Dissertationsthemen sind knapp

Die meisten juristischen Dissertationen sind vom Ergebnis her gesehen überflüssig wie ein Kropf – heute muss man vielleicht sagen, überflüssig wie ein Posting im Weblog. Sie verschwinden ungelesen in den Bibliotheken. Das ist nicht schlimm, denn jedenfalls für den Promovenden bringt die Dissertation eine wichtige Arbeitserfahrung und den ersehnten Titel. Schlimm ist es aber, wenn Promovenden wegen ungeeigneter Themen wertvolle Lebensjahre verlieren.

Ein Thema ist geeignet, wenn es relevant und im Einmannbetrieb in maximal zwei Jahren zu bearbeiten ist. Von diesen zwei Jahren sollte nur ein Jahr Vollzeittätigkeit erfordern. Für das zweite Jahr sollte, je zur Hälfte als Vorbereitung und Nachbereitung, eine Teilzeitbeschäftigung ausreichen.

Solange ich noch selbst Doktoranden annahm, habe ich ihnen immer gesagt, ihre erste und wichtigste Leistung sei die Entscheidung für ein relevantes und bearbeitbares Thema. Als Emeritus nehme ich zwar selbst grundsätzlich keine Doktoranden mehr an. Aber von Zeit zu Zeit, wenn mir etwas auffällt oder einfällt, will ich doch an dieser Stelle Themenvorschläge machen, die ich für geeignet halte. Heute begnüge ich mich damit, auf meine Webseite zum Gerichtsmanagement zu verweisen, wo unter »Desiderata« einige Themen genannt sind.

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Wo bleibt die Rechtsdidaktik?

