Die Rechtssoziologie wird 100 Jahre alt.

Eugen Ehrlichs »Grundlegung der Soziologie des Rechts« kann als Gründungsdokument der Rechtssoziologie gelesen werden. Das Buch ist 1913 erschienen. So kann die Rechtssoziologie also in diesem Jahr ihren 100. Geburtstag feiern. Von Feierlichkeiten aus diesem Anlass ist mir bisher nichts bekannt, wiewohl es dafür gute Gründe gäbe, ist doch Ehrlichs »lebendes Recht« zum Vorbild für die Analyse der globalen Rechtsentwicklung  und hier wiederum für das Konzept des Rechtspluralismus geworden. Aktuell erleben wir geradezu eine pluralistische Wende in der Entwicklungshilfe. [1]Das Hague Journal on the Rule of Law 3, 2011 bietet in Heft 1 drei einschlägige Aufsätze: Brian Z. Tamanaha, The Rule of Law and Legal Pluralism in Development, (S. 1-17); Julio Faundez, Legal … Continue reading Ehrlich ist nicht vergessen. Als kleinen Beitrag zur Geburtstagsfeier habe ich  »Die Begründung der Rechtssoziologie durch Eugen Ehrlich« als § 6 in Rechtssoziologie-online eingestellt.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Das Hague Journal on the Rule of Law 3, 2011 bietet in Heft 1 drei einschlägige Aufsätze: Brian Z. Tamanaha, The Rule of Law and Legal Pluralism in Development, (S. 1-17); Julio Faundez, Legal Pluralism and International Development Agencies: State Building or Legal Reform? (S. 18-38); H. Patrick Glenn, Sustainable Diversity in Law (S. 39-56); Lauren Benton, Historical Perspectives on Legal Pluralism (S. 57-69).

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Teilverfassungen

Die Allgemeine Rechtslehre, wie ich sie verstehe, hat u. a. die Aufgabe, die Einheit der Jurisprudenz als Wissenschaft zu pflegen [1]Röhl/Röhl, Allg. Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 2.. Dazu gehört die Suche nach fächerübergreifenden Strukturen und Begriffen. [2]Ebd. S. 9. In der Staatsrechtslehre ist zurzeit eine Entwicklung zu beobachten, die Recht und Rechtswissenschaft auseinanderdividiert, nämlich die Dekonstruktion der Einheit der Verfassung und die Proklamation von Teilverfassungen. Sie ist dokumentiert in dem von Thomas Vesting und Stefan Korioth herausgegebenen Sammelband »Der Eigenwert des Verfassungsrechts« (Mohr Siebeck, Tübingen, 2011). Es ist ja richtig, dass die Einheit der Verfassung ein normatives Ideal darstellt, das historisch nur für wenige Jahrzehnte jedenfalls annähernd realisiert war. Gegen die historische Relativierung durch Christoph Schönberger [3]Der Aufstieg der Verfassung. Zweifel an einer geläufigen Triumphgeschichte, in Thomas Vesting/Stefan Korioth, Einführung, in dies., Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 7-22. ist daher nichts einzuwenden. Es ist auch keine Frage, dass Europäisierung und Globalisierung die Staatsverfassungen relativieren. Aber es ist völlig überflüssig, den Verfassungsbegriff vom Staat abzulösen und staatsintern Teilverfassungen auszurufen. »Gemeint ist heute vielmehr eine zunehmende Autonomisierung bestimmter Rechtsgebiete, die ihre jeweilige Regelsetzung nicht mehr primär aufgrund hierarchisch übergeordneter (Verfassungs-)Rechtssätze und Verfassungsprinzipien, sondern nach selbstgesetzten internen Maßstäben betreiben.« [4]Thomas Vesting/Stefan Korioth, Einführung, in dies., Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 1-6, S. 3.. Als Beispiele werden in dem genannten Band Wirtschaftsverfassungsrecht, Rundfunkverfassungsrecht, Sozialrechtsverfassungsrecht, Wissenschaftsverfassungsrecht, Finanzverfassungsrecht, Religionsverfassungsrecht, Datenschutzverfassungsrecht, Religionsverfassungsrecht, Sicherheitsverfassungsrecht, Umweltverfassungsrecht und Parteienverfassungsrecht genannt und behandelt. Die Aufzählung gerät auch ohne Nachhilfe zur Karikatur. Wohin das Ganze führt, möge ein Beispiel aus dem sog. Rundfunkverfassungsrecht zeigen. Ich meine nicht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, mit dem sich die Länder als Kollektiv zum Gesetzgeber aufspielen und die Steuer- und Abgabensystematik des Grundgesetzes hinter sich lassen wollen. Ich meine die Handhabung des Absichtsbegriffs in Ziffer 4 Nr. 3 WerbeRL/Fernsehen. [5]Es handelt sich um gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten, die auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages erlassen wurden. Nach dieser einigermaßen trüben Rechtsquelle setzt Schleichwerbung voraus, dass die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen usw. »im Programm vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist«. Die Werbeabsicht lässt sich regelmäßig nur aus Indizien belegen. Da gibt es fraglos harte Indizien. Eine Werbeabsicht lässt sich kaum bestreiten, wenn der Veranstalter für die Ausstrahlung der Sendung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält (Ziffer 4 Nr. 4 WerbeRL/Fernsehen). Schwieriger liegt die Sache aber, wenn die Werbeabsicht zunächst nicht beim Veranstalter, sondern beim Produzenten der Sendung vorliegt. Ist die Schleichwerbung objektiv eklatant, dann kann sich auch der Veranstalter kaum von eigener Werbeabsicht freizeichnen. In der Regel ist Schleichwerbung aber nicht ohne zusätzliche Informationen aus der Sendung selbst zu erkennen. Auch in solchen Fällen wird eine Werbeabsicht des Produzenten dem Veranstalter zugerechnet, wenn er seine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt hat. Mit Pflichtverletzungen ist man ex post immer schnell zur Hand. Und so wird aus Fahrlässigkeit Absicht. Der Verfassungscharakter des Rundfunkrechts zeigt sich darin, dass es sich über etablierte Rechtsbegriffe hinwegsetzt. Da packt den Zivilrechtler das Grauen vor dem Teilverfassungsrecht.

Nachtrag vom 4. 3. 2015:
Zu dem von Vesting und Korioth herausgegebenen Band »Der Eigenwert des Verfassungsrechts« [6]Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011. hat Verena Frick in PVS 54, 2013, 363-365, eine Besprechung veröffentlicht, die ich durchgehend für angemessen halte. Sie hebt hervor, dass die These von dem Verlust der Einheit der Verfassung zugunsten bereichsspezifischer Teilverfassungen »der (system-)theoretischen Präferenz des Herausgebers Vesting geschuldet« sei. Ich würde es noch deutlicher sagen: Es handelt sich um Begriffssoziologie, nämlich um ein systemtheoretisches Konstrukt (das in Teubners »Verfassungsfragmenten« von 2012 seine Vollendung gefunden hat).

