Begriffssoziologie VII: Zur empirischen Seite der Konstitutionalisierung

Dieses Posting setzt die Beiträge über die strukturelle Seite der Konstitutionalisierung und die funktionale Seite der Konstitutionalisierung fort.
Die Systemtheorie nimmt immer wieder für sich in Anspruch, mit ihren Konzeptualisierungen einen radikalen Blickwechsel herbeizuführen. Durch einen Blickwechsel lässt sich auch die Konstitutionalisierungshypothese der Systemtheorie fruchtbar machen, indem man fragt, wo tatsächlich Gemeinwohlvorstellungen in das neue Weltrecht eindringen und wie die Türöffner beschaffen sind. Dazu gibt es von Teubner und seiner Schule interessante Hinweise. Sie bestätigen Luhmanns Andeutung, dass eine Rechtswirkungsforschung möglich sei, »ohne einen Gedanken an ›Autopoiesis‹ zu verschwenden« [1]Niklas Luhmann, Steuerung durch Recht?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 11, 1990, 137-160/144..
»Eine globale Verfassungsordnung steht vor der Aufgabe: Wie kann externer Druck auf die Teilsysteme so massiv erzeugt werden, dass in ihren internen Prozessen Selbstbeschränkungen ihrer Handlungsoptionen wirksam werden?« [2]Teubner, Verfassungen ohne Staat?, 2010, Internetfassung S. 9.
Gemeint ist wohl nicht, dass eine schon vorhandene Verfassungsordnung Druck erzeugen soll, sondern dass externer Druck den Prozess der Konstitutionalisierung vorantreibt. Nun endlich ist man bei Fragen angelangt, die sich empirisch beantworten lassen: Woher kommt »externer Druck« auf die Teilsysteme? Wo reagiert das neue Weltrecht »responsiv« durch den Einbau gemeinwohlorientierter Normen?
Vor der Empirie liegt aber noch eine Hürde, nämlich die Frage, wie der Druck »theoretisch« Eingang in die Systeme finden kann, denn die Systeme haben mit ihrer Umwelt keinen Kontakt. Sie können nur – bevorzugt – die eigenen und – eigentlich nur als Irritationen – die Kommunikationen anderer Systeme, etwa von Wissenschaft oder Medien – zu Kenntnis nehmen. Die ökologische Umwelt, also Mensch und Natur, und ihre Probleme spiegeln sich in den Kommunikationen der Wissenschaft und der Massenmedien. Als Filter und Verstärker spielt die Zivilgesellschaft eine so große Rolle, dass man sich fragt, welchen Platz sie im Gebäude der Systemtheorie einnimmt.
Bei Fischer-Lescano/Teubner [3]Regime-Kollisionen, 2006, 55; ähnlich S. 56. ist von einer »zivilgesellschaftlichen Konstitutionalisierung von autonomen Regimes« die Rede. Sollten die privaten Rechts-Regimes selbst Teil der Zivilgesellschaft sein? Das entspricht kaum der üblichen Verwendung des Begriffs, denn die verlangt eine primäre Gemeinwohlorientierung. Auch wenn »Politik, Recht und Zivilgesellschaft« gelegentlich [4]Teubner, Verfassungen ohne Staat, 2010, Internetfassung S. 11. in einem Atemzug genannt werden oder gar von den »vielen Autonomien der Zivilgesellschaft« die Rede ist [5]Teubner, Vertragswelten, 1998, Internetfassung S. 35., so kämen doch nur Laien auf die Idee, die Zivilgesellschaft ihrerseits als Funktionssystem der Gesamtgesellschaft einzuordnen. In einer Fußnote [6]Teubner, Nach der Privatisierung?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 19, 1998, 8-36, Fußnote 12 auf S. 11. präzisiert Teubner den »vielgebrauchten, aber äußerst unscharf verwendeten Begriff … im systemtheoretischen Sinne«. Dieser deckt »alle die gesellschaftlichen Kommunikationen …, die nicht zum Politiksystem oder zum Wirtschaftssystem gehören. Insoweit wie bei Habermas … soll er also gesellschaftlich diffuse (›lebensweltliche‹) Kommunikation, aber auch – insoweit anders als bei Habermas – alle anderen (und nicht nur die menschen-nahen) Funktionssysteme umfassen.« Das ist so scharf nun auch wieder nicht.
Hier soll es genügen, auf die kognitive Offenheit der Systeme zu verweisen. Die Wirtschaft ist »Lernpressionen« ausgesetzt. Dabei handelt es sich um kognitive Änderungen verbunden mit darauf gerichtetem Zwang. [7]Selbst-Konstitutionalisierung, 2010, 19 Teubner bezieht sich dazu auf Luhmanns These vom Primat kognitiver Strukturen in der Weltgesellschaft. Eigentlich braucht es diesen Umweg gar nicht, denn das operativ geschlossene Wirtschaftssystem ist per definitionem kognitiv offen, auch für das Soft Law der Codes des offiziellen Weltrechts. Interessanter sind daher die Pressionen.
Die TNC und transnationalen Rechtsregimes, insbesondere wenn sie privater Genese sind, werden ihre systemdienlichen Regelungen kaum aus Menschenfreundlichkeit oder sozialer Verantwortung am Gemeinwohl ausrichten, sondern sie reagieren nur auf äußeren Druck. (Das ist keine Besonderheit der globalen Rechtsbildung. Auch dem staatlichen Recht geht es regelmäßig so, dass die Adressaten ihm nicht immer aus Überzeugung folgen.) Der Druck stammt nur zum kleineren Teil von den Nationalstaaten und den internationalen Organisationen, viel stärker von Protestbewegungen, NGOs, Gewerkschaften und der öffentlichen Meinung. Den Ausschlag gäben oft »ökonomische Sanktionen« wie das Kaufverhalten des Verbraucherpublikums und das Investitionsverhalten bestimmter Anlegergruppen. [8]Selbst-Konstitutionalisierung, 2010, 20 f.
Die Wirtschaft qua »Eigenrationalität« reagiert auf externen Druck, wenn der ihre internen Operationen stört, wenn er die Absatzmöglichkeiten einschränkt oder die Wettbewerbssituation verändert. Voraussetzungen sind breitenwirksame Kampagnen, die die ökologische Qualität bestimmter Produkte anprangern, sei es, dass Herstellung oder Konsum umweltschädlich sind, sei es, dass Produktion, etwa wegen Kinderarbeit, als sozial unverträglich dargestellt werden kann. Die Wettbewerbssituation verändert sich, wenn es gelingt, Produkte als umweltfreundlich und sozialverträglich auszuzeichnen. Dazu dienen Umwelt- und Ökolabel oder neue Vertriebswege (»Fair Trade«). Das geht so weit, dass die Wirtschaft bei der Vermarktung ihrer Produkte auf einen neuen Lebensstil setzen kann. Die Wirtschaft spricht von Lhas (Lifestyle of Health and Sustainability). Das alles gehört inzwischen zum Zeitungsleserwissen. Vor allem aber, es ereignet sich ohne direkte Hilfe des Rechtssystems.
»Die Wirtschaft dagegen benötigt zur ihrer Selbstkonstituierung massiver Subventionierung durch das Recht, wenn auch nicht in dem umfassenden Maße wie die Politik.« [9]Teubner, Verfassungen ohne Staat?, 2010, Internetfassung S. 24.
Rechtlicher Druck auf die globalen Funktionssysteme kommt in erster Linie nicht aus dem neuen Weltrecht, sondern aus den territorialen Rechtssystemen. Da die transnationalen Akteure immer noch eine territoriale Basis haben müssen, können sie von den territorialen Rechtssystemen etwa auf dem Umweg über Strafverfahren oder Menschenrechtsklagen zur Verantwortung gezogen werden. Organisationen der Zivilgesellschaft sorgen dafür, dass dabei auch Weltgemeinwohlgesichtspunkte zum Tragen kommen. Eine Reihe von NGOs hat sich auf den Bereich Legal Advice spezialisiert [10]Über die Legal Resources Foundation in Zambia Beatrix Waldenhof, Die Rolle der NGOs als Teil der Zivilgesellschaft im demokratischen Transitions- und Konsolidierungsprozess Zambias, Bochum … Continue reading und benutzt die nationalen Gerichte als Hebel. Einen globalen Charakter erhalten die Fälle (nur) durch die internationale Vernetzung der NGOs, durch ausländische Finanzierung, durch die Berufung auf internationales Recht, vor allem auf Menschenrechtskonventionen, und natürlich dann, wenn sie sich gegen transnational tätige Akteure richten.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Niklas Luhmann, Steuerung durch Recht?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 11, 1990, 137-160/144.
2 Teubner, Verfassungen ohne Staat?, 2010, Internetfassung S. 9.
3 Regime-Kollisionen, 2006, 55; ähnlich S. 56.
4 Teubner, Verfassungen ohne Staat, 2010, Internetfassung S. 11.
5 Teubner, Vertragswelten, 1998, Internetfassung S. 35.
6 Teubner, Nach der Privatisierung?, Zeitschrift für Rechtssoziologie 19, 1998, 8-36, Fußnote 12 auf S. 11.
7 Selbst-Konstitutionalisierung, 2010, 19
8 Selbst-Konstitutionalisierung, 2010, 20 f.
9 Teubner, Verfassungen ohne Staat?, 2010, Internetfassung S. 24.
10 Über die Legal Resources Foundation in Zambia Beatrix Waldenhof, Die Rolle der NGOs als Teil der Zivilgesellschaft im demokratischen Transitions- und Konsolidierungsprozess Zambias, Bochum sozialwissenschaftliche Dissertation, 2003. 271ff.