Der einzige aktive Zugang zu einer juristischen Fachdidaktik scheint zur Zeit über die Visualisierung von juristischen Inhalten zu laufen. In unserem Buch »Recht anschaulich« (S. 16) bemerken wir daher das Fehlen einer Fachdidaktik für die juristische Ausbildung. Zwar gibt es eine unendliche Debatte über die Inhalte der Juristenausbildung. Die Fachdidaktik ist darüber jedoch völlig in Vergessenheit geraten. Es fehlt sowohl an monografischer wie an Aufsatzliteratur und erst recht an einer einschlägigen Fachzeitschrift.
Die erste Auflage des »Handbuchs Hochschullehre« aus dem Raabe-Verlag enthielt immerhin einen fachspezifischen Teil »Wirtschafts- und Rechtswissenschaften«. Darin war die Rechtsdidaktik nur mit einem Beitrag vertreten: Marko Baumert, »Bitte (in)formieren Sie sich!« − Teilnehmerzentrierung juristischer Arbeitsgemeinschaften mit Beispielen aus dem öffentlichen Recht, WAR 2.2. Ein weiterer einschlägiger Beitrag fand sich in dem Teil »Präsentation und Visualisierung«: Werner Unger, Paragraphen und Graphik. Eine Methode der Visualisierung juristischen Lehrstoffs (WRB 3.1). In der (noch unvollständigen) Neuauflage sind diese Beiträge bisher nicht wieder abgedruckt. (Ungers Beitrag steht jetzt in stark erweiterter Form im Web zur Verfügung; dazu mein Post in »Recht anschaulich«). Es gab und gibt immerhin eine Rechtspädagogik für den Rechtskundeunterricht, insbesondere in Schulen. Aber, wie gesagt, es fehlt die Fachdidaktik für den juristischen Hochschulunterricht.
Anders in den USA und in England: In den USA gibt es seit 1950 das Journal of Legal Education. Es wird von der Association of American Law Schools herausgegeben und von dem Verlag West Publishing Company and Foundation Press an alle Hochschullehrer verteilt. Während meiner Aufenthalte in Madison und St. Louis habe ich immer gerne darin gelesen. Ich hatte den Eindruck, dass es sich um eine inhaltsreiche Zeitschrift mit hohem Qualitätsstandard handelt. Neuere Hefte waren mir nicht mehr zugänglich.
In England erscheint drei Mal jährlich herausgegeben von der Association of Law Teachers (ALT) im Verlag Sweet & Maxwell. »The Law Teacher: The International Journal of Legal Education«. Ich kenne die Zeitschrift bisher nicht, werde aber versuchen, Zugang zu bekommen.
Schon die allgemeine Hochschulpädagogik, die natürlich auch für die juristische Ausbildung relevant ist, ist in Deutschland kümmerlich. Eine aktuelle und umfangreiche Diskussion gibt es nur für den Bereich des E-Learning. Einen gewissen Überblick gibt Hochschuldidaktik online, herausgegeben vom HDZ der Universität Dortmund. In seinem jüngsten Editorial vom Februar 2008 meint dazu Prof. Dr. Dr. h.c. Johannes Wildt, die »Qualitätsoffensive in der Lehre« der Hochschulrektorenkonferenz und die »Exzellenzinitiative in der Lehre« des Stifterverbandes versprächen einen neuen Schub für die Qualitätsentwicklung im Studium und Lehre. Inzwischen hat am 7. Juli 2008 auch noch der Wissenschaftsrat den Zustand der Hochschullehre kritisiert und Änderungen angemahnt. Aber diese Euphorie trifft in den traditionellen Kernfächern, nicht zuletzt bei den Juristen, auf eine tiefsitzende Skepsis. »Didaktisierung« ist zum Buhwort geworden. Man befürchtet die fortschreitende Verschulung des Rechtsunterrichts, wie sie längst durch die Aufnahme juristischer Module in andere Fächer und die Ausbildung von Diplom-Juristen an Fachhochschulen in Gang gekommen ist und durch eine Bachelorisierung des Jurastudiums unvermeidlich würde.
Ich selbst nehme hier eine Zwischenposition ein. Einerseits geht es nicht ohne ein Minimum an Hochschuldidaktik. Schon vor nun wohl über 20 Jahren habe ich in der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität einen Fakultätsbeschluss durchgesetzt, nach dem jeder Habilitand mit der Anmeldung zur Habilitation den Nachweis über die Teilnahme an einer von der Zentrale der Ruhr-Universität angebotenen hochschuldidaktischen Veranstaltung vorlegen sollte. Andererseits graust auch mir vor einer weiteren Verschulung der juristischen Ausbildung, die ich allerdings als mehr oder weniger unvermeidlich kommen sehe. Ich dieser Situation wäre eine juristische Fachdidaktik hilfreich, um den Wissenschaftsanspruch der Jurisprudenz auch in der Ausbildung aufrecht zu erhalten.
Auf einige neue Ansätze zu einer juristischen Fachdidaktik, die mir in den letzten Monaten aufgefallen waren, habe ich an dieser Stelle bereits in den Beiträgen vom 23. 4. 2008 und 28. 6. 2008 hingewiesen. Mit diesem Beitrag will ich jetzt den Versuch unternehmen, einen Kreis interessierter Kolleginnen und Kollegen zu sammeln in der Hoffnung, dass es gelingt, diesen Kreis durch organisatorische Vorkehrungen auf Dauer zu stellen und ihm zur Wirksamkeit zu verhelfen. Dafür mag das Journal of Legal Education als Vorbild dienen.

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Hörsaallyrik und Bahnhofsgraffiti

Kürzlich durfte ich in einem Hörsaal, in dem ich früher auf der anderen Seite stand, über zwei Stunden bilderlosen Vorträgen lauschen. Die unterbeschäftigen Augen hatten Muße, einige Zeilen zu entziffern, die in die Bank vor mir eingeritzt waren, die grauen Zellen, sie auswendig zu lernen:

Als ich dich traf, da war mir klar,
Du bist so wunder-, wunder — gut,
und meine Liebe ist akut,
jetzt und im Februar.

Der erste Kuss
war wie ein Schuss,
so sündig wie der Sündenfall,
der Wissenschaften letzter Knall,
Du bist mein Syndikus.

