Amstutz über den unkritisch normativen Luhmann

Dieser Eintrag befasst sich etwas näher mit dem abschließenden Beitrag der Mitherausgebers Marc Amstutz in dem am 16. 8. hier angezeigten Sammelband »Kritische Systemtheorie.  Zur Evolution einer normativen Theorie«, der 2013 im Transcript-Verlag Bielefeld erschienen ist. Der Beitrag trägt den Titel »Der zweite Text. Für eine Kritische Systemtheorie des Rechts« (S. 365-401). Die Überschrift rührt daher, das Amstutz nach dem Vorbild Althussers [1]Lire le Capital, 1965. Luhmanns Texte, insbesondere »Das Recht der Gesellschaft« (RdG), einer dekonstruktiven Zweitlektüre unterzieht.

Bei der Erstlektüre von RdG kann Amstutz kein kritisches Potenzial der Systemtheorie entdecken. Er entdeckt dafür eine Paradoxie, nämlich die »Paradoxie der ›dynamischen Beständigkeit‹ des Rechts« (S. 376). Gemeint ist das Phänomen, dass Rechtsnormen, wiewohl sie doch von Luhmann als kontrafaktisch stabil qualifiziert worden sind, sich im Zeitlauf verändern. Nichts da von Paradoxie, denn Stabilität und Wandel sind keine Gegensätze. Kurzfristige Stabilität und langfristiger Wandel sind ebenso miteinander verträglich wie allgemeine Stabilität und punktuelle Veränderung. Und es handelt sich schon gar nicht um ein Sein-Sollen-Problem, wie Amstutz (S. 376) andeutet, denn auch die stabilisierenden Normen selbst sind reale Erwartungen und damit Fakten. Wie so oft wird auch hier eine Paradoxie konstruiert, indem der Doppelsinn von Worten ausgebeutet wird. Hier wird sogar mit doppeltem Doppelsinn manipuliert, nämlich zuerst mit Homonymie von Norm als »geltend« gedachtem Sollenssatz und als faktischer Erwartung und andererseits mit der Verwendung des Normbegriffs in der rechtssoziologischen Fremdbeschreibung des Rechts und dem Gebrauch des gleichlautenden Ausdrucks in der rechtstheoretischen Selbstbeschreibung.

Nur wenn man das Charity-Prinzip (Davidson) durch ein Malevolence-Prinzip ersetzt, kann man Luhmanns Theorie-Design die »Behauptung« zu entnehmen, dass die Normativität des Rechts von der Faktizität gesellschaftlicher Prozesse unabhängig« sei (S. 377). Kaum besser ist die These, dass für Luhmanns »unkritische Systemtheorie des Rechts Interpretation ausschließlicher Kontext des Textes [sei]. D. h. der Kontext des Textes erstreckt sich danach nicht auf Faktisches, sondern erfasst bloß interpretative Aussagen über das Recht, also nur Normatives.« (S. 378) Das Luhmann-Zitat, auf das Amstutz sich beruft (RdG S. 256), steht in einem mediensoziologischen Zusammenhang, dem man eine solche Aussage schwerlich entnehmen kann. In dem Zitat deutet Luhmann sogar an, wie der nichttextliche Kontext die Interpretation beeinflusst, nämlich auf dem Umweg über die Menschen, die die Texte handhaben, passe »sich das Recht, auch bei fixierten Texten, evolutionären Änderungen der Gesellschaft an«. Amstutz interpretiert diesen Hinweis in seinem Sinne dahin, das »Wie« und »Wer« der Interpretation betreffe nur deren institutionelle Seite, vernachlässigt aber Luhmanns Hinweis auf die Anpassung des Rechts an evolutionäre Änderungen der Gesellschaft und schlägt sich sein eigenes Argument aus der Hand mit dem Fußnotenhinweis, dass sich Interpretation nicht beschränken oder kanalisieren lasse. Dass Amstutz sich den unkritischen Luhmann als Dummie aufbaut, wird vollends deutlich in der Behauptung, Luhmann habe nicht akzeptieren können, »dass über den Weg der Interpretation Fakten die Bedeutung von Normen (mit-)bestimmen, ohne sich zu der Behauptung, »dass Normen sich nicht aus Fakten ›ableiten‹ lassen« in Widerspruch zu setzen. Was Amstutz hier als Luhmanns eigene Meinung ausgibt, erweist sich an der zitierten Stelle (RdG S. 12) als Referat eines Axioms der Rechtstheorie.

Mit einer Paradoxie ist es nicht getan. Das nächste wird gefaltet, weil die Systemtheorie »eine Beschreibung vornimmt, die im Beschriebenen selbst abläuft« (S. 380). Amstutz konzediert dass Luhmann die daraus entstehenden Rückwirkungen »natürlich« geläufig waren (S. 367). Aber Luhmann sei der Wirkung der »Beschreibung im Beschriebenen« als Kritik selbst nicht weiter nachgegangen. Er habe vielmehr betont, dass die Systemtheorie keinen externen Wertstandpunkt für Kritik bereithalte und auch keine Anweisungen für die Abänderung kritikwürdiger Zustände liefere. Die Systemtheorie basiere auf der »Annahme, dass eine Beschreibung von Fakten keinerlei kritische Bedeutung haben« könne (S. 376). Die unkritische »Beobachtung der Effekte von Beobachtungen« sei die »verhängnisvolle Konsequenz« aus der architektonischen Anlage der Systemtheorie als Beobachtungstheorie (S. 367).