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Begriffssoziologie IV: Der Schauplatz der Regime-Kollisionen

Die von den Funktionssystemen der Gesellschaft geprägten Konfliktlagen spiegeln sich im Rechtssystem als »Regime-Kollisionen«. Wo konkret kommen die Konflikte an die Oberfläche? Wo werden sie ausgetragen? Fischer-Lescano und Teubner [1]Regime-Kollisionen, 2006. geben im zweiten Teil ihres Buches sechs Beispiele, die sie ausführlich und anschaulich darstellen. Das geschieht allerdings nicht mit dem Ziel einer soziologischen Analyse, sondern um (normative) Vorschläge für ein Kollisionsrecht zu machen, das den Anforderungen des Weltrechtssystems Rechnung trägt. Vom Inhalt her sind diese Vorschläge beachtlich. An wen sie sich richten und wie sie sich durchsetzen sollen, bleibt dagegen vage:
»Die verbindliche Letztentscheidung wird ersetzt durch die Vielheit von Beobachtungspositionen in der Gesellschaft, die sich wechselseitig rekonstruieren, aneinander anschließen, beeinflussen, beschränken, kontrollieren, zu Neuerungen provozieren, aber eben nicht gemeinsam kollektive Entscheidungen über substantielle Normen fällen.« (S. 66)
Man fragt sich, ob der (system-)theoretische Aufwand dafür notwendig war. Immerhin verhilft er dazu, die auftretenden Kollisionslagen aus drei verschiedenen Perspektiven (»Lesarten«) zu betrachten. Die erste Perspektive ist die juristische, die zweite die politische und die dritte betrifft den »Rationalitätenkonflikt«. Zu kurz kommt dabei, obwohl immer wieder erwähnt, der gesellschaftliche Druck durch die Akteure der Zivilgesellschaft und die Medien. Zu kurz kommt aber auch die »Eigenrationalität« der Nationalstaaten.
Der äußere Schauplatz der Konflikte zeigt sich aus der juristischen oder der politischen Perspektive. Rechtssoziologie setzt am besten bei der juristischen Perspektive an. Sonst läuft sie Gefahr, zur Politikwissenschaft zu werden.
Die Rede von den »Regime-Kollisionen« ist insofern irreführend, als die vielen transnationalen Rechtsregimes nur selten untereinander in Konflikt geraten. Beispiele für Kollisionen zwischen Privatregimes untereinander sind nicht zu finden. Die Privatregimes geraten am ehesten mit nationalen Rechten in Konflikt. Aus einer Pressemeldung vom 18. 2. 2008:
»Der Weltfußballverband Fifa hat Spanien mit dem Ausschluss von der Europameisterschaft und der Champions League gedroht. Wenn die Madrider Regierung ihre Einflussnahme auf den Fußball nicht stoppe, werde der spanische Verband RFEF aus dem Weltverband ausgeschlossen, sagte Fifa-Präsident Joseph Blatter in der spanischen Hauptstadt. Dies hätte zur Folge, dass Spanien nicht an der EM in Österreich und der Schweiz teilnehmen könnte und die spanischen Vereine aus der Champions League und dem Uefa-Pokal ausgeschlossen würden.
Der Anlass der Drohung Blatters ist eine Anordnung der spanischen Regierung, wonach alle Sportverbände, die sich nicht für die Olympischen Spiele in Peking qualifiziert haben, vor dem Sommer eine neue Führung wählen sollen. Dies gilt auch für den Fußballverband. Die Fifa könne notfalls innerhalb von sechs Stunden den Ausschluss Spaniens beschließen, warnte Blatter. ›Wir haben da mehr Macht als die Vereinten Nationen.‹ «
Der wichtigste Austragungsort sind nach wie vor die Gerichte der territorialen Rechtssysteme, zu denen inzwischen auch die EU zählt. Wenn es hart auf hart geht, müssen sich die Privatregimes dem offiziellen Recht beugen. So hat der Europäische Gerichtshof durch sein Bosman-Urteil das Transfersystem des Profifußballs und sog. Ausländerklauseln wegen Unvereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsgrundrecht gekippt. Bemerkenswert ist daran, dass der Konflikt nicht auf die »Eigenlogik« des Sportsystems zurückgeht, sondern erst die Ökonomisierung des Sportbetriebs Kollisionen mit Grundrechten und auch mit dem Wettbewerbsrecht auslöst.
Ein Beispiel, in dem ein Nationalstaat, unterstützt von gesellschaftlichen Gruppen sich im Interesse des Gesundheitssystems gegen das Wirtschaftssystem stark gemacht hat, bildet der Fall Hazel Tau vs. Glaxo and Boehringer. [2]Belinda Beresford, The Price of Life. Hazel Tau and Others vs GlaxoSmithKline and Boehringer Ingelheim: A Report on the Excessive Pricing Complaint to South’s Africa’s Competition Commission, … Continue reading
Die weltweite Aids-Epidemie traf in den 1990er Jahren besonders die Entwicklungsländer, weil sie keine wirksame Prävention organisieren konnten und die von den großen Pharmakonzernen angebotenen Medikamente für die Erkrankten unerschwinglich waren. In Hazel Tau vs. Glaxo and Boehringer machten die Kläger geltend, dass die Beklagten die Preise übermäßig hoch angesetzt hätten, so dass den Kranken der Zugang zu diesen Medikamenten verschlossen sei. Gefordert wurde ein Verbot überhöhter Preise, die Feststellung, dass alle Kranken, die wegen der hohen Preise keine Medikamente erhalten konnten, Schadensersatzansprüche hätten, und die Festsetzung einer Strafe gegen die Unternehmen. Am Ende einigten sich die Parteien über die Erteilung einer Produktionslizenz an südafrikanische Unternehmen.
Häufig wählen zivilgesellschaftliche Gruppen nationale Gerichte, um das Wirtschaftssystem zurückzudrängen, und nicht selten sind sie dabei erfolgreich, so auch im bekannten Neem-Baum Fall [3]Shalini Randeria, Transnationalisierung des Rechts. Zur Rolle zivilgesellschaftlicher Akteure, WZB-Mitteilungen Heft 101, September 2003, 19-22..
Ein Netzwerk von NGOs aus Indien, Europa und Nordamerika klagte erfolgreich gegen den amerikanischen Chemiekonzern W. R. Grace und das US-Landwirtschaftsministerium wegen »Biopiraterie«. Das Patent des Schädlingsbekämpfungsmittels aus dem Öl von Samen des indischen Neem-Baums wurde schließlich durch das Europäische Patentamt in München wegen fehlender Neuheit widerrufen. Das allerdings nicht, weil ein aus Indien als Zeuge herbeigerufener Bauer das Gericht davon überzeugt hätte, dass das patentierte Verfahren zum traditionellen Wissen seiner Landsleute gehörte, und auch nicht, weil dem Chemiekonzern »Biopiraterie« und »intellektueller Kolonialismus« vorgeworfen wurde. Das Gericht stützte sich vielmehr auf die Aussage eines indischen Fabrikanten, dessen Firma seit 1995 dasselbe Produkt in einem ähnlichen Verfahren in Indien herstellte.
Wenn der weltweite Patentschutz angestammte Kulturtechniken in die Illegalität abdrängt, ist der »Rationalitätenkonflikt« nicht so einfach zu erkennen. Daher haben Teubner und Korth noch eine extrasystemische zweite Fragmentierung des Weltrechts eingeführt, nämlich diejenige »zwischen dem formalen Recht der Moderne und den gesellschaftlich eingebetteten Rechtsordnungen indigener Gesellschaften«. [4]Gunther Teubner/Peter Korth, Zwei Arten des Rechtspluralismus: Normkollisionen in der doppelten Fragmentierung der Weltgesellschaft, in: Matthias Kötter/Gunnar Folke Schuppert (Hg.), Normative … Continue reading
Konflikte entstehen auch zwischen den völkerrechtlich installierten Regimes auf der einen Seite und Staaten oder – in dem folgenden Beispiel – der EU auf der anderen.
1998 entschied das WTO-Berufungsgremium über die Klage der USA gegen das EU-Importverbot für hormonbehandelte Rindfleischprodukte und setzte der EU ein Ultimatum, um seine Märkte für hormonbehandeltes Fleisch zu öffnen. Gegen diesen Schiedsspruch protestierten eine Reihe von NGOs (die Nord-Süd-politische Initiative, German Watch, das Agrarbündnis, ein Zusammenschluss von 20 Organisationen aus Landwirtschaft, Umwelt-, Natur- und Tierschutz sowie Verbraucher- und Entwicklungspolitik, und das Forum Umwelt & Entwicklung, die Arbeitsplattform von über 40 deutschen Verbänden und Organisationen aus den Bereichen Umwelt und Entwicklung). Sie wiesen auf den dringenden Reformbedarf der WTO hin und forderten die EU-Kommission und den EU-Agrarministerrat auf, das Importverbot auf keinen Fall aufzuheben. Stattdessen solle die EU notfalls Ausgleichszahlungen an die USA in Kauf nehmen und auf eine Reform der WTO-Verträge drängen. Tatsächlich ist die EU dem Schiedsspruch der WTO nicht nachgekommen und wird daher seitdem von den USA legal mit Handelssanktionen belegt. Nunmehr behauptet die EU, mit einer neuen Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung in der tierischen Erzeugung sowohl die Risikobewertung als auch die wissenschaftlichen Nachweise erbracht zu haben, so dass die Strafzölle von den USA und Kanada aufgehoben werden müssten, was wiederum von den USA und Kanada bestritten wird. Die EU hat daher ihrerseits eine Überprüfung ihrer Richtlinie durch die WTO beantragt.
Eine Konfliktlage dieser Art behandeln Fischer-Lescano und Teubner mit dem Streit, den 1997 eine neues Patentgesetz in Brasilien auslöste, indem es die Produktion von Nachahmermedikamenten (sog. Generika) erlaubte unter der Voraussetzung, dass die Gesundheit der Bevölkerung durch eine Epidemie bedroht und die Preise der Medikamente auf dem Weltmarkt zu hoch seien. Juristisch beteiligt waren hier amerikanische Pharmakonzerne als Patentinhaber und die USA, die sich völkerrechtlich auf das Patentrechtsregime der WTO berief. Auf dieser völkerrechtlichen Ebene wurde der Streit am Ende durch Ausnahme und Auslegungsregeln zum TRIPS-Abkommen beigelegt, die Entwicklungsländern in größerem Umfang gestatten, Zwangslizenzen anzuordnen und Generika in Entwicklungsländer ohne eigene Produktionsstätten zu exportieren. Auch hier fällt es nicht schwer, Wirtschaft und Gesundheit als »konfligierende Rationalitäten« zu identifizieren. Fischer-Lescano und Teubner fassen ihre Analyse zusammen:
»Insgesamt zeigen die Maßnahmen, dass das wirtschaftlich geprägte WTO-Regime über die Integration eines gesundheitsbezogenen Prinzips einer Limitierung der eigenen Logik intern zu reformulieren beginnt. Dies stellt einen Kompatibilisierungsmodus dar, der es dem Entscheidungssystem erlaubt, innerhalb der eigenen wirtschaftsrationalen Perspektive eine responsive Außenbeziehung aufzubauen und externe Rationalitäten als Rahmenbedingungen der eigenen Logik zu rekonstruieren. Über einen solchen Re-entry kollidierenden Rechts ins eigene Recht können Systemkollisionen in die quaestio juris übersetzt werden …« [5]Regime-Kollisionen, 2006, 86.
Das ist eine elaborierte Beschreibung der Vorgänge, die die eigentlich interessante Frage ausspart: Warum ist hier der Einbau von Gemeinwohlüberlegungen gelungen, die an vielen Stellen des neuen Weltrechts so sehr vermisst werden? Die Richtung, in der die Antwort zu suchen ist, soll die Figur der Konstitutionalisierung weisen. Dazu vielleicht später.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Regime-Kollisionen, 2006.
2 Belinda Beresford, The Price of Life. Hazel Tau and Others vs GlaxoSmithKline and Boehringer Ingelheim: A Report on the Excessive Pricing Complaint to South’s Africa’s Competition Commission, 2003.
3 Shalini Randeria, Transnationalisierung des Rechts. Zur Rolle zivilgesellschaftlicher Akteure, WZB-Mitteilungen Heft 101, September 2003, 19-22.
4 Gunther Teubner/Peter Korth, Zwei Arten des Rechtspluralismus: Normkollisionen in der doppelten Fragmentierung der Weltgesellschaft, in: Matthias Kötter/Gunnar Folke Schuppert (Hg.), Normative Pluralität ordnen, 2009, 137-168.
5 Regime-Kollisionen, 2006, 86.

