Kadijustiz als Negerkuss der Rechtssoziologie?

Ist der Kadi, ähnlich wie der Negerkuss, der als rassistisch konnotiert und deshalb als inakzeptabel gilt, diskriminierend, so dass er aus dem Sprachgebrauch von Rechtssoziologie und Rechtstheorie verbannt werden muss?

Ich habe Hubert Treibers »Einladung zur Lektüre« von Max Webers Rechtssoziologie[1] angenommen. Dabei bin ich auch auf den Begriff der Kadijustiz gestoßen, den Weber allein in der »Rechtssoziologie« sieben Mal verwendet. Der Begriff ist weit darüber hinaus zum Stich-, Sprich- und Reizwort geworden, das nach Klarstellung ruft. Treiber betont, dass Weber mit dem Begriff der Kadijustiz nicht das historische Phänomen, sondern einen Idealtypus gemeint habe und kritisiert (in Fn. 68 auf S. 111) Susanne Baer, weil sie[2] verkenne, dass der Begriff »typologisch« gemeint sei. Diese Kritik ist nicht ganz fair, denn Baer zitiert die Stelle aus WuG 1922, 736, wo Weber sagt, es gehe ihm um die »Kadi-Justiz« im sprichwörtlichen Sinne und nicht um ihre reale historische Erscheinung. Andererseits lässt sich der bei Baer stets mitlaufende Diskriminierungsverdacht so einfach nicht ausräumen.

Treiber beruft sich für seine Kritik an Baer auf folgenden Satz Webers:

»Das Idealbild dieser rationalen Rechtspflege ist die ›Kadijustiz‹ in der ›salomonischen« Urteile wie sie der Held dieser Legende und – SANCHO PANSA als Statthalter fällen.«[3]

Auch wenn Weber die Kadijustiz als »Idealtyp« gemeint ist, so wäre die Konstruktion doch auf Sand gebaut, wenn sie die sozialhistorische Realität von vornherein verfehlte. Treiber zieht zum islamischen Recht mehrfach einen grundlegenden, aber wohl veralteten Aufsatz von Joseph Schacht heran. Wiewohl Schacht die Rationalitätsthese grundsätzlich stützt, meint er doch, der Inhalt, den Weber dem Begriff der Kadijustiz gegeben habe, treffe »in keiner Weise auf die Rechtsprechung des nach der Sharia entscheidenden Qadi« zu.[4] Diese Kritik ist von Irene Schneider kundig aufgegriffen worden[5], die allerdings eher das Bild einer Kadijustiz zeichnet, wie es nach der klassischen Rechtsliteratur des Islam idealiter sein sollte, als einen empirisch gedachten Idealtyp.

Seither hat Intisar A. Rabb 2015 den Diskriminierungsverdacht explizit gemacht.[6] Er behauptet, dass »Kadijustiz« in der Argumentation von Juristen und Gerichten »pathetisch« als negatives Gegenmodell angeführt werde, das an Gefühle appelliere, anstatt Gründe für die Entscheidung anzugeben. Dieses Argument zehre von einem durch Max Weber verbreiteten Zerrbild islamischen Rechts, dem von der sozialhistorischen Forschung längst der Boden entzogen worden sei.

Damit steht die Forderung im Raum, in rechtssoziologischen und in juristischen Zusammenhängen auf den Begriff der Kadijustiz zu verzichten, weil sich mit ihm den Islam diskriminierende Konnotationen verbinden. Ich plädiere dagegen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, Max Webers Begriffsverwendung als idealtypisch zu erklären. Man muss mindestens fragen, ob Webers Äußerungen zur Kadijustiz sich zu einer idealtypischen Konstruktion konsolidieren lassen und dabei auch die rechts- und sozialhistorische Kritik an Max Weber zur Kenntnis nehmen. Am Ende wird sich herausstellen, dass die Verwendung von »Kadijustiz« als negative Kontrastfolie wohl ein Zerrbild von Max Webers theoretischer Konstruktion liefert. Damit bleibt die Ausgangsfrage, ob man künftig auf den Begriff verzichten soll, aber noch offen, denn auch, wenn Webers Begriffsverwendung nicht diskriminierend (gemeint) war, so lässt sich kaum bestreiten, dass der Begriff heute vielfach in einem pejorativen Sinne verwendet wird. Die Antwort hängt am Ende von einer wertenden Entscheidung ab, deren Richtung von der persönlichen Einstellung zu politmoralischen Anforderungen an die Sprache vorgeprägt ist. Ich konzentriere mich auf die Frage, ob es Weber gelungen ist, die Kadijustiz zu einem Idealtyp zu kondensieren, wie man dessen Gehalt umschreiben kann und ob es weiterhin als analytisches Konzept in der Rechtssoziologie seinen Platz hat.

