früchte hat man wegen bestimmter Unterschiede in Form und Genetik die Gattungen »Apfel« und »Birne« entwickelt. Vergleichbar werden die Gattungen wie schon die einzelnen Objekte erst im Hinblick auf eine Fragestellung (Hypothese, Theorie). Apfel und Birne als Gattung entstehen aus der Theorie, dass es sich bei den beiden Früchten trotz mancher Ähnlichkeit um verschiedene Arten handelt, die sich wechselseitig nicht durch Bestäubung fortpflanzen können. Wenn man dann die Gattungen vergleichen will, könnte man fragen, welche von beiden gesünder ist oder welche sich besser aufbewahren lässt. Damit hätte man die beiden Vergleichsobjekte zu einer neuen Vergleichsmenge zusammengefasst.

Solche Vergleiche werden im Alltag und in der Wissenschaft laufend angestellt, ohne dass die Methode als Vergleich besonders bedacht oder gar ausgesprochen wird. Die Vergleichsobjekte werden einer Vergleichsmenge entnommen, die ihrerseits durch Vergleich mit anderen abgegrenzt wird. Deren Grenzen ergeben sich aus der Fragestellung.

Die Fragestellung wiederum kann aus zwei Richtungen erfolgen. Oft ist es die Ähnlichkeit von Objekten, die Fragen herausfordert. Diese Situation ergibt sich überall dort, wo Statistiken oder andere Daten vorhanden sind, denn solche Daten sind nicht anderes als Sammlungen von ähnlichen Objekten. Dann spricht man von einem datengetriebenen oder Bottom-Up-Ansatz.[2] Umgekehrt kann eine Hypothese über irgendwelche Zusammenhänge die Suche nach ähnlichen Objekten anregen. Das wäre dann ein hypothesengetriebener oder Top-Down-Ansatz. Für den Ähnlichkeitsvergleich bietet sich der  Bottom-Up-Ansatz an, denn wo Daten vorhanden sind, gibt es anscheinend schon eine Auswahl von Objekten nach Ähnlichkeit. Am besten steht es, wenn Hypothesen und verfügbares Datenmaterial zusammentreffen. Die Rechtssoziologie kennt eine Reihe von Thesen, die nach einem Rechtssystem- oder Länder-übergreifenden Vergleich rufen und für die sich Statistiken als Daten anbieten. Die bekannteste These dieser Art ist die vom Anschwellen des Rechtsstoffs, und so ist es kein Zufall, dass Coupette und Mitautoren diese These für einen Rechtsstrukturvergleich zwischen Deutschland und den USA gewählt haben.[3] Auf verfügbares Datenmaterial treffen insbesondere Vermutungen, die das Gerichtssystem betreffen. Dazu liefern Justizstatistiken und veröffentlichte Entscheidungen relevantes Material. Vermutungen dieser Art betreffen etwa die Zunahme alternativer Streitschlichtung und parallel den Rückgang förmlicher Gerichtsverfahren oder die Korrelation von Insolvenzen und der Häufigkeit von Gerichtsverfahren.

Ein interessantes Konzept der Vergleichsmengenbildung ist das Consideration-Set-Konzept. Es stammt aus der Verbraucherpsychologie und ist dort empirisch besonders gut erforscht. In der klassischen Konsumentenforschung bedeutet consideration set: Aus der Menge aller potenziell verfügbaren Optionen (total set, Grundmenge) wird zunächst entfernt, was nicht zugänglich ist, und so ein awareness set gebildet. Ein Relevanz-Filter entfernt sodann, was nicht zur Geschichte, zum Kontext und zum Ziel des Auswahlprozesses passt. Für den Detailvergleich bleibt ein consideration set, aus dem dann ggfs. eine Option gewählt wird.[4] In Texten zur Rechtsinformatik wird aus dem consideration set das legal document set of interest.

Die Rechtsvergleichung soll nach ihrem wissenschaftlichen Anspruch Vergleichsmengen über einen sehr weiten Rechtsbegriff bestimmen, um methodologischen Etatismus und Eurozentrik zu vermeiden. Rechtsvergleichung schließt also nicht nur Gesetze, Präjudizien und Gewohnheitsrecht ein, sondern blickt auch auf die Phänomene, die heute als pluralistisches Recht verhandelt werden. In der Praxis beschränkt sich der Rechtsvergleich dann aber doch regelmäßig auf zwei Länder oder einen Rechtskreis. Weiter kann die Vergleichsmenge begrenzt werden, indem sie auf ein Rechtsgebiet eingeschränkt wird. Für praktische Zwecke begibt sich der Vergleich oft auf die Mikroebene, indem nur einzelne Rechtsfiguren aus zwei Rechtsordnungen verglichen werden.

In den Naturwissenschaften ist es sinnvoll, bei der Bestimmung der Vergleichsobjekte immer weiter zu differenzieren. Zum Vergleich von Häusern kann man über den Vergleich von Lage, Größe und Form über die Baumaterialien bis hin zur Betrachtung von deren Molekular- und Atomstruktur vordringen. Für den Vergleich von Gerichtsurteilen wird man wohl nach dem Spruchkörper, nach Geschlecht, Alter und sozialer Herkunft der Richter fragen. Dagegen hilft es nicht weiter, die chemischen und neurophysiologischen Vorgänge in Richterköpfen als Variablen in den Vergleich einzubeziehen. Für die sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung werden die Variablen erst interessant, wenn sich zu einer größeren Einheit zusammenfügen, etwa zu Entscheidungen einzelner Richter oder einer ganzen Gerichtsbarkeit.

