Paradoxien – Absinth der Rechtstheorie, neu angeboten von Philipp Sahm

In der interessanten Schweizer E-Zeitschrift Ancilla Juris ist soeben ein Artikel von Philipp Sahm mit dem Titel »Paradoxophilia« erschienen. [1]Philipp Sahm, Paradoxophilia, Ancilla Iuris 2015, 99-124. Darin versucht der Autor, offenbar ein Schüler Teubners, die Figur der Paradoxie für die Rechtstheorie zu retten. Dazu holt er sie zwar eine Stufe aus der Sphäre des Übersinnlichen herunter. Er besteht indessen darauf, dass sich letztlich alle Rechtsprobleme, für die zwischen mehreren Lösungsmöglichkeiten zu entscheiden ist, als Paradoxie darstellen lassen.

Sahm ist überzeugt,

»that by sharpening one’s analytical weapons, it is possible to establish a connection between law and paradoxes and speak about them without falling victim to obscurantism or poltergeists.« (S. 1)

Er will zeigen, dass das Rechtsentscheidungen und Paradoxien strukturell analoge Probleme aufweisen, und meint darüber hinaus, Recht sei im Sinne des Gödel-Theorems notwendig unvollständig.

Der Artikel ist gekonnt strukturiert und elegant geschrieben. Er verwertet viel Literatur, darunter manches, was ich nicht kannte. Dennoch: Sahm verkauft Absinth.

Jean Clam hat die (rhetorisch gemeinte) Frage gestellt, »ob nicht das ganze Gerede vom Paradox nichts anderes [sei], als eine hyperbolische Rhetorik von Legitimation suchenden Theorien«. [2]Die Grundparadoxie des Rechts und ihre Ausfaltung, Zeitschrift für Rechtsoziologie 21,2000, 109-143, S. 114. Die Antwort fällt natürlich negativ aus, wenn man sich einen neuen Paradoxiebegriff zurechtbastelt:

»Die wichtigste Einsicht darin, was ein Paradox ist, gründet in der Abwehr der Vorstellung, das Paradox sei ein (logischer) Widerspruch, eine endgültige Hemmung der Denkbewegung, das denkerische Zeugnis der Realunmöglichkeit von etwas.« (Clam S. 133.)

Aber wenn ein Paradox kein Paradox ist, ist es kein Paradox. So bastelt sich auch Sahm Schein-Paradoxien, indem er gängige Entscheidungsprobleme mit hochprozentigem Paradoxietalk übergießt. Das macht zunächst einen hübschen Louche-Effekt und später ist man betrunken. Wenn man am Ende wieder aufwacht, ist nicht ein einziges Problem gelöst oder auch nur klarer zu sehen, dass man nicht mit den alten Begrifflichkeiten von Dezision und Werturteil längst im Blick hatte. Die Kritik an der Luhmann-Teubnerschen Paradoxologie, die Sahm in einer früheren Arbeit jedenfalls in einer Fußnote noch erwähnt hatte, [3]Die Methodenlehre der soziologischen Jurisprudenz Gunther Teubners als eine Methodik der Generalklauseln, 2013, http://ssrn.com/abstract=2284145, S. 8 Fn. 53. wird nunmehr schlicht ignoriert. [4]Meine eigene Kritik der Juristenparadoxologie habe ich in § 12 und 12 der Allgemeinen Rechtslehre (3. Aufl. 2008) S. 102-108 und früher schon in der FS Blankenburg (1998) zu Papier gebracht.

