Noch einmal: Eine Konvergenztheorie des Wissens, zugespitzt auf die Rechts- und Nachbarwissen­schaften

2014 habe ich an dieser Stelle in sechs Einträgen drei Thesen über die Konvergenz des Wissens zu begründen versucht. 2015 habe ich auf der Berliner Rechtssoziologie-Tagung eine überarbeitete Version vorgetragen. Dazu hatte ich den Titel etwas zugespitzt: »Konvergenz in Rechts- und Nachbarwissenschaften und das Internet als Konvergenzmaschine«. Das Echo war minimal. Dabei will ich es nicht beruhen lassen. Daher stelle ich heute das Manuskript nach dem Stand von September 2015 ins Netz. An dieser Stelle rücke ich noch einmal die einleitenden Thesen ein:

Thesen zur Konvergenz des Wissens, insbesondere in den Rechts- und Nachbarwissenschaften

1. In vielen Büchern und Beiträgen zur Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Methodenlehre und Rechtssoziologie ist mehr oder weniger dasselbe zu lesen. Aber auch in Texten aus den so genannten Nachbarwissenschaften, zeigen sich bei näherer Hinsicht erstaunliche Parallelen. Das ist mir zuletzt bei ethnologischen Texten aufgefallen, die der Sache nach der Diffusion von bestimmten gesellschaftlichen Organisationsformen nach­gehen, die sich aber weigern, sich als Diffusionsforschung einzuordnen, und ihre Beobachtung statt dessen in Konzepte von travelling models oder kultureller Übersetzung verpacken.[1]So haben mich nicht zuletzt Parallelitäten zwischen Rechts­vergleichung, Rechtssoziologie und Ethnologie[2] zu den folgenden Notizen motiviert.

2. Parallelen und Übereinstimungen innerhalb der Nachbarwissenschaften oder allgemeiner noch, innerhalb der so genannten Humanities sind an sich nicht weiter aufregend, denn es gibt erhebliche Schnittmengen in der Ausbildung der Wissen­schaftler, im Theoriebestand und bei den Forschungsobjekten. Wenn sich Soziologen, Ethnologen, Historiker u. a. mehr dem Recht als Forschungsgegenstand zuwenden, so ist von vornherein auch viel Konvergenz zu erwarten. Redundanzen und Wiederholungen sind unvermeidlich. Bemerkenswert ist aber, dass gar kein Interesse an der Ermittlung von Konvergenz zu bestehen scheint, sondern alle Anstrengungen auf die Suche nach Diversität gerichtet sind.

3. Konvergenz entsteht teils durch Wiederholung und Affirmation von Propositionen, teils dadurch, dass unabhängig voneinander an verschiedenen Orten Propositionen gleichen Inhalts erdacht und formuliert werden. Die immer neue Überprüfung wissenschaftlicher Aussagen, oft mit der Konsequenz der Bestätigung, gehört zum Normalgeschäft der Wissenschaft. Problematisch ist nur, dass viele konsonante Aussagen nicht als solche gekennzeichnet werden. Konvergenz der zweiten Art findet sich besonders dort, wo Propositionen aus anderen Sprachkreisen nicht sogleich zur Kenntnis genommen werden. Ein Beispiel bilden die Abstimmungsprobleme in einem Kollegium, insbesondere bei Gericht. Amerikanische Autoren haben diese Konstellation erstmals 1989 beschrieben und sie 1993 als doctrinal paradox benannt.[3] Da wussten Sie noch nicht, dass Binding das Problem schon 1876 entdeckt, dass Beling Bindings Lösung 1916 kontrovers diskutiert und dass Breetzke es 1962 in der Deutschen Richterzeitung noch einmal dargestellt hatte.[4] Manchmal liegen die Theman aber auch sozusagen in der Luft. So war es, als wir in Bochum 1999 mit dem Projekt »Visuelle Rechtskommunikation« begannen.[5]

