Was ist so schlimm an dem Selbstmord eines Selbstmordattentäters?

Die Aufregung nach dem Selbstmord Jaber Albakrs ist groß. Früher hätte man vielleicht gesagt, der Täter habe sich selbst gerichtet. Wenn der CDU-Politiker Bosbach im Interview erklärt, durch den Selbstmord sei die Möglichkeit zu weiterer Aufklärung entfallen[1], so ist diese Äußerung der wahre Grund zur Empörung. Da hätte er auch sagen können, durch den Selbstmord Albakrs blieben dem Staat Hunderttausende für Vollzugs- und Verfahrenskosten erspart.

Tatsächlich geht es hier um das gängige politische Spiel, in dem die Opposition jede Möglichkeit zur Kritik an der Regierung ausschöpft und die Medien die Partei der Opposition ergreifen. Das ist vollkommen in Ordnung so. Aber interessant ist es doch, wie sich ein Fall zum Skandal aufschaukelt.[2] Die Schaukel erhält den Schwung mit einiger Sicherheit daher, dass Sachsen wegen Pegida und wegen der Vorfälle am 3. Oktober in Medienverschiss geraten ist.[3]

Was das Recht betrifft, so ist klar: Aus Art. 2 GG folgt eine allgemeine Schutzpflicht des Staates für menschliches Leben. Die Schutzpflicht gilt grundsätzlich auch im Falle der Selbstgefährdung durch Suizidabsichten. Suizid ist zwar rechtlich nicht verboten, aber wird doch so sehr missbilligt, dass ein Suizidversuch als Unglück i. S. von § 323c StGB angesehen wird, mit der Folge, dass unterlassene Hilfeleistung strafbar ist. Besteht eine Garantenstellung, so kommt sogar ein Tötungsdelikt in Betracht.

Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Strafvollzugsbeamten aus ihrer amtlichen Stellung gegenüber den sonst praktisch hilflosen Gefangenen, die sich zudem noch in einer psychischen Ausnahmesituation befinden, eine Garantenpflicht haben, sie vor Schaden an Leib und Leben zu bewahren. Das gilt auch bei erkennbarer Suizidgefahr.

Für den Normalbürger und wohl auch für den Normal-Kriminellen bedeutet die Untersuchungshaft einen Schock. Deshalb ist Suizidgefahr ist in den ersten Tagen der Untersuchungshaft allgemein höher. Der Normalbürger kann sich allerdings schwer vorstellen, dass jemand, der ein Selbstmordattentat vorbereitet hat, sich von der Untersuchungshaft gleichermaßen erschrecken lässt. Ein medienbekannter Kriminologe begründet im akuten Fall eine hochgradige Selbstmordgefahr damit, dass Albakr einen Heldentod sterben wollte.[4] Da hat auch der Kriminologe nur als Normalbürger geurteilt. Die Anstaltspsychologin hatte da ein besseres Urteil, obwohl ihr insoweit Erfahrungen mit Terroristen fehlten. Wenn sie keine gesteigerte Suizidgefahr sah, spricht das dafür, dass Albakr nicht unter Schock stand.

Es ist nicht Sache der Strafvollzugsbehörde, den Suizid von Gefangenen absolut zu verhindern. Soweit geht die Garantenpflicht der Vollzugsbehörde nicht. Nach § 101 Abs. 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes ist sie zu Zwangsmaßnahmen zum Gesundheitsschutz nicht verpflichtet ist, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann. Bei Suizidgefahr darf die Vollzugsbehörde nicht wegsehen. Aber ausnahmsweise darf sie sogar zusehen, wenn ein Gefangener im Hungerstreik verfügt hat, dass ihm auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht geholfen werden soll, denn sie ist bei einem Hungerstreik zur Zwangsernährung berechtigt[5], aber nicht verpflichtet[6]. Wer planmäßig über längere Zeit einen Selbstmordanschlag vorbereitet, dem kann die hinreichende Urteilsfähigkeit schwerlich abgesprochen werden, es sei denn, man wollte sich auf eine allgemeine Determinismusdiskussion einlassen.[7]

Unabhängig vom Einzelfall gilt, dass in den Anfangstagen der Untersuchungshaft erhöhte Suizidgefahr gilt. Bei Albakr hat man mehr getan als im Regelfall. Was hätte die Vollzugsbehörde noch mehr tun sollen? Dauerbeobachtung, Fesselung, Notgemeinschaft mit anderen Gefangenen oder Medikation? Nach allem, was inzwischen bekannt geworden ist, wurden angemessene Vorkehrungen getroffen.

Nun hat Albakr, der eigentlich einen Heldentod sterben wollte, mit seinem Selbstmord – mit oder ohne Absicht – nur noch die Justiz beschämt. Darüber sollte man sich nicht mehr beklagen, als über jeden anderen Gefangenenselbstmord. Von 2000 bis 2015 gab es in deutschen Gefängnissen 1189 Suizide.[8] Jeder einzelne dieser Menschen war und ist so viel wert wie Jaber Albakr.

[1] WDR 5 am 13. 10. Entsprechend heißt es heute in der Zeitung »Fragen zu seinen mutmaßlichen »Terrorplänen und möglichen Hintermännern bleiben damit vermutlich offen.« (WAZ S. 1)

[2] Zum Justizskandal immer noch interessant Oliver Castendyk, Rechtliche Begründungen in der Öffentlichkeit. Ein Beitrag zur Rechtskommunikation in Massenmedien, 1994.

[3] Typisch der Kommentar von Florian Gathmann auf Spiegel-online: Failed Freistaat.

[4] Focus-online vom 14. 10. 2016.

[5] Vgl. das Informationsblatt zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von Juni 2014.

[6] Zur Diskussion in der Schweiz  vgl. Informationsplattform Humanrights.ch

[7] In einem Bericht über Suizidprävention im Gefängnis auf Deutschlandradio Kultur wird ein Staltspsychologe zitiert mit der ußerung,

[8] der WAZ vom 14. 10. 2016 S. 4; vgl. auch die Zahlen von Statista für 2000 bis 2004 und von Focus-online vom 8. 11. 2009..

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