Vergleichsobjekte und Vergleichsmengen

Im Grunde setzt jede Begriffsbildung einen Vergleich voraus, denn Begriffe zu bilden heißt, Dinge zu unterscheiden; und unterscheiden kann man nur durch Vergleichen. Schon eine bloße Deskription oder Definition lässt sich nicht ohne Vergleich gewinnen. Das gilt erst recht für jede Quantifizierung. Man zählt Objekte nur, wenn sie irgend etwas gemeinsam haben und einander insofern ähnlich sind. Insofern ist jede Statistik das Ergebnis eines Vergleichs. Allerdings gibt man sich mit einer Statistik oft nicht zufrieden, sondern vergleicht Teilmengen, die sich bei aller Ähnlichkeit in bestimmten Parametern unterscheiden, etwa indem man die Zeit variiert oder andere Teilmengen bildet, für die Rechtsvergleichung, indem man die Teilmengen aus verschiedenen Rechtssystemen wählt.[1] So gehören zu einem methodisch bewussten Vergleich außer der bereits eingeführten Unterscheidung zwischen Ähnlichkeitsvergleich und »strukturellem« Vergleich die Bestimmung von Vergleichsobjekten und Vergleichsmengen.

Vergleichsobjekte kommen kraft ihrer Ähnlichkeit in den Blick. Wenn gesagt wird, Äpfel und Birnen seien nicht vergleichbar, so soll damit gesagt werden, dass sich nur ähnliche Objekte vergleichen lassen. Das trifft so streng nicht zu, denn alle Gegenstände haben irgendetwas gemeinsam. Sonst wären sie nicht von dieser Welt. Aber das Sprichwort hat einen wahren Kern, denn zunächst beginnt ein Vergleich regelmäßig damit, dass man Ähnlichkeiten feststellt, angetrieben von der Vermutung, dass Objekte, die hinsichtlich hinsichtlich ihrer bekannten Eigenschaften ähnlich sind, auch hinsichtlich weiterer Eigenschaften ähnlich sein könnten, dass dass sie einen gemeinsamen Ursprung haben oder gleiche Beziehungen oder Funktionen ausfüllen könnten. Im Umkehrschluss gilt dann, dass Objekte, die in bestimmter Beziehung verschieden sind, auch hinsichtlich anderer Eigenschaften verschieden sein müssen. Interessant sind dann die Fälle von Gleichheit bei Verschiedenheit und Verschiedenheit bei Gleichheit.

Hat man zwei Objekte als ähnlich erkannt, stellt sich mehr oder weniger unwillkürlich die Frage, nach den Unterschieden. Selbst wenn ich nur Apfel und Birne vor mir sehe, kann ich beinahe unendlich viele Gemeinsamkeiten und Unterschiede entdecken (Form, Volumen, Gewicht, Reife, Herkunft, Genetik usw.) Man pflegt zu sagen, Äpfel und Birnen seien nicht vergleichbar. Damit hat man sie im Grunde schon verglichen. Aus dem Vergleich vieler ähnlicher Früchte hat man wegen bestimmter Unterschiede in Form und Genetik die Gattungen »Apfel« und »Birne« entwickelt. Vergleichbar werden die Gattungen wie schon die einzelnen Objekte erst im Hinblick auf eine Fragestellung (Hypothese, Theorie). Apfel und Birne als Gattung entstehen aus der Theorie, dass es sich bei den beiden Früchten trotz mancher Ähnlichkeit um verschiedene Arten handelt, die sich wechselseitig nicht durch Bestäubung fortpflanzen können. Wenn man dann die Gattungen vergleichen will, könnte man fragen, welche von beiden gesünder ist oder welche sich besser aufbewahren lässt. Damit hätte man die beiden Vergleichsobjekte zu einer neuen Vergleichsmenge zusammengefasst.

Solche Vergleiche werden im Alltag und in der Wissenschaft laufend angestellt, ohne dass die Methode als Vergleich besonders bedacht oder gar ausgesprochen wird. Die Vergleichsobjekte werden einer Vergleichsmenge entnommen, die ihrerseits durch Vergleich mit anderen abgegrenzt wird. Deren Grenzen ergeben sich aus der Fragestellung.

Die Fragestellung wiederum kann aus zwei Richtungen erfolgen. Oft ist es die Ähnlichkeit von Objekten, die Fragen herausfordert. Diese Situation ergibt sich überall dort, wo Statistiken oder andere Daten vorhanden sind, denn solche Daten sind nicht anderes als Sammlungen von ähnlichen Objekten. Dann spricht man von einem datengetriebenen oder Bottom-Up-Ansatz.[2] Umgekehrt kann eine Hypothese über irgendwelche Zusammenhänge die Suche nach ähnlichen Objekten anregen. Das wäre dann ein hypothesengetriebener oder Top-Down-Ansatz. Für den Ähnlichkeitsvergleich bietet sich der  Bottom-Up-Ansatz an, denn wo Daten vorhanden sind, gibt es anscheinend schon eine Auswahl von Objekten nach Ähnlichkeit. Am besten steht es, wenn Hypothesen und verfügbares Datenmaterial zusammentreffen. Die Rechtssoziologie kennt eine Reihe von Thesen, die nach einem Rechtssystem- oder Länder-übergreifenden Vergleich rufen und für die sich Statistiken als Daten anbieten. Die bekannteste These dieser Art ist die vom Anschwellen des Rechtsstoffs, und so ist es kein Zufall, dass Coupette und Mitautoren diese These für einen Rechtsstrukturvergleich zwischen Deutschland und den USA gewählt haben.[3] Auf verfügbares Datenmaterial treffen insbesondere Vermutungen, die das Gerichtssystem betreffen. Dazu liefern Justizstatistiken und veröffentlichte Entscheidungen relevantes Material. Vermutungen dieser Art betreffen etwa die Zunahme alternativer Streitschlichtung und parallel den Rückgang förmlicher Gerichtsverfahren oder die Korrelation von Insolvenzen und der Häufigkeit von Gerichtsverfahren.

Ein interessantes Konzept der Vergleichsmengenbildung ist das Consideration-Set-Konzept. Es stammt aus der Verbraucherpsychologie und ist dort empirisch besonders gut erforscht. In der klassischen Konsumentenforschung bedeutet consideration set: Aus der Menge aller potenziell verfügbaren Optionen (total set, Grundmenge) wird zunächst entfernt, was nicht zugänglich ist, und so ein awareness set gebildet. Ein Relevanz-Filter entfernt sodann, was nicht zur Geschichte, zum Kontext und zum Ziel des Auswahlprozesses passt. Für den Detailvergleich bleibt ein consideration set, aus dem dann ggfs. eine Option gewählt wird.[4] In Texten zur Rechtsinformatik wird aus dem consideration set das legal document set of interest.

Die Rechtsvergleichung soll nach ihrem wissenschaftlichen Anspruch Vergleichsmengen über einen sehr weiten Rechtsbegriff bestimmen, um methodologischen Etatismus und Eurozentrik zu vermeiden. Rechtsvergleichung schließt also nicht nur Gesetze, Präjudizien und Gewohnheitsrecht ein, sondern blickt auch auf die Phänomene, die heute als pluralistisches Recht verhandelt werden. In der Praxis beschränkt sich der Rechtsvergleich dann aber doch regelmäßig auf zwei Länder oder einen Rechtskreis. Weiter kann die Vergleichsmenge begrenzt werden, indem sie auf ein Rechtsgebiet eingeschränkt wird. Für praktische Zwecke begibt sich der Vergleich oft auf die Mikroebene, indem nur einzelne Rechtsfiguren aus zwei Rechtsordnungen verglichen werden.

In den Naturwissenschaften ist es sinnvoll, bei der Bestimmung der Vergleichsobjekte immer weiter zu differenzieren. Zum Vergleich von Häusern kann man über den Vergleich von Lage, Größe und Form über die Baumaterialien bis hin zur Betrachtung von deren Molekular- und Atomstruktur vordringen. Für den Vergleich von Gerichtsurteilen wird man wohl nach dem Spruchkörper, nach Geschlecht, Alter und sozialer Herkunft der Richter fragen. Dagegen hilft es nicht weiter, die chemischen und neurophysiologischen Vorgänge in Richterköpfen als Variablen in den Vergleich einzubeziehen. Für die sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung werden die Variablen erst interessant, wenn sich zu einer größeren Einheit zusammenfügen, etwa zu Entscheidungen einzelner Richter oder einer ganzen Gerichtsbarkeit.

Was die Vergleichsobjekte der Rechtsvergleichung betrifft, so ergibt sich aus der funktionalen Methode, dass in erster Linie nicht Texte oder Begriffe, sondern Problemlösungen verglichen werden. Die Rechtsvergleichung gilt weithin als empirische Disziplin. Von einer solchen könnte man wohl einen Katalog durch Recht geregelter Probleme erwarten. Das ist aber nicht der Ehrgeiz der Rechtsvergleichung. Sie verfügt über keinen universalen Variablenkatalog. Man geht davon aus, dass die Probleme aus sozialen Konflikten entstehen und damit historisch und kulturell kontingent sind, weil sie sich mit der Entwicklung von Gesellschaft und Technik verändern. Die Praxis der Rechtsvergleichung blickt entweder aus aktuellem Anlass auf sehr spezielle Fragen oder sie konzentriert sich auf klassische Problemfelder wie

Vertragsbindung und -durchsetzung,

Haftung und Schadensausgleich,

Eigentum und Nutzung,

Familie und Status,

Straftatbestände und Strafen,

Gerichtsverfahren und alternative Streitschlichtung,

Staatliche Machtbegrenzung.

Dabei genießt der Ähnlichkeitsvergleich nur eine geringe Aufmerksamkeit. Das liegt in erster Linie wohl daran, dass die für einen Ähnlichkeitsvergleich in Betracht kommenden Merkmale für die Rechtsvergleichung zu »oberflächlich« erscheinen. Die Relevanz von Oberflächenmerkmalen könnte sich aber ändern, wenn es gelingt, diese Merkmale mit Hilfe künstlicher Intelligenz in größerer Breite und Tiefe darzustellen. Diese Richtung haben Corinna Coupette und Andreas M. Fleckner als quantitative Rechtsforschung aufgezeigt.[5] Als »Rechtsstrukturvergleich« soll die Forschung Eingang in die Rechtsvergleichung Eingang finden.[6]


[1] Zu Möglichkeiten und Methoden quantitativer Rechtsorschung ausführlich Corinna Coupette/Andreas M. Fleckner, Quantitative Rechtswissenschaft, JZ 2018, 379–389.