Die Frage, ob das Veränderungspotential der Systemtheorie als Kritik zu verstehen sei, habe »Luhmann radikal verneint. Mit einem kaltblütigen Argument, Systemtheorie könne nicht Kritik sein, ›denn dafür fehle es […] in einer funktional differenzierten Gesellschaft an der Autorität einer Metaposition‹ «. Das Luhmann-Zitat stammt aus seiner Bielefelder Abschiedsvorlesung von 1993, in der er sich mit der Frage der Kritikfähigkeit der Systemtheorie auseinandersetzte. [2]»Was ist der Fall?« und »Was steckt dahinter?« – Die zwei Soziologien und die Gesellschaftstheorie, Zeitschrift für Soziologie 22, 1993, 245-260. Zunächst verteidigt er dort ausführlich seine Paradoxologie, um dann zu sagen: »Es braucht nicht viel Argumente, um plausibel zu machen, daß die Soziologie die Gesellschaft nur in der Gesellschaft beschreiben kann.« Luhmann verneint dort aber nach meiner Erstlektüre nicht eigentlich die Kritikfähigkeit der Systemtheorie, sondern die Möglichkeit, dass Soziologie die Gesellschaft als solche beschreibt, eben weil sie selbst keinen Standpunkt außerhalb der Gesellschaft hat. Dagegen könne sie durchaus gegenüber einzelnen Funktionssystemen einen externen Beobachtungsstandpunkt einnehmen und »damit gleichsam ein Überschußpotential für Strukturvariation erzeugen, das den beobachteten Systemen Anregungen für Auswahl geben kann«. Den Unterschied der kritischen Qualität im Vergleich zur der von Amstutz bevorzugten Auslösung »kritischer Selbstreflexionsoperationen« durch den Aufweis von »realen Widersprüchen« vermag ich nicht zu erkennen.

Ein unbefangener Anhänger Luhmanns hätte wohl kein Problem, der Systemtheorie ein kritisches Potenzial zuzutrauen. Es kommt allerdings nicht aus der Theorie als solcher, sondern aus einer gelungenen Gesellschaftsanalyse, die unvermeidlich auch Zustände beleuchtet, welche kritische Reaktionen provozieren. Es spricht auch nichts dagegen, eine analytisch-deskriptive Theorie in kritischer Absicht zu handhaben. Seit Theodore Roosevelt die »Erforscher des Elends und der Korruption« als »Schmutzaufwirbler« denunzieren wollte, ist muckraking zum Ehrentitel empirischer Soziologie geworden. Kritische Absichten verbinden sich oft mit einem Wunschbild der Gesellschaft, das in der soziologischen Theorie nichts verloren hat. Solche Kritik wird von Amstutz als »alteuropäisch« (S. 385) abqualifiziert. Auch Luhmann hat diesen Kritikbegriff in RdG S. 1115 ff kritisiert, und Amstutz stellt dementsprechend fest, die Luhmannsche Systemtheorie wolle »keine normative Kritik sein« (S. 386). Aber dann wird der Systemtheorie mit einem Zitat aus GdG S. 1119 doch wieder Normativismus unterstellt. Das Zitat lautet: »[A]uch wenn man sieht, dass die Strukturen des Gesellschaftssystems zu kaum erträglichen Folgen führen, liefert eine solche Beschreibung kein Rezept für die Herstellung eines anderen Gegenstandes der Gesellschaft [soweit das Zitat bei Amstutz; weiter geht es:], sondern nur eine Verlagerung von Aufmerksamkeiten und Empfindlichkeiten in der Gesellschaft. Nimmt man ›kritisch‹ in diesem Sinne, heißt das zunächst, daß die Soziologie die Position eines Beobachters zweiter Ordnung annimmt.« Ich verstehe Luhmann so, dass das Erträglichkeitsurteil eines des beobachtenden Soziologen ist, das der den Beobachter beobachtende (System-)Theoretiker als solches nicht übernimmt.

Ich hätte danach keine Probleme, Luhmanns »Systemtheorie als ›Ferment‹ einer Transformation der Gesellschaft« anzusehen, wiewohl sie selbst keinen Kritikmaßstab anbietet. Doch Amstutz baut hier wieder ein Paradox auf: Die gesuchte Theorie soll »zugleich Analyse und Kritik sein« und dieses Paradox soll »dahingehend entfaltet werden, dass die Analyse den Maßstab der Kritik nicht ›von außen‹ … nimmt, sondern aus den analysierten Verhältnissen selbst entwickelt« (S. 388). Gesucht wird eine »nichtnormative Kritik, die normativ bedeutsam ist« [3]Dazu wird Rahel Jaeggi zitiert: Was ist Ideologiekritik?, in: dies./Tilo Wesche (Hg.), Was ist Kritik?, 2009, 266-295.. Gefunden wird sie mit Hilfe Adornos »aus der systemischen Analyse von Selbstwidersprüchen der Realität [durch die] unmittelbar selbstreflexive Operationen der Kritik dieser Realität ausgelöst werden« (S. 388 f.). Letztlich entspreche dieses Vorgehen marxistischen Vorstellungen (S. 389). In der Tat, die Suche nach gesellschaftlichen Widersprüchen war ein Kernelement des Marxismus. Amstutz ist allerdings weit davon entfernt, die Gesellschaftsdiagnose des Marxismus wieder aufzunehmen. Als Beispiel dienen ihm vielmehr widersprüchliche Rollenzumutungen an die Rechtswissenschaft. Er demonstriert die »Widersprüchlichkeit« der Rechtswissenschaft vor dem Hintergrund der Wertlosigkeitsthese Julius von Kirchmanns. Dieser entnimmt er die Anweisung, »mit dem Widerspruch von Faktischem und Normativem konstruktiv umzugehen« (S. 393), während er Luhmanns Systemtheorie die Anweisung entnommen hatte, »die Differenz von Faktischem und Normativem in der Rechtsarbeit aufrechtzuerhalten« (S. 391). Das ist ein ungewolltes Beispiel für die von Jaeggi behandelte Ideologiekritik: Kryptonormativität bei Luhmann. Was Luhmann als Funktion des Rechts analysiert hatte, wird ihm als geheimer Wunsch ausgelegt.