4. Wenn ich ein Beispiel für Theorie-Konvergenz in den Geistes- und Sozialwissenschaften ausarbeiten sollte, so würde ich wohl Rezeptionstheorien wählen. Beginnen würde ich mit den literatur­wissenschaftlichen Rezeptionstheorien, die seit Ende er 1960er Jahre etwa gleichzeitig in Deutschland, Frankreich und in den USA entwickelt wurden und die ihrerseits erstaunlich konvergieren.[6] Fortfahren würde ich mit den Theorien zunächst der sprachlichen und dann der kulturellen und/oder sozialen Übersetzung. Von da ist es nicht weit zu den Transfertheorien der Rechtsvergleichung und schließlich zur soziologischen Diffusions­theorie.[7]

5. Die Konvergenz verbirgt sich in der inzwischen wirklich unübersehbaren Menge wissenschaftlicher Veröffentlichungen. Ein praktisches Hindernis sind Sprachgrenzen. Eine praktische Methode zum Umgang mit der Veröffentlichungsflut bildet ein Klassensystem, das es gestattet, Publikationen minderen Rangs zu vernach­lässigen.[8] Aber in der Wissenschaft ist auch strategische Ignoranz verbreitet. Oft wird Konvergenz nicht wahrgenommen, weil die Autoren unterschiedlichen wissenschaftlichen Schulen, Zitierkartellen usw. angehören, so dass sie gar nicht merken oder merken wollen, wieweit sie in der Sache übereinstimmen. Noch häufiger wird die Konvergenz hinter immer neuen Formulierungen versteckt, sei es, um das Selbstbild des originalen Wissenschaftlers zu wahren, sei es um den Eindruck eines Plagiats zu vermeiden. Das neue Ideal der Geistes- und Sozialwissenschaften scheint in der Suche nach Vielfalt zu bestehen, während die Suche nach Konsonanzen oder Übereinstimmungen als langweilig oder gar als diskriminierend gilt.

Diese Grundhaltung kann man mit einem Begriff, der gelegentlich in der Biologie verwendet wird, als Poikilophilie[9] kennzeichnen. Aber dieser Benennung fehlt der Biss. Warum nicht auf den Gegenbegriff zugreifen und den Humanities Homophobie vorhalten? Natürlich, der Begriff ist belegt. Aber gerade daraus gewinnt er seinen Reiz. Homophobie, also die Furcht vor – oder auch nur die unein­gestandene Abneigung gegenüber – Gleichem oder Gleichartigem, ist, was ich den Geistes- und Sozialwissenschaften unterstelle, nämlich eine ausgeprägte irrationale Scheu, sowohl auf der Objektebene als auch auf der Metaebene der Wissenschaft nach Übereinstimmungen, Konsonanzen oder Konvergenzen zu suchen. Stattdessen huldigen sie der Poikilophilie. Vielfalt wird nicht bloß konstatiert, sondern konstruiert. Wer Freude an Wortspielen hat: Aus der Universität ist eine Diversität geworden.

Der »Willkommensgruß des postmodernen Philosophen in Richtung der Vielfalt, des Fragmentierten, Polymorphen und Instabilen«[10] war höchst erfolgreich. Die Produktion von Vielfalt ist durch den kulturwissenschaftlichen Blick zum perpetuum mobile geworden.[11] Mit Hilfe Foucaults negativ formuliert: Die offiziellen Wissens­systeme haben Konvergenz als legitimen Gegenstand ausge­schlossen. Die »Disziplinen« bilden in ihrer ganzen Struktur und Funktion gewissermaßen ein ähnliches System wie das Gefängnis oder die Psychiatrie. Was sie ausschließen ist allerdings nicht »wildes Denken«, sondern den »Willen zur Wahrheit« verstanden als Willen zu aperspektivischer Objektivität.

Diese Beobachtungen sind Anlass, drei zunächst grobe Thesen zu formulieren:

Das Wissen der Welt konvergiert. Das zeigt sich auch im Bereich des Rechts und seiner Nachbarwissenschaften.

