Das Einschreiben als soziologische Theorie

Nein, es geht nicht um das gute alte Einschreiben der Post. Es geht darum, dass in soziologischen Texten immer wieder davon die Rede ist, dass etwas »eingeschrieben« sei. Das geschieht auffällig oft, ohne dass der Begriff des Einschreibens selbst reflektiert wird. Zuletzt ist mir die Begriffsverwendung in dem kleinen und feinen Aufsatz von Marius Meinhof »Postkoloniale Soziologie oder Soziologie des Kolonialismus?«[1] begegnet, wo sie auf elf Textseiten drei Mal erscheint.

»Postkolonialismus basiert auf der Annahme, dass der Kolonialismus die Grundlage und den Entstehungskontext der modernen Gesellschaft darstellt und daher so tief in die Moderne eingeschrieben ist, dass ein Verständnis kolonialer Macht für jegliche Beschäftigung mit der Moderne unablässig ist.«[2]

Sieht man genauer hin und über den zitierten Aufsatz hinaus, so lassen sich mehrere Verwendungen des Einschreibens unterscheiden. Teils dient das Einschreiben als Metapher. Teils wird es wörtlich genommen. Wörtlich nimmt es Meinhof in folgendem Satz:

»Aus postkolonialer Sicht schreibt Eisenstadt die oben erwähnten kolonialen Imaginationen nur noch auf subtilere Weise in die Soziologie ein.«[3]

So findet Meinhof das Einschreiben oder vielmehr, das Eingeschriebene im »Kanon der Soziologie«[4].

Als Metapher dient das Einschreiben auf zwei Ebenen. Beide Ebenen verbindet die Konjunktur des Vorreflexiven, die durch Harold Garfinkels Ethnomethodologie angestoßen wurde. Man kann wohl sagen, dass Soziologen das Einschreiben als einen eher tentativen Ausdruck für Phänomene verwenden, die theoretisch mit dem Konzept des impliziten Wissens von Michael Polany erfasst werden. Handfeste Verwendung findet die Metapher des Einschreibens als Einschreibung sozialer Praxis in den Körper.[5] Bourdieu hat für die durch kulturelle Praktiken geprägte Routine des Körpers den Terminus »Hexis« erfunden. Andere sprechen von embodiment.

Die zweite Ebene, auf der eingeschrieben wird, sind die mentalen Zustände. Sie erhalten bei Bourdieu die Bezeichnung »Doxa«. Ethnologen sprechen Vorstellungen, die wie selbstverständlich zugrunde gelegt werden und im Prinzip unbewusst sind, als kulturellen Code an. Bei Meinhof geht es um die »koloniale Episteme«, »um die tief in das gesellschaftliche – also auch das soziologische — Wissen eingeschriebene Kolonialität«[6] Was hier Episteme genannt wird, sind für mich »Theorien hinter der Theorie«, also unbewusste und selten explizierte, aber wirkmächtige Hintergrundtheorien.[7]

Im so genannten practice turn ist aus dem Einschreiben ein neuer Ansatz der empirisch orientierten Soziologie geworden. Unter der einen oder anderen Benennung dient das Eingeschriebene als Ansatzpunkt postmoderner Kritizismen.

Nachtrag: Herr Meinhof schreibt mir, der Begriff des Einschreibens habe vermutlich über die Foucault-Rezeption in poststrukturalistische und postkoloniale Debatten Einzug gefunden. In meinen Notizen habe ich eine halbwegs einschlägige Formulierung Foucaults gefunden. Eine Analyse der Sprache entdeckt »unbewusste Strukturen, die uns beherrschen, ohne dass wir es bemerkten oder wollten.« (Interview mit Michel Foucault, in.: ders: Schriften Bd. 1, 2001 [1968] S. 841). Mich würde aber mehr noch der französische Ausdruck für »Einschreiben« interessieren.


[1] Soziologie 49, 2020, 410-422.

[2] S. 413.

[3] S. 415.

[4] S. 416.

[5] Als Beleg mag hier genügen Frank Hillebrandt, Soziologische Praxistheorien, 2007, S. 63, 67, 74.

[6] S. 417.

[7] Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 11ff.

