Digitalisierung statt Mobilisierung von Recht

Mobilisierung des Rechts – das war einmal ein großes Thema der Rechtssoziologie.[1] Wirksamkeit des Rechts stellt sich nicht von selbst ein. In der Regel allerdings kann man sich darauf verlassen, dass sich Normbenefiziare finden, die qua rational choice vom Recht Gebrauch machen. Der Rechtsgebrauch verlangt indessen Kompetenz und Ressourcen. Viele rechtliche Möglichkeiten werden deshalb von denen, die davon profitieren könnten, nicht in Anspruch genommen, und zwar gerade von denen, denen damit besonders geholfen wäre. Es fehlt der »Zugang zum Recht«: Das Recht muss erst »mobilisiert« werden. Die herkömmlichen Instrumente sind Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe. Aber auch die muss man erst einmal erreichen.

Nun könnte die Digitalisierung Abhilfe schaffen, indem die Verwaltung vom Antrags- auf einen Angebotsmodus umschaltet. Das entnehme ich einem Artikel von Alexander Haneke in der Heimlichen Juristenzeitung, der sich mit den nicht ausgeschöpften Möglichkeiten der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung befasst.[2] Haneke zitiert darin Jan Ziesing vom Berliner Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme[3] sinngemäß wie folgt:

Technologisch wäre es möglich, staatliche Leistungen nicht mehr von einem Antrag abhängig zu machen, sondern dem berechtigten Bürger anzubieten, worauf er einen Anspruch hat. Die Daten, aus denen sich die Anspruchsvoraussetzungen ergeben (Person des Berechtigten, Familienstatus, Kinder, Einkommen), sind den Behörden längst bekannt, sie müssten nur zusammengeführt und genutzt werden. Dann könnte, wer sich bei der Verwaltung auf seinem Nutzerkonto einloggt, eine Benutzeroberfläche vorfinden, wie sie den meisten Menschen vom Onlineshopping vertraut ist. Dort steht dann in einem Feld; »Sie hätten mit Ihren Daten auch einen Anspruch auf diese Leistung oder jene Unterstützung.«

Haneke kommentiert:

»Wie grundstürzend das wäre, lässt sich im Sozialrecht erahnen. Kaum jemand kann abschätzen, wie viele Ansprüche auf Sozialleistungen bislang nicht abgerufen werden, weil die Berechtigten schlicht nichts von ihren Möglichkeiten wissen. ›Auch die Steuererklärung ließe sich bei Standardfällen leicht umdrehen‹, sagt Ziesing. Der Staat habe fast alle relevanten Daten. „Warum bietet das Finanzamt dem Bürger nicht eine Steuererklärung an, die der dann nur noch modifizieren muss?«

Als »proaktive Verwaltung« bekäme das Ganze dann auch einen modischen Namen. Im Hintergrund steht das Onlinezugangsgesetz (OZG), das Bund, Länder und Kommunen verpflichet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Im OZG-Umsetzungskatalog werden annähernd 600 Verwaltungs-Leistungen in 35 Lebens- und 17 Unternehmenslagen gebündelt und 14 übergeordneten Themenfeldern wie »Familie und Kind« oder »Unternehmensführung und -entwicklung« zugeordnet.


[1] Donald Black, The Mobilization of Law, Journal of Legal Studies 2, 1973, 125-149; Erhard Blankenburg, Mobilisierung von Recht, Zeitschrift für Rechtssoziologie 1, 1980, 33-64; ders., Mobilisierung des Rechts. Eine Einführung in die Rechtssoziologie, 1995.

[2] Alexander Haneke, Urkunden wie aus einer anderen Zeit, FAZ vom 4. 5. 2021.

[3] Ein Original habe ich dazu nicht gefunden.

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Normalität und Normativität

Zwei Argumente sind heute schlechthin verpönt, wenn es gilt, menschliches Verhalten zu bewerten oder einzufordern. Man sich darf weder darauf berufen, etwas sei natürlich, noch, es sei normal. Erst recht das Argument, etwas sei von Natur aus normal, gilt in tonangebenden akademischen Kreisen als hinterwäldlerisch oder gar populistisch. Es ist an der Zeit, in einem natural turn solchen Argumenten wieder zu ihrem Recht zu verhelfen.

Eines ist klar: Natur und Normalität sind keine normativen Instanzen. Entsprechende Argumente können keine normative Verbindlichkeit beanspruchen. Insoweit steht die Differenz von Sein und Sollen entgegen. Aber zur Stützung normativer Forderungen dürfen diese Argumente verwendet werden, sofern dies mit der gebotenen Vorsicht geschieht. Die »Natur der Sache« kann als Schlüssel zur Interdisziplinarität dienen, wenn dabei keine »Renaissance des Naturrechts auf verhaltenswissenschaftlicher Grundlage«[1] herauskommt.

Semantische Verschränkung von Normalität und Normativität

90 % der Menschen sind Rechtshänder, 95 % können Farben erkennen. Aber 10 % sind Linkshänder und etwa 5 % sind farbenblind. Fast alle Menschen können nach ihren Genen und nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen als Mann oder Frau erkannt werden. Bei etwa 2 % ist die Zuordnung unklar. Bis zu 10 % fühlen nicht entsprechend der äußerlichen biologischen Zuordnung. Man kann zunächst wertfrei feststellen: Rechtshändigkeit ist normal; Farbenblindheit ist nicht normal. Immer noch wertfrei kann man festhalten: Linkshändigkeit hat für die Betroffenen an sich keine funktionalen Nachteile. Nachteile entstehen erst dadurch, dass die Welt für die Mehrheit der Rechtshänder eingerichtet ist. Farbenblindheit wäre dagegen funktional nachteilig, selbst wenn niemand bunte Bilder malen oder Filme zeigen würde, denn schon die Differenzierung der natürlichen Farben fällt schwer. Abweichungen von der geschlechtlichen Identität sind für die biologische Reproduktion unfunktional. Sie haben in der heterosexuellen Mehrheitsgesellschaft sekundäre funktionale Nachteile

Auch menschliches Verhalten ist mehr oder weniger normal. Normalerweise schläft man des nachts und wacht am Tage. Fast alle Menschen führen ein Handy bei sich, wenn sie aus dem Haus gehen. Niemand ist verpflichtet, nachts zu schlafen. Aber wer nicht gerade Nachtarbeiter ist, kann sonst kaum etwas Besseres tun. Niemand ist verpflichtet, ein Handy mit sich zu führen. Aber wer darauf verzichtet, lässt sich Kontakt- und Informationsmöglichkeiten entgehen. In der Rechtssoziologie gab man sich einmal große Mühe, zwischen bei der Einteilung der Verhaltensmuster zwischen bloßen Verhaltensgleichförmigkeiten und verbindlichen Normen zu unterscheiden. Ein Beispiel aus der Ethnologie: In einfachen Stammesgesellschaften sind, obwohl eine Norm fehlt, die das Heiraten vorschreibt, sind fast alle verheiratet. Der Grund dafür liegt in den Nachteilen, die mit der Position des Ledigen verbunden sind. Er hat kein besonderes Ansehen in der Gesellschaft, er hat ökonomische Nachteile, weil ihm niemand bei der Arbeit hilft. Da er keine Kinder hat, ist er in Krankheit und Alter ohne Schutz. Diese negativen Konsequenzen, die von Seiten der Umgebung nicht als Strafen gemeint sind, reichen für eine Verhaltensuniformität aus.[2] Der Übergang von bloß funktionaler Konformität zu sozialem Konformitätsdruck ist fließend.

Zwischen natürlicher Normalität und sozialer Normativität steht der Standard. Eine Standardisierung setzt schon im Altertum mit der Festlegung von Maßen, Gewichten und Münzwerten ein. Sie entwickelt sich in der Neuzeit im Militär und bei Manufakturen, und wird zum unverzichtbaren Instrument für die Rationalisierung von Technik, Wirtschaft und Kommunikation.

Das Normale ist per se keine soziale Norm. Aber gegenüber dem Normalen zeigen Menschen sich lernbereit, weil das Normale normalerweise auch funktional ist. Die Orientierung am Normalen erleichtert die Qual der Wahl und ist oft zweckmäßig, so dass eine Abweichung sich selbsttätig rächt. Wer bei Regen keinen Schirm benutzt, wird nass. Wer sich nicht an die üblichen Essenzeiten hält, wird schwer eine Mahlzeit finden. Wer kein Handy bei sich trägt, verzichtet auf Kontaktmöglichkeiten und Informationen. Wer sich nicht normal verhält, zieht Aufmerksamkeit auf sich. Das kann erwünscht sein, ist aber oft unerwünscht. Wer sich verhält, wie mehr oder weniger alle anderen, vermeidet Risiken, auch wenn ihm gelegentlich Chancen entgehen. Das Normale ist self-executing, auch wenn es nicht sozial eingefordert wird. Es kann dahinstehen, ob es neben dieser Funktionalität normalen Verhaltens noch eine psychische Anlage zur Nachahmung gibt.

Künstler finden Normalität langweilig oder trivial. Reformer und Revolutionäre entdecken in der Normalität die Unterdrückung des Besonderen und Abweichenden. Aber das ist eben nicht »normal«. Aber die normale Reaktion auf das Anormale scheint negativ zu sein. Wenn es »normal« ist, dass normales Verhalten sozial eingefordert wird, so wird Normalität zum Problem. Das Problem ist die mit der Normalität assoziierte Normativität. Ein Psychologie-Lexikon definiert:

»Normalität, erwünschtes, akzeptables, gesundes, förderungswürdiges Verhalten im Gegensatz zu unerwünschtem, behandlungsbedürftigem, gestörtem, abweichendem Verhalten (auch: Wahnsinn, Verrücktheit, gestörtes Seelenleben, psychische Krankheit).«

Im Normalitätsbegriff scheinen Sein und Sollen unlösbar miteinander verkoppelt zu sein. Aber die Verschränkung von Normalität und Normativität lässt sich semantisch entwirren und psychologisch erklären. Damit werden Normalität und Normativität zu Begriffen mit unterschiedlicher Bedeutung.

