Kadijustiz als Negerkuss der Rechtssoziologie?

Ist der Kadi, ähnlich wie der Negerkuss, der als rassistisch konnotiert und deshalb inakzeptabel gilt, diskriminierend, so dass er aus dem Sprachgebrauch von Rechtssoziologie und Rechtstheorie verbannt werden muss?

Ich habe Hubert Treibers »Einladung zur Lektüre« von Max Webers Rechtssoziologie[1] angenommen. Dabei bin ich auch auf den Begriff der Kadijustiz gestoßen, den Weber allein in der »Rechtssoziologie« sieben Mal verwendet. Der Begriff ist weit darüber hinaus zum Stich-, Sprich- und Reizwort geworden, das nach Klarstellung ruft. Treiber betont, dass Weber mit dem Begriff der Kadijustiz nicht das historische Phänomen, sondern einen Idealtypus gemeint habe und kritisiert (in Fn. 68 auf S. 111) Susanne Baer, weil sie[2] verkenne, dass der Begriff »typologisch« gemeint sei. Diese Kritik ist nicht ganz fair, denn Baer zitiert die Stelle aus WuG 1922, 736, wo Weber sagt, es gehe ihm um die »Kadi-Justiz« im sprichwörtlichen Sinne und nicht um ihre reale historische Erscheinung. Andererseits lässt sich der bei Baer stets mitlaufende Diskriminierungsverdacht so einfach nicht ausräumen.

Treiber beruft sich für seine Kritik an Baer auf folgenden Satz Webers:

»Das Idealbild dieser rationalen Rechtspflege ist die ›Kadijustiz‹ in der ›salomonischen« Urteile wie sie der Held dieser Legende und – SANCHO PANSA als Statthalter fällen.«[3]

Auch wenn Weber die Kadijustiz als »Idealtyp« gemeint ist, so wäre die Konstruktion doch auf Sand gebaut, wenn sie die sozialhistorische Realität von vornherein verfehlte. Treiber zieht zum islamischen Recht mehrfach einen grundlegenden, aber wohl veralteten Aufsatz von Joseph Schacht heran. Wiewohl Schacht die Rationalitätsthese grundsätzlich stützt, meint er doch, der Inhalt, den Weber dem Begriff der Kadijustiz gegeben habe, treffe »in keiner Weise auf die Rechtsprechung des nach der Sharia entscheidenden Qadi« zu.[4] Diese Kritik ist von Irene Schneider kundig aufgegriffen worden[5], die allerdings eher das Bild einer Kadijustiz zeichnet, wie es nach der klassischen Rechtsliteratur des Islam idealiter sein sollte, als einen empirisch gedachten Idealtyp.

Seither hat Intisar A. Rabb 2015 den Diskriminierungsverdacht explizit gemacht.[6] Er behauptet, dass »Kadijustiz« in der Argumentation von Juristen und Gerichten »pathetisch« als negatives Gegenmodell angeführt werde, das an Gefühle appelliere, anstatt Gründe für die Entscheidung anzugeben. Dieses Argument zehre von einem durch Max Weber verbreiteten Zerrbild islamischen Rechts, dem von der sozialhistorischen Forschung längst der Boden entzogen worden sei.

Damit steht die Forderung im Raum, in rechtssoziologischen und in juristischen Zusammenhängen auf den Begriff der Kadijustiz zu verzichten, weil sich mit ihm den Islam diskriminierende Konnotationen verbinden. Ich plädiere dagegen. Dazu reicht es allerdings nicht aus, Max Webers Begriffsverwendung als idealtypisch zu erklären. Man muss mindestens fragen, ob Webers Äußerungen zur Kadijustiz sich zu zu einer idealtypischen Konstruktion konsolidieren lassen und dabei auch die rechts- und sozialhistorische Kritik an Max Weber zur Kenntnis nehmen. Am Ende wird sich herausstellen, dass die Verwendung von »Kadijustiz« als negative Kontrastfolie wohl ein Zerrbild von Max Webers theoretischer Konstruktion liefert. Damit bleibt die Ausgangsfrage, ob man künftig auf den Begriff verzichten soll, aber noch offen, denn auch, wenn Webers Begriffsverwendung nicht diskriminierend (gemeint) war, so lässt sich kaum bestreiten, dass der Begriff heute vielfach in einem pejorativen Sinne verwendet wird. Die Antwort hängt am Ende von einer wertenden Entscheidung ab, deren Richtung von der persönlichen Einstellung zu politmoralischen Anforderungen an die Sprache vorgeprägt ist. Ich konzentriere mich auf die Frage, ob es Weber gelungen ist, die Kadijustiz zu einem Idealtyp zu kondensieren, wie man dessen Gehalt umschreiben kann und ob es weiterhin als analytisches Konzept in der Rechtssoziologie seinen Platz hat.

In einem Anhang zu diesem Eintrag stelle ich zunächst Textsstellen zusammen, in denen Max Weber vom Kadi redet. Im Gesamttext von »Wirtschaft und Gesellschaft« (WuG) taucht der Kadi als Stichwort 19-mal auf, davon sieben Mal in der RS. Diese und weitere Textstellen habe ich in der folgenden Liste zusammengestellt. Ich zitiere hier nach den im Internet verfügbaren Texten, WuG nach dem Erstdruck von 1922. Meine Abneigung gegen die Max-Weber-Gesamtausgabe ist bekannt. In diesem Fall habe ich die MWG zwar zu Rate gezogen. Aber sie hilft sie nicht wirklich weiter.

Der geneigte Leser mag sich aus der nun folgenden langen Liste selbst ein Bild machen oder er mag sie überschlagen und auf die Fortsetzung dieses Blogeintrags warten, in dem ich meine noch immer nicht ganz eindeutige Einschätzung zur Diskussion stelle.

Da ich Schwierigkeiten habe, die Liste unmittelbar im Blog einwandfrei zu formatieren, füge ich sie hier, wie gesagt, als Anhang im PDF-Format ein. hir auch noch separat die Adresse zum Download: https://www.rsozblog.de/wp-content/uploads/2026/07/Max-Weber-Zitate-zum-Kadi-.pdf.


[1] Hubert Treiber, Max Webers Rechtssoziologie – eine Einladung zur Lektüre, Harrassowitz Verlag Wiesbaden, 2017. Dazu meine Rezension in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 38, 218, 338-350.

[2] In ihrer »Rechtssoziologie«, 2. Aufl. 2015, Fn. 46 auf S. 127.

[3] Winckelmann (Hg.), Max Weber. Rechtssoziologie, 2. Aufl. 1967, 296 = MWG I/22-3, 563.

[4] Joseph Schacht, Zur soziologischen Betrachtung des islamischen Rechts, Der Islam 22, 1935, 207-238, S. 224.

[5] Irene Schneider, Die Merkmale der idealtypischen »qadi«-Justiz – Kritische Anmerkungen zu Max Webers Kategorisierung der islamischen Rechtsprechung, Der Islam 70, 1993, 145-159.

[6] Intisar A. Rabb, Against Kadijustiz: On the Negative Citation of Foreign Law, Suffolk University Law Review XLVIII, 2015, 343-377.

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