Der »Realwiderspruch« auf den alles hinausläuft, wird anschließend (S. 398) so formuliert: »Die Strategie der Trennung von Sein und Sollen (Fakten/Normen), die von den vorherrschenden Auffassungen im Rechtssystem verfolgt wird, entfremdet das Recht von der Gesellschaft. Sie leugnet und invisibilisiert den Widerspruch, dass das Recht die Durkheimschen fait sociaux als irrelevant taxiert, so doch Recht seinen Daseinsgrund im Dienst an der Gesellschaft findet.« Es mag dahinstehen, ob die Anführung der faits sociaux an dieser Stelle nicht eher unpassend ist und nur als rhetorischer Hilferuf bei einer unbestrittenen Autorität fungiert. Von Interesse ist, wie denn nun der Widerspruch durch »Selbstreflexion« Kritikmaßstäbe produziert. Hier ist die Lösung: »Die … Kritische Systemtheorie des Rechts setzt an eine in den gegenwärtigen Strukturen des Rechtssystems nur latent mitgeführte, also nicht aktualisierte und im Vergleich zum vorherrschenden Modell alternative Möglichkeit, den Rechtsbetrieb zu beschreiben an. Diese latente Beschreibungsmöglichkeit beruht – im Unterschied zur These der unüberbrückbaren Diskrepanz von Fakten und Normen – auf der Beobachtung, dass das Rechtssystem auf der Basis von Erwartungen – d. h. von Strukturen anderer Sozialsysteme – operiert.« (S. 399). Anknüpfungspunkt ist dabei das »natürliche Recht« im Sinne von Kirchmanns, nämlich das Rechtsgefühl, das sich »schon für eine Antwort entschieden, ehe noch die wissenschaftliche Untersuchung begonnen hat« [4]Von Kirchmann nach Amstutz S. 392.. Das Verhältnis dieser Erwartungen zu den Rechtsnormen wird als Supplement im Sinne Derridas charakterisiert. Das hilft mir jedenfalls nicht viel weiter, denn die »Logik des Supplements« ist mir auch nach dem Studium der ausführlichen Darstellung, die Amstutz ihr früher [5]Rechtsgenesis: Ursprungsparadox und supplément, ZfRSoz 29, 2008, 125-151, S. 131-140. gewidmet hat, nicht zugänglich. Die Rechtswissenschaft habe die Aufgabe, dieses Supplement über ihre strukturelle Ankopplung als Dauerirritation in das Rechtssystem weiterzuleiten.

Damit die Lösung gelinge, so meint Amstutz, müsse zuvor die »Komplikation« der Systemzugehörigkeit der Rechtswissenschaft ausgeräumt werden. Gehört die Rechtswissenschaft zum Funktionssystem des Rechts mit seinem Recht-Unrecht-Code oder zum Wissenschaftssystem, das mit dem Wahrheitscode operiert? (S. 380-384). Nach der herkömmlichen Systemtheorie ist nicht klar, ob sie dem Rechtssystem oder dem Wissenschaftssystem zuzurechnen ist. Amstutz entscheidet sich weder für das eine noch für das andere, sondern zieht sich mit der Annahme einer strukturellen Kopplung zwischen Wissenschaft und Rechtssystem aus der Affäre. Diese Komplikation ist eher künstlich, weil Amstutz den Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft offen lassen will. Das ist verständlich. Unverständlich ist jedoch, wie in diesem Zusammenhang Luhmann zitiert wird, denn die Stellen aus RdG, die Amstutz als Luhmanns Stellungnahme gegen die »Einheitsthese« zitiert (S. 416 f.), beziehen sich auf das Verhältnis von Recht und Politik.

Man könnte meinen, Amstutz habe mit dem Konzept einer Kritischen Systemtheorie des Rechts die Problematik einer soziologischen Jurisprudenz oder allgemeiner der Interdisziplinarität angesprochen, ein Problemkreis, der auch gerne als Frage nach »Recht im Kontext« behandelt wird. Amstutz hält Luhmann ja vor, er habe das juristische Entscheidungssystem allein auf den rechtstextlichen und rechtsnormativen Kontext verpflichten wollen. Luhmann hatte die Thematik in relativ frühen Arbeiten insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Folgenberücksichtigung im Recht behandelt. [6]Funktionale Methode und juristische Entscheidung, AöR 94 (1969), 1 = ders., Ausdifferenzierung des Rechts, 1981, 273; Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 1974. Speziell im Hinblick auf das normative Miterwarten juristischer Entscheidungen durch die umgebende Gesellschaft hat er sich 1993 noch einmal dezidiert geäußert. »Das Entscheidungssystem kann die Bedingung normativen Miterwartens nicht in die Form verbindlicher Entscheidungsprämissen bringen. … Juristisch kommt es darauf nicht an.  … Die Entscheidungsorganisationen des Rechtssystems können ihre eigene Einbettung in eine motivationale Rechtskultur nicht kontrollieren; und sie bemerken deshalb auch nicht, wenn sie damit beginnen, diese gesellschaftlichen Grundlagen ihrer Tätigkeit einem Prozeß der Erosion auszusetzen.« [7]RdG S. 148. Diese Stelle wurde von Amstutz 2008 ausführlich zitiert (ZfRSoz 29, 2008, S. 139.) Ich habe diese Luhmann-Texte bisher als funktionale Analyse ohne normativen Unterton verstanden. Amstutz ist nicht der erste, der sie ideologiekritisch hinterfragt. Damit schwächt er im Grund ihr kritisches Potenzial; denn deutlicher als an der zitierten Stelle geschehen, lässt sich wohl kaum sagen, dass das gesellschaftliche Entscheidungssystem ständig in Gefahr ist, sich von seiner gesellschaftlichen Basis zu entfremden.

Der Gedanke, dass nicht das juristische Entscheidungssystem, sondern die Rechtswissenschaft das geeignete »Medium« (S. 400) für Interdisziplinarität sein könnte, ist nicht neu. Die etablierte Jurisprudenz geht in dieser Richtung allerdings bisher nicht weiter als etwa das Bundesverfassungsgericht. Da müsste wohl eine andere Rechtswissenschaft her, um den Gerichten das »natürliche Recht« in Gestalt der Erwartungen des Publikums vorzuhalten.

»Wie verfährt die Kritische Systemtheorie des Rechts um ›Gärstoff‹ für Kritik im und für das Rechtssystem zu sein?« (S. 384) Gärstoff gibt es genug. Interessanter wäre die Frage nach dem Gärprozess. Wie lässt er sich einleiten, erhalten und steuern? Auf diese Grundfrage aller Winzer gibt die Kritische Systemtheorie keine Antwort. Dafür gibt sie sich mit voller Kraft der Täuschung hin, dass man durch die Benennung gesellschaftlicher Zustände als Widerspruch der Kryptonormativität empirischer Sozialforschung entgehen und so eine »nicht normative, aber normativ bedeutsame Kritik« üben könne.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Lire le Capital, 1965.
2 »Was ist der Fall?« und »Was steckt dahinter?« – Die zwei Soziologien und die Gesellschaftstheorie, Zeitschrift für Soziologie 22, 1993, 245-260.
3 Dazu wird Rahel Jaeggi zitiert: Was ist Ideologiekritik?, in: dies./Tilo Wesche (Hg.), Was ist Kritik?, 2009, 266-295.
4 Von Kirchmann nach Amstutz S. 392.
5 Rechtsgenesis: Ursprungsparadox und supplément, ZfRSoz 29, 2008, 125-151, S. 131-140.
6 Funktionale Methode und juristische Entscheidung, AöR 94 (1969), 1 = ders., Ausdifferenzierung des Rechts, 1981, 273; Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 1974.
7 RdG S. 148. Diese Stelle wurde von Amstutz 2008 ausführlich zitiert (ZfRSoz 29, 2008, S. 139.)

