Archiv für die Kategorie ‘Recht und Medienwandel’
Nachlese: Wie wirkt Recht?
Nach dem Kongress der Vereinigung für Rechtssoziologie in Luzern 2008 unter dem Thema ist schon 2009 ein erster Tagungsband erschienen: Estermann, Josef (Hrsg.), Interdisziplinäre Rechtsforschung zwischen Rechtswirklichkeit, Rechtsanalyse und Rechtsgestaltung, Beiträge zum Kongress “Wie wirkt Recht?” Luzern, 2008, Bern 2010.1 Jetzt bin ich endlich dazu gekommen, diesen Band durchzusehen. Ich will auf zwei Beiträge hinweisen, die mich besonders interessiert haben. Dass sie auch nacheinander abgedruckt sind, ist natürlich reiner Zufall:
Fritz Dolder/Mauro Buser, Zitieren geht über Studieren — Empirische Wanderungen im Grenzgebiet zwischen Rechtslehre und Rechtsprechung (S. 193–210)
Peter Thiery/Jenniver Sehring/Wolfgang Muno, Wie misst man Recht? Möglichkeiten und Grenzen der Messung von Rechtsstaatlichkeit (S. 211–230).
Dolder und Buser haben eine Stichprobe von
Urteilsbegründungen des schweizerischen Bundesgerichts zum Obligationenrecht daraufhin ausgewertet, wie viel Literatur sie zitieren, wen sie zitieren, und ob das Urteil mit den Zitaten konform geht. Sie waren ausgegangen von der Arbeitshypothese, dass solche Zitate drei Funktionen erfüllen könnten, nämlich informativ-kognitive, persuasiv-normative und sozial-zeremonielle. Sie finden, dass die Zitate persuasive und dann vor allem sozial-zeremonielle Wirkung haben, indem sie eine professionelle Arbeitsweise anzeigen. Aber das ist noch gar nicht so interessant. Niemand hätte etwas anderes erwartet. Das gilt auch für die Beobachtung, dass die Zitatdichte enorm gewachsen ist und sich nach 1980 noch einmal verdoppelt hat. Dafür gibt es einfache Erklärungen, nämlich die Zunahme der juristischen Textproduktion und nach 1980 auch die Automatisierung der Textverarbeitung. Die Frage, wer zitiert wird, beantwortet sich nach dem von Robert K. Merton so getauften Matthäus-Prinzip: success breeds success.2 Da ist es konsequent, dass die Autoren die Zitierhäufigkeit für einzelne Autoren mit der sonst für die Messung der Einkommens- und Vermögensverteilung verwendeten Gini-Koeffizienten darstellen. Sie errechnen für die jüngste Zeit einen Gini-Koeffizienten von 0.65. Bei der Einkommensverteilung wäre eine so starke Ungleichheit nach Ansicht der UN ein Indiz für aufkommende soziale Spannungen.
Um ihrem Material eine spezifisch rechtssoziologische Dimension abzugewinnen, sehen die Autoren auf die Ablehnungsquote, also den Anteil der Zitate, bei denen das Urteil die Aussage des Zitierten inhaltlich ablehnt. In der letzten beobachteten Periode liegt die Quote bei 4,78 %. Früher war sie etwas höher, aber auch nie zweistellig. Dolder und Buser weisen darauf hin, dass in anderen Ländern andere Sitten herrschen. In England und in den USA wird praktisch keine Literatur zitiert. Die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts zitieren nur eigene Vorurteile. Aber – so erfährt man aus einem Verweis auf Dolders Dissertation von 1986 in Fußnote 5 – der OGH in Österreich, das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof in Deutschland liegen in der Zitierhäufigkeit doch sehr ähnlich wie das Schweizer Bundesgericht.
Die Autoren finden die Zitierquote von annähernd 5 % niedrig und interpretieren sie als organisierten Konformismus. Dazu berufen sie sich noch einmal auf Merton3, der der für seine Wissenschaftssoziologie den Begriff des organisierten Skeptizismus geprägt hat. Er will damit die Bedeutung wechselseitiger Kritik hervorheben. »Organisiert« ist die darin zum Ausdruck kommende Skepsis, weil sie sozial unterstützt wird. Der Gegenbegriff des organisierten Konformismus stammt wohl von Dolder und Buser selbst. Gemeint ist, dass eine allgemeine Erwartungshaltung besteht, dass Rechtsprechung und Rechtslehre wechselseitig nicht voneinander abweichen. Oder vielmehr, sie weichen gerade nur soviel voneinander ab, dass nicht der Eindruck von Kritiklosigkeit oder Unwissenschaftlichkeit entsteht.
Am Rande (S. 203) erfährt man, dass auf dem Gebiet des Arbeitsrechts die zitierten Autoren nicht so ausgewählt werden, dass sie die gesellschaftlichen Gruppierungen, denen sie zugerechnet werden können, repräsentieren. Rund 85 % der Zitierten standen den Arbeitgebern und ihren Organisationen nahe. Und am Ende folgt noch eine kritische Bemerkung dahin, dass Richter häufig selbst als Kommentatoren tätig sind und dann von den Gerichten bevorzugt zitiert werden. Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang Fußnote 23, die darauf hinweist, dass es im römischen Recht Positivlisten zitierwürdiger Autoren gab, während im NS-Staat und wohl auch in der DDR jüdische oder »bürgerliche« Autoren auf (wohl informellen) Negativlisten standen.
Die Abhandlung von Thiery, Sehring und Muno habe ich deshalb besonders aufmerksam gelesen, weil sie sich mit der Berichtsforschung befasst, die ich seit einiger Zeit im Blick habe.
Im Zuge der Globalisierung wächst der Wunsch, die weltweite Ausbreitung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu messen. Es ist erstaunlich, wie viele Institutionen sich der Aufgabe angenommen haben, mindestens Elemente von Demokratie und Rechtsstaat vergleichend zu messen. In aller Regel wird die Arbeit (und ihre Finanzierung) durch ein starkes Interesse an der Verbreitung von Rechtsstaat und Demokratie westlichen Musters motiviert. Meistens geschieht das kontinuierlich über viele Jahre, und die Ergebnisse werden laufend nach der Art von Rennlisten veröffentlicht. Thiery, Sehring und Muno haben sich drei einschlägige Berichte vorgenommen, nämlich
Freedom in the World von Freedom House
Worldwide Governance Indicators von der Weltbank
den Transformationsindex der Bertelsmann-Stiftung.
Sie unterziehen die Methodik der Rechtsstaatsmessung einer eingehenden Analyse und Kritik. (Darauf werde ich nach Möglichkeit bei anderer Gelegenheit näher eingehen, denn diese Methodenkritik lässt sich teilweise auch für andere Berichte verallgemeinern.) Ihr Ergebnis (S. 226) ist verhalten positiv. Die analysierten Indizes
messen … zwar die Verwirklichung des Rechtsstaates, nicht aber die gesamte Rechtswirklichkeit eines Landes. So kann ein nicht voll funktionierender Rechtsstaat durch ein responsives customary law ergänzt werden. Er kann aber auch defizitär sein, weil in bestimmten funktionalen oder territorialen Bereichen mächtige Akteure (Guerilla, Oligarchen, etc.) ein eigenes Regelsystem aufgebaut haben …
- Ein zweiter Tagungsband, herausgegeben von Michelle Cottier und Michael Wrase, der in der Schriftenreihe der Vereinigung erscheinen soll, ist dem Vernehmen nach im Druck. [↩]
- The Matthew Effect in Science, Science, 1968, 56-63; ders., The Matthew Effect in Science, II, ISIS 79, 1988, 606-623. [↩]
- Wissenschaft und demokratische Sozialstruktur, in: Weingart (Hg.), Wissenschaftssoziologie I, 1972, S. 45-59; Original 1942 in »Social Theory and Social Structure«. [↩]
Tags: Berichtsforschung, Matthäus-Prinzip, Rechtsstaatsmessung, rule of law, Zitationsanalyse
Berichtsforschung IV: Ein Umweg zur Interdisziplinarität der juristischen Arbeit?
Katsh hat schon 1989 in seinem Buch über »The Electronic Media and the Transformation of Law« vorhergesagt, die Flexibilisierung der Wissensbestände durch die elektronischen Medien werde die Disziplingrenzen, die lange durch die gedruckte Rechtsliteratur stabilisert worden seien, unterminieren.1 Elektronischen Medien, die unterschiedslos Informationen aus allen Wissens- und Lebensgebieten vereinigten, seien auf Interdisziplinarität angelegt und würden das Recht wieder stärker für Einflüsse aus dem sozialen Kontext öffnen. Durch Digitalisierung werde die Information flüssig. Sie werde leichter verfügbar, könne ganz unsystematisch abgerufen und relativ einfach neu gemischt werden. Gleichzeitig finde man in demselben Medium, anders als in der klassischen Bibliothek, auch nichtjuristische Informationen aller Art. Allgemein werde eine Kultur entstehen, in der es normal sei, separat generierte und gespeicherte Wissensbestände zusammen zu führen. In der Folge würden Juristen, die gelernt hätten, mit den elektronischen Medien umzugehen, die klassischen Rechtsquellen mit anderen Wissensangeboten kombinieren und so die Grenze zwischen juristischem und außerjuristischem Wissen durchlässig machen. Juristen gerieten damit unter Druck, sich nicht länger allein auf Regeln zu stützen, um relevante von irrelevanten Informationen zu trennen.