Was die Vergleichsobjekte der Rechtsvergleichung betrifft, so ergibt sich aus der funktionalen Methode, dass in erster Linie nicht Texte oder Begriffe, sondern Problemlösungen verglichen werden. Die Rechtsvergleichung gilt weithin als empirische Disziplin. Von einer solchen könnte man wohl einen Katalog durch Recht geregelter Probleme erwarten. Das ist aber nicht der Ehrgeiz der Rechtsvergleichung. Sie verfügt über keinen universalen Variablenkatalog. Man geht davon aus, dass die Probleme aus sozialen Konflikten entstehen und damit historisch und kulturell kontingent sind, weil sie sich mit der Entwicklung von Gesellschaft und Technik verändern. Die Praxis der Rechtsvergleichung blickt entweder aus aktuellem Anlass auf sehr spezielle Fragen oder sie konzentriert sich auf klassische Problemfelder wie

Vertragsbindung und -durchsetzung,

Haftung und Schadensausgleich,

Eigentum und Nutzung,

Familie und Status,

Straftatbestände und Strafen,

Gerichtsverfahren und alternative Streitschlichtung,

Staatliche Machtbegrenzung.

Dabei genießt der Ähnlichkeitsvergleich nur eine geringe Aufmerksamkeit. Das liegt in erster Linie wohl daran, dass die für einen Ähnlichkeitsvergleich in Betracht kommenden Merkmale für die Rechtsvergleichung zu »oberflächlich« erscheinen. Die Relevanz von Oberflächenmerkmalen könnte sich aber ändern, wenn es gelingt, diese Merkmale mit Hilfe künstlicher Intelligenz in größerer Breite und Tiefe darzustellen. Diese Richtung haben Corinna Coupette und Andreas M. Fleckner als quantitative Rechtsforschung aufgezeigt.[5] Als »Rechtsstrukturvergleich« soll die Forschung Eingang in die Rechtsvergleichung Eingang finden.[6]


[1] Zu Möglichkeiten und Methoden quantitativer Rechtsorschung ausführlich Corinna Coupette/Andreas M. Fleckner, Quantitative Rechtswissenschaft, JZ 2018, 379–389.

[2] Corinna Coupette/Dirk Hartung, Rechtsstrukturvergleichung, RabelsZ 2022, 935-975, 959.

[3] Daniel Martin Katz/Corinna Coupette/Janis Beckedorf/Dirk Hartung, Complex Societies and the Growth of the Law, Scientific Reports 10, 2020, 18737; Corinna Coupette/Dirk Hartung, Rechtsstrukturvergleichung, RabelsZ 2022, 935-975 .

[4] Einen Überblick bietet der Artikel »Consideration Set« von Wikipedia.

[5] Corinna Coupette/Andreas M. Fleckner, Quantitative Rechtswissenschaft, JZ 2018, 379–389. Grundlegend Corinna Coupette, Juristische Netzwerkforschung, 2019; ferner Corinna Coupette/Janis Beckedorf/Dirk Hartung/Michael Bommarito/Daniel Martin Katz, Measuring Law Over Time: A Network Analytical Framework with an Application to Statutes and Regulations in the United States and Germany, 2021, https://doi.org/10.48550/arXiv.2101.11284.

[6] Corinna Coupette/Dirk Hartung, Rechtsstrukturvergleichung, RabelsZ 2022, 935–975.

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Der Vergleich des Vergleichs als Weg zur Interdisziplinarität

Mit Interesse und Gewinn habe ich den Aufsatz »Debatten über das Vergleichen« von Anne Röthel gelesen, der in Heft 4 von RabelsZ 2025 erschienen ist. Röthel untersucht die Potenziale und Herausforderungen der Rechtsvergleichung im interdisziplinären Dialog mit der Komparatistik, insbesondere der Literaturwissenschaft. Sie hebt hervor, dass zahlreiche Wissenschaftsdisziplinen den Vergleich als zentrale Methode anwenden, jedoch selten ein intensiver Austausch zwischen diesen Bereichen stattfindet. Röthel identifiziert Parallelen in den Fachgeschichten beider Disziplinen, wie ähnliche Kritik, ethische Debatten und Dilemmata, und warnt davor, dass Debatten über die Zukunft der Rechtsvergleichung nicht in polarisierende Konflikte umschlagen sollten.

Es ist nicht neu, dass Juristen interdisziplinär auf die Literaturwissenschaft zugreifen. Recht und Literatur und kein Ende habe ich schon vor Jahren getitelt.[1] Neu ist der Zugriff auf die Komparatistik als Methode der Literaturwissenschaft, und er scheint relevant zu sein, ist doch die Rechtsvergleichung ihrerseits eine Komparatistik. Röthel konstatiert eingangs, dass der Vergleich in den Geistes- und Sozialwissenschaften eine ubiquitäre Methode sei. Sie verzichtet jedoch von vornherein darauf, aus ihrem Vergleich des Vergleichens allgemeinere Einsichten über »vergleichendes Erkennen« zu gewinnen (S. 619). In diese Lücke will ich hier einen Baustein setzen.

Ähnlichkeitsvergleich und »struktureller« Vergleich

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten des Vergleichens, den Ähnlichkeitsvergleich und den »strukturellen« Vergleich. Sie sind von der kognitiven Psychologie im Umkreis der Analogieforschung herausgearbeitet worden. Dahinter steht   eine Theorie des Vergleichens von verschiedenen Objekten, die entwickelt wurde, um zu zeigen, wie anspruchsvolle Analogien funktionieren. Grundlegend war ein Aufsatz von Dedre Gentner aus dem Jahr 1983.[2]

Der Ähnlichkeitsvergleich entspricht der attributiven Analogie. Diese arbeitet mit Oberflächenmerkmalen (surface features), die den Eindruck der Ähnlichkeit hervorrufen. Dieser Eindruck beruht auf der Erkennung eines Musters. Als Attribute oder Merkmale, die sich zu einem Muster zusammenfügen,  kommen alle Eigenschaften in Betracht, die sich unmittelbar mit Sinneseindrücken verbinden. Das sind in erster Linie einstellige Prädikate wie Form, Farbe, Material sowie zweistellige Prädikate, die unmittelbar wahrgenommen werden, wie Orts- oder Zeitbezug (die Person steht auf der Straße). Auch komparative Relationen zwischen Objekten wie größer und kleiner  sowie skalare Eigenschaften wie »laut«, »schnell«, »viel« und »groß« zählen in diesem Zusammenhang noch zu den Oberflächenmerkmalen.