In einem Anhang zu diesem Eintrag stelle ich zunächst Textsstellen zusammen, in denen Max Weber vom Kadi redet. Im Gesamttext von »Wirtschaft und Gesellschaft« (WuG) taucht der Kadi als Stichwort 19-mal auf, davon sieben Mal in der RS. Diese und weitere Textstellen habe ich in der folgenden Liste zusammengestellt. Ich zitiere hier nach den im Internet verfügbaren Texten, WuG nach dem Erstdruck von 1922. Meine Abneigung gegen die Max-Weber-Gesamtausgabe ist bekannt. In diesem Fall habe ich die MWG zwar zu Rate gezogen. Aber sie hilft sie nicht wirklich weiter.

Der geneigte Leser mag sich aus der nun folgenden langen Liste selbst ein Bild machen oder er mag sie überschlagen und auf die Fortsetzung dieses Blogeintrags warten, in dem ich meine noch immer nicht ganz eindeutige Einschätzung zur Diskussion stelle.

Da ich Schwierigkeiten habe, die Liste unmittelbar im Blog einwandfrei zu formatieren, füge ich sie hier, wie gesagt, als Anhang im PDF-Format ein. Hier auch noch separat die Adresse zum Download: https://www.rsozblog.de/wp-content/uploads/2026/07/Max-Weber-Zitate-zum-Kadi-.pdf.


[1] Hubert Treiber, Max Webers Rechtssoziologie – eine Einladung zur Lektüre, Harrassowitz Verlag Wiesbaden, 2017. Dazu meine Rezension in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 38, 218, 338-350.

[2] In ihrer »Rechtssoziologie«, 2. Aufl. 2015, Fn. 46 auf S. 127.

[3] Winckelmann (Hg.), Max Weber. Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1967, 296 = MWG I/22-3, 563.

[4] Joseph Schacht, Zur soziologischen Betrachtung des islamischen Rechts, Der Islam 22, 1935, 207-238, S. 224.

[5] Irene Schneider, Die Merkmale der idealtypischen »qadi«-Justiz – Kritische Anmerkungen zu Max Webers Kategorisierung der islamischen Rechtsprechung, Der Islam 70, 1993, 145-159.

[6] Intisar A. Rabb, Against Kadijustiz: On the Negative Citation of Foreign Law, Suffolk University Law Review XLVIII, 2015, 343-377.

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Die Max-Weber-Gesamtausgabe (MWG) ist ein Unglück für die Rechtssoziologie

Vor mir liegt ein neues Buch von Hubert Treiber: Max Webers Rechtssoziologie – eine Einladung zur Lektüre, Harrassowitz Verlag Wiesbaden, 2017. Ich vermute einmal, dass es ein interessantes Buch ist, denn Treiber ist (nicht nur) ein ausgewiesener Weber-Kenner. Aber der Titel des Buches wirkt wie blanke Ironie. Eine Einladung zur Lektüre sollte an erster Stelle eine handliche und zugängliche Textausgabe benennen. Treiber benutzt – selbstverständlich, würden die Editoren sagen – die Max-Weber-Gesamtausgabe (MWG). Die aber ist für Normalos nicht verfügbar und, wenn sie sie denn entliehen haben, ungenießbar.

Die seit 1984 erscheinende MWG ist noch immer nicht ganz abgeschlossen. Schon seit längerem liegen aber 24 der 25 Bände von Teil I (Schriften und Reden) vor. Die Bandzählung täuscht, denn mehrere Bände sind in Teilbände aufgespalten, so insbesondere auch Band I/22, der Webers eigene Beiträge zu dem »Grundriß der Sozialökonomik« enthält, die unter dem Titel »Wirtschaft und Gesellschaft« (WuG) vertraut sind. Der Teilband I/22, 3 mit dem Untertitel »Recht«, hg. von Werner Gephart und Siegfried Hermes, ist 2010 erschienen.[1] Er umfasst 842 Seiten und eine Einlage und kostet 319 EUR. Der eigentlich interessierende Text, der bisher als Webers Rechtssoziologie geläufig war, ist hier von S.191-247 und von S. 274-639 abgedruckt. Die Lektüre ist trotz der erfreulich großen und gut lesbaren Drucktype wegen der doppelten Serie von editorischen und kommentierenden Fußnoten kein Vergnügen, zumal den Texten keine Gliederung vorangestellt wird.