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Über das Buch »Plunder« von Mattei und Nader

Heute wird es etwas länger. Aber niemand muss das lesen. Ich schreibe in erster Linie für mich selbst.
Laura Nader braucht nicht vorgestellt zu werden. Ugo Mattei war mir bisher nicht bekannt. Er ist Italiener und heute Professor an der University of California, Hastings College of Law. Er kommt von der International University College of Turin, die sich auf ihrer Internetseite mit großen Namen schmückt und als ein Ort vorstellt:

where global law and economics are critically understood with the help of such scholars like Duncan Kennedy (Harvard), Guido Calabresi (Yale), and Gustavo Zagrebelsky (Former Italian Chief Justice). Nobel Laureate Amartya Sen sits in its advisory board.

Nader und Mattei haben 2008 ein Buch veröffentlicht, das in den USA einige Beachtung gefunden hat, in Deutschland aber kaum rezipiert worden ist:

Plunder: When the Rule of Law is Illegal
Wiley-Blackwell, 2008
296 Seiten; $84.95 (in Deutschland 63,95 EUR)

Wer das Buch nicht zur Hand hat, kann sich bei Youtube ein Vodcast mit einem Vortrag von Laura Nader anhören. Ferner stehen im Internet einschlägige Manuskripte von Ugo Mattei und Nader zur Verfügung. [1]Laura Nader, Controlling Processes – Tracing the Dynamic Components of Power, 1997; Ugo Mattei/Marco de Morpurgo, Global Law and Plunder: The Dark Side of the Rule of Law, 2009. Und hier gibt es auch ein schönes Bild von beiden, wie sie ihr Buch vorstellen.
Auf der Höhe seiner Macht beherrschte das antike Rom fast die ganze damals bekannte Welt. Das römische Recht galt als universales Weltrecht. Doch das römische Reich zerfiel und mit ihm Anwendung und Kenntnis des römischen Rechts. Seit 1100 unterrichtete Irnerius in Bologna wieder römisches Recht, wie es Justinian im Corpus Juris Civilis hatte zusammenstellen lassen. Irnerius und seine Nachfolger, die Glossatoren, lehrten das römische Recht nicht als historische Reminiszenz und auch nicht als das Recht Italiens, sondern als das jus commune, als Weltrecht, das für das ganze Abendland Geltung beanspruchen sollte, soweit nicht besondere lokale Rechte entgegenständen. Sie waren überzeugt von dem inneren Wert des römischen Rechts, das als einziges ein vollständiges und durchgearbeitetes System mit klaren und anwendungsgeeigneten Begriffen anbot und damit nicht bloß als eines unter anderen, sondern als das Recht schlechthin, als ratio scripta, erschien. Der Erfolg war ungeheuer. Aus dem ganzen Abendland zogen die Studenten zu Tausenden nach Italien und ließen sich im römischen Recht ausbilden. In ihre Heimat zurückgekehrt, die politisch in viele kleine Territorien zersplittert war, stießen sie in eine Lücke. Es fehlte ein übergreifendes, einheitliches Recht. Im Laufe des 15. und 16. Jahrhunderts wurde so in Kontinentaleuropa das römische Recht als jus commune, als common roman law, zur universellen Rechtsquelle. Könnte sich eine solche Entwicklung heute wiederholen?
Wenn wir Ugo Mattei und Laura Nader folgen, ist sie längst in vollem Gange. An die Stelle des römischen jus commune ist die amerikanische rule of law getreten, kombiniert mit Ideen von politischer Freiheit, Demokratie, Gleichberechtigung und Menschenrechten. Doch nach Mattei und Nader verbreitet sich dieser Rechtskomplex nicht wegen seiner inneren Überzeugungskraft oder Werthaftigkeit, sondern er dient dem politisch-militärisch-ökonomischen Machtkomplex des Westens, in erster Linie der USA, als Mittel und Rechtfertigung zur Ausbeutung der Welt.
Plunder ist Plünderung oder Ausbeutung. Die These des Buches sagt: Seit Beginn der Kolonialisierung dienten europäische und später europäisch-amerikanische Rechtskonzepte als Instrument und Legitimation für die Ausbeutung der Welt durch die europäischen Kolonialmächte und die USA. Zwar habe sich die Erscheinungsform des Rechts gewandelt, doch das Prinzip sei geblieben: Columbus segelte mit einem Notar an Bord der Santa Maria in die neue Welt, um die neu entdeckten Territorien für Spanien zu reklamieren. Das Konzept der terra nullius diente zur Inbesitznahme von Kolonien. Mehr oder weniger gewaltsam wurde ihnen europäisches Recht oktroyiert, um ihren Widerstand gegen Ausbeutung zu brechen. Auch in moderner Gestalt dient das Recht immer noch dazu, die Schwachen weiter zu schwächen und ihre Ressourcen zu plündern. Zur Rechtfertigung diene das Defizitargument (lack of rule of law): Den Drittländern fehlt ein geeignetes Rechtssystem. Ihnen fehlt es an Entwicklung und Zivilisation, ihnen fehlen die Kapazitäten, um die Reichtümer ihres Landes zu nutzen. Sie haben kein Recht, das diesen Namen verdient, keine Verträge, kein Eigentum. Was da vorhanden ist, ist bloße Sitte, Tradition oder Religion. Ihnen fehlt eine minimale Ausstattung mit Institutionen, die die Entfaltung eines effizienten Marktes möglich macht.
Vorab räumen Nader und Mattei zwei mögliche Angriffspunkte aus: Sie erklären, dass man sicher auch über chinesischen, japanischen, russischen oder islamischen Imperialismus reden könne. Das aber sei jetzt nicht ihr Thema (S. 2). Und sie konzedieren, dass Demokratie und Rechtsstaat auch eine »helle« Seite haben. Aber sie wollen sich auf die Schattenseite konzentrieren, die im Zuge der Globalisierung das westliche Rechtskonzept verdunkelt habe.
Ihre Kritik hat zwei Angriffspunkte. Erstens beanstandet sie, die Entwicklungs- und Transformationshilfe durch Rechtsmodernisierung sei von einer Ideologie der Überlegenheit westlicher Kultur getragen. Zweitens wendet sie sich gegen das neoliberale Konzept der Marktwirtschaft, von dem sich westliche Regierungen und die Bretton-Woods-Institutionen haben leiten lassen. Für die Rechtssoziologie sind diese Kritikpunkte deshalb relevant, weil als Vehikel kultureller Rücksichtslosigkeit und wirtschaftlicher Kolonialisierung rechtliche Formen ausgemacht werden, die zusammenfassend als rule of law gekennzeichnet werden. Mattei und Nader behaupten, dass die USA und andere westliche Staaten durchgehend rechtliche Formen nutzten, um andere Staaten in einen Zustand struktureller Ungleichheit zu versetzen oder darin festzuhalten und dabei mit der Berufung auf die rule of law einen Anschein von Gerechtigkeit und Fairness verbreiteten, der geradezu das Gegenteil von dem verdecke, was er verspreche.
Rule of law, Demokratie und Menschenrechte – so Mattei und Nader – werden zwar nur noch ausnahmsweise mit Gewalt oktroyiert. In der Regel genügten Verhandlungen, wirtschaftlicher Druck und das Geld, das Weltbank und der Internationale Wahrungsfonds auf der Grundlage des Washington Consensus verteilen. An die Stelle der Zivilisierung der Wilden durch christliche Mission seien im Laufe der Zeit »Modernisierung«, wirtschaftliche Entwicklung und Verbreitung von Demokratie getreten. Aber das Ergebnis sei geblieben, nämlich die Stärkung der Starken und die Ausbeutung der Schwachen. Das alles geschehe unter dem in sich unklaren und deshalb so leicht von allen Seiten akzeptierten Konzept der rule of law.
Früher einmal habe die Berufung auf die rule of law dazu gedient, die Privilegien des Adels, des Parlaments und der Juristen gegen Modernisierungsversuche der Monarchie zu verteidigen. Heute sei sie das Rückgrat der Wirtschaftsverfassung; sie sichere das ohnehin ungleich verteilte Eigentum und gestattete intern wie extern die Ausbeutung der Schwachen. Wo immer die Herrschaft des Rechts eine Lücke lasse, seien Eingriffe und Angriffe gerechtfertigt wie die Natoangriffe im früheren Jugoslawien oder die Invasionen im Irak und in Afghanistan. Nach diesem Muster interpretieren Mattei und Nader mehr oder weniger alle Ereignisse der neueren Geschichte; Spanische Konquistadoren missionierten die Maya und Inka gestützt auf das moralische Argument, diese praktizierten Menschenopfer. Auf der Berlin-Konferenz von 1889 wurde Afrika unter den Kolonialmächten aufgeteilt, um die Reste des Sklavenhandels zu beseitigen. Der Opiumkrieg habe dazu gedient habe, Asien für die europäischen Märkte zu öffnen. Aktuellere Beispiele für »plunder« bieten die Verursachung der argentinischen Schuldenkrise von 2002 durch amerikanische Gläubiger, der amerikanische Zugriff auf das Öl im Irak, das Urheberrechtsregime der WTO, die Patentierung von Naturstoffen und traditionellen Verfahren.
Das Konzept des Neokolonialismus sei einfach und raffiniert zugleich. Es brauche weder Krieg noch offene Diskriminierung. Man müsse nur offene Märkte bauen und sie mit der rule of law verkleiden. Als Akteure werden Wall Street, Corporate America, lokale Eliten und die globalen Entwicklungshilfeinstitutionen, in zweiter Linie die großen amerikanischen Banken und Anwaltsfirmen, die sie bedienen, ausgemacht. Entwicklungsländer würden von der Weltbank, dem IMF, USAID und der Europäischen Entwicklungsbank zur Übernahme westlicher Standards mit der Drohung veranlasst worden, andernfalls würden sie vom Weltmarkt ausgeschlossen. Ihr Finanzbedarf zwinge sie, sich dem Regime dieser neuen Weltgesetzgeber zu unterwerfen. Das läuft dann so wie bei der argentinischen Schuldenkrise (S. 37): Zunächst gibt es für ein Land der Dritten Welt (scheinbar) günstige Kredite, die dazu führen, dass die lokalen Eliten an Stelle produktiver Investitionen üppig konsumieren. Wenn das Land dann tief verschuldet ist, setzt der IWF strukturelle Reformen durch, die regelmäßig den starken Großgläubigern zugutekommen, kleine Investoren und die lokale Wirtschaft aber ruinieren. Selbst der Kampf gegen die Frauenbeschneidung und das Tragen der Burkha müssten als moralische Rechtfertigung für die Verbreitung eines wirtschaftsfreundlichen Rechtssystems und damit für die Ausbeutung der Dritten Welt herhalten (S. 25).
Der Neoliberalismus ist für Mattei und Nader eine revolutionäre Idee, in ihrer Potenz durchaus dem Kommunismus vergleichbar. Angriffsziel ist der Wohlfahrtstaat, dem Ineffizienz vorgehalten wird (S. 43). In Zeiten des kalten Krieges hätten auch die kapitalistischen Staaten stets die sozialen Effekte ihrer Politik bedenken müssen, weil sie auf die Legitimität angewiesen waren, die sie daraus bezogen, dass sie im Vergleich zur sozialistischen Alternative als die freundlichere Möglichkeit erschienen. Mit dem Zusammenbruch der sozialistischen Staaten sei die Vergleichsmöglichkeit entfallen, und damit der Zwang zum Wohlfahrtsstaat. So habe der Neoliberalismus sich als der bessere und einzig mögliche Weg etablieren können, und heute trete er mit der Arroganz auf, die für ideologische Monopole typisch sei (S. 46 f.).
Das Rechtssystem, das früher einmal zum Kernbestand nationaler Souveränität gehört habe, werde als technischer, politisch neutraler Normenkomplex begriffen, der nur noch unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Effizienz bewertet werden könne.