Die Vergleichbarkeit von Paradoxien und Entscheidungssituationen soll sich daraus ergeben, dass in beiden Fällen eine Überfülle von Antwortmöglichkeiten gegeben ist. Beispielhaft werden das Lügner-Paradox und das Sorites-Paradox genannt. Paradoxien seien unentscheidbar, denn »paradoxes provide us with too many good answers«. Das ist aber nur für Rechtsentscheidungen zutreffend. Da gibt es in der Tat (oft) mehrere »vertretbare« Antworten. Und nur das zeigen die angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung. Für Paradoxien dagegen gibt es nicht mehrere vertretbare Antworten, sondern entweder handelt es sich schlicht um Nonsens oder sie lassen sich analytisch auflösen. Das Sorites-Paradox ist ein bloßer Sophismus, denn die Haufeneigenschaft ist unabhängig von der Körnerzahl eine Frage der Gestalt; man kann auch sagen, eine gegenüber der Menge der Körner emergente Eigenschaft. [5]Röhl/Röhl, Allg. Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 34. Das Paradox des lügenden Epimenides ist als semantische Antinomie gleichfalls nur ein Pseudoparadox, weil es sprachliche Mehrdeutigkeit ausbeutet. [6]Ebd. S. 94ff. Bleibt die Mehrdeutigkeit verborgen, ergibt sich das irritierende Phänomen der Unentscheidbarkeit: Wenn wir annehmen, es sei wahr, dass der lügende Kreter lügt, so ist der Satz falsch. Lügt er aber, so ist der Satz richtig. Die Antinomie »oszilliert« zwischen den beiden Wahrheitswerten. Wird die Mehrdeutigkeit aber aufgedeckt, so zeigt sich, dass ein Nonsens-Satz vorliegt. Das wird klar, wenn wir den Satz des Epimenides

Ich lüge jetzt.

umformen in den ausführlicheren Ausdruck

Ich sage jetzt einen falschen Satz.

Wenn ohne Einschränkung von einem »Satz« die Rede ist, ist gewöhnlich ein wahrer Satz gemeint. Für »Satz« können wir deshalb »wahrer Satz« einsetzen und erhalten:

Ich sage jetzt einen falschen wahren Satz.

In dieser Form ist der Satz offenbar widersprüchlich. In der verkürzten Fassung der Antinomie ist der Widerspruch jedoch nicht sogleich zu erkennen, weil »Satz« sich auch auf den Satz im grammatischen Sinne beziehen kann, und tatsächlich wird hier ja ein grammatisch korrekter Satz geäußert.

Ein interessanter Effekt ergibt sich, wenn wir den Wahrheitswert vertauschen.

Ich sage jetzt einen wahren Satz.

Ersetzen wir erneut »Satz« durch »wahren Satz«, so ergibt sich:

Ich sage jetzt einen wahren wahren Satz.

Der Satz ist also tautologisch. Paradoxien und Tautologien sind demnach miteinander verwandt. Beide ergeben sich aus der Vermischung von Objektsprache und Metasprache. Ob das eine oder das andere entsteht, hängt davon ab, ob in einem selbstbezüglichen Satz gleiche oder unterschiedliche Wahrheitswerte zusammentreffen.

Sahm bemüht sich zwar, die gängigen »Lösungen« für die angeführten Paradoxien zu referieren, scheut sich aber, den letzten Schritt zu akzeptieren, dass es sich um Sophismen handelt, für die es eine klare analytische Lösung gibt. Vielmehr werde zur Gewinnung einer Antwort stets eine neue Unterscheidung eingeführt. Damit bleibt Sahm, auch wenn der Ausdruck nicht fällt, bei der unter Paradoxologen so beliebten Paradoxieentfaltung, die Paradoxien als solche ontologisiert.

»Paradoxes and legal decision-making situations are equal in terms of their resolvability.« (Sahm S. 105)

Das wäre schlimm, wenn es so wäre. Rechtsprobleme sind keine Sophismen. Es gibt daher allerdings leider auch keine analytischen Lösungen.

»Furthermore, paradoxes and legal decision-making situations are equal in terms of their role as epistemic motors.« (Sahm S. 110)

Nun ja, es mag sein, dass Paradoxien und juristische Entscheidungsprobleme beide zum Nachdenken anregen. Es ist ja auch richtig, dass die in der Literatur gehandelten Paradoxie-Beispiele von unterschiedlicher Schwierigkeit sind und dass im Laufe der Zeit neue Lösungsvorschläge hinzugekommen sind, wie im Falle von Zenos Paradox von Achilles und der Schildkröte, wo sogar Sahm akzeptiert, dass das Paradox heute leicht zu lösen ist. Das hilft aber in der Sache wenig.

