Verhandlungstechnik für Juristen

Als ich gerade einige Zeilen über Mediation schreiben musste, habe ich mich an mein altes Skriptum erinnert, das ich Ende der 90er Jahre als Unterlage für einen Kurs »Verhandlungstechnik für Juristen« verteilt habe. Beim Durchblättern fand ich es gar nicht so schlecht. So geht es einem ja oft, wenn man eigene Texte in längerem Abstand wieder aufschlägt. Da liest man mit der rosaroten Brille. Inzwischen gibt es viel Neueres und Besseres. Aber im Internet ist noch Platz, und deshalb stelle ich das alte Manuskript hier ein: Röhl, Verhandlungstechnik für Juristen. Der geneigte Leser sollte darauf achten, dass ZPO und Kostenrecht inzwischen geändert worden sind. Deshalb sind die Abschnitte D. und E. über den rechtlichen Rahmen der Verhandlung und über (rechtliche) Aspekte des Vergleichs teilweise überholt.

Nachtrag vom 22. März 2022: Für einen aktuellen Überblick über die Verhandlungsforschung vgl. Erica J. Boothby/Gus Cooney/Maurice E. Schweitzer, Embracing Complexity: A Review of Negotiation Research, Annual Review of Psychology 74, 2023, 299-332.

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Empirisches über die Unbestimmtheit von Gesetzestexten

Oft streitet man sich darüber, ob man sich über den Sinn eines Gesetzes streiten kann. Ward Farnsworth, Dustin F. Guzior und Anup Malani haben sich dem Problem empirisch genähert (Ambiguity About Ambiguity: An Empirical Inquiry into Legal Interpretation). Sie haben einer Auswahl von 900 Juristen im ersten Studienjahr verschiedene Gesetze vorgelegt, bei denen an Hand eines Falles zu entscheiden war, ob der Wortlaut eindeutig sei. Beispiel:

A federal statute, 21 U.S.C. § 841(b), provides for a mandatory minimum sentence of five years for anyone who distributes more than one gram of a “mixture or substance containing a detectable amount of lysergic acid diethylamide (LSD).” The defendant was caught distributing LSD that had been dissolved and sprayed onto blotter paper. The weight of the LSD alone was 50 milligrams, well below the statutory threshold. But if the weight of the blotter paper was included, the total weight was five grams, well above the statutory threshold.

Die Frage ist also, ob nach diesem Gesetz das Gewicht des Löschpapiers eingerechnet wird, oder ob nur das Gewicht der LSD-Substanz maßgeblich ist. Im letzteren Falle wäre der Beschuldigte nicht strafbar.
Die befragten Studenten wurden in drei Gruppen eingeteilt. Die erste Gruppe wurde gefragt, ob sie selbst die Bestimmung für klar hielten. Die Probanden in der zweiten Gruppe erhielten die Frage, ob die Annahme plausibel sei, dass man das Gesetz auf verschiedene Weise auslegen könne, und die dritte Gruppe wurde gefragt, ob nach ihrer Ansicht ein Durchschnittsleser mit englischer Muttersprache das Gesetz als eindeutig oder mehrdeutig ansehen würde. Bei allen Probanden wurden dann die politischen Präferenzen ermittelt, und zwar indirekt mit der Frage, wie nach ihrer Ansicht der Fall fairerweise entschieden werden solle (pro defendant vs. pro government). Entsprechende Fragen wurden zu acht solcher Fälle gestellt. Als Ergebnis kam heraus, dass die eigene Auffassung über die Mehrdeutigkeit der Gesetze deutlich stärker von den politischen Präferenzen der Befragten beeinflusst wurde als die Vermutung über die Interpretation durch den Normalleser. Man kann auch formulieren: Die Einschätzung eines Gesetzes als bestimmt oder unbestimmt hängt bis zu einem gewissen Grade davon ab, ob einem das Ergebnis gefällt.
Der Originaltext der Untersuchung steht bei SSRN zum Download zur Verfügung.