Stellt sich nur noch die Frage nach dem Urheberrecht. Darf ich diese Zeilen veröffentlichen? Wer könnte mich wie daran hindern?

Vor nunmehr schon einigen Jahren habe ich im Fußgängertunnel des Bahnhofs von Bochum-Dahlhausen einige Graffiti fotografiert in der Hoffnung, die Bilder irgendwann einmal einsetzen zu können.

An Ort und Stelle sind die Bilder längst verschwunden, und ich habe noch immer keine Verwendung dafür gefunden. Da will ich sie jedenfalls hier einmal vorzeigen. Dabei gibt es ein etwas ernsteres Urheberrechtsproblem. Ich kann den Urheber ja nicht einmal benennen. Vielleicht finde ich ihn auf diese Weise.

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Wie wirkt Recht?

Unter diesem Titel findet vom 4. – bis 6. September 2008 in Luzern eine Tagung der deutschsprachigen Rechtssoziologie-Vereinigungen statt. Das umfangreiche Programm lässt eine spannende Veranstaltung erwarten. Ich selbst beteilige mich an zwei Sessionen:

Das Recht zwischen den Disziplinen – Rechtsforschung als Bewegung?

Organisator und Moderator: Michael Wrase (Humboldt-Universität zu Berlin)

Ankündigung: Die institutionelle Verankerung der Rechtsforschung auf der Schnittstelle zwischen traditionellen und neuen Disziplinen erweist sich als schwierig. Das mitteleuropäische Wissenschaftssystem verlangt traditionell Disziplinarität, auch wenn die Grenzen andernorts brüchig werden. So zeigen nicht zuletzt die US-amerikanische Law and Society-Forschung sowie die socio-legal studies im Vereinigten Königreich, dass eine Kooperation von Sozial-, Kultur- und Rechtswissenschaften nicht nur dauerhaft möglich ist, sondern wissenschaftlich äußerst produktiv und innovativ sein kann – und auch tatsächlich in der Lage ist, ein gemeinsames, interdisziplinär belangvolles und nutzbares Wissen zu erzeugen. Der Workshop widmet sich der Frage, auf welchem Weg eine dauerhafte und gewinnbringende Zusammenarbeit über die Disziplingrenzen hinaus erreicht werden kann.

Erhard Blankenburg (Vrije Universiteit):
Justizforschung im internationalen Vergleich
Abstract: Mein Thema ist die Justizforschung. In England und den Niederlanden hat sich dort ein Kranz von Forschungsinsituten gebildet, von denen auch Aufträge an die Universitäten vergeben werden. Das können Rechtssoziologen sein, aber auch Ökonomen oder Politikinstitute. Der gesamte Umfang kann sich durchaus an den vielen Kriminologie-Forschungen messen. Die Nachfrage kommt von den Richtervereinigungen, der Justiz, der Rechtshilfe und von NGO’s. Warum haben die Deutschen nichts Vergleichbares entwickelt? Meine Antwort ist bei den Staatsexamen zu suchen, auch beim Föderalismus, also der Kompetenz der Länder für die Justizorganisation, und dem Fehlen von Effektivitäts- und Effizienzbemühungen bei der Justiz und der Rechtshilfe (Prozesskostenhilfe ist zwar teuer, aber doch keine legal aid). Eine Disziplin im Sinne von Lehrstühlen und Kanonisierung von Lehrinhalten ergibt die Justizforschung alleine allerdings nicht. Rechtssoziologen haben sich über alle möglichen Themen ausgelassen, oft mehr durch Essays als durch (empirische) Forschung. Das lässt sich allenfalls mit Hilfe von stets wechselnden Themen vernetzen, wie die Law and Society Association dies tut.

