Rechtssoziologie unter fremdem Namen gerät zur Triviallogie

Oft wird beklagt, es gebe zu wenig Rechtssoziologie. Dabei wird leicht übersehen, wie viel Rechtssoziologie unter fremdem Namen betrieben wird. Insbesondere in Soziologie, Sozialpsychologie und Ethnologie wird man immer wieder fündig. Deshalb habe ich mich zeitweise bemüht, hier auf Rsozblog auf einschlägige Forschungen anderer Disziplinen hinzuweisen. Selbstverständlich richtet sich der Blick dabei gelegentlich auch auf die entsprechenden Bochumer Fakultäten. So konnte ich vor bald vier Jahren notieren: In Bochum gibt es wieder Rechtssoziologie.

Nun wird im Newsletter der Sektion Rechtssoziologie in der DGS vom 9. 8. 2023 als neues Mitglied der Sektion Prof. Dr. Birgit Apitzsch vom Lehrstuhl für Arbeit Wirtschaft und Wohlfahrt in der Fakultät für Sozialwissenschaft der Ruhr-Universität begrüßt, die wohl schon im Oktober 2021 nach Bochum berufen wurde. Ihr Publikationsverzeichnis bietet eine ganze Reihe von Titeln, die man der Rechtssoziologie zurechnen kann. Sie befassen sich nicht zuletzt mit Legal Techs und dem Zugang zum Recht. Ich habe bisher nur einen Text gelesen, der in Zusammenarbeit mit Berthold Vogel entstanden ist.[1] Da habe ich nun freilich gestaunt, wie gestandene Soziologen mit Aufwand und Jargon Trivialitäten verbreiten.[2] Das war bisher eine Spezialität der Kulturwissenschaften. Es wird gejammert, der Stand der professionssoziologischen Forschung zur Justiz sei beklagenswert. Aber dann erfährt man außer Gendersternchen nicht Neues. Es wird nur bestätigt, dass Justizjuristen sich über ihre Arbeitsbelastung beklagen, im Arbeitsalltag aber nicht so aufsässig sind, wie es die Autoren wohl erwartet hatten, und dass sie die »strukturell« zu erwartenden Auseinandersetzungen ihren Berufsorganisationen überlassen.


[1]Birgit Apitzsch/Berthold Vogel, Der öffentliche Auftrag der Justiz. Die Wahrnehmung professioneller Autonomie durch Richter*innen und Staatsanwält*innen. In: Birgit Blättel-Mink (Hrsg.): Gesellschaft unter Spannung. Verhandlungen des 40. Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Soziologie 2020, 2021.

[2] Das kann ich auch selbst.

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Berliner Rechtssoziologie-Kongress: Versprechungen gehalten

Vom 9. bis 11. September fand in Berlin der dritte Kongress der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen »Die Versprechungen des Rechts« statt. Die erste Veranstaltung dieser Art gab es 2011 in Luzern, die zweite 2013 in Wien. Die Berliner Tagung hat, soweit ich beobachten konnte, alle Erwartungen erfüllt, die man an eine solche Veranstaltung haben kann. Das Programm verzeichnet 220 aktive Teilnehmer. Den Veranstaltern war es gelungen, nicht wenige Teilnehmer aus Fächern wie Rechtsethnologie, Politikwissenschaft und Governance-Forschung zu mobilisieren, die (wie ich zu sagen pflege) Rechtssoziologie unter fremdem Namen betreiben. Die Tagung war makellos organisiert. Das war wohl nicht zuletzt das Verdienst von Christian Boulanger. Der Tagungsort in der Humboldt-Universität in Berlin-Mitte hatte durch seine Nähe zu Macht und Museen ein gewisses Flair. Susanne Baer hielt am Abend des ersten Tages einen glanzvollen Festvortrag, der den Teilnehmern im Audi-Max den Eindruck vermittelte, dass Rechtssoziologie eigentlich die wichtigste Disziplin sei, wenn es darum geht, die Probleme der Welt mit Hilfe des Rechts zu bewältigen. Das Tagungsformat kopierte das bewährte Muster der Law & Society Association: Bis zu vier Vorträge und möglichst auch noch zwei vorbereitete Kommentare in 90 Minuten. Echte Diskussionen kamen da nicht auf. Aber das ist auch nicht die Funktion solcher Veranstaltungen. Es geht viel mehr um einen Marktplatz der Themen und Ideen und nicht zuletzt um ein Forum, auf dem sich die Anfänger des Fachs das erste oder zweite Mal erproben können. Vermisst habe ich nur, dass praktisch keiner der Referenten seinen Langtext als Paper anbot. Dafür bot das Veranstaltungsprogramm [1]In Buchform mit ISBN-Nr. (978-907230-25-1) herausgegeben von Josef Estermann und Christian Boulanger. relativ ausführliche Zusammenfassungen, und ehrlich, viel mehr hätte man auch kaum lesen können.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 In Buchform mit ISBN-Nr. (978-907230-25-1) herausgegeben von Josef Estermann und Christian Boulanger.