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Röhl/Röhl, Allg. Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 2.
2 Ebd. S. 9.
3 Der Aufstieg der Verfassung. Zweifel an einer geläufigen Triumphgeschichte, in Thomas Vesting/Stefan Korioth, Einführung, in dies., Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 7-22.
4 Thomas Vesting/Stefan Korioth, Einführung, in dies., Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 1-6, S. 3.
5 Es handelt sich um gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten, die auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrages erlassen wurden.
6 Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011.

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Implizites Wissen II: Kultur

Der Eintrag vom 3. Januar hatte implizit nur das implizite Wissen der Individuen zum Thema. Der Begriff wird jedoch auch für kollektive Wissensbestände verwendet. Ein Beispiel gibt Thomas Vesting in einem Beitrag [1]Thomas Vesting, Ende der Verfassung? Thomas Vesting, Ende der Verfassung? Zur Notwendigkeit der Neubewertung der symbolischen Dimension des Verfassungsrechts, in: Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), … Continue reading »Zur Notwendigkeit der Neubewertung der symbolischen Dimension des Verfassungsrechts«. Seine These ist, dass die vielbeschworene Einheit der Verfassung als von Experten gemanagte Rechtsinstitution verlorengegangen sei und nur als eine weitgehend implizite symbolische noch erhalten werden könne. Die symbolische Einheit der Verfassung wird als kollektives Phänomen ganz analog zu der immer prekären postmodernen Identität des Individuums vorgestellt. »Die symbolische Dimension der Verfassung wäre dann als Notwendigkeit eines kollektiv geteilten Glaubens an die ›Einheit‹ der Verfassung zu bestimmen, an die Vorstellung der Verfassung als eines gemeinsamen Bandes das sich artikulieren und in Szene setzen muss.« (S. 81) Für die symbolische Einheit der Verfassung sei zwar die laufende Expertenarbeit unentbehrlich. Aber sie müsse getragen werden von einem überindividuell verankerten Glauben, der durch die »Verfassungspoesie« der Medien verstärkt zu einer impliziten kulturellen Praxis werde. Dabei erweist Vesting sich als Heraklitäer: Es gibt nichts, was man festhalten könnte. Die Identitätsbildung ist das stets vorläufige, schwammige Ergebnis einer ständigen Sinnsuche mit Blick in Vergangenheit und Zukunft. Die Einheit der Verfassung ist nicht bloß eine explizit narrative, sondern steckt unausgesprochen im kollektiven Gedächtnis. »In die Verfassung ist ein auch über die unmittelbare Körperlichkeit der Schrifturkunde hinausgehendes ›symbolisches Kapital‹ eingetragen, das ›mitlaufen‹ muss und das letztlich – als eine Art precommitment, als implizites Wissen – in den Lebensformen einer Gesellschaft einen Widerhall finden muss.« (S. 87). In einer Formulierung Tenbrucks: »Obschon also alle Kultur durch symbolische Bedeutungen konstituiert wird, stecken diese vielfach implizit im Tun und dessen Gegenständen.« [2]Friedrich H. Tenbruck, Die Aufgaben der Kultursoziologie [1979 in KZfSS], Annali di Sociologia 1, 1985, 45-70, S. 49.

Das ist, wie gesagt, nur ein Beispiel. Der Begriff der Kultur ist bekanntlich höchst vielfältig. Oft steht er für das Unausgesprochene oder gar für das Unaussprechliche einer gesellschaftlichen Konstellation. Die Berufung auf eine besondere Kultur oder auch Rechtskultur wird dann zur »salvatorischen Klausel« [3]Tenbruck S. 58., mit der implizites Wissen, das man vermutet, aber nicht greifen kann, gerettet werden soll.



Anmerkungen

Anmerkungen
1 Thomas Vesting, Ende der Verfassung? Thomas Vesting, Ende der Verfassung? Zur Notwendigkeit der Neubewertung der symbolischen Dimension des Verfassungsrechts, in: Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011, S. 71-93., in: Thomas Vesting/Stefan Korioth (Hg.), Der Eigenwert des Verfassungsrechts, Tübingen 2011, S. 71-93.
2 Friedrich H. Tenbruck, Die Aufgaben der Kultursoziologie [1979 in KZfSS], Annali di Sociologia 1, 1985, 45-70, S. 49.
3 Tenbruck S. 58.

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Implizites Wissen

Vor kurzem ist ein von Jens Loenhoff herausgegebener Sammelband »Implizites Wissen« erschienen. [1]Jens Loenhoff (Hg.), Implizites Wissen. Epistemologische und handlungstheoretische Perspektiven, Weilerswist: Velbrück 2012, ISBN 978-3-942393-48-5. Auf ein solches Werk habe ich gewartet, denn ich schlage mich schon länger mit dem auf Michael Polanyi [2]Michael Polanyi, Implizites Wissen, 1985. zurückgehenden Begriff herum. Nun erfahre ich von Schützeichel, dass es sich bei dieser Kategorie um einen »Blockbuster gegenwärtiger Diskussion« handelt. [3]»Implizites Wissen« in der Soziologie: Zur Kritik des epistemischen Individualismus«, im angegebenen Band S. 108–128, S. 108).

Der Band beginnt mit einer ausführlichen »Einleitung« des Herausgebers. [4]Volltext der Einleitung im Internet: [http://www.velbrueck-wissenschaft.de/pdf_ausfuehrlich/978-3-942393-48-5.pdf]. Loenhoff ist Anhänger eines »starken« Begriffs des impliziten Wissens. Dieser beruht auf der »fundamentalpraktischen These vom Vorrang impliziten Wissens … dass explizite Überzeugungen nur vor dem Hintergrund praktischer Fertigkeiten verständlich gemacht werden können (S. 12). Dagegen steht ein »schwacher« Begriff impliziten Wissens, der zwar einräumt, »dass Handeln und Erkennen auf einen unbefragten, jenseits aktueller Aufmerksamkeit liegenden und nicht bzw. noch nicht thematisierten Hintergrund verwiesen ist«, der aber grundsätzlich die Explizierbarkeit auch des impliziten Wissens für möglich hält (S. 17). Loenhoff wehrt sich gegen die Annahme, implizites Wissen sei »lediglich noch nicht explizites, gleichsam auf seine Explikation wartendes Wissen« (S. 13). Durch die Lektüre des Beitrags von Hilde Haider und Alexandra Eichler »Implizites Wissen aus der Sicht der Kognitionspsychologie« (S. 244-259) ist mir klar geworden, dass ich wohl schon immer Anhänger des schwachen Begriffs war, aber jetzt erst Loenhoff bei mir durch eine Erwartungsverletzung einen Suchprozess ausgelöst hat (vgl. S. 259), der mich in den Stand setzt, meine impliziten Annahmen über das implizite Wissen explizit zu machen. Sie besagen, dass wohl prinzipiell das Implizite explizierbar ist, aber stets nur punktuell; nie alles zugleich. Damit bleibt mir allerdings auf Grund meiner »epistemologischen Vorentscheidungen« (Loenhoff S. 13 u.) der wahre Status impliziten Wissens verschlossen.