Normal, normativ und anomal

Es liegt nahe, die Analyse etymologisch zu beginnen.[3] Die Etymologie ist interessant, aber am Ende wenig hilfreich, denn sowohl »normal« als auch »normativ« leiten sich vom lateinischen norma = Winkel ab. Immerhin lohnt es sich, der Herkunft des nach Klang und Bedeutung ähnlichen Ausdrucks »anomal« nachzugehen.

Geläufig sind uns die Vokabeln normal und anormal. Aber manchmal ist auch die Rede von Anomalität und anomal oder anomisch, alle ohne das r, aber mit langem O. Anormal und anomal haben ähnliche Bedeutung, aber sprachlich nichts miteinander zu tun. Normal kommt von dem lateinischen norma. Das ist das Winkelmaß, aber auch der der rechte Winkel, im übertragenen Sinne die Regel. Anomal, so meinen viele, stamme vom griechischen Wort νόμος = Gesetz. Das könnte die Bedeutungsähnlichkeit erklären. Aber das ist ein verbreiteter Irrtum. Tatsächlich steckt dahinter das griechische Wort ἀνώμαλός. Das ist die Negativform von homalós (ὁμαλός), was eben oder gleichmäßig bedeutet. Wir kennen diesen Wortstamm aus dem Wort »homogen«. Merkwürdigerweise wird anomal nur mit dem Alpha privativum, also mit der negierenden Vorsilbe verwendet. Nomal als eine positive Version ist nicht gebräuchlich. Das liegt wohl daran, dass es nicht nomal, sondern homal heißen müsste, so dass das Wort als Gegenbegriff zu anomal nicht mehr ohne weiteres erkennbar wäre. Das Wort ὁμαλός beginnt im Griechischen mit einem Omikron, das einen Spiritus asper trägt, also ein diakritisches Zeichen, das wie ein H gesprochen wird. In der altgriechischen Negativform ἀνώμαλός wird aus dem kurzen Omikron ein langes Omega, und der Spiritus asper und damit der H-Laut verschwinden. Wie die Griechen das Wort früher ausgesprochen haben, ist unklar. Jedenfalls für uns heute ist der ursprüngliche Wortstamm von der Aussprache her nicht zu erkennen. Hält man sich dennoch an die Etymologie, so hat jedenfalls der Ausdruck »Anomalie« deskriptive Bedeutung.

Dagegen ist der Normbegriff von vornherein zweideutig, weil ein Maßstab nicht nur buchstäblich wie das Winkelmaß an unbelebte Gegenstände angelegt werden kann, sondern im übertragenen Sinne auch an menschliches Verhalten. Der Maßstab als Abstraktion eines Winkels, ganz gleich welchen Grades, ist zunächst keine Soll-Norm. Wenn norma der rechte Winkel ist, dann kann man beschreibend feststellen, dass eine Linie senkrecht steht oder vom Lot abweicht. Dabei bewegt man sich ganz im Deskriptiven. Der Winkel wird zur Norm, wenn eine Bauordnung bestimmt, dass die Dachneigung 45° betragen soll. Die ordnungsgemäß erlassene Bauordnung als Norm ist wiederum bloß ein Maßstab und damit eine Tatsache. Erst die Überzeugung von ihrer Geltung macht sie zur Soll-Norm. Ein Urteil, das ein Faktum von einer Norm her qualifiziert, ist wiederum deskriptiv. Normativ im Sinne von wertend wird das Urteil erst, wenn es implizit besagt: Und das ist gut so. Damit wird in dasjenige, was faktisch einer Norm entspricht, die Normgeltung hineingelesen. Komplizierter noch wird die Sache dadurch, oft auch ohne vorgängige Norm in normales = gleichförmiges Verhalten eine Norm hineingelesen wird, ein Effekt, den wir sogleich als die normative Kraft des Faktischen einordnen werden. Durch diese »Ambiguitäten« stiftet der Normalitätsbegriff viel Verwirrung. Als Ausweg bleibt nur die Möglichkeit der Unterscheidung von Normalität und Normativität mit Hilfe einer Nominaldefinition, die besagt: Die Ausdrücke »normal« und »Normalität« verwenden wir deskriptiv, also für empirisch beobachtbare Gleichförmigkeiten. »Normativ« und »Normativität« sollen dagegen bedeuten, dass die so gekennzeichneten Verhaltensweisen in irgendeiner Weise sozial – und das kann auch heißen: rechtlich – eingefordert werden.

[Fortsetzung folgt.]

Nachtrag: Der Deutsche Ethikrat hat eine Arbeitsgruppe Arbeitsgruppe »Normalitätsvorstellungen in den Lebenswissenschaften«. Die veranstaltet am 20 Oktober eine öffentliche Anhörung über »Normalität und Normalisierungsprozesse im Spiegel von Psychiatrie, Phänomenologie und Medienwissenschaft«: https://www.ethikrat.org/anhoerungen/normalitaet-und-normalisierungsprozesse/.


[1] Damit beziehe ich mich auf die Sammelrezension von Erhard Blankenburg, Die Rechtsbiologie – Renaissance des Naturrechts auf verhaltenswissenschaftlicher Grundlage?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 6, 1985, 135-140.

[2] Siegfried S. Nadel, Social Control and Self-Regulation, Social Forces 31, 1953, 256-273.

[3] Das hat wohl als erster Georges Canguilhem unternommen: Das Normale und das Pathologische (Le normal et le pathologique, 1966), 1974, S. 86f.

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Die Natur der Sache als Schlüssel zur Interdisziplinarität

Darf man heute noch mit der Natur der Sache argumentieren? Auf den ersten Blick wohl kaum. Aber vielleicht kommt die Natur der Sache in neuer Verkleidung als natural turn zurück.

1988 erschien ein Buch von Ingo Braun zur Soziologie der Waschmaschine.[1] Damals wurde es als ein Stück Techniksoziologie abgeheftet. Nachdem Bruno Latour die Büroklammer soziologiefähig gemacht hat, lese ich Brauns Buch als Beispiel für die Verankerung von Kultur und Gesellschaft in materiellen Grundlagen. Die Suche nach der Materialität der Gesellschaft und ihres Rechts ist im Gange. Ist das eine neue Formel für die »Natur der Sache«? Gerät nunmehr gar die Natur im buchstäblichen Sinne ins Visier? Folgt dem material turn ein natural turn? Diesen Fragen will ich in mehreren aufeinander aufbauenden Einträgen nachgehen. Letztlich geht es mir darum, die »Natur der Sache« als Topos der Interdisziplinarität auszuweisen.

Die Berufung auf die »Natur der Sache« nutzt die Beschreibung eines natürlichen, technischen oder sozialen Sachverhalts, um normative Konsequenzen nahezulegen. Hinter vielen Bemühungen um Interdisziplinarität steckt nichts anderes als die Suche nach der »Natur der Sache«. Nur der Begriff wird vermieden. Das hängt wohl damit zusammen, dass der juristische Begriff die Zuständigkeit der Jurisprudenz für die normativen Konsequenzen zu implizieren scheint, die andere Disziplinen gerne für sich vindizieren würden.

Zur »Natur der Sache« zitieren Juristen gewöhnlich Dernburg:

»Die Lebensverhältnisse tragen, wenn auch mehr oder weniger entwickelt, ihr Maß und ihre Ordnung in sich. Diese den Dingen innewohnende Ordnung nennt man Natur der Sache. Auf sie muss der denkende Jurist zurückgehen, wenn es an einer positiven Norm fehlt oder wenn dieselbe unvollständig oder unklar ist.«[2]

Das Zitat lässt schon erkennen, dass die »Natur« der Sache nicht natürlich im Sinne von kreatürlich zu verstehen ist. Auch das Soziale ist insoweit Natur. In diesem Sinn bildet die »Natur der Sache« einen traditionellen Baustein der Jurisprudenz.[3]

Ein eher harmloses Beispiel bietet die Ableitung von sog. ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes kraft Natur der Sache. Sie soll in Betracht kommen, wenn eine Materie »begriffsnotwendig« nur durch Bundesgesetz geregelt werden kann (BVerfGE 11, 89/99). Niemand bezweifelt, dass dem Bund eine ungeschriebene Kompetenz für die Festlegung der Bundeshauptstadt oder der Bundessymbole zukommt. Jede andere Lösung wäre mit Rücksicht auf die praktischen Folgen untragbar. Es fragt sich jedoch, wie dies angesichts der Art. 30, 70 I GG zu begründen ist. Die h. M. argumentiert denn auch nicht wirklich mit der »Natur der Sache«, sondern bemüht sich, diese Kompetenz als eine solche »kraft Sachzusammenhangs« im Wege der Auslegung nachzuweisen. Wichtig wurde diese Kompetenz bei der Regelung wiedervereinigungsbedingter Fragen (BVerfGE 84, 143/148; E 95, 243/248f.)