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Die Rolle des Rechts im Prozess der nachholenden Modernisierung

Derzeit versuche ich mich an einer Abgleichung der »klassischen« soziologischen Modernisierungstheorie mit den Untersuchungen über Law and Development. Dabei sind mir drei Forschungsprojekte aufgefallen, die Rechtssoziologie unter fremdem Namen betreiben.
Das älteste ist das Projekt »States at Work. Public Services and Civil Servants in West Africa: Education and Justice in Benin, Ghana, Mali and Niger« des Instituts für Ethnologie und Afrikastudien an der Universität Mainz. Es lief von 2006 bis 2011. Ein zusammenfassender Projektbericht liegt anscheinend noch nicht vor. Aber die Webseite verweist auf viele interessante Arbeitspapiere und Buchbesprechungen. Hervorzuheben sind besonders:
Gifty Amo Antwi u. a., “They Are not Enlightened”. Wie Staatsbedienstete in Nordghana Differenz zwischen sich und ihren Klienten konstruieren.
Thomas Bierschenk, States at Work in West Africa: Sedimentation, Fragmentation and Normative Double‐Binds, 2010. Von »nachholender Rechtsstaatsentwicklung« spricht Bierschenk in einer ausführlichen Buchbesprechung. [1]Des Bandes von Rolf Kappel/Hans-Werner Tobler/Peter Waldmann (Hg.), Rechtsstaatlichkeit im Zeitalter der Globalisierung, Freiburg im Breisgau 2005. Zu diesem Band gibt es eine handliche … Continue reading

»Persistenz und Wandel von Neopatrimonialismus in verschiedenen Nicht-OECD-Regionen« heißt das von der Volkswagen Stiftung geförderte Projekt des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien (GIGA). Ein Forschungsschwerpunkt befasst sich speziell mit Recht und Politik. Das Projekt wird auf den Internetseiten gut beschrieben und es gibt eine Bibliographie sowie viele Hinweise auf eigene und fremde Vorarbeiten, die zum Teil online verfügbar sind.

Das dritte Projekt, das hier zu vermelden ist, steht unter der Regie der Konstanzer Politikwissenschaftlerin Katharina Holzinger und trägt den Titel »Traditionale Governance und moderne Staatlichkeit«. Es wird als Reinhart-Koselleck-Projekt von der DFG mit 1,5 Mill. EUR gefördert. [2]Frau Holzinger ist Sprecherin des Fachkollegiums 111 Sozialwissenschaften der DFG. Bisher gibt es dazu nur eine Presseinformation. Dort liest man:

Weltweit gibt es in vielen Staaten ethnische Bevölkerungsgruppen, die ihr inneres politisches Leben gemäß traditionaler Strukturen organisieren. Knapp 57% der Weltbevölkerung in 63 UN-Mitgliedstaaten leben in Rechtssystemen, in denen indigene Rechte in relevantem Umfang mit der staatlichen Gesetzgebung koexistieren. Gerade in Afrika sind traditionale Institutionen keineswegs strikt von staatlichen Institutionen abgegrenzt. ›Traditionale Institutionen, die sich entlang von Ethnien konstituieren, sind in vielen afrikanischen Ländern noch besonders bedeutend: sowohl in Hinsicht auf ihren Umfang als auch bezogen auf ihre politische Bedeutung. In diesen Staaten koexistieren indigene Formen der Governance mit modernen staatlichen Formen‹, schildert Katharina Holzinger. In vielen Fällen übernehmen solche traditionalen Institutionen staatliche Aufgaben – teils in Konkurrenz zum Staat, teils komplementär oder sogar verschränkt mit dem Staat.

»In einer weltweiten, quantitativen Untersuchung«, so heißt es weiter, soll ermittelt werden, »welche Wechselbeziehung zwischen Staat und traditionaler Governance bestehen und welche Auswirkungen dies auf die demokratische Entwicklung des Staates hat. Mittels acht Länderfallstudien, die sich auf afrikanische Staaten konzentrieren, wird Holzinger ihre weltweiten Analysen vertiefen.« In der Rechtssoziologie würde man nicht von Governance, sondern von Legal Pluralism reden.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Des Bandes von Rolf Kappel/Hans-Werner Tobler/Peter Waldmann (Hg.), Rechtsstaatlichkeit im Zeitalter der Globalisierung, Freiburg im Breisgau 2005. Zu diesem Band gibt es eine handliche Zusammenfassung des Wissenschaftlichen Beirats beim BMZ: Staatsentwicklung und Rechtsstaatlichkeit: Lehren aus der europäischen Geschichte und lateinamerikanischer Erfahrungen 2006.
2 Frau Holzinger ist Sprecherin des Fachkollegiums 111 Sozialwissenschaften der DFG.