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Noch einmal Bourdieu, jetzt mit Rechtsbewusstsein

Dieser Eintrag geht zurück auf meine Lektüre von Kathryne M. Young/Katie R. Billings, Legal Consciousness and Cultural Capital, Law & Society Review 54, 2020, 33-65, die das Rechtsbewusstsein als Habitus im Sinne Bourdieus einordnen.

Seit 50 Jahren diskutiert man in der Rechtssoziologie darüber, wie sich das Recht in den Köpfen und Gefühlen der Menschen niederschlägt und von dort aus wirkt und zurückwirkt.

»Legal consciousness has been one of the most studied, discussed, and debated concepts in law and society research over the last thirty years.«[1]

Dabei steht die Frage nach Rechtskenntnissen im kognitiven Sinne nur am Anfang. Weiter und tiefer geht die Suche nach Rechtsbewusstsein und/oder Rechtsgefühl. Die Begriffe sind schwer voneinander abzugrenzen, zumal wenn man die Pendants in anderen Sprachen hinzunimmt (opinion about law; legal consciousness; sense of justice, sens juridique). Von Rechtsgefühl (und Judiz) reden eher die Juristen[2]. In der (europäischen) Rechtssoziologie fragte man zunächst nach knowledge and opinion about law[3]. Ausgehend von den USA dominiert heute das Label legal consciousness, das sich zwanglos als Rechtsbewusstsein übersetzen lässt.

Was mit all diesen Begriffen gesucht wird, ist nicht sogleich klar. Semantik hilft nicht weiter. Das las man schon bei Theodor Geiger.[4] »Rechtsbewusstsein« lässt sich nicht direkt beobachten. Es ist ein theoretisches Konstrukt. Aber es ist in der empirischen Sozialforschung ganz normal, dass im Hin und Her zwischen Theorie und Beobachtung ein Konzept entsteht, das theoretisch brauchbar ist und zugleich die Beobachtung anleitet. Klar ist immerhin, dass das Rechtsbewusstsein irgendwie die subjektive Seite des Rechts erfassen soll. Was man insoweit beobachten kann, sind

Rechtskenntnisse,
Emotionen, die mit Rechtsnormen oder mit rechtlich geprägten Ereignissen verbunden sind,
Einstellungen zum Recht (Akzeptanz oder Ablehnung, Vertrauen),
intuitive Urteile über Rechtsfragen (Rechtsgefühl),
Fairness-Urteile im Sinne des social justice research.

Wenn man diese und vielleicht noch weitere Beobachtungen als unabhängige Variable setzt, schließt sich die Frage an, ob und wie daraus eine handlungsrelevante Mischung von Kenntnissen, Attitüden und Kompetenzen wird. Das wäre dann wohl das Rechtsbewusstsein. Die Variablen lassen sich je nach dem gerade interessierenden Problem differenzieren. Man kann insbesondere die »Subjekte« nach den üblichen sozialen Kriterien unterscheiden. Man kann das Rechtsbewusstsein daraufhin befragen, wieweit es dem offiziellen Recht entspricht. Man kann Situationen unterscheiden, in denen das Rechtsbewusstsein relevant wird. Oder man kann auf die Art und Richtung der aus dem Rechtsbewusstsein resultierenden Handlungsbereitschaft sehen (Compliance, Gebrauch von Recht, Widerstand gegen Recht, Passivität usw.).

Das damit angedeutete Konzept hat die einflussreiche amerikanische Rechtssoziologin Susan S. Silbey verworfen.[5] Sie machte geltend, legal conciousness als theoretisches Konzept und empirischer Forschungsansatz habe sein kritisches Potential verloren. Einst sei das Konzept wohl entwickelt worden um zu zeigen, wie das Recht seine institutionelle Macht verteidigen könne, obwohl es konstant hinter seinen Versprechungen zurückbleibe. Aber jetzt diene es im Gegenteil dazu, die Funktionsfähigkeit des Rechts für bestimmte Gruppen und Interessen zu verbessern. Das wäre die Fragestellung, die (der frühe) Austin Sarat unter dem Titel »Support for the Legal System« behandelte.