So verdienstvoll die Gesamtausgabe auch sein mag[2], sie hat den kontraproduktiven Effekt, dass der Zugang zu Weber für den Durchschnittsleser erschwert ist, ohne dass dem ein entsprechender Mehrwert gegenübersteht. Zuvor wurde »Wirtschaft und Gesellschaft« vornehmlich in den von Johannes Winckelmann besorgten Ausgaben, zuletzt in der 5. Auflage von 1972, als einheitliches Werk rezipiert. Das gilt erst recht für die Kapitel VI (Die Wirtschaft und die Ordnungen) und VII (Rechtssoziologie) von WuG Teil II, die Winckelmann 1960 in einem eigenen Band als »Rechtssoziologie« herausgegeben hatte, und die seither Max Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne bilden.

Die Gesamtausgabe hat diese Einheit zerrissen, und »kritisch« vorgeführt, dass es sich bei den überkommenen Editionen von WuG um »unterschiedliche Zusammenstellungen von heterogenen Textbeständen«[3] handelt. Die von Winckelmann als »Rechtssoziologie« herausgegebenen Teile von WuG stammen schon aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg. Im Erstdruck von WuG bildeten sie Teil 2 Kapitel VI (»Die Wirtschaft und die Ordnungen«) und VII. Nun werden sie auseinanderdividiert. Kapitel VII, das im Erstdruck als »Rechtssoziologie (Wirtschaft und Recht)« firmierte, erhält den Titel »Entwicklungsbedingungen des Rechts« und wird zur »so genannten« Rechtssoziologie, zur Rechtssoziologie in Anführungszeichen.

Das Wissenschaftlergewissen verlangt eigentlich, nun auf die kritisch edierten Texte zurückzugehen. Aber das erfordert unverhältnismäßige Anstrengung. An die Stelle eines handlichen Bandes mit 280 Seiten Weber-Text sind die fünf Teilbände von MWG Band I/22 mit 3273 Seiten getreten. Dazu kommen noch die Bände I/23 (Wirtschaft und Gesellschaft. Soziologie), I/24 (Entstehungsgeschichte und Dokumente) und I/25 mit dem Gesamtregister. Verwirrender noch wird die Sache durch eine sechsbändige »Studienausgabe« von MWG I 22 und 23 mit noch einmal anderer Seitenzählung. Sie hat insgesamt 16 Bände, sechs davon für WuG. Wer soll das lesen oder sich darin auch nur zurechtfinden? Der Verlag selbst gibt die Antwort mit einem Zitat aus einer Rezension von Dirk Kaesler: »Max Weber-Schriftgelehrte«[4]. Für alle anderen ist die MWG schlicht überflüssig. Sie ist nicht nur überflüssig, sondern schädlich, weil sie, was inzwischen drei ganze Generationen von Wissenschaftlern aussortiert haben, wieder aus der Müllhalde der Geistesgeschichte hervorholt. Mir ist bisher kein Fundstück untergekommen, welches das für die Rechtssoziologie rezipierte Weberbild wesentlich verändert. Ich bin gespannt, ob Treiber mich eines Besseren belehren wird (wiewohl das kaum seine Absicht war).

Die Kritik an der Editionspraxis von Marianne Weber und später von Johannes Winckelmann[5] betrifft in erster Linie die Zusammenstellung von Texten aus verschiedenen Schaffensperioden als einheitliches Werk unter dem Titel »Wirtschaft und Gesellschaft«. Die heute als Rechtssoziologie geläufigen Abschnitte von WuG waren, von Überarbeitungen und Ergänzungen im Manuskript abgesehen, schon 1913 abgeschlossen. Das spricht dafür, weiterhin die Winckelmann-Ausgaben zu benutzen, zumal Winckelmann seit 1958 das Originalmanuskript der Kapitel I und VII von WuG Teil 2 zur Verfügung hatte.[6] Wer die Winckelmann-Ausgabe nicht zur Hand hat, ist mit der bei Zeno.org online verfügbaren, von Marianne Weber besorgten Erstausgabe von Wirtschaft und Gesellschaft (WuG) gut bedient. Besser noch die Druckausgabe, die man sich im Internet Archive herunterladen kann. Ich zitiere sie hier und sonst als WuG 1922.

Winckelmann wird vorgeworfen, dass er eigenmächtige Änderungen und Ergänzungen an den ihm verfügbaren Texten vorgenommen habe. Auch die Herausgeber von I/22, 3 MWG scheuen Ameliorationen nicht ganz. Was einmal Kapitel VII von WuG war, steht in MWG I/22, 3 (S. 274-639) unter der Überschrift »Entwicklungsbedingungen des Rechts«. Die Begründung der Editoren für diese Wahl[7] ist wenig überzeugend. Der alte Titel war besser begründet, hatte Weber doch selbst auf diese Texte als »Rechtssoziologie« verwiesen. Die neue Überschrift trägt nur einem von drei Aspekten des Textes Rechnung. Die Entwicklungsbedingungen sind sogar eher sekundär im Verhältnis zu dem Rationalisierungskonzept und dem damit verbundenen Stufenmodell. Den »thematischen Kern« trifft sie daher nicht. In summa ist die MWG zur Hürde für alle geworden, die sich auf die Schulter des Riesen stellen wollen.