The law was now neutral and technical. It could be targeted, modified and fixed, directly or indirectly, in the same way in which it is possible to intervene to fix a sewer system or a hospital. (S. 48)

Durch den Eingriff in fremde Rechtssysteme, so als ob es sich um eine rein technische Maßnahme handele wie beim Straßen- oder Krankenhausbau, werde ein altes Tabu gebrochen. Ökonomen dienten dabei als Legitimationshelfer. Das Makrowachstum sei zum einzigen Erfolgsparameter geworden.
Mattei und Nader konzedieren, dass die rule of law gelegentlich die Brutalität der Ausbeutung durch ein »empowerment« schwächerer Akteure begrenzen könne. Aber das ist nicht das Ende ihrer Geschichte. So wie man früher in den Kolonien verhindert habe, dass die Menschen von den ihnen aufgezwungenen westlichen Rechtssystemen profitierten, indem man sie bei Bedarf auf die Anwendung lokalen Rechts verwies, so werde heute die Artikulierung von Protest und die Durchsetzung formal vorhandener Rechte dadurch verhindert, dass die Menschen in alternative Streitregelungsverfahren gedrängt würden (S. 18, 75ff., 224). [2]So schon Laura Nader/Elisabetta Grande, Current Illusions and Delusions About Conflict Management – in Africa and Elsewhere, Law and Social Inquiry 27, 2002, 573-594 (dazu der Kommentar von Neal … Continue reading Wichtiger noch: Die Justiz sei zur »Least Dangerous Branch« (Bickel) stilisiert worden, die sich aller distributiven Aktivitäten zu enthalten habe (140).
Der letztere Gesichtspunkt wird in Kapitel 6 unter der Überschrift »International Imperial Law« ausgebreitet. [3]Im Anhang S. 256 erfährt man, das dieses Kapitel auf einen Aufsatz von Ugo Mattei, A Theory of Imperial Law: a Study on USD Hegemony and the Latin Resistance, Indiana Journal of Global Legal Studies … Continue reading Unter der Führung der USA habe sich die rule of law zu einem System der Festschreibung der Verteilung von Armut und Reichtum entwickelt, wie sie durch die weltweite Ausbeutung entstanden sei. »In this scenario, which we call the imperial rule of law, the perpetrators of plunder are guaranteed by ›reactive institutions‹ (such als courts) against disgorging the ill-gotten profits.« (137) Der Diskurs über Demokratie und die rule of law sei erfolgreich so umfunktioniert worden, dass das Recht eine solidarische Umverteilung des Reichtums delegitimiere und einem lokalen Rechtspluralismus ebenso wie politischer Verantwortung den Boden entziehe (141).
Das amerikanische Rechtsystem sei, verglichen mit anderen westlichen Ländern, im Grund eine Anomalie:

It is the only system with class actions, with civil juries, with unlimited contingency fees, with a fully fledged double set of courts, with graduate law schools – just to offer a few peculiarities. It is almost alone in using punitive damages, in the extensive use of the death penalty, and in granting tremendous political power to the Supreme Court. It is nearly alone in sharing this aspect with Somalia, in not ratifying the International Convention on the Rights of Children. (S. 164)

International habe sich das amerikanische Modell des Parteiprozesses imperialistisch ausgebreitet. Dafür sei in erster Linie das Discovery-Verfahren verantwortlich, dass den Prozess zu einem Marktplatz mache, auf dem nur gewinnen können, wer zuvor investiert habe. Für Streitigkeiten vor internationalen Schiedsgerichten biete sich dieses Verfahren besonders an, weil die Schiedsgerichte gar nicht in der Lage seien, inquisitorische Verfahren zu führen (160). Amerikanische Gerichte hätten sich auch für Klagen von Ausländern und gegen Ausländer als attraktiv erwiesen. Ein Grund sei die Möglichkeit von Sammelklagen und die Zuerkennung von punitive damages. Attraktiv seien amerikanische Gerichte aber auch wegen der Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, so dass Klagen ohne Kostenrisiko möglich seien. Schließlich seien die amerikanischen Juristen wie niemand sonst durch ihre Erfahrung mit dem zweigeteilten Justizsystem der USA mit dem schwierigen Kollisionsrecht vertraut. Auch für Ausländer biete eine Klage vor amerikanischen Gerichten manchmal die einzige Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen. Die Gerichte ihrerseits begründeten ihre Zuständigkeit mit einer Lücke im Rechtsschutz des Auslandes, etwa weil es dort keine Sammelklagen gebe. Letztlich sei es die wirtschaftliche Schwerkraft der USA, die ausländische Beklagte zwinge, sich dort vor Gericht zu verteidigen (164 f.). Mit der Bejahung ihrer Zuständigkeit für die Holocaust-Klagen gegen europäische Banken und Versicherungen hätten die amerikanischen Gerichte sich zu Richtern über die Weltgeschichte aufgeschwungen (157).
Schließlich habe das amerikanische Rechtsmodell auch das Völkerrecht erobert (150 ff.) Beginnend mit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen und dann angetrieben von dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen habe sich das Völkerrecht von dem dezentralen System, das auf den Souveränitätsgedanken aufbaute, immer mehr zu einem zentralisierten System entwickelt, das letztlich von den USA beherrscht werde.

The rhetorical device used in the process of repressing deviance and asserting as universal and inevitable Western ways of social organization and economic development, based on individualism and social fragmentation, has been a genuinely legal concept: ›international human rights‹. (S. 150)