Eigentlich müsste genau darin ein Kennzeichen wissenschaftlicher Begriffe liegen, dass sie empirisch und/oder analytisch brauchbar und nicht von vornherein auf Kritik gemünzt sind. Aber manche Kontroverse um das Konzept des Rechtsbewusstseins hat ihre Ursache in mehr oder weniger expliziten Hintergrundtheorien. Chua und Engel identifizieren in ihrem Übersichtsartikel drei »Schulen« der Rechtsbewusstseinsforschung, die mit den Überschriften Identität, Hegemonie und Mobilisierung versehen werden.[6] Den Kern die Hegemonie-Schule bilden Susan S. Silbey, Patricia Ewick[7] und der spätere Austin Sarat.[8]

Von einem konsolidierten Konzept des Rechtsbewusstseins kann nach wie vor keine Rede sein. Aber irgendein Konzept von legal consciousness ist anscheinend unentbehrlich. Die Anzahl der Veröffentlichungen, die legal consciousness im Titel tragen, boomt.[9]

2016 hatte Kathleen E. Hull versucht, den Begriff des Rechtsbewusstseins als kritischen im Sinne Silbeys zu rehabilitieren. Young/Billings haben nun einen weiteren Anlauf unternommen, in dem sie das Rechtsbewusstsein als Habitus im Sinne Bourdieus einordnen, so dass die Frage nach dem Rechtsbewusstsein nunmehr als kritische Frage nach der Teilhabe an einer spezifischen Ausprägung kulturellen Kapitals gestellt werden kann.

Young/Billings sind nicht die ersten, die in der Debatte um das Rechtsbewusstsein auf Bourdieu beziehen. Allerdings hatte Mauricio García Villegas kritisiert, die Autoren hätten sich damals nur unvollständig auf Bourdieu eingelassen.[10] Dem trug Silbey 2005 Rechnung. Sie meinte, empirische Forschung, die das Rechtsbewusstsein bei den Akteuren und ihren Äußerungen verorten wolle, praktiziere einen substantialistischen Realismus, der nur die Oberfläche in den Blick nehme und die darunter verborgenen hegemonialen Strukturen nicht erkennen könne. Dafür stützte sie sich auf Bourdieu und Cassirer, den zuvor auch Bourdieu zitiert hatte.

Young/Billings berichten über eine Untersuchung, in der College-Studenten nach ihrer Reaktion auf fingierte Begegnungen mit der Polizei befragt wurden. Die Bourdieu-Rezeption fällt diesem Rahmen entsprechend knapp aus.[11] Sie erfolgt in vier Schritten.

Der erste Schritt beschränkt sich auf den Satz:

»If the social field of law is analogous to ›law‹ in the sense of legal pluralism (…), then law’s ›habitus‹, at its core, is analogous to legal consciousness.« (S. 36).

Der zweite Schritt trägt auf dem Umweg über Silbey der Kritik Villegas Rechnung, legal conciousness mit dem kritischen Projekt der Rechtssoziologie »explaining the durability and ideological power of law« zu verbinden. Young/Billings zitieren aus einem Aufsatz Bourdieus, auf den sich schon Silbey gestützt hatte[12]. Es gehe darum, unter der Oberfläche der Empirie die Machtstrukturen zu erkennen, die das Rechtsbewusstsein ebenso ermöglichen wie beschränken (S. 35). Dazu verlassen sich Young und Billings allerdings nicht auf Bourdieu, sondern führen mit Max Weber und Marc Galanter bewährte Autoritäten an für die Hintergrundannahme, dass die vom Recht versprochene formale Gleichheit Herrschaft bedeute, weil sie die Vorteile der »Haves« verstärke (S. 36).

Der dritte Schritt ist der interessanteste. Bourdieu liefert dafür eigentlich nur noch das Stichwort vom »feel for the game«[13], vom Spielsinn oder praktischen Sinn, mit dem der Habitus in mehr oder weniger offenen Situationen für Orientierung sorgt.