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Rechtssoziologie unter fremdem Namen: Frank Wehinger über Illegale Märkte

Frank Wehinger hat als MPIfG Working Paper 11/6 eine umfangreiche Darstellung des Standes sozialwissenschaftlicher Forschung veröffentlicht, die sich selbst als wirtschaftssoziologisch einordnet, die man aber auch als rechtssoziologisch lesen kann. Wehinger füllt damit eine Lücke in den bisher vorhandenen Lehrbüchern und Gesamtdarstellungen der Rechtssoziologie. In der Gliederung ist formal von »Typ-I-Märkten« bis »Typ-V-Märkten« die Rede. Diese Typisierung knüpft daran an, an welcher Stelle der Transaktion das Recht zugreift. Ich zitiere aus dem Überblick:
»So kann der Markt, so denn ein solcher vorliegt und dieser abgegrenzt werden kann, aus verschiedenen Gründen illegal sein. Aus dem Blickwinkel der Rechtslehre kann das Verbot der Vermarktung bestimmter Produkte und Dienstleistungen an folgenden Stellen ansetzen: bei der Herstellung, Vorbereitung, Durchführung des Produktes beziehungsweise der Dienstleistung, beim Kauf sowie beim Verkauf. Auch die Verletzung von Regulierungsvorschriften hat ein Verkaufsverbot oder zumindest einen rechtlichen Makel (ohne ein sich daraus zwingend ergebendes Verkaufsverbot) zur Folge. Insgesamt ergeben sich die folgenden Unterscheidungen illegaler Märkte:
I. Das gehandelte Gut selbst ist verboten, also bereits seine Herstellung: Drogen, Menschenhandel, Kinderpornografie, Kinderprostitution.
II. Das Gut wurde gestohlen: Diebesgut (auch Autos, Kunst).
III. Das Gut wurde gefälscht: Fälschungen (auch Medikamente).
IV. Der Handel mit dem Gut ist verboten, also der Verkauf und meist auch der Kauf: Adoptionen, Organe, Ersatzmutterschaft, personenbezogene Daten (ohne Einwilligung).
V. Es wird gegen eine bestimmte Vorschrift, die die Herstellung des oder den Handel mit dem betreffenden Gut einschränken, verstoßen (Regulierungsverstoß; zum Beispiel Waffen, Zigaretten, Diamanten, Holz, Glücksspiel, Sicherheit).«
Es ist bemerkenswert, was Wehinger dazu an Material zusammenträgt, wie er es übersichtlich ordnet und gelegentlich mit Ökonomenblick für Juristen angenehm verfremdet.
Zum Download empfohlen.

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Verlust der Empirie: Entkernung oder Entlastung der Rechtssoziologie?