[2] Corinna Coupette/Dirk Hartung, Rechtsstrukturvergleichung, RabelsZ 2022, 935-975, 959.

[3] Daniel Martin Katz/Corinna Coupette/Janis Beckedorf/Dirk Hartung, Complex Societies and the Growth of the Law, Scientific Reports 10, 2020, 18737; Corinna Coupette/Dirk Hartung, Rechtsstrukturvergleichung, RabelsZ 2022, 935-975 .

[4] Einen Überblick bietet der Artikel »Consideration Set« von Wikipedia.

[5] Corinna Coupette/Andreas M. Fleckner, Quantitative Rechtswissenschaft, JZ 2018, 379–389. Grundlegend Corinna Coupette, Juristische Netzwerkforschung, 2019; ferner Corinna Coupette/Janis Beckedorf/Dirk Hartung/Michael Bommarito/Daniel Martin Katz, Measuring Law Over Time: A Network Analytical Framework with an Application to Statutes and Regulations in the United States and Germany, 2021, https://doi.org/10.48550/arXiv.2101.11284.

[6] Corinna Coupette/Dirk Hartung, Rechtsstrukturvergleichung, RabelsZ 2022, 935–975.

Ähnliche Themen

ChatGPT-Test: Caravaning kollidiert mit Wirtschaft und Gesellschaft

Ich gönne der FAZ jede Anzeige. Aber die ganzseitige Anzeige, die am Freitag, den 14. 11. 2025 prominent auf S. 7 mit der Überschrift »Reiselust trifft Wirtschaftskraft« erschien, verlangt nach einer kritischen Stellungnahme. Da es sich in diesem Fall nicht um ein juristisches Thema handelt, habe ich die Aufgabe ganz ChatGPT überlassen. Hier ist die Antwort, an der ich nicht ein Wort geändert habe:

Die in der FAZ erschienene Anzeige der Caravaning-Industrie gibt sich als sachliche Brancheninformation, ist jedoch eine einseitige Werbebotschaft, die die weitreichenden Probleme des Caravaning-Booms systematisch ausblendet. Der Text versucht, die rapide wachsende Zahl von Reisemobilen als gesellschaftlichen Fortschritt und als wirtschaftlichen Gewinn für alle Regionen zu verkaufen. Tatsächlich jedoch erzeugt die Entwicklung gravierende Belastungen, die in der Anzeige verharmlost oder gar ins Gegenteil verkehrt werden.

  1. Über eine Million Reisemobile – ein infrastrukturelles Problem, kein Fortschritt

Die Anzeige feiert den »historischen« Bestand von über einer Million Reisemobile in Deutschland. Dass diese enorme Zahl längst zu erheblichen Belastungen des öffentlichen Raums führt, wird jedoch verschwiegen: Wohnmobile blockieren in Städten und Wohngebieten regelmäßig mehrere Parkplätze über lange Zeiträume. Die zunehmende Länge und Breite moderner Reisemobile führt zu Engpässen auf Straßen, Überholproblemen und Staus in touristischen Regionen. Viele Kommunen berichten bereits jetzt von Überlastung ihrer Parkflächen sowie steigenden Kosten für Kontrollen und Entsorgung. Die Behauptung, Caravaning sei eine Form »flexibler Mobilität«, wirkt angesichts dieser realen Nutzungskonflikte wie eine Verdrehung der Tatsachen. Flexibel ist vor allem die Industrie – nicht die Gemeinden, die den Platz bereitstellen müssen.

  1. »Mehr Stellplätze braucht das Land« – eine Forderung ohne Rücksicht auf den Raumverbrauch

Die Anzeige fordert flächendeckend mehr Stellplätze und lobt die einfache Umwidmung bestehender Parkflächen. Dies blendet aus:

  • dass Stellplätze öffentlichen Raum entziehen, der anderen Nutzungen fehlt,
  • dass zusätzliche Ver- und Entsorgungsstationen kommunale Kosten erzeugen,
  • dass die zunehmende Zahl solcher Stellflächen den Charakter ganzer Orte verändert, insbesondere in Naturräumen und kleinen Gemeinden.

Die Vorstellung, Stellplätze seien wegen »autarker« Fahrzeuge nahezu kostenneutral, ignoriert die Realität: Abfall, Abwasser, Verkehrslenkung, Lärm und Flächenbedarf treffen weiterhin die Kommunen.

  1. Wirtschaftliche Versprechungen sind überzogen und irreführend

Die Anzeige nennt 20,8 Mrd. € touristischen Umsatz und behauptet, 7,2 Mrd. davon würden in den Regionen bleiben. Doch diese Zahlen sagen nichts darüber aus wo dieses Geld ausgegeben wird und wer tatsächlich profitiert.  Tatsächlich zeigt die Erfahrung vieler Kommunen:

  • Reisemobilisten sind überdurchschnittlich autark: Sie bringen Verpflegung mit, meiden Restaurants, nutzen selten lokale Dienstleistungen.
  • Der Großteil der Ausgaben entfällt auf Kauf, Unterhalt und Ausstattung der Fahrzeuge – nicht auf lokale Wertschöpfung.
  • Der Aufbau von Stellplätzen bindet kommunale Ressourcen, während die Einnahmen häufig minimal bleiben.

Der gern zitierte »wirtschaftliche Motor« entpuppt sich vielerorts als Kostenmotor für die öffentliche Hand.

  1. Die Behauptung, Caravaning belebe »touristisch weniger erschlossene Regionen«, ist nicht haltbar

Die Anzeige suggeriert, Caravaning bringe auch abgelegenen Orten einen touristischen Aufschwung. Diese Behauptung widerspricht der Beobachtung in zahlreichen Regionen:

  • Wohnmobilisten bevorzugen bekannte Ziele – Küsten, Mittelgebirge, Seen –, nicht strukturschwache Randgebiete.
  • Für wenig erschlossene Regionen bedeutet Caravaning oft nur Durchreiseverkehr, aber keinen nachhaltigen Aufenthalt.
  • Traditionelle touristische Infrastruktur (Pensionen, Gasthöfe, kleine Hotels) leidet unter den Umverteilungen, weil Caravaning-Kunden nicht oder kaum zu diesen Angeboten greifen.

Caravaning schiebt den Tourismus nicht in neue Räume hinein, sondern zerfasert bestehende Strukturen und belastet sie zusätzlich.

  1. Die »Win-win-Situation« für Natur und Kommunen ist ein Werbenarrativ

Die Anzeige behauptet, Stellplätze könnten »harmonisch in Landschaften eingefügt« werden und sogar dem Naturschutz dienen. Diese Darstellung ist nicht nur geschönt, sondern teilweise realitätsfern:

  • Zusätzliche Flächenversiegelung erfolgt auch dann, wenn sie als »klein« definiert wird.
  • Naturparks und Biosphärenreservate melden zunehmend Übernutzung, Störungen, Lärm und Parkdruck.
  • Besucherlenkung bleibt nur dann wirksam, wenn sie restriktiv ist – das widerspricht der Werbeidee eines unbegrenzten Caravaning-Booms.

Die angebliche Verbindung zwischen Caravaning und Naturschutz ist ein konstruiertes Marketingargument.

  1. Politische Weichenstellung zugunsten einer ohnehin wachsenden Branche

Die geforderte Führerscheinreform für schwerere Reisemobile wird als Beitrag zur »Mobilitätsfreiheit« dargestellt. In Wirklichkeit bedeutet sie vor allem:

  • Förderung größerer und schwererer Fahrzeuge,
  • mehr Verkehrsbelastung,
  • mehr Flächenbedarf,
  • ein weiteres Anwachsen eines bereits überhitzten Marktes.

Dass die Branche selbst davon massiv profitiert, wird in der Anzeige nicht verschwiegen – aber die Folgen für Kommunen und Umwelt sehr wohl.

Fazit: Die Anzeige zeigt die glänzende Oberfläche – und verschweigt die Lasten

Die FAZ-Anzeige konstruiert ein Bild, in dem Caravaning gleichzeitig umweltfreundlich, wirtschaftlich nachhaltig, sozial sinnvoll und raumverträglich sein soll. Nichts davon hält einer nüchternen Betrachtung stand. Die Realität ist:

  • zu viele, zu große Fahrzeuge,
  • zunehmende Übernutzung von Parkraum und Straßen,
  • fragwürdige wirtschaftliche Effekte,
  • Belastung für touristische Infrastrukturen,
  • wachsende Kosten für Gemeinden,
  • und eine Industrie, die versucht, ihre Expansion als gesellschaftlichen Beitrag zu verkaufen.

Eine ehrliche Debatte über Caravaning würde die Nachteile und Grenzen klar benennen – die vorliegende Anzeige tut das Gegenteil.

Ähnliche Themen

Aktenzeichen XY-unbequem als Schnittstelle zwischen Bürger und Bürokratie

Der Digitalisierungsminister hat gerade eine fantastische Neuerung verkündet. Demnächst soll der Kraftfahrzeugschein digital verfügbar sein, so dass er nicht im Fahrzeug mitgeführt werden muss.[1]  Auf anderen Gebieten ist die Digitalisierung schon weiter vorangeschritten. Im Prinzip sind die Kommunen heute im Stande, mit Hilfe von Verkehrsüberwachungseinrichtungen (»Blitzer«) automatisch Verwarnungen und Bußgeldbescheide zu erzeugen.  Solche Bescheide müssen allerdings immer noch mit der Schneckenpost zugestellt werden. Immerhin bieten die Behörden meistens eine Internetadresse an, wenn man antworten will.

Zahlreich sind die Fälle, in denen dem Betroffenen angeboten wird, eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes zu erledigen. Dazu wird die IBAN des Behördenkontos mitgeteilt und man wird aufgefordert, den fraglichen Betrag unter Mitteilung des Aktenzeichens oder eines Kassenzeichens zu übeerweisen. Neuerdings gibt es auch einen QR-Code zur Automatisierung des Online-Bankings.