Die Brücke für den Übergang vom Habitus zum Rechtsbewusstsein liefert wiederum Silbey. Sie holt das Material aus einem Aufsatz von Erik W. Larson[14], der eigentlich gar nicht zu dem kritischen Engagement Silbeys passt, orientierte er sich doch eher am Neoinstitutionalismus. (Immerhin hatte Larson dort Silbey und Ewick ausgiebig zitiert.) Silbey schrieb 2005:

»One particularly valuable model is Larson’s (2004) comparative study of security exchanges. … For Larson, however, legal consciousness is a response to the indeterminacy of law. It is not that one society has a stronger legal consciousness, but that the inherent indeterminacy of the law in action is resolved by different forms of legal consciousness, one form stressing internal norms and the other stressing formal rules.« (S. 360)

Bei Larson las man:

»We can better understand the impact of regulation on market behavior if we incorporate insights from neo-institutional and legal consciousness theories. Regulation is involved in constructing fields of action. As such, regulation shapes the environment in which economic actors are embedded. Regulatory law, however, is indeterminate, being constructed within the field that it is to regulate (…). The manner in which this ambiguity is resolved shapes the structure of legal consciousness in the field of action. As a result of this structure of legal consciousness, actors incorporate and use understandings about disputes and behavior in their actions in that field.«

Eigentlich benötigte Silbey nur das Stichwort von der Unbestimmtheit des Rechts. Es kennzeichnet sehr allgemein die Situation, in der das Rechtsbewusstsein. als handlungsleitende Disposition zur Geltung kommt.

In einem vierten Schritt wird das Rechtsbewusstsein als die subjektive, inkorporierte Seite jenes kulturellen Kapitals eingeordnet, das auf dem Feld des Rechts relevant ist. Dieser Schritt hilft, auf analoge Phänomene im Erziehungssystem und im Gesundheitswesen hinzuweisen. Hier kann dann auch Bourdieus Aufsatz von 1974 angeführt werden:

»Conceived in this way, cultural capital includes knowledge, skills, tastes, mannerisms, and interactional styles that can be parlayed into social advantage or power, shaping and being shaped by the class structure in societies (Bourdieu 1974)« (S. 37)

Für den empirischen Teil wurde die Reaktion von Studenten auf Begegnungen mit der Polizei in fünf verschiedenen Situationen abgefragt. Stets ging es darum, dass ein Beamter mit plausibler Begründung, Aber ohne Durchsuchungsbefehl, jedoch mit Rechtsbelehrung dazu aufforderte, die Durchsuchung von Wohnung, Arbeitsplatz oder Auto zuzulassen. Als unabhängige Variable diente das kulturelle Kapital der Respondenten. operationalisiert danach, ob sie eine private Universität (höher) oder ein Community College besuchten und ob einer oder beide Elternteile eine akademische Ausbildung hatten. Dazu ein bißchen Intersektionalität, race und gender. Die Antworten fielen nicht so unterschiedlich aus, wie vielleicht erwartet. Aber die Ausstattung der Probanden mit kulturellem Kapital war ja auch nicht dramatisch verschieden. Die Reaktionen waren jedenfalls vielschichtig.

»These results underscore the complexity of trust and distrust, pointing to the need for future research to disentangle different forms of these concepts, as well as the situational factors associated with different forms, in people’s interaction with legal authorities.« (S. 55)

Trotzdem finden die Autorinnen am Ende ihre Hintergrundannahme bestätigt:

»Finally, by identifying a set of social processes that perpetuate legal hegemony, our findings challenge assumptions about human behavior that have long been enshrined in US constitutional criminal procedure doctrine.« (S. 57).

Das belegen sie allerdings mehr mit Untersuchungen anderer Autoren und mit Zitaten von Silbey als mit den eigenen Ergebnissen.

Mein Fazit: Die Verortung des Rechtsbewusstseins als Habitus und damit als Teilhabe am kulturellen Kapital erscheint plausibel. Sie hilft, das Rechtsbewusstsein als eine inkorporierte Mischung von Kenntnissen, Attitüden und Kompetenzen zu begreifen, die den Umgang mit offenen Situationen regiert, in denen Recht relevant werden kann und zugleich generativ auf die Sozialstruktur zurückwirkt. Ob dazu Bourdieu wirklich gebraucht wird, mag man bezweifeln. Mit der »interpretativen Wende« der Rollentheorie war man schon sehr nahe dran. Ruth Leodolters Untersuchung über »Das Sprachverhalten von Angeklagten bei Gericht« (1975) kommt mir in den Sinn. Aber Bourdieus Autorität als Backup schadet sicher nicht, es sei denn, man nutzt ihn, um in den Hegemonie-Rap Silbeys einzufallen. Damit versperrt man sich den Blick auf die durchaus ambivalente Rolle des Rechts. Bourdieus Habitus-Theorie bleibt auch ohne die eingebaute Klassentheorie sinnvoll. Man sollte es mindestens für möglich halten, dass Chancengleichheit weder im Bildungssystem noch im Rechtssystem eine Illusion bleiben muss.