Ich bin kein Weber-Kenner und will auch keiner werden. Aber selbstverständlich kann ich mir eine Rechtssoziologie ohne Max Weber nicht vorstellen.[8] Im Hinterkopf habe ich dabei noch immer das Modell einer »kumulativen Erkenntnisentwicklung«, mit dem ich anscheinend nicht völlig vereinsamt bin.[9] In einem weiteren Sinne gehört dazu allerdings viel mehr als Webers Rechtssoziologie im engeren Sinne; dazu gehören der Grundsatz der Wertfreiheit der Wissenschaft, die individualistisch und handlungstheoretisch einsetzende verstehende Soziologie mit ihren Grundbegriffen, die Lehre von den Idealtypen, Herrschaftssoziologie und Bürokratietheorie. Für den Rechtssoziologen, der nicht zum Weber-Schriftgelehrten mutieren will, sind insoweit neben der WuG 1922 die gleichfalls längst im Internet verfügbaren Erstdrucke der fünf Bände mit »Gesammelten Aufsätzen« ausreichend. Dort findet man insbesondere den Objektivitätsaufsatz von 1904[10], die Stammler-Kritik von 1906[11] und den Kategorienaufsatzes von 1913[12], der auch als Logos-Aufsatz geläufig ist.

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[1] Ausführlich zu diesem Band François Chazel, Max Webers »Rechtssoziologie« im Lichte der Max Weber Gesamtausgabe, ZfRSoz 33, 2012/13, 151-173; Hubert Treiber, Zu Max Webers »Rechtssoziologie«. Rezensionsessay zur Max Weber-Gesamtausgabe (MWG I/22-3), Sociologia Internationalis 49, 2011, 139-155.

[2] Nicht zuletzt, weil sie eine Flut neuer Sekundärliteratur ausgelöst hat, gespeist vor allem von den vielen an der Edition beteiligten Wissenschaftlern.

[3] MWG Hinweise der Herausgeber, MWG 22-3, S. XII.

[4] Vierteljahresschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 101, 2014, 218-219.

[5] Grundlegend Friedrich H. Tenbruck, Abschied von Wirtschaft und Gesellschaft, Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 133, 1977, 703-736 (Besprechung der 5. revidierten Auflage von WuG mit textkritischen Erläuterungen von Johannes Winckelmann).

[6] Marianne Weber schenkte es nach dem Erstdruck von WuG 1922 Karl Löwenstein, der zum Heidelberger Weberkreis gehört hatte (und der sich nach 1945 gegen die gegen die insbesondere von Wolfgang J. Mommsein in die Welt gesetzte These wandte, Weber sei mit seinem Konzept der charismatischen Herrschaft ein Wegbereiter Hitlers gewesen). Dazu Winckelmann, Vorbericht zu Max Weber, Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1967, 50ff.

[7] MWG I/22-3 S. 141f.

[8] Wie ich sie mir mit Max Weber vorstelle, zeige ich auf Rechtssoziologie-online.de.

[9] Gert Albert, Weber-Paradigma, in: Georg Kneer/Markus Schroer (Hg.), Handbuch Soziologische Theorien, 2009, 517-554, S. 517. Da stand wohl doch ziemlich lange die Autorität Tenbrucks im Wege, der Webers Schritt (oder Sprung) von der Kulturwissenschaft im Objektivitätsaufsatz von 1904 zur Soziologie in den »Grundbegriffen« von 1921 nicht nachvollziehen wollte oder konnte (Friedrich H. Tenbruck, Das Werk Max Webers: Methodologie und Sozialwissenschaften, KZfSS 38,1984, 3-12; mehrfach nachgedruckt).

[10] Die »Objektivität« sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis, meistens zitiert nach: Max Weber, Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, hg. von Johannes Winckelmann, 6. Aufl. 1985, 146-214.

[11] R. Stammlers »Überwindung« der materialistischen Geschichtsauffassung. Besprechung von Rudolf Stammlers »Wirtschaft und Recht nach der materialistischen Geschichtsauffassung«, Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik 22, 1906, 143-207,

[12] Ueber einige Kategorien der verstehenden Soziologie, Logos IV, 1913, 253-294.

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