Attributive Analogien begnügen sich mit einem Merkmalsvergleich. Man hat sie deshalb oberflächlich genannt (cheap similarity). Die proportionale Analogie leistet über die bloße Mustererkennung hinaus einen kreativen Sprung (mental leap[3]) von einem bekannten zu einem nicht unmittelbar, das heißt, nicht mehr durch Sinneseindrücke  vergleichbaren Objekt. Man spricht von relationalem Denken, weil die Beziehung (relation) A→B auf C→D übertragen wird:

»Analogical reasoning is a kind of reasoning that is based on finding a common relational system between two situations, exemplars, or domains.«[4]

Ein solcher Vergleich war schon im Altertum als proportionale Analogie geläufig. Bei dieser geht es, anders als die Benennung nahelegt, nicht um ein Rechenverfahren. Es fehlen gemeinsame Merkmale, die auf der Basis eines semantischen Konzepts miteinander verglichen werden können. Verglichen werden vielmehr zwei Paare von ungleichen Objekten nach dem Vorbild der Gleichung A:B ≈ C:D. »Das Wasser verhält sich zum Flusss(bett) wie der elektrische Strom zum Leiter.« Diese höhere Stufe wird erreicht, wenn die Sprache Relationen benennt und damit Begriffe schafft, die allenfalls etymologisch auf Anschauliches verweisen wie auf den »Fluss« als Modell für den elektrischen Strom. Je nachdem, ob man diese unsichtbaren Relationen als Struktur, System, Funktion oder Proportion benennt, kann man von einer strukturellen, systematischen, funktionellen oder proportionalen Analogie sprechen. In der Kognitionspsychologie hat sich als Gegenbegriff zu der »oberflächlichen« attributiven Analogie die Bezeichnung als »strukturelle« Analogie durchgesetzt. Ich habe den Begriff in Anführungszeichen gesetzt, denn er kann zu Missverständnissen führen, weil der Strukturbegriff vieldeutig ist. In anderen Zusammenhängen, so auch in der Rechtstheorie, meint Struktur oft auch äußerliche Form- oder Organisationsmerkmale, die für eine attributive Analogie in Betracht kommen.

Der Rechtsvergleich ist ein spezieller Kulturvergleich, und als solcher hat er das Problem,  relevante Oberflächenmerkmale für einen Ähnlichkeitsvergleich zu definieren, denn dieselben oder ähnliche äußere Merkmale werden in  verschiedenen Kulturen nicht selten unterschiedlich interpretiert.[5] Als Konsequenz ist der Funktionsvergleich zur Standardmethode der Rechtsvergleichung geworden. Ausgangspunkt der Vergleichung sind nicht einzelne Normen oder Institutionen, sondern für regelungsbedürftig gehaltene Probleme oder Situationen. Man fragt also nicht, welche Vorschriften in fremden Rechtsordnungen dem § 2303 BGB entsprechen, sondern welchen Beschränkungen dort die Testierfreiheit unterliegt. Mit anderen Worten: die Funktion dient als tertium comparationis. Dagegen benötigt der Ähnlichkeitsvergleich keinen externen Vergleichsmaßstab. Der Vergleich beschränkt sich darauf, eine mehr oder weniger deutliche Übereinstimmung der Attribute festzustellen. Erst hilfsweise werden dann oft funktionale Erklärungen herangezogen.

Der Ähnlichkeitsvergleich ist in der Regel kein Selbstzweck, sondern hat heuristische Bedeutung. Kann man äußerliche Ähnlichkeiten beobachten, so liegt die Frage nahe, ob sie einen gemeinsamen Ursprung haben oder ob sie den gleichen Zweck, oder vielmehr, die gleiche Funktion erfüllen. Beobachtung und Frage können sich dann zum Induktionsschluss zusammenfügen.

Homologie und Konvergenz

Der Ähnlichkeitsvergleich ist eine zentrale Methode der Evolutionsbiologie. Es geht dabei zuerst darum, äußerlich vergleichbare Formen, Strukturen oder Muster aufzudecken. Die zweite Frage gilt dann der Erklärung solcher Isomorphie. Eine weitere Frage, die aber nur für den Kulturvergleich sinnvoll ist, gilt der Bewertung der Vergleichsobjekte. Für die Jurisprudenz ist diese Frage zentral, wenn es darum geht, etwa im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, verschiedene zur Auswahl stehende Entscheidungsmöglichkeiten vergleichend zu bewerten.

Zur Erklärung von Isomorphie hat die Evolutionstheorie grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder die Strukturen haben einen gemeinsamen Ursprung, wurden also vererbt. Dann spricht man von Homologie.[6] Oder sie entwickelten sich unter einem gleichartigen Selektionsdruck unabhängig voneinander. In diesem Fall sprach man früher von Analogie. Heute bevorzugt man für die Benennung solcher Parallelentwicklung den Ausdruck Konvergenz.