»Consequently, legal decision-making situations are paradoxical in the sense that they pose the same problem as paradoxes.« (Sahm S. 119)

Nein, sie stellen ganz andere Probleme, denn die Paradoxien, von denen hier die Rede war, sind logische Kunstfiguren ohne Entsprechungen in der realen Welt. Dort gibt es nur Rückkopplungen, Rekursivität oder Reflexivität, und die sind keineswegs paradox. Paradoxien sind hilfreich, weder um ein neues Licht auf die Offenheit juristischer Entscheidungen zu werfen noch um neue Lösungen zu finden. Vielleicht könnte die Beschäftigung mit Paradoxien das von Wittgenstein formulierte Problem des Regelfolgens oder vielmehr Kripkes Version dieses Problems als Scheinproblem entlarven. Aber Sahm meint eher im Gegenteil, Paradoxologie sei hilfreich, um die Differenz von Norm und Entscheidung aufzudecken. Da fallen die Paradoxien in eine offene Tür, wo sie wohl keinen Schaden mehr anrichten.

»Thus, law seems to be necessarily incomplete and always in need of and open to external completion in order to be applied. One could even consider this as a translation of the Gödelian incompleteness theorem from formal systems into legal systems. The paradoxicality shows the inherent limitations of law and explains why a self-contained and self-sufficient legal system is not possible.« (Sahm S. 120f.)

Die Berufung auf Gödel erinnert an Luhmanns missglückten Rückgriff auf den »Wiedereintritt der Form in die Form« von George Spencr Brown. [7]Dazu Allg. Rechtslehre S. 102ff. Wer sich eingehender mit den Laws of Form von George Spencer Brown beschäftigen will, kann folgendes Buch zu Rate ziehen: Tatjana Schönwälder/Katrin Wille/Thomas … Continue reading Wieso Gödel hier helfen kann, hat Sahm nicht weiter ausgeführt. So bleibt von Gödels Unvollständigkeitssatz nicht mehr als eine Metapher. Es ist deshalb wohl nicht ganz abwegig, an die Kritik von Sokal und Bricmont an der Verwendung von scientific metaphors im Postmodernismus zu erinnern, die besonders auch das Gödel-Theorem im Blick hat. [8]Alan D. Sokal/Jan Bricmont, Fashionable Nonsense. Postmodern Intellectuals‘ Abuse of Science, New York 1998 Zusätzich irritiert, dass hier – wie so oft im Zusammenhang mit Paradoxien – sprachliche Mehrdeutigkeit ins Spiel kommt. Die »Entscheidungsoffenheit« des Rechts wird als Gegensatz zu self-containedness und self-sufficiency begriffen. Die letzteren Ausdrücke bezeichnen, zumal in einem Atemzug mit external completion, wohl eher Autonomie. Entscheidungsoffenheit des Rechts und Autonomie sind aber, jedenfalls nach meinem bisherigen Verständnis, keine Gegensätze.

Mit seiner letzten These gleitet Sahm wieder in die übliche Paradoxologie ab. Die These besagt nämlich, dass die juristische Methode als Paradoxie-Management zu verstehen sei. Da ist es wieder: Paradoxien werden nicht ausgeräumt, sondern sie werden gepflegt, gebügelt, ge- oder entfaltet, kurz, sie werden gemanagt.

Was Sahm höchst kunstvoll als Paradoxie widersprüchlicher Entscheidungsmöglichkeiten vorführt, ist nichts anderes, als das alte Werturteilsproblem in wenig nutzerfreundlicher Verpackung. Wenn man dagegen juristische Entscheidungen als Werturteile einordnet, ist das zwar nur die Benennung eines theoretisch letztlich ungeklärten Vorgangs. Trotzdem gewinnt man damit etwas, nämlich erstens vom Standpunkt der beobachtenden Rechtstheorie die Möglichkeit der Anknüpfung an eine lange (nicht nur) rechtsphilosophische Tradition, zweitens vom Standpunkt der entscheidenden Juristen die Möglichkeit die Möglichkeit zur Einbindung in einen größeren Argumentationszusammenhang und drittens vom Standpunkt sog. Stakeholder die Möglichkeit der Zurechnung der Entscheidung auf bestimmte Personen oder Gruppen mit der Folge, dass die Entscheider Verantwortung übernehmen und alle anderen Kritik üben können.

