Vergleichsobjekte und Vergleichsmengen

Im Grunde setzt jede Begriffsbildung einen Vergleich voraus, denn Begriffe zu bilden heißt, Dinge zu unterscheiden; und unterscheiden kann man nur durch Vergleichen. Schon eine bloße Deskription oder Definition lässt sich nicht ohne Vergleich gewinnen. Das gilt erst recht für jede Quantifizierung. Man zählt Objekte nur, wenn sie irgend etwas gemeinsam haben und einander insofern ähnlich sind. Insofern ist jede Statistik das Ergebnis eines Vergleichs. Allerdings gibt man sich mit einer Statistik oft nicht zufrieden, sondern vergleicht Teilmengen, die sich bei aller Ähnlichkeit in bestimmten Parametern unterscheiden, etwa indem man die Zeit variiert oder andere Teilmengen bildet, für die Rechtsvergleichung, indem man die Teilmengen aus verschiedenen Rechtssystemen wählt.[1] So gehören zu einem methodisch bewussten Vergleich außer der bereits eingeführten Unterscheidung zwischen Ähnlichkeitsvergleich und »strukturellem« Vergleich die Bestimmung von Vergleichsobjekten und Vergleichsmengen.

Vergleichsobjekte kommen kraft ihrer Ähnlichkeit in den Blick. Wenn gesagt wird, Äpfel und Birnen seien nicht vergleichbar, so soll damit gesagt werden, dass sich nur ähnliche Objekte vergleichen lassen. Das trifft so streng nicht zu, denn alle Gegenstände haben irgendetwas gemeinsam. Sonst wären sie nicht von dieser Welt. Aber das Sprichwort hat einen wahren Kern, denn zunächst beginnt ein Vergleich regelmäßig damit, dass man Ähnlichkeiten feststellt, angetrieben von der Vermutung, dass Objekte, die hinsichtlich hinsichtlich ihrer bekannten Eigenschaften ähnlich sind, auch hinsichtlich weiterer Eigenschaften ähnlich sein könnten, dass dass sie einen gemeinsamen Ursprung haben oder gleiche Beziehungen oder Funktionen ausfüllen könnten. Im Umkehrschluss gilt dann, dass Objekte, die in bestimmter Beziehung verschieden sind, auch hinsichtlich anderer Eigenschaften verschieden sein müssen. Interessant sind dann die Fälle von Gleichheit bei Verschiedenheit und Verschiedenheit bei Gleichheit.

Hat man zwei Objekte als ähnlich erkannt, stellt sich mehr oder weniger unwillkürlich die Frage, nach den Unterschieden. Selbst wenn ich nur Apfel und Birne vor mir sehe, kann ich beinahe unendlich viele Gemeinsamkeiten und Unterschiede entdecken (Form, Volumen, Gewicht, Reife, Herkunft, Genetik usw.) Man pflegt zu sagen, Äpfel und Birnen seien nicht vergleichbar. Damit hat man sie im Grunde schon verglichen. Aus dem Vergleich vieler ähnlicher Früchte hat man wegen bestimmter Unterschiede in Form und Genetik die Gattungen »Apfel« und »Birne« entwickelt. Vergleichbar werden die Gattungen wie schon die einzelnen Objekte erst im Hinblick auf eine Fragestellung (Hypothese, Theorie). Apfel und Birne als Gattung entstehen aus der Theorie, dass es sich bei den beiden Früchten trotz mancher Ähnlichkeit um verschiedene Arten handelt, die sich wechselseitig nicht durch Bestäubung fortpflanzen können. Wenn man dann die Gattungen vergleichen will, könnte man fragen, welche von beiden gesünder ist oder welche sich besser aufbewahren lässt. Damit hätte man die beiden Vergleichsobjekte zu einer neuen Vergleichsmenge zusammengefasst.