Der Rechtsvergleichung fällt es schwer, formale Kategorien für einen Ähnlichkeitsvergleich aufzufinden, ohne gleich eine Funktion oder Erklärung der Isomorphie mitzudenken. Nur der Makrovergleich stellt zunächst auf äußerliche Ähnlichkeit ab. Er verfolgt die Herkunft von Rechtsinstituten kreuz und quer, also historisch und durch Übernahmen aus anderen Rechtsordnungen, um so verschiedene Rechtskreise oder Rechtsfamilien zu identifizieren. An die Stelle der Vererbung tritt die aktive oder passive Übernahme fremden Rechts. Die Frage, ob Ähnlichkeiten in evolutionärer Konvergenz entstanden sind, steht nicht im Mittelpunkt der Rechtsvergleichung. Innerhalb historisch gewachsener Rechtskreise spricht alles für Homologie. Ein Indiz für Konvergenz wäre die Beobachtung, dass sich die verschiedenen Rechtskreise über die Zeit (diachron) unter rechtsexternen Einflüssen gleichförmig entwickelt hätten. Nach solchen Indizien sucht die Rechtssoziologie, wenn sie nach der Veränderung des Rechts unter dem Einfluss der sogenannten Modernisierung fragt. Allerdings könnte sich unter dem Titel »Modernisierung« auch ein Diffusionsprozess verbergen, in dem sich »moderne« Rechtsformen global ausbreiten.[7]

Die funktionale Methode der Rechtsvergleichung basiert auf der so genannten praesumtio similitudunis, die besagt, dass gleiche Bedürfnisse des Rechtsverkehrs langfristig auf gleiche oder ähnliche Weise gelöst werden. Sie legt die Annahme nahe, dass manche rechtlichen Strukturen sich als evolutionär so vorteilhaft erwiesen haben, dass sie zu rechtlichen Universalien geworden sind. Man kann also von einer Konvergenzvermutung sprechen. Doch auch schon unterhalb der Ebene evolutionärer Konvergenz hat die institutionalisierte Rechtsvergleichung durch die Ähnlichkeitsvermutung eine eingebaute Tendenz zur Suche nach Übereinstimmungen. Die Tendenz wird gefördert durch rechtspolitisch veranlasste Großunternehmen der Rechtsvergleichung. Dagegen betont der Kulturvergleich immer wieder den Eigenwert von Differenz. Dieser Aspekt hat in der Methodendebatte der Rechtsvergleichung zur Kritik an der funktionalen Methode geführt, sie aber nicht verdrängen können.[8] Jedenfalls in Europa hat sich die institutionalisierte Rechtsvergleichung weitgehend in den Dienst der Rechtsharmonisierung gestellt. Das zeigen verschiedene Großunternehmen der Rechtsvergleichung.[9]

Tatsächlich scheint das Binnenrecht der Staaten zu konvergieren. In der Politikwissenschaft meint man, mit einem  Ähnlichkeitsvergleich anhand formaler Oberflächenmerkmale eine weltweite Isomorphie der Institutionen beobachten zu können:[10]

Verfassungen als zentrale Legitimationsdokument
Gewaltenteilung (Exekutive, Legislative, Judikative),
Trennung von Militär und Polizei,
Ministerialstrukturen (Innen-, Außen-, Finanz-, Bildungsministerium),
nationale Wahlen, Parlamente, Parteien,
professionalisierte Anwaltschaft,
gegliedertes Bildungssystem (Schulen, Universitäten),
Staatsbürgerschaft als rechtlicher Status,
Anerkennung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 durch alle 193 UN-Mitgliedstaaten.

Wenn man allerdings auf die Rechtswirklichkeit sieht, so trifft man auf autoritär gelenkte Staaten, die für sich in Anspruch nehmen, demokratisch zu sein und in denen es intern selbst an einem Lippenbekenntnis zu Grund- und Menschenrechten fehlt. Wenn nicht einmal die Form ernst genommen wird kann das Vergleichen daher nicht an der Oberfläche formaler Merkmale bleiben. Das gilt jedenfalls für die »großen« Formen.

Bei der Suche nach äußerlichen Ähnlichkeiten verschiedener Rechtsordnungen, die man als »kleine« Universalien bezeichnen könnte, hat der Rechtsvergleich wenig zu bieten. Zu denken ist hier beispielsweise an Altersstufen (Geschäftsfähigkeit, Wahlalter, Strafmündigkeit), die Organisation der Gerichte oder die Erkennungsmerkmale juristischer Personen. Solche Formalien spielen zwar praktisch eine große Rolle. Aber sie werden kaum universal verglichen, sondern nur bei Bedarf von Land zu Land. Theoretisch scheinen sie kaum von Interesse zu sein. Erfolgreicher ist insoweit die Sprachwissenschaft. Das Max-Planck-Institut für evolutionäre Anthropologie in Leipzig verfügt über eine Grambank genannte Datenbank, die 195 verschiedene grammatische Strukturen wie Wortstellung, Kasus- und Pluralbildung aus annähernd 2500 Sprachen gesammelt hat. Bei einer Auswertung von 1700 Sprachen waren die  als Sprachuniversalien in Betracht gezogenen 191 Muster in einem Drittel der in die Untersuchung einbezogenen Sprachen anzutreffen.[11] Der »Erfolg« beruht wohl darauf, dass Sprachen sich leichter abgrenzen lassen als Rechte, dass es viel mehr Sprachen – weltweit etwa 7000 – gibt als  Rechte, dass Sprachen sich als Textcorpora ganzheitlich für die digitale Speicherung und Verarbeitung anbieten und dass grammatische Muster kleinförmiger, zahlreicher und leichter zu entdecken sind als rechtliche.

Es ist kein Zufall, dass die Fortschritte künstlicher Intelligenz auf LLMs, auf großen Sprachmodellen basieren. Alle 195 Grambank-Features sind manuell entwickelt worden. Dabei konnte man auf viel Erfahrung und Vorarbeiten aufbauen. Für den externen Beobachter liegt es aber auf der Hand, dass das für die Grambank angewandte Kodierungsverfahren durch die außerordentlichen Fortschritte der KI in den letzten fünf Jahren überholt sein könnte.