»Die in umgekehrter Richtung entwickelten Überlegungen, wie nämlich explizite Wissensbestände zu impliziten Praktiken werden«, nennt Loenhoff »recht vage« (S. 13). Unklar scheint ihm vor allem das Konzept oder gar »Paradigma« von Verkörperung oder Embodiment. Ja, so ist das nun einmal mit kulturwissenschaftlich imprägnierten Begriffen. Dieser Punkt verdient gelegentlich einen eigenen Eintrag, weil »embodied legal learning« zum Thema der juristischen Ausbildungsdiskussion geworden ist. [5]John Webb, The Body in (E)motion: Thinking through Embodiment in Legal Education, in: Paul Maharg/Caroline Maughan (Hg.), Affect and Legal Education, Ashgate 2011, S. 211–233. Vorläufig mag der Hinweis genügen, dass Hirschauer – auf den Loenhoff in Fn. 21 hinweist, – die möglichen Verwendungsweisen dieses Begriffs ganz schön klargelegt hat. [6]Stefan Hirschauer, Stefan, Körper macht Wissen. Für eine Somatisierung des Wissensbegriffs, in: KarlSiegbert Rehberg (Hg.), Die Natur der Gesellschaft. Verhandlungen des 33. Kongresses der … Continue reading Das Problem ist nur, dass kaum jemand sich daran orientiert. Man konzentriert sich auf den »wissenden Körper als Träger von Praktiken« (Hirschauer S. 977) und übersieht dabei – das moniert Loenhoff zu recht –, dass das Repertoire des Körperwissens sich nicht in individuell praktizierbaren skills wie Radfahren oder Klavierspielen erschöpft, sondern auch handlungskoordinierende Symbolik (Grußgesten, Abstandsverhalten – meine Beispiele) einschließt.

Die körperbezogenen Kompetenzen machen nur einen kleinen Teil des impliziten Wissens aus. Der größere Teil besteht aus »präreflexiven Gewissheiten … in Form unhinterfragter lebensweltlicher Selbstverständlichkeiten« (S. 17f.). Sie machen in ihrer Gesamtheit das »kulturelle Vorverständnis« aus, »das die Anschlussfähigkeit sozialer Praktiken sichert«. Wissen ist also, ganz analog zum Vorverständnis einer Texthermeneutik a là Gadamer die Basis einer Hermeneutik der Lebenswelt. Wer das implizite Wissen, und sei es auch nur von Fall zu Fall, für explizierbar hält, hat als Intentionalist nichts verstanden.

Für das Verständnis von Rechtstexten ist die Gebrauchstheorie der Bedeutung wichtig. Sie lässt sich weiter dadurch verfeinern, dass man auf die Unterscheidung von implizitem und explizitem Sprachwissen zurückgeht. »Nicht das Erfassen der Sprecherabsicht, im Hörer bestimmte Wirkungen hervorzurufen, sondern umgekehrt die Erfassung der Bedeutung des sprachlichen Ausdrucks gemäß sozial geteilter Interpretationsroutinen ist es, die dem Hörer ermöglicht, dem Sprecher eine Absicht zuzuschreiben bzw. auf diese zu schließen.« (S. 22) Dem kann man wohl noch zustimmen. Ein falscher Gegensatz wird jedoch mit der »These vom Vorrang der sozialen Praxis de Sprachgemeinschaft vor den ›privaten‹ Intentionen einzelner Sprecher« (S. 16) aufgebaut. Von dieser These heißt es, sie leugne »nicht, dass Handlungen mit Motiven und Zwecksetzungen kontaminiert sind, sondern nur, dass die fokussierte Intentionalität Handlungen und insbesondere das Gelingen von Kommunikation und sozialer Kooperation hinreichend bestimmt«. Keine Frage, dass Kommunikation auf implizitem Wissen aufruht. Aber auch der Sprecher hat an dem impliziten Sprachwissen teil. Daher wird es ihm in aller Regel gelingen, bei den Hörern Interpretationen zu provozieren, die seinen Intentionen entsprechen. Loenhoff [7]Einleitung S. 29 unter Berufung auf Clemens Knobloch, Implizites Sprecher und Hörerwissen in der Konstruktionsgrammatik, S. 198-213. betont, dass »der Vollzug kommunikativer Akte nicht auf geteiltem Wissen basiert, sondern dieses Wissen auf der Grundlage geteilter Aufmerksamkeit, Kooperativität und der Zurechnung von Intentionalität erst erzeugt« werde. Doch der Prozesscharakter von Kommunikation ändert daran grundsätzlich nichts. Wissen verflüchtigt sich nicht in dem Augenblick, in dem es hergestellt wurde, sondern es verfestigt sich durch Wiederholung und Bestätigung. Das ist aus psychologischer Sicht gerade der Witz impliziten Wissens.

Ich habe nicht alle Beiträge des Bandes gründlich gelesen. Deshalb will ich nur zwei hervorheben. Einen habe ich schon erwähnt, nämlich den Beitrag von Heider und Aichler. Er steht fast am Ende des Bandes, und da ist die scheinbar naiv zupackende Weise der Psychologie erfrischend. Ich habe daraus entnommen, dass es jedenfalls im Prinzip möglich ist, implizites Wissen zu explizieren und explizites Wissen durch Übung zu implizieren.

Erwähnenswert ist ferner der Beitrag von Rainer Schützeichel. Er meint, es gehe beim impliziten Wissen eher um ein Syndrom, dem unterschiedliche Phänomene zugeordnet würden (S. 108). Um die Phänomene zu sortieren, verteilt er sie auf vier Traditionslinien, nämlich auf die von Gilbert Ryle, Michael Polanyi, Karl Mannheim sowie auf die phänomenologische Linie von Husserl und Merleau-Ponty. Die ersten drei werden dann näher referiert. Damit liefert Schützeichel eine nützliche Orientierung.

Auch wenn ich nicht mit allem einverstanden bin oder nicht alles verstanden habe, so hat mir der Band doch geholfen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Jens Loenhoff (Hg.), Implizites Wissen. Epistemologische und handlungstheoretische Perspektiven, Weilerswist: Velbrück 2012, ISBN 978-3-942393-48-5.
2 Michael Polanyi, Implizites Wissen, 1985.
3 »Implizites Wissen« in der Soziologie: Zur Kritik des epistemischen Individualismus«, im angegebenen Band S. 108–128, S. 108).
4 Volltext der Einleitung im Internet: [http://www.velbrueck-wissenschaft.de/pdf_ausfuehrlich/978-3-942393-48-5.pdf].
5 John Webb, The Body in (E)motion: Thinking through Embodiment in Legal Education, in: Paul Maharg/Caroline Maughan (Hg.), Affect and Legal Education, Ashgate 2011, S. 211–233.
6 Stefan Hirschauer, Stefan, Körper macht Wissen. Für eine Somatisierung des Wissensbegriffs, in: KarlSiegbert Rehberg (Hg.), Die Natur der Gesellschaft. Verhandlungen des 33. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie in Kassel, Bd. II, S. 974–984.
7 Einleitung S. 29 unter Berufung auf Clemens Knobloch, Implizites Sprecher und Hörerwissen in der Konstruktionsgrammatik, S. 198-213.