Die Rechtssoziologie als akademische Disziplin scheint eher durch Tiefen als durch Höhen zu gehen. Sie musste sich eine weitgehende Deinstitutionalisierung durch den Abbau von Lehrstuhldenominationen und Lehrveranstaltungen gefallen lassen. Sie muss mit dem anscheinend unaufhaltsamen Imperialismus der Kulturwissenschaften [1]Dazu mein Beitrag »Crossover Parsival«, in: M. Cottier u. a. (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010, 91-100. leben. Und sie traut sich nicht mehr, unter ihrem angestammten Namen aufzutreten. [2]Die Vereinigung für Rechtssoziologie heißt nun Vereinigung für Recht und Gesellschaft. Immer deutlicher zeigt sich jetzt eine andere Entwicklung, die man als Entkernung der Rechtssoziologie beklagen könnte, nämlich den Verlust der empirischen Forschung.
Ein Kernstück der Rechtssoziologie war die anwendungsbezogene Rechtstatsachenforschung. Sie ist heute weitgehend durch das verdrängt worden, was ich als Berichtsforschung beschrieben habe. [3]Ressort- und Berichtsforschung als Datenquelle, in: M. Mahlmann (Hg.), Gesellschaft und Gerechtigkeit, FS Rottleuthner, 2011, 357-393. Die Berichtsforschung stellt sozusagen auf Vorrat Faktenwissen für Politik, Justiz und Verwaltung zusammen. Wenn dennoch einmal ad hoc eine Rechtstatsachenforschung in Auftrag gegeben wird, so wird sie nicht von der akademischen Rechtssoziologie, sondern von spezialisierten Sozialforschungsinstituten erledigt. [4]»DJI erforscht Motive für und gegen gemeinsame Sorgeerklärung nicht miteinander verheirateter Eltern«, so lautet eine Pressemeldung vom 10. 5. 2011. Früher hätte ich diese Meldung als … Continue reading
Aber auch die empirische Grundlagenforschung ist abgewandert, und zwar in andere Disziplinen, nämlich in die Sozialpsychologie und die Verhaltensökonomie. Wenn ich zuletzt in meinem Blog über empirische Untersuchungen berichtet habe, so stammten die fast immer von Psychologen, so zuletzt »Das Frühstück der Richter und seine Folgen« sowie »Normstrenge und lockere Kulturen«.
Was folgt daraus? Soll man diese Entwicklung als Entkernung der Rechtssoziologie beklagen und, den Laden schließen und die Arbeit anderen überlassen? Ich möchte das Abwandern der empirischen Forschung zu verschiedenen Spezialisten eher als Entlastung verstehen. Rechtssoziologie bleibt deshalb doch eine empirische Disziplin in dem Sinne, dass sie für alle Theorien und Thesen empirische Belege sucht, mögen die auch von anderen beigebracht werden. Das Recht ist zum dominierenden Faktor bei der Koordinierung und Regulierung des Komplexes von Subsystemen geworden sei, die das Gesamtsystem der modernen Gesellschaft ausmachen. [5]Alan Hunt (Foucault’s Expulsion of Law, Law and Social Inquiry 17, 1992, 1/30) würde diese Einstellung als legal imperialism kritisieren. Aber irgendetwas muss man der Konkurrenz ja … Continue reading Nur noch das Recht kann der Wirtschaft Paroli bieten. Über die Realität des Rechts werden Daten beinahe im Überfluss erhoben. Es bleibt die Aufgabe, die von anderen gesammelten Daten zu einem Wissenssystem zu integrieren. Das vermag nur eine Disziplin, welche die Beobachtung des Rechts als ihre zentrale Aufgabe versteht und die darin über lange und intensive Übung verfügt. Deshalb ist die Rechtsoziologie wichtiger denn je.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Dazu mein Beitrag »Crossover Parsival«, in: M. Cottier u. a. (Hg.), Wie wirkt Recht?, 2010, 91-100.
2 Die Vereinigung für Rechtssoziologie heißt nun Vereinigung für Recht und Gesellschaft.
3 Ressort- und Berichtsforschung als Datenquelle, in: M. Mahlmann (Hg.), Gesellschaft und Gerechtigkeit, FS Rottleuthner, 2011, 357-393.
4 »DJI erforscht Motive für und gegen gemeinsame Sorgeerklärung nicht miteinander verheirateter Eltern«, so lautet eine Pressemeldung vom 10. 5. 2011. Früher hätte ich diese Meldung als Ankündigung eines Projekts der Rechtstatsachenforschung gelesen. Heute habe ich das Gefühl, dass sie für die Rechtssoziologie so richtig nicht mehr interessiert.
5 Alan Hunt (Foucault’s Expulsion of Law, Law and Social Inquiry 17, 1992, 1/30) würde diese Einstellung als legal imperialism kritisieren. Aber irgendetwas muss man der Konkurrenz ja entgegenhalten.

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Wandernde Rechtskonzepte

Die Übertragung von Ideen, Konzepten, Institutionen oder auch nur singulären Normen aus einem Rechtskreis in einen anderen bildet ein Standardthema der Rechtssoziologie. Es wird unter Stichworten wie Einfuhr und Ausfuhr, Rezeption und Oktroyierung von Recht, Rechtstransfer, legal transplant oder imposition of law abgehandelt. Kürzlich habe ich das Thema schon einmal angesprochen, als ich auf ein schönes paper von Andrea Behrends mit dem Titel »Traveling Models in Conflict Management« gestoßen war. Nun kommt es wieder aus einer ganz anderen Richtung. In Heidelberg gibt es in den nächsten Tagen einen Workshop »Migrating Ideas of Governance and Emerging Bureaucracies between Europe and Asia since the Early Modern Era«. Und gleich darauf noch eine größere Tagung mit dem »The Flow of Concepts and Institutions«. Das Beste daran ist bisher ein kleines Exposé von Susan Richter. Ich habe daraus vorab gelernt, dass man im 18. und 19. Jahrhundert zunächst chinesische Modelle der Bürokratie nach Europa importiert hat.
Wir reden in der Rechtssoziologie viel über Interdisziplinarität und denken dabei an Fremddisziplinen wie Neurowissenschaften, Psychologie, Ökonomie, Linguistik usw. usw. Aber wir schaffen es noch nicht einmal, uns innerhalb des weiteren Bereichs der Sozialwissenschaften wechselseitig wahrzunehmen. So behandelt die Heidelberger Tagung eine genuin rechtssoziologische Thematik. Aber das haben die Veranstalter anscheinend noch nicht gemerkt. Unter den vielen Beteiligten finde ich keinen aus der Rechtssoziologie bekannten Namen. Umgekehrt haben die Rechtssoziologen noch nicht wahrgenommen, was in Heidelberg an Rechtssoziologie unter fremdem Namen passiert. Bei mir verstärkt sich der Eindruck, dass es nicht unbedingt darauf ankommt, immer noch etwas (oft scheinbar) Neues zu finden, sondern wichtiger wäre, die längst vorhandenen Wissensbestände zu integrieren.