Im Zeitalter der KI rückt zunächst der attributive Vergleich in den Vordergrund, denn Mustererkennung ist eine herausragende Fähigkeit fortgeschrittener KI. Dieser Blogeintrag verlangt daher nach einer Fortsetzung zu den Möglichkeiten eine automatisierten Rechtsvergleichs. Zuvor steht jedoch eine Fortsetzung über Vergleichsobjekte und Vergleichsmengen auf dem Programm


[1] Vgl. ferner die Einträge Zur Rezeption literaturwissenschaftlicher Rezeptionstheorien durch die Rechtstheorie vom 12. August 2015; Konvergenzen und Divergenzen zwischen juristischer Methodenlehre und Literaturtheorie vom 1. Juni 2015; Ein Carl Schmitt der Literaturwissenschaft und die Rechtstheorie: Hans Robert Jauß vom 25. Mai 2015 =  Literaturwissenschaft und Rechtstheorie, Rechtstheorie 51, 2020, 413-432.

[2] Grundlegend war ein Aufsatz von Dedre Gentner aus dem Jahr 1983: Structure‐Mapping: A Theoretical Framework for Analogy, Cognitive Science 1983, 155-170. Vgl. ferner Dedre Gentner/Arthur B. Maarkman, Structure Mapping in Analogy and Similarity, American Psychologist 1997, 45–56. Gentners Theorie des structure mapping hat in ihrem Fach breite Anerkennung gefunden: Z. B. Leonidas A. A. Doumas u. a., A Theory of the Discovery and Predication of Relational Concepts, Psychological Review 115, 2008, 1-43; Leonidas A.A. Doumas/Andrea E. Martin, Learning Structured Representations from Experience, Psychology of Learning and Motivation 69, 2018, 165-203.

[3] Keith James Holyoak/Paul Thagard, Mental Leaps, 1995.

[4] Dedre Gentner/Linsey A. Smith, Analogical Reasoning, in: Encyclopedia of Human Behavior, 2012, 130-136, 130.

[5] Susanne Beck, Die Bedeutung der Kultur für die Rechtsvergleichung, Zeitschrift für Kultur- und Kollektivwissenschaft 2015, 99–118.

[6] Sven Gemballa, Stammesgeschichtlich bedingte Ähnlichkeiten und funktionsbedingte Ähnlichkeiten: Homologie und Konvergenz, in: ders./Ulrich Kattmann, Didaktik der Evolutionsbiologie, 2024, 249-262.

[7] Dazu in Rechtssoziologie-Online: § 98 Globalisierung als konvergente Modernisierung (I); § 98 Globalisierung als konvergente Modernisierung II.

[8] Dominik Richers, Postmoderne Theorie in der Rechtsvergleichung?, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2007, 509–540.

[9] Seit 1905 erschien die »Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts« in 16 Bänden, herausgegeben »auf Anordnung des Reichs-Justizamtes« von Karl von Birkemeyer u. a. und gedacht als Vorbereitung zu einer Strafrechtsrefom. Dazu Albin Eser, Funktionen, Methoden und Grenzen der Strafrechtsvergleichung, in: FS Günther Kaiser, 1998, Bd. 2, 1499-1529.

Seit 1926 bemüht man sich im Rahmen des Institut International pour l’Unification du Droit Privé um eine Vereinheitlichung des Privatrechts. Herausgekommen ist eine Reihe von Modellgesetzen und vor allem die UNIDROIT Grundsätze der internationalen Handelsverträge (Herbert Kranke, Unidroit, in: HWB-EuP).

Erfolgreich war auch die zwanzigjährige Gemeinschaftsarbeit von Professoren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter dem Vorsitz des dänischen Professors Ole Lando mit den Principles of European Contract Law. Im Umfeld der Lando-Kommission sind auch Principles of European Tort Law und Principles of European Trust Law entstanden (Reinhart Zimmermann, Principles of European Contract Law, in: HWB-EuP). Ein Konkurrenzprojekt bildet der Entwurf eines Europäischen Vertragsgesetzbuchs, das unter der Federführung von Guiseppe Gandolfi entstanden ist. Ähnlich wurden von einer Professorengruppe Principles of European Family Law erarbeitet.

Gert Brüggemeier hat in einer großen Monografie (2005) das Recht der außervertraglichen Haftung ausgearbeitet. Helmut Koziol hat zunächst »Grundfragen des Schadenersatzrechts« behandelt (2010) und 2014 einen Sammelband über »Grundfragen des Schadenersatzrechts aus rechtsvergleichender Sicht« folgen lassen. Christian von Bar hat in einer Reihe »Jus Commune Europaeum« (C. H. Beck) die Bände »Die Kernbereiche des Deliktsrechts« I u. II (1996/99), »Gemeineuropäisches Privatrecht der natürlichen Person« (2023) sowie »Gemeineuropäisches Sachenrecht I u. II« (2025/2029) veröffentlicht. Aus einem Forschungsprojekt über das Kaufrecht der Universität Basel in 60 Ländern ist der Band von Ingeborg Schwenzer/Edgardo Muñoz, Global Sales and Contract Law (2022) hervorgegangen.

In den USA läuft seit 2005 das Comparative Constitutions Project, aus dem zahlreiche Veröffentlichungen hervorgegangen sind, z. B. Tom Ginsburg, Comparative Constitutional Design, 2014. Beim Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht erscheint ein »Jus Publicum Europaeum«, in zehn ‚Bänden, von denen bisher wohl acht erschienen sind, ferner die Reihe der Max Planck Handbooks in European Public Law (MPHEPL). Ein Research Network on EU Administrative Law (ReNEUAL) sucht rechtsvergleichend nach Regelbestand und Prinzipien für die Durchsetzung des Unionsrechts in den Institutionen der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Daraus sind Model Rules on EU Administrative Procedure entstanden. Für den Verwaltungsrechtsvergleich ragt die Monografie von Eberhard Schmidt-Aßmann, Das Verwaltungsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika, 2021, heraus. Zur Würdigung Thomas Wischmeyer, Der Kampf um das Verwaltungsrecht, Der Staat 2024, 131–137.