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Ästhetische und narrative Geltung

Besonders in kulturwissenschaftlichem Zusammenhang ist von ästhetischer oder narrativer Geltung die Rede. Solche »Geltung« muss in Anführungszeichen gedacht werden, denn sie liegt auf einer anderen Ebene als die von der Rechtstheorie behandelten Geltungsbegriffe.
Die Ästhetik des Rechts ist noch immer unterbelichtet. Es lässt sich nicht leugnen, dass das Recht auch ästhetische Qualitäten hat. Helge Dedek spricht von der »Schönheit der Vernunft« [1]Helge Dedek, Die Schönheit der Vernunft – (Ir-)Rationalität von Rechtswissenschaft in Mittelalter und Moderne, Rechtswissenschaft 1, 2010, 58-85. Dedek gibt auch Literaturhinweise zur bisherigen … Continue reading und macht diese an der scholastischen Behandlung des Rechts im Mittelalter fest, Cornelia Vismann vom »Schönen am Recht« [2]Cornelia Vismann, Das Schöne am Recht, Berlin 2012. und sucht ihre Belege in der Gesetzgebung Lykurgs und Solons im antiken Griechenland. Die Ästhetik des Rechts zeigt sich in der Form seiner Darbietung, in sprachlicher Harmonie und sachlicher Ordnung, die sich dem kognitiven Apparat zur freudigen Aufnahme anbietet. Dazu gehörten schon im Mittelalter und heute wieder visuelle Elemente. Auch wenn das Ästhetische zunächst wohl als Form erscheint, transportiert es doch den Inhalt. Deshalb ist die Ästhetik des Rechts ein Legitimationsfaktor. Analog liegt es mit der narrativen Geltung. »Wahr ist das gut Erzählte«, so titelte heute die Heimliche Juristenzeitung. Geschichten aller Art, wenn sie denn gut sind, tragen zur Legitimation (oder Delegitimation) des Rechts bei. [3]Vgl. dazu die Einträge Legal Narratives Legal Narratives II Legal Narratives III: »Von den Fällen, die fallweise im Einzelfall anfallen.« Legal Narratives IV Legal Narratives V: Peter Stegmaiers … Continue reading

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Helge Dedek, Die Schönheit der Vernunft – (Ir-)Rationalität von Rechtswissenschaft in Mittelalter und Moderne, Rechtswissenschaft 1, 2010, 58-85. Dedek gibt auch Literaturhinweise zur bisherigen Behandlung des Themas. Vgl. ferner Michael Kilian, Vorschule einer Staatsästhetik, Zur Frage von Schönheit, Stil und Form als – unbewältigter – Teil deutscher Verfassungskultur im Lichte der Kulturverfassungslehre Peter Häberles, in: Alexander Blankenagel u. a. (Hg.), Verfassung im Diskurs der Welt, Liber Amicorum für Peter Häberle, Tübingen 2004, S. 31-70.
2 Cornelia Vismann, Das Schöne am Recht, Berlin 2012.
3 Vgl. dazu die Einträge

Legal Narratives
Legal Narratives II
Legal Narratives III: »Von den Fällen, die fallweise im Einzelfall anfallen.«
Legal Narratives IV
Legal Narratives V: Peter Stegmaiers ethnographischer Blick.

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Huntington über Korruption

Seit Tagen sitze ich über dem Entwurf zu § 78 von Rechtssoziologie-online, der die Korruption behandeln soll. Die Literatur ist unermesslich. Das meiste ist überflüssig. Doch nach und nach kristallisieren sich einige Text heraus, die gehaltvoller sind als die Masse. Einer davon ist Modernization and Corruption von Samuel P. Huntington. Es handelt sich ursprünglich um die S. 59-71 aus Huntingtons Buch »Political Order in Changing Societies, 11. Aufl., New Haven [u.a.] 1976 [1967], der auch separat als Beitrag in dem von Arnold J. Heidenheimer u. a. herausgegebenen Handbuch »Political Corruption« [1]5. Aufl., 1999, 377-388. In beiden Versionen ist der Text im Internet zugänglich. erschienen ist. Huntington führt darin die These aus, ein größeres Maß an Korruption bilde eine unvermeidbare Begleiterscheinung im Modernisierungsprozess:

»Corruption may be more prevalent in some cultures than in others but in most cultures it seems to be most prevalent during the most intense phase of modernization … Impressionistic evidence suggests that its extent correlates reasonably well with rapid social and economic modernization.« (1976, 59)

Der Anwendungsbereich dieser These ist nicht auf die Entwicklungsländer beschränkt. Huntington hat sie auch auf die Modernisierung der USA und Englands im 19. Jahrhundert bezogen. Vier [2]Huntington spricht nur von drei Gründen. Was ich hier unter »drittens« referiere, gehört bei ihm noch zu »Zweitens«, ist aber m. E. ein selbständiger »Grund«. Gründe hat er für seine These angeführt:

Erstens: Im Zuge der Modernisierung ändern sich grundlegende Werte und Einstellungen. Mit dem Übergang von der traditionalen zur modernen Gesellschaft steigt die Akzeptanz universalistischer und leistungsbezogener Normen. Die Menschen identifizieren sich zunehmend mit ihrem Staat, demgegenüber jeder gleichermaßen verpflichtet ist. Erst aus dieser modernen Sicht kann ein Verhalten, das nach traditionellen Vorstellungen entspricht, als korrupt wahrgenommen werden. Eine Folge ist, dass Verhaltensweisen, die traditionell als selbstverständlich galten, insbesondere Nepotismus, nunmehr verpönt sind.
Zweitens: Ein wichtiger Aspekt dieses Wandels ist die Ausdifferenzierung einer öffentlichen privaten Sphäre. Solange alles »privat« war, war Korruption undenkbar.
Drittens: Mit der Modernisierung kommen neue Quellen für Reichtum und Macht. Dazu gehört auch der Aufbau staatlicher Strukturen, die den Zugriff auf Ressourcen ermöglichen, an denen man sich bereichern kann. Die Reichen versuchen, ihre Ressourcen in politische Macht umzusetzen. Die politisch Mächtigen versuchen, sich zu bereichern.
Viertens: Die zunehmende Verrechtlichung schafft sozusagen erst die opportunity structure für Korruption.

Die erste These, die ich Unvermeidbarkeitsthese nennen will, stützt Huntington durch eine zweite über die Funktionalität von Korruption im Modernisierungsprozess.

Das klingt so abstrakt referiert vielleicht nicht besonders eindrucksvoll, wird aber durch eine ganze Reihe empirisch gehaltvoller und jedenfalls anekdotisch belegter Hypothesen interessant und relevant. Deshalb sollen die konkreten Hypothesen, mit denen Huntington seine abstrakten Thesen unterlegt, jedenfalls angedeutet werden. Über einige kann man ab initio streiten, jede einzelne bedarf der Prüfung und manche dürften im Ergebnis unhaltbar sein. Aber eine solche Sammlung prägnanter Hypothesen in einem relativ so kurzen, klar geschriebenen Text – das mache ihm erst einmal jemand nach.

