Legal Narratives IV

Heute nur ein Hinweis auf einen Artikel von FAZ-Redakteur Reinhard Müller auf der Seite »Staat und Recht« in der heimlichen Juristenzeitung vom 15. Juli 2010 S. 6 »Neu entstanden aus Katastrophen«, der jedenfalls zur Zeit noch im Netz abrufbar ist. Müller nimmt die Frage auf »Wozu brauchen wir heute noch Mythen?«. Er berichtet, wie Roman Herzog als Bundespräsident 1995 bei einem Staatsbesuch des Präsidenten der Mongolei ausführlich an die Schlacht von Liegnitz erinnerte, in der ein mongolisches Heer 1241 eine polnisch- deutsche Streitmacht besiegte. Er erinnert ferner daran, wie Bundeskanzlerin Merkel bei der Eröffnung der Ausstellung »2000 Jahre Varusschlacht« in Kalkriese einen Bogen über 2000 nach Europa spannte. Er lässt stichwortartig die deutschen Nationalmythen Revue passieren, um etwas ausführlicher den Europa-Mythos von der Verführung der phönizischen Königstochter Europa durch Göttervater Zeus wiederzugeben und zitiert schließlich eine Reihe von Verfassungspräambeln, darunter die bemerkenswerte Einleitung zur Verfassung des neuen Irak. Müller endet etwas verrätselt mit den Sätzen: »Wer hat eine tragfähige Erzählung? Hier liegt die Antwort.« Der Text ist ebenso vergnüglich zu lesen wie die Illustration von Greser & Lenz anzuschauen ist. Er bestätigt damit zwei wichtige Funktionen von Narrationen. Sie bedienen unser unendliches Unterhaltungsbedürfnis. Und sie dienen als Lückenfüller, wenn uns nichts Besseres einfällt. Etwas anders gilt sicher für die Einleitung zur irakischen Verfassung. Aber was?

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Das Fundbüro wird (mit Bourdieu) geschlossen

Wer meinen Blog verfolgt, wird bemerkt haben, dass ich schon lange keine Fundstücke mehr gesammelt habe. Es gibt einfach zu viele wichtige Texte, die im Internet verfügbar sind. Wenn man etwas sucht, lohnt es sich stets, danach zu gugeln. Ich will aber auch gerne einräumen, dass es mir schlicht zu mühsam ist, Fundstücke im Fundbüro einzuordnen, zumal die WordPress-Software für die Formatierung einer solchen Liste sehr unbequem ist. Ich habe keine Möglichkeit gefunden, die bibliographischen Angaben einfach aus Citavi in das Fundbüro zu übernehmen. Daher wird das Fundbüro nun geschlossen. Vorher stelle ich aber noch letzte Fundstücke ein, nämlich Texte von und zu Pierre Bourdieu. Für die, die lieber Englisch als Französisch lesen, hier eine Übersetzung von Pierre Bourdieus Text »La force du droit«: [1]La force du droit. Element pour une sociologie du champ juridique, Actes de la recherche en sciences sociales 64, 1986, 3-19. The Force of Law: Toward a Sociology of the Juridical Field ist 1987 im Hastings Law Journal erschienen. Der Artikel wird begleitet von einer hilfreichen Einführung des Übersetzers Richard Terdiman. Auch den Artikel zum sozialen Kapital gibt es im Internet, und zwar sogar in deutscher Übersetzung: Ökonomisches Kapital, kulturelles Kapital, soziales Kapital, in: Reinhard Kreckel (Hg.), Soziale Ungleichheiten, 1983, 183-198.
Manche finden Bourdieus juristische Felder für ihre rechtssoziologischen Arbeiten besser geeignet als Luhmanns oder Teubners Systembegriff. Ich selbst ziehe insoweit einen trivialisierten Luhmann vor. Bourdieus Felder sind fraglos realistischer als autopoietische Systeme. Aber sie sind mir in ihrer Wirklichkeitsnähe zu diffus. Ich habe den Eindruck, als ob der Feldbegriff zu den konkreten Analysen, die Bourdieu selbst und andere mit seiner Hilfe anstellen, nichts beiträgt. Anders liegt es mit dem »symbolischen« und dem »sozialen« Kapital sowie »Habitus«, die sonst vernachlässigte Aspekte auf den Punkt bringen und für die es wohl auch in der Rechtssoziologie Verwendung gibt.
Für die deutsche Rechtssoziologie hat es Michael Wrase [2]Recht und soziale Praxis – Überlegungen für eine soziologische Rechtstheorie, in: Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hg.), Wie wirkt Recht?, Ausgewählte Beiträge zum Ersten … Continue reading unternommen, Bourdieus Habitus-Feld-Konzept und seine professionssoziologische Studie über »Les juristes, gardiens de l’hypocrisie collective« [3]In: François Chazel/Jacques Commaille (Hg.), Normes juridiques et régulation sociale, Bd. 1, Paris 1991, S. 95-99.] zu rezipieren und nutzbar zu machen.
Wer nach Sekundärliteratur sucht, sei noch auf das »Dossier: La place du droit dans l’œuvre de Pierre Bourdieu« der Zeitschrift »Droit und Societé« von 2004 hingewiesen. Davon im Internet verfügbar die Einleitung von Jacques Commaille sowie von Mauricio García Villegas On Pierre Bourdieu’s Legal Thought, (S. 57–70), hingewiesen. Den Artikel von Soraya Nour über »Bourdieus juristisches Feld« in der 2. Aufl. von Buckel/Christensen/Fischer-Lescano (Hg.), Neue Theorien des Rechts, 2009, S. 179-199, der – etwas verstümmelt – als Google-Buch nachgelesen werden kann, fand ich von dem emanzipatorischen Transformationsinteresse der Verfasserin verschattet.
(Artikel geändert am 6. 1. 2011.)