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Outsourcing der Gesetzgebung

Heute nur ein schneller Link auf einen Artikel des gewöhnlich gut informierten Heribert Prantl in der Süddeutschen Zeitung über die Kapitulation des Wirtschaftsministeriums vor der eigenständigen Erarbeitung von Gesetzentwürfen: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/996/483443/text/
Nachtrag vom 12. 8. 2009
Der beginnende Wahlkampf macht die Sache zum Thema. Heute findet man in den Zeitungen die Nachricht, die Bundesjustizministerin (SPD) habe dem Wirtschaftsminister (CSU) Verschwendung von Steuergeldern vorgeworfen, weil er das Bankengesetz durch eine Anwaltskanzlei habe entwerfen lassen. Über diesen Streit kommt zur Sprache, dass es sich längst um eine nicht ganz ungewöhnliche Praxis handelt. Dazu auf faz.net der Artikel »Ein Fall für den Rechnungshof«.
Einige Details in den Antworten der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu Dienstleistungsaufträgen der Bundesregierung im Rahmen der Finanzmarktgesetzgebung Drucksache 16/12172 sowie auf eine schriftliche Frage des MdB Neskovic zur Beteiligung externer Mitarbeiter oberster Bundesbehörden in der 16. Legislaturperiode an der Erarbeitung von Gesetzentwürfen und gezahlte Honorare in Drucksache 16/12182 S. 17.
Und hier weiterer Artikel zum Thema aus der FAZ vom 14. 8., der mir wegen einer gelungenen Infografik gefällt: »Über Gesetze entscheiden Politiker selbst«.
Nachtrag vom 30. 11. 2009:
Im August habe ich die Dinge wohl doch zu arglos gesehen. Die ganze (?) Dimension wird jetzt deutlicher, nachdem die Whistleblower-Seite Wikileaks große Teile der Toll-Collect-Dokumente ins Netz gestellt hat. Ich habe sie nicht selbst durchgelesen, sondern nur einmal hineingesehen, sozusagen um auf den Geschmack zu kommen. Im Übrigen verlasse ich mich auf die Analyse in Heise-Online. Auf der Heise-Seite auch der noch interessantere Artikel von Detlef Borchers LKW-Maut: Warum sind die Maut-Verträge geheim? in c’t Magazin vom 26. 1. 2009. Hinzuweisen ist auch auf ein Buch von Kim Otto und Sascha Adamek: Der gekaufte Staat. Wie Konzernvertreter in deutschen Ministerien sich ihre Gesetze selbst schreiben, 2008.
Nachtrag vom 29. 9. 2010:
Dazu heute ein ganz informativer Artikel von Joachim Zahn in der heimlichen Juristenzeitung, allerdings wieder nur für Abonnenten zugänglich. Man erfährt unter anderem, dass es an der HU Berlin eine Tagung zum Gesetzgebungsoutsourcing gegeben hat.

Nachtrag vom 4. 3. 2015:
Literaturhinweis:
Martin Döhler, Gesetzgebung auf Honorarbasis?– Politik, Ministerialverwaltung und das Problem externer Beteiligung an der Gesetzgebung Rechtsetzungsprozessen, Politische Vierteljahresschrift 53 , 2012, 181-210.
Klaus Meßerschmidt, Private Gesetzgebungshelfer – Gesetzgebungsoutsourcing als privatisiertes Regulierungsmanagement in der Kanzlerdemokratie?, Der Staat 2012, Der Staat 2012, Vol. 51, No. 3: 387–415.

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Wo ist die Korruption geblieben?