1)  In den USA ebenso wie in England war das 19. Jahrhundert viel stärker von Korruption geprägt als das 18. und das 20. (S. 59)

2) Korruption in der Modernisierungsphase darf man nicht als individuell abweichendes Verhalten interpretieren. Es geht vielmehr um den Konflikt zwischen neuen und den etablierten Normen. (S. 60)

3) Werden traditionelle Normen in Frage gestellt, so verlieren Normen überhaupt an Legitimität.  (S. 60)

4) Der Konflikt zwischen traditionellen und modernen Normen eröffnet für den Einzelnen Handlungsmöglichkeiten, die weder aus der einen noch aus der anderen Sicht legitimiert sind. (S. 60)

5) Wird Leistungsorientierung zum neuen Standard, so führt das zunächst zu größerer Identifizierung mit der Familie und folglich dem Wunsch, Familieninteressen gegenüber der neuartigen Bedrohung zu schützen. (S. 60)

6) Korruption der Reichen: Gewinnen im Zuge der Modernisierung neue Gruppen Reichtum, so bietet Korruption ihnen einen Zugang zur Politik. (S. 61)

7) Korruption der Armen: Die Massen, die im Zuge der Modernisierung das Wahlrecht erhalten, tauschen ihre Stimme gegen politische Versprechen. (S. 61)

8) Das Ausmaß, in dem die durch Verrechtlichung aufgebaute Opportunity-Structure für Korruption genutzt wird, hängt davon ab, wieweit das Recht von der Bevölkerung akzeptiert ist, wie leicht Verstöße verborgen bleiben und welchen Gewinn sie versprechen. (S. 62)

9) Zoll- und Steuergesetze, Gesetze zur Regulierung des Handels und besonders verbreiteter und profitabler Aktivitäten wie Glückspiel, Prostitution und Drogen sind besonders korruptionsanfällig. (S. 62)

10)  Werden im Zuge der Modernisierung durch politische Entscheidungen und Gesetze bestimmte Gruppen zurückgesetzt, so wehren sie sich durch Korruption. ( S. 62)

11)  Der mit der Modernisierung verbundene Norm- und Wertewandel wird in der Regel zunächst von Studenten, Militärs und anderen (Akademikern?) rezipiert, die im Ausland waren. (S. 60)

12)  Die Protagonisten der Modernisierung in einem Entwicklungsland treiben ihre Norm-und Wertvorstellungen oft auf die Spitze. Ihre Einstellung kommt damit dem Fanatismus gleich, der im Anfangsstadium vieler Revolutionen und mancher Militärregime zu beobachten ist. (S. 62)

13)  Die puritanische Übertreibung neuer Standards führt zur Abwertung und Zurückweisung von Verhandlung und Kompromiss in der Politik und eventuell sogar dahin, dass Politik schlechthin mit Korruption identifiziert wird. (S. 62)

14)  Eliten auf dem Modernisierungspfad sind nationalistisch und betonen die alles überragende Bedeutung des Gemeinwohls. (S. 62)

15)  Die überzogene Antikorruptions-Mentalität hat ähnliche Folgen wie die Korruption selbst: Beide richten sich gegen die Autonomie der Politik. Die Korruption ersetzt politische Ziele durch private Interessen, der Antikorruptionsgestus ersetzt Politik durch Technokratie, die dem Gemeinwohl wenig nützt. (S. 63)

16)  Bei der Ächtung der Korruption geht es manchmal inkonsequent zu. Was gemeint ist zeigt das Beispiel: Zu einem bestimmten Zeitpunkt akzeptierte man in England zwar den Kauf von Botschafterposten, nicht jedoch den Kauf von Adelstiteln, in den USA wiederum zwar den Kauf von Boschafterposten, nicht jedoch den von Richterstellen. (S. 63)

17)  Mit der Korruption steht es sowohl hinsichtlich der Ursachen als auch hinsichtlich der Wirkungen ähnlich wie mit der Gewalt. Beide zeigen eine Schwäche der politischen Institutionen an. (S. 63)

18)  Eine Gesellschaft die zur Korruption neigt, neigt auch zur Gewalttätigkeit. Korruption und Gewalt können sich wechselseitig ersetzen, noch öfter treten sie zusammen auf. (S. 63f.)

19)  Korruption ersetzt ein Verhandlungsergebnis. Gewalt ersetzt einen politischen Konflikt. (S. 64)

20)  Sowohl Gewalt als auch Korruption stellen illegitime Forderungen an das politische System. Korruption führt oft auch zur Erfüllung solcher Forderungen. Gewalt bleibt eher eine unerwiderte Geste des Protests. (S. 64)

21)  Gewalt ist noch schädlicher als Korruption. (S. 64) Wer die Polizei nur besticht, scheint sich immerhin mit deren Existenz abzufinden, anders als derjenige, der die Polizeiwache stürmt. (S. 64)

22)  Korruption kann Gruppen, die sonst vom politischen Verteilungskampf ausgeschlossen wären, zu Vorteilen verhelfen, die verhindern, dass sie sich der Gesellschaft entfremden. Insofern kann Korruption ähnlich wie eine Reform der Erhaltung des politischen Systems dienen und vielleicht sogar eine Revolution abwenden. (S. 64)

23)  Eine in sich homogene vormoderne Gesellschaft entwickelt im Zuge der Modernisierung weniger Korruption als eine Gesellschaft, in der unterschiedliche Traditionen und Werte konkurrieren.

24)  Ist eine vormoderne Gesellschaft durchgehend in Kasten und Klassen geschichtet, entwickelt sie im Zuge der Modernisierung weniger Korruption als eine egalitäre Gesellschaft, weil das System der Schichtung stark normiert zu sein pflegt. Die Modernisierung feudaler Gesellschaften geht daher mit weniger Korruption einher als diejenige von zentralisiert verwalteten. Daher z. B. in Japan weniger Korruption als in China. (S. 64f., 66) [3]In der Sache bestätigt von Susanne Karstedt, Macht, Ungleichheit und Korruption: Strukturelle und Kulturelle Determinanten im Internationalen Vergleich, Kölner Zeitschrift für Soziologie und … Continue reading

25)  Staaten, in denen die Stimmabgabe vor allem entlang von Klassengrenzen erfolgt England, Australien), haben weniger Korruption gezeigt als andere (USA, Kanada). (S. 65)

26)  Eine Regierung, die sich  aus einer Oberklasse mit einem Ehrenkodex rekrutiert, ist weniger bestechlich als eine Regierung aus Aufsteigern. (S. 65)

27)   In einer Gesellschaft, die gute Aufstiegsmöglichkeiten bietet wie in den USA, führt der Weg zur Politik über das Geld. In einer Gesellschaft ohne die Möglichkeit, Vermögen zu erwerben, führt der Weg zum Geld über die Politik.