Was als Sachzusammenhang bezeichnet wird, wird oft zum »Sachzwang«. Der Sachzwang ist die technokratische Version der Natur der Sache. Ähnlich liegt es mit dem Funktionsargument. Wer von Funktionen spricht – und nicht von Zwecken –, fordert damit eine funktionsgerechte Entscheidung. Besonders für das Verfassungsrecht wollen manche die »funktionsrechtliche Richtigkeit« als Auslegungsprinzip heranziehen.[4] Der »Sachzwang« ist als Argument rigider noch als die Natur der Sache. Es werden beschreibende Behauptungen vorgebracht und normative Konsequenzen als unvermeidbar dargestellt: There Is No Alternative = TINA. Aber es gibt immer eine Alternative.[5]

Der material turn bewegt die Soziologie, die Natur mit ihrer Materialität zur Erklärung sozialer Phänomene heranzuziehen. Wo solche Erklärungen erfolgreich sind, drängen sich leicht normative Folgerungen auf, die als Argumente aus der Natur der Sache erscheinen. Das ist aber kein Grund, auf solche Erklärungen zu verzichten. Es ist nur vorab klarzustellen, dass der Topos von der Natur der Sache argumentationstheoretisch ein Wesensargument bildet. Er verfügt über eine starke persuasive Wirkung. Unreflektiert verbirgt er hinter einer Beschreibung oder Definition einen naturalistischen Fehlschluss. Husserl zum Trotz: Das Wesen des Wesens ist sein Unwesen. Daraus folgt aber nicht, dass sich aus der »Natur der Sache« oder aus »Sachzwängen« keine normativen Argumente herleiten lassen. Es geht um nichts anderes als um den immer wieder beschworenen Bezug auf die Wirklichkeit. Es muss nur klargestellt werden, dass die normativen Konsequenzen nicht zwingend sind, weil ihre Akzeptanz stets ein Werturteil erfordert. Insoweit ist in der Tradition des Neukantianismus und Max Webers an dem Werturteilscharakter jeder Entscheidung festzuhalten. Mit dieser Tradition konkurrierte jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts die starke philosophische Strömung der Phänomenologie, die gegenwärtig als Neue Phänomenologie eine Renaissance erlebt und im material turn sogar die kulturalistische Soziologie ergreift, die in den letzten Jahrzehnten alle Argumentation über Werte und Entscheidungen durch den Verweis auf soziale Praktiken ersetzen wollte. Das Thema nimmt damit gerade erst Fahrt auf.


[1] Ingo Braun, Stoff, Wechsel, Technik. Zur Soziologie und Ökologie der Waschmaschinen, 1988.

[2]  System des röm. Rechts, 8. Aufl. 1911, S. 64.

[3] Wie geläufig die »Natur der Sache« als juristische Denkform war, hat Rals Dreier dargestellt: Zum Begriff der »Natur der Sache«, 1965.

[4] Ein Sammelband zu Ehren des Soziologen Helmut Schelsky von 1977 trägt den Titel »Sachzwang und Freiheit«. Schelsky war überzeugt, dass die mit der Moderne zunehmende Verwissenschaftlichung die Entscheidungsspielräume von Recht und Politik des Lebens durch technische Sachzwänge reduzieren würden.

[5] Astrid Séville, »There is no alternative«: Politik zwischen Demokratie und Sachzwang, 2017 (Rezension von Thomas Biebricher PVS 60, 2019, 619-621).

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Der Kulturwissenschaftler als Wendehals

2006 hatte Doris Bachmann-Medick den Translational Turn ausgerufen. 2011 hat sie nachgelegt:

»Ein Ende der Wende-Spirale scheint kaum in Sicht – was in jüngster Zeit geradezu körperliche Reaktionen hervorruft: ›Schwindel‹, ›Schleudertrauma‹, ›drehwurmträchtige‹ Verunsicherungen und andere Irritationen«.[1]

Ein Turn in den Kulturwissenschaften ist die kleine Münze des Paradigmenwechsels, wie er von Thomas Kuhn 1976 beschrieben wurde. Für einen Paradigmenwechsel braucht es eine wissenschaftliche Revolution. Für Turntaking Behavior in den Geistes- und Sozialwissenschaften, die sich als Kulturwissenschaften verstehen, langt eine neue Mode.

Ich zähle über 30 Turns. Auf der Turntable der Theorieangebote liegt zurzeit die Ästhetik vorn, nicht nur im Alphabet. Hier meine Sammlung in alphabetischer Reihenfolge:

Aesthetic turn, aural turn[2], behavioral turn, body turn, commercial turn[3], cultural turn, design turn[4], digital turn, emotional turn[5], ethical turn[6], genetic turn, germanistic turn, iconic turn; interpretive turn[7], linguistic turn, material turn, medial turn narrativist turn, performative turn, pictorial turn[8], postcolonial turn, punitive turn[9], reflexive turn, security turn; spatial turn[10], speculative turn[11], systemic turn[12]; temporal turn, textual turn, translational turn, turn to the jewish legal model[13], turn of reader-response criticism[14], visual turn.

Wem wird da nicht schwindelig?

Vielleicht gibt es ein Mittel gegen den Schwindel. Ich werde es demnächst einmal mit dem natural turn ausprobieren. Den gibt es bisher nur als Tanzschritt. Warum nur die Emscher renaturieren? Warum nicht die Kulturwissenschaften?

Nachträge: Übersehen habe ich den schon nicht mehr ganz aktuellen empirical turn in der Rechtswissenschaft: Gregory Shaffer/Tom Ginsburg, The Empirical Turn in International Law, American Journal of International Law 106, 2012, 1-46; Niels Petersen, Braucht die Rechtwissenschaft eine empirische Wende?, Der Staat 49, 2010, 435-455.

Eine spezielle Wendung des interpretive turn bietet der contextual oder contextualist turn in contract law (Larry A. DiMatteo, Reason and Context: A Dual Track Theory of Interpretation, Dickinson Law Review 109, 2004-2005, 397-486, S. 398.

Lawrence B. Solum hat den Aretaic Turn ausgerufen, die Wende zu einer Tugendethik des Rechts (The Aretaic Turn in Constitutional Theory, Brooklyn Law Review 70, 2004, 475-532).

Einen abductive turn konstatiert Jo Reichertz, Die Abduktion in der qualitativen Sozialforschung, 2. Aufl. 2013, S. 36.

Für das Recht hat Greta Olson den emotional turn als affective turn rezipiert (The Turn to Passion: Has Law and Literature become Law and Affect?, Law & Literature 28, 2016, 335–353).

Paul Blokker und Chris Thronhill meinen, man könne jetzt von einem constitutional turn in sosciology und einem sociological turn in constitutionalism reden (An Introduction, in: dies. [Hg.], Sociological Constitutionalism, 2017, 1-32, S. 6).

»The Anthropological Turn« lautet der Titel des Beitrags von Elif Özmen zu einem von Jan-Christoph Heilinger/Julian Nida-Rümelin herausgegebenen Sammelband »Anthropologie und Ethik« (2016, S. 19).  Heft 2/2023 der Zeitschrift »Theologie und Glaube« erscheint als Themenheft »Theologie nach der anthropologischen Wende?«.

Eine neue Buchreihe (2022) herausgegeben von Aida Bosch und Joachim Fischer, trägt den Titel »Vital Turn: Leib, Körper, Emotionen«.

Durch einen Blogpost von Linda Nell bin ich auf den »normative turn« der Systgemtheorie aufmerksam geworden. Nell verweist auf Lyana Francot-Timmermans/ Emilios Christodoulidis,  The Normative Turn in Teubner’s Systems Theory of Law, Netherlands Journal of Legal Philosophy, 3, 2011, 187-190.

Gwinyai Machona hat beobachtet, dass in der deutsche Philosophie (nicht aber in der Rechtwissenschaft) im Jahr 2020 ein »(kleiner) postcolonial oder critical turn« eingeläutet worden sei (Das Provenienz-Problem der Rechtswissenschaften, Kritiche Justiz 33, 2022, 437-452. S. 442).

Der emotional turn war mir geläufig. Jetzt stoße ich auf »den affective turn der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften (Cihan Sinanoglu/Serpil Polat, Rassismusforschung in Bewegung, in: Rassismusforschung I, 2023, 7-22, S. 14).

Über den »contemporary realist turn in philosophy« schreibt Katrin Felgenhauer, Seinsbegegnung. Nicolai Hartmann und das zeitgenössische Bedürfnis nach Realität, Deutsche Zeitschrift für Philosophie 68 , 2020, 261-274. Das Zitat ist aus der Zusammenfassung. Im Text ist von einer »Renaissance des Realismus« die Rede.  Vorläufer war der naturalistic turn (Lena Gunnarsson, The Naturalistic Turn in Feminist Theory: A Marxist-realist contribution, Feminist Theory 14, 2013, 3-19. In der Wissenschaftsphilosophie wird dieser Turn Willard van Orman Quine‘s ›Two Dogmas of Empiricism‹ zugeschrieben.

Habe ich ganz vergessen:  Im Blog »Recht Anschaulich« hatte ich 2012 ausführlich über den sensual turn geschrieben, nachzulesen im im Blogbuch in Einträgen vom 6. 10. 2012 (S. 12f), 2. 4. 2012 (S. 25ff) und vom 10. 2. 2012 (S. 40ff). Diese Einträge sind dann in der Zeitschrift für Rechtssoziologie 33, 2012, S. 51-75 unter dem Titel Zur Rede vom multisensorischen Recht. Ein kumulativer Tagungsbericht gedruckt worden.

Im Museum Reina Sofia in Madrid gab es 2022 eine Ausstellung Graphic Turn.

In den 1990er Jahren sprach man von einem deliberative turn (vgl. Antonio Floridia, The Origins of the Deliberative Turn, in: The Oxford Handbook of Deliberative Democracy, 2018, 35-54). Um die gleiche Zeit wurde aus der Rechtssoziologie der social movement turn ausgerufen (Scott L. Cummings, The Social Movement Turn in Law, Law & Social Inquiry 43, 2018, 360-416).