Die Technik der digitalen Information ist längst etabliert. Bislang schien es an geeigneten nichtjuristischen Inhalten zu fehlen. Die klassische Sozialforschung ist noch kaum im Netz zu finden. In diese Lücke stößt die Berichtsforschung. Sie könnte der Rechtswissenschaft und der praktischen Jurisprudenz unter Umgehung der Rechtssoziologie und anderer sozialwissenschaftlicher Disziplinen für eine empirische Vergewisserung über den Kontext des Entscheidens dienen. Vermutlich wird die Berichtsforschung auf diesem Wege viele der Funktionen übernehmen, die man bisher der Rechtstatsachenforschung und teilweise auch der Kriminologie als Hilfswissenschaften der Jurisprudenz zugeschrieben hat und die diese Fächer wenig erfolgreich ausgefüllt haben. Hier bahnt sich vielleicht eine neuartige Form der Interdisziplinarität an, die in der Folge des Medienwandels selbsttätig einstellt. Die Verfügbarkeit der Berichte im Internet kommt dem Zeitdruck der Praxis und ihren Schwierigkeiten beim Zugang zu einschlägiger Forschung entgegen. Das Angebot ist inzwischen sehr umfangreich. Vielleicht findet man nicht immer genau die Daten, die man sucht. Aber zu jedem Lebensbereich findet man mehr, als das Alltagswissen bereit hält. Florian Knauer hat kürzlich darauf hingewiesen, dass die Digitialisierung der Information Einfluss auch auf die juristische Methodenlehre haben werde.2 So werde die leichte Verfügbarkeit der Gesetzesmaterialien im Internet die historische Auslegung stärken. Sie werde zu einem schärferen Blick auf den Gesetzeszweck verhelfen und damit auch die teleologische Auslegung befördern. Dabei könnten neben den Gesetzesmaterialien »auch andere im Internet publizierte Informationen für die teleologische Auslegung herangezogen werden. In Betracht [kämen] beispielsweise behördliche oder andere statistische Daten …«. Bei dieser Entwicklung könnten die »Berichte« eine tragende Rolle spielen, denn sie sind politik- und praxisnäher als die Forschung, die aus den klassischen Wissenschaftsinstitutionen kommt. Soweit die Berichte hinreichend bekannte und angesehene Institutionen zum Absender haben, strahlen sie zudem einige Glaubwürdigkeit und Autorität aus.
- M. Ethan Katsh, The Electronic Media and the Transformation of Law, New York, NY 1989, S. 94-101, 247-265; ders., Law in a Digital World, New York, NY 1995, S. 158, 164 f. [↩]
- Florian Knauer, Juristische Methodenlehre 2.0? Der Wandel der juristischen Publikationsformate und sein Einfluss auf die juristische Methodenlehre, in: Rechtstheorie 40 (2009), 379–403, 397-400. [↩]
Tags: Berichtsforschung, Interdisziplinarität, Rechtstatsachenforschung
Difficile est satiram non scribere
Auf der (2.) Münchener »Tagung zur Rechtsvisualisierung, zum audiovisuellen und multisensorischen Recht« am 24. und 25. 11. 2009 verteidigte Frau Brunschwig noch einmal ihren Vorschlag, »Multisensorisches Recht« als neue Disziplin zu akzeptieren. Sie hat mich auch dieses Mal nicht davon überzeugt, dass es im Recht multisensorische Phänomene gibt, die sich anders nicht bewältigen lassen, und erst recht nicht davon, dass »Multisensorisches Recht« gar schon auf dem Wege sei, sich als Wissenschaftsdisziplin zu institutionalisieren. Als multisensorisches Phänomen des Rechts wurde etwa die Übergabe einer beweglichen Sache (§ 426 AGBGB; § 929 BGB) genannt und die Übergabe dann zu einem visuell-kinästhetisch-haptischen Phänomen hochstilisiert. Difficile est … Aber auch das Victim-Impact-Video im Fall Kelly vs. California sticht nicht. Im Mordprozess zeigte der Staatsanwalt ein Video von 20 Minuten Dauer mit Bilder aus dem (glücklichen) Leben Opfers bis kurz vor seiner Ermordung im Alter von 19 Jahren, begleitet von der Lieblingsmusik der Ermordeten. Dass man mit solchen Videos Laienrichter und vielleicht sogar Berufsrichter beeindrucken kann, mag ja zutreffen. Ob man solche Videos im Prozess zulassen soll, ist eine schwierige prozessrechtliche Frage. Der US Supreme Court hat die Videos im konkreten Fall nicht beanstandet, weil es die Geschworenen hinsichtlich der Schuldfrage nicht unfair beeinflusst habe. Der Richter Stevens hat in einem lesenswerten Statement auf die Problematik aufmerksam gemacht und der Richter Breyer unter Bezugnahme auf dieses Statement eine Dissenting Opinion geschrieben.
Vielleicht hat Frau Brunschwig mit dem »Multisensorischen Recht« ein Themenfeld entdeckt, dass sich für eine interdisziplinäre Bearbeitung eignet. Doch bevor die Entdeckung genutzt werden kann, müssen einige Unklarheiten ausgeräumt werden. Auge und Ohr dienen, neben allem anderen, was sie leisten, der Kommunikation. Geruch, Geschmack und Gefühl dagegen sind an sich keine Kommunikationskanäle. Nur ausnahmsweise werden sie für kommunikative Zwecke eingesetzt.1 Deshalb dürfen sie nicht mit dem Audiovisuellen in einen Topf geworfen werden. Zweitens drängt sich, ausgelöst durch das Beispiel der Victim-Impact-Videos, der Verdacht auf, dass »sensorisch« und »emotional« nicht sauber getrennt werden. Und schließlich geht es gar nicht um das Recht selbst und seine Kommunikation, sondern um die Frage, wie Rechtsphänomene anders wahrgenommen werden, als nach dem textuellen Selbstverständnis des Rechts zu erwarten, und umgekehrt, welche bisher nicht bedachten Wirkungen ein »multisensorischer« Input auf rechtliche Entscheidungen haben könnte.
Im Verlaufe der Tagung haben mehr oder weniger alle Referenten eine höfliche Verbeugung vor dem »Multisensorischen Recht« gemacht. In der Sache hat sich aber keiner darauf eingelassen. In späteren Diskussionen fiel eher beiläufig die Bemerkung, multisensorisches Recht sei die größte Selbstverständlichkeit; schon immer habe man das Recht hören und sehen (und vielleicht auch manchmal fühlen) müssen.
Auch im Kontext der Rechtssoziologie ist ein Vortrag von Interesse, der von Gerhard M. Buurmann gehalen wurde. Buurmann ist Professor an der Hochschule für Gestaltung und Kunst in Zürich und Präsident des Forschungsrates des Swiss Design Institute for Finance and Banking.
Angekündigt war ein Vortrag über Cloud Law. Doch davon war nicht die Rede. Welche alternative Überschrift Buurmann gewählt hatte, habe ich verpasst. Aber sie ist auch nicht so wichtig, denn der Vortrag bot eine lockere Plauderei, mit der Redner seine Grundidee auf das Recht zu übertragen versuchte. Die Grundidee: Die Gestaltung von Flächen und Formen war die Designaufgabe von gestern. Heute geht es um das Design von Prozessen und Schnittstellen (Interaction Design). Das von Buurmann inspirierte Institut befasst sich mit Schnittstellen zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kunden und entwickelt etwa IT-gestützte Systeme für das Beratungsgespräch. Ein Beispiel findet man auf der Webseite des Instituts.

Es zeigt (mir), wie man mit großem technischen und designerischen Aufwand einen kurzen und klaren Text so bedeutungsschwer machen kann, dass das Verständnis zur Arbeit wird. Aber die Kundenberater kommen sich heute wohl nackt vor – und auch die Kunden sehen sie so – wenn das Beratungsgespräch nicht an einer Touchscreen Table stattfindet.
In seinem Vortrag wollte Buurmann »ganz naiv an das Recht herangehen«. Dazu fächerte er das Recht in fünf Bereiche auf: Recht erstellen, Recht vermitteln, Recht erkennen, Recht handeln, Recht aktualisieren. Bei der Suche nach den Schnittstellen gab es Gelegenheit, dem »multisensorischen Recht« Reverenz zu erweisen. Man erfuhr, dass Subjekt und Medium in Beziehung treten, dass Maschinen intuitiv (?) auf den Benutzer reagieren, von der sinnlichen Erfahrbarkeit dieses Prozesses, und natürlich war auch von Adaptivität und Kontextualität die Rede. Besonders der Rüttelalarm in Handy und Auto hatte es dem Redner angetan. Gefallen hat mir das Stichwort Prozessästhetik: »Prozessästhetik bezeichnet die Qualität, die im Verlaufe einer Handlungsfolge erfahren wird.« Der Gegensatz von Prozessästhetik und Objektästhetik ist ja doch eine schöne Analogie zu demjenigen von substantive justice und procedural justice.
Richtig konkret wurde Buurmann dann doch nicht, und das durfte man auch gar nicht erwarten. Aber es gab geistreiche Andeutungen über die wunderbare Welt der technikgestützten Kommunikation und dabei reichlich Gelegenheit, das Multisensorische zu betonen.