28)  Die Anwesenheit ausländischer Investoren in einem Entwicklungsland fördert die Korruption, weil diese weniger Skrupel haben, die lokalen Normen zu verletzen, aber auch, weil sie die Wirtschaft soweit im Griff haben, dass die Einheimischen den Weg zum Reichtum über die Politik suchen müssen. (S. 66)

29)  Nur in Ländern mit sehr schwachen Institutionen und fehlenden Aufstiegsmöglichkeiten (Beispiele aus Afrika sowie Mittel- und Südamerika) sind gerade auch die oberen Ränge besonders bestechlich. (S. 67)

30)  Massive Korruption bis hin zu Regierungsspitze führt nicht gleich zur Instabilität des politischen Systems, solange Aufwärtsmobilität über Politik oder Bürokratie möglich bleiben. (S. 67)

31)  Mit fortschreitender Modernisierung konzentriert sich die Korruption auf die unteren Ränge der Verwaltungshierarchie. (S. 68) Schließlich ist die Regierungsspitze weitgehend korruptionsfrei. (68)

32)  Korruption, die durch die Zunahme staatlicher Regulierung veranlasst ist, kann das wirtschaftliche Wachstum stimulieren. Viele Straßen, Bahnen oder Industrieanlagen würden ohne Korruption überhaupt nicht gebaut. »In terms of economic growth, the only thing worse than a society with a rigid, overcentralised, dishonest bureaucracy is one with a rigid, overcentralised, honest bureaucracy.« (S. 69)

33)  Korruption verstärkt oder verfestigt tendenziell eine schwache Staatsbürokratie. (S. 69)

34)  Korruption gibt es erst im Zuge der Modernisierung mit dem Wachsen politischem Bewusstsein und politischer Partizipation. Diese Partizipation zu kanalisieren ist die Aufgabe der politischen Parteien. (S. 70f.)

35)  In den meisten Ländern, die sich modernisieren, ist die Bürokratie im Vergleich zur Organisation der politischen Interessen, insbesondere in den Parteien, überentwickelt.  In diesen Fällen kann es für die Entwicklung des politischen Systems hilfreich sein, wenn die Bürokratie zugunsten der Parteien korrupt ist. Die Begünstigung politischer Parteien ist eine milde Form der Korruption, wenn sie überhaupt diesen Namen verdient. (S. 68)

36)  Starke politische Parteien sind entweder durch Revolution oder durch Begünstigung von oben entstanden. In Entwicklungsländern muss der Staat eine größere Rolle bei der Formierung der Parteien übernehmen (Beispiele Türkei, Mexiko, Südkorea). (S. 70)

37)  Die Korruption in Westafrika hängt zum Teil mit dem Fehlen politischer Parteien zusammen. (S. 70)

Huntington (1927-2008) war mit seinen vielen prägnanten Aussagen alles andere als ein Langweiler. Aber er gilt, nicht zuletzt wegen seiner These vom Clash of Civilizations, als Konservativer, von dem man sich zu distanzieren hat, nicht selten nach dem Motto, dass nicht wahr sein kann, was nicht wahr sein darf. Und so wird heute auch sein Text zum Verhältnis von Modernisierung und Korruption behandelt. Seine These, dass im Zuge der Modernisierung einer Gesellschaft gewisse Formen von Korruption relativ funktional sein könnten, wird dahin missverstanden, er habe behauptet, Korruption könne schlechthin funktional sein. Und das ist politisch natürlich ebenso inkorrekt, wie die andere Kernaussage, dass Entwicklungsländer unvermeidlich korruptionsanfällig seien. Die Unvermeidbarkeitsthese wird kurzerhand als widerlegt abgefertigt. [4]Durch Patrick von Maravic, Korruptionsanalyse als Analyse von Handlungssituationen – ein konzeptioneller Vorschlag, in: Kai Birkholz u. a. (Hg.), Public Management – eine neue Generation in … Continue reading Die Belege, die dazu herangezogen werden, ergeben, liest man dort nach, eher das Gegenteil. Es handelt sich um Montinola/Jackmann [5]Gabriela R. Montinola/Robert W. Jackman, Sources of Corruption: A Cross Country Study, British Journal of Political Science, 32, 2002, 147-170, dort auf S. 148. und Simcha 1983 [6]B. Werner Simcha, New Directions in the Study of Administrative Corruption, Public Administration Review 43, 1983, 146-154, dort ebenfalls auf S. 148.. Simcha setzt sich nicht wirklich mit dieser These auseinander, sondern stellt darauf ab, dass in allen Ländern Korruption an der Tagesordnung sei. Das hatte Huntington nicht in Abrede gestellt. Zu dem unterschiedlichen Niveau von Korruption in verschiedenen Ländern macht Simcha keine Aussage. Montinola/Jackmann befassen sich an der angegebenen Stelle nur mit der Funktionalitätsthese, die sie keineswegs ganz verwerfen. Ihr empirischer Beitrag besteht unter anderem in dem Nachweis, dass die Korruption mit der Zunahme des Bruttosozialprodukts je Einwohner zurückgeht. Das ist viel eher eine Bestätigung der Unvermeidbarkeitsthese.
Viele der Einzelhypothesen sind längst – mit oder ohne Bezug auf Huntington – Gegenstand empirischer Prüfung gewesen. [7]Für einen Überblick über die Forschung vgl. z. B. Lorenzo Pellegrini/Reyer Gerlagh, Causes of Corruption: A Survey of Cross-country Analyses and Extended Results, Economics of Governance 9, 2007, … Continue reading

 

Anmerkungen

Anmerkungen
1 5. Aufl., 1999, 377-388. In beiden Versionen ist der Text im Internet zugänglich.
2 Huntington spricht nur von drei Gründen. Was ich hier unter »drittens« referiere, gehört bei ihm noch zu »Zweitens«, ist aber m. E. ein selbständiger »Grund«.
3 In der Sache bestätigt von Susanne Karstedt, Macht, Ungleichheit und Korruption: Strukturelle und Kulturelle Determinanten im Internationalen Vergleich, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie Sonderheft 43, 2003, 384-412.
4 Durch

Patrick von Maravic, Korruptionsanalyse als Analyse von Handlungssituationen – ein konzeptioneller Vorschlag, in: Kai Birkholz u. a. (Hg.), Public Management – eine neue Generation in Wissenschaft und Praxis 2006, 97-126, dort S. 103f.

5 Gabriela R. Montinola/Robert W. Jackman, Sources of Corruption: A Cross Country Study, British Journal of Political Science, 32, 2002, 147-170, dort auf S. 148.
6 B. Werner Simcha, New Directions in the Study of Administrative Corruption, Public Administration Review 43, 1983, 146-154, dort ebenfalls auf S. 148.
7 Für einen Überblick über die Forschung vgl. z. B. Lorenzo Pellegrini/Reyer Gerlagh, Causes of Corruption: A Survey of Cross-country Analyses and Extended Results, Economics of Governance 9, 2007, 245-263.