Anmerkungen

Anmerkungen
1 La force du droit. Element pour une sociologie du champ juridique, Actes de la recherche en sciences sociales 64, 1986, 3-19.
2 Recht und soziale Praxis – Überlegungen für eine soziologische Rechtstheorie, in: Michelle Cottier/Josef Estermann/Michael Wrase (Hg.), Wie wirkt Recht?, Ausgewählte Beiträge zum Ersten Gemeinsamen Kongress der Deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen, Luzern, 4. – 6. September 2008, Bd. 1, Baden-Baden 2010, S. 113-145.
3 In: François Chazel/Jacques Commaille (Hg.), Normes juridiques et régulation sociale, Bd. 1, Paris 1991, S. 95-99.]

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Treibball in die Rechtssoziologie

Ein Pensionär braucht keine Ausrede mehr, wenn er zeitraubenden Freizeitbeschäftigungen nachgeht. Doch auch dabei kann er gelegentlich für die Rechtssoziologie profitieren. Eine Freundin, mit der ich gerne (nicht nur) über den Golfplatz gehe (wo sie mit bewundernswertem Scharfblick meine Bälle im Rough wiederfindet), hatte mir erzählt, dass ihre Tochter als Ethnologin in Halle tätig sei. Da habe ich natürlich gegugelt und Dr. Andrea Behrends gefunden und dazu einige ihrer Texte. [1]Andrea Behrends, Traveling Models in Conflict Management, 2008; Andrea Behrends, Fighting for Oil when there is no Oil yet: The Darfur-Chad Border, European Journal of Anthropology Focaal, 52, 2008, … Continue reading
In der Rechtssoziologie kennt man das Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in Halle, weil dort Franz und Keebet von Benda-Beckmann ein Forschungsprogramm zum Rechtspluralismus betreiben. Aber dass es an der Martin-Luther-Universität in Halle auch ein Seminar für Ethnologie gibt, war mir entgangen. Es gab auch keinen Grund zur Kenntnisnahme, weil dort explizit keine Rechtssoziologie betrieben wird. Trotzdem – sozusagen aus persönlichem Interesse – habe ich die Texte von Frau Behrends, die im Internet zu finden sind, gelesen, und – siehe da – sie sind für die Rechtssoziologie durchaus interessant. Heute nur zu dem »kleinsten« dieser Texte über Traveling Models in Conflict Management. Die anderen verdienen ein separates Posting für das ich bisher nur eine Überschrift habe, aber noch keinen Inhalt: Kampf der Kulturen oder Kampf ums Öl?
Der Text »Traveling Models of Conflict Management« ist auf der Webseite einer NGO »Africa Peace and Conflict Network« veröffentlicht. Er berichtet über ein von der Volkswagen Stiftung finanziertes Forschungsprojekt, das von Frau Dr. Behrends koordiniert wird. In sechs afrikanischen Ländern werden jeweils ein traditionelles oder ein importiertes Konfliktregelungsverfahren beobachtet. Beteiligt sind stets ein einheimischer Doktorand, ein Wissenschaftler aus dem entsprechenden afrikanischen Land und ein deutscher Wissenschaftler. Spannend ist die Sache allein schon deshalb, weil die Forschung zum Teil in Ländern stattfindet, in die sich ein Tourist kaum hineinwagen würde (Sudan, Tschad, Äthiopien, Liberia, Sierra Leone, Süd Afrika).
