Bertelsmann-Stiftung: Die Kavallerie der Ökonomisierung

Auf einem Symposium Justizlehre, das am 19. und 20. März 2009 in Dresden stattfand, musste ich einen Vortrag über »Ökonomisierung der Justiz und richterliche Unabhängigkeit« halten, und jetzt bin ich aus einem konkreten anderen Anlass damit beschäftigt, den Spuren des Neuen Steuerungsmodells in der Justiz nachzugehen. Ich habe ja schon früher einiges zum Thema veröffentlicht. Aber mir war bisher entgangen, welche eminente Rolle die Bertelsmann-Stiftung bei der Verbreitung des Neuen Steuerungsmodells in allen Zweigen der deutschen Verwaltung, die unmittelbar mit dem Publikum in Berührung kommen, gespielt hat. Nur die Justiz wurde ausgespart. Kommunen, Schule, Hochschule, Krankenhäuser – alle sind sie in den letzten Jahren in Richtung auf ein betriebswirtschaftlich orientiertes Management umgemodelt worden, und überall war die Stiftung der Antreiber. Die Stiftung hat sich um die Reform der Betriebsverfassung und der betrieblichen Mitbestimmung gekümmert [1]Andreas Bachmann, Bertelsmann Stiftung und Arbeitsrecht, in: Jens Wernicke/Torsten Bultmann (Hg.), Netzwerk der Macht – Bertelsmann, 2. Aufl., 2007, 313-324. auch den Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes durch die Professoren Henssler und Preis gefördert. Dazu unterhält sie ein Forum Arbeitsvertragsgesetz. Kritiker sind der Meinung, dass damit das Arbeitsrecht im Sinne einer Entsolidarisierung und Vereinzelung der Arbeitnehmer gelenkt werden solle.
In den letzten Jahren ist die Stiftung dazu übergegangen, die Welt in eine Rangordnung zu bringen: Hochschulranking, Forschungsranking, Exzellenz-Ranking (europäischer Graduierten-Programme), CHE-/dapm-Employability-Rating (Bachelor-Studiengänge. Und nun ordnet die Stiftung mit dem »Bertelsmann Transformation Index« den Globus als mehr oder weniger demokratisch. [2]Alexander Wagner, Der Bertelsmann Transformation Index: Kapitalistische Marktwirtschaft als Projekt?, in: Jens Wernicke/Torsten Bultmann (Hg.), Netzwerk der Macht – Bertelsmann (wie Fn. 1), … Continue reading Dazu passt ein Aufsatz von Christoph A. Kern, der soeben in der Juristenzeitung erschienen ist. [3]Die Doing-Business-Reports der Weltbank – fragwürdige
Quantifizierung rechtlicher Qualität?, JZ 2009, 498-504
Er befasst sich mit den Doing-Business-Reports, die die Rechtssysteme nahezu aller Länder unter dem Aspekt der »Wirtschaftsfreundlichkeit« vergleichen. Die Reports sagen von sich selbst, dass sie Regulierungen erforschen, die die Wirtschaft fördern oder einschränken. Kern will das Thema aus juristischer Sicht beleuchten. Bis er dahin kommt, bietet er einen spannenden Einblick in den von der Weltbank praktizierten rechtssoziologischen Ansatz eines »numerical comparative law«.
Zurück zu Bertelsmann (Auf den Bertelsmann- Transformations-Index geht Kern nicht ein). Kein Wunder, dass sich (in Bremen) ein Anti-Bertelsmann-Forum etabliert hat. Die politische Orientierung links von SPD und Gewerkschaften ist mit den Händen zu greifen. Auch Attac ist mit von der Partie. Zwei längere Papiere sind im Netz verfügbar:
»Gruppe du bist Bertelsmann«, Broschüre gegen Ökonomisierung und Bertelsmann
Susanne Schiller, Untersuchung der politischen und gesellschaftlichen Einflussnahme der Bertelsmann Stiftung auf die Reformen im öffentlichen Bereich, Bremer Diplomarbeit für den Studiengang Sozialpädagogik, 2007.
Sie sind extrem kritisch, ja polemisch und unsachlich geschrieben. Früher war der »industriell-militärische Komplex« das Ziel der Kritik. Jetzt ist es der »medial-politische Komplex« aus Gütersloh. Dennoch habe ich sie mit Interesse gelesen. Seriöser ist die Kritik an den Aktivitäten der Bertelsmann-Stiftung in dem in Fußnote 1 angeführten Sammelband von Wernicke und Bultmann. Ich habe den Eindruck gewonnen, dass mit der Stiftung wohl tatsächlich ein politikexterner Akteur massiv und erfolgreich Politik betreibt.
Rechtssoziologisch ist das Phänomen Bertelsmann-Stiftung doppelt interessant. Vordergründig interessiert, dass hier eine private Einrichtung, die frei ist von Finanzierungssorgen, in großem Umfang treibt, was in den 70er Jahren als Aktionsforschung geläufig war und, weil sie meistens politisch eher »fortschrittlich« orientiert war, eher kritisch gesehen wurde. Und natürlich ist auch das Geld zur Verfügung, um bei Bedarf Meinungsforschungsinstitute mit Umfragen zu beauftragen. Beispiel:
Umfrage von TNS Emnid im Auftrag der Bertelsmann Stiftung zum neuen Unterhaltsrecht.
Interessanter ist aber noch die Frage, ob und wie hier Politik und in der Folge das Recht von privater Seite gelenkt werden.