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Crude Witchcraft

Noch einmal komme ich auf den Sammelband »Crude Domination« zurück, den ich im Eintrag vom 4. 11. 2012 vorgestellt hatte [1]Andrea Behrends/Stephen P. Reyna/Günther Schlee (Hg.), Crude Domination, An Anthropology of Oil, Berghahn Books, New York 2011., nunmehr nach der Lektüre des Beitrags der schwedischen Sozialanthropologin Kajsa Ekholm Friedman (S. 107-131). Er trägt die Überschrift »Elves and Witches: Oil Kleptocrats and the Destruction of Social Order in Congo-Brazzaville«. In dem Beitrag Reynas [2]Ste­phen P. Reyna, Con­sti­tu­ting Domination/Constructing Mons­ters, 132–162. ging es um Gerüchte über Zauberei, bei Ekholm Friedman jetzt um Hexenglauben. Der deutsche Leser fragt sich unwillkürlich, ob die Übersetzung von witchcraft mit Hexerei angesichts der mit dem Ausdruck verbundenen Konnotationen angemessen ist. Aber solche Skrupel wären auch schon gegenüber dem englischen Begriff angezeigt, und man darf sich wohl damit beruhigen, dass auch Anthropologen im Deutschen von Hexerei reden [3]Vgl. Erdmute Alber, Hexerei, Selbstjustiz und Rechtspluralismus in Benin, in: Rolf Kappel u. a. (Hg.), Rechtsstaatlichkeit im Zeitalter der Globalisierung, Freiburg im Breisgau 2005, S. 375-402., zumal eine handliche Alternative nicht verfügbar ist. Von Aberglauben zu reden wäre politisch unkorrekt.

Schon von Reyna konnte man lernen, wie Anthropologen nach dem Vorbild von Evans-Pritchard zwischen Hexerei und Zauberei unterscheiden. Ein Zauberer verwendet Utensilien oder greift selbst handelnd ein wie die menschenfressenden Löwenmänner. Der Hexer dagegen kann durch seine bloße Existenz Kausalverläufe zum Bösen wenden. Aber wichtiger als der Unterschied ist das Gemeinsame in den Beiträgen von Reyna und Ekholm Friedman. Beide zeigen, wie die Menschen angesichts der Verletzungen, die ihnen die ölgetriebene Modernisierung in ihrer Heimat zufügt, mit magischen Vorstellungen reagieren.

Ekholm Friedman will erklären, warum in Afrika, und speziell in Kongo-Brazzaville, häufig Jugendliche der Hexerei beschuldigt werden. Das Phänomen scheint nicht unbedeutend zu sein. Entgegen der Erwartung, dass nach der Berührung mit der Moderne okkulte Vorstellungen und Praktiken an Bedeutung verlieren, scheinen sie im Gegenteil jedenfalls in Afrika, und zwar besonders dort, wo die Menschen unter Bürgerkriegen und anderen humanitären Katastrophen zu leiden haben, eher zuzunehmen. [4]Michel Adam, Magic, Witchcraft and Sorcery in Contemporary Africa, Les Cahiers d’Afrique de l’Est IFRA Nr. 31, 2006; Aleksandra Cimpric, Children Accused of Witchcraft. An Anthropological … Continue reading Auf der Internetseite Modern Ghana wird unter dem 18. Juni 2012 ausführlich und mit Bildern von einer Hexenjagd im nigerianischen Bundesstaat Akwa Ibom berichtet. [5]Dave Emma, Witch Hunting Continues In Akwa Ibom State, As Government Official Backs Witch-Hunters. Ein (wohl schon etwas älteres) Video mit grausamen Bildern von einer Hexenverbrennung findet man … Continue reading ALJAZEERA meldet im November 2012, sei es in Akwa Ibom gesetzlich verboten habe, Kinder der Hexerei zu beschuldigen. Daher ist jeder Versuch, das Phänomen wissenschaftlich zu erklären, willkommen.

Ekholm Friedman stellt in einem ersten Schritt fest, dass Hexerei seit jeher einen zentralen Aspekt afrikanischer Kultur bilde (S. 108). Sie distanziert sich insoweit von der Ansicht, der Okkultismus sei eine neu oder wieder erfundene Tradition [6]So etwa Cimbric S. 1, 5., und damit auch von der These von Peter Geschiere [7]Peter Geschiere, The Modernity of Witchcraft, Politics and the Occult in Postcolonial Africa, Charlottesville [Va.] 1997. Ich hatte nur die »Leseprobe»« bei Google-Books zur Verfügung., Hexenglaube und Zaubereigerüchte seien selbst (nur) ein modernes Phänomen, weil sie als Hilfe zum Umgang mit der Angst bemüht werden, die aus der Begegnung mit der Moderne resultiert. Die aktuellen Ausprägungen im Kongo erklärt Ekholm Friedman jedoch sehr wohl als Reaktion auf die Wunden, die die missglückten Modernisierungsversuche aus der Zeit vor und vor allem nach der Unabhängigkeit gerissen haben. Der Glaube an magische Kräfte habe seine Wurzeln schon in vorkolonialer Religion, nämlich in der Idee, dass Lebenskraft von Gott über die Vorfahren und die politische Hierarchie der Könige und Häuptlinge bis hinunter zum Familienvater fließe. Die Vorstellung, dass bestimmte Menschen, über magische Kräfte verfügten, verbinde sich mit dem Glauben, dass nächtliche Träume nicht weniger real seien als die Tagwelt. Traditionell wurden übernatürliche Fähigkeiten aus der Traumwelt jedoch nur auf ältere Menschen transponiert, denen dann auch im Alltag die Fähigkeit beigelegt wurde, Böses zu tun, durchaus auch mit der Folge, dass sie als Hexer oder Hexen zu Tode gebracht wurden. Neu in den letzten 20 Jahren sei aber, dass jetzt vor allem Jugendliche der Hexerei beschuldigt und entsprechend verfolgt würden. Ekholm Friedman erklärt diese Verschiebung als Folge der Zerstörung der sozialen Ordnung und der allgemeinen Verarmung im nachkolonialen Kongo. Die Familienväter seien nicht länger in der Lage, den life spirit an die jüngere Generation weiter zu geben.

Ähnlich, aber viel ausführlicher hatte Ekholm Friedmann schon den ausufernden Fetischismus um die Wende zum 19. Jahrhundert zwar als konkrete als Reaktion auf die Zerstörung der politischen und damit der gesellschaftlichen Ordnung im Kongo erklärt, zugleich aber die unter Anthropologen anscheinend verbreitete Ansicht zurückgewiesen, Afrika habe vor der Kolonialisierung eigentlich keine eigene Religion gehabt. [8]in: Kajsa Ekholm Friedman/Jonathan Friedman, Modernities, Class, and the Contradictions of Globalization, The Anthropology of Global Systems, Lanham, MD 2008, S. 29-88.