Auch der epistemic turn war um diese Zeit geläufig (vgl. Catherine Z. Elgin, Relocating aesthetics: Goodman’s Epistemic Turn, Revue Internationale de Philosophie, 43, 1993, 171-186). Eine spezielle Version bietet der epistemic decolonial turn (Ramon Grosfoguel, Globalization and the Decolonial Option, 2010, 65-77). Rike Sinder entdeckt im Naturrechtsdenken des lateinischen Mittelalters den rational turn (Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 108, 2022/2, 163–190).


[1] Cultural Turns, Version: 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 29.3.2010.

[2] Als Beleg für diesen und manche andere: Hartmut Bleumer/Rita Franceschini/Stephan Habscheid/Niels Werber, Turn, Turn, Turn?: Oder: Braucht die Germanistik eine germanistische Wende?, Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik 43, 2013, 9-15.

[3] Dominik Baumgarten, Product Placement in der (digitalen) Gegenwartsliteratur: Ein »Commercial Turn«?, Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik 43, 2013, 128-131.

[4] Wolfgang Schäffner, The Design Turn Eine wissenschaftliche Revolution im Geiste der Gestaltung, in: Claudia Mareis u. a. (Hg.), Entwerfen – Wissen – Produzieren 2010, 33-46.

[5] Konstanze Senge, Die Wiederentdeckung der Gefühle. Zur Einleitung, in: Konstanze Senge/Rainer Schützeichel (Hg.), Hauptwerke der Emotionssoziologie, 2013, 11-32, S. 11

[6] Bogner Alexander, Jenseits der Konsensillusion. Der »Ethical Turn« und die Pluralität ethischer Beratungsorgane in: Ethik und Politikmanagement, 2014, 39-58.

[7]»[T]he interpretive turn in law … depict[s] law as a communal language and attaching law to the social contexts in which norms can be generated and given meaning.« (Martha Minow, Yale Law Journal 96, 1987, 1860-, 1861-1915, S. 1987.

[8] Die zu Beginn des 20. Jahrhunderts von Wittgenstein eingeleitete »sprachphilosophische Wende« = linguistic turn (nach dem Titel einer 1967 von Richard Rorty herausgegebenen Anthologie) war die Mutter aller turns. Die visuelle Wende brachte den pictorial turn (nach W. J. T. Mitchell, ArtForum International März 1992, 89). Die Begriffe sind aber nicht vergleichbar. Linguistic turn meint einen neuen Ansatz der Philosophie; pictorial turn dagegen bezieht sich empirisch darauf, dass die elektronischen Medien neben Zahlen und Text überall auch Bilder verfügbar machen.

[9] Simon Hallsworth, Rethinking the Punitive Turn: Economies of Excess and the Criminology of the Other, Punishment & Society 2, 2000, 145-160; Fritz Sack, Der weltweite ›punitive turn‹: Ist die Bundesrepublik dagegen gefeit? In: Hans-Georg Soeffner (Hg.): Unsichere Zeiten, 2010, 229–244.

[10] Jörg Döring, Tristan Thielmann (Hg.), Spatial Turn. Das Raumparadigma in den Kultur- und Sozialwissenschaften,  2. Aufl. 2009.

[11]Levi R. Bryant/Nick Srnicek/Graham Harman (Hg.), The Speculative Turn, Continental Materialism and Realism, Melbourne, [Victoria] Australia 2011.

[12] Lucia Urbani Ulivi (Hg.), The Systemic Turn in Human and Natural Sciences, 2019.

[13] Suzanne Last Stone, In Pursuit of the Counter-Text: The Turn to the Jewish Legal Model in Contemporary American Legal Theory, Harvard Law Review 106, 1993, 813-894.

[14] Steven Mailloux, The Turns of Reader-Response Criticism, in: Charles Moran/Elizabeth Penfield (Hg.), Conversations, Contemporary Critical Theory and the Teaching of Literature, 1990, 38-54.

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Eher peinlich

»Borrowing from Marx, we start our introductory remarks with the first words of the Communist Manifesto, ›A specter is haunting Europe‹: the specter of right-wing populism. This specter looks different everywhere, and it is also at home in other parts of the world, for example in the Americas, in India, in the Philippines. Some features appear in almost all places that are haunted by it: nativist ethnonationalism, hostility towards elites, anti-pluralism, or the opposition to immigration.«[1]

So beginnen Gabriele Dietze und Julia Roth das Einleitungskapitel zu dem Band »Right-Wing Populism and Gender«, den sie heute Abend zur Eröffnung der Tagung »Die neuen Anfechtungen der Frauen- und Geschlechterrechte« vorstellen. Peinlich wird dieser Beginn, wenn man tatsächlich in den Eingangssätzen des Manifests »Kommunismus« durch »Rechtspopulismus« ersetzt (und dazu Papst, Zar und Zeitgenossen austauscht). Dann würden diese Sätze lauten:

»Ein Gespenst geht um in Europa – das Gespenst des Rechtspopulismus. Alle Mächte des alten Europa haben sich zu einer heiligen Hetzjagd gegen dies Gespenst verbündet, der Bundespräsident und die Grünen, die öffentlich-rechtlichen Medien und Bielefelder Feministinnen.

Wo ist die Oppositionspartei, die nicht von ihren regierenden Gegnern als populistisch verschrien worden wäre, wo die Oppositionspartei, die den fortgeschritteneren Oppositionsleuten sowohl wie ihren reaktionären Gegnern den brandmarkenden Vorwurf des Populismus nicht zurückgeschleudert hätte? …

Es ist hohe Zeit, daß die Populisten ihre Anschauungsweise, ihre Zwecke, ihre Tendenzen vor der ganzen Welt offen darlegen und dem Märchen vom Gespenst des Populismus ein Manifest der Partei selbst entgegenstellen.«

Befremdlich wirkt es, wenn in der Einleitung zur Tagung die Kritik der »Gender-Ideologie« ihrerseits als ideologisch zurückgewiesen wird. Das klingt nicht nach sachlicher Auseinandersetzung, sondern nach »diskursivem Klassenkampf«[2]. Die Geschlechterforschung ist der aktivistische akademische Arm einer sozialen Bewegung.[3] Sie verliert ihre Legitimation als Wissenschaft, wenn sie sich auf das Niveau ihrer Gegner begibt und Argumente durch Polemik ersetzt, etwa indem sie ihren Kritikern »obsession with gender« vorhält.

»Populist actors conjure up the heteronormative nuclear family as the model of social organization, attack reproductive rights, question sex education, … reject same-sex marriage and seek to re-install biologically understood binary gender differences.«

Wer »beschwört« hier was? So werden die angeführten Kritikpunkte a limine für diskussionsunwürdig erklärt. Dieses Verfahren zeichnet sonst Ideologien aus.

Kritik ist kein Antifeminismus. Fraglos gibt es einen unsachlich polemischen, rechtspopulistische Antifeminismus. Aber es ist zu billig, Kritik an den politischen Forderungen von Frauenbewegung und Queerismus in eine Ecke mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Nationalismus zu stellen, denn solche Kritik wird von vielen Menschen geteilt, die mit rechtspopulistischen Einstellungen, wie sie bei der AfD und ihren Schwesterparteien anzutreffen sind, nichts am Hut haben, von Menschen, die die Forderung nach Gleichberechtigung der Geschlechter voll unterstützen. Diese Menschen befragt man lieber nicht. Die Geschlechterforschung hat sich von der Alltagswelt der Bürger entfernt und verweigert ihr die Diskussion. Die Alltagswelt ist für alle emanzipatorischen Forderungen aufgeschlossen. Sie hat längst auch ihren Frieden mit den LGBT und ihren Lebensformen gemacht. Aber sie stört sich am Gendersprech. Sie hat kein Verständnis für die Querdenkerpose des Feminismus gegenüber der Biologie, und sie verweigert sich dem akademischen Maternalismus, der ihr vorschreibt, wie man ein gelungenes Leben führen soll.

Nachtrag vom 26. 3. 2021: Der Vortrag heute von Susanne Baer »Gendered Normativities: The Role and Rule of Law« war souverän. Er hilft, Peinlichkeiten zu vergessen.


[1] Gabriele Dietze/Julia Roth, Right-Wing Populism and Gender: A Preliminary Cartography of an Emergent Field of Research, in: Gabriele Dietze/Julia Roth (Hg.), Right-Wing Populism and Gender 2020, S. 7-22.

[2] Sabine Hark, Dissidente Partizipation, 2005, S. 34.

[3] Feminismus, Gender Studies und Rechtsentwicklung: Geschlechterforschung als Interessentenwissenschaft (Feminism, Gender Studies and Legal Development: Gender Studies As Interest Group Scholarship) (August 1, 2020). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=3665173.

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Recht und Literatur und kein Ende

In Münster hat sich gerade der neue Sonderforschungsbereich 1385 Recht und Literatur konstituiert. Über das Thema ist so viel geschrieben worden, dass man gespannt sein darf, ob es dazu noch etwas Neues zu sagen gibt. Immerhin, es gibt den genius loci, und der heißt Bodo Pieroth. Vor allen anderen hat er 1986 damit begonnen, in der JA regelmäßig über »Das juristische Studium im literarischen Zeugnis« zu schreiben, und seither nicht nachgelassen, immer weitere Spiegelungen des Rechts in der schönen Literatur zu entdecken. Nach seiner Emeritierung 2013 sind daraus vier stattliche Monographien entstanden.[1] Nun also ein ganzer Sonderforschungsbereich. Der will sich am 23. u. 24 März 2021 in einer Zoom-Konferenz unter dem Titel Zum Verhältnis der Hermeneutiken des Rechts und der Literatur vorstellen. Man kann ja mal hineinhören. Hier ist das Programm. Es macht einen ziemlich weiten Bogen um die Jurisprudenz. Rsozblog war da schon näher dran.