Eine Doktrin der durch die internationalen Menschenrechte beschränkten Souveränität diene zur Rechtfertigung von Übergriffen in fremde Länder.
Der Plunder-Vorwurf bleibt nicht auf die Entwicklungshilfe für Drittländer beschränkt. Kapitel 7 enthält eine Generalabrechnung mit der Situation in den USA. Die Wirtschaftsakteure und ihre Spießgesellen in der Politik seien überall am Werk, der American rule of law, soweit sie die Ausbeutung der Bürger bremsen könne, die Zähne zu ziehen. Man kämpfe für ein marktfreundliches Recht, um die rechtliche Verantwortlichkeit der Wirtschaft zu minimieren. Dazu dienten etwa Höchstgrenzen für punitive damages, die Propagierung von alternativer Streitregelung, das Sponsoring der auf Effizienz bedachten ökonomischen Analyse des Rechts, die Besetzung der Gerichte mit konservativen Richtern und nach dem 11. September 2001 eine menschenrechtswidrige Notstandsgesetzgebung. Durch plea bargaining, d. h. durch Verzicht auf ein rechtsstaatliches Verfahren, würden die Gefängnisse mit billigen Arbeitskräften gefüllt. Unübersehbare Skandale wie bei Enron und Worldcom würden als Ausnahmefälle (rotten apples in a basket of good apples, S. 174) dargestellt; die Reaktion mit dem Sarbanes-Oxley-Act sei weitgehend symbolisch und beeindrucke nur die Europäer, die daraufhin ihre eigenen Wirtschaftsskandale amerikanischen Anwälten überließen. So wie in Afrika und anderswo der Krieg das bewährte Mittel sei, mit dem sich ein nicht gewählter Häuptling Anerkennung verschaffe, sei Bush nach der umstrittenen Präsidentschaftswahl von 2000 schnell in den Krieg gezogen. Schließlich werden der war on terror und der Patriot Act als »Plunder of Liberty« gegeißelt.
Im 8. und letzten Kapitel wird noch einmal zusammengefasst und akzentuiert: »Plunder is such a pervasive aspect of the history of global capitalism that the ill-gotten gains that should be disgorged defy imagination.« (199) Von demokratischen Wahlen und von der Justiz sei keine Abhilfe zu erwarten, denn die seien Teil des Problems. Positiv kontrastieren Mattei und Nader das kontinentaleuropäische Wohlfahrtsstaatsmodell mit dem »Rechtsimperialismus« der USA. Der real existierende neoliberale Kapitalismus sei ebenso gescheitert wie der im Ostblock praktizierte Kommunismus. Sie plädieren für eine Art Hybridsystem zwischen beiden, und nachdem sie anfangs die Bemerkung hatten fallen lassen, eigentlich könne nur eine Revolution Abhilfe schaffen, machen sie am Ende doch Vorschläge zu einer Reform in Richtung auf eine lokal verankerte »people’s rule of law«, die vor allem auch »notions of social justice« im Blick behält. Ein Gegengewicht gegen die imperial rule of law sei nur von lokalen Initiativen, von Bürgern und Wissenschaftlern zu erwarten, die auf ihrem Feld für soziale Gerechtigkeit kämpften. Dazu wird eine Reihe von mehr oder weniger erfolgreichen Protest-, Widerstands- und Streikaktionen gegen Enteignungen oder Bauvorhaben, Umweltbeeinträchtigungen oder skandalöse Arbeitsbedingungen aufgezählt.
Im Internet habe ich nur Jubelbesprechungen des Buches gefunden. [4]Rik Pinxten, Journal of Royal Anthropological Institute 2008; David H. Price in Multinational Monitor 30, Jan./Febr. 2009; Pablo Rueda, The Rule of Law and the History of Plunder; Luigi Russi, 2009 … Continue reading Ich hätte das Buch nach der ersten Lektüre eher als glänzend geschriebenes [5]Das gilt nicht nur für die Formulierung des Textes. In einem Anhang S. 240-265 gibt es kapitelweise eingeordnete und kurz kommentierte Lesehinweise, die die Kennerschaft der Autoren zeigen. … Continue reading Pamphlet abgetan, wenn mich nicht die Prominenz Laura Naders daran gehindert hätte.
Für Mattei und Nader bildet die nach 1945 einsetzende Entwicklungshilfe die nahtlose Fortsetzung des alten Kolonialismus, nur mit dem Unterschied, dass an die Stelle harter Gewalt die weiche Hegemonie neoliberaler Wirtschaftspolitik und der amerikanischen rule of law getreten ist. In eine Kritik des Neoliberalismus werden heute, zumal nach der Wirtschafts- und Finanzkrise von 2009, viele gerne einstimmen, wiewohl man hier mindestens stark differenzieren müsste. Auch die Kritik an der zweiten Amtszeit des Präsidenten Bush ist weit verbreitet. Darauf will ich mich hier nicht einlassen.
Für die Rechtssoziologie bleibt die These interessant, dass die Ausbeutung der Entwicklungs-, Transformations- und Schwellenländer mit einer amerikanisierten rule of law organisiert und legitimiert werde. Nader und Mattei bieten eine lange Reihe historischer und aktueller Beispiele, bei denen man ihnen beipflichten muss, dass hier Plünderung oder Ausbeutung stattfindet und dass das westliche Rechtskonzept dabei mindestens hilfreich war. Es ist wohl auch zutreffend, dass manche Rechtshilfeprojekte Recht als unpolitisches, rein technisches Instrument zur Wirtschaftsförderung einsetzen und die damit verbundenen politischen und sozialen Nebenfolgen und Verteilungswirkungen ausblenden. Insoweit hat die rule of law sicher auch ihre »dunkle Seite«. Der deutschen Diskussion fällt es bisher schwer, diese Seite zu erfassen, weil sie immer noch zu sehr auf den (Gesetzes-)Positivismus fixiert ist. Deshalb ist es wohl doch sinnvoll, das Buch auch hierzulande zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings könnte man sich dafür auch mit der sehr viel nüchterneren Darstellung von Tamanaha [6]Brian Z. Tamanaha, The Dark Side of the Relationship between the Rule of Law and Liberalism, 2008. begnügen.
Mattei und Nader vernachlässigen eine Eigenschaft des kapitalistischen Systems, für die sie selbst ein hervorstechendes Beispiel bilden, nämlich seine Fähigkeit zur Selbstreflexion und Selbstkritik. Spätestens mit den Terroranschlägen vom 11. 9. 2001 wurde die Problematik der Entwicklungshilfe zum Teil eines allgemeineren globalisierungskritischen Diskurses. Besonders dem IWF wurde vorgeworfen, er habe mit Brachialgewalt und zum Schaden der betroffenen Länder neoliberale Rezepte durchgesetzt. Als »Klassiker« der Globalisierungskritik gilt Joseph E. Stiglitz. Er argumentiert, die Staaten, die den Rezepten des IWF gefolgt seien, seien nicht reicher, sondern ärmer geworden. Sie litten zudem unter Umweltschäden und dem Verlust der indigenen Kultur. Die wirtschaftlich erfolgreichen asiatischen Staaten dagegen seien ihren eigenen Weg zur Globalisierung der Wirtschaft gegangen. Zunehmend wurde auch kritisiert, dass der Konsens auf die rule of law als Instrument der Entwicklungshilfe nur oberflächlich sei. Innerhalb des neoliberalen Rahmens seien Good Governance und die rule of law instrumentalisiert und prozeduralisiert worden und hätten ihre Verbindung zu Demokratie und Menschenrechten verloren. Als Folge der Globalisierungskritik ist der Washington-Consensus längst beerdigt worden.
»As a result, the focal point for development policy was increasingly provided less by economics than from ideas about the nature of the good state themselves provided by literatures of political science, political economy, ethics, social theory, and law. In particular, ›human rights‹ and the ›rule of law‹ became substantive definitions for development. One should promote human rights not to facilitate development – but as development. The rule of law was not a developmental tool – it was itself a developmental objective. Increasingly, law – understood as a combination of human rights, courts, property rights, formalization of entitlements, prosecution of corruption, and public order – came to define development.« [7]David Kennedy, »The Rule of Law«, Political Choices and Development Common Sense, in: David M. Trubek/Alvaro Santos, The New Law and Economic Development, Cambridge University Press, 2006, 95-173, … Continue reading
Die Selbsterneuerung der amerikanischen Politik durch die Wahl Präsident Obamas haben Mattei und Nader natürlich nicht vorhersehen können. Aber sie hätten doch schon wahrnehmen können, dass sich seit der Jahrtausendwende einiges verändert hat.
Die zentralen Thesen des Buches werden nur plausibel, weil sie auf einer sehr allgemeinen und abstrakten Ebene angesiedelt sind. Auf dieser Ebene lässt sich schwer diskutieren. Alle »Belege« bleiben doch nur Einzelbeispiele. Man könnte sich auf die Suche nach Gegenbeispielen begeben. Sie drängen sich in Asien geradezu auf. Selbst in Afrika hat jedenfalls das Gesundheitswesen unübersehbare Fortschritte gemacht. Doch Beispiele und Gegenbeispiele lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen. Das Konzept ist so weit, dass man jedes historische oder politische Ereignis, an dem europäische oder amerikanische Politiker oder Unternehmen beteiligt sind, als Bestätigung interpretieren kann. Mattei und Nader verzichten auf Gegenbeispiele, und das begründet die Unausgewogenheit ihrer Darstellung. Ihr Vorbehalt, die rule of law habe auch eine »helle« Seite, schafft keine ausreichende Abhilfe. Das zeigt sich besonders in Kapitel 6. Es ist sicher zutreffend, dass die Führungsrolle bei der Entwicklung des Rechts nach dem zweiten Weltkrieg von Europa auf die USA übergegangen ist. Das haben auch andere schon bemerkt. [8]Z. B. Máximo Langer, From Legal Transplants to Legal Translations: The Globalization of Plea Bargaining and the Americanization Thesis in Criminal Procedure. Harvard International Law Journal, Vol. … Continue reading Europäische Rechtsphilosophie und Rechtstheorie sind weitgehend durch Ideen des Legal Realism und die verschiedenen Law & Something-Ansätze, allen voran Law & Economy, abgelöst worden. Durchaus zutreffend beschreiben Mattei und Nader, was die amerikanische Art des Umgangs mit dem Recht für die Praxis so attraktiv macht. Und ich zögere auch nicht, mit den beiden Autoren die Neigung amerikanischer Gerichte, großzügig ihre Zuständigkeit in Streitigkeiten mit Auslandsberührung zu bejahen, imperialistisch zu nennen. Dennoch stützt gerade das Kapitel 6, in dem Besonderheiten des amerikanischen Rechts aufgezählt werden, die für dessen Anziehungskraft und Ausbreitung verantwortlich sein könnten, die Hauptthese des Buches kaum. Denn eben diese Besonderheiten wären an sich geeignet, wirtschaftliche Ausbeutung zu bekämpfen. Mattei und Nader erinnern selbst an die sog. Holocaust-Klagen und andere Beispiele, in denen Ausländer vor amerikanischen Gerichten ihr Recht suchen, etwa die Opfer der Bhopal-Katastrophe. Sie halten es aber für ein Unding, das Gerichte im Abstand von 60 Jahren oder Tausenden von Kilometern die Wahrheit finden könnten (S. 156). Ebenso zwiespältig ist die These, amerikanische Rechtsvorstellungen beherrschten heute das Völkerrecht im Sinne von global governance. Mattei und Nader verschweigen nicht, dass die USA selbst sich vielfach von diesem Völkerrecht distanzieren, werfen ihnen aber einen doppelten Standard vor.
Nicht akzeptabel ist die Behauptung, auch die Menschenrechte seien nur ein politisches Täuschungsinstrument. Der universalistische Anspruch der Menschenrechte ist sicher ein Problem. Aber insgesamt gesehen hat der Menschenrechtsdiskurs heute ein eigenes Gewicht gewonnen, mit dem er sich auch gegen die USA richtet. Dabei ist gerade in den Entwicklungsländern wichtig, dass die Relevanz der Menschenrechte nicht unbedingt davon abhängt, dass sie bei einem Gericht eingeklagt werden können.
Schließlich kommt in der Kritik, die Justiz sei in den USA und in den Drittländern ganz und gar zu einer reaktiven Institution geschrumpft worden, wohl doch ein Missverständnis zum Ausdruck. Die Justiz kann prinzipiell immer bloß reaktiv tätig werden. Daher bezieht sie ihre Legitimität. Umverteilung ist und bleibt Aufgabe der Politik. Das schließt nicht aus, dass die Justiz immer wieder kämpferisch in Anspruch genommen wird und mindestens in Randbereichen, die eine unentschlossene Politik offen lässt, in den Verteilungskampf eingreifen kann und muss. Gerade dafür ist die amerikanische Justiz aber wie keine andere gerüstet.
Der zentrale Einwand gegen das Buch liegt jedoch auf einer anderen Ebene. Es gilt längst als ausgemacht, dass die Transplantation westlicher Rechtsvorstellungen und Institutionen in die Transformations- und Entwicklungsländer ist im Großen und Ganzen fehlgeschlagen ist. [9]Ausführlich zusammenfassend Brian Z. Tamanaha, The Primacy of Society and the Failures of Law and Development: Decades of Stubborn Refusal to Learn, 2010. Deshalb konnte sie gar nicht die Wirkung haben, die Mattei und Nader ihr zuschreiben. Wäre die »Rechtsmodernisierung« erfolgreich gewesen, so wären mit einiger Sicherheit auch in anderen gesellschaftlichen Sektoren – Wirtschaft, Gesundheit, Bildung – ähnliche Fortschritte zu verzeichnen gewesen, und zwar nicht auf Grund eines einfachen Kausalzusammenhangs [10]Es wird zwar allgemein angenommen, dass die Rechtsmodernisierung und die wirtschaftliche Entwicklung korrelieren. Der Kausalzusammenhang ist aber offen, dazu der Übersichtsartikel von Stephan … Continue reading, sondern weil die Modernisierung nur im Gleichschritt aller Sektoren gelingt. Gerade von Nader als der großen Rechtsanthropologin hätte man einen Bericht darüber erwartet, wie die Amerikanisierung des Rechts letztlich misslungen ist, weil sie in der Regel nur zu einer äußerlichen Anpassung geführt hat. Heute gibt es zwar in den meisten Staaten geschriebene Verfassungen, gewählte Politiker und Parlamente und eine dem Buchstaben nach unabhängige Justiz, aber oft noch nicht einmal die »dünne« rule of law, die jedenfalls Eigentum, Verträge und die persönliche Sicherheit zuverlässig schützt. Auch in den Entwicklungsländern entwickelt sich Recht, nur vielfach anders als gedacht und gewünscht. David Kennedy spricht von der »extreme interrelatedness of everything with everything in a society« (S. 153), Tamanaha von einem »connectedness of law principle« (S. 15 f.). Diese Einbettung in die umgebende Kultur sorgt dafür, dass der Import von Rechtsinstitutionen entweder scheitert oder die scheinbar selben Institutionen mit einem veränderten Inhalt gefüllt werden. Das ist eigentlich ein Paradethema der Rechtsanthropologie.
Von amerikanischen Politikern und Juristen und den vom amerikanischen Recht geprägten Eliten in aller Welt kann man wohl annehmen, dass sie selbst an die rule of law »glauben«. Mattei und Nader machen den zahllosen Akteuren jedenfalls nicht den Vorwurf, sie hätten die Rechtsmodernisierung in den Entwicklungs- und Transformationsländern zynisch als bloßen Vorwand genutzt. Ihnen wird allenfalls unterstellt, dass sie das größere Bild nicht erkannt hätten. Ein subjektiver Vorwurf trifft die Akteure nur insofern, als sie bei ihrem Handeln von der Überlegenheit der westlichen Kultur ausgegangen seien. Er trifft im Übrigen das Corporate America und seine Helfer. Besonders schlecht kommen dabei neben den Ökonomen die Juristen weg. Vielleicht kann man ihnen bis zu einem gewissen Grade den Vorwurf des Selbstbetrugs mit Legitimationswirkung machen. Die Legitimation der von Mattei und Nader beklagten Ausbeutung reicht aber kaum bis in die Zielländer. Dort begegnet man eher einer merkwürdigen Verkehrung. Das besagt die Lawfare-These der Comaroffs , die den Missbrauch der rule of law in die Dritte Welt selbst hineinverlagert. Lawfare in diesem Sinne ist eine Strategie, politische Inhalte in Rechtsform zu bringen, um ihnen dadurch ein Mäntelchen der Legitimität umzuhängen. Die Comaroffs schildern dazu viele Beispiele, wie Gewalt, die man für Unrecht halten möchte, sorgsam in Rechtsform verpackt wird, so etwa vom Diktator Mugabe in Zimbabwe. Recht, so meinen sie, sei in den früheren Kolonien gewissermaßen zum Fetisch geworden und diene zur Juridifizierung von Politik. Diese Politik ist aber weder die Politik des Westens noch eine verborgene Politik der Ausbeutung.
Schließlich ist auch der Ausblick von Mattei und Nader einseitig. Die von ihnen geforderte Neubewertung der »local dimension« (S. 19) aller Reformen scheint sich heute mehr und mehr durchzusetzen, das jedoch wohl eher mit Rücksicht auf die Pfadabhängigkeit jeder Entwicklung als im Hinblick auf die Erhaltung indigener oder sonst vorhandener Kulturen um ihrer selbst willen. Wer könnte sich anmaßen zu sagen, dass der Zustand eines modernen Landes wie Dänemark, Frankreich oder Kanada besser sei als derjenige eines »unentwickelten« Landes wie Papua Neu-Guinea oder Äthiopien? Doch wer wollte es wagen, den weniger entwickelten Ländern »Errungenschaften« der Moderne wie Gesundheitsversorgung oder Katastrophenhilfe vorzuenthalten. Heute gibt es kein Land mehr auf der Welt, das in dem positiven Sinne primitiv ist, dass es von moderner Zivilisation und Technik unberührt geblieben wäre und auf seine traditionelle Weise weiter leben könnte. Kein Land kann sich aus den »Errungenschaften« der Moderne bloß einzelne Bausteine, seien es Mobiltelefone oder bessere Bildung, herauspicken. Die Modernisierung gibt es nur im Paket, und es stellt sich nur die Frage, was an traditionellem Bestand sich retten und integrieren lässt. Und zur Modernisierung gehört auch Recht, aber sicher keine bloßen Kopien westlicher »Vorbilder«. Aber ganz ohne offizielles Recht und damit ohne einen funktionierenden Staat wird es nicht gehen. Vor ein paar Jahren hieß es auch bei Nader noch:

All the alternative dispute mechanisms in the world will not replace the just rule of law (state or international) in such situation. [11]Laura Nader/Elisabetta Grande, Current Illusions and Delusions About Conflict Management – in Africa and Elsewhere, Law and Social Inquiry 27, 2002, 573-594, 582.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Laura Nader, Controlling Processes – Tracing the Dynamic Components of Power, 1997; Ugo Mattei/Marco de Morpurgo, Global Law and Plunder: The Dark Side of the Rule of Law, 2009.
2 So schon Laura Nader/Elisabetta Grande, Current Illusions and Delusions About Conflict Management – in Africa and Elsewhere, Law and Social Inquiry 27, 2002, 573-594 (dazu der Kommentar von Neal Milner, Illusions and Delusions about Conflict Management-In Africa and Elsewhere, Law and Social Inquiry 27, 2002, 621-629). Als Hintergrundtheorie dient Naders Konzept der erzwungenen Harmonisierung (coercive harmony; Laura Nader, Controlling Processes – Tracing the Dynamic Components of Power, 1997).
3 Im Anhang S. 256 erfährt man, das dieses Kapitel auf einen Aufsatz von Ugo Mattei, A Theory of Imperial Law: a Study on USD Hegemony and the Latin Resistance, Indiana Journal of Global Legal Studies 10, 2003, 383, zurückgeht.
4 Rik Pinxten, Journal of Royal Anthropological Institute 2008; David H. Price in Multinational Monitor 30, Jan./Febr. 2009; Pablo Rueda, The Rule of Law and the History of Plunder; Luigi Russi, 2009 http://www.redroom.com/publishedreviews/plunder-when-rule-law-illegal-0.
5 Das gilt nicht nur für die Formulierung des Textes. In einem Anhang S. 240-265 gibt es kapitelweise eingeordnete und kurz kommentierte Lesehinweise, die die Kennerschaft der Autoren zeigen. Außerdem S. 266-267 eine Liste von einschlägigen Dokumentarfilmen.
6 Brian Z. Tamanaha, The Dark Side of the Relationship between the Rule of Law and Liberalism, 2008.
7 David Kennedy, »The Rule of Law«, Political Choices and Development Common Sense, in: David M. Trubek/Alvaro Santos, The New Law and Economic Development, Cambridge University Press, 2006, 95-173, 156 f.
8 Z. B. Máximo Langer, From Legal Transplants to Legal Translations: The Globalization of Plea Bargaining and the Americanization Thesis in Criminal Procedure. Harvard International Law Journal, Vol. 45, No. 1, 2004.
9 Ausführlich zusammenfassend Brian Z. Tamanaha, The Primacy of Society and the Failures of Law and Development: Decades of Stubborn Refusal to Learn, 2010.
10 Es wird zwar allgemein angenommen, dass die Rechtsmodernisierung und die wirtschaftliche Entwicklung korrelieren. Der Kausalzusammenhang ist aber offen, dazu der Übersichtsartikel von Stephan Haggard/Andrew MacIntyre/Lydia Tiede, The Rule of Law and Economic Development, Annual Review of Political Science 11, 2008, 205-234.
11 Laura Nader/Elisabetta Grande, Current Illusions and Delusions About Conflict Management – in Africa and Elsewhere, Law and Social Inquiry 27, 2002, 573-594, 582.