Für die Rechtssoziologie ist alternative Konfliktregelung ein Standardthema. Dazu wird so viel untersucht und geschrieben, dass man (ich) nicht alles zur Kenntnis nehmen kann, sondern nach Generalisierungen suchen muss. Bei diesem Projekt scheint mir das Konzept der wandernden Konfliktregelungsmodelle dazu geeignet. Es geht darum, dass nicht alle Konfliktregelungsverfahren, die im zeitgenössischen Afrika praktiziert werden, am Ort der Auseinandersetzung Tradition haben. Auch die Kolonialverwaltung hat verschiedene Verfahren zur Beilegung lokaler Konflikte eingeführt. Und heute gibt es bekanntlich eine ganze Dispute-Settlement-Industrie, die ihre Modelle anbietet. Der Witz ist nun, dass beobachtet werden soll, wie einzelne Konfliktregelungsmodelle auf Wanderung gehen, wie sie also an einem anderen als dem Ursprungsort verwendet werden. Dazu müssen sie zunächst mobilisiert werden, d. h., aus Ideen müssen Texte, Geschichten und Bilder werden oder es müssen Menschen als Übermittler tätig werden. Die Ideen werden dazu aus ihrem ursprünglichen Kontext in einen neuen verpflanzt, wo sie sich stabilisieren können, vermutlich mit anderen Wirkungen, und von wo aus sie vielleicht sogar wieder eine neue Reise antreten. [2]Behrends verweist ohne Seitenangabe auf Rottenburg 2002. Richard Rottenburg ist der Direktor des Hallenser Seminars für Ethnologie. Gemeint ist sein Buch »Weit hergeholte Fakten: Eine Parabel der … Continue reading Eine gewisse Ironie liegt darin, dass man vor Jahrzehnten Konfliktregelungsmodelle aus Afrika importiert hat [3]James L. Gibbs, The Kbelle Moot: A Therapeutic Model for the Informal Settlement of Disputes, Africa 33 (1963) 1–11; Philipp H. Gulliver, Negotiations as a Mode of Dispute Settlement: Towards a … Continue reading und dass nun ausgerechnet dort der Wanderzirkus der Konfliktregelungsverfahren zum Thema wird.
Das Konzept der Wandermodelle ist umso interessanter als es nicht auf Konfliktregelungsverfahren begrenzt ist, sondern sich auf Institutionen aller Art anwenden lässt. Damit wäre man wieder bei einem Standardproblem der Rechtssoziologie, der Übertragung einer Institution aus einem Rechtskreis in einen anderen, Einfuhr und Ausfuhr, Rezeption und Oktroyierung von Recht. Ich kann noch nicht erkennen, ob das Konzept der wandernden Institutionen mehr hergibt als eine Metapher. Als solche weckt es eher friedliche Konnotationen, ganz anders als die in der Rechtssoziologie geläufigen Ausdrücke Oktroyierung von Recht oder imposition of law. Gefunden habe ich bei Sowiport noch das Abstract eines Papers von Rottenburg von 1995 mit dem Titel »When organizations travel. On intercultural cultural translation«. Danach ist die Sache wohl doch etwas komplizierter.