Buurmann endete mit einer kleinen Paraphrase von Richard Susskinds Buch »The End of Lawyers« (2008). Wer das Buch nicht zur Hand hat, findet einige Erläuterungen von Susskind selbst und die wichtigsten Stichworte im Internet. Den Designer interessiert an dem Wandlungsprozess, der unter dem Einfluss der IuK-Technik stattfindet, was er embedded legal knowlegde nennt. Und das ist wirklich höchst interessant. Man darf nur nicht übersehen, dass es sich dabei nicht um etwas prinzipiell Neues handelt. Früher kannten wir den englischen Terminus nicht. Aber wir wussten immer schon, dass etwa Formulare ein gerüttelt Maß an eingebauter Rechtsweisung enthielten. Heute ist das Formular auf den Bildschirm gewandert. Der Text wird dabei zum Teil durch die grafische Gestaltung ersetzt. Manches ist auch in der Software versteckt und kommt nur bei Bedarf zum Vorschein. Als bekennender LegalMcLuhanite bin ich der letzte, der diesen Wechsel des Mediums für irrelevant erklärt. Aber man bekommt ihn auch nicht in den Griff, wenn man die Kontinuität nicht wahrnimmt. Die Rechtsfragen bleiben grundsätzlich die gleichen.
Buurmann setze einen treffenden Schlusspunkt: Die Ausnahmen (Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe) sind das Problem bei der Umsetzung von Recht in EDV-Anwendungen. Seine Frage: Wollen wir damit leben?, und die Antwort: Ja, denn die Ausnahmen garantieren die Qualität des Lebens. »Im Endeffekt ist es die Kommunikation, die das Leben ausmacht, ausgehandelte Ergebnisse.«
- Anders in der Hundewelt. Hunde kommunizieren mit ihren Duftmarken. Ein Hunderecht hätte also multisensorisch zu sein. [↩]
Tags: Interaction Design, Multisensorisches Recht, Prozessästhetik, Rechtsvisualisierung, Susskind, Victim-Impact-Video
Rechtssoziologisches zum Urheberrecht?
Das Google-Buch-Projekt, Open-Access-Bewegung und Heidelberger Appell haben die Diskussion um das Urheberrecht auf Hochtouren gebracht. Die FAZ druckt fast täglich einen oder oft sogar mehrere einschlägige Artikel. Ich war eingeladen, in Bayreuth einen rechtssoziologischen Vortrag über »Wissenschaft und Proprietarisierung« zu halten, habe aber die Einladung nicht angenommen, weil mir dazu nichts Handfestes einfiel. In den gängigen Lehrbüchern kommen »Urheberrecht«, »Copyright« oder »Intellectual Property« als Stichworte nicht vor. Die Encyclopedia of Law & Society (2007) enthält zwei dürftige Artikel über »Economics of Intellectual Property« und »Sociology of Intellectual Property«. Es gibt allerhand zur ökonomischen Analyse des Urheberrechts, und an allgemeinen Stellungnahmen zum Thema mangelt es nicht. Ein Quelle solcher Stellungnahmen ist z. B. das Online-Magazin Telepolis des Heise-Verlags, das sich als »deutschsprachiges Mekka für Digital Cultural Studies« vorstellt. Im Raum steht die Frage, ob das Konzept der individuellen Urheberschaft gegenüber dem Phänomen der Schwarmintelligenz bestehen kann. Konkreter ist die Frage, ob sich Urheberrechte angesichts der technischen Möglichkeiten ihrer Verletzung überhaupt noch schützen lassen. Ohne einschlägige Empirie1 – die ihrerseits ein Minimum an Theorie voraussetzt – bleibt nicht viel mehr als Spekulation. Doch keine Frage: Das Thema muss für die Rechtssoziologie aufbereitet werden. Ganz ähnlich wie bei der Frage des Downloads und Kopierens von Musik und Filmen entwickelt sich auch bei der Benutzung von fremden Texten anscheinend ein anderes Rechtsbewusstsein. Man muss das nicht gutheißen, aber doch erst einmal zur Kenntnis nehmen (und die Dimensionen empirisch erforschen).
Auslöser für diesen Beitrag war der Artikel »Na klar stimmt das, ich hab’s aus dem Netz!« von Stefan Weber in der FAZ Nr. 104 vom 6. 5. 2009 S. N3. Nach dem Untertitel berichtet Weber darin über »Empirische Befunde zur Veränderung von Schreiben und Lesen durch das Inernet«. Die Befunde entnimmt er seinem Buch »Das Google-Copy-Paste-Syndrom«, das 2009 in 2. Aufl. im Heise-Verlag erschienen ist.2
Eigentlich wollte ich Webers Buch nur einmal durchblättern. Aber dann hat es den Legal-Mac-Luhanite in mir doch so gepackt, dass ich es ganz gelesen habe, vielleicht nicht so gründlich und tiefgehend, wie es sich der Autor wünscht, aber immerhin. Webers Analyse des Lese- und Schreibverhaltens unter dem Einfluss der elektronischen Medien ist verdienstvoll, und die Sottisen gegen den kulturwissenschaftlichen Konstruktivismus erfreuen das Herz. Aber dann regt sich doch auch Widerspruch, weil Webers Beobachtungen mir zu sehr durch einen moralistischen Standpunkt eingeschränkt zu sein scheinen.
Bei der Lektüre des Buches stellt sich heraus, dass Weber keine eigenen systematisch erhobenen empirischen Befunde beibringt, sondern sich als Plag-Hunter betätigt. Auf S. 80 bis 83 zeigt er eine stattliche Sammlung von 67 Jagdtrophäen vor. Besonders stolz ist er auf jene, die er im eigenen Garten geschossen hat. Im übrigen beruft er sich auf einige Umfragen vor allem aus den USA und England, die das Dunkelfeld des Plagiarismus aufhellen sollen. Sein Buch wird heute im Internet vielfach für die Behauptung zitiert, dass 30 % aller studentischen Arbeiten Plagiate seien. Eine Zunahme des Plagiarismus durch die elektronischen Medien ist wahrscheinlich. Mangels Vergleichsbasis gibt es dafür allerdings keinen Beleg.
Wer hätte bezweifelt, dass die elekronische Verfügbarkeit von Texten zu mehr oder weniger allen Themen und die technischen Möglichkeiten von copy and paste das Schreiben und Lesen verändern? Für Weber ist die Entwicklung Anlass zu larmoyanter Kulturkritik und zu einem Ausfall gegen die Open-Access-Bewegung. Aber kann man sich nicht auch darüber freuen, dass heute viel mehr junge Menschen, die vermutlich keinen Zugang zu Büchern gefunden hätten, nicht nur lesen und schreiben können, sondern auch selbst Texte produzieren, ganz gleich welcher Qualität? Man kann das als »Textkultur ohne Hirn« denunzieren. Ich finde Wikiprudenz besser als keine. Ein Problem, das Weber nicht verschweigt, aber eher kleinredet, besteht in der Art der Aufgaben, die für Qualifikationsarbeiten gestellt werden (S. 107). Sie lassen sich bei gegebenem Ausbildungsstand, verfügbaren Mitteln und im vorgesehenen Zeitrahmen nicht in einer Weise bearbeiten, die herkömmlichen wissenschaftlichen Standards entspricht. Nicht ohne Grund sind die Hausarbeiten in den juristischen Examina weitgehend durch Klausuren ersetzt worden. Eine angemessene Aufgabe wäre vielleicht heute die Erstellung einer schlüssig Kompilation zu vorgegebenen Themen (natürlich mit Quellenangaben).
Das Buch beginnt mit einer Breitseite gegen den »Mainstream der Medienwissenschaft«. Im Zentrum der Kritik steht »die notorische Zurückweisung aller Verdummungsthesen«. Da folge ich doch lieber dem Mainstream, denn Webers eigene Verdummungsthese (»Die Austreibung des Geistes aus der Textproduktion«) überzeugt mich gar nicht. Es mag ja sein, dass unzählige Computernutzer lieber spielen, als interaktive Lernprogramme nutzen, dass sie sich von Emails ablenken lassen und dass sie mehr oder weniger hemmungslos plagiieren. Die Frage ist aber wiederum die nach der Vergleichsbasis. Was würden eben diese Menschen tun, wenn sie nicht am PC säßen und keinen Zugang zum Netz hätten? Entscheidend ist doch, dass die schmale Schicht der kritisch intelligenten Intensivleser und Produzenten von Qualitätstexten durch die Digitalisierung wohl eher gewachsen als geschmolzen ist.
Weber zählt S. 105 ff. 18 Ursachen für die Zunahme des Copy-Paste-Plagiarismus auf. Für den Legal-MacLuhanite sind besonders diejenigen Ursachen von Interesse, die auf die Qualitäten der neuen Medien zurückzuführen sind. Dabei ist zwischen Ursachen erster und zweiter Ordnung unterscheiden, nämlich zwischen den technischen Möglichkeiten der digitalen Medien und den kognitiven und sozialen Konsequenzen ihrer Verwendung. Das technische Angebot von Copy und Paste ist in Webers 18er-Liste noch gar nicht enthalten, sondern durchzieht das ganze Buch. Nicht besonders gewürdigt werden die Qualitäten und Konsequenzen des Grafikbildschirms, die außerordentlichen Recherchemöglichkeiten und die Technik des Hyperlinks. Bei der Schnipselkultur, die Weber aufspießt, geht es um Copy-und-Paste-Schnipsel. Mindestens ebenso wichtig ist aber doch die Fixierung der »Generation Windows« auf das Bildschirmformat (und künftig vielleicht auf das Handydisplay). Der Grafikbildschirm bringt darüber hinaus Layout und Bilder. Beides ist so wichtig geworden, dass Webers Konzentration auf den (Fließ-)Text unbefriedigend erscheint. Aber das ist immer so, wenn man ein interessantes Buch liest. Dann möchte man vom Autor noch mehr.