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Videothek des Exzellenzclusters »Normative Orders« an der Universität Frankfurt a. M.

Videothek des Exzellenzclusters »Normative Orders« an der Universität Frankfurt a. M.
Das Exzellenzcluster hat eine gehaltvolle Videothek mit den Vorträgen einer Ringvorlesung »Recht ohne Staat« sowie von der ersten und der zweiten Jahreskonferenz des Exzellenzclusters ins Netz gestellt. Darunter sind viele prominente und teilweise auch in der Rechtssoziologie bekannte Redner. Man (ich?) kann die Videos nicht auf Bildschirmgröße einstellen, aber sie sind scharf und der Ton, soweit ich hineingehört habe, ist gut. Ich habe mir nicht die Mühe gemacht, die Vorträge alle anzuhören. Damit wäre man ein paar Tage beschäftigt. Ich habe nur die Redner- und Themenliste herauskopiert und auch darauf verzichtet, für die einzelnen Videos den Link mitzuteilen. Statt dessen hier der Link für die ganze Seite: http://www.normativeorders.net/de/component/content/article/359. Hier also die Liste:

Mittwoch, 3. Februar 2010
Ringvorlesung “Recht ohne Staat”
Professor Dr. Thomas Duve, Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Recht ohne Staat: Ein Blick auf die Rechtsgeschichte

Mittwoch, 20. Januar 2010
Ringvorlesung “Recht ohne Staat”
Professor Dr. Dr. h.c. mult. Gunther Teubner, Johann Wolfgang Goethe-Universität und London School of Economics
Verfassungen ohne Staat? Zur Konstitutionalisierung transnationaler Regimes

Mittwoch, 16. Dezember 2009
Ringvorlesung “Recht ohne Staat”
Professor Dr. Dr. Rainer Hofmann, Johann Wolfgang Goethe-Universität
Modernes Investitionsschutzrecht: Ein Beispiel für entstaatlichte Setzung und Durchsetzung von Recht?

Mittwoch, 18. November 2009
Ringvorlesung “Recht ohne Staat”
Professor Dr. Franz von Benda-Beckmann, Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung (Halle)
Recht ohne Staat im Staat: Eine rechtsethnologische Betrachtung

Samstag, 14. November 2009
2. Jahreskonferenz des Exzellenzclusters
Professor Keith Tribe
The Limits of the Market: Walras versus Becker

Panel IV: Ästhetik von Rechtfertigungsnarrativen
Prof. Dr. Martin Seel
Narration und (De-)Legitimation: Der zweite Irak-Krieg im Kino
Prof. Dr. Michael Hampe
Erklärung durch Beschreibung

Freitag, 13. November 2009
2. Jahreskonferenz des Exzellenzclusters
Panel III: Menschenrechte als Rechtsfertigungsnarrative?
Prof. Dr. Günther Frankenberg
Menschenrechte als Rechtsfertigungsnarrative
Professor Robert Howse
Human Rights Discourse in World Trade

Panel II: Rechtfertigungsnarrative in internationalen Verhandlungsprozessen
Prof. Dr. Nicole Deitelhoff
Politische Praxis und politische Analyse. Ein Kommentar
Dr. Gunter Pleuger
Die normativen Wirkungen multilateralen Verhandelns

Panel I: Rechtfertigungsnarrative in Übergangszeiten
Prof. Dr. Hartmut Leppin
Deo auctore. Die Christianisierung kaiserlicher Selbstdarstellung in der Spätantike
Prof. Dr. Hans Kippenberg
Das Thomas-Theorem In der modernen Religionsgeschichte. Zur Differenz zwischen normativen Haltungen und Handlungen

Dienstag, 3. November 2009
Frankfurt Lecture I
Professor Charles Larmore, Brown University
Subjektivität

Montag, 2. November 2009
Frankfurt Lecture I
Professor Charles Larmore, Brown University
Vernunft

Mittwoch, 21. Oktober 2009
Ringvorlesung “Recht ohne Staat”
Prof. Dr. Klaus Dieter Wolf, Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung
Unternehmen als Normunternehmer: Die Einbindung privater Akteure in grenzüberschreitende politische Steuerungsprozesse

Samstag, 15. November 2008
Eröffnungskonferenz des Exzellenzclusters
Panel IV: Transnational Justice, Democracy and Peace
Professor Andrew Hurrell, Oxford
Provincializing Westphalia: The Evolution of International Society as a Global Normative Order

Freitag, 14. November 2008
Eröffnungskonferenz des Exzellenzclusters
Panel III: The Formation of Legal Norms Between Nations
Prof. Dr. Armin von Bogdandy, Heidelberg
Developing the Publicness of Public International Law: Towards a Legal Framework for Global Governance Activities
Panel II: The Historicity of Normative Orders
Professor Immanuel Wallerstein, Yale
In what Normative Order(s) has the World been Living in the Modern World System?
Professor Robert Harms, Yale
Slave Trading, Abolition, and Colonialism as Inter-Linked Normative Orders
Panel I: Conceptions of Normativity
Professor R. Jay Wallace, Berkeley
Conceptions of Normativity: Some Basic Philosophical Issues

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Gemeinschaftsblog »Governance Across Borders«

Am Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung, wo sich insbesondere Sigrid Quack mit transnationaler Governance und Regulierung befasst, gibt es einen einschlägigen Gemeinschaftsblog »Governance Across Borders« der Forschungsgruppe »Grenzüberschreitende Institutionenbildung«, den ich in meine Blogroll aufgenommen habe.

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Lawfare

Wenn man nach »Lawfare« gugelt, findet man, dass der Begriff 2001 von dem damaligen Oberst im Dienste der amerikanischen Militärjustiz, Charles Dunlap, erfunden wurde. [1]Charles Dunlap, Law and Military Interventions: Preserving Humanitarian Values in 21st Century Conflicts (Carr Center for Human Rights, John F. Kennedy School of Government, Harvard University, … Continue reading Dunlop beginnt seinen Essay von 2001 mit der Frage?:

Is warfare turning into lawfare? In other words, is international law undercutting the ability of the U.S. to conduct effective military interventions? Is it becoming a vehicle to exploit American values in ways that actually increase risks to civilians? In short, is law becoming more of the problem in modern war instead of part of the solution? … One of the most striking features of the Kosovo campaign, in fact, was the remarkably direct role lawyers played in managing combat operations.

Gemeint ist also der Gebrauch von Recht, insbesondere Völkerrecht, in Auseinandersetzungen zwischen Aufständischen, Guerillas oder Terroristen und Staaten mit einem liberalen Rechtssystem. Dabei geht es darum, durch den Auftritt vor nationalen oder internationalen Gerichten mindestens einen moralischen Vorteil gegenüber dem Gegner zu gewinnen. Al Quaida soll in einem Trainingshandbuch (das die Polizei in Manchester/England entdeckt hat) seinen Kämpfern für den Fall der Verhaftung empfohlen haben, sich über Folter und andere Formen menschenrechtswidrigen Missbrauchs zu beklagen. In dieser Verwendung des Wortes spiegelt sich der verbreitete politische Widerstand der USA gegen ein Völkerstrafrecht und internationale Gerichtshöfe.
Eigentlich wollte ich den Ausdruck – ohne seine ihm von Dunlop mitgegebenen Konnotationen – übernehmen, um unter dieser prägnanten Überschrift die juristischen Strategien zu beschreiben, mit denen Opfer, ihre Anwälte und vor allem NGOs versuchen, über Ländergrenzen hinweg Ansprüche durchzusetzen, die auf transnationales Recht gestützt werden, besonders natürlich auf Menschenrechtsverletzungen. In der vergangenen Woche las man wieder unter der Überschrift »Deutsche Konzerne am Pranger der amerikanischen Justiz« [2]FAZ vom 3. 3. 2010 S. 19. Einzelheiten findet man auf der Seite des Business Human Rights Resource Center . über Sammelklagen, mit denen Daimler und Rheinmetall sowie den amerikanischen Konzernen IBM, Ford und General Motors durch Lieferung von Fahrzeugen und Gerät sowie durch Weitergabe von Informationen über Apartheidgegner Verbrechen des Regimes bis hin zur Folter und zu rechtwidrigen Tötungen unterstützt zu haben. Schon seit einigen Jahren streitet man sich vor den Gerichten in New York um die Zulässigkeit der Klagen, die auf das Alien Tort Claims Act von 1789 (ATCA) [3]Auch Alien Tort Statute genannt. Die einzige Bestimmung besagt, dass Jedermann vor amerikanischen District Courts Zivilklagen erheben kann, die auf die Verletzung von Völkerrecht oder … Continue reading gestützt werden. Auf der Rechtssoziologietagung in Bremen Anfang März 2010 war die corporate responsability von multinationalen Unternehmen (TNCs) ein zentrales Thema. Da war auch die Rede davon, dass Klagen gegen die Parent Company einer TNC im Mutterland nicht mehr bloß auf Durchgriffshaftung (piercing the veil), sondern auf eine eigene Verantwortung der Parent Company gestützt werden, die sich aus einer Verletzung firmeneigener codes of conduct oder Richtlinien internationaler standard setting bodies [4]Dazu von Larry Catá Backer, der in Bremen einen Vortrag hielt, Multinational Corporations, Transnational Law: The United Nation’s Norms on the Responsibilities of Transnational Corporations as … Continue reading ergeben (foreign direct liability). Für solche Klagen stehen außer den Menschenrechtsorganisationen, die die Opfer mobilisieren, unternehmerische Anwälte bereit, die sich auf Human-Rights-Angelegenheiten geworfen haben. Bisher waren die auf den ATCA gestützten Klagen allerdings wenig erfolgreich, so dass man nach anderen Rechtsgrundlagen Ausschau hält. [5]Barnali Choudhury, Beyond the Alien Tort Claims Act: Alternative Approaches to Attributing Liability to Corporations for Extraterritorial Abuses. Northwestern Journal of International Law & … Continue reading
»Lawfare« wäre eine schöne Überschrift, um über solche Aktivitäten zu berichten. Doch bevor ich damit begonnen hatte, nach Material zu Lawfare im Sinne von Recht als transnationalem Kampfmittel zu suchen, bin auf das Buch von Jean und John Comaroff über »Law and Disorder in the Postcolony« gestoßen, die ihrerseits von Lawfare reden, den Ausdruck aber in einem wiederum anderen Sinne verwenden. John L. Comaroff hatte die Wortschöpfung schon 2001 etwa zeitgleich und wohl auch unabhängig von Dunlop benutzt. Er erinnerte daran, dass Eingeborene in Südafrika im 19. Jahrhundert

referred to the appurtenances of the law – courts, papers, contracts, agents – as the »English mode of warfare«, um dann fortzufahren: »That ›mode of warfare‹ – or rather lawfare –, the effort to conquer and control indigenous peoples by the coercive use of legal means ….