2015 habe ich vier Mal über literaturwissenschaftliche Rezeptionstheorien und ihre Bedeutung für die Rechtstheorie gepostet. Als vor kurzem der Sammelband »Lektüre und Geltung. Zur Verstehenspraxis in der Rechtswissenschaft und in der Literaturwissenschaft«[2] angekündigt wurde, erwartete ich, dass er eine ähnliche Thematik behandelte, wie die alte Blogserie. Aber die Erwartung wurde enttäuscht. Das nehme ich zum Anlass, die Blogeinträge hier zusammenzufassend als PDF verfügbar zu machen. Inhaltlich sind sie nicht verändert worden.

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Jetzt auch im Druck: Klaus F. Röhl, Literaturwissenschaft und Rechtstheorie, Rechtstheorie 51, 2020, 413-432.


[1] Recht und Literatur. Von Friedrich Schiller bis Martin Walser, München: Beck 2015, 327 S.; Recht und amerikanische Literatur. Von James Fenimore Cooper bis Susan Glaspell, München: Beck 2017, 310 S.; Deutsche Schriftsteller als angehende Juristen, Berlin/Boston: de Gruyter 2018, 316 S.; Recht und britische Literatur. Von William Shakespeare bis George Orwell, München: Beck 2019, 312 S.

[2]Herausgegeben von Dieter Grimm und Christoph König, Wallstein-Verlag 2020, ISBN 978-3-8353-3828-9.

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Nach der Coronawelle die Zivilprozesswelle?

Nach dem Auslaufen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist mit einer Welle von Insolvenzen zu rechnen. Was bedeutet der erwartete Anstieg der Konkurse für die Anzahl von Zivilprozessen?

In den 1980er Jahren hat man sich die Finger über die Prozessflut wund geschrieben. Etwa seit 2005 haben die Gezeiten gewechselt. Nun ist Ebbe und es wird gar überlegt, ob es zu wenig Zivilprozesse geben könnte.[1] Alle Beobachter sind sich einig, dass die Häufigkeit von Zivilprozessen etwas mit der Wirtschaftsentwicklung zu tun hat. Die gröbste Hypothese besagt, dass die Anzahl der Zivilklagen negativ mit einer positiven Wirtschaftsentwicklung, gemessen am Bruttosozialprodukt, korreliert. Demnächst wird es vielleicht Gelegenheit geben, diese These zu prüfen und zu spezifizieren.

Die Konjunkturprognosen gehen dahin, dass die Wirtschaftsentwicklung durch die Corona-Pandemie zwar eine erhebliche Delle erleidet, sich danach aber schnell wieder erholen wird. Allerdings erwartet man auch, dass die in Folge der Pandemie erhebliche Verlagerungen innerhalb der Wirtschaft stattfinden, die sich in einem Anstieg der Insolvenzen zeigen werden. Erwartet wird also, dass sich die Zahl der Insolvenzen nicht gleichsinnig mit der Wirtschaft entwickelt. Mit einiger Sicherheit wird es aber eine Welle von Insolvenzen geben, wenn die durch COVID-19 Erleichterungen auslaufen.

Diese Konstellation ruft eine Überlegung in Erinnerung, die ich 1987[2] vorgestellt und 2005 noch einmal wiederholt habe. Es ging um die Beobachtung, dass die Zeitreihen von Eingängen bei den Zivilgerichten, Insolvenzen und Mahnverfahren stark korrelieren. Auf den ersten Blick handelt es sich dabei um eine Scheinkorrelation, weil die Bewegung der Reihen eine gemeinsame Ursache in der Wirtschaftsentwicklung haben. Aber es gibt statistische Methoden, um einen gleichsinnigen Trend aus den Zeitreihen herauszurechnen. Das haben wir seinerzeit versucht, und es ergab sich auch aus solchen »differenzierten Reihen« noch immer ein bemerkenswerter Zusammenhang zwischen Zivilprozessen und Insolvenzen. Es scheint, als ob die allgemeine Konjunkturentwicklung zunächst unmittelbar das Zivilprozessaufkommen beeinflusst und dass Insolvenzen noch einmal als Verstärker wirken.

Die Zusammenhänge sind dadurch etwas komplizierter (oder einfacher) geworden, dass 1999 das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt wurde. Es gilt also, aus vier im Prinzip gleichgerichteten Zeitreihen (Zivilprozesse, Mahnverfahren, Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen) den unmittelbar durch die Wirtschaftsentwicklung begründeten Trend herauszurechnen. Das muss nun jamand anderes übernehmen. Ganz grob behaupte ich einmal, dass sich im Durchschnitt um jede Unternehmensinsolvenz etwa 30 Zivilprozesse entwickeln.

Nachtrag vom 24. 2. 2021: »Corona-Paradox: Insolvenzwelle bleibt aus«, so eine Pressemitteilung der Universität Paderborn. Dazu wird auf eine Datenbank verwiesen, welche die täglichen Anträge auf Unternehmensinsolvenzen zählt und visualisiert. Aber: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht endet erst am 30. April 2021 (wenn sie nicht noch einmal verlängert wird).
Nachtrag vom 10. Mai 2023: Inzwischen ist der im Auftrag des BMJ erstellte » Abschlussbericht Erforschung der Ursachen des Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten« erschienen. Er verzichtet auf eine Anknüpfung an die umfangreiche ältere Literatur zur Prozessflut ebenso wie an die internationale Diskussion. Der Bericht wertet die Justizstatistik bis 2019 aus und ist damit schon wieder veraltet. Die wichtigste Entwicklung betrifft wohl den Umgang mit den Alltagsstreitigkeiten der Verbraucher und hier wiederum das verbesserte Beschwerdemanagement der Anbieter. Ich vermisse einen Vergleich mit den Eingangszahlen der anderen Gerichtszweige. Insgesamt bleibt die Untersuchung eine schlüssige Erklärung schuldig.


[1] Winfried Schubert, Gehen der Justiz in Deutschland die Zivilverfahren aus?, in: Armin Höland/Caroline Meller-Hannich (Hg.), Nichts zu klagen? Der Rückgang der Klageeingangszahlen in der Justiz, 2016, 21-33; Hubert Rottleuthner, Prozessflut und Prozessebe – Fragen und Forschungsbedarf, ebd. S. 100-122; Walter Fuchs, Warum gibt es immer weniger streitige Zivilverfahren? Rechtssoziologische Thesen zum Klagerückgang in Österreich und Deutschland, in: Michael Ganner/Caroline Voithofer (Hg.), Rechtstatsachenforschung, Tagungsband 2018, 113-144.

[2] Klaus F. Röhl, Gründe und Ursprünge aktueller Geschäftsüberlastung der Gerichte aus soziologischer Sicht, in: Peter Gilles (Hg.), Effiziente Rechtsverfolgung, Deutsche Landesberichte zur VIII. Weltkonferenz für Prozessrecht in Utrecht, 1987, 33-63, S. 46ff; Klaus F. Röhl/Matthias Weiß, Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis, 2005, 106ff.

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John Rawls, Pluralismus, Akzeptanz und Toleranz

Den 100. Geburtstag von John Rawls hat Lawrence B. Solum auf seine unnachahmliche Weise gewürdigt: John Rawls at 100, ›A Theory of Justice‹ at 50. Ich nehme das Jubiläum zum Anlass, an den overlapping consensus als Baustein von Rawls Liberalismustheorie anzuknüpfen. Auch insoweit könnte ich mich damit begnügen, auf Solum zu verweisen.[1] Daher hier nur in aller Kürze:

Ein Liberalismus westlichen Typs muss gestatten, dass Individuen ihre Grundfreiheiten nutzen, um unterschiedliche Auffassungen von Religion, Moral, Kultur und Recht zu vertreten. Beinahe paradoxe Folge des Liberalismus ist ein negativer, antagonistischer Pluralismus.

»Negative pluralism refers to any totalizing affiliation which results in the transformation of interests into principle and results in cleavage politics and increasingly differentiated societies. An example of such totalizing affiliations is race. Another is religion.« [2]

Positiver Pluralismus beruht auf der Wertschätzung von Diversität als (materielle und ideelle) Bereicherung und als Quelle laufender Innovation. Er ist eingebettet in einen institutionellen Rahmen, der einer konflikthaften Selbstzerstörung vorbeugt. Moralisch und rechtlich gehören dazu das Toleranzgebot sowie politische Formen der Partizipation, wie sie in Demokratie vorgesehen sind.

Moderne Gesellschaften sind in der Lage, einen positiven Pluralismus zu leben. Die Vielfalt, wie sie als Melange aus der Globalisierung und ihren Rückkopplungsprozessen entsteht, ist zwar eine laufende Quelle von Querelen, etwa um die Grenzen der Zuwanderung oder den Raum, den man einer importierten Religionspraxis geben soll. Aber davon wird eine moderne Gesellschaft nicht zerissen, sondern eher bereichert. Das gilt auch für die durch das Abstreifen von Traditionen möglich gewordene Vielfalt der Familienformen einschließlich solcher, in denen traditionell unterdrückte sexuelle Orientierungen zu ihrem Recht kommen.