[10] Zur vergleichenden Messung von Demokratie und Menschenrechten ausführlicher Rechtssoziologie-online § 100 II. Vgl. ferner Amnesty International, The State of the World’s Human Righghts: April 2025;  Paul J. DiMaggio/Walter W. Powell, The Iron Cage Revisited: Institutional Isomorphism and Collective Rationality in Organizational Fields, American Sociological Review 48, 1983, 147–160; Klaus Günther, Rechtspluralismus und universaler Code der Legalität: Globalisierung als rechtstheoretisches Problem, FS Habermas, 2001, 539-567; ders./Shalini Randeria, Recht, Kultur und Gesellschaft im Prozess der Globalisierung, 2001; Martti Koskenniemi, The Fate of Public International Law, Modern Law Review 70, 2007, 1-30; John W. Meyer u. a., Weltkultur. Wie die westlichen Prinzipien die Welt durchdringen, 2005 (Übersetzung von acht Aufsätzen von Meyer und Koautoren, die zwischen 1997 und 2001 veröffentlicht wurden); John W. Meyer/Patricia Bromley, The Worldwide Expansion of »Organization«, Sociological Theory 31, 2013, 366-389; W. Richard Scott, Institutions and Organizations, 2014; Peter N. Stearns, Human Rights in World History, 2. Aufl. 2022( The Global Expansion of Human Rights, 137-176).

[11] Annemarie Verkerk u. a., Enduring Constraints on Grammar Revealed by Bayesian Spatiophylogenetic Analyses, Nature Human Behavior 2025, doi.org/10.1038/s41562-025-02325.

 

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Travelling Models VIII: Nun kommt man auch in Frankfurt auf den Trichter.

Die Elefanten laufen immer ein bißchen hinterher. Mit der geballten Kraft von Manpower und Euro hat nun auch das Exzellenzcluster »Normative Orders« an der Universität Frankfurt a. M. den Anschluss an das travelling model der kulturellen Übersetzung geschafft. Dort beginnt am 4. Dezember eine Ringvorlesung unter dem Titel »Kann man Recht übersetzen?«.

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Travelling Models I: Rechtsvergleichung

Vor vier Jahren habe ich in zwei Einträgen die travelling models der Hallenser Ethnologen angesprochen. [1]Treibball in die Rechtssoziologie vom 2. Juli 2010 und Wandernde Rechtskonzepte vom 18. September 2010. Damals gab es ein Paper im Internet, das längst wieder verschwunden ist. In diesem Jahr nun ist der angekündigte Sammelband mit dem entsprechenden Titel erschienen. Die Lektüre war durchaus erfreulich, wiewohl die leise Kritik, die ich im Eintrag vom 18. 9. 2010 angedeutet habe, sich als berechtigt erweist.

Andrea Behrends/Sung-Joon Park/Richard Rottenburg (Hg.), Travelling Models in African Conflict Management, Translating Technologies of Social Ordering, Leiden 2014 [2]Das Buch ist weitgehend bei Google-Books einsehbar.

Doch bevor ich mich an einem Bericht über diesen Band versuche, muss ich ein bißchen zur Selbstverständigung reflektieren. Denn einerseits zählen Ethnologie und/oder Anthropologie zu den interessantesten Nachbarwissenschaften der Rechtssoziologie. Andererseits »ticken« die Ethnologen anders, so dass ich ständig in Gefahr bin, etwas falsch zu verstehen oder zu bewerten. Im Vorgriff auf Richard Rottenburg kann ich auch sagen: Ethnologie und (meine) Rechtssoziologie leben mit einem unterschiedlichen kulturellen Code. Unter einem kulturellen Code versteht Rottenburg das Hintergrundverständnis, das die Weltwahrnehmung und -Deutung lenkt. Soweit es um Wissenschaft geht, würde man freilich eher von einem epistemischen Paradigma sprechen. Ethnologen suchen ständig nach Vielfalt. Von nicht wenigen Rechtssoziologen wird dieses Vorverständnis geteilt. Sie sehen sich als Rechtspluralisten und suchen und schätzen die Vielfalt des Rechts. Ich selbst dagegen suche, ohne die Vielfalt zu leugnen oder gar gering zu schätzen, nach der Einfalt in der Vielfalt, das heißt, nach Konvergenz.

Dabei geht es nicht allein um Konvergenz und Differenz auf der Objektebene. Schon hinsichtlich Theorie, Methode und Themenwahl lässt sich über die Disziplingrenzen hinweg nach Konvergenz und Differenzen fragen. Die Konvergenz erscheint mir frappierend, wenn man die Parallelen zwischen Rechtsvergleichung und/oder Rechtssoziologie einerseits und Ethnologie und/oder Anthropologie andererseits ansieht. Dann erscheinen sogar fachinterne Differenzierungen, etwa die zwischen Funktionalisten und Kulturalisten, selbst wiederum als Einfalt der Vielfalt, das heißt letztlich als Konvergenz.

Bei den »Travelling Models« geht es um den Transfer von Ideen oder Konzepten zur Gestaltung der Gesellschaft. Die von den Hallenser Ethnologen als travelling models untersuchten Konzepte haben alle in irgendeiner Weise Rechtscharakter. »Travelling Law«, also der Transfer von Recht, die freiwillige oder erzwungene, beabsichtigte oder unbeabsichtigte Übernahme einer ganzen Rechtsordnung oder einzelner Teile in andere Länder mit einer anderen kulturellen Umgebung ist ein Standardthema von Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie – die sich bei seiner Behandlung kaum auseinanderhalten lassen. Das Thema wird heute bevorzugt im Zusammenhang mit der Globalisierung erörtert, und dabei geht es immer wieder um Pluralität, Divergenz und Konvergenz des Rechts.

In der Rechtsvergleichung gibt es im Prinzip drei unterschiedliche Ansätze. Der erste ist die dogmatisch orientierte Regelvergleichung. Sie kommt typisch zum Einsatz, wenn in einem Gerichtsverfahren das Internationale Privatrecht auf ausländisches Recht verweist, etwa für die Frage, wie das inländische Vermögen eines hier verstorbenen Ausländers vererbt wird (Art. 25 EGBGB). Die Regelvergleichung hat zu einer enormen Anhäufung von Einzelwissen geführt, das freilich so vergänglich ist wie das positive Recht selbst.