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Andreas Bachmann, Bertelsmann Stiftung und Arbeitsrecht, in: Jens Wernicke/Torsten Bultmann (Hg.), Netzwerk der Macht – Bertelsmann, 2. Aufl., 2007, 313-324.
2 Alexander Wagner, Der Bertelsmann Transformation Index: Kapitalistische Marktwirtschaft als Projekt?, in: Jens Wernicke/Torsten Bultmann (Hg.), Netzwerk der Macht – Bertelsmann (wie Fn. 1), 463-475.
3 Die Doing-Business-Reports der Weltbank – fragwürdige
Quantifizierung rechtlicher Qualität?, JZ 2009, 498-504

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Nachtrag zu »Citizen by Proxy – Entwicklungstendenzen der rechtlichen Stellvertretung«

Das Posting vom 10. Mai »Kreissl zur soziologischen Zeitdiagnose« trägt eine irreführende Überschrift. Es geht eigentlich um Tendenzen der Entwicklung von fürsorgender oder treuhänderischer Stellvertretung. Deshalb hier unter neuer Überschrift ein Hinweis, den ich sonst als Nachtrag an das alte Posting angehängt hätte: In der Politischen Vierteljahresschrift 50, 2009, 50-74, haben Achim Goerres und Guido Tiemann den Artikel »Kinder an die Macht? Die politischen Konsequenzen des stellvertretenden Elternwahlrechts« veröffentlicht. Sie zeigen auf, dass Eltern und Nichteltern (kaum) unterschiedliche Parteipräferenzen haben und simulieren die Auswirkung einer Reform, die nur gering wäre. Das gehört jedenfalls am Rande zum Thema. Der Aufsatz ist unter http://www.mpifg.de/pu/mpifg_ja/PVS_1-09_Goerres_Tiemann.pdf als MPlfG Journal Article verfügbar.