In einer modernen Gesellschaft ist die gesellschaftlich organisierte Interessenwahrnehmung selbstverständlich. Gruppen, die noch nicht voll in der Moderne angekommen sind, suchen ihre Zuflucht dagegen nicht in Interessenverbänden, sondern in traditionellen oder neotraditionellen Formationen, die Werte über Interessen stellen, indem sie deren religiöse, ethnische oder rassische Basis zu einem kompromissfeindlichen Prinzip steigern. Wo die Sicherung der Vielfalt gegen Selbstzerstörung nicht gewährleistet ist, entsteht daraus ein faktischer, negativer Pluralismus.

Rawls kamen im Nachhinein Zweifel, ob seine eigene Gerechtigkeitstheorie der Herausforderung durch einen negativen Pluralismus gewachsen sei. Seine Rechtsphilosophie, die auf die Vorstellung von Gerechtigkeit als Fairness baut, erhebt nämlich – wie alle klassischen Theorien – einen Richtigkeitsanspruch, der mit anderen religiösen, moralischen oder philosophischen Überzeugungen konkurriert. Wenn man – so Rawls – von der Konkurrenz einer Pluralität »vernünftiger« und gleichwohl nicht miteinander zu vereinbarender umfassender Systeme ausgehen muss, besteht Gefahr für die Stabilität eines liberalen Staates.

»Wie kann eine stabile und gerechte Gesellschaft freier und gleicher Bürger, die durch vernünftige und gleichwohl einander ausschließende religiöse, philosophische und moralische Lehren einschneidend voneinander getrennt sind, dauerhaft bestehen? Oder anders ausgedrückt: Wie können einander zutiefst entgegengesetzte, aber vernünftige umfassende Lehren zusammen bestehen und alle dieselbe politische Konzeption einer konstitutionellen Ordnung bejahen?«[3]

Dieser Gefahr will Rawls mit der Suche nach einem übergreifenden Konsens (overlapping consensus) begegnen. Die Suche orientiert sich nicht länger an einer umfassenden Theorie oder »Globallehre«[4] (comprehensive doctrine), sei sie religiöser, moralischer oder philosophischer Art.

Unter einer comprehensive doctrine versteht Rawls ein (religiöses, moralisches oder philosophisches) Gedankensystem, das in dem Sinne umfassend ist, dass es jedenfalls potentiell alle Lebensbereiche abdeckt, und das zugleich Wahrheit oder Richtigkeit für sich in Anspruch nimmt. Im Gegensatz zu solchen Globallehren soll eine vernünftige politische Konzeption (reasonable political conception) sich darauf beschränken, eine Schnittmenge von Grundannahmen herauszufinden, die unabhängig von ihrer theoretischen Begründung als Basis gesellschaftlichen Zusammenlebens tragfähig sind. Der übergreifende Konsens soll dennoch mehr als ein bloßer modus vivendi sein; er soll nicht lediglich strategisch der Interessenwahrung dienen, sondern eine moralische Qualität haben. Rawls erleichtert sich die so gestellte Aufgabe dadurch, dass er zwischen Pluralismus als solchem und einem »vernünftigen« Pluralismus unterscheidet. »Vernünftig« sind nur solche comprehensive doctrines, die jedenfalls die Grundannahmen des Liberalismus, also Freiheit und Gleichheit, akzeptieren. »Unvernünftigen« Fundamentalisten verweigert Rawls die Diskussion.

Die Einstimmung in den übergreifenden Konsens fordert Rawls von allen Bürgern eines wohlgeordneten Gemeinwesens. Das ist viel verlangt.

Auf die juristische Praxis ausgerichtet ist die Figur der theoretisch unvollständig begründeten Übereinkunft (incompletely theorized agreement) von Cass R. Sunstein. Sunstein meint, der Erfolg und die Zukunft des Rechts hingen davon ab, dass es sich auf Konsens ohne theoretische Begründung beschränke. Während Rawls voraussetzt, dass die unterschiedlichen philosophischen Ausgangspositionen, wie sie etwa bei Kantianern und Utilitaristen, Atheisten und Katholiken anzutreffen sind, sich jedenfalls auf einer mittleren Ebene über gewisse Fairnessprinzipien einigen können, setzt Sunstein eine Stufe tiefer an. Er stellt fest, dass man sich oft auf Lösungen einigen kann, ohne über deren rechtstheoretische oder gar philosophische Begründung übereinzustimmen oder auch nur darüber nachzudenken.

»My suggestion … is that well-functioning legal systems often tend to adopt a special strategy for producing agreement amidst pluralism. Participants in legal controversies try to produce incompletely theorized agreements on particular outcomes. They agree on the result and on relatively narrow or low-level explanations for it. They need not agree on fundamental principle. They do not offer larger or more abstract explanations than are necessary to decide the case. When they disagree on an abstraction, they move to a level of greater particularity. The distinctive feature of this account is that it emphasizes agreement on (relative) particulars rather than on (relative) abstractions. This is an important source of social stability and an important way for diverse people to demonstrate mutual respect, in law especially but also in liberal democracy as a whole.«[5]

Damit stellt Sunstein auf ein allgemeines Charakteristikum von Rechtsprechung ab, das zwar oft kritisiert wird, aber tatsächlich die Funktionsfähigkeit der Justiz als einer dritten Gewalt garantiert, das Prinzip nämlich, dass Gerichte sich bei ihren Entscheidungen auf Aussagen beschränken, die für die Behandlung des konkreten Falles notwendig sind, und keine darüber hinausgehenden allgemeineren Statements abgeben.

Nun müsste ich eigentlich die Überlegungen von Rawls und Sunstein mit dem Diskurs über Toleranz verbinden, den Rainer Forst durch sein Buch von 2003[6] und weitere Arbeiten ausgelöst hat. Auf den ersten Blick ist mir aufgefallen, dass dieser Diskurs nicht bei Rawls und Sunstein anknüpft. Für den zweiten Blick brauche ich noch Zeit.


[1] Lawrence B. Solum, Legal Theory Lexicon 037: Overlapping Consensus & Incompletely Theorized Agreements.

[2] David E. Apter, The Political Kingdom in Uganda, 3. Aufl. 1997, Fn. 85 auf S. LXXV.

[3] Politischer Liberalismus, 1998, 14; vgl. auch Rawls, Gerechtigkeit als Fairneß, 2003, § 11: Die Idee des übergreifenden Konsenses.

[4] Diesen Ausdruck verwendet der Übersetzer von »Gerechtigkeit als Fairneß«, Joachim Schulte.

[5] Cass R. Sunstein, Incompletely Theorized Agreements, Harvard Law Review 108, 1995, 1733-1772, S. 1735f; ders., Constitutional Agreements without Constitutional Theories, Ratio Juris 13, 2000, 117-130.

[6] Rainer Forst, Toleranz im Konflikt, Geschichte, Gehalt und Gegenwart eines umstrittenen Begriffs, Frankfurt am Main 2003

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Schnittstellen der Interdisziplinarität

Nach wie vor wird über Interdisziplinarität mehr geredet, als dass sie praktiziert wird. Es ist ein beliebtes Spiel, Schnittstellen zwischen dem Recht und Fremddisziplinen zu benennen, ohne dass daraus konkrete interdisziplinäre Arbeit folgt. Oft genannt und wenig verwendet werden die so genannten Schlüsselbegriffe, die verschiedene Disziplinen verbinden sollen, indem sie auf gemeinsame Aufmerksamkeits- und Arbeitsfelder verweisen. Gleichbedeutend spricht man von »interdisziplinären Verbundbegriffen«, »Kontaktbegriffen«, »Brückenbegriffen«, »Verweisungs-« oder »Vermittlungsbegriffen«.[1] Paul Trappe hatte 1964 in seiner Einleitung zu Theodor Geigers Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts« einen ganzen Katalog »legitimer Eintrittspunkte der Soziologie in die Rechtswissenschaft« gesammelt. Moderner spricht Matthias Jestaedt von Schnittstellen.[2] Klar: Der Ehrgeiz hinter der Aufforderung zur Interdisziplinarität geht weiter. Man will keine Schnittstellen, sondern es soll »genuin« interdisziplinär gearbeitet werden. Bevor ich darauf eingehe, rufe ich in Erinnerung, was ich vor bald 50 Jahren über »Eintrittspunkte« zu Papier gebracht habe. So viel hat sich seither nicht getan.

Meine vor genau 50 Jahren verfasste und 1974 veröffentlichte Habilitationsschrift »Das Dilemma der Rechtstatsachenforschung« ist der Sache nach eine Abhandlung über die Problematik der Interdisziplinarität der Rechtswissenschaft. Ich habe das ganze Buch jetzt bei Academia.edu zum Download eingestellt.[1] An dieser Stelle füge ich nur den Abschnitt über »Eintrittspunkte der Soziologie in die Rechtswissenschaft« ein:

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[1] Die Datei ist mit ca 13 MB zu groß, um sie hier auf das Blog hochzuladen.

[1] Matthias Jestaedt, Das mag in der Theorie richtig sein …, 2006, S. 73 bei Fn. 210; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechslehre, 3. Aufl. 2008, S. 60f.

[2] A. a. O. S. 71.

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Zur Binarität der Unterscheidung

Nach den Überlegungen zur Asymmetrie bleibt die Frage, ob Unterscheidungen der Form nach binär oder pluralistisch angelegt sind. Damit soll die kleine Reihe über das »böse Denken« in Dichotomien zu einem Ende gebracht werden.

Vorab: Für das, was in der Überschrift binär genannt wird, kann eine Reihe anderer Ausdrücke eintreten: Zweiseitig, bipolar, dualistisch, dyadisch, dichotomisch, vielleicht auch digital und analog. Scharf definiert ist wohl nur die Dichotomie. Ich verwende hier binär und dichotom als Synonyme.