In einem besonderen Abschnitt befasst Weber sich mit der Problematik freier Lizenzen. In der Tat: Die GNU-Lizenz für freie Dokumentation dürfte geradezu kontraproduktiv wirken. Bekanntlich erlaubt sie jedermann die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veränderung des Werkes mit der Maßgabe, dass der ursprüngliche Autor genannt wird und ein neu entstandenes Werk mit der gleichen Lizenz weitergegeben wird. Es anzunehmen, dass viele nur den einen Teil, nämlich die freie Verwendbarkeit, zur Kenntnis nehmen, und die daran geknüpften Bedingungen für technischen Formelkram halten. Wikimedia Commons ist vielleicht sogar bewusstseinsprägend, so dass aus Open Access Common Use wird.3 Und noch eine Kleinigkeit: Bevor ich Webers Buch zur Hand nahm, habe ich natürlich auch nach Rezensionen gegugelt. Da habe ich eine von Stefan Anderssohn gefunden, die sowohl hinsichtlich des Inhaltsreferats als auch hinsichtlich der Bewertung hifreich war und die ich vielleicht gerne zitiert hätte. Aber als ich dann am Ende den Zitiervorschlag des Autors las, habe ich lieber darauf verzichtet.
Stefan Anderssohn. Rezension vom 27.03.2007 zu: Stefan Weber: Das Google-Copy-Paste-Syndrom. Wie Netzplagiate Ausbildung und Wissen gefährden. dpunkt.verlag (Heidelberg) 2007. 166 Seiten. ISBN 978-3-936931-37-2
. In: socialnet Rezensionen unter http://www.socialnet.de/rezensionen/4723.php, Datum des Zugriffs 26.06.2009.
Im Internet gelten andere Zitierregeln als im Manuskript oder Druck. Man zitiert nicht durch bibliographische Angaben, sondern mit einem Link. Ich kann mir gut vorstellen, dass junge Leute, die mit dem Internet aufgewachsen sind, wenn sie denn auf Papier schreiben müssen, auf dem sich kein Link anbringen lässt, schlicht auf den Verweis verzichten.
Es ist ja völlig richtig, dass Plagiate indiskutabel sind. Und ebenso kann man Weber nur zustimmen, wenn er immer wieder betont, dass es mit der bloßen Lektüre eines Textes nicht getan sei, sondern dass eine »verlangsamte, konzentrierte, reflektierte und kritische« Lektüre von Printmedien (S. 128) notwendig sei. Aber die Kapazität von Webers Idealleser ist schnell erschöpft. Bei der unerschöpflichen Menge möglicherweise relevanter Texte muss es erlaubt sein, die Masse der Texte oberflächlich zu »scannen«, um einige wenige herauszufischen, deren intensive Lektüre lohnt. Es ist ja nicht zu übersehen, dass auch die Mehrzahl der als wissenschaftlich deklarierten Texte kaum lesenswert ist, und dass selbst Texte, die einen interessanten Kern enthalten, regelmäßig mit überflüssigen Einleitungen und Lobpreisungen eigener Taten daherkommen.
Und weiter: Was ist eigentlich ein Plagiat? Und warum sind »Plagiate« schlecht? Hier muss man erheblich differenzieren. S. 45 ff. entwickelt Weber daher eine Plagiatstypologie. Er unterscheidet zwischen dem Totalplagiat, dem Teilplagiat, der Collage (»Shake & Paste-Plagiat«), Strukturplagiat und Ideenplagiat), um diese Formen dann je nach der verwendeten Technik (Online, Offline, Übersetzung) in einer – nicht ganz ausgefüllten – 25-Felder-Tafel zu variieren. Darin gewinnen die eindeutig verpönten Formen der Übernahme ein Übergewicht. Man kann die Differenzierung jedoch erheblich weiterführen, und gelangt dann zu »Plagiats«-Typen die nicht nur allgemein üblich, sondern auch akzeptabel oder gar unverzichtbar sind. Hier einige der von mir praktizierten Formen des Plagiats:
Datenübernahme: Wenn ich ich einen wichtigen Autor erwähne, schreibe ich oft in Klammern die Lebensdaten hinter den Namen. Selten oder nie habe ich Geburts- oder Sterbeurkunde eingesehen. Die Daten übernehme ich aus einem Nachschlagewerk, heute oft aus Wikipedia, ohne diese Quelle zu zitieren. Ähnliches gilt für Anführung historischer Ereignisse.
Quellenübernahme: Viele Texte, die ich lese, finde ich weniger wegen ihres Inhalts interessant als wegen ihrer Quellen. Insbesondere bei neuen Zeitschriftenaufsätzen, Dissertationen und Habilitationsschriften »scanne« ich Fußnoten und Literaturverzeichnis, um zu sehen, was mir bisher entgangen ist, und oft werde ich dabei fündig. So bin ich gerade erst durch einen Aufsatz von Hoffmann-Riem auf das Buch von Fabian Wittreck über »Die Verwaltung der Dritten Gewalt« aufmerksam geworden, das mir nicht hätte entgehen dürfen. Wenn ich dieses Buch jetzt gleich in einer Arbeit über »Ökonomisierung der Justiz und richterliche Unabhängigkeit« anführe, den ich in diesen Tagen abliefern soll, denke ich nicht daran, auf meine Quellen-Quelle hinzuweisen.
Zitatübernahme: Nicht ganz selten stößt man in fremden Arbeiten auf wörtliche Zitate, die man selbst nicht gefunden hätte, die man aber gerne übernehmen möchte, weil sie die Dinge »auf den Punkt« bringen. Ein solches Zitat hat mich veranlasst, in die »Allgemeine Rechtslehre« einen Exkurs über den Begriff der Freiheit einzufügen (§ 17 IV, S. 146-150). In einer Zeitungsglosse hatte ich die wunderbare Formulierung von Helvétius gelesen, dass es doch lächerlich sei, sich über Unfreiheit zu beklagen, weil man nicht fliegen könne wie ein Adler. Ich habe das Zitat zwar verifiziert. Aber bei seiner Verwendung gebe ich nicht an, wie ich darauf gekommen bin. (Den Zeitungsausschnitt habe ich längst weggeworfen.)
Nachrichtenübernahme: Neuigkeiten erfährt man in der Regel nicht aus eigenem Erleben, sondern man ist dazu auf Medien angewiesen. Die FAZ ist eine wunderbare Quelle solcher Nachrichten. Wenn sich solche Nachrichten nachprüfen lassen, habe ich keine Hemmungen, sie zu verwenden, ohne anzugeben, wie ich darauf aufmerksam geworden bin. Hier ein Beispiel. Ein anderes Beispiel: Kürzlich stellte NJW-aktuell als »Urteil der Woche« ein neues Urteil des OLG Naumburg vor, das sich mit dem pikanten Sachverhalt befasste, dass Rechtsanwälte einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift als bezahlte Auftragsarbeit veröffentlicht haben. Ich habe das Urteil sofort in ein Manuskript eingebaut, ohne die »Quelle« zu nennen.
Entsprechendes gilt nicht nur für Neuigkeiten, sondern auch für Trivialitäten. Nicht jeder ist Meister im Trivial Pursuit. Trifft man also in fremden Texten auf Inhalte, die sich als Trivia entpuppen, so darf man sie ohne Quellenangabe verwenden.
Begriffsübernahme: Bloße Vokabeln kann man nicht plagiieren. Prägnante Begriffsbildungen sollte man dagegen nicht ohne Nachweis ihrer Erfinder verwenden. Aber das gilt doch nur solange, bis sie zur Vokabel gworden sind. So darf man vom kategorischen Imperativ reden, ohne Kant zu zitieren, oder sich über Diskurse auslassen, ohne Foucault oder Habermas (ja, wen denn nun?) anzuführen oder vom Paradigma, ohne Kuhn die Ehre zu geben. Erfolgreiche Begriffe sind nach etwa 30 Jahren gemeinfrei (behaupte ich).
Formulierungshilfe: Darf man sprachliche Formulierungen übernehmen, wenn man sie mit anderen Inhalten füllt? Weber bietet zwei Beispiele (S. 45 und 61) und sagt nein. Ich wäre da großzügiger. In der Schule wurde nach meiner Erinnerung empfohlen, wir sollten von den großen Dichtern lernen.
Warum sind Plagiate schlecht? Ob sie unfunktional sind, ob sie nach gesellschaftlichen Standards zu verurteilen oder gar rechtlich verboten sind und schließlich, ob sie auch einen moralischen Makel tragen, hängt wohl vom Beobachterstandpunkt ab. Deshalb ist es wichtig und richtig, dass Weber von »mindestens vier sozialen Systemen« spricht, die betroffen sind, dem Ausbildungs- oder Erziehungssystem, der Kunst, der Wissenschaft und dem Journalismus (S. 101). Doch letztlich nutzt er diese Unterscheidung nicht wirklich zu einer differenzierten Beurteilung des Plagiarismus.
Eine Labeling-Theorie des Plagiats könnte die Relativität des Plagiatsbegriffs aufzeigen. Es macht sicher einen Unterschied, ob das Plagiat als Verstoß gegen das Urheberrecht angeprangert wird oder ob es um wissenschaftliches Fehlverhalten geht oder ob sich Kandidaten in Qualifikationsarbeiten damit einen ungerechtfertigten Vorsprung verschaffen. Anscheinend hat ein relativ neues Buch von Richard A. Posner eine Antwort auf solche Fragen: The Little Book of Plagiarism, New York, Pantheon, 2007. Ich muss es mir erst beschaffen. Bis dahin verweise ich auf einen Eintrag im Becker-Posner-Blog.