Es lohnt sich, der einst von Peirce formulierten Konvergenztheorie der Wahrheit nachzugehen.

Das Internet erweist sich als Konvergenzmaschine für das Wissen der Welt.

Es ist sicher kein Zufall, dass gerade ein Jurist das Konvergenzthema aufgreift. In der dogmatischen Jurisprudenz gibt es seit den Institutionen des Gaius[12] eine Lehrbuchkultur, die darauf ausgerichtet ist, die übereinstimmende Basis festzuhalten und auszubauen. Auch von juristischen Aufsätzen wird nicht grundsätzlich verlangt, dass sie einen innovativen Gedanken oder eine neue Einsicht bieten. Viele Publikationen konzentrieren sich darauf, Konvergenzen und Divergenzen zu resümieren, ist es doch gerade die Funktion der Dogmatik, aus der Menge der Meinungen verlässliche Grundsätze zu destillieren.

Die Thematisierung von Konvergenz hat natürlich – ebenso wie die Poikilophilie – einen normativen Überschuss. Er folgt aus der Vermutung, dass die einseitige Thematisierung von Vielfalt diese in einer Weise aufwertet, dass sie positiver Pluralität im Wege steht. Die Vielfalt, wie sie als Melange aus der Globalisierung und ihren Rückkopplungsprozessen entsteht, ist für moderne Gesellschaften zwar eine laufende Quelle von Querelen, etwa um die Grenzen der Zuwanderung oder den Raum, den man einer importierten Religionspraxis geben soll. Aber davon wird eine moderne Gesellschaft nicht zerrissen, sondern eher bereichert. Das gilt auch für die durch das Abstreifen von Traditionen möglich gewordene Vielfalt der Familienformen einschließlich solcher, in denen traditionell unterdrückte sexuelle Orientierungen zu ihrem Recht kommen. Moderne Gesellschaften sind in der Lage, einen positiven Pluralismus zu leben. Besonders in den Entwicklungs- und Transformationsländern zeigt sich der faktische aber als negativer Pluralismus. Im Schatten der unvollständigen Modernisierung gibt es viele destruktive Konflikte.

Von negativem Pluralismus ist die Rede, wo die Sicherung der Vielfalt gegen Selbstzerstörung nicht gewährleistet ist. Unter den Bedingungen der Globalisierung ist dieser Zustand vor allem bei den Modernisierungsverlierern anzutreffen. Sie machen über die Hälfte der Weltbevölkerung aus. Modernisierungsverlierer gibt es auch in modernisierten Gesellschaften. Die große Masse Modernisierungsverlierer konzentriert sich jedoch in den Entwicklungs- und Transformationsländern, wo sie auf sich selbst angewiesen sind.

Modernisierungs­verlierer sind nicht einfach nur arm, sondern sie sind in gewisser Weise funktionslos geworden, weil sie im Zuge der Modernisierung ihre überkommene Existenzgrundlage verloren, im modernen Wirtschaftsprozess aber keinen neuen Platz gefunden haben. Sie zahlen als Preis der Modernisierung mit einer Relativierung ihrer Kultur und dem Verlust gewachsener Identitäten. An vielen Plätzen hat die Veränderung der natürlichen Umwelt durch die Ausbreitung von Infrastruktur und Technik und oft auch durch Umweltzerstörung ihnen ihre natürlichen Lebensgrund­lagen genommen. Unter den so Marginalisierten provoziert die Globalisierung lokale und partikulare Gegenbewegungen, die gerade in ihrer Gegnerschaft zu den globalisierenden Tendenzen neue soziale Identitäten hervorbringen. Sie suchen ihr Heil in religiösen oder ethnischen, rassischen oder ideologischen Zugehörigkeiten. Konsequenz sind gesellschaftliche Spaltungen und Konfrontationen, die den negativen Pluralismus ausmachen.