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In eigener Sache: »Zur Rede vom multisensorischen Recht« nunmehr in der ZfRSoz

In verschiedenen Einträgen hatte ich über die von Colette Brunschwig in München veranstalteten Tagungen zum »Multisensorischen Recht« berichtet. [1]Difficile est satiram non scribereMultisensorisches Recht – taugt nicht einmal für die Kulturwissenschaften; »Rechtsvisualisierung« auf dem Internationalen Rechtsinformatik Symposium. Aus diesen Einträgen und weiterem Material ist nun der Aufsatz »Zur Rede vom multisensorischen Recht: Ein kumulativer Tagungsbericht« geworden, der in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 33, 2012/13, S. 51-75 erschienen ist.

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Kleine Welt, Große Welt

Von 1967 stammt Stanley Milgrams erstes Briefexperiment, mit dem er das Small-World-Phänomen populär machte. [1]Stanley Milgram, The Small World Problem, Psychology Today 1, 1967, 61-67. Das zweite folgte 1969 zusammen mit Jeffrey Travers. [2]Jeffrey Travers/Stanley Milgram, An Experimental Study of the Small World Problem, Sociometry 32, 1969, 425-443. In einer Nachfolgeuntersuchung haben Peter Sheridan Dodds, Roby Muhamad und Duncan J. … Continue reading In diesem Beitrag geht es darum, dass die Rede von der Kleinen Welt insofern zweideutig ist, als sie offen lässt, ob die Welt ein einziges Netzwerk bildet oder sich aus vielen Netzwerken zusammensetzt.
Milgram versuchte 1967 mit einem Experiment, den sozialen Abstand zwischen zwei beliebigen Personen zu ermitteln. Zu diesem Zweck verteilte er an zufällig ausgewählte Probanden in Omaha (Nebraska) und Wichita (Kansas) Briefe, die an unbekannte Dritte in Boston (Massachusetts) gerichtet waren. Die Versuchspersonen sollten den Brief persönlich an einen Bekannten weitergeben, der ihrer Ansicht nach der Zielperson näher stand. Dieser Mittelsmann sollte ebenso verfahren, bis der Brief sein Ziel erreichte. Nur 64 von 296 Briefen erreichten ihr Ziel, und zwar mit zwei bis zehn Zwischenstationen. Die durchschnittliche Pfadlänge betrug 5,2. Darauf bezieht sich der Slogan »six degrees of separation« [3]Nach dem Titel eines Theaterstücks von John Guare, 1990.. So entstand die Vorstellung einer kleinen Welt (small world), in der grundsätzlich jeder Mensch auf dieser Welt über sechs Ecken mit jedem anderen bekannt ist. Dabei handelt es aber wohl eher um eine Wunschvorstellung. [4]Zur Kritik Judith S. Kleinfeld, The Small World Problem, Society 2002, 61-66. Auch wenn es zwischen den vielen verschiedenen Netzen Brücken geben mag, so sind diese doch längst nicht von allen Knoten erreichbar. Realistischer ist deshalb das Bild einer Welt, die in viele Teilnetze separiert ist.
Netzwerke haben meistens eine modulare Struktur, d. h. sie verfügen über mehrere relativ selbständige Teile, die Subnetz(werk)e in einem größeren Netz bilden. Eine scharfe Unterscheidung zwischen selbständigen Netzen, Subnetzen und gelegentlich auch bloßen Clustern und Cliquen lässt sich nur bei der modellhaften Darstellung in Graphen treffen. Für technische Netze, z. B. für das Internet ist von einem Subnetz die Rede, wenn die Knotenmenge eines Netzsegments untereinander so verbunden ist, dass sie auch ein selbständiges Netz bilden kann, wenn die Verbindung zu anderen Netzteilen oder zu einem größeren Netzverbund aber so gestaltet ist, dass die Abkopplung oder der Zusammenbruch des Subnetzes nicht zu einer Beeinträchtigung oder gar zum Zusammenbruch anderer Netzteile oder des ganzen Netzes führt. Bei realen sozialen Netzwerken verschwimmen die Grenzen.
In einem Graphen kennt man Komponenten. Eine Komponente besteht aus einem oder mehreren Knoten, die untereinander vernetzt sind, die zu anderen aber keine Verbindung haben. Mit einem realen Netzwerk verbindet sich aber die Vorstellung, dass alle Knoten mindestens indirekt miteinander verbunden sind. Von einem sozialen Netzwerk erwartet man in der Regel sogar eine gewisse Mindestdichte. Man betrachtet daher Gruppierungen, die im Graph modellhaft als Teilnetze erscheinen, als selbständig, auch wenn zwischen ihnen eine Brücke besteht, weil diese Brücke für die Masse der Netzknoten schwer zu finden ist. Deshalb ist die Rede von der Kleinen Welt zweideutig. Bei Milgram bezog sie sich auf die ganze reale Welt. Man kann sich diese Welt allerdings kaum als ein einziges soziales Netz vorstellen. Viel näher liegt der Gedanke an eine Ansammlung von vielen selbständigen Netzwerken, die sich teilweise überschneiden. Als selbständig erscheint ein Netzwerk, wenn die Konnektivität zwischen seinen Knoten eine relative Stärke erreicht. Eine einzelne Brücke in eine andere Knotenmenge reicht dann nicht aus, um beide Mengen als einheitliches Netzwerk erscheinen zu lassen. Trotzdem bleibt es bei der Kleinen Welt. Über die Knoten und Kanten mit Brückenfunktion sind die separaten Netze so miteinander verbunden, dass der Weg von einem beliebigen Punkt auf der Welt zu irgendeinem anderen oft über etwa sechs Netze hergestellt werden kann. Das Kleine-Welt-Phänomen gilt aber auch – und das ist praktisch wichtiger – innerhalb der selbständigen oder Teilnetze. Auch hier ist der längste Pfad zwischen zwei Kanten mit durchschnittlich sechs bis sieben im Hinblick auf die oft große Zahl der Knoten und ihre relativ geringe Vernetzung immer noch überraschend kurz.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Stanley Milgram, The Small World Problem, Psychology Today 1, 1967, 61-67.
2 Jeffrey Travers/Stanley Milgram, An Experimental Study of the Small World Problem, Sociometry 32, 1969, 425-443. In einer Nachfolgeuntersuchung haben Peter Sheridan Dodds, Roby Muhamad und Duncan J. Watts 60.000 Email-User veranlasst, 18 Zielpersonen in 13 Ländern zu erreichen, indem sie eine Nachricht jeweils an einen Bekannten weitersandten. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich wohl möglich sei, auch im globalen Maßstab beliebig Zielpersonen über persönliche Netzwerke zu erreichen, und schätzten, dass dazu durchschnittlich fünf Vermittlungsschritte notwendig seien. Die Probanden waren dabei sehr verschieden erfolgreich. Der Erfolg war von sozialen Merkmalen (von denen indirekt die verfügbaren Netzwerke abhängen) und von der Suchstrategie abhängig. Bei den ersten Schritten wurde vor allem nach Personen gesucht, die der Zielperson geographisch nahe waren. Bei den letzten Schritten wurde vor allem nach Vermittlern gesucht, die aus einem ähnlichen Berufsfeld kamen wie die Zielpersonen. Am erfolgreichsten waren Probanden, die professionelle Beziehungen nutzen konnten: An Experimental Study of Search in Global Social Networks, Science 301, 29003, 827-829.
3 Nach dem Titel eines Theaterstücks von John Guare, 1990.
4 Zur Kritik Judith S. Kleinfeld, The Small World Problem, Society 2002, 61-66.