Inga Markovits (University of Texas at Austin, School of Law):
Soziologische Rechtsforschung zwischen den Stühlen: Amateure und Eklektiker
Abstract: Üblicherweise wird man einem Forscher, der ein rechtssoziologisches Projekt ins Auge fasst, empfehlen, nicht ohne wissenschaftliche Ausrüstung ins Feld zu ziehen. Dazu gehören vor allem drei wichtige Artikel: eine Theorie, eine Methode und eine Hypothese. Die Theorie ist der begriffliche Hintergrund, das Raster, auf dem die Ergebnisse der Arbeit eingeordnet werden können. Die Methode ist die Strategie, mit der ein Forscher seinen Untersuchungsgegenstand verfolgt und die bestimmt, was und wie herausgefunden, definiert, gemessen, abgewogen und in Beziehung zu setzen ist. Die Hypothese ist der Kompass, der dafür sorgt, dass das ganze Unternehmen nicht auf Abwege gerät, sondern auf das Ergebnis ausgerichtet bleibt, das nach der Theorie des Forschers zu erwarten ist. Ich möchte über Forschungsunternehmen sprechen, die sehr viel bescheidener ausgestattet sind und sich auf nicht viel mehr als auf die Neugier des Forschenden und auf die Fragen verlassen, die er an seinen Forschungsgegenstand stellen möchte. Das Vorgehen ist nicht ganz so amateurhaft, wie es klingt, weil man nicht viel Fragen an etwas stellen kann, mit dem man nicht schon vorher halbwegs vertraut ist. Auch ein Forscher außerhalb der Schul-Soziologie braucht also Familiarität mit dem Gebiet, das er untersuchen möchte, und es ist wahrscheinlich, dass er auch gewisse Erwartungen an das hegt, was er finden wird. Aber die Erwartungen sind durch Theorie und Hypothese unfixiert, wie die vage Hoffnung eines Reisenden auf gutes Wetter, sodass er seine Forschungsfragen einem Wetterwechsel leicht anpassen und neuen Anregungen folgen kann, mit denen er ursprünglich nicht gerechnet hatte. Das Wichtige an meinem Amateur-approach (und es ist offensichtlich, dass ich als Nicht-Soziologin hier pro domo spreche) ist, was man einen Dialog zwischen dem Forscher und seinen Daten nennen könnte. Der Untersuchende lässt sich durch seinen Gegenstand zu neuen Fragerichtungen inspirieren.

Klaus F. Röhl (Ruhr-Universität Bochum):
Crossover Parsival
Abstract: Die cultural studies der Anthropologie und Ethnologie haben sich mit postmoderner Philosophie verbündet und mehr oder weniger alle Gegenstandsfelder der Sozial- und Geisteswissenschaften erobert. »Kulturwissenschaft« ist zum Leitbegriff sowohl für die methodisch-inhaltliche Orientierung als auch für die politische Diskussion um Wissenschaftsförderung und Hochschulreform geworden. Eine eigenständige Rechtssoziologie findet darin keinen Platz mehr. Es hat sich jedoch eine merkwürdige Eigendynamik entwickelt. Während die cultural studies mit einem kritischen Impetus gestartet waren, stehen heute glamouröse Vorzeigeinstitute, Studiengangsplanung und Berufsorientierung akademischer Abschlüsse im Sinne der ökonomischen Verwertbarkeit kultureller Kenntnisse im Vordergrund. In dieser Situation sollte man sich auf die gute alte Rechtssoziologie besinnen.

Die Macht der Symbole

Organisator: Klaus F. Röhl (Ruhr-Universität Bochum)

Discutant/in: Hubert Rottleuthner (Freie Universität Berlin)

Ankündigung: Die Beschäftigung mit Symbolen hat in den sog. Kulturwissenschaften große Attraktivität gewonnen. In der Rechtssoziologie ist zwar oft von Symbolen die Rede. Das geschieht jedoch mehr oder weniger beiläufig und untechnisch. Jedenfalls verbirgt sich hinter solcher Rede keine ausgearbeitete Symboltheorie. Andererseits gibt es in der Rechtssoziologie einen Bedarf. Normen sind regelmäßig als Texte gefasst oder lassen sich jedenfalls sprachlich formulieren. Um solche Normen herum existiert jedoch ein Universum von Bedeutungen, die nicht nur an Texte, sondern auch an Orte oder Gegenstände, bestimmte Wortfolgen, Handlungen oder Bilder anknüpfen. Es besteht die Hoffnung, solche Bedeutungen mit dem Symbolbegriff einzufangen. Das soll in drei Referaten aus ganz unterschiedlichen Blickwinkeln geschehen.