Solche Vergleiche werden im Alltag und in der Wissenschaft laufend angestellt, ohne dass die Methode als Vergleich besonders bedacht oder gar ausgesprochen wird. Die Vergleichsobjekte werden einer Vergleichsmenge entnommen, die ihrerseits durch Vergleich mit anderen abgegrenzt wird. Deren Grenzen ergeben sich aus der Fragestellung.

Die Fragestellung wiederum kann aus zwei Richtungen erfolgen. Oft ist es die Ähnlichkeit von Objekten, die Fragen herausfordert. Diese Situation ergibt sich überall dort, wo Statistiken oder andere Daten vorhanden sind, denn solche Daten sind nicht anderes als Sammlungen von ähnlichen Objekten. Dann spricht man von einem datengetriebenen oder Bottom-Up-Ansatz.[2] Umgekehrt kann eine Hypothese über irgendwelche Zusammenhänge die Suche nach ähnlichen Objekten anregen. Das wäre dann ein hypothesengetriebener oder Top-Down-Ansatz. Für den Ähnlichkeitsvergleich bietet sich der  Bottom-Up-Ansatz an, denn wo Daten vorhanden sind, gibt es anscheinend schon eine Auswahl von Objekten nach Ähnlichkeit. Am besten steht es, wenn Hypothesen und verfügbares Datenmaterial zusammentreffen. Die Rechtssoziologie kennt eine Reihe von Thesen, die nach einem Rechtssystem- oder Länder-übergreifenden Vergleich rufen und für die sich Statistiken als Daten anbieten. Die bekannteste These dieser Art ist die vom Anschwellen des Rechtsstoffs, und so ist es kein Zufall, dass Coupette und Mitautoren diese These für einen Rechtsstrukturvergleich zwischen Deutschland und den USA gewählt haben.[3] Auf verfügbares Datenmaterial treffen insbesondere Vermutungen, die das Gerichtssystem betreffen. Dazu liefern Justizstatistiken und veröffentlichte Entscheidungen relevantes Material. Vermutungen dieser Art betreffen etwa die Zunahme alternativer Streitschlichtung und parallel den Rückgang förmlicher Gerichtsverfahren oder die Korrelation von Insolvenzen und der Häufigkeit von Gerichtsverfahren.

Ein interessantes Konzept der Vergleichsmengenbildung ist das Consideration-Set-Konzept. Es stammt aus der Verbraucherpsychologie und ist dort empirisch besonders gut erforscht. In der klassischen Konsumentenforschung bedeutet consideration set: Aus der Menge aller potenziell verfügbaren Optionen (total set, Grundmenge) wird zunächst entfernt, was nicht zugänglich ist, und so ein awareness set gebildet. Ein Relevanz-Filter entfernt sodann, was nicht zur Geschichte, zum Kontext und zum Ziel des Auswahlprozesses passt. Für den Detailvergleich bleibt ein consideration set, aus dem dann ggfs. eine Option gewählt wird.[4] In Texten zur Rechtsinformatik wird aus dem consideration set das legal document set of interest.

Die Rechtsvergleichung soll nach ihrem wissenschaftlichen Anspruch Vergleichsmengen über einen sehr weiten Rechtsbegriff bestimmen, um methodologischen Etatismus und Eurozentrik zu vermeiden. Rechtsvergleichung schließt also nicht nur Gesetze, Präjudizien und Gewohnheitsrecht ein, sondern blickt auch auf die Phänomene, die heute als pluralistisches Recht verhandelt werden. In der Praxis beschränkt sich der Rechtsvergleich dann aber doch regelmäßig auf zwei Länder oder einen Rechtskreis. Weiter kann die Vergleichsmenge begrenzt werden, indem sie auf ein Rechtsgebiet eingeschränkt wird. Für praktische Zwecke begibt sich der Vergleich oft auf die Mikroebene, indem nur einzelne Rechtsfiguren aus zwei Rechtsordnungen verglichen werden.