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Zur Innovationskraft von Netzwerken

Das Netzwerkthema lässt mir keine Ruhe. Ich hoffe, dass ich bald den Netzwerk-Paragraphen für Rechtssoziologie-online fertig habe. Heute nur eine Kleinigkeit zu der verbreiteten Netzwerkeuphorie.
Netzwerke gelten als innovationsfähig. Das haben u. a. Untersuchungen zu prosperierenden Regionalwirtschaften bestätigt. Die Innovationskraft ist jedoch keine Eigenschaft des Netzwerks an sich, sondern hängt von seiner Struktur ab. Voraussetzung ist anscheinend, dass das Netzwerk nicht zu stark verclustert ist und über Brückenbeziehungen in andere Cluster verfügt. Beides hängt wohl miteinander zusammen. Auch in einem Netzwerk können sich die Beziehungen soweit verfestigen, dass die Selbständigkeit der Beteiligten, die ihnen interaktives Lernen und Innovation ermöglicht, verloren geht.
Die Geschichte des Ruhrgebiets bietet ein Beispiel dafür, wie ein verclustertes Netzwerk die Entwicklung blockieren kann. Etwa ab 1960 begann der Niedergang der Montanindustrie. Eine Modernisierung wurde durch regionale Netzwerke in dreifacher Hinsicht blockiert:
Erstens hatten die großen Montanunternehmen das Netzwerk der regionalen Zulieferer stark zentralisiert und auf sich ausgerichtet. Das Netzwerk war damit in hohem Maße transaktionskosteneffizient. Aber gerade damit führte es zu einer Entwicklungsblockade. Die Zulieferer konnten weitgehend auf die so genannten dispositiven Unternehmensfunktionen wie Forschung und Entwicklung, Marketing und Verkauf verzichten. »Damit fehlten diesen Betrieben genau jene Funktionen, die für eine Anpassung an veränderte Nachfragebedingungen entscheidend sind.«
Zweitens wurden diese funktionalen Blockierungen »durch kognitive Blockierungen noch verschärft. Die langfristig stabilen persönlichen Beziehungen begünstigten die Herausbildung von gemeinsamen Orientierungen, eines gemeinsamen technischen Jargons, gemeinsamer Verhandlungsprozeduren, ja, schließlich einer gemeinsamen Weltsicht. Diese homogene Weltsicht blockierte Reorganisationsmaßnahmen zu einem Zeitpunkt, als die Region noch über ausreichen Anpassungsspielräume verfügte. Die soziale Kohäsion und die gefestigten persönlichen Beziehungen innerhalb des Montankomplexes ließen auch kaum Raum für sogenannte ›Brückenbeziehungen‹, die über die engen Grenzen der eigenen sozialen Gruppe hinauswiesen und damit neue Informationen und Informationspotentiale erschlossen.
Drittens schließlich hielt das politisch-administrative System die Region auf Kurs, auch als dieser Kurs schon längst in eine Sackgasse geführt hatte, da die symbiotischen Beziehungen zwischen der Industrie und dem politisch-administrativen System versteinert waren. Innerhalb der Region war diese Konsens-Kultur, geprägt durch konservative Sozialdemokraten konservative Gewerkschaften und patriarchalische Unternehmer, über Jahrzehnte hinweg keinen ernsthaften politischen und kulturellen Herausforderungen ausgesetzt. Nach außen hin wurde diese Konsens-Kultur durch emphatische Appelle an die spezifische ›Produktions-Mission‹ des Ruhrgebiets gefestigt – alles in allem also nicht unbedingt ein Nährboden für politische und kulturelle Innovationen.« [1]Gernot Grabher, The Weakness of Strong Ties: The Lock-In of Regional Developments in the Ruhr Area, in: Gernot Grabher (Hg.), The Embedded Firm, On the Socioeconomics of Industrial Networks, London, … Continue reading

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Gernot Grabher, The Weakness of Strong Ties: The Lock-In of Regional Developments in the Ruhr Area, in: Gernot Grabher (Hg.), The Embedded Firm, On the Socioeconomics of Industrial Networks, London, New York 1993, S. 255-277. Zitate aus der Zusammenfassung in WZB-Mitteilungen 58, Dezember 1992, 3-7.

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Franz von Benda-Beckmann (1941-2013)

Franz von Benda-Beckmann ist am 7. Januar in Amsterdam gestorben. Auf der Webseite des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung in Halle, seit dem Jahre 2000 seine Wirkungsstätte, die er zusammen mit seiner Frau Keebet aufgebaut hatte, ist das nicht zu erkennen. Von seinem Tod erfuhr man nur durch eine Anzeige in der SZ und einen Nachruf der Commission on Legal Pluralism.