Während die Verbreitung von organisatorischen Modellen in der Regel auf ihre instrumentellen Aspekte und auf die Frage der optimalen Anpassung an die Organisationsumwelt hin ausgeleuchtet wird, verfolgt der Autor den Ansatz, Wandel als Materialisierung von Ideen zu verstehen. Nicht unterschiedliche Modelle der formalen Organisation, sondern die Idee der formalen Organisation selbst wird ins Zentrum gerückt. Zu diesem Zweck wird die empirisch größtmögliche Differenz zwischen dem Kontext, in dem sich eine Idee materialisiert, und der Idee angenommen. Es geht um die Materialisierung der modernen Idee formaler Organisation im zeitgenössischen Afrika am Beispiel eines einzelnen Wirtschaftsunternehmens. Als theoretische Folie dienen vor allem Ansätze aus der Soziologie der Übersetzung nach Callon und Latour sowie Ansätze des Neo-Institutionalismus. Ein zentrales Ergebnis der Studie ist die Warnung davor, über die poststrukturale Analyse von Akteursnetzwerken und von politisch-kulturellen Übersetzungsprozessen eine Beliebigkeit dieser Übersetzungsprozesse zu postulieren.

Ich glaube nicht, dass ich dem weiter nachgehen werde.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Andrea Behrends, Traveling Models in Conflict Management, 2008; Andrea Behrends, Fighting for Oil when there is no Oil yet: The Darfur-Chad Border, European Journal of Anthropology Focaal, 52, 2008, 39-56; Andrea Behrends, The Darfur Conflict and the Chad/Sudan Border – Regional Context and Local Re-configurations, Sociologus 57, 2007, 99-131; Andrea Behrends/Jan-Patrick Heiß, Crisis in Chad: Approaching the Anthropological Gap, Sociologus 57, 2007, 3-9; Andrea Behrends/Günther Schlee, Lokale Konfliktstrukturen in Darfur und dem Osten des Tschad oder: Was ist ethnisch an ethnischen Konflikten? In: Walter Feichtinger und Gerald Hainzl (Hg.), Krisenmanagement in Afrika, Wien 2008, S. 159-178; Stephen Reyna/Andrea Behrends, Toward an Anthropology of Oil and Domination, European Journal of Anthropology Focaal, 52, 2008, 3-17.
2 Behrends verweist ohne Seitenangabe auf Rottenburg 2002. Richard Rottenburg ist der Direktor des Hallenser Seminars für Ethnologie. Gemeint ist sein Buch »Weit hergeholte Fakten: Eine Parabel der Entwicklungshilfe«. Größere Teile des Buches findet man bei Google-Books. Die Seiten, die hier relevant wären, fehlen anscheinend. In der UB war das Buch heute ausgeliehen, das Seminar für Entwicklungshilfe geschlossen.
Im Netz habe ich eine informative Besprechung des Buches von Thomas Bierschenk gefunden.
3 James L. Gibbs, The Kbelle Moot: A Therapeutic Model for the Informal Settlement of Disputes, Africa 33 (1963) 1–11; Philipp H. Gulliver, Negotiations as a Mode of Dispute Settlement: Towards a General Model, Law and Society Review 7 (1973) 667–691; ders., On Mediators, in: Ian Hamnett, Social Anthropology and Law, London 1977, 15-52, 39; vgl. auch Werner Nothdurft/Thomas Spranz-Fogasy, Der kulturelle Kontext von Schlichtung. Zum Stand der Schlichtungs-Forschung in der Rechts-Anthropologie, ZfRSoz 7, 1986, 31-52, 35.

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