Die Binarität der Unterscheidung wird – wie schon die Asymmetrie – durch Spencer Browns »Beispiel« nahegelegt: »In a plane space a circle draws a distinction.« [1] Versteht man Fläche und Kreis nicht bloß als Metapher, so produziert die Unterscheidung mit dem Kreisinneren und dem Kreisäußeren genau zwei Seiten. Da hilft es auch nicht, das Bild des Kreises durch eine Linie zu ersetzen.

Bei Luhmann ist die Form der Unterscheidung eine Zweiseitenform. Während die Innenseite bezeichnet wird oder gar einen Namen erhält, und so auf einen Begriff gebracht wird, bleibt die Außenseite zunächst das Sonstige oder der unbezeichnete Rest. Sie bildet noch keinen Gegenbegriff, sondern bleibt die unbegriffene Umwelt. Aber so ergibt die Unterscheidung noch keinen Sinn. Am Beispiel des Rechts:

»Vielmehr ist Gleichheit ein Formbegriff, der davon lebt, daß es eine andere Seite gibt: die Ungleichheit. Gleichheit gibt ohne Ungleichheit keinen Sinn – und umgekehrt.«[2]

»Klar ist«, so die Philosophin Katrin Wille, »dass ›Unterscheiden‹ mindestens eine zweistellige Operation ist«.[3] Aber kann man Objekte nicht auch in drei, vier oder noch mehr Hinsichten unterscheiden, z. B. einen Menschen von einem Stein, einem Tier und einem Gott? Sicher kann man das. Luhmann Gleichheits-Beispiel lässt durch Negation eine Dichotomie entstehen.

Die Unterscheidung durch Negation ist ein »sehr elementarer Typ von Unterscheidung« (Wille 2009:277). Er hat, worauf Luhmann abstellt, wesentliche Vorzüge für die anschließende Kommunikation. Kommunikation arbeitet im System mit »provozierender« Negation (Die Gesellschaft der Gesellschaft, 1997 = GdG 562). Mit der Bezeichnung einer Seite der Form wird klargestellt, »wo man demnächst für weitere Operationen anzusetzen hat« (GdG 60). Da wirken Asymmetrie und Binarität zusammen. Sie verhelfen Kommunikationen, die sich auf der markierten Seite bewegen, dazu, besser angenommen zu werden. Und eben deshalb sind Dichotomien so attraktiv.

Relativ früh hatte Luhmann in einer Fußnote auf die »informationsverarbeitungstechnischen Vorzüge binärer Schematisierungen« hingewiesen, im Text aber deutlich gemacht, dass Zweieroppositonen stets die Frage nach dem Anschluss dritter und weiterer Möglichkeiten mit sich bringen.[4] Es ist daher nicht so sicher, dass Luhmann Binarität als wesentlich für die »Form der Unterscheidung« ansah, wie es Wille ihm unterstellt.

Für Wille (2009:277) gehört Binarität nicht zur »theoretischen Form« der Unterscheidung. Sie meint, für die Primäre Arithmetik, die Spencer Brown im Sinn gehabt habe, komme es nur darauf an, »dass Seiten unterschieden werden, deren Verschiedenheit durch Abgrenzung voneinander erschaffen wird, und nicht, wie viele Seiten« (2009:278). Das sieht der Mathematiker Boris Hennig anders:

»Die Unterscheidungen, die Spencer Brown als Prototyp wählt, gehorchen stets dem Gesetz der doppelten Negation, es handelt sich also (entgegen der Forderung Luhmanns) immer um kontradiktorische Gegensätze.«[5]

Wenn man glaubt, bei Luhmann etwas Kritikwürdiges gefunden zu haben, muss man nur weiterlesen. In aller Regel wird man dann in seinem unerschöpflichen Werk Ausführungen finden, mit denen er die Kritikpunkte vorweggenommen hat oder sie ausräumt. So auch hier. Wenn es um Unterscheidungen durch Negation geht, so kann man von Luhmann lernen, dass Negation und Negation nicht dasselbe ist. Er kennt nämlich drei unterschiedliche Versionen der Negation:

die »unbestimmte Negation: dies und nichts anderes«[6],

die »wechselseitige Negation«, die »eine Überschneidung und wechselseitige Bestimmung des Möglichen« voraussetzt[7],

die limitationale Negation, die eine Alternative aus einer begrenzten Menge von Möglichkeiten eliminiert[8].

Die unbestimmte Negation ist gar keine Verneinung, sondern eine Indikation, sozusagen die Unterscheidung selbst. Bei der unbestimmten Negation steht auf der negierten Seite kein Nichts. Das scheint nur so, weil die »zweiwertige Logik nur einen Wert, den positiven Wert, für die Bezeichnung des Seins zur Verfügung« hat (GdG 927);

»das, was nicht bezeichnet wird, bleibt im ›unmarked state‹ der Welt und wird gerade nicht negiert (denn das würde ja eine Bezeichnung erfordern)« (GdG 459).

Es handelt sich also um eine pragmatische – im Gegensatz zu einer ontologischen Negation, denn

»die Ontologie und die ihr zugeordnete zweiwertige Logik [limitiert] den Begriff der Welt. Welt kann nicht als Hintergrundsunbestimmtheit (weder Sein noch Nichtsein), sondern nur auf der Ebene designationsfähiger Objekte, als Objektmenge oder als Objektgesamtheit bezeichnet werden.« (GdG 897)

Was Luhmann Limitationalität nennt, läuft auf eine mengentheoretische Betrachtung hinaus.[9] Die Negation antwortet auf eine extensionale Alternativfrage.[10] Eine extensionale Frage geht von bereits definierten Differenzen aus. Eine intensionale Frage dagegen ist noch auf der Suche nach dem Unterschied. Die limitationale Verneinung ist der Normalfall, nämlich die negative Auswahl aus einer bestimmten oder bestimmbaren Menge. Sie unterscheidet sich von der unbestimmten Negation dadurch, aus der Menge »designationsfähiger Objekte« einzelne Kandidaten eliminiert werden, anstatt sie bloß zu unterscheiden. Als Menge fungieren praktisch die von Wil Martens[11] so bezeichneten Kategorien. Wird ein zugehöriger Kandidat durch Negation eliminiert, bleiben andere. Ein Spezialfall der limitationalen Verneinung sind die Antonyme, weil hier positive und negative Kandidaten benannt werden.

Wie die limitationale Verneinung als Normalfall einer operativen Unterscheidung funktioniert, zeigt an einem Beispiel Martens, den ich eben zitiert habe:

»Nehmen wir an, etwas – ein Tisch – wird zum ersten Mal als Etwas wahrgenommen und bezeichnet. Damit wird eine Identität gesetzt. Nehmen wir einfachheitshalber weiter an – was völlig unrealistisch ist –, daß es noch keine anderen wahrgenommenen und bezeichneten Einheiten, Qualitäten usw. gibt, dann könnte man sagen, daß mit dem Tisch gleichzeitig, aber nur in impliziter Weise, der Gegensatz, der Nicht-Tisch und auch die Einheit (der Grund) beider, die Welt, gesetzt werden.« (S. 231)

»Völlig unrealistisch« ist das Beispiel, weil wir »in einer kategorisierten Welt« leben, »in der unsere Erfahrungen von Objekten, Ereignissen, Qualitäten und Quantitäten immer schon unterschieden und bezeichnet sind«. Martens zitiert für den von ihm verwendeten Kategorie-Begriff John M. Ellis[12]:

»Categorization involves simplification and a reduction of uniqueness and diversity to a finite number of types. … A word in a language embodies a decision to treat a particular range of things as if they were the same, and then to treat everything that falls outside that range as different.«

Kategorisieren bedeutet also

»Verschiedenes als gleich, als identisch, zu betrachten und behandeln. Das geschieht, weil es in einer bestimmten Hinsicht – z. B. qua Aussehen, motorischer Verwendung oder im Rahmen eines Bedürfnisses, einer Ziel- oder Zwecksetzung – als ähnlich erfahren wird.« (S. 232).

»Kategorien« haben eine auf die Kognitionspsychologie verweisende Konnotation. Anstelle von Kategorien kann man auch von Begriffen reden, wenn man Begriffe als Gegensatz zu Eigennamen versteht. Ich bevorzuge es, im Hinblick auf extensionale Unterscheidungen von Gattungen zu sprechen.

Martens führt sein Beispiel fort:

»Wenn wir einen Tisch wahrnehmen und als ›Tisch‹ bezeichnen, wird dieser nicht einfach vom Rest der Welt, vom Nicht-Tisch, sondern vom Nicht-Tisch in der Kategorie der Gebrauchsgegenstände unterschieden. Denn Unterscheiden und Bezeichnen finden nicht in einer unmarkierten, ungetrennten Welt statt. Die Einheit von Tisch und Nicht-Tisch ist in der deutschen Sprache normalerweise nicht Welt, sondern, abhängig vom Kontext, Gebrauchsgegenstände, Möbel o.a. Dies ist auch beim Unterscheiden von Qualitäten oder Merkmalen so, die nicht selbst Objekte oder Ereignisse sind, sondern Eigenschaften derselben, wie z.B. die Farben. Die Wahrnehmung und Bezeichnung von ›Rot‹ unterscheidet Rot nicht in erster Linie von der Rest der Welt, sondern von den anderen Farben. Das mit Rot implizierte Nicht-Rot sind in erster Linie die anderen Farben, und die Einheit beider sind eben die Farben. Anders gesagt, durch die Wahrnehmung und Bezeichnung von Rot wird unsere Aufmerksamkeit auf Rot und auf die anderen Farben, nicht jedoch auf Rot und unterschiedslos den ganzen Rest der Welt gelenkt. Unterscheidungen sind nicht universaler Art. Sie betreffen nicht, wenn man das so sagen darf, die ganze Welt, sondern nur einen bestimmten Abschnitt, eine bestimmte Kategorie daraus.«

Praktisches Unterscheiden geht von kategorisierten Objekten aus und fragt nach einer Differenz. Wird eine Differenz bejaht und damit Identität verneint, so entsteht ein Gegensatz, wie er begrifflich mit einem Antonym ausgedrückt wird. Das ist eine Unterscheidung durch Negation. Aber nicht jede Unterscheidung durch Negation ist binär. Es kommt vielmehr darauf an, wie die Kategorien oder Begriffe gebildet sind, die der Einheit des Unterschiedenen zugrunde liegen.