Legal Pluralism war das große Thema der beiden von Benda-Beckmanns, und damit sind ihre Arbeiten auch Teil der Rechtssoziologie. In früheren Jahren hat Franz von Benda-Beckmann auch in der Zeitschrift für Rechtssoziologie und im Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie publiziert. [1]Das rechtliche Verfahren in der Rechtsethnologie: Versuch zu einem interkulturell anwendbaren Bezugsrahmen, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Band 4, 1976, 357-376; Individualisierung … Continue reading Ich habe diese Titel noch einmal überflogen und fand die Lektüre der Mühe wert.

»Individualisierung und Kriminalität« von 1982 ist der Situation in den Entwicklungsländern gewidmet, wo traditionelle oder neotraditionelle Lebensformen durch die Modernisierung im Allgemeinen und die Urbanisierung im Besonderen zerstört werden. Vieles klingt heute selbstverständlich. Aber zwei Gedanken wirken immer noch frisch. Der eine besagt, dass die Geldwirtschaft (»Vergeldlichung«) die traditionellen Beziehungen auflöst. Was hier Ursache und was Wirkung ist, mag dahinstehen. Aber dass und wie die Lockerung sozialer Beziehungen mit der Verwendung von Geld einhergeht, wird in der Soziologie nicht hinreichend gewürdigt. Wohltuend, dass von Benda-Beckmann die Interpretation dieser Lockerung als Freiheitsgewinn nicht einfach zurückweist. Der zweite Gedanke, der mir immer noch wichtig erscheint, betont, dass »die Zersetzung der traditionalen Mechanismen vorbeugender sozialer Kontrolle« nicht bloß Kriminalität unter entwurzelten städtischen Jugendlichen freisetzt, sondern dass auch die politische Oberschicht aus ihren Bindungen befreit ist und diese Freiheit in einer Weise zum eigenen Vorteil nutzt, die sich aus moderner Sicht als Kriminalität darstellt.

1991 behandelt von Benda-Beckmann das Verhältnis von Rechtsanthropologie und Rechtssoziologie. [2]Unterwerfung oder Distanz: Rechtssoziologie, Rechtsanthropologie und Rechtspluralismus aus rechtsanthropologischer Sicht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 12, 1991, 97-119. Er findet den entscheidenden Unterschied in »dem Ausmaß, in dem sich Forscher von der in der untersuchten Gesellschaft dominierenden Rechtsideologie distanzieren bzw. sich ihr unterwerfen« (S. 105). Natürlich kommt dabei die Rechtsanthropologie besser weg als die Rechtssoziologie. Beide Fächer haben zwar ihre besonderen Forschungstraditionen und ihre institutionellen und personellen Reservate. Bei Texten und Personen gibt es jedoch große Schnittmengen. Die Grenzen verschieben sich im Laufe der Zeit. Die Selbstzuordnung von Autoren ist nicht unbedingt definitiv. Hinsichtlich der Zuschreibungsprozesse, in denen die Texte dem einen oder anderen Fach zugeordnet werden, unterscheidet von Benda-Beckmann zwischen Genremischern und Grenzwächtern. Grenzwächter soll es in beiden Traditionen geben. Dingfest gemacht wird aber nur einer, nämlich ich selbst [3]Unter Verweis auf meine »Rechtssoziologie« von 1987, S. 33.: »Die Rechtssoziologen haben wohl die größere Truppenmacht und scheinen sich mehr Sorgen über die mögliche Verschmutzung ihres Faches durch Rechtsanthropologen zu machen, deren Arbeitsgebiet – die primitiven Gesellschaften – als Folge der Zivilisation untergegangen ist, und die nun um Asyl im Arbeitsbereich der Rechtssoziologie bitten, um dieses dann mit ihrem pluralistischen Rechtsbegriff zu verwässern.« (S. 102 f.) Heute haben sich die Verhältnisse umgekehrt. Die Rechtssoziologie kümmert institutionell dahin. Die Anthropologie ist allein in Halle doppelt vertreten [4]Im Max-Planck-Institut und im Seminar für Ethnologie am Institut für Ethnologie und Philosophie. Vgl. auch die ganz unvollständige Aufzählung im Posting vom 14. 7. 2012: Die Rolle des Rechts im … Continue reading. Die Rechtssoziologie weiß sich daher nur noch mit einem imperialistischen Begriff ihres Faches zu helfen, der alle empirisch orientierte Rechtsforschung einschließt.

Von Benda-Beckmann ging es nicht um solche strategischen Spielchen. Er sah die entscheidende Differenz zwischen den Fächern in unterschiedlichen Rechtsbegriffen, einem pluralistischen Rechtsbegriff in der Rechtsanthropologie und einem zentralistisch-etatistischen Rechtsbegriff in der Rechtssoziologie. Dieser letztere – das soll die bessere Einsicht der Rechtsanthropologie sein – ordne sich der dominanten Ideologie der untersuchten Gesellschaft unter. Als Beleg dient der in der Rechtssoziologie verbreitet gap-approach, der das offizielle Recht einschließlich seiner offiziösen Interpretation als gegeben hinnimmt und lediglich nach Abweichungen in der so genannten Rechtswirklichkeit fragt. Heute würde man von methodologischem Etatismus sprechen. Im Grunde, so von Benda-Beckmann, müsse man mit einem analytischen Rechtsbegriff arbeiten, der sich von der herrschenden Rechtsideologie distanziere. Und als solcher kommt dann natürlich nur ein pluralistischer in Betracht. Dazu gibt es einiges zu sagen, aber nicht hier und jetzt.

Jetzt sind zwei Punkte wichtig.