Die Paradoxologen haben sich eine eigene Sinnwelt aufgebaut, die als Diskurs im Foucaultschen Sinne funktioniert. Wer paradoxologisiert, gehört dazu, und wer dazu gehört, wird gehört. Lese ich doch eben bei Vesting [9]Thomas Vesting, Die Medien des Rechts: Computernetzwerke, 2015, S. 191. ein Ladeur-Zitat [10]Karl-Heinz-Ladeur, Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 225. Ich habe das Zitat und seinen Kontext nicht nachgeprüft., dass die Funktion des Lehrers an öffentlichen Schulen kennzeichnen soll: » ›Vermittler einer symbolischen Ordnung‹ zu sein, ›die Individualität erst auf eine paradoxe Weise durch den Zugang zu einem in der Kultur eingelagerten kollektiven Gedächtnis eröffnen kann.‹ « In die Alltagssprache übersetzt, handelt es sich um eine blanke Trivialität: Der Lehrer öffnet seinen Schülern den Zugang zur Kultur. Kultur ist etwas Überindividuelles. An der Kultur können Schüler ihre (individuelle) Persönlichkeit entwickeln. Die Paradoxie ist in diesem Zusammenhang ebenso überflüssig wie die symbolische Ordnung und das kollektive Gedächtnis. Aber durch die Verwendung solcher hochgestelzten Vokabeln erhalten Texte jene Weihe, die sie für eine Jüngerschar attraktiv macht.

Aus dieser Sinnwelt kann auch Sahm sich nicht befreien. Dennoch ist sein Versuch einer Para-Paradoxologie ein gewisser Fortschritt. Immerhin verzichtet er darauf, das Recht auf den Selbstwiderspruch des radikalen Konstruktivismus festzulegen und Luhmanns berüchtigte Paradoxie des Entscheidens auch nur zu erwähnen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Philipp Sahm, Paradoxophilia, Ancilla Iuris 2015, 99-124.
2 Die Grundparadoxie des Rechts und ihre Ausfaltung, Zeitschrift für Rechtsoziologie 21,2000, 109-143, S. 114.
3 Die Methodenlehre der soziologischen Jurisprudenz Gunther Teubners als eine Methodik der Generalklauseln, 2013, http://ssrn.com/abstract=2284145, S. 8 Fn. 53.
4 Meine eigene Kritik der Juristenparadoxologie habe ich in § 12 und 12 der Allgemeinen Rechtslehre (3. Aufl. 2008) S. 102-108 und früher schon in der FS Blankenburg (1998) zu Papier gebracht.
5 Röhl/Röhl, Allg. Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 34.
6 Ebd. S. 94ff.
7 Dazu Allg. Rechtslehre S. 102ff. Wer sich eingehender mit den Laws of Form von George Spencer Brown beschäftigen will, kann folgendes Buch zu Rate ziehen: Tatjana Schönwälder/Katrin Wille/Thomas Hölscher, George Spencer Brown, Eine Einführung in die »Laws of Form«, 2004. Von S. 245 bis 256 befasst sich Thomas Hölscher mit der Rezeption der Law of Forms durch Niklas Luhmann mit dem Ergebnis, dass Luhmann wohl doch Spencer Brown nicht ganz richtig interpretiert habe. Im Internet (GoogleBooks) verfügbar: Louis H. Kauffmann, Das Prinzip der Unterscheidung. Über George Spencer-Browns »Laws of Form« (1969), in: Dirk Baecker (Hg.), Schlüsselwerke der Systemtheorie, 2005, 173-190.
8 Alan D. Sokal/Jan Bricmont, Fashionable Nonsense. Postmodern Intellectuals‘ Abuse of Science, New York 1998
9 Thomas Vesting, Die Medien des Rechts: Computernetzwerke, 2015, S. 191.
10 Karl-Heinz-Ladeur, Der Staat gegen die Gesellschaft, 2006, S. 225. Ich habe das Zitat und seinen Kontext nicht nachgeprüft.

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2 comments on “Paradoxien – Absinth der Rechtstheorie, neu angeboten von Philipp Sahm

  • Zunächst danke für den Hinweis auf diesen Aufsatz. Ich werde ihn noch eingehender ansehen. Mit Ladeur´s Werk habe ich privatrechtlich so meine Probleme, anders augenscheinlich die Rezensionsnotizen in Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.05.2007 ( Norbert Tofall „ „Rettung der Privatrechtsgesellschaft“) und Rezensionsnotiz zu Neue Zürcher Zeitung, 13.03.2007 ( Ludger Heidbrink)

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