2007 haben die Comaroffs diesen Ausdruck wieder aufgegriffen. Nun bestimmen sie (S. 30) lawfare als

the resort to legal instruments, to the violence inherent in the law, to commit acts of political coercion, even erasure.

Sie schildern dazu viele Beispiele, wie Gewalt, die man für Unrecht halten möchte, sorgsam in Rechtsform verpackt wird, so etwa vom Diktator Mugabe in Zimbabwe. Recht, so meinen sie, sei in den früheren Kolonien gewissermaßen zum Fetisch geworden und diene zur Juridifizierung von Politik.
Und was mache ich nun mit »Lawfare«?

Nachtrag vom 5. April 2012: In der Heimlichen Juristenzeitung berichtet Katja Gelinsky heute unter der Überschrift »Recht ohne Grenzen« über den aktuellen Stand der Kontroverse über die Reichweite des Alien Tort Claims Act in den USA. Der Artikel ist nur im kostenpflichtigen Archiv der Zeitung zugänglich. Nähere Informationen findet man auf Scotus-Blog. Auch die zahlreichen Amicus-Briefs sind verlinkt, darunter auch derjenige, mit dem sich die deutsche Bundesregierung gegen die extraterritoriale Anwendung des Gesetzes wendet.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Charles Dunlap, Law and Military Interventions: Preserving Humanitarian Values in 21st Century Conflicts (Carr Center for Human Rights, John F. Kennedy School of Government, Harvard University, Working Paper, 2001), verfügbar unter http://www.ksg.harvard.edu/cchrp/Web%20Working%20Papers/Use%20of%20Force/Dunlap2001.pdf. Vgl. auch Dunlap, Lawfare Today: A Perspective, Yale Journal of International Affairs 2008, 146-154. Dunlap selbst schreibt die Wortschöpfung einem Artikel von John Carlson und Neville Yeomans aus dem Jahre 1975 zu.
2 FAZ vom 3. 3. 2010 S. 19. Einzelheiten findet man auf der Seite des Business Human Rights Resource Center .
3 Auch Alien Tort Statute genannt. Die einzige Bestimmung besagt, dass Jedermann vor amerikanischen District Courts Zivilklagen erheben kann, die auf die Verletzung von Völkerrecht oder internationalen Verträgen der Vereinigten Staaten begründet werden.
4 Dazu von Larry Catá Backer, der in Bremen einen Vortrag hielt, Multinational Corporations, Transnational Law: The United Nation’s Norms on the Responsibilities of Transnational Corporations as Harbinger of Corporate Responsibility in International Law, in: Columbia Human Rights Law Review 37 (2005), 101–192, verfügbar unter: http://ssrn.com/abstract=695641.
5 Barnali Choudhury, Beyond the Alien Tort Claims Act: Alternative Approaches to Attributing Liability to Corporations for Extraterritorial Abuses. Northwestern Journal of International Law & Business, Vol. 26, No. 43, 2005, verfügbar unter: http://ssrn.com/abstract=1018207.

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Smart Library on Globalization

Im Hinblick auf die in der nächsten Woche in Bremen stattfindende Tagung Transnationalismus in Recht, Staat und Gesellschaft ist ein Hinweis auf eine einschlägige Internetquelle angezeigt. Die Smart Library on Globalization ist eine technisch brillant gemachte und auch inhaltlich reiche Webseite, die von einem Center on Law and Globalization ins Netz gestellt worden ist. Dieses Center ist eine Gemeinschaftseinrichtung des University of Illinois College of Law und der American Bar Foundation. Es gibt eine übersichtliche Gliederung zum Thema Globalisierung des Rechts und zu allen Stichworten gute Literaturhinweise. Die Hinweise erschöpfen sich nicht in bloßen Fundstellenangaben. Vielmehr werden die genannten Arbeiten jeweils ausführlich referiert. [1]Es ist bemerkenswert, wie so Manches in der Zusammenfassung trivial wirkt, etwa wenn wir lesen: »Legal scholar Lawrence Friedman says that as the culture of consumption becomes global, business and … Continue reading In der Sache kann man dieser Quelle allenfalls– analog zum methodischen Nationalismus [2]Andreas Wimmer/Nina Glick Schiller, Methodological Nationalism and Beyond: Nation-State Building, Migration and the Social Sciences, Global Networks 2, 2002, 301-334 – einen methodischen Amerikanismus vorhalten.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Es ist bemerkenswert, wie so Manches in der Zusammenfassung trivial wirkt, etwa wenn wir lesen: »Legal scholar Lawrence Friedman says that as the culture of consumption becomes global, business and trade are globalized as well. Business thrives on predictability and globalized law can provide predictability. … Even with a diversity of styles for settling disputes, common problems often lead to common solutions. As more businesses participate in a common global market they face increasingly similar challenges. The need for predictability creates a pressure toward “convergence” that pulls different systems of modern law together. And, while there may be differences between local or regional legal styles (for example, family-style enterprise versus more impersonal, market-oriented, managerial approaches), as more and more businesses are drawn into a global arena they will have to operate by more global (in this case “American”) styles.«
2 Andreas Wimmer/Nina Glick Schiller, Methodological Nationalism and Beyond: Nation-State Building, Migration and the Social Sciences, Global Networks 2, 2002, 301-334

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»Grabsteine aus Kinderhand«

So titelt heute die WAZ, deren Reporter den nordrhein-westfälischen Sozialminister Karl-Josef Laumann auf einer Indien Reise begleitet haben. [1]Vgl. auch die Meldung »Laumann prangert Kinderarbeit in Indien an« auf der Webseite der Zeitung. »Produkte aus Kinderhand dürfen nicht unerkannt auf unsere Märkte kommen«, so wird Laumann zitiert, und dann wird über die Bemühungen um ein Zertifikat für kinderarbeitsfreie Steine berichtet. Da erscheint es doch bemerkenswert, dass Ökonomen die Sache nicht so eindeutig sehen. Matthias Doepke und Fabrizio Zilibotti haben 2009 ein NBER Working Paper (No. 15050) veröffentlicht mit dem Titel »Do International Labor Standards Contribute to the Persistence of the Child Labor Problem?« Diese Arbeit ist mir bisher nicht zugänglich. Aber die Autoren haben selbst eine längere Kurzfassung ins Internet gestellt. [2]Child labour: Is international activism the solution or the problem? (http://www.voxeu.org/index.php?q=node/4075). Sie meinen, dass ein Boykott von Produkten, die mit Kinderarbeit hergestellt worden sind, die Abschaffung der Kinderarbeit eher behindert. Kinderarbeit helfe nämlich den armen Familien, jedenfalls ein oder zwei Kinder zur Schule zu schicken und so vielleicht einen langsamen Aufstieg zu erreichen. Entfalle die Gelegenheit zur Kinderarbeit, gebe es auch noch einen anderen kontraproduktiven Effekt. Es entfalle eine Konkurrenz für Arbeiter ohne Ausbildung, die die Kinderarbeit übernehmen können. Damit werde der landesinterne Kampf gegen die Kinderarbeit durch Einführung einer Schulpflicht und eines Mindestalters für den Eintritt in das Erwerbsleben geschwächt. In den Industrieländern hätten einst die Gewerkschaften für die Abschaffung der Kinderarbeit gekämpft, weil arbeitende Kinder eine Konkurrenz für Arbeiter ohne Ausbildung gewesen seien. Besser als ein (sofortiges) Verbot der Kinderarbeit wirke anscheinend ein finanzieller Anreiz, die Kinder zur Schule zu schicken. Aber auch Hilfe zur Familienplanung sei sinnvoller als ein Verbot, weil mit der großen Kinderzahl eine Ursache der Kinderarbeit reduziert werde.
Das Thema wird unter Ökonomen kontrovers diskutiert. Das zeigt wiederum ein NBER Working Paper (No. 15374, September 2009), dieses Mal von Michael Huberman und Christopher M. Meissner mit dem Titel »Riding the Wave of Trade: Explaining the Rise of Labor Regulation in the Golden Age of Globalization«. Auch dieses Paper ist mir bisher nicht zugänglich. Aber wegen der Aktualität des Themas, die durch den Zeitungsartikel gegeben ist, wage ich, hier das Abstract zu zitieren:

This paper challenges the received view that pins the adoption of labor regulation before 1914 on domestic forces, particularly the rises in income and voter turnout. Building on standard state-year event history analysis, we find that trade was also a main pathway of diffusion. Countries that traded with each other were more likely to establish a level playing field. The transmission mechanism was strongest in north-west Europe because intra-industry trade was significant in the region. When states failed to emulate the superior labor regulations of their most important trading partners, they left themselves vulnerable to embargos and sanctions on their exports. Threats of market loss were not credible in the New World because it exported mainly primary products and prices were fixed by world demand and supply. Domestic forces trumped international pressures to converge, with the result that labor regulation developed more slowly in regions of new settlement than in the European core.

Auch von Huberman und Meissner gibt es einen einschlägigen Artikel auf dem Portal des Centre for Economic Policy Research (CEPR). Er befasst sich mit der Bedeutung von Freihandel und internationaler Handelsverflechtungen für die Entstehung sozialer Schutzgesetze (»New evidence on the rise of trade and social protection«). [3]http://www.voxeu.org/index.php?q=node/4117. Die Fundstücke sind Anlass, das Portal in meine Blogroll aufzunehmen.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Vgl. auch die Meldung »Laumann prangert Kinderarbeit in Indien an« auf der Webseite der Zeitung.
2 Child labour: Is international activism the solution or the problem? (http://www.voxeu.org/index.php?q=node/4075).
3 http://www.voxeu.org/index.php?q=node/4117.

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