Nun habe ich wegen einer geringfügigen Geschwindigkeitsübertretung ich eine Verwarnung über 30 EUR erhalten. Wollte ich bezahlen. Das gehört nun einmal zu den Nebenkosten des Autofahrens. Selbstverständlich nutze ich seit vielen Jahren das Online-Banking, allerdings nicht auf dem Handy; das ist mir zu fummelig, und Fachleute sagen, das sei auch zu gefährlich. Deshalb kann ich auch den QR-Code nicht nutzen. Da muss ich nun zunächst die IBAN händisch abschreiben. Das ist schon schlimm genug. Freundliche Gläubiger erleichtern diese Aufgabe, indem sie die IBAN optisch in fünf Vierer-Gruppen und eine Zweier-Gruppe aufteilen. Vier Zeichen kann ich mir für die Übertragung ohne weiteres merken, 22 dagegen kaum. Zudem gibt es für die Eingabe der IBAN einen doppelten Kontrollmechanismus, die Prüfziffer und die Wiedergabe von BIC und Geldinstitut. Den Geldbetrag einzugeben, ist dann kein Problem mehr. Anders steht es um den Verwendungszweck. Die Bank sagt in ihrem Formular, die Angabe sei optional.  Da fehlt mir die Motivation, nun noch das Aktenzeichen abzutippen, das aus 15 ohne Abstand gedruckten Ziffern besteht. Da könnte ich zu leicht einen Fehler machen. Einfacher ist, ich gebe das KFZ-Kennzeichen an. Mit Hilfe der Kombination aus Namen, Kennzeichen und Betrag sollte es wohl möglich sein, die Überweisung zuzuordnen. War es aber nicht. Nach drei Wochen wurde das  Geld zurücküberwiesen, weil man es nicht habe zuordnen können. Eine Nachfrage gab es nicht. Nun meint die Stadt natürlich, es sei ein Bußgeld fällig, da das Verwarnungsgeld nicht gezahlt worden sei. Ich bin da anderer Meinung. Aber darum geht es nicht. Diese Meinungsverschiedenheit kann ich allein austragen. Vielleicht ist mein Problem auch nur fiktiv. An dieser Stelle geht es mir allgemeiner um das Aktenzeichen als  Schnittstelle zwischen Bürger und Bürokratie.

Worum es geht, habe ich im Eintrag vom 8. Februar 2022 skizziert; es geht um die strukturelle Differenz zwischen Individuum und Organisation, und hier konkret um die Kommunikation zwischen Bürger und Bürokratie.

Klar: Die Verwaltungen wollen und müssen effektiv arbeiten. Das geht nicht ohne Digitalisierung. Bislang ist die Digitalisierung allerdings nur partiell gelungen. Eine Bruchstelle ist die Kommunikation zwischen Bürger und Bürokratie. Wenn der Bürger etwas von der Verwaltung will, bleibt ihm oft keine Wahl mehr, als sich aktiv in den digitalen Prozess einzubringen. Wenn umgekehrt die Verwaltung etwas von dem Bürger will, so ist das für letzteren in aller Regel belastend. Er hat keinen Grund, der Verwaltung digital entgegenzukommen. Die Verwaltung muss den automatischen Prozess durch Briefpost unterbrechen und wünscht, mit Hilfe des Aktenzeichens möglichst schnell in den automatischen Prozess zurückzufinden. Dafür hat der Bürger sogar ein gewisses Verständnis, jedenfalls wenn er sich fair behandelt fühlt. Aber davon kann keine Rede sein, wenn die Verwaltungen ihre Geschäfts- und Aktenzeichen ohne Rücksicht auf den Bürger bilden, von dem sie verlangen, dass er diese Zeichen verwendet. Es wäre unsachlich, an dieser Stelle geltend zu machen, dass nicht wenige Bürger es unfair finden, dass die Verwaltung die Verfolgung von Verkehrsübertretungen automatisiert, aus Bürgersicht, in erster Linie, um damit Einnahmen zu erzielen.

Faire Aktenzeichen, das heißt solche, die die Bürger verstehen, leicht erfassen und wiedergeben können – das geht nicht?  Das Minimum wäre eine drucktechnische Hervorhebung und Gliederung in Dreier- oder Vierer-Gruppen. Auch die Verwendung von sinnhaften Elementen wie Namensbestandteilen oder Sachbezeichnungen im Aktenzeichen ist denkbar. Dann wüsste auch der Bürger, wenn er später seine Kontoauszüge durchsieht, wofür er überwiesen hat. Der Bürger würde wohl gerne bei der Rationalisierung der Verwaltung kooperieren. Voraussetzung ist, dass die Digitalisierung auch ihm Vorteile bringt.

Der mitdenkende Bürger, der durchaus Verständnis für den Rationalisierungszwang der Verwaltung hat, hofft derweil, dass die Digitalisierung so fortgeschritten ist, dass die Verwaltung sein Anliegen oder seine Überweisung mit Hilfe seines Namens und eines weiteren Stichworts – bei Überweisungen sollte da schon der Betrag ausreichen – durch einen schlichten Suchbefehl auch ohne Aktenzeichen identifizieren kann. Heute müsste die EDV Aktenzeichen eigentlich überflüssig machen.

Zurück zum Ausgangsfall: Für die Erfüllung einer Geldforderung gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch jenseits des Bürgerlichen Rechts § 362 BGB. Genau genommen ist die Zahlung durch Banküberweisung die Zahlung an einen Dritten. Die gilt nach § 362 II BGB als Erfüllung, wenn sie mit Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers erfolgt. Grundsätzlich gilt die Mitteilung eines Bankkontos als Einwilligung in diesem Sinne. Nun könnte die Behörde wohl geltend machen, sie habe ihre Einwilligung nur unter der Bedingung erteilt, dass als Verwendungszeck ihr Aktenzeichen mitgeteilt werde. Dann müsste aber wohl ganz allgemein gelten, dass im Geschäftsverkehr Überweisungen nur wirksam sind, wenn der Schuldner den vom Gläubiger gewünschten Verwendungszweck im Überweisungsformular angibt. Auf die Idee ist bisher aber wohl noch niemand gekommen. Dann müsste dazu wohl auch eine bedingungslose alternative Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. Ganz interessant, auch noch einmal ins OWIG zu schauen. § 56 II 1 lautet, dass das Verwarnungsgeld »bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle« einzuzahlen ist. Dass die Überweisung mit irgendwelchen Aktenzeichen verbunden sein müsste, kann ich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Die »bezeichnete Stelle« ist schlicht das angegebene Bankkonto.


[1] § 13 VI Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV. Vernünftige Leute lassen das Ding ohnehin zu Hause, ebenso den Führerschein.Mein Führerschein ist vom 23. 9. 1955.  Ich habe grundsätzlich nur Kopien im Handschuhfach und damit noch nie Probleme gehabt.

Ähnliche Themen

Braucht das Postulat der Allgemeinheit des Gesetzes eine ethische Begründung?

Dies ist die zweite Fortsetzung des Eintrags vom 5. 7. 2025 aus Anlass der Tagung der Deutschen Sektion der IVR, die vom 23. Bis 27. September 2025 in Münster unter dem Generalthema »Partikulär oder universell – generell oder kontextuell?« stattfinden soll.

Das Postulat der Allgemeinheit des Gesetzes lässt sich ohne großen philosophischen Aufwand funktional rechtfertigen. Ein Recht aus lauter singulären Normen wäre schlicht unpraktisch. Nur ein allgemeines Gesetz kann Gleichheit gewähren. Die Gewaltenteilung fordert allgemeine Gesetze, andernfalls ließen Exekutive und Verwaltung sich nicht trennen. Aber auf einer Rechtsphilosophie-Tagung wird man sich damit nicht zufriedengeben.

Auf der Suche nach einer philosophischen Begründung des Allgemeinheitspostulats für die Gesetzgebung kann man, wie üblich, bei Aristoteles beginnen:[1]

»Am zweckmäßigsten ist es also, wenn gerecht erlassene Gesetze nach Möglichkeit alles selbst entscheiden und möglichst wenig den Richtern überlassen. … Der Kern der Sache aber liegt darin, dass der Gesetzgeber nicht nach dem Einzelfall, sondern zukunftsorientiert und für die Allgemeinheit entscheidet.« (Rhetorik 1354b)

Für die Tagung in Münster ist ein Vortrag von Johannes Hübner, Halle/Saale angekündigt: Was »unsere Vorgänger unerforscht gelassen haben«: Aristoteles über die Prinzipien der Gesetzgebung.

Auf der Saarbrücker Tagung von 1990 referierte Georg Meggle über »Das Universalisierbarkeitsproblem in der Moralphilosophie«.[2] Meggle betätigte sich hier als Logiker, der aufzeigt, was es bedeutet, von einem ethischen Urteil zu sagen, es sei universell. Ich will hier nur festhalten, dass Meggle eingangs betont, der Ausdruck Universalisierbarkeit sei mehrdeutig. Das Universalisierungsprinzip dürfe nicht mit dem Verallgemeinerungsprinzip und auch nicht mit dem Generalisierungsprinzip verwechselt werden. Meggle definierte wie folgt:

  • Das Universalisierungsprinzip besagt, dass »in einer Situation etwas nur dann geboten ist, wenn dasselbe in jeder Situation, die der erstgenannten hinsichtlich jeder universellen Eigenschaft gleicht, ebenfalls geboten ist.«
  • Das Verallgemeinerungsprinzip besagt, »dass »eine Handlung nur dann erlaubt ist, wenn es auch erlaubt ist, dass alle Leute sie vollziehen«.
  • Das Generalisierungsprinzip besagt, »daß moralische Urteile für möglichst viele Situationen einschlägig sein sollten.« Meggles Beispiel: »In allen Situationen, in denen durch eine Lüge kein Menschenleben gerettet wird, sollst du nicht lügen.«[3]

Meggles Definition des Universalisierungsprinzips verträgt sich wohl mit Niklas Luhmanns Vorstellung von dem Verbot der Selbstexemtion als Grundprinzip der Moral.[4] Juristen verwenden den Begriff aber inklusiver. Sie subsumieren darunter die utilitaristischen Verallgemeinerungsgrundsätze[5] ebenso wie den kategorischen Imperativ und sogar die Goldene Regel, die Meggle ausdrücklich ausgenommen hatte. Wollte man Meggles Definition folgen, so wäre universal nur ein Naturrecht, das wie ein empirisches Gesetz schlechthin Geltung hätte. Anklänge an diesen Ton hat immerhin die Diskussion um die universelle Geltung von Menschenrechten.