Noch einmal zu Webers Artikel »Na klar stimmt das, ich hab’s aus dem Netz!«. Darauf würde ich gerne mit einer Konvergenztheorie antworten. Aber nicht heute.
Nachtrag vom 14. 4. 2010: Zum Thema jetzt: Volker Rieble, Das Wissenschaftsplagiat. Vom Versagen eines Systems. Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 2010. 120 S., br., 14,80 €, rezensiert von Milos Vec in der FAZ vom 14. 4. 2010.
- Das Institut für Strategieentwicklung (IFSE) an der Universität Witten/ Herdecke hat unter http://www.ifse.de/digimen/ eine Umfrage zur digitalen Mentalität der Nutzer im Internet gestartet. Themen sind das Urheberrecht, Geschäftsmodelle sowie Fragen nach einer Gratiskultur und dem Rechtsbewusstsein. Ziel der Umfrage ist eine Identifikation von Nutzertypen. Die Ergebnisse sollen später auf der genannten Webseite zur Verfügung stehen. [↩]
- Ein Probekapitel [http://www.dpunkt.de/leseproben/3-936931-37-2/Kapitel_2.pdf] findet unter man im Netz. [↩]
- Eine einschlägige Studie, die nicht nur im Zusammenhang mit dem Urheberrecht, sondern auch im Hinblick auf transnationale Organisationen und Bewegungen interessant ist, stammt von Leonhard Dobusch und Sigrid Quack: Epistemic Communities and Social Movements. Transnational Dynamics in the Case of Creative Commons, MPIfG Discussion Paper 08 / 8, im Internet unter http://www.mpifg.de/pu/mpifg_dp/dp08-8.pdf. [↩]
Tags: Copy-and-Paste-Syndrom, Plaghunter, Plagiarismus, Wissenschaftsplagiat
Burri über soziologische Bildforschung
»Soziologie«, das Mitteilungsblatt der Deutschen Gesellschaft für Soziologie, das für alle Mitglieder im Jahresbeitrag eingeschlossen ist, hat sich zu einer stattlichen Soziologie-Zeitschrift gemausert. Da vermutlich nicht alle Leser dieses Blogs Mitglieder der DGS sind, will ich auf einen Aufsatz hinweisen, der in Heft 1, 2009 von »Soziologie« erschienen ist: Regula Valérie Burri, Aktuelle Perspektiven soziologischer Bildforschung. Zum Visual Turn in der Soziologie (S. 24-39). Obwohl ich eigentlich glaubte, mit der Thematik vertraut zu sein, habe ich den Artikel mit Gewinn gelesen. Es setzt neue Akzente und zitiert andere Literatur. Mich irritiert ein bißchen der Akzent auf der konstruktivistischen Wissenschafts- und Technikforschung.
Burri selbst hat 2008 ein Buch mit dem Titel »Doing Images. Zur Praxis medizinischer Bilder« veröffentlicht, das mir bisher entgangen war. Auf der Verlagsseite gibt es eine Leseprobe mit großen Teilen des Aufsatzes.
Den Aufsatz habe ich als Legal McLuhanite natürlich daraufhin gelesen, was Burri über das Recht zu sagen weiß. Das ist so wenig, dass ich es hier wörtlich zitieren kann:
Während die oben beschriebene Perspektive auf die Bilder in der Wissenschaft die Entstehung wissenschaftlicher Evidenz in den Vordergrund rückt, haben sich die kulturwissenschaftlichen Ansätze in der Wissenschaftsforschung zunächst mit der Rolle visueller Repräsentationen bei der Bildung juristischer Evidenz bschäftigt, indem sie die Verwendung wissenschaftlich-technischer Bilder in der Expertenkultur der Rechtsprechung rekonstruieren. Diese Ansätze gehen davon aus, dass die Zulassung von Bildern als Beweismittel in Gerichtsprozessen als Gradmesser für die gesellschaftliche Durchsetzung und kulturelle Akzeptanz des wissenschaftlichen Wahrheitsanspruchs visueller Repräsentationen interpretiert werden kann.
Als Beleg werden zwei ältere Arbeiten von Golan und Gugerli zitiert.1 Die Arbeit von Tal Golan ist mir nicht zugänglich.2 In meiner Kopiensammlung fand sich jedoch von demselben Autor eine jüngere Arbeit, die anscheinend den Inhalt der älteren einschließt.3 Darin erzählt Golan, wie sich Fotografien und vor allem Röntgenbilder erst langsam als Beweismittel durchsetzten. Bei Fotografien ging es zunächst um Probleme, die wir in Deutschland unter dem Stichwort »Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme« einordnen würden. Bei den Röntgenbildern kam die Abwehr der Ärzte hinzu, die fürchteten, solche Bilder könnten Haftpflichtprozesse auslösen. Außerdem gab es anfangs Zweifel an der Echtheit solcher Bilder und Probleme wegen ihrer Interpretationsbedürftigkeit, die erst mit der Professionalisierung der Radiologie ganz ausgeräumt werden konnten. Das ist ein hübsches Stück Rechtsgeschichte ohne eine Spur soziologischer Theorie.

Meniskusschaden im MRT
Der Aufsatz von Gugerlin ist im Internet zugänglich. Hier wird die Geschichte des anfänglichen Widerstands gegen die Akzeptanz von Röntgenbildern und Magnetresonanztomographiebildern als Beweismittel mit wissenssoziologischem Vokabular aufgewertet. Aber auch hier kann ich weder eine Hypothese noch ihre Einbettung in soziologische Theorie entdecken. Ich würde das Stück als ein – fraglos berichtenswertes– Kapitel Technik- und Rechtsgeschichte einordnen. Die visuelle Rechtskommunikation ist Burri weitgehend entgangen. Das ist keine Kritik an ihrem Buch, denn das hatte ein anderes Thema. Aber ein Übersichtsaufsatz über soziologische Bildforschung bleibt auf diese Weise lückenhaft.
Der kulturwissenschaftliche Staubsauger, den Burri benutzt, packt nur, was lose auf der Oberfläche liegt. Das ist auch anderen schon so gegangen, etwa mit dem Sammelband »Bildregime des Rechts«.4 Kulturwissenschaftler sind anscheinend nicht bereit, sich näher auf den Objektbereich, über den sie reden wollen, einzulassen. Deshalb geben sie sich schon zufrieden, wenn sie »Überschneidungen zwischen den Bilderwelten und den Welten des Gesetzes« entdeckt haben. Die finden sie leicht im forensischen Bildgebrauch – daher ja auch die Beispiele Burris – , in der Kunst, im Urheber- und im Medienrecht. So entgeht ihnen, dass das Recht als Kommunikationssystem selbst auf Speicher- und Verbreitungsmedien angewiesen ist und an den Bildern nicht mehr vorbeikommt.
- T. Golan, The Authority of Shadows: The Legal Embrace of the X-Ray, Historical Reflections 24, 1998, 437-458, und D. Gugerli, Soziotechnische Evidenzen. Der »pictorial turn« als Chance für die Geschichtswissenschaft, Traverse 3, 1999, 131-158. [↩]
- Serendipity: Auf der Suche habe ich eine schöne Arbeit von Ramón Reichert, Erotisch-voyeuristische Visualisierungstechniken im Röntgenfilm, gefunden, die Golan zitiert: http://www.zeitenblicke.de/2008/3/reichert/index_html#d57e77. [↩]
- Sichtbarkeit und Macht: Maschinen als Augenzeugen, in: Peter Geimer (Hg.), Ordnungen der Sichtbarkeit: Fotografie in Wissenschaft, Kunst und Technologie, 2002, S. 171-210. [↩]
- So der Titel eines Tagungsbandes, hrsg. von Cornelia Vismann, Thomas Weitin und Jean Baptiste Joly, Akademie Schloss Solitude, 2007. [↩]
Tags: Forensischer Bildgebrauch
Dissertationsthema: Rechtsfragen der Verwendung von audiovisuellen Medien bei Gericht
»More and more lawyers are using digital technologies, including PowerPoint, computer animations, trial presentation software such als Sanction II and Trial Director, and digital video, to create and display evidence and arguments.« So beginnt ein Aufsatz von Neil Feigenson, Digital Visual and Multimedia Software and the Reshaping of Legal Knowledge, in: Anne Wagner/William Pencak, Images in Law, Asgate, Aldershot, 2006, S. 89-116. Darüber hatte bereits Stefan Ulbrich für unser Projekt »Visuelle Rechtskommunikation« unter dem Titel »Bilder in der forensischen Praxis« berichtet. Ich greife das Thema wieder auf, weil auf einer Tagung zur Rechtsvisualisierung, die kürzlich in München stattgefunden hat, die Niederländerin Susanne Hoogwater die Tätigkeit ihrer Firma Legal Visuals vorstellte, mit der sie in Denver und Utrecht aktiv ist. Dabei geht es um visuell gestützte Präsentationen für den Gerichtssaal, die aber auch im Vorfeld in Firmen und Anwaltsbüros Verwendung finden können. Zwar hatte ich den Eindruck, dass das Geschäft noch nicht so richtig blüht. Dennoch: Früher oder später werden auch bei uns die Anwälte mit mediengestützten Präsentationen im Gerichtssaal aufwarten wollen. In den USA träumen auch die Justizverwaltungen längst vom Electronic Courtroom. Hierzulande rüsten inzwischen Strafverteidiger auf mit dem, was sie Visual Advocacy nennen. Damit stellt sich die Frage, wie solcher Mediengebrauch sich mit den Prozessmaximen der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verträgt. Auf der erwähnten Münchener Tagung befasste sich Burkhard Schafer, Edinburgh, u. a. mit der Unterscheidung zwischen visuellen Darstellungen, die unmittelbar dem Beweis dienen, und anderen, die nur die Beweisführung verdeutlichen. Aber das ist nur eine von vielen Fragen, die beantwortet werden müssen. Sicher ist auch Rechtsvergleichung angesagt. Das ist vermutlich ein lohnendes Dissertationsthema.