Jochen Dreher (Universität Konstanz)
Zur Wirkungsweise von Kollektivsymbolik im Recht – Differenzkonstitution symbolischer Macht

Abstract: Das Recht als soziales Phänomen ist eingebettet in kollektive Vorstellungen und Wertungen, die – wie im Rahmen dieser Präsentation hervorgehoben werden soll – in sozialen Gruppierungen insbesondere symbolisch etabliert werden. Entscheidend für die Wirkungsweise von Symbolen, vor allem Kollektivsymbolen, ist die Tatsache, dass sie im Spannungsfeld von Individuum und Gesellschaft über eine ‚Brückenfunktion’ verfügen und in einer Bezugnahme auf ‚außeralltägliche Sinnwelten’ für die Einbindung individueller Akteure in Kollektivzusammenhänge zuständig sind. In diesem Sinn unterliegen auch Rechtsnormen kollektivsymbolischen Vorstellungen und sind so ein Abbild einer entsprechenden gesellschaftlichen Ordnung. Aus wissenssoziologischer Perspektive kann Recht schwerlich als objektive Gegebenheit untersucht werden, da Individuen dem Recht in einem symbolisch etablierten Kollektivzusammenhang Bedeutungen zuschreiben und so auch die Wirklichkeit des Rechts prozesshaft aktualisieren. Exemplarisch werden am Fallbeispiel der Volkswagen-Affäre aus rechtssoziologischer Sicht die Konstruktion unterschiedlicher Rechtsauffassungen sowie die Herausbildung von Differenzen symbolischer Macht untersucht.

Jens Newig (Universität Osnabrück, Lehrstuhl Stoffstrommanagement):
Machtaspekte von Symbolik in der Gesetzgebung
Abstract: Symbolik spielt für Gesetzgebung und deren Wirksamkeit in unterschiedlicher Weise eine Rolle. Der Beitrag untersucht zum einen, wie Symbole als Bilder (beispielsweise „Waldsterben“) gesellschaftliche Stimmungen bündeln, die relevant für die Gesetzgebung sind. Zum anderen wird symbolische Gesetzgebung, d.h. Gesetzgebung, in der das Gesetz selbst zum Symbol wird, diskutiert. Deren Entstehung lässt sich aus Macht- und Informationsasymmetrien zwischen organisierten Interessen, dem Gesetzgeber und der Wählerschaft erklären. Wird symbolische Gesetzgebung strategisch eingesetzt, kann sie zur Durchsetzung von Interessen durch Verschleierung von Sachverhalten dienen. Die Wirksamkeit von Gesetzgebung wird dabei in zwei Dimensionen, einer rechtsnormativ-sachlichen und einer symbolisch-politischen, analysiert. Zwei empirische Beispiele aus dem deutschen Umweltrecht erläutern die Überlegungen.

Klaus F. Röhl (Ruhr-Universität Bochum):
Symboltheorie für die Rechtssoziologie
Abstract: Das einleitende Referat soll klarstellen, dass es keinen Zweck hat, sich lange über den richtigen Symbolbegriff zu streiten und statt dessen Beispiele für Symbole nennen, die das Recht jenseits von Normtexten stützen, und für andere, die als rechtsfeindlich gelten und deshalb vom Recht bekämpft werden.

Zu dieser Thematik gibt es in anderen Sessionen noch weitere einschlägige Vorträge:

Simone Seifert (Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg):
»Behandlungspflicht« von Sexualstraftätern – nur symbolische Gesetzgebung?