In den Naturwissenschaften ist es sinnvoll, bei der Bestimmung der Vergleichsobjekte immer weiter zu differenzieren. Zum Vergleich von Häusern kann man über den Vergleich von Lage, Größe und Form über die Baumaterialien bis hin zur Betrachtung von deren Molekular- und Atomstruktur vordringen. Für den Vergleich von Gerichtsurteilen wird man wohl nach dem Spruchkörper, nach Geschlecht, Alter und sozialer Herkunft der Richter fragen. Dagegen hilft es nicht weiter, die chemischen und neurophysiologischen Vorgänge in Richterköpfen als Variablen in den Vergleich einzubeziehen. Für die sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung werden die Variablen erst interessant, wenn sich zu einer größeren Einheit zusammenfügen, etwa zu Entscheidungen einzelner Richter oder einer ganzen Gerichtsbarkeit.

Was die Vergleichsobjekte der Rechtsvergleichung betrifft, so ergibt sich aus der funktionalen Methode, dass in erster Linie nicht Texte oder Begriffe, sondern Problemlösungen verglichen werden. Die Rechtsvergleichung gilt weithin als empirische Disziplin. Von einer solchen könnte man wohl einen Katalog durch Recht geregelter Probleme erwarten. Das ist aber nicht der Ehrgeiz der Rechtsvergleichung. Sie verfügt über keinen universalen Variablenkatalog. Man geht davon aus, dass die Probleme aus sozialen Konflikten entstehen und damit historisch und kulturell kontingent sind, weil sie sich mit der Entwicklung von Gesellschaft und Technik verändern. Die Praxis der Rechtsvergleichung blickt entweder aus aktuellem Anlass auf sehr spezielle Fragen oder sie konzentriert sich auf klassische Problemfelder wie

Vertragsbindung und -durchsetzung,

Haftung und Schadensausgleich,

Eigentum und Nutzung,

Familie und Status,

Straftatbestände und Strafen,

Gerichtsverfahren und alternative Streitschlichtung,

Staatliche Machtbegrenzung.

Dabei genießt der Ähnlichkeitsvergleich nur eine geringe Aufmerksamkeit. Das liegt in erster Linie wohl daran, dass die für einen Ähnlichkeitsvergleich in Betracht kommenden Merkmale für die Rechtsvergleichung zu »oberflächlich« erscheinen. Die Relevanz von Oberflächenmerkmalen könnte sich aber ändern, wenn es gelingt, diese Merkmale mit Hilfe künstlicher Intelligenz in größerer Breite und Tiefe darzustellen. Diese Richtung haben Corinna Coupette und Andreas M. Fleckner als quantitative Rechtsforschung aufgezeigt.[5] Als »Rechtsstrukturvergleich« soll die Forschung Eingang in die Rechtsvergleichung Eingang finden.[6]


[1] Zu Möglichkeiten und Methoden quantitativer Rechtsorschung ausführlich Corinna Coupette/Andreas M. Fleckner, Quantitative Rechtswissenschaft, JZ 2018, 379–389.

[2] Corinna Coupette/Dirk Hartung, Rechtsstrukturvergleichung, RabelsZ 2022, 935-975, 959.

[3] Daniel Martin Katz/Corinna Coupette/Janis Beckedorf/Dirk Hartung, Complex Societies and the Growth of the Law, Scientific Reports 10, 2020, 18737; Corinna Coupette/Dirk Hartung, Rechtsstrukturvergleichung, RabelsZ 2022, 935-975 .

[4] Einen Überblick bietet der Artikel »Consideration Set« von Wikipedia.

[5] Corinna Coupette/Andreas M. Fleckner, Quantitative Rechtswissenschaft, JZ 2018, 379–389. Grundlegend Corinna Coupette, Juristische Netzwerkforschung, 2019; ferner Corinna Coupette/Janis Beckedorf/Dirk Hartung/Michael Bommarito/Daniel Martin Katz, Measuring Law Over Time: A Network Analytical Framework with an Application to Statutes and Regulations in the United States and Germany, 2021, https://doi.org/10.48550/arXiv.2101.11284.

[6] Corinna Coupette/Dirk Hartung, Rechtsstrukturvergleichung, RabelsZ 2022, 935–975.

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