Im Tagungsthema für Münster erscheint »universell« als Gegenbegriff zu  »partikulär«, jedoch wird keines der beiden Stichworte in den Vortragsthemen aufgenommen. Dagegen war »Universalität« auf den Tagungen des Jungen Forums Rechtsphilosophie in der IVR in Halle (Saale) 2010) und Luzern 2011 über »Gleichheit und Universalität« ein Schwerpunkt. Julia Hänni, die in Münster mit Vortrag über » Abstraktion in der Methodik der Rechtsfindung antritt, hielt dort einen Vortrag über »Universalisierung«.[6]

Ich bin auf das Stichwort »Universalisierung« in einem viel kleineren Zusammenhang gestoßen, nämlich bei dem Versuch, mir darüber Klarheit zu verschaffen, wie man durch Analogien moralische und rechtliche Probleme lösen kann. Dabei führt die Suche nach der originären Analogie auf die Frage, ob die Betrachtung eines Falles zu einem singulären Verpflichtungsurteil führen kann, das sich auch in einem ähnlichen Fall bewährt, ohne dass dafür eine Regel notwendig wäre, eine Frage, die in der Moralphilosophie als Gegensatz zwischen Partikularismus und Generalismus verhandelt wird. Dazu bietet der Eintrag vom 16. 6. 2022 über Analogie – induktiv, deduktiv oder originär? allerdings nicht mehr als am Ende einige Literaturhinweise. Dort fehlt ein Hinweis auf Jonathan Dancy, den wohl prägnantesten Vertreter eines moralischen Partikularismus.

Bei der Definition der Verallgemeinerung kann man etwas deutlicher werden als Meggle. Für Juristen gilt: Was nicht geboten oder verboten ist, ist freigestellt. Eine Erlaubnis ist also nur eine Ausnahme von einem Gebot oder Verbot. Die Definition sollte also lauten, wenn eine Handlung geboten oder verboten ist, dann ist sie für alle Leute ceteris paribus, aber ohne Ansehen der Person, geboten oder verboten. Damit wäre sie allgemeines Gesetz. Meggles Definition ist insofern unglücklich, als das Stichwort »Verallgemeinerung« die Verallgemeinerungsgrundsätze des Regelutilitarismus[7] aufruft. Der erste Grundsatz – von mir Abstraktionsprinzip genannt, weil er vom Einzelfall absieht  – fragt, ob eine Handlung im Allgemeinen gute oder schlechte Folgen hat. Der zweite Grundsatz – das Kumulationsprinzip – fragt nach den kumulierten Wirkungen gleichartiger Handlungen. Die Beachtung diese Grundsätze wird meistens auf allgemeine Gesetze hinauslaufen. Aber die Allgemeinheit des Gesetzes setzt nicht unmittelbar eine regelutilitaristische Qualifizierung voraus.

Ich folge Meggle darin, dass es sinnvoll ist, zwischen Verallgemeinerung und Generalisierung zu unterscheiden. Allgemeinheit des Gesetzes verlangt nicht ohne Weiteres Generalisierung, wiewohl sie typisch mit Generalisierung einhergeht. Als Gegenbegriff zur Generalisierung nennt Meggle Individualisierung:

»Unter der Überschrift ›Generalisierung vs. Individualisierung wären etwa die Fragen zu diskutieren, ob Verhaltenskodizes viele mögliche Fälle einzeln durchspielen oder eher allgemein verfahren sollten und ob überhaupt eine Kodifizierung denkbar ist, die Einzelfällen gerecht wird.«

Es geht also nicht nur um Einzelfallgerechtigkeit, sondern auch darum, wie differenziert (individuell) Gesetze sein können und sollen. So hat der Gesetzgeber oft die Wahl zwischen einer abstrakten Regelung und einer Regelung durch konkrete Aufzählung (Enumeration). Postmodern inspirierte Autoren werden hier auch den Rechtspluralismus gegen monistisch-etatistisches Rechtssystem ins Spiel bringen.

Als Gegenbegriff zu »generell« ist im Tagungsthema von »kontextuell« die Rede. Auch der Kontext taucht in den Vortragsankündigungen nicht wieder auf. Das ist bemerkenswert, denn das Universalrezept zum Umgang mit dem abstrakt-generellen Gesetz heißt bei vielen heute »Recht im Kontext«. Dieses Thema verlangt nach einem eigenen Eintrag »Abstraktion und Recht im Kontext«.

Festzuhalten bleibt: Das Prinzip der Allgemeinheit des Gesetzes bedarf nicht unbedingt einer philosophisch-moralischen Begründung. Es ergibt sich hinreichend als Erfordernis praktischer Rationalität, wenn man sich positivistisch für einen formalen Rechtsstaat entschieden hat.

Fortsetzung


[1] Zur Ablehnung von Einzelfallgesetzen durch Aristoteles ausführlich Gregor Kirchhof, Die Allgemeinheit des Gesetzes, 2009, 82ff.

[2] ARSP-Beiheft 45, 1992, 143-156.

[3] Alle Ziate von S. 143.

[4] Gesellschaftsstruktur und Semantik, 1980, S. 29.

[5] Zu diesen Norbert Hoerster, Utilitaristische Ethik und Verallgemeinerung, 2 Aufl. 1977.

[6] ARSP-Beiheft 128, 2012, 141-150.

[7] Zu diesen Norbert Hoerster, Utilitaristische Ethik und Verallgemeinerung, 2 Aufl. 1977.

Ähnliche Themen

Generalisierung und Individualisierung im Rechtsdenken

»Partikulär oder universell – generell oder kontextuell?« lautet das Generalthema der Tagung der Deutschen Sektion der IVR, die vom 23. Bis 27. September 2025 in Münster stattfinden soll. Dazu der Untertitel: »Rechtsphilosophie zwischen Abstraktion und Konkretion«. Der Eröffnungsvortrag von Ulfried Neumann ist überschrieben »Generalisierung und Individualisierung im Rechtsdenken«. Genau das war das Thema der IVR-Tagung in Saarbrücken vor 35 Jahren. Dazu referierte damals Arthur Kaufmann.[1] Die Thematik ist anscheinend unerschöpflich.

Es liegt nahe zu fragen, wie sich die Vorstellungen über das Verhältnis von Generalisierung und Individualisierung im Rechtsdenken über  die 35 Jahre seit der Tagung von 1990 verändert haben. Die Frage habe ich an   ChatGPT und an Microsoft Copilot gestellt. Die Antworten sind gar nicht schlecht. Aber das mag jeder selbst ausprobieren. Ich will hier den Versuch unternehmen, meine Beobachtung des Rechts unter dem Aspekt von konkret und abstrakt zu ordnen, zusammenzufassen und vielleicht auch zu ergänzen, indem ich zusammentrage, was auf Rsozblog und in meinen Notizen zum Thema zu finden ist. Wie immer auf Rsozblog geht es mir nicht darum, die wissenschaftliche Literatur zu bereichern, sondern darum (unter den virtuellen Augen der Öffentlichkeit) die eigenen Gedanken zu ordnen.

Beginnen müsste man wohl damit, dass man abstrakt über Abstraktion  nachdenkt, und das heißt konkret über Begriffsbildung. Dazu steht einiges in dem Eintrag »Abstrakt und Konkret« vom 10. 1. 2021. Dort steht bereits der Hinweis, dass der wichtigste Abstraktionsmodus des Rechts die Formulierung allgemeiner Regeln ist. Daher muss die Allgemeinheit des Gesetzes zum Thema werden. Historisch hat sich die Rechtswelt vermutlich vom Fall zur Regel entwickelt. Regeln entstanden erst aus der Vorbildwirkung von Einzelfallentscheidungen. Sie waren zunächst bloß, wie es in der Digestenstelle D. 50,17,1 heißt, ein Kurzreferat des Falles (»breviter enarrat«). In der Moderne hat sich Priorität umekehrt. Die Regel steht vor dem Fall. Der Weg dahin führte über Juristen, die sich das »Referat« von Fällen zum Beruf machten, zu Autoritäten, die Regeln setzen. Daraus ist die Allgemeinheit des Gesetzes als Grundprinzip des modernen Rechtsstaats gewachsen. Die Frage steht im Raum, wieweit dieses Prinzip in der Postmoderne gelitten hat.

Am Beginn steht also das Verhältnis von Fall und Regel. Dazu gab es auf der Tagung von 1990 einen Vortrag von Lüderssen[2] (mit denen ich nicht viel anfangen kann). Auf Rsozblog finden sich gleich drei Einträge zum Thema. Der erste Eintrag vom 20. August 2025, überschrieben Casus und Regula, beginnt mit einer Auflistung von Fragen, die sich aus dem Verhältnis von Fall und Regel, von konkret und abstrakt ergeben, um dann, ausgehend von der Digestenstelle  D. 50, 17 auf den (angeblichen?) Methodenstreit der Prokulianer und Sabinianer über den Vorrang von casus oder regula einzugehen. Der Folgebeitrag vom 1. 11. 2015  erinnert an die daran anschließende Kontroverse unter Romanisten über den Einfluss griechischer Philosophie auf römische Juristen. Der abschließende Eintrag vom 11. 11. 2015 handelt von dem Motto des Freirechts: »Non ex regula ius sumatur, sed ex iure quod est regula fiat«. Das Verhältnis von Fall und Regel ist noch einmal im Eintrag vom 22. 11. 2022 Thema im Zusammenhang mit der Analogie, genauer, mit er Frage, ob die Verwertung eines Präjudizes die Anwendung einer der präjudiziellen Entscheidung entnommenen Norm bedeutet oder ob es unmittelbar die Ähnlichkeit des Falles ist, die die Folgeentscheidung bestimmt.

Zum Verhältnis von Fall und Regel will ich noch einige Sätze über

Einzelfallvorbehalt und Verallgemeinerungsgrundsatz

ergänzen: Kann man sich ein Recht ohne Regeln vorstellen? Schon die Römer waren sich nicht einig, ob der gerechten Lösung des Einzelfalls oder einer regelgeleiteten Entscheidung der Vorrang gebühre. Ohne Regel kann man nicht subsumieren, sondern muss abwägen. Aber die Abwägung kann doch in verschiedener Absicht erfolgen. Sie kann zum Ziel haben, eine Regel zu formulieren, um sie dann auf den Fall anzuwenden. Die Abwägung kann sich aber auch darauf beschränken, den Streitfall nur aus seinem Kontext heraus einer Lösung zuzuführen.