Nachtrag vom 24. 4. 2020: Das Thema Rechtsbewusstsein ist unerschöpflich. Mit dem in Fn. 8 erwähnten Buch von Hertogh setzt sich ausführlich auseinander:  Stergios Aidinlis, Defining the ‘Legal’: Two Conceptions of Legal Consciousness and Legal Alienation in Administrative Justice Research (July 31, 2019). SSRN: https://ssrn.com/abstract=3559840.


[1] Kathleen E. Hull, Legal Consciousness in Marginalized Groups, The Case of LGBT People, Law & Social Inquiry 41, 2016, 551-572, S. 551.

[2] Z. B. Beiträge in Ernst-Joachim Lampe (Hg.), Zur Entwicklung von Rechtsbewußtsein, 1997.

[3] Z. B. Adam Podgorecki/Wolfgang Kaupen/J. van Houtte /P. Vinke /Berl Kutchinsky, Knowledge and Opinion about Law, 1973.

[4]Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, 1964 [1949], 382. Ausführlich Jan-Christoph Marschelke, Rechtsgefühle in Rechtssoziologie und -psychologie, in: Jonas Bens/Olaf Zenker (Hg.), Gerechtigkeitsgefühle, 2017, 37-69

[5] Susan S. Silbey, After Legal Consciousness, Annual Review of Law and Social Science 1, 2005, 323-368. Silbey steht bekanntlich ganz in der Tradition der Critical Legal Studies, welche das Recht prinzipiell als eine hierarchisch-hegemoniale Institution betrachtet, die soziale Ungleichheit verfestigt. Dazu Anne Wyvekens, Aux origines des Legal Consciousness Studies. Susan Silbey, observatrice et actrice, Droit et société 100, 2018, 627-631.

[6] Lynette J. Chua/David M. Engel, Legal Consciousness Reconsidered, Annu. Rev. Law Soc. Sci. 15 , 2019, 335-353.

[7] Patricia Ewick, Consciousness and Ideology, 2006 (Wiederabdruck gesammelter Aufsatze), vor allem aber Patricia Ewick/Susan S. Silbey, The Common Place of Law, 1998.

[8] Marc Hertoghs Buch von 2018 passt wohl unter keine dieser Überschriften (Nobody’s Law. Legal Consciousness and Legal Alienation in Everyday Life). Hertoghs Hintergrundtheorie ist anscheinend das Verschwinden des (offiziellen) Rechts im Rechtsbewusstsein. Das entnehme ich der Besprechung von Nienke Doornbos (International Journal of Law in Context 44, 202, 1-3). Das Buch selbst habe ich noch nicht in der Hand gehabt.

[9] Zahlen für 1985 bis 2018 bei Chua/Engel S. 343. 2019 ging der Reigen weiter, z. B. mit: Leisy J. Abrego, Relational Legal Consciousness of U.S. Citizenship: Privilege, Responsibility, Guilt, and Love in Latino Mixed‐Status Families, Law & Society Rev 53 , 2019, 641-670; Pascale Cornut St‐Pierre, Investigating Legal Consciousness through the Technical Work of Elite Lawyers: A Case Study on Tax Avoidance, Law & Society Rev 53, 2019, 323-352.

[10] Mauricio García Villegas, Symbolic Power without Symbolic Violence? Critical Comments on Legal Consciousness Studies in USA, Droit et société 53, 2003, 137–1631.

[11] Im Literaturverzeichnis erscheinen »The Force of Law« von 1986, die »Feinen Unterschiede«, natürlich auf Englisch und ein amerikanischer Bourdieu-Reader von 1990 (In Other Words) und der älterere Aufsatz »The School as a Conservative Force«. Als Sekundärliteratur wird nur ein Aufsatz von Villega (2004) herangezogen mit dem Zitat, Bourdieus »Habitus« sei für das Recht »an intermediate concept between rules – in the legal sense – and causality or rules in a physical sense« (On Pierre Bourdieu’s Legal Thought, Droit et société 2004, 57-70).