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Rechtssoziologie unter fremdem Namen III

Die Sektion Rechtssoziologie in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie kündigt in der Zeitschrift für Rechtssoziologie Heft 2, 2009, S. 275 die Verleihung des Wolfgang-Kaupen-Preises an, der 2010 erstmals vergeben werden soll. Gesucht wird der beste rechtssoziologische Fachaufsatz des Jahres 2009. Die Redaktionen von 13 Zeitschriften werden um eine Nominierung gebeten. Interessant erscheint mir, wo die Sektion die Rechtssoziologie aus ihrem Versteck hervorholen will, nämlich aus folgenden 13 Zeitschriften:
1. Ancilla Iuris
2. Berliner Journal für Soziologie
3. Juridikum
4. Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie
5. Kriminologisches Journal
6. Kritische Justiz
7. Leviathan
8. Österreichische Zeitschrift für Soziologie
9. Politische Vierteljahresschrift
10. Rechtstheorie
11. Schweizerische Zeitschrift für Politikwissenschaft
12. Schweizerische Zeitschrift für Soziologie
13. Soziale Welt

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Von der Rechtssoziologie zu Recht-und-Was-auch-immer

Mit dem Socio-Legal Newsletter Nr. 14 (November 2009) der Vereinigung für Rechtssoziologie und der Sektion Rechtssoziologie in der Deutschen Gesellschaft für Soziologie kam die Einladung zu einer Tagung vom 3. bis 5. März in Bremen und damit auch die Einladung zu einer Mitgliederversammlung der Vereinigung für Rechtssoziologie, bei der die Umbenennung der Vereinigung auf der Tagesordnung steht. Der Verein soll künftig »Vereinigung für Recht und Gesellschaft« heißen. Ich bin über diesen Vorschlag nicht glücklich.
Etwa seit 1960 erlebte die Rechtssoziologie einen Aufschwung, der bald dreißig Jahre andauerte. Der Antrieb kam aus einer neuen, fraglos auch durch den Marxismus verstärkten Sensibilität für die Rolle des Rechts bei der Befestigung von Ungleichheit unter den Menschen, von Macht und Herrschaft. Sie verband sich mit der Idee, dass eben dieses Recht als Hebel zur Einleitung eines sozialen Wandels dienen könne. Die großen Erfolgsthemen der Rechtssoziologie waren daher Zugang zu Recht und Gericht und die Suche nach alternativen Konfliktregelungsverfahren, Klassenjustiz, und, von den USA ausgehend, Rassen- und Geschlechter-diskriminierung. Hinzu kamen bald die Suche nach den Spuren des Kolonialismus überall in der Welt und die Frage nach der Rolle des Rechts in diktatorischen Systemen, nicht zuletzt in Nazi-Deutschland. Bei jüngeren Themen wie dem Umgang mit Technologie im weitesten Sinne, Problemen von Emigration und Immigration, Umweltzerstörung und schließlich Globalisierung konnte die Rechtssoziologie schon keine führende Rolle mehr spielen, sondern nur noch anderen Disziplinen hinterherlaufen.
Heute befindet sich die Rechtssoziologie in einer Schwächephase. Aber das ist kein isoliertes Problem der Rechtsoziologie, sondern gilt auch für die allgemeine Soziologie. Das Interesse hat sich auf andere Fächer wie Politikwissenschaft und vor allem die Kulturwissenschaften verlagert. Der Rechtssoziologie wird, ebenso wie der Mutterdisziplin, vorgehalten, sie beschäftige sich in erster Linie mit sich selbst. Die Folge ist eine institutionelle Krise. Die Mitgliederzahl der weitgehend personenidentischen Vereinigung für Rechtssoziologie und der Sektion Rechtssoziologie der DGS stagniert. Einschlägige Schriftenreihen sind nach und nach eingeschlafen. Die Zeitschrift für Rechtsoziologie kämpft seit Jahren um veröffentlichungsfähige Manuskripte. Es will anscheinend nicht (mehr?) gelingen, mit dem alten Label »Rechtssoziologie« institutionelle Unterstützung zu finden und eine größere Truppe hinter sich zu versammeln.
Unter jungen Sozialwissenschaftlern gilt es als karriereschädlich, eigene Arbeiten, auch wenn sie einschlägig wären, der Rechtssoziologie zuzuordnen. Die Vorbehalte gegenüber einer Selbstzuordnung zur Rechtssoziologie haben verschiedene Ursachen. Die wichtigste besteht wohl darin, dass Rechtssoziologie vornehmlich von Juristen betrieben wurde und wird. Das gilt ganz besonders in Deutschland. In den soziologischen Fakultäten ist Rechtssoziologie nie als eigenständiges Forschungsgebiet akzeptiert worden, obwohl doch Émile Durkheim, Max Weber und Niklas Luhmann, die wohl meist zitierten Soziologen überhaupt, als Rechtssoziologen gelten können. Anscheinend hofft man, eine größere Distanz vom Recht zu gewinnen, indem man die Bezeichnung Rechtssoziologie vermeidet.
Die Juristen wiederum haben die Rechtssoziologie keineswegs umarmt. Im Gegenteil, sie haben die Rechtssoziologie als Kritikwissenschaft in Erinnerung, die weitgehend marxistisch inspiriert war. Juristen belassen es bei Lippenbekenntnissen zur Interdisziplinarität und konzentrieren sich lieber auf die dogmatischen Fächer. Wenn es denn schon die sog. Grundlagenfächer sein müssen, bevorzugen sie Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte. Soweit Juristen sich noch für sozial-wissenschaftliche Arbeit interessieren, stehen praxisbezogene Anwendungen wie Rechtstatsachenforschung, Verwaltungswissenschaft und Kriminologie im Vordergrund. Die Zivilrechtler haben neuerdings die Ökonomische Analyse des Rechts und die Verhaltensökonomik, aber eben nicht die Rechtssoziologie in ihrer ganzen Breite, entdeckt. An den Hochschulen ist die alte Garde der Rechtssoziologen abgetreten. Ihre Lehrstühle sind umgewidmet oder gestrichen. Lehrveranstaltungen werden selten, kompetente Fachvertreter muss man suchen, und die Zahl der Drittmittelprojekte schrumpft. Die Studierenden zeigen zwar durchaus ein Anfangsinteresse, das vor allem aus der rechtskritischen Attitüde der Rechtssoziologie gespeist wird. Ihr Interesse wird jedoch von den Zwängen der Examensvorbereitung schnell erdrosselt. Die »gesellschaftlichen Bezüge des Rechts« gehören zwar weiterhin zum Stoff der ersten juristischen Staatsprüfung. Aber das ist nur »law in the books«, denn die Prüfer sind Juristen, die sich nicht hinreichend kompetent fühlen und daher auf jede Nachfrage verzichten.