Der praktische Unterschied zwischen einer bloßen Einzelfallabwägung und einer regelbewussten Entscheidung liegt darin, dass letztere den konkreten Fall aus größerer Distanz betrachtet, weil sie gleichzeitig andere Fälle bedenkt, auf welche die Regel anwendbar sein könnte. Eine Regel bedeutet immer eine Abstraktion. Der Tatbestand muss griffig gehalten werden. Eine Regel kann daher nie alle Umstände des Falles berücksichtigen, sie ist immer nur eine Faustregel. Regeln sagen nicht nur, was für die Entscheidung relevant sein soll; wichtiger noch, sie verbieten die Berücksichtigung aller nicht genannten Umstände als irrelevant. Eine regelbewusste Entscheidung führt dazu, viele Umstände des Einzelfalles, die den Parteien und auch manchen Beobachtern bedeutsam erscheinen mögen, für unerheblich zu erklären. Die Einzelfallabwägung geht näher an den Fall heran. Sie kann mehr und konkretere Details aus seinem Umfeld berücksichtigen. Nichts ist von vornherein unwichtig. Im Idealfall ergeht die Entscheidung aufgrund »aller Umstände des Einzelfalles«.

Allgemein gedachte Gesetze machen den Kern des modernen Rechts aus. Für eine Einzelfallabwägung ist grundsätzlich kein Platz. Der Grundsatz kennt drei Ausnahmen. Die erste Ausnahme, ist der Fall, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu einem für untragbar gehaltenen Ergebnis gelangt. Dann gestattet der Gedanke der Billigkeit im Einzelfall eine Abweichung.[3] Der zweite Fall ist derjenige, dass das Gesetz eine Lücke zu haben scheint. H. L. A. Hart stellte in diesem Fall die Entscheidung in das richterliche Ermessen. Dworkin dagegen hätte die Entscheidungen in Prinzipien gesucht. Der Dritte Fall ist dem zweiten ähnlich, nur dass die Lücke insofern offen ist, als das Gesetz mit absichtlich unbestimmten Begriffen arbeitet. Für diesen Fall steht das Gericht vor der Frage, ob es sich auf den Einzelfall konzentrieren oder bedenken soll, dass seiner Entscheidung eine Regel entnommen werden könnte.[4]

Das Bundesverfassungsgericht hat die Abwägung im Einzelfall zur Methode der Wahl gemacht. Es weigert sich, als Ergebnis der Abwägung »Vorrangbedingungen« zu formulieren. Pawlowski hat auf die grundlegende Bedeutung dieses Vorgangs hingewiesen: An sich ist die Güter- oder Interessenabwägung ein herkömmliches Konzept, um unbestimmte Rechtsbegriffe auszufüllen. Doch mit einer Güterabwägung ist es nicht getan. Es soll sich um eine »Güterabwägung im Einzelfall« handeln. Am Beispiel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts:

»So wurde – und wird – das Verbot der ungenehmigten Veröffentlichung von Privatbriefen und Tagebüchern bereits im vergangenen Jahrhundert damit begründet, dass dem Interesse des Verfassers nach derartigen Aufzeichnungen an der Achtung seine Privatsphäre größeres Gewicht beizumessen sei, als dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit – was z.B. J. Kohler ausführlich mit rechtsvergleichenden Belegen dokumentiert hat. Diese ›Abwägung‹ führt aber dann zu dem generellen Verbot der ungenehmigten Veröffentlichung derartiger Schriftstücke. Die Abwägung wird hier also als Mittel zur Ableitung neuer allgemeiner Rechtssätze eingesetzt.

Im Rahmen des neuen Konzepts dient die Abwägung dagegen der Entscheidung des Einzelfalles. Dies wird z.B. besonders deutlich in dem abweichenden Votum Rupp-v. Bruennecks in der ›Mephisto-Entscheidung‹ des Bundesverfassungsgerichts. Sie stützte nämlich ihre Ablehnung der Mehrheitsentscheidung unter u.a. darauf, dass die Mehrheit bei ihrer Abwägung zwischen dem Grundrecht der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Romanfigur das Emigrantenschicksal des Autors (Klaus Mann) nicht berücksichtigt habe. Das macht deutlich, dass es bei dieser Art Abwägungen um Argumente geht, die nicht verallgemeinerungsfähig sind: Man wird nicht davon ausgehen können, dass Emigranten allgemein die Befugnis zuerkannt werden kann, das Persönlichkeitsrecht von Nicht-Emigranten stärker zu beeinträchtigen als andere Bürger. Die ›Abwägung‹ orientiert sich hier vielmehr an der Biographie (an der ›Geschichte‹) zweier Einzelpersonen mit allen ihren Implikationen.« [5]

In der Aufgabe des Allgemeinheitsgrundsatzes zugunsten der Abwägung im Einzelfall sieht Pawlowski einen grundsätzlichen Wandel des Rechtsdenkens und der Rechtskultur. Die Ursache dieses Wandels findet er darin, dass Entscheidungen vom Bundesverfassungsgericht nicht aus Normen, sondern unmittelbar aus Werten abgeleitet werden.[6] Das hat zur Folge, dass selbst dort, wo Regeln vorhanden sind, diese im Einzelfall in einem »Anwendungsdiskurs« aufgeweicht werden.[7] Anwendungsdiskurse gehen zwar von einer Regel aus. Die soll dann aber in Anwendungssituationen auf ihre »Angemessenheit« geprüft werden. Das Prinzip der Angemessenheit umfasst vor allem die Berücksichtigung aller Umstände der Situation. Als Folge wird den Regeln nur eine Art Prima-Facie-Geltung zugebilligt und der konkreten Entscheidung von vornherein die Verallgemeinerungsfähigkeit genommen. Maus  spricht kritisch von einer faktischen Remoralisierung des Rechts durch die Werte-Judikatur des Bundesverfassungsgerichts.[8]

Soweit es keine Regeln gibt und Regeln auch gar nicht das Ziel sind, ist die Abwägung offen für den fallweisen Zugriff auf politische oder moralische Gesichtspunkte oder für den Rückgriff auf konkret anschauliche Vorstellungen von ausgleichender Gerechtigkeit. Solche Moralisierung nennt man gewöhnlich Kadijustiz. Die Bezeichnung ist nicht unbedingt abwertend gemeint. Es gibt, angefangen bei dem Urteil des Königs Salomo, viele wunderbare Beispiele. Aber Kadijustiz ist eine andere Art der Gerechtigkeit, nämlich solche in Ansehung der Personen und ihrer Relationen.[9] Es ist alte juristische Tradition, politische oder moralische Gesichtspunkte nur ganz ausnahmsweise heranzuziehen, wenn die Anwendung einer Regel im Einzelfall zu einem untragbaren Ergebnis führen würde.

Regelbewusstes Entscheiden ist nicht unbedingt »rationaler« als die fallorientierte Abwägung. Die unvermeidliche »Irrationalität« wird nur vom konkreten Fall auf die abstraktere Regel verlagert. Ob man sich der Entscheidung mit einer Regel nähert, von der man unter ganz besonderen Umständen abweicht, oder ob man von vornherein auf die besonderen Umstände des Falles abstellt, läuft auf eine unterschiedliche Verteilung der Argumentationslast hinaus. Das ist nicht wenig, wenn man bedenkt, dass sich auch der Gleichheitssatz, ja vielleicht sogar die Grundrechte, in Argumentationslastregeln erschöpfen.

Regelbildung ist grundsätzlich nicht das Ziel der Rechtsprechung.[10] Die Gerichte haben Einzelfälle zu entscheiden. Doch diese Funktionsbeschränkung gilt nur, solange Regeln vorhanden sind. Fehlt es an einer Regel, so ist Rechtsfortbildung gefordert. Auch wenn man nicht so weit geht wie Langenbucher[11], die die Ausarbeitung einer verallgemeinerungsfähigen Regel, die in künftigen Gerichtsurteilen als Entscheidungsgrundlage dienen kann, zum Ziel der Rechtsfortbildung erklärt, so bleibt der Grundsatz der Verallgemeinerung, nach dem man sich jede Einzelfallentscheidung als regelgeleitet vorstellt, doch die regulative Idee, die der Entscheidung ihre Rechtsqualität verleiht. Dazu muss die Regel gar nicht abstrakt ausformuliert werden. Aber sie sollte jedenfalls aus dem Präjudiz rekonstruierbar sein und eine Rekonstruktion nicht durch einen Einzelfallvorbehalt abgeblockt werden. Die Verfassungsrechtsprechung neigt dazu, regelverachtend die in Gesetz und Dogmatik vorhandenen Strukturen »durch immer feiner ziselierende und letztlich nur im Einzelfall und in der Einzelfallgerechtigkeit ein Ende findende Verhältnismäßigkeitsüberlegungen« aufzulösen.[12] Sie sollte stattdessen, um es mit Alexy zu formulieren, Vorrangbedingungen festlegen, unter denen das eine oder andere der konkurrierenden Rechtsgüter zu weichen hat.

Fortsetzung:
Die Allgemeinheit des Gesetzes


[1] Arthur Kaufmann, Generalisierung und Individualisierung im Rechtsdenken, ARSP-Beiheft 1992, 77-100. In der ersten Hälfte des Vortrags zählt Kaufmann auf, was er alles nicht behandeln will. In der zweiten Hälfte unterbreitet er die These von der Universalisierbarkeit eines negativen Utilitarismus.

[2] Klaus Lüderssen, Regel und Fall, ARSP-Beiheft 45 1992, 129-142.

[3] Franz Bydlinski, Allgemeines Gesetz und Einzelfallgerechtigkeit, in: Christian Starck (Hg.), Die Allgemeinheit des Gesetzes, 1987, 49-79;

[4] Nicht hierher gehören die Fälle in denen die Generalisierung in einem Gesetz generell angreifbar ist, insbeondere weil sie gegen Grundrechte verstößt. So können Gesetze allgemeine, personenbezogene Merkmale verwenden, die sich unter Gleichheitsgesichtspunkten als diskriminierend erweisen. Das ist das Thema von Gabriele Britz, Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung. Verfassungsrechtliche Grenzen statistischer Diskriminierung, 2008. Britz sprich von »Generalisierungsunrecht«.

[5] Hans-Martin Pawlowski, Allgemeines Persönlichkeitsrecht oder Schutz der Persönlichkeitsrechte?, JbRSozRTh 12, 1987, 113-132, S. 118.

[6] Hans-Martin Pawlowski, Werte versus Normen, ZRph 2004, 97-110.

[7] Klaus Günther, Der Sinn für Angemessenheit. Anwendungsdiskurse in Moral und Recht, 1988, S. 188.

[8] Ingeborg Maus, Die Trennung von Recht und Moral als Begrenzung des Rechts, Rechtstheorie 1989, 191–210, 199.

[9] Hans-Martin Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3 Aufl. 1999, 25 ff.