Michael Jasch (Johann W. Goethe-Universität Frankfurt a.M., Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie ):
Das Strafrecht im Wohnzimmer: Symbolisches Recht

Und das sind noch längst nicht alle Beiträge, bei denen in der Ankündigung von »Symbol« oder »symbolisch« die Rede ist. Das Symbol ist anscheinend eine theoretische Allzweckwaffe. Ob sie mehr als Seifenblasen verschießt?

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Sprachliches Gendering

Eine der wichtigsten symbolischen Strukturen, in denen sich die Differenz der Geschlechter spiegelt, ist die Sprache. Sie hat die Welt in eine männliche Sphäre der Macher, Amtsträger und Eigentümer und die weibliche Sphäre von Familie und Herd aufgeteilt.

Um die Macht des Vorverständnisses jedenfalls anzudeuten, hier ein Beispiel von Chaïm Perelman (ARSP 66, 1980, 77, wieder abgedruckt in ARSP 93, 2007, 159): 1889 verweigerte der oberste belgische Gerichtshof einer Frau, die promoviert war und alle erforderlichen juristischen Examina abgelegt hatte, den Zugang zur Anwaltschaft, obwohl nach Art. 6 der Verfassung alle Belgier vor dem Gesetz gleich sein sollten. Zu Begründung erklärte das Gericht, dass Frauen nicht zur Rechtspflege zugelassen werden könnten, sei so selbstverständlich, dass der Verfassungsgeber es nicht habe aussprechen müssen. Seither haben sich die Zeiten fraglos geändert. Doch es gibt keine Gewissheit, dass wir heute von ähnlichen Vorverständnissen frei sind, denn das Tückische an der Sache ist ja, dass man sie selbst nicht als solche erkennt.

Deshalb ist es nicht ohne Bedeutung, dass in der Alltags- und ebenso in der Rechtssprache immer noch überwiegend männliche Rollen- und Funktionsbezeichnungen verwendet werden, die auch Frauen einschließen sollen. Die feministische Forderung, stets auch weibliche Rollen- und Funktionsbezeichnungen hinzuzufügen, hat gute Gründe für sich. Ihr stehen aber nicht nur die Macht der Gewohnheit und sprachästhetische Gesichtspunkte (die ihrerseits wiederum durch Gewohnheit geprägt sind) entgegen. Die Sprache selbst stürzt diese Forderung in ein Dilemma, denn die weiblichen Funktionsbezeichnungen werden mit Hilfe der Nachsilbe »in« von der männlichen Grundform abgeleitet. So erscheinen die Bürgerin, die Professorin oder die Ministerin letztlich doch als etwas Sekundäres. Deshalb verzichte ich überall dort, wo es nicht um eine direkte Anrede geht, auf das sprachliche »gendering«. Das Selbstbewusstsein der Frauen, die meine Texte lesen, hat (hoffentlich) ein Stadium erreicht, dass sie mit dem sog. generischen Geschlecht leben können.

Nachtrag: Ein Kollege, der diesen Beitrag gelesen hat, macht mich auf die Glosse von Uwe Scheffler, Zuwachs bei der Fakultätsrätin! (JZ 2008, 562) aufmerksam. Es ist nicht schwer, aus dem sprachlichen Gendering eine Kabarettnummer zu machen. Gerade darin zeigt sich, dass unsere Sprache von Grund auf maskulin ist. Die Frage ist nur, ob man seine Kräfte verschwenden soll, um sich dagegen aufzubäumen.

Nachtrag vom 5. März 2021: Das Beste aus juristischer Perspektive zum Thema hat bisher Philipp Kowalski geschrieben: Geschlechtergerechte Sprache im Spannungsfeld mit rechtswissenschaftlicher Methodik, NJW 2020, 229-2233. Im Gegensatz zu den Apostel*innen des sprachlichen Gendering argumentiert er dabei wirklich interdisziplinär.