Schon die bloße Regelvergleichung kommt nicht ohne eine funktionalistische Betrachtungsweise aus, denn die Regeln fremder Rechte sind oft anders benannt und geordnet, so dass man nicht einfach auf bestimmte Regeln zugreifen kann, sondern zunächst das Sachproblem identifizieren muss, für das eine Regel gesucht wird. In diesem Sinne ist die klassische Rechtsvergleichung seit Ernst Rabel, Konrad Zweigert und Hein Kötz funktionalistisch. Sie hat zudem ein praktisches Ziel, nämlich die Suche nach vergleichsweise besseren Problemlösungen. Diese Art der Rechtsvergleichung hat insofern Konvergenz im Hinterkopf, als sie rechtspolitisch in das Geschäft der Harmonisierung oder gar Vereinheitlichung des Rechts eingespannt ist.

Die explizit funktionalistische Rechtsvergleichung geht noch einen Schritt weiter. [3]Ausführlich zur funktionalistischen Rechtsvergleichung Julie de Coninck, The Functional Method of Comparative Law: Quo Vadis?, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht … Continue reading Sie nimmt an, dass die zu regelnden Probleme in verschiedenen Gesellschaften mehr oder weniger gleich sind, und meint, nur im Hinblick auf vergleichbare Problemlagen lasse sich das Recht überhaupt vergleichen. Mindestens hinsichtlich dieses Ausgangspunkts denkt sie universalistisch. Die funktionalistische Rechtsvergleichung entspricht damit dem Vorschlag, mit dem Walter Goldschmidt das Malinowski-Dilemma der Anthropologie lösen wollte, das Problem nämlich, das sich ergibt, wenn man einerseits soziale Institutionen als Produkt einer spezifischen Kultur erklärt, andererseits aber auch die Institutionen als solche vergleichen möchte. Dann fehlt ein tertium comparationis, wenn man nicht davon ausgeht, dass Institutionen jeweils bestimmte gleichartige Probleme lösen. [4]Walter Goldschmidt, Comparative Functionalism: An Essay in Anthropological Theory, Berkeley 1966. Das ist allerdings noch nicht der Weisheit letzter Schluss, den auch Problemwahrnehmung und Definition sind nicht kulturunabhängig.

Die funktionalistische Rechtsvergleichung ist geneigt, auf globaler Ebene eine gewisse Konvergenz der Problemlösungen wahrzunehmen. Bei ihrer Vergleichsarbeit sucht sie nicht bloß nach formellem Recht, dass für die Probleme relevant ist, sondern zieht auch einschlägige informelle Institutionen heran. Damit rückt sie in die Nähe des Neoinstitutionalismus. [5]Dazu voraussichtlich demnächst Travelling Models IV.

Seit nunmehr etwa 30 Jahren hat als dritter der kulturwissenschaftliche Ansatz in Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung Eingang gefunden. [6]Ausführlicher Rechtssoziologie-Online § 15, Rechtswissenschaft als Kulturwissenschaft. Er äußert sich in zwei ganz unterschiedlichen Betrachtungsweisen. Die eine betont, dass an die Stelle von Rechtsvergleichung Rechtskulturvergleichung treten solle. Dieser Ansatz, der vor allem auf Arbeiten von Lawrence M. Friedman zurückgeht, sieht das Recht selbst als kulturelles Phänomen, das viel mehr umfasst als das offizielle Recht, nämlich das praktisch gelebte Recht und als dessen Grundlage das Rechtsbewusstsein der Menschen. Es geht gewissermaßen um eine ganzheitliche Betrachtung eines Rechtssystems oder bestimmter Teile. Bevorzugte Untersuchungseinheiten sind nationale Rechtssysteme. Dann ist etwa von den Unterschieden amerikanischer und deutscher Rechtskultur die Rede. Nicht selten wird aber auch die Besonderheit von lokalen Rechtskulturen (local legal cultures) herausgestellt.

Den Gegenpol zur funktionalistischen Rechtsvergleichung, auf den es mir hier ankommt, bildet eine kulturalistische Rechtsvergleichung, die auf Kultur als externe Umgebung des Rechts abstellt. Während der Begriff der Rechtskultur auf Systemeigenschaften des Rechts abzielt, wird »Kultur« hier als Gegenstück zum Recht verstanden, etwa wenn man sagt, das liberal-demokratische Rechtskonzept der westlichen Industrienationen vertrage sich nicht mit der islamischen Kultur (was ich nicht sage). »Kultur« als Umwelt des Rechts kann so zur Erklärung bestimmter Eigenschaften des Rechts dienen.

Die kulturalistische Rechtsvergleichung lässt sich von der Idee bestimmen, dass jede Kultur ein in sich geschlossenes Gefüge eigener Art bildet, ein Ensemble von aufeinander abgestimmten Lebensformen, Verhaltensweisen und Normen, dass die Kulturen untereinander inkommensurabel sind und dass es auch keinen neutralen Maßstab, gibt an dem sie sich messen lassen. Alle Beobachtungen und Interpretationen werden danach von der Zugehörigkeit zu einer Kultur gesteuert und sind insofern relativ. Kulturalistische Rechtsvergleichung sucht daher, anders als die funktionalistische, nicht nach Übereinstimmungen oder gar Konvergenzen in den vielen verschiedenen Rechtsordnungen, sondern sie bleibt bei der Feststellung von Differenzen stehen, um sie aus dem jeweils unterschiedlichen kulturellen Kontext zu erklären. [7]Zur Kritik der funktionalistischen Methode durch »kritische Differenztheoretiker« De Coninck S. 323 ff. Konsequent führt die Wertschätzung kultureller Vielfalt auch zur Wertschätzung von rechtlicher Differenz. Wenn und weil jede Kultur ihre eigene Identität besitzt, ist sie notwendig besonders. Wenn das Recht in die umgebende Kultur eingebettet ist, so muss es notwendig anders sein. [8]Roger B. M. Cotterrell, Comparative Law and Legal Culture, in: Mathias Reimann/Reinhard Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, Oxford 2006, 709-737. S. 711f. Da die Interpretation von Recht und damit auch die Praxis jeweils von einem kulturell geprägten Vorverständnis geleitet werde, lasse sich auch durch eine Angleichung der Regeln letztlich keine Harmonisierung des Rechts erreichen. [9]Pierre Legrand, European Legal Systems Are Not Converging, The International and Comparative Law Quarterly 45, 1996, 52-81.