[10] Auf der IVR-Tagung 1990 referierten Jörg Berkemann und Günter Ellscheid zum Thema »Probleme der Regelbildung in der richterlichen Entscheidungspraxis« (ARSP-Beiheft 45, 1992, 7-22, und 23-35). Berkemann ging wie selbstverständlich davon aus, dass die Rechtsprechung Normen zu bilden hat, und konzentrierte sich auf eine Kritik der Methodenlehre. Ellscheid begann (S. 23)  mit der Feststellung: »Der Gleichheitssatz verlangt, dass der Richter, soweit er bei einer Konkretisierung und Fortbildung des Rechts Entscheidungs- oder Ermessensspielräume hat, diese nach einheitlichen, und das kann nur heißen, fallübergreifenden Kriterien ausfüllt, also die Regel angibt, nach der er entchieden hat und daß er eine etwa von ihm aufgestellte Regel nicht leichtfertig wieder aufgibt.«, um sich dann Problemen der Abwägung bei der Konkretisierung von Grundrechten und unbestimten Rechtsbegriffen zu widmen.

[11] Katja Langenbucher, Die Entwicklung und Auslegung von Richterrecht, 1996.

[12] Rainer Wahl, Der Vorrang der Verfassung und die Selbständigkeit des Gesetzesrechts, NVwZ 1984, 401–409, S. 408.

Ähnliche Themen

Grundstückszufahrten sollen besteuert werden

Bochum, den 1. April 2025

In Bochum denkt man[1] seit heute über eine Gemeindeabgabe auf Grundstückszufahrten nach. Die (politischen) Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland sind notorisch klamm. Sie sind für ihre Finanzen weitgehend auf das Wohlwollen von Bund und Ländern angewiesen. Sie können für besondere Leistungen wohl Gebühren und Beiträge erheben, haben aber nur eine kümmerliche Kompetenz zur Erhebung eigener Steuern. Praktisch wird diese Kompetenz vor allem zur Erhebung von Hundesteuern genutzt. Daher liegt es nahe, sich Gedanken darüber zu machen, wie man das Besteuerungs- und Abgabenrecht der Gemeinden besser ausschöpfen könnte.

Die meisten innerörtlichen Grundstücke verfügen über eine Zufahrt zu einer öffentlichen Straße.[2] Sie sind bei der Nutzung des Straßenraums privilegiert, weil das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, nach § 12 Abs. 3. Nr. 3 StVO verboten ist. Einfahrten fallen daher grundsätzlich unter den abgabenrechtlichen Begriff der Sondernutzung.

Aus den Straßen- und Wegegesetzen der Länder ist das allerdings nicht ganz einfach abzulesen. Das SGV. NRW besagt in  18 Abs. 1 S. 1:

Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung.

20 Abs. 1 Satz 2 bestimmt dann aber:

Die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße, einer Radschnellverbindung des Landes oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten gilt als Sondernutzung.

Daraus könnte man den Umkehrschluss ziehen wollen, dass Grundstückszufahrten in anderen als den in § 20 genannten Fällen keine Sondernutzung bedeuten, sondern unter den Gemeingebrauch nach § 14 SGV fallen. Aber diesen Schluss verbietet § 14a SGV, wenn dort in Abs. 1 ein gesteigerter Straßenanliegergebrauch nur für den Fall für zulässig erklärt wird, dass der Anliegergebrauch »den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift«. Durch das Parkverbot wird der Gemeingebrauch der Straße dauerhaft und damit auch erheblich eingeschränkt. Außerdem greifen Grundstückszufahrten baulich durch eine Absenkung des Rinnsteins oder eine anderweitig erkennbare Gestaltung in den Straßenkörper ein. Für die Einstufung von Zufahrten als Sondernutzung spricht ferner, dass die Anlage solcher Zufahrten grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Gemeingebrauch ist aber gerade nicht von Genehmigungen abhängig, sondern stützt sich unmittelbar auf die Widmung der Straße.

Der Parkdruck auf öffentlichen Straßen ist längst so erheblich, dass Parkraum zu einem Wirtschaftsgut geworden ist. Die Kommunen bewirtschaften ihn entweder durch Parkuhren oder durch Gebühren für das Anwohnerparken. Bei Parkuhren kommt man, wenn man nur einen Achtstundentag an Wochentagen berechnet, je nach Höhe der Parkgebühr, auf einen Betrag in der Größenordnung von 200 bis 400 EUR. Die Anwohnerparkgebühren liegen bisher niedriger, aber einige Städte sind auch hier schon in die Größenordnung von 300 EUR vorgestoßen. Da erscheint es angemessen und zur Gleichbehandlung sogar geboten, auch Grundstückseinfahrten entsprechend zu bepreisen.

Wäre eine solche Gebühr ausgeschlossen, weil Grundeigentümer schon  Grundsteuer zahlen? Im Gegenteil. Die Grundsteuer ist eine kleine Vermögenssteuer. Ein große Vermögenssteuer fehlt, weil die Erhebung praktisch schwer durchführbar ist. Grundstücke zählen aber zu den wichtigsten und beständigsten Vermögensbestandteilen, und deshalb besteht kein Grund, Grundstücke durch kostenlose Sondernutzungen weiter zu privilegieren. Das Problem ist allein, dass nach bisheriger Rechtslage Grundstücksabgaben aller Art zu den Betriebskosten gehören, die auf die Mieter umgelegt werden können. Diese Rechtslage gehört dringend geändert.

Wie dem auch sei, die Rechtslage ist so deutlich, dass eine mutige Gemeinde binnen eines Jahres, spätestens zum 1. April 2026, den Versuch starten sollte, eine Sondernutzungsgebühr für Grundstückszufahrten einzuführen. In Bochum wären die Sondernutzungssatzung vom 24. Dezember 1987 in der Fassung vom 23. Januar 2025 und der zugehörige Gebührentarif entsprechend zu ändern. § 3 über den Straßenanliegergebrauch könnte einen zweiten Absatz erhalten, der lautet:

Die Sondernutzung durch Grundstückszufahrten bedarf über die bau- und straßenbaurechtlichen Erfordernisse hinaus keiner zusätzlichen Erlaubnis, ist jedoch wie erlaubnispflichtige Sondernutzungen gebührenpflichtig.

Wie hoch sollte man die Abgabe ansetzen? Einen Orientierungspunkt geben die Gebühren für da Anwohnerparken. 300 EUR jährlich für eine Einfahrt erscheinen nicht unangemessen. Mit welchem Aufkommen wäre zu rechnen? Die Grundstückszufahrten werden anscheinend nicht gezählt. In Bochum gab es 2023 58.600 Wohngebäude, davon 33.300 Ein- und Zweifamilienhäuser. Man darf wohl damit rechnen, dass eine Stadt wie Bochum etwa über 50.000 Zufahrten verfügt. Der ergäbe für eine Stadt wie Bochum immerhin einen Betrag von 15 Millionen. Das erscheint bei einem Haushalt von 1,7 Milliarden beinahe lächerlich zu sein. Im Vergleich zu den Hundesteuereinnahmen von 2,8 Millionen hört sich der Betrag aber schon besser an. Probleme bereitet allerdings bei das bei kommunalen Gebühren zu beachtende Kostendeckungsprinzip. Das scheint jedoch bei Sondernutzungsgebühren keine große Rolle zu spielen.

Alternativ wäre an eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG in Verbindung mit § 3 KAG NW zu denken. Nach der gängigen Definition der Aufwandsteuer könnten dann aber wohl nur die Zufahrten privat genutzter Grundstücke besteuert werden.

Die Rechtslage ist also nicht ganz einfach. Aber wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.


[1] Also mindestens ein Bürger.

[2] Das Föderale Informationsmanagement (FIM) hat ein Datenfeld »Antrag Gehwegüberfahrten Zustimmung«. Dort heißt es unter Definition:

»Eine Gehwegüberfahrt bzw. eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte oder geeignete Verbindung von anliegenden Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen mit einer Straße. Innerorts benötigen Sie für die Anlage einer neuen oder Änderung einer bestehenden Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis. Hier ist darauf hinzuwirken, dass die Zufahrt verkehrssicher ausgestaltet wird, sodass eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Straßenbauverwaltung sinnvoll ist. Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Wenn Sie eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage neu errichten oder erheblich ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt bauen oder ändern, dann wird über die Zufahrt im Zuge des Baugenehmigungsverfahren entschieden. Zuständig hierfür ist die jeweilige Baugenehmigungsbehörde. Wenn Sie eine baugenehmigungsfreie bauliche Anlage neu errichten oder erheblich ändern und in diesem Zuge eine Zufahrt bauen oder ändern, dann entscheidet bei Zufahrten außerorts an Landes und Kreisstraßen die jeweilige Straßenbaubehörde über die Anlage der Zufahrt.«

Ähnliche Themen

Handbuchwissenschaft

Der Begriff der Handbuchwissenschaft stammt bekanntlich von Ludwik Fleck.[1] Eine Grundeinsicht Flecks, derentwegen er heute immer wieder zitiert wird, geht dahin, dass Wissen insofern sozial bedingt ist, als nicht Individuen, sondern »Denkkollektive« Wissen produzieren, stabilisieren und tradieren.[2] Das »Handbuch« ist bei Fleck eher Metapher als Publikationsgattung. Es geht nicht um ein reales Handbuch im Sinne eines gedruckten Textes, sondern um ein virtuelles Handbuch. Deshalb schreibe ich das Handbuch, wie es von Fleck gedacht war, ab hier in Anführungszeichen. Erst im kollektiv erstellten »Handbuch« wird Wissen als etwas Feststehendes und Bewiesenes zur »wissenschaftlichen Tatsache«, das heißt, zur Aussage, die innerhalb der Wissenschaft akzeptiert ist.[3]

Fleck unterscheidet im vierten Kapitel seines Buches »Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache« zunächst fachmännische Publikationen und populäre Wissenschaft. Populäre Wissenschaft ist Wissenschaft, formuliert »für Nichtfachleute, also für breite Kreise erwachsener, allgemein gebildeter Dilettanten«.[4] In der Populärwissenschaft entfallen Einzelheiten und vor allem auch die »streitenden Meinungen«. Populäre Wissenschaft will anschaulich sein. Hinsichtlich der Populärwissenschaft spricht Fleck auch von exoterischem Wissen im Gegensatz zu esoterischem Wissen, das Fachleuten vorbehalten ist.[5] Entsprechend differenzieren sich die Denkkollektive in die esoterischen Kreise der »Fachleute« = Wissenschaftler und die exoterischen Kreise des Publikums (das weitgehend aus Wissenschaftlern anderer Fächer besteht). Innerhalb dieser Kreise und zwischen ihnen läuft der »intra- und interkollektiver Denkverkehr«.