Die Fachidentität der Rechtssoziologie, die vor zwanzig Jahren erreicht war, scheint zu schwinden. Zum Glück zeigt die Beschränkung des Blicks auf die als solche organisierte Rechtssoziologie (und auf deutsche Verhältnisse) nur das halbe Bild. Die andere Hälfte bleibt durch die Engführung des Faches unter dem Titel Rechtssoziologie verdeckt. An vielen Stellen lässt sich ein neues, gesteigertes Interesse an interdisziplinärer Rechtsforschung beobachten. Wissenschaftliche Anstrengungen, die unter dem Dach der Rechtssoziologie Platz hätten, sind umfangreicher denn je. Schon immer wurden in der Politischen Soziologie, in Politikwissenschaft und Politologie, in Sozialpsychologie, Anthropologie und Ethnologie rechts-soziologische Fragestellungen bearbeitet, oft ohne Anschluss an die Rechtssoziologie. Wirtschaftswissenschaftler, Historiker, Sprachwissenschaftler und Medienwissenschaftler und haben das Recht als Forschungsgegenstand entdeckt. Frauenforschung oder Gender Studies liefern relevante Beiträge. In dem umfangreichen Globalisierungsdiskurs nimmt das Recht eine zentrale Rolle ein. Sozialbiologie oder gar Rechtsbiologie erleben eine gewisse Renaissance. Wichtige sozialhistorische Arbeiten, wie sie etwa die Institutionenökonomik beigebracht hat, lassen sich als Beitrag zur Rechtssoziologie lesen. Ähnliches gilt für die Technikgeschichte.
Rechtssoziologische Forschung ist also nicht ausgestorben. Sie läuft nur vielfach unter anderer Überschrift. In den USA hat man schon immer die Etikettierung des Faches als Rechtssoziologie vermieden. Zwar spricht man gelegentlich von Sociology of Law oder Legal Sociology. Doch meistens redet man stattdessen allgemeiner und unverbindlicher von Law and Social Sciences. Nicht ganz zufällig firmiert die weltweit wichtigste einschlägige Zeitschrift als »Law and Society Review«. Zeitschriftentitel nach dem Muster »Law and Something« sind Legion. Auf diese Weise gelingt es, ein sehr viel weiteres Spektrum von Themen und Personen anzuziehen als in Deutschland mit dem traditionellen Label Rechtssoziologie. Daher liegt es nahe, auch in Deutschland die sozialwissenschaftliche Befassung mit dem Recht unter dem Titel »Recht und Gesellschaft« neu und breiter aufzustellen. [1]Michael Wrase, Rechtssoziologie und Law and Society – Die Deutsche Rechtssoziologie zwischen Krise und Neuaufbruch, ZfRSoz 27, 2006, 289-312.
Zu erkennen ist Rechtssoziologie an Thema und Methode. Ihre Methode ist keine andere als die der allgemeinen Soziologie. Das bedeutet vor allem, dass immer in irgendeiner Weise kontrollierte Empirie dazugehört. Ihr Thema ist das Recht als integraler Bestandteil der Gesellschaft. Ganz gleich, wer auch immer in diesem Sinne arbeitet und in welchem institutionellen Zusammenhang das geschieht: Es handelt sich um Rechtssoziologie. Und als solche sollte man sie benennen. Die latente Rechtssoziologie aus ihren vielen Verstecken hervorzuholen, das wäre wohl eine Rechtfertigung, um von »Recht und Gesellschaft« zu reden.
Dafür kann man in Kauf nehmen, dass unter »Law and Society« viele Trivialitäten gehoben und alte Bekannte vorgeführt werden. Manches, was in diesem weiten Rahmen produziert wird, ist kritische Jurisprudenz, Rechtspolitik oder auch nur Feuilleton. Auch das ist kein großes Problem. Die Recht- und-Sonstwas-Forschung ist in ihrer Vielfalt kaum koordiniert und wenig vernetzt. Vieles steht unverbunden nebeneinander und verliert dadurch an Wirkung. Da es einschlägigen Arbeiten an der Selbstwahrnehmung als rechtssoziologisch fehlt, verzichten sie darauf, von dem vorhandenen und bewährten Angebot der Rechtssoziologie Gebrauch zu machen. Andererseits werden verdienstvolle Arbeiten nicht gebührend zur Kenntnis genommen oder bald wieder vergessen, weil sie nicht in einen größeren Zusammenhang eingebettet sind. Die Folge sind Zersplitterung und der Verlust von möglichem Kooperationsgewinn. Hier breitet sich eine neue Unübersichtlichkeit aus. Das Festhalten am alten Namen der Vereinigung würde daran allerdings wenig ändern. Ich bin aber auch nicht davon überzeugt, dass es die längst vorhandene Vielfalt der Recht-und-Sonstwas-Forschung noch vergrößern oder sie gar fokussieren könnte.
Aus einem anderen Grunde halte ich die geplante Namensänderung sogar für eher kontraproduktiv. Rechtssoziologie ist insofern ein klassisches Fach, als die Zugehörigkeit zur Wissenschaft und damit auch der Charakter der Vereinigung als einer wissenschaftlichen außer Frage steht. »Recht und Gesellschaft« dagegen hat keine wissenschaftlichen Meriten. Der Name könnte auch für einen Bürgerverein stehen. Welche Wissenschaftlerin sollte einer »Vereinigung für Recht und Gesellschaft« beitreten wollen?