Nachtrag:
In dem Großverfahren gegen Alexander Falk wegen Betruges hat die Verteidigung mehrfach Powerpoint-Präsentationen eingesetzt. Man findet diese auf einer Webseite der Verteidigung.
Tags: Dissertationsthema, Forensischer Bildgebrauch, Visual Advocacy
Lawrence B. Solum über Modelle der Regulierung des Internets
In der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität bietet die Mittwochsrunde ein Forum vor allem für Gastvorträge und Diskussionen. Diese Einrichtung, früher als Dienstagsrunde bekannt, ist schon über zehn Jahre alt. Die Organisation liegt bei Prof. Dr. Tatjana Hörnle.
Am vergangenen Mittwoch gab es wieder einen anregenden Vortrag und eine gehaltvolle Diskussion. Den Vortrag hielt Prof. Lawrence B. Solum von der University of Illinois, College of Law. Sein Thema waren »Models of Internet Governance«. Es geht dabei um die Frage, wie die Teilnahme am Internet, die Anwendungen und die Inhalte reguliert werden können. In der Rechtssoziologie ist die Regulierung des Internets zum Paradebeispiel für Selbstregulierung geworden. Mit Vorliebe wird das Thema in elaborierte Systemtheorie verpackt. Solum lieferte ein Kontrastprogramm und zeigte, wie man mit sparsamem theoretischem Aufwand gehaltvoll argumentieren kann. Er ließ zwar keinen Zweifel, dass das Internet mit Rücksicht auf seine Architektur und die daraus folgenden Kapazitäten nicht einfach nur ein Regelungsgegenstand unter anderen sei, und deshalb nationaler, internationaler oder transnationaler Regulierung besonderen Widerstand biete. Aber das Modell des Cyberspace als einer Welt außerhalb der Reichweite des Rechts verwarf er als romantisch und naiv. Im übrigen erörterte er die Reichweite von vier Modellen: 1. eine Regulierung durch transnationale Institutionen und internationale Organsationen, die von der Annahme ausgeht, dass das Internet nicht an nationalen Grenzen Halt macht, 2. ein technokratisches Modell, nach dem die Regulierung des Internets durch Kommunikationsprotokolle und Software erfolgt, die das Internet in Betrieb halten; 3. Regulierung durch nationalstaatliche Gesetzgebung und 4. eine Regulierung des Marktes ausgehend von der Annahme, dass die Kräfte des Marktes die Weichen für die Entwicklung des Internet stellen. Ein ausgearbeitetes Manuskript steht auf den Servern des SSRN (Social Science Research Network) zur Verfügung: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1136825.
Faszinierend an dem Vortrag war nicht zuletzt die Art und Weise, wie Solum die Regulierungsmöglichkeiten durchgehend auf die technischen und organisatorischen Besonderheiten des Internet zurückführte und diese jeweils mit einer Mischung von Kompetenz und Verständlichkeit erläuterte, die ihresgleichen sucht.
In der anschließenden Diskussion und weiteren Unterhaltungen erfuhr man, dass die Jurisprudenz und darüber hinaus mindestens alle Geistes- und Sozialwissenschaften in den USA viel stärker als wir in Deutschland das WorldWideWeb als Kommunikationsforum nutzen. Viele Autoren, darunter auch Solum selbst, machen die Veröffentlichung von Manuskripten davon abhängig, dass sie im Web frei verfügbar sind. Wissenschaftsblogs werden mehr oder weniger selbstverständlich, und Google als universale Suchmaschine verdrängt Kataloge und Datenbanken. Einen guten Eindruck von dieser Internetaffinität vermittelt Solums eigene Webseite mit einem »Legal Theory Lexicon« und einem Blog (die ich mit gutem Grund schon länger in Linkliste und Blogroll aufgenommen habe).
Nachtrag vom 16. 11. 2008: Wer sich für das Thema ineressiert, sei verwiesen auf Vranaki, ‘The Regulation of Cyberspace: Control in the Online Environment’, Book Review, 2008 (1) The Journal of Information, Law and Technology (JILT). http://www2.warwick.ac.uk/fac/soc/law/elj/jilt/2008_1/vranaki.
Tags: Internet Governance, Mittwochsrunde, Solum
Ich bin ein Legal McLuhanite
Die Medientheorie, auf die ich mich stütze, hat ihren Ursprung in der sog. Toronto-Schule (Innis, McLuhan, Havelock, Goody, Ong, Watt). Nach dem 2. Weltkrieg wurde die Frage nach der gesellschaftlichen Funktion der Medien – damals vor allem der Presse und des Rundfunks – zu einem zentralen Thema der Sozialwissenschaften. Innis und McLuhan wiesen ihr eine neue Richtung, indem sie zwischen manifesten und latenten Funktionen der Medien unterschieden und dazu die konkreten Inhalte, die die Medien transportieren, von der Materialisierung und Organisation ihrer Speicherung und Übermittlung trennten.
Von dem Ökonomen Harold Innis[1] stammt die These, dem jeweils dominierenden Kommunikationsmedium sei ein »bias«, eine Voreinstellung zugunsten bestimmter gesellschaftlicher Interessen und Organisationsformen, inhärent. Innis stellte dabei auf das materielle Substrat der Kommunikation − Stein oder Tontafeln, Pergament, Papyrus und Papier und schließlich Elektrizität − ab. Maßgebliche Eigenschaften von Stein und Tontafeln sind räumliche Bindung und Dauerhaftigkeit, die die Zeitdimension und damit Tradition und Hierarchie begünstigen sollen. Das leicht transportable Papier dagegen ermöglicht die Ausdehnung der Herrschaft in den Raum, der Druck durch preiswerte Vervielfältigung eine soziale Breitenwirkung und die Elektrizität schließlich durch ihre Geschwindigkeit den sozialen Wandel. Nach Marshall McLuhan[2] zeigt sich die »message«[3] eines neuen Mediums nicht auf der Ebene der transportierten Inhalte, sondern in einer Veränderung von Wahrnehmung und Bewusstsein. So verändert sich auch das Recht mit dem Übergang von der Oralität zur Literalität, vom Manuskript zum Buchdruck, vom Schreiben zur Textverarbeitung und von der Bibliothek zur Datenbank und zum Internet.
An die Vorstellung vom Medienwandel als Auslöser sozialer Veränderungen knüpften auch Eric A. Havelock[4], Jack Goody[5] und Walter J. Ong[6] an. Aber sie stellten nicht auf die materiell-technischen Qualitäten des Mediums ab, sondern auf dessen Code-Struktur. Unter diesem Aspekt haben sie sich mit dem Übergang von der Oralität zur Literalität befasst und gezeigt, wie die Schrift mit ihren spezifischen semiotischen Qualitäten kognitive Prozesse im Allgemeinen und speziell logisches Denken gefördert und damit kulturprägende Wirkungen entfaltet hat.
Die Schrift befreite das Gedächtnis und machte so eine kritische Auseinandersetzung mit den Inhalten möglich. Schrift gestattete, die aufgeschriebenen Gedanken wie etwas Fremdes zu behandeln. Diese Objektivierung der Information führte zur Frage nach dem Subjekt und damit zu den Anfängen eines reflektierten Selbstbewusstseins. Erst danach konnten die Philosophen beginnen, Wahrheiten und Meinungen zu trennen. Erst mit Hilfe der Schrift entwickelten sie Taxonomien zur Ordnung des Wissensstoffes. Was Goody und Watt[7] strukturelle Amnesie genannt haben, nämlich die ständige Transformation des erinnerten Wissens in Abhängigkeit von den Notwendigkeiten und Zufälligkeiten der Praxis, wurde mit Hilfe der Schrift durch ein Wissensmanagement ersetzt.
Die Verschriftung, so Goody, löst das Wissen aus seinem lokalen und damit sozialen Kontext, indem sie es von der Präsenzkommunikation unabhängig macht. Sie transformiert simultane Sinneseindrücke in konsekutive Informationen. Sie fördert die Elaborierung und Systematisierung der Wissensbestände und damit tendenziell Verallgemeinerung und Abstraktion. Solche Verallgemeinerung ist wiederum Voraussetzung bürokratischer Herrschaft, weil sie die Auswahl des mitherrschenden Verwaltungsstabes nach Kompetenz an Stelle von Status oder Verwandtschaftsbeziehungen möglich macht.
Von Anfang an hatte Innis die soziale Bedeutung des Medienwandels an Veränderungen der Herrschafts- und damit der Rechtsstruktur demonstriert. Der medientheoretische Ansatz wurde in den USA von Collins/Skover und Katsh[8] aufgenommen und diente ihnen als Grundlage für eine Reihe prägnanter Hypothesen über die Veränderung des Rechts unter dem Einfluss der elektronischen Medien. Es zeigte sich jetzt, dass man die Rechtsgeschichte der Antike von Hammurabbi bis zu Justinian auch als Folge der fortschreitenden Verschriftlichung interpretieren kann. Im Mittelalter hat sich die Ablösung der Oralität durch Literalität noch einmal wiederholt, und erneut hat dieser Wandel im Recht seine Spuren hinterlassen. Der Buchdruck ist schließlich zur Grundlage dessen geworden, was noch immer als modernes Recht angesehen wird. Dabei geht es um die Umstellung des Rechts von Tradition auf Entscheidung, um die Art und Weise, wie das Recht mit Konflikten umgeht, um die Identität und Kohärenz der Juristenprofession und nicht zuletzt auch um die Abstraktionshöhe juristischen Denkens. An die Erklärung verschiedener Wesenszüge des modernen Rechts schließt sich eine Prognose von Veränderungen an, die von der elektronischen Datenverarbeitung zu erwarten sind.