Da es heute stets um Globalisierung geht, kann man den Gegensatz zwischen funktionalistischer und kulturalistischer Rechtsvergleichung sehr verkürzt dahin formulieren: Die einen haben im Hinterkopf die These von der Konvergenz des Rechts im globalen Maßstab, die anderen arbeiten mit der Vorannahme, dass das Recht wie die Kultur prinzipiell vielfältig bleibt. Es steht sozusagen global legal pluralism [10]Wenn von Rechtspluralismus die Rede ist, meint man allerdings in erster Linie dass zur selben Zeit und am gleichen Ort verschiedene Rechts zur Auswahl stehen, konkurrieren oder sich bekämpfen. Zum … Continue reading gegen die Vorstellung einer globalen Konvergenz des Rechts. Der unterschiedliche Ausgangspunkt dürfte eigentlich kein Problem sein, wenn man den Gegensatz als Frage an die Empirie formuliert, nämlich als Frage, ob und wieviel Konvergenz sich beobachten lässt bzw. umgekehrt, ob und wieviel Differenz [11]Zum Unterschied von Konvergenz und Homogenität einerseits und Divergenz und Differenz im Sinne von Diversität oder Vielfalt andererseits vgl. den Eintrag vom 1. 10. 2012 »Die Einfalt der … Continue reading verbleibt.

Die Übertragung von Institutionen oder auch nur singulären Normen aus einem Rechtskreis in einen anderen wird unter Stichworten wie Einfuhr und Ausfuhr, Rezeption und Oktroyierung von Recht, Rechtstransfer, legal transplant [12]Z. B. John Stanley Gillespie, Transplanting Commercial Law Reform, Developing a »Rule of Law« in Vietnam, Aldershot 2006; Gail J. Hupper, The Academic Doctorate in Law: A Vehicle for Legal … Continue reading oder imposition of law [13]Sandra B. Burman/Barbara E. Harrell-Bond (Hg.), The Imposition of Law, New York 1979. abgehandelt. Die Stichworte konnotieren eher mit intendiertem Handeln. Daneben steht die unbeabsichtigte Diffusion von Ideen, Konzepten und auch konkreten Normierungen. Dazu im nächsten Eintrag.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Treibball in die Rechtssoziologie vom 2. Juli 2010 und Wandernde Rechtskonzepte vom 18. September 2010. Damals gab es ein Paper im Internet, das längst wieder verschwunden ist.
2 Das Buch ist weitgehend bei Google-Books einsehbar.
3 Ausführlich zur funktionalistischen Rechtsvergleichung Julie de Coninck, The Functional Method of Comparative Law: Quo Vadis?, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 74, 2010, 318-350.
4 Walter Goldschmidt, Comparative Functionalism: An Essay in Anthropological Theory, Berkeley 1966.
5 Dazu voraussichtlich demnächst Travelling Models IV.
6 Ausführlicher Rechtssoziologie-Online § 15, Rechtswissenschaft als Kulturwissenschaft.
7 Zur Kritik der funktionalistischen Methode durch »kritische Differenztheoretiker« De Coninck S. 323 ff.
8 Roger B. M. Cotterrell, Comparative Law and Legal Culture, in: Mathias Reimann/Reinhard Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, Oxford 2006, 709-737. S. 711f.
9 Pierre Legrand, European Legal Systems Are Not Converging, The International and Comparative Law Quarterly 45, 1996, 52-81.
10 Wenn von Rechtspluralismus die Rede ist, meint man allerdings in erster Linie dass zur selben Zeit und am gleichen Ort verschiedene Rechts zur Auswahl stehen, konkurrieren oder sich bekämpfen. Zum Rechtspluralismus ausführlich Klaus F. Röhl/Stefan Machura, 100 Jahre Rechtssoziologie: Eugen Ehrlichs Rechtspluralismus heute, Juristenzeitung, 2013, 1117-1128.
11 Zum Unterschied von Konvergenz und Homogenität einerseits und Divergenz und Differenz im Sinne von Diversität oder Vielfalt andererseits vgl. den Eintrag vom 1. 10. 2012 »Die Einfalt der Vielfalt«.
12 Z. B. John Stanley Gillespie, Transplanting Commercial Law Reform, Developing a »Rule of Law« in Vietnam, Aldershot 2006; Gail J. Hupper, The Academic Doctorate in Law: A Vehicle for Legal Transplants?, SSRN: http://ssrn.com/abstract=1126358; Vlad Perju, Constitutional Transplants, Borrowing, and Migrations, http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1982230; Holger Spamann, Contemporary Legal Transplants – Legal Families and the Diffusion of (Corporate) Law, Brigham Young University Law Review, 2009, 1813-1877. Einen neuen Band zum Thema habe ich noch nicht in der Hand gehabt: Eugenia Kurzynsky-Singer (Hg.), Transformation durch Rezeption?, Möglichkeiten und Grenzen des Rechtstransfers am Beispiel der Zivilrechtsreformen im Kaukasus und in Zentralasien, 2014.
13 Sandra B. Burman/Barbara E. Harrell-Bond (Hg.), The Imposition of Law, New York 1979.

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