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Michael Wrase, Rechtssoziologie und Law and Society – Die Deutsche Rechtssoziologie zwischen Krise und Neuaufbruch, ZfRSoz 27, 2006, 289-312.

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Rechtssoziologie unter fremdem Namen II

Das Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung in Köln hat eine neues Discussion Paper (09/06) ins Netz gestellt: http://www.mpifg.de/pu/mpifg_dp/dp09-6.pdf
Brooke Harrington, Trust and Estate Planning. The Emergence of a Profession and Its Contribution to Socio-Economic Inequality.
Hier die deutsche Zusammenfassung:

Dieses Papier untersucht die Professionalisierung der Treuhand- und Immobilienverwaltung in den USA. Im Gegensatz zu anderen Untersuchungen über soziale Ungleichheit und Berufsstände, die auf das Erreichen eines bestimmten Status von Individuen und deren Familien oder auf Arbeitsmarktsegregation abzielen, werden Berufsgruppen hier hinsichtlich ihres Einflusses auf soziale Stratifizierung untersucht. Treuhand- und Immobilienverwalter fördern soziale Ungleichheit auf der Makroebene, indem sie wohlhabenden Klienten helfen, große Vermögen anzuhäufen und diese ihren Nachkommen zu vererben. Dies wiederum hat Auswirkungen auf den Status und die Zusammensetzung anderer Berufe. Als die Quellen wirtschaftlicher Macht, früher Landbesitz und Industrieeigentum, fungiblere Formen annahmen, stieg der Bedarf an juristischen, organisatorischen und finanziellen Strategien, Vermögen vor der Besteuerung und dem Zugriff durch Gläubiger und verschwenderische Erben zu schützen. Dies beförderte die Professionalisierung der Vermögensverwalter und machte sie gleichermaßen zu Produkten und Produzenten der veränderten sozialen Organisation von Arbeit und Wohlstand. Das Papier vergleicht Literatur aus Soziologie, Ökonomie und Anthropologie und erklärt die Entwicklungen im Hinblick auf die drei kritischen Rollen der Vermögensverwalter in den verschiedenen Systemen sozioökonomischer Stratifizierung: als Investoren, Administratoren und Vermögensverwalter.

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Rechtssoziologie unter fremdem Namen

Es gibt mehr rechtssoziologisch relevante Forschung als unter dem Titel »Rechtssoziologie« bekannt wird. Rechtssoziologie versteckt sich unter fremden Namen und in fremden Kleidern. Eine Spur zeigt der »Newsletter 09, Juni 2008 – Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm«. Die interessanteste Meldung lautet:

Final Reports von 71 Projekten aus dem Bereich Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften verfügbar
Auf dem CORDIS-Server stehen die Abschlussberichte von 71 Projekten aus dem Jahr 2007 aus dem Bereich der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften zur Verfügung.
Die Reports können unter:
http://cordis.europa.eu/fp7/ssh/home_en.html
heruntergeladen werden.