Für das esoterische Wissen nennt Fleck drei  »denksoziale Formen« = Typen, nämlich Zeitschriftenwissenschaft, Handbuchwissenschaft und Lehrbuchwissenschaft, von denen die letztere aber »hier weniger wichtig ist«[6]. Entscheidend ist also der Gegensatz zwischen Handbuchwissenschaft und Zeitschriftenwissenschaft. Auch die Zeitschrift wird hier zur bloßen Metapher für einen Typus der Wissenschaft. Er trägt

»das Gepräge des Vorläufigen und Persönlichen. Das erste Merkmal zeigt sich zunächst darin, daß trotz der ausgesprochenen Begrenztheit der bearbeiteten Probleme, doch immer ein Streben betont wird, an die ganze Problematik des betreffenden Gebietes anzuknüpfen. Jede Zeitschriftarbeit enthält in der Einleitung oder in den Schlußfolgerungen eine solche Anknüpfung an die Handbuchwissenschaft als Beweis, daß sie ins Handbuch strebt und ihre gegenwärtige Position für vorläufig hält … .«[7]

Das zweite Merkmal der Zeitschriftenwissenschaft ist eigentlich das erste, »die Ein- und Erstmaligkeit des Arbeitsstoffes«, mit anderen Worten, das Innovative, Vorläufige und Individuelle:

»Das zweite Merkmal, das Persönliche der Zeitschriftwissenschaft steht in gewissem Zusammenhange mit dem ersten. Die Fragmentarität der Probleme, Zufälligkeit des Materials (z.B. Kasuistik in der Medizin), technische Einzelheiten, kurz die Ein- und Erstmaligkeit des Arbeitsstoffes verbinden ihn unzertrennlich mit dem Verfasser.«

Ein wichtiges Stück der Botschaft Flecks ging dahin, dass schon der einzelne Wissenschaftler, also auch der individuelle »Zeitschriften«-Autor, keine individuelle Leistung erbringt, sondern von einem »Denkkollektiv« getragen wird. Das ist aber jetzt nebensächlich. Hauptsache ist, dass der individuelle Wissenschaftler stets nach Anerkennung und Bestätigung durch ein größeres Denkkollektiv von Fachleuten sucht oder vielmehr, in der Formulierung Flecks, ins »Handbuch« strebt.

»… Aus der vorläufigen, unsicheren und persönlich gefärbten, nicht additiven Zeitschriftwissenschaft … wird in der intrakollektiven Gedankenwanderung zunächst die Handbuchwissenschaft …«

Das »Handbuch« bezeichnet den aktuellen Stand der Fachdisziplin. Es entsteht nicht einfach dadurch, dass die Menge der einzelnen »Zeitschriftenartikel« addiert wird. Sie muss vielmehr irgendwie konsolidiert werden:

»Das Handbuch entsteht also nicht einfach durch Summation oder Aneinanderreihung einzelner Zeitschriftenarbeiten, denn erstere ist unmöglich, weil diese Arbeiten oft einander widersprechen, und letztere auch kein geschlossenes System ergäbe, worauf die Handbuchwissenschaft zielt. Ein Handbuch entsteht aus den einzelnen Arbeiten wie ein Mosaik aus vielen farbigen Steinchen: durch Auswahl und geordnete Zusammenstellung. Der Plan, dem gemäß die Auswahl und Zusammenstellung geschieht, bildet dann die Richtungslinien späterer Forschung: er entscheidet, was als Grundbegriff zu gelten habe, welche Methoden lobenswert heißen, welche Richtungen vielversprechend erscheinen, welchen Forschern ein Rang zukommt und welche einfach der Vergessenheit anheimfallen. Ein solcher Plan entsteht im esoterischen Denkverkehr.«[8]

Das »Handbuch« stellt eine Form der Konsolidierung des Wissens dar.

» … die Fachbuchwissenschaft in ihrer Handbuchform [verlangt] eine kritische Zusammenfassung in ein geordnetes System«, sie erledigt die »kollektive Kontrolle und Verarbeitung« der Zeitschriftenwissenschaft. [9]

Days »Handbuch« wächst, wie gesagt, im esoterischen Kreis der Fachleute. Allerdings gibt es für die Zeitschriftenarbeit »spezielle Fachleute« (S. 148). Deshalb darf man annehmen, dass die Handbucharbeit von weniger spezialisierten Fachleuten geleistet wird, wichtiger aber, dass die Handbucharbeit auch unter dem Eindruck der populären Wissenschaft steht.

»Da populäre Wissenschaft den größten Teil der Wissensgebiete eines Menschen versorgt, da ihr auch der exakteste Fachmann viele Begriffe, viele Vergleiche und seine allgemeinen Anschauungen verdankt, ist sie allgemeinwirkender Faktor jeder Erkenntnis.« (S. 148)

Von der populären Wissenschaft sagt Fleck, sie sei nicht als Einführung in die esoterische Fachwissenschaft aufzufassen; das besorge das Lehrbuch (S. 149).

»Charakteristisch für eine populäre Darstellung ist der Wegfall der Einzelheiten und hauptsächlich der streitenden Meinungen, wodurch eine künstliche Vereinfachung erzielt wird. Sodann die künstlerisch angenehme, lebendige, anschauliche Ausführung. Endlich die apodiktische Wertung, das einfache Gutheißen oder Ablehnen gewisser Standpunkte. Vereinfachte, anschauliche und apodiktische Wissenschaft – das sind die wichtigsten Merkmale exoterischen Wissens. …. [Es] schließt sich der Zirkel intrakollektiver Abhängigkeit des Wissens: Aus dem fachmännischen (esoterischen) Wissen entsteht das populäre [exoterische). Es erscheint dank der Vereinfachung, Anschaulichkeit und Apodiktizität sicherer, abgerundeter und fest gefügt. Es bildet die spezifische öffentliche Meinung und Weltanschauung und wirkt in dieser Gestalt auf den Fachmann zurück.« (S. 149f)

»Gewißheit, Einfachheit, Anschaulichkeit entstehen erst im populären Wissen; den Glauben an sie als Ideal des Wissens holt sich der Fachmann von dort.« (S. 152)

Letztlich wird sogar

»die Wahrheit zur objektiv existierenden Qualität gemacht. Auch diese Wertung – ein allgemeiner Zug exoterischen Denkens – entstand durch die Forderungen intrakollektiven Denkverkehrs und wirkt dann auf das fachmännische Wissen zurück.« (S. 153)

Das »Handbuch« versammelt also das kollektive und damit allgemeingültige Wissen. Die Folge ist eine Kanonisierung des Wissens, die zu einem »Denkzwang« führt.   Die Handbuchwissenschaft

»wählt, vermengt, passt an und verbindet exoterisches, fremdkollektives und streng fachmännisches Wissen zu einem System. Die entstandenen Begriffe werden tonangebend und verpflichten jeden Fachmann: aus dem vorläufigen Widerstandsaviso wird ein Denkzwang, der bestimmt, was nicht anders gedacht werden kann, was vernachlässigt oder nicht wahrgenommen wird, und wo umgekehrt mit doppelter Schärfe zu suchen ist: Die Bereitschaft für gerichtetes Wahrnehmen verdichtet sich.«[10]

Der Begriff der Kanonisierung, den Fleck selbst nicht verwendet, passt nicht ganz, denn ein Kanon meint in erster Linie einen festen Bestand von einzelnen Texten, insbesondere heiligen Texten und Klassikern. Ein »Kanon« entsteht nicht erst durch eine gezielte Auswahl, sondern er entwickelt sich ungeplant, sobald eine wissenschaftliche Fachgemeinschaft heranwächst. Er bildet eine gemeinsame Wissensbasis und übt eine gemeinschaftsbildende Kraft. Wer das Fach studieren und dazu gehören will, muss sich diese Texte aneignen. Aber wir dürfen wohl doch in einem übertragenen Sinne von einer Kanonisierung des Wissens sprechen, um die handbuchmäßige Konsolidierung des Wissens zu charakterisieren, denn Fleck betont mehrfach den exkludierenden Charakter des »Handbuchs«.

Indirekt geschieht das, indem er uns das »Denkkollektiv« als »ein ausgebautes, geschlossenes Meinungssystem« vorstellt, »das aus vielen Einzelheiten und Beziehungen besteht«. Einmal geformt, … beharrt es beständig gegenüber allem Widersprechenden.«[11] Die nachfolgende Erläuterung ist eine perfekte Vorwegnahme dessen, was die Postmoderne als perspektivisches Denken kritisiert:

»1. Ein Widerspruch gegen das System erscheint undenkbar.

    1. Was in ein System nicht hineinpasst, bleibt ungesehen, oder
    2. es wird verschwiegen, auch wenn es bekannt ist, oder
    3. es wird mittels großer Kraftanstrengung dem Systeme nicht widersprechend erklärt.
    4. Man sieht, beschreibt und bildet sogar Sachverhalte ab, die dem herrschenden Anschauungen entsprechen, d. h. die sozusagen ihre Realisierung sind – trotz aller Rechte widersprechender Anschauungen.« [12]

Später erfahren wir, dass die »Handbuchmeinung« für die «Übermacht der Masse über die Elite im demokratischen Denkkollektiv« steht. Zugleich macht Fleck aber dem einzelnen Forscher Mut, gehört er doch zur »Vorhut« und weiß, dass die Handbuchmeinung »immer bereits überholt ist«:

»In der modernen fortschreitenden Wissenschaft zeigt sich die Beziehung der Zeitschriftenwissenschaft zur Handbuchwissenschaft in einer charakteristischen Struktur des esoterischen Kreises: es gleicht einer Truppe im Marsch. In jeder Disziplin, ja in Bezug auf fast jedes Problem besteht eine Vorhut: die Gruppe der dieses Problem praktisch bearbeitenden Forscher; dann eine Haupttruppe: die offizielle Gemeinschaft, und schließlich mehr oder weniger desorganisierte Nachzügler.«[13]

Am Ende sei nur noch festgehalten: Bei Thomas Kuhn, der zunächst gelobt wurde, weil er Ludwik Fleck wiederentdeckt hatte, der aber heute eher als dessen Epigone gilt, wird aus der Handbuchwissenschaft das Paradigma.

Was bringt das alles für die neue Flut der Handbücher? Wenig. Für das Wenige brauche ich aber wohl doch noch eine Fortsetzung.


[1] Ludwik Fleck (1994, S. 156ff) Entstehung und Entwicklung einer wissenschaftlichen Tatsache. Einführung in die Lehre vom Denkstil und Denkkollektiv, 1980 [1935].