Nein, sie ist nicht verschwunden. Es gab sie vielmehr nie, nämlich als Thema in den zahlreichen Einführungen, Lehrbüchern und Readern zur Rechtssoziologie, die ich um mich herum versammelt habe. Auch in den Kriminologielehrbüchern habe ich sie nur vereinzelt als Stichwort gefunden. Gegebenenfalls wird sie dann unter der Wirtschaftskriminalität versteckt. Am ausführlichsten ist noch »der Göppinger« (6. Aufl. 2008). Dort erhält die Korruption unter § 25 E II 5) immerhin eine eigene Überschrift und eine ganze Seite (435 f.) Text. Wiedergegeben wird dort allerdings im Wesentlichen nur das »Lagebild Korruption« des Bundeskriminalamts. Zur Ehrenrettung der Rechtssoziologie kann ich aber auf den schönen Aufsatz von Petra Hiller, Korruption und Netzwerke: Konfusionen im Schema funktionaler Differenzierung, in: ZfRSoz 26, 2005, 57-77, verweisen.
Inzwischen bin ich einigermaßen sicher, dass Korruption ein rechtssoziologische Thema ist, das auch unter dieser Überschrift eigenständig abgehandelt werden sollte. Ich sitze daher nun an einem Paragraphen über Korruption für mein eigenes Rechtssoziologiebuch. 1987, als das Buch erstmals erschien, war Korruption noch kein Thema. Das hat sich seither grundlegend geändert. Daher muss das Kapitel völlig neu geschrieben werden. Wie es aussehen wird, ist mir noch ganz unklar. Seinen Standort bekommt der Abschnitt jedenfalls in dem Kapitel über die organisationstheoretischen Erklärungsansätze, denn nach wie vor sehe ich in der Korruption eine spezifische Form abweichenden Verhaltens, die sich nur in Organisationen und um diese herum entwickeln kann.
Hier zunächst nur einige Hinweise auf frei verfügbare Internetquellen:
Jens Aderhold/Tina Guenther/Uwe Marquardt, Korruption und Neue Staatlichkeit (Tagungsbericht), Soziologie 37, 2008, 328-334, verfügbar unter www.politischesoziologie.eu/download.php?id=11;
Bundeskriminalamt, Lageberichte Korruption, verfügbar unter
http://www.bka.de/lageberichte/ko.html
Korruption, Aus Politik und Zeitgeschichte 3-4/2009, verfügbar unter http://www.bpb.de/publikationen/XHGPRP,0,Korruption.html; darin u. a.: Johann Graf Lambsdorff/Lotte Beck, Korruption als Wachstumsbremse; Konstadinos Maras, Lobbyismus in Deutschland; Tanja Rabl, Der korrupte Akteur; Patrick von Maravic, Korruptionsanalyse als Analyse von Handlungssituationen – ein konzeptioneller Vorschlag, in: Kai Birkholz u. a. (Hg.), Public Management – eine neue Generation in Wissenschaft und Praxis. Festschrift für Christoph Reichard, 2006, 97-126, verfügbar unter http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2006/815/pdf/Reichard.pdf
In der Einleitung zum Themenheft »Korruption« schreibt Johannes Piepenbrink:

Korruption wird in Deutschland häufig als ein Phänomen unterentwickelter Staaten wahrgenommen, das hierzulande kaum vorkommt. Während Korruption zum Beispiel in Staaten Südosteuropas zur Tagesordnung gehöre, sei Deutschland im Wesentlichen »sauber«, so die weit verbreitete Ansicht. Doch dass dies ein Irrtum ist, belegen spektakuläre Korruptionsfälle in der jüngeren Vergangenheit. Selbst bei deutschen Vorzeigeunternehmen ist es zu Schmiergeldzahlungen in Milliardenhöhe gekommen. Korruption hat in den reichen Staaten häufig Erscheinungsformen, die im gleichen Maße »weiter entwickelt« sind wie diese Staaten selbst.

Die These lautet also: Jede Gesellschaft trägt ihr gerüttelt Maß an Korruption. Sie kommt nur in anderen Erscheinungsformen daher. Ich halte die These für falsch. Dafür will ich gar nicht auf das Definitionsproblem abstellen. Aber es lässt sich doch nicht übersehen, dass es in Deutschland (und vielen anderen Ländern) heute eine Trinität aus freier Presse, zivilgesellschaftlichen Organisationen und unabhängiger Justiz gibt, die ernsthaft und nicht ganz erfolglos die Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption betreiben. Gerade die Aufdeckung und Benennung von konkreten Korruptionsfällen scheint mir dafür Beleg zu sein. Man lese zum Vergleich nur die jüngsten Zeitungsberichte über die Korruption in Russland. Es schreibt sich leichter, wenn man gegen eine solche These angeht.

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