Erstens: Es gibt nicht nur einen Rechtspluralismus, sondern viele. Die verschiedenen Rechtsmassen können räumlich, zeitlich, gegenständlich, personal oder hierarchisch, national und transnational miteinander konkurrieren. In modernen Staaten ist ein zentralistisch geordneter oder geduldeter Rechtspluralismus Normalität. Nicht selten aber wird ein unspezifizierter Pluralismusbegriff kritisch gegen das zentralistische Rechtsmodell gewendet. Das ist seinerseits methodologischer Pluralismus. Deshalb ist es wohltuend, dass von Benda-Beckmann von einem »Pluralismus von Rechtspluralismus« spricht und ein »einseitig gegen das staatliche Recht gerichtetes anti-ideologisches Vorurteil« für möglich hält (S. 110). »Wie sich viele Rechtssoziologen der Ideologie ihres Staates und der professionellen Rechtswissenschaft unterwarfen und wenig Interesse für andere normative Systeme aufbringen konnten, so haben sich viele Rechtsanthropologen der Ideologie der durch sie erforschten Gewohnheitsrechte unterworfen und sich oft in übertriebener Weise von dem Recht des Staates distanziert. In beiden Fällen war die Affinität zum dominierenden Rechtsystem groß; meiner Meinung nach ein wichtiger Grund für die Marginalität der Rechtsoziologie bzw. -anthropologie innerhalb der allgemeinen Soziologie und Anthropologie« (S. 112)

Zweitens: Die Suche nach einem analytischen Rechtsbegriff von hinreichender Universalität ist vergeblich, was von Benda-Beckmann selbst wiederholt ausgesprochen hat. [5]Deshalb hat auch der Aufsatz im Jahrbuch von 1976, der eben dieses leisten sollte, keine Spuren hinterlassen. Die Konsequenz besteht darin, dass »ein scharfer Unterschied zwischen Rechtsanthropologie und –soziologie nicht haltbar« [6]So zitiert von Benda-Beckmann John Griffith (S. 101). ist.

Die Rezensionen, die von Benda-Beckmann für die Zeitschrift für Rechtssoziologie angefertigt hat, sind gehaltvoll und kritisch. Erfrischend die ausführliche Besprechung von Uwe Wesels »Frühformen des Rechts« von 1985. Wesel gilt heute als sakrosankt. Nach der Re-Lektüre von Benda-Beckmanns Rezension weiß ich wieder, warum ich Wesels Bücher nicht gelesen habe.

Hängen geblieben bin ich schließlich an einem Beitrag der beiden von Benda-Beckmanns zur Blankenburg-Festschrift 1998 [7]Keebet von Benda-Beckmann/Franz von Benda-Beckmann, Das Recht der Dinge: Verrechtlichung und Entrechtlichung im Verhältnis zwischen erster und dritter Welt, in: Jürgen Brand/Dieter Strempel (Hg.), … Continue reading. Darin lenken die beiden die Aufmerksamkeit auf das Phänomen, dass im Zuge der »Modernisierung« der Entwicklungsländer Eigentumsrechte im Sinne von Verfügungsrechten umgeschrieben und neu festgeschrieben werden, und zwar mit enormen Folgen für die betroffene Bevölkerung. Diese Folgen haben Hallenser Ethnologen als »Crude Domination« in den Blick genommen. [8]Andrea Behrends/Stephen P. Reyna/Günther Schlee (Hg.), Crude Domination, An Anthropology of Oil, New York 2011; dazu der Eintrag vom 4. November 2012 Wie Modernisierung auf Erdöl ausrutscht: … Continue reading

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Das rechtliche Verfahren in der Rechtsethnologie: Versuch zu einem interkulturell anwendbaren Bezugsrahmen, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Band 4, 1976, 357-376; Individualisierung und Kriminalität – Eine rechtsethnologische Betrachtung. Zeitschrift für Rechtssoziologie 3, 1982, 14-30; Rezension von Cathy .J. Witty, Mediation and Society – Conflict Management in Lebanon, Zeitschrift für Rechtssoziologie 4, 1983, 114-120; Rezension von Uwe Wesel, Frühformen des Rechts in vorstaatlichen Gesellschaften. Zeitschrift für Rechtssoziologie 1987, 119-127; Unterwerfung oder Distanz: Rechtssoziologie, Rechtsanthropologie und Rechtspluralismus aus rechtsanthropologischer Sicht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 12, 1991, 97-119.
2 Unterwerfung oder Distanz: Rechtssoziologie, Rechtsanthropologie und Rechtspluralismus aus rechtsanthropologischer Sicht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 12, 1991, 97-119.
3 Unter Verweis auf meine »Rechtssoziologie« von 1987, S. 33.
4 Im Max-Planck-Institut und im Seminar für Ethnologie am Institut für Ethnologie und Philosophie. Vgl. auch die ganz unvollständige Aufzählung im Posting vom 14. 7. 2012: Die Rolle des Rechts im Prozess der nachholenden Modernisierung.
5 Deshalb hat auch der Aufsatz im Jahrbuch von 1976, der eben dieses leisten sollte, keine Spuren hinterlassen.
6 So zitiert von Benda-Beckmann John Griffith (S. 101).
7 Keebet von Benda-Beckmann/Franz von Benda-Beckmann, Das Recht der Dinge: Verrechtlichung und Entrechtlichung im Verhältnis zwischen erster und dritter Welt, in: Jürgen Brand/Dieter Strempel (Hg.), Soziologie des Rechts, Festschrift für Erhard Blankenburg zum 60. Geburtstag, Baden-Baden 1998, S. 343-354.
8 Andrea Behrends/Stephen P. Reyna/Günther Schlee (Hg.), Crude Domination, An Anthropology of Oil, New York 2011; dazu der Eintrag vom 4. November 2012 Wie Modernisierung auf Erdöl ausrutscht: »Crude Domination«. Von 2000-2005 gab es am MPI in Halle eine Forschergruppe »Besitz und Eigentum«, die sich ) hauptsächlich mit der Entstehung neuer ländlicher Eigentumssysteme in den ehemaligen sozialistischen Ländern befasste; vgl. Christopher Hann, Besitz und Eigentum: Offener Zugang zu Land, Wissen und Kultur? (Tätigkeitsbericht 2004).

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In eigener Sache: Neue Veröffentlichungen

Die ausführliche Besprechung von Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung, 2011, die ich abschnittsweise bereits in Recht anschaulich und in Rsozblog eingestellt hatte, ist nunmehr in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 32, 2011, 262-276 erschienen.
Im Januar 2013 ist bei Mohr Siebeck erschienen »Demokratie-Perspektiven. Festschrift für Brun-Otto Bryde zum 70. Geburtstag (ISBN 978-3-16-152197-3). Darin S. 675-710 mein Beitrag »Entwicklungshilfe durch Recht und die Konvergenzthese«.
Erschienen sind schließlich in der EzR (Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie der Deutschen Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie – IVR) meine Beiträge Grundlagen der Methodenlehre I und Grundlagen der Methodenlehre II.

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Neu in Rechtssoziologie-online: § 15 Rechtssoziologie als Kulturwissenschaft?