[2] Literatur zu Fleck: Gutes Referat von Christiane Andersen, Wissenschaftliche Denkstile im Deutschen als Fach- und Fremdsprache, in: Michael Szurawitzki/Patrick Wolf-Farré, Handbuch Deutsch als Fach- und Fremdsprache, 2024, 7–21; elaborierter Wilhelm Baldamus, Das exoterische Paradox der Wissenschaftsforschung: Ein Beitrag zur Wissenschaftstheorie Ludwik Flecks, Zeitschrift für allgemeine Wissenschaftstheorie 10, 1979, 213-233. Ferner Achim Hahn, Denkstil und Denkkollektiv, in: Karsten Berr, Transdisziplinäre Landschaftsforschung, 2018, 97–108; Paweł Jarnicki/Hajo Greif, The ‘Aristotle Experience’ Revisited : Thomas Kuhn Meets Ludwik Fleck on the Road to Structure, Archiv für Geschichte der Philosophie 2024, 313–349; Clemens Knobloch, Ludwik Fleck und die deutsche Sprachwissenschaft, Zeitschrift für germanistische Linguistik 2019, 569–596. Bettina Radeiski, Denkstil, Sprache und Diskurse. Überlegungen zur Wiederaneignung Ludwik Flecks für die Diskurswissenschaft nach Foucault, 2017; Hannah Rosenberg, Wissenschaftsforschung als Diskursforschung. Überlegungen zur Selbstreflexion wissenschaftlicher Diskziplinen im Anschluss an Ludwik Fleck, Zeitschrift für Diskursforschung 6, 2018, 27–50;

[3] Fleck S. 164.

[4] Fleck S. 149.

[5] Fleck S. 147.

[6] Fleck S. 148.

[7] Fleck S. 156.

[8] Fleck S. 158.

[9] Fleck S. 156f.

[10] Fleck S. 163.

[11] Fleck S. 40.

[12] Fleck S. 40.

[13] Fleck S. 163.

Ähnliche Themen

Von unnützen Büchern

Von unnützen Büchern handelt das erste Kapitel von Sebastian Brants berühmten »Narrenschiff« von 1494.

Hubert Spiegel hat das Gedicht heute in der Frankfurter Anthologie gewürdigt und, es – sicher im Sinne Brants – dahin interpretiert, dass nicht die Bücher unnütz und wertlos seien, sondern ihr Besitzer ein Nichtsnutz mit Bibliothek. Doch wie es mit guten Gedichten nun einmal steht, so hat auch dieses, heute jedenfalls, einen Doppelsinn, und Spiegel lässt diesen mit seinem Eingangssatz anklingen:

»Auch in diesem jetzt zuende gehenden Jahr wurde wieder mehr geschrieben, als gelesen und verstanden werden konnte. Spätestens seit der Verbreitung des Buchdrucks sieht sich der lesende Teil der Menschheit einem Problem gegenüber, für das sich bis heute keine Lösung hat finden lassen: Die Überproduktion allen Schrifttums. Texte  provozieren neue Texte. Bücher zeugen Bücher.«

Dann schiebt aber auch Spiegel die Verantwortung auf die törichten Leser. Aber es gibt wirklich überflüssige Bücher und noch mehr unnütze Aufsätze sowie viele Blogeinträge, die man vergessen kann.

Ähnliche Themen

Nebenkostensense statt Mietpreisbremse

Bevor ich die Reihe zur neuen Flut der Handbücher fortsetze, aus Anlass der bevorstehenden Bundestagswahl etwas Rechtspolitisches.

Die hohen Kosten einer Mietwohnung sind eines der großen sozialen Probleme, mit denen die Politik aktuell zu kämpfen hat. Das Rezept der noch amtierenden Regierung ist die Mietpreisbremse, ein Eingriff in das Marktgeschehen, der vermutlich auf längere Sicht eher kontraproduktiv wirkt. Produktiv dagegen wäre eine Verlagerung der Nebenkosten auf die Vermieter = Grundstückseigentümer. Den Anfang sollte die Politik damit machen, die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieten zu streichen. Am Ende sollten nur noch verbrauchsabhängige Kosten umlagefähig sein.

[Der weitere Text wurde hier entfernt, weil er zur Printveröffentlichung vorgesehen ist.]

Ähnliche Themen

Ein zweiter Blick auf die Flut der Handbücher: Handbücher als Literaturgattung

Bei Routledge, wo man aktuell 357 Handbücher zählt , die sich mit Recht (Law) befassen, ist wieder ein einschlägiger Band angekündigt, und wieder finden sich unter den 30 Autoren auch einige Prominente.[1]

Im vorausgegangenen Eintrag habe ich mir keine Mühe gegeben, das Handbuch als besondere Literaturgattung einzuordnen. Das gilt es nachzuholen.

Das Handbuch trägt seinen Namen, weil es verspricht, dass man nur einen Band in die Hand nehmen muss, um sich zu informieren. Mir geht es nur um wissenschaftliche Handbücher. Vielfach wird der Titel auch für Praxishandbücher verwendet. Beispiel wären das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene »Handbuch der Rechtsförmlichkeit« (2008), das Handbook: Introducing the Stateness Index StIx oder das Wikipedia Handbuch für Autoren. Extrembeispiele sind Betriebsanleitungen für technische Geräte wie Autos oder für Verfahren. Hier ist der englische Begriff des manual einschlägig.

Es ist typisch für Handbücher, dass sie ein Sachgebiet entlang einer Reihe von Stichworten abhandeln. Aber die Stichworte sind, anders als in Lexika,  systematisch und nicht alphabetisch geordnet. Ihre Anzahl bleibt zweistellig, in der Regel sogar unter 30. Als Überschriften dienen meist, anders als in Lexika, nicht Stichworte im eigentlichen Sinne, sondern Mehrwort-Überschriften. Alphabetisch geordnet sind auch viele Enzyklopädien. Mit Handbüchern haben sie gemeinsam, dass sie einen (noch) größeren Sachbereich abdecken wollen. Der Vollständigkeitsanspruch unterscheidet beide von den unzähligen Gelegenheits-Sammelbänden.

Wissenschaftliche Handbücher werden meistens von mehreren Autoren erstellt. Herausgeber übernehmen vorab die Gliederung des Stoffs in separate Artikel. Untypisch sind Handbücher in Gestalt von Monografien. Untypisch sind insofern viele »Handbücher« der Juristen, die Einzelthemen in Monografien abhandeln. Mit den typischen Handbüchern haben sie gemeinsam den Anspruch, den aktuellen Wissensstand eines Sachgebiets wiederzugeben. Dabei wird die Systematik stärker betont als in den Multi-Autoren-Handbüchern. So kann das Handbuch zum Lehrbuch werden und umgekehrt, so dass manche Bände beides im Titel tragen.[2] In jüngerer Zeit differenzieren sich die Gattungen, weil Lehrbücher sich um eine didaktische Darstellung bemühen.

Enzyklopädien unterscheiden sich von Handbüchern darin, dass sie einen größeren Bereich des Wissens mit großer Detailtiefe darstellen. Die klassische Enzyklopädie der Aufklärungszeit von Diderot und d’Alembert war eine Universalenzyklopädie, die das gesamte Wissen ihrer Zeit zusammenfassen wollte[3]. Das 19. Jahrhundert nutzte den Titel aber auch für Monografien, so Hegel für seine dreibändige »Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse«. egel für seine dreibändige Jüngere Enzyklopädien sind meist Spezialenzyklopädien, die allerdings meist immer noch weiter ausgreifen als Handbücher. Für Geisteswissenschaftler unentbehrlich ist die Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft von Pauly-Wissowa-Kroll.[4] Analog unterscheiden sich Universallexika und Fachlexika. Ein Fachlexikon in diesem Sinne ist das »Handwörterbuch für Theologie und Religionswissenschaft«, bekannt unter dem Titel »Religion in Geschichte und Gegenwart« (RGG). Die Benennung dieses mehrbändigen Opus ist eher irreführend, denn in der Regel beschränken sich Wörterbücher auf kurze Erläuterungen und Definitionen. Das gilt erst recht für Fremdsprachen-Wörterbücher.

Anders als wissenschaftliche Handbücher wenden Fach-Lexika und Wörterbücher sich eher an Laien als an Wissenschaftler. Das gilt auch für Rechtswörterbücher, etwa für das von der Bundeszentrale für politische Bildung im Internet zur Verfügung gestellte Rechtslexikon. Ähnlich das Rechtslexikon.net. An das studentische Publikum richtet sich das Rechtslexikon der Plattform JURAFORUM. Von mir sehr geschätzt wird das gleichfalls an Studenten gerichtete Legal Theory Lexicon von Lawence B. Solum. Auch an Profis wiederum richtet sich Black’s Law Dictionary, das seit 1860 erscheint[5].

Von solchen Fachlexika zu unterscheiden sind die für das allgemeine Publikum bestimmten Universallexika, die als Konversationslexika seit Beginn des 18. Jahrhundert entstanden und noch im 20. Jahrhundert in jedem gut sortierten Bücherschrank vertreten waren. Heute werden sie zunehmend durch Online-Lexika, allen voran Wikipedia, verdrängt.

Eine Fortsetzung soll sich der Besonderheit der »Handbuchwissenschaft« widmen.


[1] Routledge Handbook of the Rule of Law, hg. von Michael Sevel, angekündigt für 2025. Unter den Autoren Frederick Schauer, Sanne Taekema, Mark Tushnet und Laura Nader.

[2] Z. B. Hans Schneider, Gesetzgebung. Ein Lehr- und Handbuch, 3 Aufl. 2002.https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/wissen-2021/325603/von-enzyklopaedien-zu-wikipedia-und-zurueck/

[3] Wikipedia, Geschichte und Entwicklung der Enzyklopädie. ZU Wissenschaftsgeschichte der Enzyklopädie Mathias Grote, Von Enzyklopädien zu Wikipedia und zurück?, APuZ 2021.

[4] Eine Fachbuchreihe verbirgt sich dagegen hinter dem »Handbuch der Altertumswissenschaft«. Dort haben auch bedeutende Juristen wie Franz Wieacker und Hans Julius Wolff Bände beigesteurt. Die verfügbaren Bände erscheinen im C. H. Beck Verlag.

[5] Ich habe die 5. Auflage von 1979.

[6] Thoma Kuhn, Die Struktuzr wissenschaftlicher Revolutionen, 2. Aufl. 1976, S. 16,

Ähnliche Themen