[12] Pierre Bourdieu, Social Space and Symbolic Power, Sociological Theory 7, 1989, 14-25. Silbey und Young/Billings zitieren nach dem Nachdruck in: Bourdieu, In Other Words. Essays Towards a Reflexive Sociology, 1990.

[13] Young/Billings verzichten auf einen genauen Nachweis. Der ist auch nicht notwendig, kommt dieser Lieblingsausdruck Bourdieus doch allein in dem von Young/Billings benutzten Sammelband mindestens sechs Mal vor.

[14] Erik W. Larson, Institutionalizing Legal Consciousness: Regulation and the Embedding of Market Participants in the Securities Industry in Ghana and Fiji, Law & Society Rev 38 , 2004, 737-768.

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Bourdieus Rechtsdenken

Für den 4. November 2019 ist in Berlin eine Buchpräsentation und Podiumsdiskussion über Pierre Bourdieu und das Recht angekündigt. Es geht um den von Andrea Kretschmann herausgegebenen Sammelband »Das Rechtsdenken Pierre Bourdieus«, der vor kurzem bei Velbrück erschienen ist. Am wichtigsten ercheint mir an diesem Band die deutsche Übersetzung der beiden für die Rechtssoziologie wichtigsten Texte Bourdieus, nämlich

S. 29-34: Die Juristen. Türhüter der kollektiven Heuchelei [; Les juristes, gardiens de l’hypocrisie collective, in: François Chazel/Jacques Commaille (Hg.), Normes juridiques et régulation sociale, Bd. 1, Paris 1991, 95-99]

S. 35-75: Die Kraft des Rechts. Elemente einer Soziologie des juridischen Feldes [La force du droit. Element pour une sociologie du champ juridique, Actes de la recherche en sciences sociales 64, 1986, 3–19; englisch als The Force of Law: Toward a Sociology of the Juridical Field, Hastings Law Journal 38, 1987, 814-853].

Im Übrigen habe ich bisher nur die Einleitung von Andrea Kretschmann gelesen. Natürlich betont Kretschmann, wie wichtig das alles sei. Aber überraschend Neues gibt es anscheinend nicht.

Bourdieu ist fraglos bedeutend, nicht nur, weil er weltweit häufiger zitiert wird als Luhmann. Seine besondere Anziehungskraft beruht allerdings auch darauf, dass seine Konzepte so wunderbar unscharf sind, dass sie sich als universell verwendbar erweisen. Es kommt hinzu, dass die Mehrzahl seiner Begriffe Metaphern sind, die in der Sache unbegründete und überflüssige Konnotationen tragen, an denen kritische Geister sich gerne aufrichten. Das gilt insbesondere für die Begriffe symbolische Gewalt, Illusio und Hypokrisie. So ist hypocrisie oder in der Übersetzung Heuchelei die Leitmetapher des kurzen Textes über die Juristen. Streicht man diese Metapher und ihre Bezugnahmen heraus, so rennt der Text mit seinen prägnanten Formulierungen in Rechtssoziologie und Rechtstheorie offene Türen ein. Dort formuliert man die Differenz zwischen dem juridischen Spiel auf dem Feld des Rechts und anderen Feldern der Gesellschaft durch die Unterscheidung von Teilnehmer- und Beobachtertheorien. Hypokrisie oder Heuchelei bringen die Konnotation bewusster Verstellung mit sich, und die ist einfach nur infam.

Ich habe die Ankündigung der Buchvorstellung natürlich zum Anlass genommen, die Darstellung der Bedeutung Bourdieus auf Rechtssoziologie online durchzusehen. Es müssen wohl nur einige Literaturhinweise erneuert oder ergänzt werden. Auch meine ausführliche Kritik von Bourdieus Texten zur Männlichen Herrschaft bedarf keiner Revision.