Die wichtigsten Thesen von Collins/Skover und Katsh sind folgende: Der Übergang von der Oralität zur Literalität und weiter zum Druck hat die Art des Umgangs mit Konflikten und Präjudizien geprägt. Gerichtsverfahren, Vermittlung und Schlichtung sind ebenso wie Tadel, Nachrede oder Ausgrenzung Wege zur Konfliktregelung, die sich überschneiden und ergänzen können. Soweit es vor der Zeit des Buchdrucks überhaupt formelle Gerichte gab, standen sie doch im Schatten informeller Streitregelungsmethoden. Die Verbreitung des Buchdrucks stützte die Anwendung förmlich niedergelegten Rechts und bot damit eine Basis für offizielle Gerichte. Gedruckte Rechtsbücher beschädigten die Autorität bloß mündlich überlieferten Rechts, das für die informelle Konfliktregelung wesentlich war. Der Buchdruck ermöglichte die dauerhafte Zusammenstellung von Rechtswissen, was wiederum Juristen veranlasste, nach Prinzipien zu suchen, mit deren Hilfe sich das Rechtswissen systematisieren ließ. Richter, die sich an gedruckten Rechtsquellen orientierten, beschränkten damit die Auswahl der für ihre Entscheidung relevanten Informationen. Der soziale und moralische Kontext des Falles, der in oralen Gesellschaften und auch zur Zeit der Handschriftlichkeit höchst wichtig war, verlor an Bedeutung, soweit er nicht unter die Tatbestandsmerkmale fixierter Regeln passte. Die Sammlung von Regeln in gedruckten Rechtsbüchern drängte die nicht fixierten Sitten und Gebräuche und die Wissensbestände lokaler Gemeinschaften in den Hintergrund und entzog damit der informellen Streitregelung ihre Grundlage.
Die elektronischen Medien, so der Blick in die Zukunft, werden diese Entwicklung bis zu einem gewissen Grade wieder umkehren. Dass die Bilder auch in die Rechtskommunikation eindringen, erscheint unvermeidlich. Dort unterlaufen sie die uniformierende Kraft des Buchdrucks, die zu Abstraktion und strenger Regelorientierung geführt hat. Durch Digitalisierung wird das Rechtswissen wieder flüssig. Es wird leichter verfügbar, kann ganz unsystematisch abgerufen und relativ einfach neu gemischt werden. Gleichzeitig findet man in demselben Medium, anders als in der klassischen Bibliothek, auch nichtjuristische Informationen aller Art. In einer neuen Kultur des Umgangs mit Informationen wird es normal, separate Wissensbestände zusammen zu bringen. In der Folge werden Juristen, die gelernt haben, mit den elektronischen Medien umzugehen, die klassischen Rechtsquellen mit anderen Wissensangeboten kombinieren und so die Grenze zwischen juristischem und außerjuristischem Wissen durchlässig machen. Damit geraten auch die Gerichte unter Druck, sich nicht länger allein auf Regeln zu stützen, um relevante von irrelevanten Informationen zu trennen. Die Digitalisierung des Informationsangebots, so die Prognose, habe einen Bias in Richtung auf außergerichtliche Streitregelung, die mehr an Kontextinformation verarbeitet. Die elektronischen Medien, die unterschiedslos Informationen aus allen Wissens- und Lebensgebieten vereinigten, seien auf Interdisziplinarität angelegt und würden das Recht wieder stärker für Einflüsse aus dem sozialen Kontext öffnen. Bei dieser Entwicklung, so betont insbesondere Katsh, sollen Bilder eine tragende Rolle spielen, denn Bilder sind interpretationsfähiger und damit kontextoffener als Schrift. Die Flexibilisierung der Wissensbestände durch die elektronischen Medien werde die kulturelle Wertschätzung des Rechts, dem das gedruckte Rechtsbuch zu einer Aura der Stabilität und Verlässlichkeit verholfen hatte, unterminieren.
Richard J. Ross hat in seiner Rezensionsabhandlung zu den Arbeiten, mit denen Collins, Skover und Kaths die Grundgedanken der Toronto-Schule für den Rechtsbereich rezipiert hatten, davor gewarnt, nach einfachen Kausalbeziehungen zu suchen.[9] Dennoch muss es gestattet sein, Prognosen, die sich aus dem Gerüst der Medientheorie der Toronto-Schule ableiten lassen, für heuristische Zwecke zu benutzen. Sinnvoll bleibt auf jeden Fall der Versuch, den zeitlichen Zuammenhang zwischen Medienwandel und Veränderungen von rechtlichen Inhalten und Verfahren zu beschreiben.
Was ist also aus den medientheoretisch inspirierten Prognosen der Rechtsentwicklung geworden? Welche weiteren Prognosen bieten sich an? Mit der Rolle der Bilder bei der Konstruktion und Vermittlung juristischen Wissens haben wir uns in dem Projekt »Visuelle Rechtskommunikation« befasst.[10] Über die Entwicklung der alternativen Konfliktregelung ist bereits viel gearbeitet worden. Ich habe mich auch selbst immer wieder damit beschäftigt[11], ohne allerdings bisher eine Verbindung zum Medienwandel herzustellen. Zentrales Thema für die Rechtssoziologie müsste eigentlich der Zusammenhang zwischen Medienwandel und organisierter Herrschaft sein. Innis’ These von der räumlichen Ausdehnung von Herrschaft mit Hilfe des Papiers fordert geradezu die These heraus, dass weltumspannende elektronische Kommunikation globale Herrschaftsstrukturen nach sich zieht. Es gibt zahllose Arbeiten über Organisation und Bürokratie, über Recht und Globalisierung und neuerdings auch über E-Government. Doch auch insoweit fehlt, wenn ich richtig sehe, eine Darstellung, die die Entwicklung duchgehend auf den Medienwandel bezieht. Ich kann hier zunächst nur auf ein Buch aufmerksam machen, das, wie ich finde, bisher nicht genügend beachtet worden ist und dringend fortgeschrieben werden müsste. Es handelt sich um den 1996 bei Harvard University Press erschienenen Band »The Control Revolution« von James R. Beniger. Etwas größere Aufmerksamkeit hat der Einfluss von Datenverarbeitung und Internet auf die interne Entwicklung der Wissenschaft im Allgemeinen und speziell auch auf die Jurisprudenz gefunden. Mit dieser Fragestellung hatte ich mich in der ersten Hälfte der 90er Jahre selbst dem Themenkomplex »Recht und Medienwandel« genähert. Ergebnis war 1996 ein Vortrag vor der Vereinigung für Rechtssoziologie, den ich nie veröffentlich habe, der aber hier noch als PdF zur Verfügung steht. Zu der Frage, wie sich die Verfügbarkeit von Präjudizien in Datenbanken auswirkt, drängt sich so sehr auf, dass es dazu längst entsprechende Untersuchungen geben müsste. Nicht ganz so naheliegend, aber kaum weniger plausibel ist die These, dass die größere Verfügbarkeit disziplinfremden Wissens im Internet die Interdisziplinarität befördert. Ich kenne aber keine Untersuchung, die dieser These nachgeht.
Seit einigen Monaten betätige ich mich nun als Blogger. Da bleibt es gar nicht aus, dass man sich etwas allgemeiner über Wissenschaftsblogs informiert, über die eigene Rolle in diesem Feld nachdenkt und dann natürlich auch wieder verallgemeinernd über mögliche oder tatsächliche Veränderungen des Rechts in der Blogosphäre spekuliert. Die große Versuchung durch das Weblog: Erst schreiben, dann forschen. Eine Zeitlang will ich dieser Versuchung noch widerstehen.
[1] Harold Adams Innis, Empire and Communications, 1950, Neudruck Dundurn, Toronto 2007; ders., Kreuzwege der Kommunikation, hrsg. von Karlheinz Barck, aus dem Englischen von Friederike von Schwerin-High, Springer Verlag, Wien/New York 1997.
[2] Die Gutenberg-Galaxis. Das Ende des Buchzeitalters, Econ-Verlag, Düsseldorf 1968 (The Gutenberg Galaxy. The Making of the Typographic Man, 1962); ders., Die magischen Kanäle, Econ-Verlag, Düsseldorf 1968 (Understanding Media. The Extensions of Man, 1964).
[3] Von McLuhan gibt es auch ein Buch mit dem Titel »The Medium is Massage«. Das berühmte Zitat »the medium is the message« stammt aus der Gutenberg-Galaxis.
[4] Preface to Plato, Cambridge, MA, 1963; ders., Schriftlichkeit. Das griechische Alphabet als kulturelle Revolution, (Original: The Literate Revolution in Greece and its Cultural Consequences, 1982), VHC, Acta Humaniora, Weinheim 1990.
[5] Jack Goody, Literacy in Traditional Societies, Cambridge University Press, 1968; dt. Erstausgabe unter dem Titel „Literalität in traditionalen Gesellschaften”, Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1981; ders., Die Logik der Schrift und die Organisation von Gesellschaft, Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1990.
[6] Orality and Literacy. The Technologizing of the Written Word, Methuen, London 1982.