Nachtrag vom 16. 12. 2021: In der Heimlichen Juristenzeitung berichtet Reinhard Bingener heute ausführlich über ein Rechtsgutachten der Professorin und Richterin am Berliner Verfassungsgericht Ulrike Lembke zur rechtlichen Einordnung des von der Stadt Hannover ihren Bediensteten vorgeschriebenen sprachlichen Gendering. Das Lembke die Gendering-Pflicht für rechtmäßig erklären würde, war zu erwarten. Sie geht – nach dem Bericht zu urteilen – jedoch weit darüber hinaus, indem sie den Verzicht auf das Gendering zu einer groben Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erklärt. Das nenne ich Verfassungsverschleiß.

Nachtrag vom 19. 12. 2021: In der Sonntagszeitung  ist heute die wunderbare Rede abgedruckt, mit der Anna Prizkau sich Anfang Dezember bei der Verleihung des Literaturpreises der Landeshauptstadt Hannover bedankt hat. Dort spricht sie über das gendermoralische Milieu (nicht speziell in Hannover):

»Und das, obwohl es, wie gesagt, sehr viele sehr Moralische in Deutschland und im Jetzt gibt; es Menschen gibt, die denken, sie müssten den Ausländern, und nicht nur ihnen, sondern auch allen anderen Minderheiten, zu ihrem Glück und Recht verhelfen. Ich will jetzt aber niemanden beleidigen und niemanden verletzen, nur noch über die eine Sache sprechen, die ich allen Moralischen so gerne ausreden würde: ihr modisches, modernes Zersägen der schönen und klaren deutschen Sprache. Ja. Zersägen. Das klingt vielleicht zu bestialisch und brutal. Aber ich sehe es so – ich, die das Wort „Hose“ nicht verstanden hatte. Und Deutsch erst als Zweitsprache lernen musste. Und sich in Deutsch verliebt hatte. In eine Sprache, in der sehr viele meiner unverwandten Helden schrieben: zum Beispiel Heinrich Böll, zum Beispiel Irmgard Keun, zum Beispiel Paul Celan und so, so viele andere.«

Nachtrag vom 6. 1. 2022: Gender Studies fordern immer wieder Interdiszipliniarität, praktizieren sie aber nur, soweit sie ihrer Sache dient. Von Anthropologie, Psychologie und Biologie haben sie sich ganz verabschiedet. Auch Sprachwissenschaft ist nicht erwünscht, wenn sprachliches Gendering verhandelt wird. Das zeigt heute Helmut Glück in der Heimlichen Juristenzeitung: Das generische Maskulinum wird man nicht einfach los (FAZ vom 6. 1. 2022 S. 6). Die Kritik wäre noch überzeugender, wenn der Name der kritisierten Autorin richtig geschrieben wäre.

Nachtrag vom 25. 6. 2022: In der FAZ war am 22. 6. Ein Aufsatz von Stefan Beher zu lesen, überschrieben »Warum geschlechtergerechte Sprache nicht gerecht ist«. Erst jetzt bin ich auf einen Artikel von Ingo Meyer aufmerksam geworden, der schon am 15. 5. 2021 in der Berliner Zeitung erschienen ist: Das Märchen vom Gendersterntaler. Dafür hat Meyer jetzt den Theodor-Wolff-Preis gewonnen. »Das Gendern sexualisiert die Sprache«, so Meyer. Stefan Beher kritisiert unter anderem – wie vor ihm schon Philipp Kowalski (Nachtrag vom 5. 3. 2021) – das dürftige empirische Fundament des Gendering-Imperativs. Er weist ferner, wie schon Meyer auf den Ausschließungseffekt des Genderns hin, richtet diese Sprachform die Aufmerksamkeit doch ganz auf das Geschlecht. Die Berliner Zeitung vom 25. 6. 2022 stellt ein Interview mit der Feministin Nancy Fraser, unter die Schlagzeile »Die Wokeness treibt viele in den Rechtspopulismus«. Mit anderen Worten: Das Gendern treibt viele in die Arme der AfD

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