Martens fasst zusammen:

»Eine Unterscheidung – d. h. eine Kategorie und ihr Gegensatz – verweist nur auf einen beschränkten Teil der Erfahrungen, hat einen spezifizierten Anwendungsbereich.« (S. 232)

Weil diese Beschränkung bewusst ist oder jederzeit ins Bewusstsein gerufen werden kann, sind praktische Unterscheidungen immer nur vorläufig binär.

Die wechselseitige Negation entspricht einer Dichotomie. Auch insoweit antwortet die Negation auf eine extensionale Entscheidungsfrage. Die Besonderheit besteht darin, dass nur ein Gegenkandidat in Betracht kommt. Es gibt nur eine Alternative. Aus der Verneinung der einen folgt die andere als deren kontradiktorisches Gegenteil. Die Alternativen stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern haben eine gemeinsame »Identität« insofern, als sie eine »Kategorie« oder »Gattung« von Objekten erschöpfen. So finden wir Anschluss an die logische Semantik von Begriffen und Gegenbegriffen (Antonymen und Dichotomien).

Für die kognitive Ordnung der Welt und für kommunikative Praxis ist die binäre Unterscheidung so elementar, dass Luhmann darauf mit großem Erfolg seine berühmten Systemcodes wie Recht/Unrecht, Wahrheit/Unwahrheit oder schön/unschön (GdG 562) bauen konnte. Die Codes sind freilich nicht so rigoros zweiwertig, wie es den Anschein hat, denn »das im Code ausgeschlossene Dritte, [ist] in das durch den Code gebildete System zugleich eingeschlossen«, wo es auf der Programmebene wieder eingeführt werden kann.

Dennoch ist es, gerade auch im Blick auf Luhmanns Systemcodes, immer wieder überraschend und auch rätselhaft, dass anscheinend durch bloße Verneinung Dichotomien entstehen. Die Erklärung liegt aber wohl darin, dass mit dem Code seine Anwendung auf ein bestimmtes System vorausgesetzt wird, so dass der Code nur auf Kommunikationen anwendbar ist, die zum System gehören. Das klingt zirkulär (und ist es auch), denn an der Anwendbarkeit des Codes soll man ja gerade das System erkennen. Aber die Grenzen sozialer Systeme werden letztlich nicht analytisch gezogen, sondern müssen von Menschen erlebt und kommuniziert werden.

Man kann Luhmann schwerlich vorhalten, dass er Dichotomien für logisch oder ontologisch (empirisch) zwingend gehalten habe. Aber die dichotomische Anlage der Systeme, die die Eleganz und Schlagkraft seiner Theorie ausmacht, könnte doch zur Schwachstelle werden. Hier setzen kritische Stimmen an.[13]

Dichotomische Unterscheidungen sind für eine großflächige und grobe Orientierung unverzichtbar. Aber im Detail werden sie der Welt nicht gerecht, denn die Welt ist nicht schwarz/weiß. Man könnte fragen, ob nicht jedenfalls im Subnanobereich eine digitale Organisation der Partikel anzutreffen ist. Aber diese Frage führt ebenso ins Abseits der Fundamentalphilosophie wie die umgekehrte Annahme, dass die unendliche Vielfalt der Welt Unterscheidungen und Vergleiche ausschließt, weil jenseits individueller Objekte keine Identitäten auszumachen sind. Überlegungen zur »Form der Unterscheidung« helfen nicht weiter. Aber jedenfalls gilt, dass dichotomisch verwendete Unterscheidungen ständig auf die Notwendigkeit einer Differenzierung befragt werden müssen. Die wichtigsten begrifflichen Mittel für eine solche Differenzierung sind die Arbeit mit Typenbegriffen, wie wir sie von Max Weber kennen[14], und die Vorstellung von Normalitäten, wie sie in Wissenschaft und Alltag verbreitet ist. Solche Differenzierung ist grundsätzlich in der Lage, die binäre Kategorisierung, die mit Dichotomien verbunden ist, zu überwinden. So geschieht es, wenn neben Mann und Frau ein drittes Geschlecht postuliert wird.

Typenbegriffe und Normalitätsvorstellungen bleiben immer noch hinter der Vielfalt der Erscheinungen zurück. Andererseits gibt es eine Realität, ganz gleich, ob sie nun natürlich oder sozial gewachsen ist, die sich gegen eine Differenzierung sträubt, die den Verzicht auf Typisierungen und Normalitätsvorstellungen fordert. Sehr viel leichter fällt es dagegen, sich die impliziten Wertungen bewusst zu machen, die mit den im Sprachschatz verbundenen Begriffspaaren verbunden sind (und die Luhmann als Indiz für die Asymmetrie der Unterscheidung aufgriff).

Was lernt der Jurist daraus? Der Ausflug in die frostigen Gefilde der Theorie lohnt sich kaum. Das wusste man eigentlich auch so: Unterscheidungen sind nicht per se bipolar oder gar dichotomisch. Sie können auch pluralistisch ausfallen. Aber Antonyme, erst recht in der Gestalt von Dichotomien, haben kommunikative Vorteile mit der Folge, dass bipolare Begriffe sich sozial prominent verbreiten, dabei asymmetrisch werden und ein Wertgefälle annehmen und können, wie es mit dem Begriffspaar Mann und Frau der Fall war. Hier ist sogar sprachliches Gendering akzeptiert, dass die stereotype Reihenfolge gelegentlich umkehrt.


[1] George Spencer Bown, Laws of Form, 1969, hier zitiert nach einer im Internet verfügbaren Ausgabe im Verlag The Julian Press, New York, 1972, S. 3.

[2] Niklas Luhmann, Das Recht der Gesellschaft (RdG), 1993, S. 111.

[3] Katrin Wille, Gendering George Spencer Brown? Die Form der Unterscheidung und die Analyse von Unterscheidungsstrategien in der Genderforschung, in: Christine Weinbach (Hg.), Geschlechtliche Ungleichheit in systemtheoretischer Perspektive, 2007, 15-50, S. 35, dies., Form und Geschlechterunterscheidung, in: Tatjana Schönwälder-Kuntze u. a. (Hg.), George Spencer Brown. Eine Einführung in die »Laws of Form«, 2. Aufl., 2009, 273-285, S. 271.

[4] Niklas luhmann, Frauen, Männer und George Spencer Brown, Zeitschrift für Soziologie 17, 1988, 47-71, Fn. 28 auf S. 63.

[5] Boris Hennig, Luhmann und die Formale Mathematik, in: Peter-Ulrich Merz-Benz (Hg.), Die Logik der Systeme, Zur Kritik der systemtheoretischen Soziologie Niklas Luhmanns, 2000, 157-198, S. 160.

[6] Niklas Luhmann, Systemtheorie der Gesellschaft, 2017 [1975], S. 95.

[7] Ebd. S. 105.

[8] Zur systemtheoretischen Konstruktion von Evolution, Verhandlungen des 17. Deutschen Soziologentags, 1976, 49-52. Luhmann definiert dort wie folgt: »Limitationalität ist hier zu verstehen als Bedingung operativer Ergiebigkeit von Negationen; und zwar in dem Sinne, daß ihr Gebrauch zur Bestimmung von etwas anderem beiträgt (zum Beispiel: Die Elimination von einem macht anderes wahrscheinlicher).

[9] Hennig S. 171.

[10] Jürgen Walther, Logik der Fragen, 1985, S 77ff, 90.

[11] Wil Martens, Der verhängnisvolle Unterschied. Bemerkungen zu den Beiträgen von Gerhard Wagner und Niklas Luhmann in der ZfS 4 und 6, 1994, Zeitschrift für Soziologie 24, 1995, 229-234.

[12] John M. Ellis, Language, Thought, and Logic, Evanston, Ill. 1993. Ich habe das Zitat bisher nicht überprüfen können.

[13] Vgl. immerhin Walter L. Bühl, Luhmanns Flucht in die Paradoxie, in: Peter-Ulrich Merz-Benz (Hg.), Die Logik der Systeme. Zur Kritik der systemtheoretischen Soziologie Niklas Luhmanns, Konstanz 2000, S. 225-256; Thomas Kron/Lars Winter, Zum bivalenten Denken bei Max Weber, Niklas Luhmann und Hartmut Esser, in: Rainer Greshoff/Uwe Schimank (Hg.), Integrative Sozialtheorie? Esser — Luhmann — Weber, 2006, S. 489-514; ferner die bereits zitierten Arbeiten von Katrin Wille. Grundsätzlich kritisch auch Joachim Renn mit seiner »pragmatistischen Gesellschaftstheorie« multipler Differenzierung. Renns Texte sind für mich allerdings unlesbar, so dass ich sie nur durch die Arbeit seiner Doktorandin Linda Nell (Die multiple Differenzierung des Rechts, 2020) wahrgenommen habe.

[14] Kron/Winter a. a. O.

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