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Das Fundbüro wird (mit Bourdieu) geschlossen

Wer meinen Blog verfolgt, wird bemerkt haben, dass ich schon lange keine Fundstücke mehr gesammelt habe. Es gibt einfach zu viele wichtige Texte, die im Internet verfügbar sind. Wenn man etwas sucht, lohnt es sich stets, danach zu gugeln. Ich will aber auch gerne einräumen, dass es mir schlicht zu mühsam ist, Fundstücke im Fundbüro einzuordnen, zumal die WordPress-Software für die Formatierung einer solchen Liste sehr unbequem ist. Ich habe keine Möglichkeit gefunden, die bibliographischen Angaben einfach aus Citavi in das Fundbüro zu übernehmen. Daher wird das Fundbüro nun geschlossen. Vorher stelle ich aber noch letzte Fundstücke ein, nämlich Texte von und zu Pierre Bourdieu. Für die, die lieber Englisch als Französisch lesen, hier eine Übersetzung von Pierre Bourdieus Text »La force du droit«: [1]La force du droit. Element pour une sociologie du champ juridique, Actes de la recherche en sciences sociales 64, 1986, 3-19. The Force of Law: Toward a Sociology of the Juridical Field ist 1987 im Hastings Law Journal erschienen. Der Artikel wird begleitet von einer hilfreichen Einführung des Übersetzers Richard Terdiman. Auch den Artikel zum sozialen Kapital gibt es im Internet, und zwar sogar in deutscher Übersetzung: Ökonomisches Kapital, kulturelles Kapital, soziales Kapital, in: Reinhard Kreckel (Hg.), Soziale Ungleichheiten, 1983, 183-198.
Manche finden Bourdieus juristische Felder für ihre rechtssoziologischen Arbeiten besser geeignet als Luhmanns oder Teubners Systembegriff. Ich selbst ziehe insoweit einen trivialisierten Luhmann vor. Bourdieus Felder sind fraglos realistischer als autopoietische Systeme. Aber sie sind mir in ihrer Wirklichkeitsnähe zu diffus. Ich habe den Eindruck, als ob der Feldbegriff zu den konkreten Analysen, die Bourdieu selbst und andere mit seiner Hilfe anstellen, nichts beiträgt. Anders liegt es mit dem »symbolischen« und dem »sozialen« Kapital sowie »Habitus«, die sonst vernachlässigte Aspekte auf den Punkt bringen und für die es wohl auch in der Rechtssoziologie Verwendung gibt.
Für die deutsche Rechtssoziologie hat es Michael Wrase [2]Recht und soziale Praxis – Überlegungen für eine soziologische Rechtstheorie, in: Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hg.), Wie wirkt Recht?, Ausgewählte Beiträge zum Ersten … Continue reading unternommen, Bourdieus Habitus-Feld-Konzept und seine professionssoziologische Studie über »Les juristes, gardiens de l’hypocrisie collective« [3]In: François Chazel/Jacques Commaille (Hg.), Normes juridiques et régulation sociale, Bd. 1, Paris 1991, S. 95-99.] zu rezipieren und nutzbar zu machen.
Wer nach Sekundärliteratur sucht, sei noch auf das »Dossier: La place du droit dans l’œuvre de Pierre Bourdieu« der Zeitschrift »Droit und Societé« von 2004 hingewiesen. Davon im Internet verfügbar die Einleitung von Jacques Commaille sowie von Mauricio García Villegas On Pierre Bourdieu’s Legal Thought, (S. 57–70), hingewiesen. Den Artikel von Soraya Nour über »Bourdieus juristisches Feld« in der 2. Aufl. von Buckel/Christensen/Fischer-Lescano (Hg.), Neue Theorien des Rechts, 2009, S. 179-199, der – etwas verstümmelt – als Google-Buch nachgelesen werden kann, fand ich von dem emanzipatorischen Transformationsinteresse der Verfasserin verschattet.
(Artikel geändert am 6. 1. 2011.)

Anmerkungen

Anmerkungen
1 La force du droit. Element pour une sociologie du champ juridique, Actes de la recherche en sciences sociales 64, 1986, 3-19.
2 Recht und soziale Praxis – Überlegungen für eine soziologische Rechtstheorie, in: Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hg.), Wie wirkt Recht?, Ausgewählte Beiträge zum Ersten Gemeinsamen Kongress der Deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, Luzern, 4. – 6. September 2008, Bd. 1, Baden-Baden 2010, S. 113-145.
3 In: François Chazel/Jacques Commaille (Hg.), Normes juridiques et régulation sociale, Bd. 1, Paris 1991, S. 95-99.]

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