Dann muss man allerdings mühsam aus den Projekttiteln diejenigen heraussuchen, die rechtssoziologisch relevant sein könnten. Hier einige Beispiele:

CIDEL – Citizenship and Democratic Legitimacy in the European Union, Final Project Report, Brussels, 2007,EUR nr 23114, ISBN 978-92-79-07560-5,162 pages

CIVGOV – Organized Civil Society and European Governance, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23135, ISBN 978-92-79-07589-6, 210 pages

ELISE – European Liberty and Security, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23129, ISBN 978-92-79-07578-0, 164 pages

EU-COMMITTEES – Governance by Committee: The role of committees in European policy-making and in policy implementation – EU-Committees, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 21705, ISBN 978-92-79-07705-0, 322 pages

EUROPUB – A European Public Space Observatory: Assembling Information that Allows the Monitoring of European Democracy, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23312, ISBN 978-92-79-08219-1, 152 pages

EWSI – Employment and Women’s Studies, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23140, ISBN 978-92-79-07708-1, 158 pages

EXNOTA – Exit from and non-take-up of public services, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23141, ISBN 978-92-79-07709-8,146 pages

GOVECOR – EU Governance by self co-ordination? Towards a collective “gouvernement économique”, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 23144, ISBN 978-92-79-07746-3, 210 pages

NEIGHBOURHOOD GOVERN – Neighbourhood Governance – Capacity for Social Integration, Final Project Report, Brussels, 2007, EUR nr 21710, ISBN 978-92-79-07777-7, 252 pages

IAPASIS – Does Implementation Matter? Informal Administration Practices and shifting Immigrant Strategies in four Member States, project final report, Brussels, 2005, EUR n° 21703, ISBN 92-79-00452-2, 157 pages

Ich habe bisher nur in die Abstracts hineingesehen. Es gibt noch mehr »Verdächtige«.

Interessant erscheint mir auch eine zweite Meldung, bei der es um die sog. Verwendungsforschung zu gehen scheint:

Neue Publikation verfügbar: »Scientific evidence for policy-making«.
Die Publikation »Scientific evidence for policy-making« entstand aus den Ergebnissen einer umfassenden Serie von Interviews mit Politikern, leitenden Beratern und Wissenstransferspezialisten, die zu Lösungen zur Überwindung der kontextuellen, kulturellen und strukturellen Hindernisse im Dialog zwischen WissenschaftlerInnen und PolitikerInnen befragt wurden. Die Publikation ist unter: http://ec.europa.eu/research/social-sciences/pdf/scientific_evidence_policy-making_en.pdf verfügbar.

Noch zwei weiteren Meldungen könnte man nachgehen:

Veranstaltungshinweis: Terminänderung für das „World Social Science Forum“
Das erste »World Social Science Forum« wird nicht wie bisher geplant im April 2009, sondern vom 10.-12. Mai 2009 in Bergen (Norwegen) stattfinden. Zurzeit wird das Programm dieser Konferenz erarbeitet.

Ich wusste gar nicht, dass es so etwas gibt. Und schließlich:

ResearchGATE – »Facebook« für die internationale Wissenschaftlergemeinde
Seit Ende Mai 2008 ermöglicht das ResearchGATE registrierten Nutzern den Zugang zu einer kostenlosen Plattform, auf der sie ein persönliches wissenschaftliches Profil einrichten und ihre wissenschaftliche Arbeit vorstellen können. Zudem bietet die Plattform die Möglichkeit, Nachrichten an andere WissenschaftlerInnen zu versenden und an virtuellen Gruppendiskussionen teilzunehmen. Eine Suchmaschine erleichtert das Finden von geeigneten Partnern mit ähnlichen oder komplementären Interessen. Diese internationale Netzwerktechnologie soll ein unmittelbares »peer reviewing« unter Kollegen erlauben sowie den interdisziplinären und sektorübergreifenden Austausch von WissenschaftlerInnen erleichtern. Der von einer Gruppe von Naturwissenschaftlern, Informatikern und Betriebswissenschaftlern aus Hannover, der Harvard Medical School und der University of Leeds entwickelte Service wird momentan von der deutschen Firma ResearchGATE GmbH koordiniert. Unter den bisherigen Unterstützern des Service sind neben dem Max Planck PhDnet, die European Students’ Conference und auch die European Science Foundation (ESF), die ihre WissenschaftlerInnen aktiv zur Teilnahme an ResearchGATE aufrufen und Stellenausschreibungen über dieses Portal veröffentlichen möchten.

Ob da auch Platz für das Recht und seine »Nachbarwissenschaften« ist?

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