Der mittlere Teil des Artikels (S. 110-121) bildet eine selbständige Abhandlung, die den Niedergang von Kongo-Brazaville seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 schildert. Es ist eine ähnlich traurige Geschichte, wie sie Reyna für den Tschad erzählt hat. Anfangs, also 1960, war Kongo-Brazzaville ein für afrikanische Verhältnisse relativ wohlhabendes und entwickeltes Land, das sogar über eine Exportindustrie verfügte. Der unabhängige Staat war jedoch von Beginn an mehr oder weniger identisch mit einer Klasse von Machthabern, bestehend aus einem hierarchischen Zentrum und umgeben von einer Peripherie schlecht bezahlter Klienten. Die politische Klasse ist (heute) selbst im Weltmaßstab reich, denn sie kontrolliert alle von außerhalb einfließenden Gelder, Einnahmen aus der Erdölförderung ebenso wie Auslandsdarlehen und Entwicklungshilfe. Die enge Kooperation mit den Ölmultis macht sie unabhängig von einer Basis in der Bevölkerung, die weder als Steuerzahler noch als Arbeitskraft gebraucht werden. Das ist der Fluch des Ölreichtums (the resource curse). Von den Öleinnahmen kassiern der Ölminister 5 %, der Präsident 10 % und der Rest dient zur Finanzierung des Staatsapparats, vor allem aber des Militärs. Die weiteren Zutaten sind schnell aufgezählt: Wiederholte, teilweise gewaltsame Umstürze, über zwei Jahrzehnte ein sozialistisches Zwischenspiel, das die Exportorientierung zugunsten einer auf Autarkie gerichteten Abkopplung vom Weltmarkt favorisierte; ein Einparteiensystems, das die mögliche Opposition vereinnahmt. Nach Einführung der Mehrparteiendemokratie auf Drängen vor allem des IMF 1990 wurde alles nur noch schlimmer. Zwar wurde der unersättlich geldgierige Präsident Denis Sassou-Nguesso 1992 abgewählt. Doch durch die Stimmabgabe entlang den ethnischen Zugehörigkeiten verschoben sich die Machtverhältnisse und das Land zerfiel in drei ethnisch geprägte Regionen. Ein neuer Politikertyp tauchte auf, der junge Männer aus der eigenen ethnischen Gruppe als Bodygards und Miliz rekrutierte. 1997 kehrte der vom Ölkonzern Elf (jetzt Total) favorisierte Sassou aus dem Exil zurück. Es folgte ein schrecklicher Bürgerkrieg, indem sich Sassou mit Söldnertruppen und ausländischer Hilfe durchsetzte. Und immer spielten der Ölkonzern und Frankreich irgendwie mit. Das Ergebnis waren die Zerstörung aller sozialen Ordnung, generelle Verarmung, Unsicherheit und Gewalt überall. Das Öl geht langsam zur Neige und Sassou ist (nach einer Wiederwahl für sieben Jahre 2009) immer noch im Amt.

Die Zerstörung der Familien und der (erst in der Kolonialzeit neu gebildeten) Clanstrukturen ließ viele Jugendliche verwahrlosen, so dass sie in Straßengangs eine neue Heimat fanden oder sich leicht von Milizen anwerben ließen. Während früher gelegentlich Kinder ihre Eltern der Hexerei anklagten, waren es nach der Bürgerkriegszeit 1992/93 umgekehrt Kinder, die derart beschuldigt wurden, meistens allerdings nicht die leiblichen Kinder, sondern verwaiste Kinder aus dem Clan, die aus traditioneller Solidarität in die Familie aufgenommen worden waren. Wenn die Fähigkeit der Familie, Lebenskraft zu spenden, versage, würden umgekehrt den Jugendlichen magische Fähigkeiten zur Zerstörung zugesprochen. Und die Betroffenen wehrten sich oft gar nicht dagegen, erlebten sie doch im Traum ihre außerordentlichen Fähigkeiten selbst. Die magischen Kräfte würden als Gegengewicht zu den aus dem Westen importierten Wundern der Technik verstanden. Und so bilde der in vorkolonialer Religion verankerte Glaube an magische Kräfte verbunden mit dem Glauben an die Realität der Traumwelten eine Art kulturellen Widerstandes gegen die westliche Zivilisation und gegen die eigene politische Klasse.

Eigentlich müsste man parallel Rainer Becks Buch über einen letzten Hexenprozesse in Deutschland lesen [9]Rainer Beck, Mäuselmacher, C. H. Beck, München, 2001., der 1717 mit der Exekution von drei »Bettelbuben« endete. Das scheitert bei mir schon daran, dass das Buch 1008 Seiten hat. Aber beim Durchblättern fällt eine Parallele auf: Während im 16. und 17. Jahrhundert der typische Hexenprozess gegen ältere Frauen gerichtet war, wurden zu Beginn des 18. Jahrhundert in Freising und anderswo vagierende Jugendliche zu Opfern. Noch stärker ist allerdings die Diskrepanz zu afrikanischen Verhältnissen. In Europa war die Hexenverfolgung eine von kirchlichen und lokalen Autoritäten minutiös bürokratisch organisierte Angelegenheit. In Afrika bleibt sie eher kollektiver Gewalt überlassen.  Und dennoch drängt sich die Frage nach Vergleichsmöglichkeiten auf. Von den Anthropologen wird sie nicht aufgenommen. Hätten nicht Kajsa Ekholm-Friedman und Jonathan Friedman in der Einleitung zu ihrem Buch von 2008 die soziologische Modernisierungstheorie so rigoros zurückgewiesen, käme man vielleicht auf die Idee, für Afrika von einer unvollendeten Modernisierung zu sprechen. So bleibt der Eindruck, die Gerüchte von Zauber und Gegenzauber und die Suche nach Hexen seien ohnmächtige Reaktionen auf die erzwungene Berührung mit einer dauerhaft fremden Moderne.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Andrea Behrends/Stephen P. Reyna/Günther Schlee (Hg.), Crude Domination, An Anthropology of Oil, Berghahn Books, New York 2011.
2 Ste­phen P. Reyna, Con­sti­tu­ting Domination/Constructing Mons­ters, 132–162.
3 Vgl. Erdmute Alber, Hexerei, Selbstjustiz und Rechtspluralismus in Benin, in: Rolf Kappel u. a. (Hg.), Rechtsstaatlichkeit im Zeitalter der Globalisierung, Freiburg im Breisgau 2005, S. 375-402.
4 Michel Adam, Magic, Witchcraft and Sorcery in Contemporary Africa, Les Cahiers d’Afrique de l’Est IFRA Nr. 31, 2006; Aleksandra Cimpric, Children Accused of Witchcraft. An Anthropological Study of Contemporary Practices in Africa, Unicef Dakar April 2010.
5 Dave Emma, Witch Hunting Continues In Akwa Ibom State, As Government Official Backs Witch-Hunters. Ein (wohl schon etwas älteres) Video mit grausamen Bildern von einer Hexenverbrennung findet man auf der Seite LiveLeak.
6 So etwa Cimbric S. 1, 5.
7 Peter Geschiere, The Modernity of Witchcraft, Politics and the Occult in Postcolonial Africa, Charlottesville [Va.] 1997. Ich hatte nur die »Leseprobe»« bei Google-Books zur Verfügung.
8 in: Kajsa Ekholm Friedman/Jonathan Friedman, Modernities, Class, and the Contradictions of Globalization, The Anthropology of Global Systems, Lanham, MD 2008, S. 29-88.
9 Rainer Beck, Mäuselmacher, C. H. Beck, München, 2001.

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