Heute habe ich § 15 Rechtssoziologie als Kulturwissenschaft? in Rechtssoziologie-online eingestellt.

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Zum Dogma vom Vollzugsdefizit des Rechts II

In den 1970er Jahren widmete sich ein Forschungsverbund »Implementation politischer Programme« den teilweise enttäuschenden Ergebnissen politischer Reformprogramme.[1] Es entstanden wichtige Untersuchungen über Vollzugsdefizite, insbesondere im Umweltrecht. Wenige Untersuchungen genügten, um den Eindruck der prinzipiellen Unwirksamkeit des Rechts zu verfestigen, obwohl die Forschungen durchaus auch gewisse Erfolge regulativer Politik verzeichnen konnten. Negative Ergebnisse erregen größere Aufmerksamkeit als positive[2], zumal wenn dazu eine anscheinend schlüssige Begründung mitgeliefert wird, wie sie die Systemtheorie anbot. Das Vollzugsdefizit[3] wurde sprichwörtlich.

Aus den Implementationsstudien der 1970er Jahre hat sich keine kontinuierliche Forschungspraxis entwickelt. Neue Ansätze zur Rechtswirkungsforschung haben viele kluge Überlegungen, aber kaum empirische Forschung gebracht. Heute erscheint die empirische Basis für die Einschätzung politischer Handlungsmöglichkeiten revisionsbedürftig. In den letzten dreißig Jahren hat sich ereignet, was man mit Beniger[4] – als control revolution bezeichnen kann. Spätestens seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 bedienen Behörden und Private sich verstärkt neuer Kontroll-und Überwachungstechniken. Die Technologie hat einen großen Sprung gemacht. Neuen Identifikations- und Analysetechniken – RIF-Technologie, biometrische Verfahren, Gentechnik und Nanochemie – entgehen keine Spuren mehr. Die Datensammlung läuft weitgehend im Verborgenen. und durch die Ausschöpfung und Verknüpfung von Daten, die bei mehr oder weniger allen Aktivitäten durch die IT-Technik anfallen. Rechtliche Verhaltensanforderungen werden in technische Systeme eingebettet. Rüttelstreifen auf der Fahrbahn und Rüttelalarm im Auto sind nur Vorboten technischer Compliance-Systeme.

Parallel zur technischen ist eine zivilgesellschaftliche Infrastruktur entstanden, die nach Rechtsbrüchen Ausschau hält, an ihrer Spitze Transparency International. Viele andere heißen mit Nachnamen Watch (Human Rights Watch, Food Watch, Finance Watch, Energy Watch, Tourism Watch usw.). Die Massenmedien sind ständig auf der Suche nach Skandalen und Skandälchen und annoncieren freudig jeden Rechtsbruch, dessen sie habhaft werden können. Das Internet stellt eine Plattform bereit, auf der auch Individuen Rechtsbrüche anprangern können. Es muss nicht immer gleich Wikileaks sein. Auch das Recht hat zur control revolution beigetragen. Erstens hat es neuartige Individual- und Verbandsklagerechte geschaffen. Zweitens gewährt es Whistleblowern zunehmend Schutz.[5] Drittens hat die Wirtschaft ein Compliance-Regime akzeptieren müssen. Viertens: Das Kartellrecht hat durch die Kombination von Kronzeugenregelung und exorbitanten Bußgeldern Zähne bekommen. Besonders als Ausprägung eines internationalen Softlaw haben Berichtspflichten Konjunktur.[6]

Die Rechtssoziologie hat die Kontrollrevolution noch nicht wirklich wahrgenommen. Vielleicht beruhigen sich manche mit der Überlegung, die Kontrolltechnologie könne ihrerseits so umfangreich und kompliziert geworden sein, dass die Vielzahl der Kontrollinstrumente sich wechselseitig negativ beeinflusst (control paradox). Sie sollten dennoch die zum Dogma gewordene These vom unvermeidlichen Vollzugsdefizit des öffentlichen Rechts einer Überprüfung unterziehen.



[1] Der Ertrag ist in mehreren Sammelbänden dokumentiert: Renate Mayntz (Hg.), Implementation politischer Programme, Empirische Forschungsberichte, 1980; dies., Implementation politischer Programme II — Ansätze zur Theoriebildung, 1983; ferner Eberhard Bohne, Der informale Rechtsstaat, Eine empirische und rechtliche Untersuchung zum Gesetzesvollzug unter besonderer Berücksichtigung des Immissionsschutzes, 1981; Adrienne Windhoff-Héritier, Politikimplementation, Ziel und Wirklichkeit politischer Entscheidungen, 1980. 1993 gab es noch einmal einen Sammelband, der das Thema, nun unter dem Label »Policy-Analyse«, aufnahm: Adrienne Héritier (Hg.), Policy Analyse, Sonderband 24 der Politischen Vierteljahresschrift (PVS), 1983.

[2] So für das Steuerungsversagen Hubert Rottleuthner, Grenzen rechtlicher Steuerung – und Grenzen von Theorien darüber, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie Beiheft 54 , 1992, 123-139, S. 139.

[3] Nach dem Titel von Gerd Winter, Das Vollzugsdefizit im Wasserrecht, E. Beitr. zur Soziologie d. öffentl. Rechts, 1975.

[4] James R. Beniger, The Control Revolution. Technological and Economic Origins of the Information Society, Cambridge, Mass. 1986.

[5] Zuletzt etwa EGMR Urteil vom 21.07.2011 – 28274/08, NJW 2011, 3501; Alexius Leuchten, Der gesetzliche Schutz für Whistleblower rückt näher, ZRP 2012, 142-145.

[6] Nur als Beispiel: Zur Umsetzung der OECD Guidelines for Multinational Enterprises haben alle Vertragsstaaten haben Nationale Kontaktstellen (National Contact Points) eingerichtet, die für die Verbreitung und Einhaltung der Leitsätze werben sollen und an die Verstöße gegen die Leitsätze gemeldet werden können. Vor allem Gewerkschaften und NGOs nutzen dieses Verfahren. Die vorgebrachten Fälle werden dann in einem mediationsähnlichen Verfahren mit dem betreffenden Unternehmen erörtert. Solche Beschwerden werden vor allem von Gewerkschaften und NGOs eingelegt. Sie führen dann zu einem Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren, und das Ergebnis wird am Ende auch veröffentlicht.

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