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Wir sind alle Deterministen

Die Bochumer Professoren Tatjana Hörnle und Rolf D. Herzberg hatten für den 6. und 7. Juni 2009 einen kleinen Kreis zu einem Symposium über »Verantwortung ohne Willensfreiheit« auf die Wasserburg Gemen eingeladen. Die Eingeladenen bekannten mehr oder weniger freimütig: Wir sind alle Deterministen. Es gab aber auch Konsens, dass sich an dem bestehenden Schuldstrafrecht prinzipiell nichts ändern müsse. Reinhard Merkel insistierte zwar darauf, man dürfe sich insoweit nicht mit einem »faulen Agnostizismus« zufrieden geben. Aber die philosophische Ebene wurde weitgehend ausgespart. Vorträge und Diskussionen behandelten die Folgeprobleme auf drei Ebenen:
1. Welche Unordnung richtet die wissenschaftliche Überzeugung der Determiniertheit der Welt in unserer sozialen Semantik an? Wie können wir denken, reden und argumentieren, ohne ständig die Determiniertheit des Handelns mitzuführen?
2. Bleibt tadelnde Strafe zur Normverteidigung trotz Unmöglichkeit des Andershandelns akzeptabel?
3. Welche konkreten Anpassungen des Schuldstrafrechts werden notwendig?
Auf die erste Frage antwortete Bernd Schünemann (München) »konstruktivistisch«: Die »gesellschaftliche Konstruktion der Wirklichkeit«, wie sie sich in der Sprache realisiert habe, setze nun einmal, jedenfalls in Europa, die Idee der Willensfreiheit voraus [1]Vgl. auch schon Schünemann, Die Funktion des Schuldprinzips im Präventionsstrafrecht, in: ders. (Hg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, 1984, 153-195, 163 ff.. In der Diskussion wurde klar, dass diese Konstruktion mindestens als kontingent angesehen werden muss. Auf die zweite Frage antworteten Reinhard Merkel (Hamburg) und Rolf Herzberg (Bochum). Merkel rechtfertigte die Schuldstrafe als gesellschaftlich geforderte und notwendige Maßnahme zur Normverteidigung. Therapie werde immer als Prävention verstanden und sei deshalb keine Verteidigung der Norm. Ohne dass der Name gefallen wäre, war doch klar, dass hier Luhmanns Kategorisierung der Normen als lernunwillig festgehaltener Erwartungen herangezogen wurde. Aber doch nur der halbe Luhmann. Ich hatte den Eindruck, dass Strafrechtlicher trotz aller Bemühung um Realismus die partielle Äquivalenz von Maßnahmen und Verfahren mit Sanktionen ausblenden. Herzberg brachte den Gedanken der Charakterschuld ins Gespräch. Dabei ging es nicht um die alte Idee eines Täterstrafrechts, sondern um das Phänomen, dass eine biographische Prägung, die eine konkrete Handlung determiniert, weder das subjektive Freiheitsempfinden noch die Fremdeinschätzung als freie Handlung hindert. Dafür brauche man weder PAM (das Prinzip alternativer Möglichkeiten) noch eine Superfreiheit. In der Diskussion wurde Herzbergs Ansatz »phänomenologisch« genannt und betont, dass seine Vorstellung von Charakterschuld ebenso mit den Thesen des neuronalen Determinismus vereinbar sie wie mit § 20 StGB. Allerdings wurden Zweifel angemeldet, ob das auch für § 3 JGG gelte. Die dritte Frage wurde allgemein dahin beantwortet, es könne im Prinzip alles so bleiben wie es ist. Aber Grischa Merkel (Rostock) setzte doch einen Akzent, indem sie jedenfalls für das Maßnahmenrecht auf Fairness statt Schuld abstellte und den Betroffenen in geeigneten Fällen ein Wahlrecht zwischen Strafe und Maßnahme einräumen wollte. Im Anschluss an ihren Vortrag staunte ein altgedienter Strafrechtler, wie sehr sich durch die laufenden Veränderungen in den §§ 61 ff StGB das Strafrecht längst zum Maßnahmerecht entwickelt habe. Am Rande fielen kritische Bemerkungen zur Unkontrollierbarkeit der Sachverständigen und zum diskretionären Charakter richterlicher Maßnahmeentscheidungen.
Für mich als Außenseiter war mindestens so interessant wie die grundsätzlichen Fragen, was man so am Rande in den Diskussionsbemerkungen erfuhr, z. B.: Auf die Frage, wozu denn wirklich heute die Neurowissenschaften fähig seien, antwortete R. Merkel mit dem Hinweis auf einen Videoclip von der Webseite von Karl Deisseroth (Deisseroth Lab, Stanford), das eine Maus zeigt, die durch einen optischen Reiz auf den Cortex dazu gezwungen wird, gegen den Uhrzeigersinn im Kreis zu laufen. Richtig verstanden habe ich die Bedeutung des Experiments, das auf der Webseite in allen technischen Details beschrieben wird, nicht. Ein halbwegs verständlicher Bericht unter http://www.technologyreview.com/biomedicine/22313/. Anscheinend müssen die Hirnzellen vorher präpariert werden, um derart lichtempfindlich zu werden, und der Lichtimpuls löst dann biochemische Reaktionen aus, die als Belohnung wirken, wie eine Dosis Kokain oder Amphetamin mit der Folge, dass die Maus sich gerne an die Situation erinnert, wo sie den Impuls empfangen hat. Was folgt daraus? Auch früher schon konnte man Tiere und Sklaven mit der Zuckerbrot und Peitsche antreiben, im Kreis zu laufen.
(Beitrag ergänzt am 14. Juni 2009.)
Nachtrag vom 25. 8. 2009: In der Septemberausgabe von Spektrum der Wissenschaft findet sich ein lesenswertes Interview mit dem Neurophysiologen Wolf Singer (S. 74-79). Singer vertritt ja die Auffassung, dass es für verantwortliches Handeln keinen freien Willen im naturwissenschaftlichen Sinne braucht. Das Interview steht im Netz zur Verfügung: http://www.spektrum.de/artikel/1002943

Anmerkungen

Anmerkungen
1 Vgl. auch schon Schünemann, Die Funktion des Schuldprinzips im Präventionsstrafrecht, in: ders. (Hg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, 1984, 153-195, 163 ff.

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Time Magazine zur Nominierung von Sonia Sotomayor für den US Supreme Court

In der Ausgabe von des Time Magazine vom 8. Juni 2009 finden sich zwei interessante Artikel zur Nominierung von Sonia Sotomayor für den US Supreme Court. Der erste, »A Justice Like No Other« befasst sich mit dem Werdegang von Frau Sotomayor. Leider finde ich in der Online-Ausgabe die schönen Infografiken zur Person und zum Abstimmungsverhalten der bisherigen Richter nicht, dafür aber einen Hinweis auf den Supreme Court Of The United States Blog (scotusblog.com), den sehr offiziell aussehenden Blog einer Law Firm über das Gericht, der auch Statistiken über das Abstimmungsverhalten anbietet. Ein zweiter Artikel befasst sich mir »Four Myths About The Supreme Court«. Dabei geht es um die folgenden vier »Gerüchte«:
1. Richter enttäuschen oft die Erwartungen des Präsidenten, der sie nominiert hat.
2. Die einflussreichsten Richter sind die, sich erfolgreich um Konsens bemühen.
3. Richter sind unpolitische Schiedsrichter.
4. Neue Richter machen keinen Unterschied.

Nachtrag vom 18. 12. 2009: Ein Buch über den US Supreme Court erscheint in der NJW-Liste der Bücher des Jahres (NJW 2009, 3630): Jeffrey Tobin, The Nine: Inside the Secret World of the Supreme Court, Anchor Books, 2008.

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