Beschlussgremien im Corona-Stress

Beschlussgremien gibt es viele, angefangen von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung über die entsprechenden Gremien in Ländern und Kommunen, Gesellschafter- und Haupt- und Wohnungseigentümerversammlungen bis hin zu Betriebsräten und Kollegialgerichten. Die Benennung als Versammlung deutet darauf hin, dass Beschlüsse grundsätzlich in einer Präsenzveranstaltung gefasst werden. Dazu gibt es regelmäßig Regeln über die Beschlussfähigkeit und über Mehrheitserfordernisse sowie über die Art und Weise der Abstimmung. Diese stehen ausnahmsweise in Gesetzen, in der Regel aber in den Gründungsdokumenten der Organisationen oder in Geschäftsordnungen, die von den Gremien selbst erlassen werden. Soweit Präsenzveranstaltungen nicht schon durch die nach dem Infektionsschutzgesetz ergangenen Einschränkungen der Mobilität ausgechlossen sind, sind sie zurzeit kaum durchführbar. Daher stehen die Gremien jetzt vor der Frage, ob eine Beschlussfassung durch Distanzkommunikation möglich ist, sei es digital, telefonisch oder schriftlich.

Der Bundestag ist nach § 45 I GOBT beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit muss aber vor Beginn einer Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens 5 % der anwesenden Abgeordneten moniert werden. Theoretisch könnte der Bundestag sogar mit nur einem Abgeordneten beschlussfähig sein. Im Extremfall könnte also der Sitzungspräsident alleine beschließen. Trotz der großen Einmütigkeit, die in dieser Notzeit zu beobachten ist, will man sich aber wohl nicht auf den Rügeverzicht verlassen, sondern die Geschäftsordnung dahin ändern, dass das Plenum künftig schon mit einem Viertel der Abgeordneten beschlussfähig ist.

Prekär ist die Lage für das Europaparlament, da viele Abgeordnete aus ihren Heimatländern nicht nach Brüssel reisen können. Über die Beschlussfähigkeit bestimmt Art. 178 II der Geschäftsordnung, dass zur Beschlussfähigkeit ein Drittel der Mitglieder im Plenarsaal anwesend sein muss. Auch hier gilt aber, dass die fehlende Beschlussfähigkeit gerügt werden muss, und zwar von mindestens 38 Abgeordneten, die im Parlament anwesend sein müssen. Das kann also zur Folge haben, dass die Beschlussunfähigkeit nicht gerügt werden kann, wenn nicht einmal 38 Abgeordnete zugegen sind. In diesem Fall kann allerdings der Sitzungspräsident die Beschlussunfähigkeit feststellen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage (Art. 187). Aber auch die letztere setzt Präsenz voraus. Nun will man sich damit behelfen, dass die Abgeordneten ihre Stimme auch per Email abgeben können. Da darf man wohl an der Wirksamkeit der Beschlüsse zweifeln.

Nach aktuellen Plänen soll § 118 AktG im Schnellverfahren dahin geändert werden, dass der Vorstand, zunächst nur für 2020,  auch ohne entsprechende Ermächtigung in der Satzung einer Hauptversammlung als Internetveranstaltung einberufen darf. Allerdings muss es wohl immer noch eine Art Rumpf-Präsenzveranstaltung geben.

Zur der Situation bei den Betriebsräten sei auf den Artikel Mitbestimmung unter Kontaktsperre in der FAZ vom 23. 3. 2020 verwiesen.[a]

In Gerichtsverfahren stellt sich die Frage, wieweit auf eine an sich vorgesehene mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ferner ob die Beratung mündlich erfolgen muss. Die erste Frage ist relativ klar in den Prozessordnungen geregelt. Weniger klar ist die Frage, ob die Beratung von Urteilen mündlich erfolgen muss. § 193 I GVG redet von der Anwesenheit von Referendaren usw., geht also wie selbstverständlich von einer Präsenzberatung aus. Aber eine direkte Formvorschrift ist das nicht. Nach § 194 I GVG leitet der Vorsitzende die Beratung, und dazu gehört auch, dass er Ort und Zeit bestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat »erhebliche Bedenken«, ob Urteile, »die auf eine mündliche Verhandlung und unter Beteiligung von ehrenamtlichen Richtern ergehen«, im schriftlichen Umlaufverfahren gefällt werden dürfen. Die Aufhebung des Berufungsurteils beruht aber letztlich nicht auf dem Formverstoß, sondern darauf, dass sie Laienbeisitzer nicht vollwertig in die Beschlussfassung einbezogen worden waren.[1] Bei angemessener Einbeziehung aller Richter kann man daher eine Beratung etwa per Videokonferenz wohl für zulässig halten.


[1] BAG, Urt. v. 26.3.2015 – 2 AZR 417/14.
[a] Nachtrag: Marcus Jung, Abgehängte Betriebsräte, FAZ vom 1. 4. 2020.

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