[7] Jack Goody/Jan Watt, Jan/Kathleen Gough (Hrsg.), Entstehung und Folgen der Schriftkultur, Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1986.
[8] Ronald K. L Collins./David M. Skover, Paratexts, Stanford Law Review 44, 1992, S. 509-552; M. Ethan Katsh, The Electronic Media and the Transformation of Law, Oxford University Press, New York und Oxford 1989; ders., Law in a Digital World, Oxford-University Press, New York und Oxford 1995.
[9] Communications Revolutions and Legal Culture: An Elusive Relationship, Law & Social Inquiry 27, 2002, 637-684.
[10] Das Forschungsprojekt »Visuelle Rechtskommunikation« wurde in den Jahren 2000-2002 mit Förderung der Stiftung Volkswagen am Lehrstuhl für Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie der Ruhr-Universität bearbeitet. Es gab zwei Anschlussprojekte, nämlich das von der Ruhr-Universität geförderte Projekt »Recht anschaulich«, das sich mit den Visualisierungsmöglichkeiten in der Juristenausbildung befasste, sowie das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Projekt »Kultivierungseffekte des Gerichts- und Anwaltsfilms«. Über die Projekte und die daraus entstandenen Veröffentlichungen gibt die Internetseite http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/ Auskunft.
[11] Zuerst »Alternativen zum Recht?« (zusammen mit S. Röhl), Deutsche Richterzeitung 1979, S. 33-38; zuletzt »Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis« (mit Matthias Weiß), 2005.
Tags: McLuhan, Medientheorie, Toronto-Schule
So wurde ich ein Legal McLuhanite
Medienwandel und Rechtsentwicklung ist ein großes Thema der Rechtssoziologie. Seit Ende der 60er Jahre habe ich die stürmische Entwicklung der EDV aus unterschiedlichen Perspektiven miterlebt. Als junger Landgerichtsrat hatte ich in Kiel die praktische Studienzeit für Studenten zu organisieren. Zum festen Programm gehörten Besuche in den wichtigsten Rechenzentren, die es damals in Kiel gab, nämlich im Statistischen Landesamt, bei der Landesbrandkasse und bei der (später von Siemens übernommenen) Firma des genialen Ingenieurs Rudolf Hell, der seit Ende der 20er Jahre mehr oder weniger alle Verfahren der elektronischen Bildübertragung erfunden hatte. Während meiner relativ kurzen Tätigkeit als Chefsyndikus der Brandkasse-Provinzial in Kiel ab 1972 wurden mir alsbald auch die Aufgaben des Hauptabteilungsleiters Allgemeines mit der Zuständigkeit u. a. für Betriebsorganisation und EDV übertragen. Damals kämpften wir mit Problemen, die aus heutiger Sicht lächerlich erscheinen, etwa mit der Einführung einer einheitlichen Kundennummer oder der Umstellung von Magnetbändern auf Festplatten. Ich weiß noch, wie unwohl mir war, als ich die Verträge über die Anschaffung einer neuen Generation von IBM-Rechnern unterschreiben musste, ohne wirklich zu verstehen, worum es eigentlich ging. Getreu dem Peter-Prinzip wechselte ich 1975 in die Universität und stellte so einen gehörigen Abstand zur EDV her.
In der Ruhr-Universität gab es wohl schon ein Rechenzentrum. Aber damit hatten wir Juristen nichts zu tun. In den 80er Jahren bahnte sich dann aber über die Rechtssoziologie eine Zusammenarbeit mit der Abteilung Rechtstatsachenforschung/Justizstatistik im Bundesjustizministerium an. Referatsleiter war Dieter Strempel, der sich zuvor bei der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung in Birlinghoven (GMD) in die Geheimnisse von Systemanalyse, EDV- und Planungstechnik hatte einweihen lassen und danach im Ministerium am Aufbau des Juristischen Informationssystems (JURIS) mitarbeitete. Strempel entwickelte nach und nach den Forschungsschwerpunkt »Strukturanalyse der Rechtspflege« (SAR) und setzte dabei vor allem auf das gleichzeitig in der GMD entwickelte Justiz-Statistik-Informationssystem. Ich kann mich lebhaft daran erinnern, wie wir 1984 auf der Tagung »Rechtsmittel im Zivilprozeß«[1] zum ersten Mal eine Online-Verbindung von Bochum zur GMD nach Birlinghoven herstellen wollten, und wie der mühsam beschaffte große Monitor dunkel blieb. Im selben Jahr kaufte ich (für annähernd 8000 DM) meinen ersten eigenen PC, den legendären Kaypro IV mit einem Zilog Prozessor, 64 KB RAM und zwei Diskettenlaufwerken von 160 KB und durchlebte von nun an die Höhen und Tiefen der Textverarbeitung. Ich weiß gar nicht mehr, wann wir auch in der Universität einen PC anschaffen konnten. Aber jedenfalls war meiner der erste in der Fakultät. Um diese Zeit war ich auch Direktor des Zentralen Rechtswissenschaftlichen Seminars (ZRS) geworden. Nun kam die EDV aus einer anderen Richtung auf mich zu. Jetzt ging es um Bibliotheksverwaltung und Datenbankzugang. An amerikanischen Law Schools hatte ich erlebt, wie phantastisch dort längst elektronische Kataloge und Datenbankzugänge funktionierten. Aber in Bochum kämpfte das Rechenzentrum der Universität noch über Jahre mit der Programmierung des OPAC, und die Zusammenführung von Beschaffung und Katalogisierung erwies sich als unerhört schwierig. Ich saß im Beirat des Rechenzentrums und war schon wieder an der Grenze meiner Kompetenz. Immerhin konnte ich Drittmittel einwerben, um sehr früh das ZRS mit PC für die Benutzer und einem Juris-Zugang auszurüsten. Die Juristische Fakultät war in Bochum wohl auch die erste unter den geisteswissenschaftlichen, die rundum vernetzt wurde. Vorübergehend hatte ich dann allerdings ein bißchen den Anschluss verloren. Ich hatte so viele EDV-begeisterte studentische Hilfskräfte, darunter beinahe mehr Frauen als Männer, die vor allem die Betreuung des JURIS-Terminals übernahmen, die Einführungskurse für ihre Kommilitonen abhielten und sich so an die Computer drängten, dass ich mich, jedenfalls in der Universität, gar nicht mehr selbst an den Bildschirm zu setzen brauchte. Darüber habe ich dann zunächst die Umstellung von MS/DOS auf Windows und dann auch den Einstieg ins Internet verpasst.
Seit Beginn der 90er Jahre bewegte uns vor allem die Frage, ob Datenbanken im Laufe der Zeit juristische Experten überflüssig machen könnten. Martina Wegge und Michael Hartmann, damals Mitarbeiter an meinem Lehrstuhl, konnte ich zu einer Untersuchung über »Rechtsprechungsdatenbank und professionelle Zuständigkeit. Der Einfluß juristischer Datenbanken auf die Tätigkeit von Versicherungsangestellten mit und ohne juristische Ausbildung«[2] veranlassen. »Recht und Medien« wurde auf mein Betreiben das Generalthema der Jahrestagung der Vereinigung für Rechtssoziologie 1996. Damals hielt ich einen Vortrag »Über den Einfluß der elektronischen Medien auf das Recht und das juristische Denken«. Der Vortrag (hier unverändert als PdF) ist nicht veröffentlicht worden, weil sich mein Interesse sehr schnell auf einen Ausschnitt aus diesem Thema konzentrierte, nämlich auf die Visuelle Rechtskommunikation. Verursacht wurde der Blickwechsel u. a.. dadurch, dass meine Mitarbeiter Stefan Machura und Stefan Ulbrich sehr erfolgreich eine Idee umsetzten, die ich aus St. Louis von meinem dortigen Kollegen Francis M. Nevins mitgebracht hatte, nämlich ein Seminar zum Thema »Recht und Film«. Ab 1999 haben wir dann gemeinsam drei aufeinander folgende Projekte durchgeführt:
- »Visuelle Rechtskommunikation«, gefördert von der Stiftung Volkswagen
- »Recht anschaulich«, gefördert durch das Rektorat der Ruhr-Universität im »Innovationswettbewerb in der Lehre« 2001
- »Kultivierungseffekte des Justiz- und Anwaltsfilms«, gefördert von der DFG.
Die Medientheorie, auf die wir uns stützten, hat ihren Ursprung in der sog. Toronto-Schule (Innis, McLuhan, Havelock, Goody, Ong, Watt). Und so wurde ich zum „Legal McLuhanite“[3]
Das rechtssoziologische Potential dieser Theorie ist noch längst nicht ausgeschöpft. In einem späteren Beitrag werde ich deshalb zunächst diesen Theorieansatz skizzieren.
[1]Daraus entstand der Tagungsband Gilles/Röhl/Schuster, Rechtsmittel im Zivilprozeß, 1985.
[2] Universitätsverlag Brockmeyer, Bochum 1993
[3]Begriff von Richard J. Ross, Communications Revolutions and Legal Culture: An Elusive Relationship, Law & Social Inquiry 27, S. 2002, 637-684, 646. Es handelt sich um eine Rezensionsabhandlung zu drei bahnbrechenden US-amerikanischen Arbeiten: Ronald K. L Collins./David M. Skover, Paratexts, Stanford Law Review 44, 1992, S. 509-552, und M. Ethan Katsh, The Electronic Media and the Transformation of Law, Oxford University Press, New York und Oxford 1989, sowie ders., Law in a Digital World, Oxford-University Press, New York und Oxford 1995.
Tags: McLuhan, Medientheorie, Medienwandel, Rechtsentwicklung, Toronto-Schule