»Negative pluralism refers to any totalizing affiliation which results in the transformation of interests into principle and results in cleavage politics and increasingly differentiated societies. An example of such totalizing affiliations is race. Another is religion.« (David E. Apter, The Political Kingdom in Uganda, A Study of Bureaucratic Nationalism, 3. Aufl., London [u.a.] 1997, Fn. 85 auf S. LXXV)

Diese Definition lässt sich leicht in die bekannte Unterscheidung zwischen Wertkonflikt und Interessenkonflikt[13] übersetzen. In einer modernen Gesellschaft ist die gesellschaftlich organisierte Interessenwahrnehmung selbstverständlich. Die Modernisierungs­verlierer suchen ihre Zuflucht aber nicht in Interessenverbänden, sondern in traditionellen oder neotraditionellen Formationen, die Werte über Interessen stellen, indem sie deren religiöse, ethnische oder rassische Basis zu einem kompromissfeindlichen Prinzip steigern. Dieser Entwicklung – so behaupte ich – wird durch die Poikilophilie der Wissenschaft und den mit ihr häufig verbundenen Kulturrelativismus gefördert.[14]

Es folgen 100 Absätze zur Begründung. Die Begründung ist ebenso grob wie die Thesen. Jeder Absatz könnte und müsste breit ausgearbeitet werden, und sicher gibt es zu den darin angesprochenen Fragen schon viele Überlegungen, die – unter anderem mit der Konvergenzmaschine Internet – zu einer Antwort zusammengefügt werden können. Ebenso sicher gibt es viele Gegengründe, die ich aber ausblende, um mich zunächst meiner Thesen zu versichern. Das gilt auch für den Einwand, ich verwechselte Konvergenz mit Redundanz. Redundanz an sich ist nicht das Problem. Problematisch ist es aber, wenn zur Beschreibung und Erklärung derselben sozialen Phänomene neue Begrifflichkeiten entwickelt werden, die Theoriestatus und Novität für sich in Anspruch nehmen, ohne sich des Bestandes zu vergewissern und sorgfältig von diesem abzusetzen. Redundanz ist unvermeidbar, nicht zuletzt weil die Redundanz wissenschaftlicher Texte starke latente Funktionen erfüllt. Die wichtigste ist wohl eine Diskursfunktion, nämlich die Etablierung von Wissensordnungen und eines normativen Überschusses als »Wahrheit«. Diesen Funktionen wird der folgende Text nicht nachgehen.

Ein Indiz für die Konvergenz des Wissens wäre die zunehmende Verwendung von Zitaten. Für eine solche Tendenz habe ich aber keine empirischen Anhaltspunkte. In die gleiche Richtung deutet die wohl tatsächlich zunehmende Verwendung von Sekundärliteratur. Wäre ich nicht zu spät auf die Idee gekommen, hätte ich vielleicht versucht, den nachfolgenden Gedankengang weitgehend mit Hilfe zusammenkopierter Zitate wiederzugeben und als Belege nur Sekundärliteratur anzuführen. Immerhin verwende ich mehr Sekundärliteratur und Zitate als »normal«, arbeite also gezielt »fremdreferenziell« (vgl. dazu unten V. Nr. 66).

Soweit die Einleitung zum Manuskript von 2015. Ich hoffe, dass ich es noch einmal überarbeiten kann. Jedes Echo wäre hilfreich.

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[1] Gemeint ist der Band von Andrea Behrends/Sung-Joon Park/Richard Rottenburg (Hg.), Travelling Models in African Conflict Management, Translating Technologies of Social Ordering, Leiden 2014.

[2] Das Einführungskapitel zu dem Band »Law against the State« von Julia Eckert u. a. könnte nach kleinen technischen Anpassungen auch in einem Lehrbuch der Rechtssoziologie stehen. (Julia Eckert/Zerrin Özlem Biner/Brian Donahoe/Christian Strümpell, Introduction: Law’s Travels and Transformations, in: Julia M. Eckert u. a. (Hg.), Law Against the State, Ethnographic Forays into Law’s Transformations, 1-22.)

[3] Lewis A. Kornhauser/Lawrence G. Sager, Unpacking the Court, Yale Law Journal 96, 1986, 82-117; dies.; The One and the Many: Adjudication in Collegial Courts, California Law Review 81, 1993, 1-59.

[4] Ernst Beling, Bindings Lehre von der Abstimmung im Strafgericht, ZStW 37, 1916, 365-385; Karl Binding, Die drei Grundfragen der Organisation des Strafgerichts, 2008 [1876]; Ernst Breetzke, Abstimmung, Spruch, Gründe, DRiZ 1962, 5-8. Zum Sachproblem Klaus F. Röhl/Hans Christian Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, 278f.

[5] Vgl. dazu die Materialien und Veröffentlichungen auf http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/04a-recht_medienwandel.html. Als Beispiele für unabhängig davon entstandene Veröffentlichungen seien hier genannt: Colette R. Brunschwig, Visualisierung von Rechtsnormen, Legal Design, Zürich 2001; Andreas Bauer, Libri Pandectarum, Das römische Recht im Bild des 17. Jahrhunderts, 2005.

[6] Robert C. Holub, Zur amerikanischen Rezeption der Rezeptionsästhetik, in: Frank Trommler (Hg.), Germanistik in den USA, Neue Entwicklungen und Methoden, Opladen 1989, S. 196-220.

[7] Ein Aufsatz von Eoin Carolan, der analysiert, wie sich die Montesquieusche Idee der Gewaltenteilung um die Welt verbreitet hat und doch überall anders verstanden wird, ließe sich 1:1 in die Sprache der ethnologischen Übersetzungstheorie übersetzen (Diffusing Bad Ideas: What the Migration of the Separation of Powers Means for Comparative Law, in: Susan Farran u. a. (Hg.), The Diffusion of Law, The Movement of Laws and Norms Around the World, Farnham 2015, S. 213-233).

[8] Dazu gehören vor allem Internetpublikationen, aber auch die unzähligen Dissertationen. Was z. B. Ralf Poscher in seinem Beitrag zur Schlink-Festgabe 2014 (Rechtsdogmatik als hermeneutische Disziplin, S. 203-219) unter Berufung insbesondere auf die Konversationstheorie von H. Paul Grice als kommunikative Interpretation darstellt, findet sich in der Sache recht vollständig schon in der Dissertation von Rainer Hegenbarth (Juristische Hermeneutik und linguistische Pragmatik, 1982), der seinerseits Grice noch nicht rezipiert hatte.

[9] Von griechisch ποικίλος = bunt und φιλíα = freundschaftliche Liebe.

[10] Umberto Eco, Gesten der Zurückweisung, in: Markus Gabriel (Hg.), Der neue Realismus, 2014, 33-51, S. 36.

[11] So lese ich Armin Nassehi, Kultur im System, in: Monika Wohlrab-Sahr (Hg.), Kultursoziologie, 2010, 373-395.

[12] Vgl. die Würdigung, auch unter dem Gesichtspunkt der Stofffülle, Jens Peter Meincke, Die Institutionen Iustinians aus heutiger Sicht, JuristenZeitung 52, 1997, 689-693.

[13] Vilhelm Aubert, Competition and Dissensus: Two Types of Conflict and of Conflict Resolution, Journal of Conflict Resolution 7, 1963, 26-42.

[14] Es wäre ja noch erträglich, wenn »extremer Pluralismus und Partikularismus« bloß in »Indifferenz umschlagen könn[t]en« (Peter V. Zima, Moderne, Postmoderne, 2. Aufl. 2001, 83f.)

 

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One comment on “Noch einmal: Eine Konvergenztheorie des Wissens, zugespitzt auf die Rechts- und Nachbarwissen­schaften”

  • evtl. hierzu noch: Arthur Kaufmann: Über die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft. Ansätze zu einer Konvergenztheorie der Wahrheit, ARSP 72 (1986), S. 425

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